Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01

bei uns veröffentlicht am06.07.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 101/01
vom
6. Juli 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 5. April 2001 dahin abgeändert , daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 28. Februar 1999, nicht 623,17 DM, sondern 230,09 € beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Beschwerdewert: 1.062 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. September 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 21. August 1950) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 28. Mai 1954) am 19. März 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der
BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,27 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei dem Land Rheinland-Pfalz, Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 727,32 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragsgegnerin und der BfA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin bei der OFD im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 623,17 DM, bezogen auf den 28. Februar 1999, begründet werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. September 1976 bis 28. Februar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der OFD in Höhe von monatlich 2.328,64 DM sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von 12,53 DM und des Antragstellers bei der BfA in Höhe von 441,83 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 28. Februar 1999, ausgegangen. Die für den Antragssteller bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (BayArchV; weitere Beteiligte zu 3) bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und im Leistungsstadium volldynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 653,01 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Nach Erlaß der Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 (- XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.) hat die OFD eine ergänzende Auskunft erteilt; danach betragen die ehezeitlichen Anwartschaften
der Antragstellerin bei der OFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 monatlich 1.112,53 €. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Oberlandesgericht habe die Anwartschaften des Antragstellers bei der BayArchV zu Unrecht nach der Barwert-Verordnung dynamisiert. Diese sei wegen veralteter biometrischer Daten verfassungswidrig, so daß insoweit auf Ersatztabellen zurückzugreifen sei. Der Antragsteller sowie die BfA und die BayArchV haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige weitere Beschwerde ist begründet. 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der Beschwerdeführerin nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 178/00 - NJW-RR 2002, 289). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht auch im Ansatz zu Recht den Barwert des Anrechts des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung anhand der Barwert-Verordnung ermittelt. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Gerichte
bei der Ermittlung der Barwerte statischer und teildynamischer Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-Verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf Ersatztabellen kann grundsätzlich nicht zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 451). 3. Indessen hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Architektenversorgung nunmehr anhand der Barwert-Verordnung in der Fassung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I 728) zu erfolgen. Den Bedenken , die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ aaO ) gegen die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat, ist mit der geänderten Barwert-Verordnung Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Barwert-Verordnung weitergehende Einwendungen erhoben werden, teilt der Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 und XII ZB 121/01 - FamRZ 2003, 1639 bzw. FuR 2004, 37; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). 4. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Versorgungsauskünfte , gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, in der Sache selbst entscheiden. Danach ergibt sich folgende Berechnung: Bei der Umwertung der Anwartschaften bei der Bayerischen Architektenversorgung in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2
BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 4,4 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 48 Jahre) um 65 % auf 7,26 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 13.482,72 € errechnet sich demnach ein Barwert von 13.482,72 € x 7,26 = 97.884,55 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für Februar 1999 von 0,0000928019 ergeben sich 9,0839 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 47,65 DM eine dynamische Rente von 432,85 €. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragstellers in Höhe von 432,85 € + 225,90 € (441,83 DM) = 658,75 € stehen somit Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.112,53 € + 6,41 € (12,53 DM) = 1.118,94 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin in Höhe von 230,09 € errechnet (1.118,94 € ./. 658,75 € = 460,19 €; 460,19 € : 2 = 230,09 €).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2005 - XII ZB 101/01 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 75/02 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsg

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2003 - XII ZB 30/03

bei uns veröffentlicht am 26.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 30/03 vom 26. November 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2; BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Deze

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2001 - XII ZB 178/00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 178/00 vom 17. Oktober 2001 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs un

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01

bei uns veröffentlicht am 23.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/01 vom 23. Juli 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung (hier: Bayerische.

Referenzen

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/02
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer
Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und
berufsständische Anwartschaften).

b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs
bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM, sondern 334,32 DM beträgt. Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni 2000 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann eine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1) und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen." Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen auf den 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den 31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu Grunde gelegt. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das NLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der
Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberücksichtigt gelassen. Das Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben. Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Rentenanwartschaften erfolgen soll". Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische Anwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM festgestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandesgericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung vom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts - unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2000, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit der es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ruhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich
einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegatten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Bedenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahingehend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinbarung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das Beschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 erworben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von
den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit- Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten führen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr stehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis führen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret auszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschließende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in der auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.
d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch Vereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit bestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, und auch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der Versorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den dort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur
so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden , weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart- schaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen vollständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen Zeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Umstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der Ehefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen Rente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.
e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zunächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetzlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es, bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen Versorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeitanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, werden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder
begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grundsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im Vorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkündete , aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dessen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur verkündet , sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende Ruhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfall werde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So seien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach altem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei, daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Gesetzesänderung bereits zu berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem die entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind.
b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen
Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.
c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414, 415). aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die einen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die
verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerfGE 42, 263, 282 f.). Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des Inkrafttretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieser Begründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu lassen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsausgleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berücksichtigt werden dürfen. bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vorschrift , von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschiedliche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkret den Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereits früher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehaltsbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-
setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Versorgungsfälle , die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6) BeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung von Beamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hätten oder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daß das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die sich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder durch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr nehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings lediglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich entspricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung; dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des neuen Ruhegehalts zu bilden.
dd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwenden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am 26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die Antragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den Versorgungsausgleich einzustellen. ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das analoge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die
Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die
gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderweitigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes müßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt. Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfassungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die Auszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein Kernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung
der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfG Beschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungswidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstruhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden. 3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt: 5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz ) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf: 3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.
Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsausgleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18) 164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 - 164,40 DM) 969,97 DM. Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM - (138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/03
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,
so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich
-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. VØzina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht 532,45 Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; weiterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB
für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- "! # cherung in Höhe von monatlich 532,45 November 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - ebenfalls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) ausgegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f. veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der
Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversorgung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangsphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbezüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abgeschmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhegehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der Dynamisierung außer Betracht bliebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer- den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021 bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung , so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen. 2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag - ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1). Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im
Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang ) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pechstein , ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld, ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.
b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -
FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Deisenhofer , FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über
den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5 BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entgegen , da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetrages (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. September 1988 aaO 1252 f.).
c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember 1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO 805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht entschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind.
d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fällen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Ausgleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpassungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entsprechend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks. 14/7064 aaO) zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e
SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt , in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig , der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend
beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemessungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 178/00
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 3.412 DM.

Gründe:

I.

Die am 18. Mai 1984 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. Juli 1999 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 16. November 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit 11. April 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Mai 1984 bis 30. Juni 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1; BfA),
und zwar die Ehefrau in Höhe von 174,07 DM und der Ehemann in Höhe von 473,30 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine Versorgung bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Architektenversorgung (Beteiligte zu 2; Bay. Architektenversorgung). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 149,62 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung auf demselben Konto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 198,25 DM, bezogen auf den 30. Juni 1999, begründet. Dabei hat es die Anrechte auf eine Versorgung des Ehemannes als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch angesehen und nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von 396,51 DM monatlich umgerechnet und hälftig geteilt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, das Amtsgericht habe die statische Anwartschaft des Ehemannes nicht nach der Barwertverordnung umrechnen dürfen, da dies zu einer Unterbewertung der Anrechte führe. Es sei - nach den Berechnungen eines Rentenberaters - davon auszugehen, daß der wahre Wert der dynamisierten Anwartschaft 965,24 DM monatlich betrage. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Ehefrau, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die - wirksam auf den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG beschränkte (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f.) - weitere Beschwerde der Ehefrau hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Barwert für die Anrechte des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 Sätze 1, 4 i.V.m. Tabelle 1 BarwertVO ermittelt, die Anrechte sodann in dynamische Anwartschaften umgerechnet und auf dieser Grundlage den Ausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG rechnerisch richtig durchgeführt. 1. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene - und von der weiteren Beschwerde nicht angegriffene - Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bay. Architektenversorgung als in der Anwartschaftsphase statisch und in der Leistungsphase dynamisch, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anpassungssätze für die Versorgungsleistungen der Bay. Architektenversorgung in den letzten zehn Jahren sind den Anpassungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (vgl. die Tabelle der Anpassungssätze bei Brudermüller/Klattenhoff, Tabellen zum Familienrecht , 20. Aufl. S. 261) vergleichbar. Die weitere Gewährung angemessener Dynamisierungen ist zu erwarten. Dagegen ist das Anrecht in der Anwartschaftsphase statisch. Zwar werden die Anwartschaften regelmäûig angepaût. Diese Dynamik ist jedoch mit der Dynamik der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung nicht vergleichbar, denn die Verbesserungen werden ausschlieûlich aus den jeweils zur Verfügung stehenden überrechnungsmäûigen Erträgen finanziert. Eine Anpassung, die aus der Verteilung
solcher Überschüsse entsteht, läût sich nicht mit der Volldynamik des gesetzlichen Rentenversicherungssystems gleichsetzen, in dem das Beitragsaufkommen aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage bestimmt, und somit schon jede allgemeine Lohnerhöhung zu entsprechenden Wertsteigerungen der bestehenden Rentenanwartschaften führt (Senatsbeschluû vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c, Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310). 2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Barwert des Anrechts nach der Barwertverordnung ermittelt.
a) Der erkennende Senat hat mit Beschluû vom 5. September 2001 entschieden , daû die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden (Senatsbeschluû vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluû, dessen Abdruck beigefügt wird, wird verwiesen.
b) Die darin erörterte Besorgnis, daû es ohne geeignete Vorgaben für eine typisierende Barwertermittlung und die Legitimierung der hierfür erforderlichen Wertungen und Gewichtungen durch einen legislativen Akt zu einer uneinheitlichen Barwertermittlung kommen könnte, wird anschaulich dadurch belegt , daû im vorliegenden Verfahren eine von der Ehefrau eingeholte Stellungnahme des Rentenberaters einerseits im Wege eines "Barwertvergleichs" zu einem dynamisierten Wert des Anrechts in Höhe von 965,24 DM und andererseits auf der Grundlage der in der Literatur veröffentlichten "Ersatztabellen" zu einem dynamisierten Wert von 539,36 DM gelangt. Eine solche Diversifikation
von Maûstäben der Barwertermittlung erscheint mit den Grundsätzen von Rechtssicherheit und Rechtseinheit sowie dem Gebot der Gleichbehandlung von Ehepaaren im Scheidungsfolgenrecht nicht zu vereinbaren. 3. Die Berechnung der auszugleichenden Anwartschaften und die Art des angeordneten Ausgleichs werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen und sind auch nicht zu beanstanden. Blumenröhr Gerber Wagenitz Fuchs Ahlt

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 152/01
vom
23. Juli 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
Die Ermittlung des Barwertes von Anrechten einer nicht-volldynamischen Versorgung
(hier: Bayerische Apothekerversorgung) bestimmt sich seit dem 1. Januar 2003 nach
der Barwert-Verordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728). Den Bedenken des Senats
im Beschluß vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351) ist durch die Änderung der
Barwert-Verordnung Rechnung getragen.
BGH, Beschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 -OLG München
AG Fürstenfeldbruck
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der Be- schluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Fürstenfeldbruck vom 7. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,28 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfahren nicht erstattet. Beschwerdewert: 605 DM).

Gründe:

I.

Die am 5. Januar 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 21. Juli 2000 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil vom 7. Februar 2001 geschieden (insoweit rechtskräftig am selben Tage) und der Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Januar 1987 bis 30. Juni 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarb die am 18. März 1963 geborene Ehefrau nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA) in Höhe von 441,89 DM. Der am 2. Mai 1962 geborene Ehemann erwarb während der Ehezeit eine Altersruhegeldanwartschaft in Höhe von monatlich 3.142,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,46 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als im Anwartschaftsteil statisch bewertet. Für die erforderliche Umrechnung hat es den Wert des Anrechts nicht nach der Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), die es für verfassungswidrig erachtet hat, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 169.678,80 DM ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 778,80 DM umgerechnet.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre zugelassene weitere Beschwerde, mit der sie weiterhin die Abänderung der Entscheidung begehrt, weil die Barwert-Verordnung zur Ermittlung des Barwerts zwingend anwendbar sei.

II.

Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch und nur in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987, 1241). Auch die weitere Beschwerde erinnert hiergegen nichts. 2. Für die Umrechnung dieser Versorgungsanwartschaft hat das Oberlandesgericht allerdings nicht die Barwert-Verordnung (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) herangezogen, da diese zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr bewerteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Anstelle der Tabellen der Barwert-Verordnung seien deshalb die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung zugrunde zu legen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Insbesondere kann bei der Ermittlung der Barwerte für nicht volldynamische Anwart-
schaften grundsätzlich nicht auf "Ersatztabellen" anstelle der BarwertVerordnung zurückgegriffen werden, und zwar unbeschadet der Einwände, die gegen die bisherige und vom Beschwerdegericht zugrunde gelegte Fassung der Barwert-Verordnung bestanden (BGHZ 148, 351). 3. Nachdem die Barwert-Verordnung zwischenzeitlich - durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) - geändert worden ist, hat die Umrechnung der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung nunmehr anhand der geänderten Barwert-Verordnung zu erfolgen (zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749). Den Bedenken, die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 gegen die bisherige Fassung der BarwertVerordnung geltend gemacht hat (BGHZ aaO), ist mit der geänderten BarwertVerordnung Rechnung getragen.
a) Die bisherige Fassung der Barwert-Verordnung beruhte, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ aaO), auf - überholten - Annahmen über biometrische Grundwahrscheinlichkeiten (Sterbens- und Invalidisierungswahrscheinlichkeiten ), die aus demographischem Material aus den Jahren 1920 bis 1940 gewonnen waren. Sie berücksichtigte insbesondere nicht die gestiegene Lebenserwartung der Versicherten, die bewirkt, daß zur Finanzierung einer bestimmten zugesagten Versorgungshöhe ein größeres Deckungsvolumen erforderlich wird und folglich bei gleichem Nominalwert eines Anrechts dessen Barwert steigt. Die unveränderten Umrechnungsfaktoren der bisherigen Barwert-Verordnung führten umgekehrt zu einer Unterbewertung der nach der Barwert-Verordnung umzurechnenden Anrechte. Aufgrund dieser Fehlbewertung wurde der Grundsatz der Halbteilung des in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens nicht
mehr verwirklicht und das Gebot materieller Gerechtigkeit in einem Maße verletzt , das den Senat veranlaßt hat, den Normgeber aufzufordern, bis zum 31. Dezember 2002 eine legislative Abhilfe zumindest in Form einer vorläufigen Regelung zu schaffen. Nur bis zu diesem Zeitpunkt sei - zur Wahrung der Rechtseinheit und im Interesse der Rechtssicherheit - der Barwertermittlung im Regelfall weiterhin die bisherige Barwert-Verordnung zugrunde zu legen; danach könne die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Barwertbildung nicht mehr hingenommen werden.
b) Mit der rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) ist den Bedenken des Senats Genüge getan. Die mit der Änderungsverordnung vorgenommene Neuberechnung der Tabellen 1 bis 7 der Barwert-Verordnung baut auf den 1998 von Heubeck veröffentlichten und namentlich für eine Anwendung in der betrieblichen Alterversorgung konzipierten Richttafeln auf. Die Grunddaten hinsichtlich der Sterblichkeit und Invalidisierungshäufigkeit beruhen u.a. auf bis zum Jahre 1998 bekannten und verfügbaren Statistiken der betrieblichen Altersversorgung , der gesetzlichen Rentenversicherung sowie des Statistischen Bundesamtes. Ein Änderung der Sterblichkeiten ist für die nächsten etwa 20 bis 30 Jahre projiziert und in den verwendeten Sterblichkeitsraten berücksichtigt (BR-Drs. 198/03 S. 12). Die Typisierung der unterschiedlichen Arten von Versorgungsanrechten hat der Verordnungsgeber dabei unverändert aus der bisherigen Barwert-Verordnung übernommen. Für die verschiedenen Typen von Versorgungsanrechten sind anhand der aktualisierten Grundannahmen nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik - ebenfalls wie bisher - altersspezifische Barwerte ermittelt worden.
c) Der geänderten Barwert-Verordnung liegt - wie auch schon der bisherigen Barwert-Verordnung - ein Rechnungszinsfuß von 5,5 % zugrunde. Dieser
Abzinsungsfaktor wurde bereits früher mitunter als überhöht kritisiert (Ellger/ Glockner FamRZ 1984, 733, 735; Lang FamRZ 1984, 317, 318; Glockner/Gutdeutsch FamRZ 1999, 896, 898; Bergner FamRZ 1999, 1487). Der Senat hat sich diese Kritik in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO) nicht zu eigen gemacht. Hieran hält der Senat - unbeschadet erneuter gegenteiliger Meinungsäußerungen (Borth FamRZ 2003, 889, 893; Glockner FamRB 2003, 169; vgl. auch Bergmann FuR 2003, 108, 112) - fest. Bei einer versicherungsmathematischen Definition des Barwerts als einer kapitalwertbezogenen und damit zinsabhängigen Rechengröße kann, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung zutreffend ausgeführt ist (BR-Drs. 198/03 S. 12), die zur Zeit gedämpfte Dynamik von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Anlaß zu einer Korrektur des Rechnungszinses geben. Zwar ist richtig, daß sich aus der Differenz von Zins- und Rentendynamik bei der Umwertung nicht volldynamischer Anrechte Wertveränderungen ergeben können. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Eigenheit der Barwert-Verordnung. Diese Wertveränderungen sind vielmehr eine Konsequenz des gesetzlichen Umwertungsmechanismus , nach dem für das umzurechnende Anrecht zunächst - unter Berücksichtigung der Abzinsung - ein Kapitalwert ermittelt und dieser sodann in ein umlagefinanziertes Versorgungssystem transferiert wird mit der Folge, daß an die Stelle des Abzinsungsfaktors (zur Zeit) eine Bruttoeinkommensdynamik tritt. Auch für sich genommen kann, worauf die Begründung zum Regierungsentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (aaO) mit Recht hinweist, der von der Barwert-Verordnung mit 5,5 % angenommene Abzinsungsfaktor nicht als realitätsfremd angesehen werden. Das umzurechnende nicht-volldynamische Anrecht entwickelt sich regelmäßig über viele Jahre hinweg. Schon dieser Umstand legt es nahe, bei der Bemessung des Rechnungszinses nicht von einer lediglich punktuellen und auf die aktuellen Verhältnisse
bezogenen Betrachtung auszugehen; vielmehr erscheint es sachgerecht, den Zeitwert der künftigen Versorgung mittels eines Diskontierungssatzes zu bestimmen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden volkswirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist. Dem wird, wie die von der Bundesregierung angeführten Daten belegen (BR-Drs. 198 S. 12), der gewählte Rechnungszins, der auch sonst bei Bewertungen (vgl. § 12 Abs. 2, §§ 13, 15 BewG) zugrunde gelegt wird, unverändert gerecht (vgl. auch Riedel OLGReport 14/2003 K 29, K 31 f.).
d) Zu zusätzlichen Problemen, die sich aus der Konzeption des Versorgungsausgleichs als einem die unterschiedlichen Versorgungssysteme übergreifenden Einmal-Ausgleich ergeben, hat der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 (aaO 354 ff.) eingehend Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere die Schwierigkeiten gewürdigt, die der Umrechnungsmechanismus des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB mit sich bringt (aaO 356 ff.). Diese Schwierigkeiten sind nicht in der Ermittlung des Barwerts angelegt, sondern in dem Umstand begründet, daß zur Feststellung des volldynamischen Nominalbetrags für ein außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung begründetes nichtvolldynamisches Anrecht dessen Deckungskapital oder Barwert fiktiv als Einmalbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird mit der Folge, daß der so ermittelte Wert zwar den Nominalbetrag eines volldynamischen Anrechts wiedergibt, dieses fiktive volldynamische Anrecht aber nicht in dem Versorgungssystem , dem das umzurechnende Anrecht angehört, sondern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und sein Nominalbetrag deshalb unter Berücksichtigung der spezifischen Rechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt ist. Wie der Senat dargelegt hat, lassen diese Probleme die Verfassungsmäßigkeit des geltenden Ausgleichssystems unberührt. Sie können zudem nicht durch eine weitergehende Modifizierung der Barwert-Verordnung, sondern nur im Rahmen umfassenderer gesetzgeberi-
scher Maßnahmen gelöst werden. Die Bundesregierung hat ihre Bereitschaft bekundet, das Recht des Versorgungsausgleichs beschleunigt und grundsätzlich zu überarbeiten (Stenografischer Bericht 15. Wp. 23. Sitzung S. 1985); der geänderten Barwert-Verordnung soll insoweit nur der Charakter von Übergangsrecht zukommen (BT-Drs. 198/03 S. 11; vgl. auch Riedel aaO K 32 ff.). Damit muß es - unbeschadet der erneut und mit im wesentlichen gleichbleibenden Argumenten geäußerten Kritik (Bergner NJW 2003, 1625, 1627 ff.; vgl. ders. FamRZ 2003, 65, 69; 2002, 218; 1999, 1487 u.ö.) - jedenfalls bis auf weiteres sein Bewenden haben. 4. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorgelegten Versorgungsauskünfte, gegen die von Seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden. Da der Wert der Versorgung des Ehemannes nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschaftsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-Verordnung ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,6 (Alter des Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 38 Jahre) - erhöht um 65 % gemäß Anmerkung 2 zu Tabelle 1 Barwert-Verordnung - ergibt sich ein Barwert von [3.142,20 x 12 Monate = 37.706,40 DM x 4,29 =] 161.760,46 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit
Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich [161.760,46 x 0,0000950479 = 15, 3748 Entgeltpunkte x 48,29 DM =] 742,45 DM. Auf Seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei der BfA in Höhe von 441,89 DM zu berücksichtigen. Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von [(742,45 DM – 441,89 DM) : 2 =] 150,28 DM ausgleichspflichtig. Der Ausgleich hat im Wege des analogen Quasisplittings gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG zu erfolgen. Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 861,94 DM ist nicht überschritten. Die begründeten Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne