Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Jan. 2017 - XI ZR 410/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 410/14
vom
26. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:260117BXIZR410.14.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
- 1
- Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt keinen Anlass, den Streitwert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung bis 140.000 € trifft zu.
- 2
- Anders als die Gegenvorstellung meint, handelt es sich bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 24.080,20 € aus einer alternativen Anlage in Gold nicht um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, da dieser Schaden hier nicht wie Zinsen als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN sowie III ZR 257/12, juris Rn. 5), sondern anhand des an bestimmten Stichtagen jeweils aktuellen Goldkurses berechnet worden ist.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.01.2012 - 2-10 O 284/11 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.07.2014 - 3 U 39/12 -
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Die Beschwer des Klägers beträgt hinsichtlich des Klageantrags zu 1 lediglich 13.804,88 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) - im Streitfall als Gesamtsumme des Kapitalzuwachses mit 6.146,20 € berechnet - geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tag - III ZR 257/12).
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b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind allein die Hauptforderungen in Höhe von vorliegend 680.000 €. Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht. Der Senat schließt sich insofern der neueren Rechtsprechung des XI. Zivilsenats an (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 14 und vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, BeckRS 2013, 02155; siehe auch Senatsbeschluss vom heutigen Tage - III ZR 143/12). Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugs - oder Rechtshängigkeitszinsen oder zusätzlich zu diesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass es sich auch in diesem Fall um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt. Das gilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen - wie vorliegend - für den Zeitraum vor Eintritt des Verzugs oder der Rechtshängigkeit begehrt werden (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO unter Hinweis auf RGZ 158, 350, 351). Die Forderung auf Ersatz der wegen einer hypothetischen Alternativanlage entgangenen Anlagezinsen setzt notwendig voraus, dass die Forderung auf Ersatz des verlorengegangenen Kapitals tatsächlich besteht. Nur wenn und soweit das tatsächlich getätigte Anlagegeschäft der Rückabwicklung unterliegt, ist ein ersatzfähiger Gewinn wegen einer dadurch entgangenen anderweitigen Anlagemöglichkeit denkbar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2012 - I-6 U 253/10, juris Rn. 6 mwN).