Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06

bei uns veröffentlicht am22.07.2009
vorgehend
Amtsgericht Hechingen, 4 F 328/04, 24.10.2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 305/05, 13.09.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 191/06
vom
22. Juli 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b
Ein kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht
(nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht
aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl
und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft
auf Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des
Wahlbeamten nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversicherung zu bewerten
; die Versorgung ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings
auszugleichen, wenn die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung
erfolgt.
BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 191/06 - OLG Stuttgart
AG Hechingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die am 30. März 1994 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 22. Dezember 2004 zugestellten Antrag durch Urteil vom 24. Oktober 2005 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am 18. November 1965) bei der Deutschen Rentenversicherung Baden -Württemberg auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgen- den: Ehefrau, geboren am 15. September 1964) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 157,88 €, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen wurden.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in der Ehezeit (1. März 1994 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Gemeinde Bisingen beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 1.172 €, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Dabei ist der Umstand berücksichtigt, dass der Ehemann - nach dem Ende der Ehezeit - als Wahlbeamter (Bürgermeister) der Gemeinde Bisingen wiedergewählt worden ist und bei Ende der neuen Amtsperiode die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand - mit der Folge einer beamtenrechtlichen Versorgung - erfüllt werden.
4
Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 150,25 € sowie ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in Höhe von monatlich 30,71 € erworben, das das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch angesehen und anhand der Barwertverordnung (in der ab dem 1. Juni 2006 geltenden Fassung) in ein volldynamisches Anrecht in Höhe von monatlich 9,56 € umgerechnet hat.
5
Von dem sich ergebenden Ausgleichsbetrag von [1.172 € - 150,25 € - 9,56 € = 1.012,19 € : 2 =] 506,10 € hat das Oberlandesgericht für die Ehefrau - im Hinblick auf den Höchstbetrag (§ 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) - gesetzliche Rentenanwartschaften nur in Höhe von monatlich 411,55 €, bezogen auf den 30. (richtig:) November 2004, begründet und ihr im Übrigen den schuldrechtlichen Versorgungsgausgleich vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bewertung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgung auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erstrebt.

II.

6
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist für die Beurteilung von Versorgungsanwartschaften eines Wahlbeamten nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung maßgebend. Sei der Wahlbeamte zu diesem Zeitpunkt bereits wiedergewählt, so sei für die Bestimmung , ob eine dem Versorgungsausgleich unterliegende Aussicht vorliege, das Ende der neuen Wahlperiode heranzuziehen. Dies gelte auch im vorliegenden Fall: Die Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften sei nicht erst nach dem Ende der Ehezeit entstanden; sie habe vielmehr nur eine andere Wertigkeit erhalten. Diese Wertigkeit sei der Berechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legen; ein Ausgleich auf der Grundlage einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht. Anders als bei einer Beförderung oder beim Wechsel eines Zeitsoldaten in die Berufssoldatenlaufbahn handele es sich bei der Wiederwahl eines Bürgermeisters nach Ehezeitende nicht um eine einem Statuswechsel vergleichbare Veränderung ohne hinreichenden Bezug zur Ehezeit. Zwar habe der Wahlbeamte eine Wiederwahl zu überstehen; überstehe er diese erfolgreich, ändere sich aber an seinem grundlegenden Status als Beamter auf Zeit im Verhältnis zur vorangehenden Wahlperiode nichts. Dementsprechend gingen auch die Vorschriften für Beamte auf Zeit, die auf die Wiederwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters entsprechende Anwendung fänden, da- von aus, dass bei einer Wiederwahl das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gelte (§§ 132, 134 LBG B-W; § 66 Abs. 4 BeamtVG).
8
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
a) Grundsätzlich können bei der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich - nach dem Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - auch solche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte berücksichtigt werden, die erst nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung eintreten (ausführlich Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 BGB Rdn. 36, VAHRG § 10 a Rdn. 5). Dies gilt allerdings nur für solche tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, nicht aber für solche, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem am Grundsatz ehezeitbezogenen Erwerbs festhält und derartige Änderungen deshalb auch einer Berücksichtigung im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 588).
10
b) Um eine Änderung, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweist, handelt es sich auch bei der erst nachehezeitlich erfolgten Wiederwahl des Ehemannes als Bürgermeister. Dessen zunächst alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung) wird erst aufgrund dieser Wiederwahl und nach Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. In der Ehezeit hatte der Ehemann eine solche Anwartschaft auf Beamtenversorgung noch nicht erworben.
11
Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven ) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.
12
Nach denselben Maßstäben sind, wie der Senat nach Erlass der hier angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen: Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfin- denden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II. 3.; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51). Aus den vom Oberlandesgericht angeführten Senatsentscheidungen vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46, 47) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.) ergibt sich, wie der Senat bereits dargelegt hat, nichts Gegenteiliges (Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - FamRZ 2007, 30, 34 sub II.1.). Beide Entscheidungen betreffen nur die Ermittlung des Ehezeitanteils der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft eines Wahlbeamten in Fällen, in denen der Beamte nach dem Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung wiedergewählt wird; über die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Versorgungsaussicht eines solchen Beamten bereits in der Ehezeit so verfestigt hatte, dass für die Zwecke des Versorgungsausgleichs bereits von einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB auszugehen ist, besagen sie nichts.
13
3. Die angefochtene Entscheidung kann auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift zu- grunde, die sich für die am 15. September 1964 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
14
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sogenannten rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau gehört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952).
16
b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177).
17
Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 15. September 1964 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.

III.

18
Der Senat vermag - schon im Hinblick auf die ungewisse Bewertung des von der Ehefrau erworbenen VBL-Anrechts - in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
1. Die Versorgung des Ehemannes wird nach dessen zum Ehezeitende bestehendem fiktiven Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sein. Da dieser - an sich im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) auszugleichende - Anspruch aber aufgrund der nachehezeitlichen Wiederwahl des Ehemannes voraussichtlich zu einem Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erstarken wird, ist - nicht anders als bei einem Zeitsoldaten, dessen Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist (vgl. BGHZ 81, 100 = FamRZ 1981, 856) - von einer alternativ ausgestalteten Versorgungsaussicht auszugehen, deren Höhe sich zwar, wie dargelegt, nach dem fiktiven Nachversicherungsanspruch bemisst, die ihrer Art nach aber in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi -Splittings auszugleichen ist.
20
2. Hinsichtlich des Anrechts der Ehefrau bei der VBL wird das Oberlandesgericht nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil dieses Anrechts einzuholen haben (zur Aussetzung des Verfahrens und zur Ermittlung des Ehezeitanteils vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - FamRZ 2009, 591, 594 und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952 f.). Hahne Wagenitz Fuchs Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Hechingen, Entscheidung vom 24.10.2005 - 4 F 328/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.09.2006 - 18 UF 305/05 -

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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

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(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 66 Beamte auf Zeit


(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für Beamt

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(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit 33,48345 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um 1,91333 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.

(3) Ein Übergangsgeld nach § 47 wird nicht gewährt, wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit für die folgende Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte auf Zeit, die aus ihrem bisherigen Amt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt werden.

(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend.

(6) bis (9) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 76/98
vom
2. Oktober 2002
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2

a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der
Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß
BGHZ 81, 100 ff.).

b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des
auszugleichenden Versorgungswertes.
BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - OLG Frankfurt
AG Gelnhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,
Dr. Ahlt und Dr. VØzina

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen Beschwerdewert: 511 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar 1995 zugestellt worden. Die Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994, § 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Versorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die
das Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen hat. Der Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehrdienst und stand danach als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutschland (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten er- nannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die Zeit vom 22. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nach den Ermittlungen des Amtsgerichts insgesamt auf monatlich 183,94 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Sachsen auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 71,71 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Ehemann nach Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt worden sei. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Hessen - unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - in Höhe von 40,25 DM festgestellt und für den Ehemann Rentenanwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der Zeit vom 2. April 1986 bis 30. März
1987 - bei der LVA Sachsen in Höhe von 4,89 DM, jeweils monatlich und bezo- gen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem Soldatenverhältnis - ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - in Höhe von monatlich 337,71 DM. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 862 f. abgedruckt ist, hat die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1 auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften in Höhe von 151,18 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeiten seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung von Ausbildungszeiten, deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung ren-
tenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine - unzulässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen. 2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch den Dienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes weder im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höhe der durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten Anwartschaften zu bewerten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100, 122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 - FamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922; vom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1; vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeitsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988 - IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB 152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszugleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und zwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich
die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt. Der Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende, aber vor der tatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetreten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den Dienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der fiktiven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des Quasi-Splittings in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszugleichen.
b) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als ehemaligem Zeitsoldaten mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung bewertet. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber für die Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, in den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis einzustellen, die zusätzliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherung berücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des Ehemannes zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81 aaO) ausgeführt hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Erfüllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der der Ausgleichsberechtigte regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende der Dienstzeit als Zeitsoldat in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Insoweit handelt es sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versorgungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende der Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und
der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IV ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die Zeit nach Einführung des § 10 a VAHRG -).
c) Allerdings kann der Versorgungsausgleich - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB durchgeführt werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting ermöglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - aaO). Der Ausgleich ist in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem Soldatenversorgungsgesetz bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen. 3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da die Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen geänderte Rechtslage berücksichtigen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfassungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen. Das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBI. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in Kraft getre-
ten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren wurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten, so daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil wurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während Kindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fielen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungszeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten erfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach § 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten je Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eigener Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI dabei 36 Monate Kindererziehungszeiten. Die Auskunft der LVA Hessen vom 10. November 1997 zu der von der Ehefrau erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals geltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen der durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI, zwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) eingefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der Kindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von 0,0833 erhöht.
Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70 SGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG 1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken. 4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung des Beschwerdegerichts nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 DM angegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechte übertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rahmen einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur BGHZ 92, 5 ff.; bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jeder Richtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit nicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht. Dabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträgers , der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom 13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch weder festgestellt noch ersichtlich. 5. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Aus-
künfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage nach der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhöhend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven Nachversicherung kann sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zusammenhang , daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versicherungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von Ausbildungszeiten ausgeschlossen.
Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 70/01
vom
13. September 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587a Abs. 2, 1587b Abs. 2 und Abs. 4

a) Die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs zugunsten eines im
Beamtenverhältnis stehenden Ehegatten durch Begründung von Rentenanwartschaften
der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht schon deshalb zweckverfehlt
oder unwirtschaftlich, weil sich aus diesen Anrechten in der Regel kein Anspruch auf
Zahlung einer Erwerbsminderungsrente realisieren lässt (Festhaltung Senatsbeschluss
vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f.).

b) Hat ein kommunaler Wahlbeamter am Ende der Ehezeit noch nicht die für eine Versetzung
in den Ruhestand erforderliche Wartezeit erfüllt und kann er diese Wartezeit
nur im Falle seiner Wiederwahl erfüllen, hat er aus diesem Dienstverhältnis kein
Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben; die spätere
Wiederwahl ist im Hinblick auf den Erwerb der Versorgung kein Abänderungsfall
nach § 10 a VAHRG.

c) Für den Versorgungsausgleich bleibt in diesen Fällen der Wert einer Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich oder - wenn der Wahlbeamte
vor seiner Ernennung in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
mit Anspruch auf Versorgung gestanden hat - die sich aus dem früheren Dienstverhältnis
unter Anrechnung der als Wahlbeamter zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähiger
Dienstzeiten ergebenden beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften
, sofern die Rückführung in dieses Dienstverhältnis nach der Entlassung als
Wahlbeamter gesichert erscheint.
BGH, Beschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 70/01 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 5. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 10.000 €

Gründe:


A.

1
Die Parteien streiten um die Abänderung einer Verbundentscheidung zum Versorgungsausgleich.

I.

2
Die am 29. März 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund eines am 19. Juni 1991 zugestellten Scheidungsantrages durch Verbundurteil vom 11. Juni 1992 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Sowohl die im Jahre 1951 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) als auch der im Jahre 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) waren im Zeitpunkt dieser Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich aktive Beamte und haben während der gesetzlichen Ehezeit (1. März 1973 bis 31. Mai 1991, § 1587 Abs. 2 BGB) ausschließlich beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften erworben.
3
Der Ehemann war als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S) in einer Landesbehörde tätig, bis er im Jahre 1985 erstmals zum Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin gewählt und unter Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnis zum Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) ernannt wurde. Dieses Amt bekleidete der Ehemann - nach einer Wiederwahl im Jahre 1989 - auch am Ehezeitende, das in die bis zum Jahre 1992 laufende Wahlperiode fiel. Da der Ehemann bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die erforderliche achtjährige Wartezeit für den Anspruch auf ein Ruhegehalt als Bezirksamtsmitglied nicht erreichen konnte, erteilte der Versorgungsträger zur Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes im Erstverfahren eine Auskunft auf der Grundlage der Besoldung seines früheren Amtes als Oberamtsrat, deren Ehezeitanteil - nach Hochrechnung der gesamtruhegehaltfähigen Dienstzeit auf das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze am 30. November 2008 - mit monatlich 1.950,48 DM angegeben wurde. Dem standen auf Seiten der Ehefrau beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften gegenüber, deren Ehezeitanteil der Versorgungsträger mit 815,73 DM mitgeteilt hatte. In der Erstentscheidung wurde der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskünfte in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 567,37 DM, bezogen auf den 31. Mai 1991, begründet wurden.
4
Der Ehemann wurde am 29. Juli 1992 als Mitglied des Bezirksamtes T. in Berlin für eine weitere Wahlperiode wiedergewählt und am 13. Dezember 1995 in den Ruhestand versetzt. Er bezieht seither beamtenrechtliche Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4.
5
Mit Schreiben vom 18. Februar 1996 stellte die Ehefrau den Antrag, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Hinblick auf die geänderte Besoldung des Ehemannes abzuändern. Das Amtsgericht - Familiengericht - holte neue Versorgungsauskünfte ein; dabei ging es davon aus, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nunmehr nach der Besoldungsgruppe B 4 zu bestimmen seien. Durch Beschluss vom 8. April 1997 änderte das Familiengericht die im Verbundurteil enthaltene Regelung zum Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.702,64 DM begründet wurden.
6
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurde die Ehefrau wegen Dienstunfähigkeit am 30. Juni 1997 in den Ruhestand versetzt. Ein in diesem Zusammenhang gestellter Antrag der Ehefrau auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus den im Versorgungsausgleich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde von der Beteiligten zu 1, der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehefrau in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine Pflichtbeitragszeiten im Umfang von drei Jahren aufzuweisen habe; ein hiergegen gerichtetes sozialgerichtliches Verfahren blieb ohne Erfolg. Daraufhin beantragte die Ehefrau durch ein vom Familiengericht an das Beschwerdegericht weitergeleitetes Schreiben vom 24. Juni 1999 "gemäß § 1587 b Abs. 4 BGB" die "Rückübertragung der Rentenanwartschaften in die Beamtenversorgung". Durch Beschluss vom 5. Februar 2001 änderte das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde dahin ab, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.507,87 DM begründet wurden.

II.

7
Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung des Familiengerichts in der Sache nur insoweit korrigiert werden müsse, als für die Ehefrau aufgrund ihres vorzeitigen Ruhestands geänderte Versorgungsauskünfte zu berücksichtigen seien. Der Ehemann sei am Ende der Ehezeit als Wahlbeamter Beamter auf Zeit gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren am 11. Juni 1992 sei seine Wiederwahl als Bezirksratsmitglied nicht sicher gewesen, so dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden habe, dass er entsprechende ruhegehaltfähige Dienstbezüge erwerben werde. Allerdings habe schon bei Ehezeitende eine Aussicht auf Wiederwahl bestanden; eine derartige Wiederwahl könne daher im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden.
8
Den in der Ehezeit erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten des Ehemannes in Höhe von monatlich 4.216,74 DM stünden beamtenrechtliche Versorgungsanrechte der Ehefrau in Höhe von 1.201,01 DM gegenüber , so dass in Höhe der Hälfte der Wertdifferenz der Ausgleich durch Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung für die Ehefrau zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes vorzunehmen sei. Der Umstand, dass die Ehefrau daraus keinen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsversorgung erwerbe, reiche nicht aus, um eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB zu rechtfertigen. Denn der Ehefrau verbleibe als Beamtin der Anspruch auf Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften.
9
Die Anwendung des § 10 a Abs. 3 VAHRG zugunsten des Ehemannes komme nicht in Betracht, weil ihm auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Einnahmen verblieben, welche die Eigenbedarfssätze erheblich überstiegen.

III.

10
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerden beider Parteien. Nachdem der Ehemann seine - von einem nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte - weitere Beschwerde zurückgenommen hatte, hat er sich dem Rechtsmittel der Ehefrau angeschlossen. Die Ehefrau erstrebt mit ihrer Beschwerde eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB, während sich der Ehemann mit der Anschlussbeschwerde dagegen wendet, dass das Beschwerdegericht ebenso wie das Familiengericht im Abänderungsverfahren seine Versorgungsbezüge als ehemaliger Bezirksstadtrat nach der Besoldungsgruppe B 4 in den Wertausgleich eingestellt hat.

B.

11
Die zulässigen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
12
I. Weitere Beschwerde der Ehefrau
13
Ohne Erfolg wendet sich die weitere Beschwerde der Ehefrau allerdings gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass im vorliegenden Fall keine Abänderung der Erstentscheidung im Hinblick auf eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 4 BGB in Betracht kommt.
14
1. § 10 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VAHRG eröffnet die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft der Erstentscheidung beim Vorliegen bestimmter abschließend geregelter Abänderungsgründe. Der wichtigste Abänderungsgrund ist die Veränderung des Wertunterschiedes der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte (§ 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG). Ein zur Klarstellung aufgeführter Unterfall der Veränderung des Wertunterschiedes ist die erstmalige Einbeziehung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung fälschlich oder zu Recht als verfallbar behandelten und damit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenen Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 10 a Abs. 1 Nr. 2 VAHRG). Ohne gleichzeitige Veränderung des Wertunterschiedes eröffnet die Änderung der Ausgleichsform nur dann den Einstieg in das Abänderungsverfahren , wenn ein fälschlich oder zu Recht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassenes Anrecht spätestens im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) oder durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, weil die für das Anrecht maßgebliche Versorgungsregelung die Realtei- lung eingeführt oder der Versorgungsträger öffentlich-rechtlichen Status erlangt hat (§ 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG). Diese drei Abänderungsgründe regeln den Einstieg in das Abänderungsverfahren abschließend (Senatsbeschluss BGHZ 133, 344, 352 ff.), so dass ein Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG jedenfalls nicht allein darauf gestützt werden kann, der Versorgungsausgleich sei entgegen der Erstentscheidung nach § 1587 b Abs. 4 BGB in anderer Weise zu regeln.
15
Zwar wird die Ansicht vertreten, dass eine auf § 1587 b Abs. 4 BGB gestützte anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs auch dann der Abänderung unterliegt, wenn sich die für die Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit (oder der Zweckverfehlung) maßgeblichen Umstände geändert haben, weil nach dem Rechtsgedanken des § 10 a Abs. 1 Nr. 2 und 3 VAHRG eine Abänderung immer dann in Betracht komme, wenn der Ausgleich nicht zur gebotenen Begründung oder Übertragung von Anrechten im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich geführt hatte (MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 6). So liegt der Fall hier aber gerade nicht, weil das Begehren der Ehefrau umgekehrt darauf gerichtet ist, den durch Begründung von Anrechten im öffentlich -rechtlichen Wertausgleich geregelten Versorgungsausgleich einer anderweitigen Regelung zu unterstellen. Dieses Abänderungsziel ist für sich genommen einem Verfahren nach § 10 a VAHRG nicht zugänglich.
16
2. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings insoweit anders gelagert , als der Einstieg in das Abänderungsverfahren nicht über die begehrte Änderung der Ausgleichsform, sondern über eine Änderung des Wertunterschiedes nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgt ist. Indessen hat das Beschwerdegericht zu Recht die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs durch Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587 b Abs. 2 BGB) unter den hier obwaltenden Umständen weder als zweckverfehlt noch als unwirtschaftlich angesehen.
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a) Beamten- und beamtenähnliche Versorgungsanrechte werden gemäß § 1587 b Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeglichen, indem zu Lasten der späteren Versorgungsbezüge des Verpflichteten für den Berechtigten auf einem vorhandenen oder noch zu schaffenden Rentenversicherungskonto gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden (Quasi-Splitting). Bei dieser Regelung ließ sich der Gesetzgeber von dem Gedanken leiten, dass eine unmittelbare Aufteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte und die damit verbundene Gewährung eines direkten Versorgungsanspruchs des Berechtigten gegen den Dienstherrn des Verpflichteten aus beamtenrechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl. § 1587 b Rdn. 3; Bastian /Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 1587 b Rdn. 14; Soergel/Lipp BGB, 13. Aufl. § 1587 b Rdn. 18; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz , Kommentar [Stand September 2004] Erl. 2 Nr. 2.2 zu § 57). Die Versorgungsanrechte eines Beamten beruhen auf einem sich aus dem öffentlich -rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ergebenden fortdauernden Anspruch gegen den Dienstherrn auf Alimentation und Fürsorge nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 1109, 1111). Besoldung und Versorgung sind insoweit die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses garantierte Gegenleistung, um dem Beamten zum einen den standesgemäßen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu ermöglichen und ihn zum anderen von der aus Ehe und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen - auch über seinen Tod hinaus - freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (BVerfGE 39, 169, 201 f.). In dieser Weise steht die Alimentation des Beamten und seiner Familie durch den Dienstherrn in einem untrennbaren Zusammenhang mit den Rechts- beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn. Daneben sind auch systemimmanente Besonderheiten einer Invaliditätsversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu berücksichtigen. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz (Art. 33 Abs. 5 GG) des Beamtenstatus schließt es daher aus, die Frage der fürsorglichen Verpflichtung des Dienstherrn zur Versorgung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit nach anderen Maßstäben zu beurteilen als danach, ob der Beamte seine Dienstpflichten entweder in dem konkreten Amt, in das er berufen worden ist, oder in einem anderen amtsgemäßen Aufgabengebiet noch erfüllen kann (vgl. hierzu BVerwG NVwZ 1991, 476). Solche Grundsätze können auf "statusfremde" Personen keine unmittelbare Anwendung finden, so dass für diesen Personenkreis der Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Beamten - oder beamtenähnlichen Anrecht nur nach systemfremden Maßstäben eröffnet werden könnte.
18
Ob diese grundsätzlichen Erwägungen auch dann einer realen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte entgegenstehen, wenn beide Ehegatten im Beamtenverhältnis stehen, ist umstritten (für die sog. konditionierte Realteilung Schulz-Weidner FuR 1993, 313, 317 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [Bearbeitung Januar 2004] § 1587 b Rdn. 21 f.; wohl auch Erman/Klattenhoff, BGB, 11.Aufl., § 1587 b Rdn. 11; ablehnend dagegen Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 18, Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 2 Nr. 2.2. zu § 57; vgl. nunmehr auch Abschlussbericht der vom Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission 'Strukturreform des Versorgungsausgleichs' vom 27. Oktober 2004, S. 49 ff.). Das bedarf hier aber keiner näheren Erörterung. Der mögliche Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Gewährung eines Ruhegeldes aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eines anderen Beamten lässt sich jedenfalls nicht aus dem Alimentationsanspruch ge- gen den eigenen Dienstherrn herleiten. Es besteht deshalb kein Zweifel, dass sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für den Gesetzgeber auf keinen Fall die Pflicht ergab, den Versorgungsausgleich durch Realteilung der beamtenrechtlichen Versorgungsanrechte zu regeln, auch wenn beide Ehegatten in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (so auch Schulz-Weidner aaO S. 317).
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b) Die vom Gesetzgeber gewählte Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs mit dem Grundsatz der Bündelung aller Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt grundsätzlich einen geeigneten Weg dar, um die verfassungsrechtlich gebotene gleiche Berechtigung der Ehegatten am gemeinschaftlich erworbenen Versorgungsvermögen (Art. 6 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 3 Abs. 2 GG) zu realisieren (vgl. zuletzt BVerfG FamRZ 2006, 1000, 1001). Als Ausnahme vom gesetzlich geregelten Ausgleichsmechanismus unterliegt § 1587 b Abs. 4 BGB strengen Maßstäben (Johannsen /Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 44). Die Vorschrift ist nur dort anwendbar , wo das übergeordnete Ziel des Versorgungsausgleichs, nämlich die Sicherung des sozial schwächeren Ehegatten durch Schaffung einer eigenständigen Versorgung, durch die an sich zwingenden Ausgleichsformen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht erreicht werden kann.
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c) Zur Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB bei einem im Beamtenverhältnis stehenden Berechtigten hat der Senat bereits im Jahre 1984 Stellung bezogen (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667 f. zu § 23 Abs. 2 a AVG).
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aa) Die maßgebliche Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Nach allgemeiner Ansicht werden durch die im Versorgungsausgleich begründeten oder übertragenen Anrechte keine Pflichtbeitragszeiten in der ge- setzlichen Rentenversicherung vermittelt (vgl. BSGE 65, 107, 109 ff.). Dies hat zur Folge, dass ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter in der Regel die so genannte Drei-Fünftel-Belegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) nicht erfüllen kann (vgl. zu den Ausnahmen Strötz ZBR 1993, 65, 72) und schon deshalb keinen Zugang zu einer Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Da im Versorgungsausgleich keine Pflichtbeitragszeiten übertragen werden, können die hierdurch erworbenen Anrechte auch nicht bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden. Denn diese Erhöhung wird einem vor der Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigten Beamten nur wegen der von ihm zurückgelegten , aber nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt (vgl. dazu BVerwG Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 481). Der im Wege des Quasi-Splittings durchgeführte Versorgungsausgleich kann dem Beamten in dieser Hinsicht allerdings mittelbar durch die Heranziehung der erworbenen Anrechte zur Erfüllung der rentenrechtlichen Wartezeit von sechzig Kalendermonaten (§ 14 a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) zugute kommen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 5 Nr. 3.2. zu § 14 a; Kümmel/Ritter, Beamtenversorgungsgesetz [Stand Februar 2006], § 14 a Rdn. 20).
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bb) Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, dass die mit dem Versorgungsausgleich angestrebte Verbesserung der sozialen Sicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten durch die - in der Regel - ausbleibenden Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Höhe der Invaliditätsversorgung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werde. Dem Versicherungsschutz wegen Frühinvalidität in der gesetzlichen Rentenversicherung komme bei einem Beamten nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei einem nicht beamteten Ehegatten. Ein Beamter sei gegen dieses Risiko bereits teilweise dadurch abgesichert, dass er bei einem Gesundheitsschaden durch Dienstunfall Leistungen der Unfallfürsorge beanspruchen könne, wozu im Falle der Dienstunfähigkeit die Zahlung eines besonderen Ruhegehaltes (§ 36 Abs. 1 BeamtVG) gehöre. In anderen Fällen der Einbuße seiner Dienstfähigkeit habe der Beamte - die Erfüllung der beamtenrechtlichen Wartezeit vorausgesetzt - nach Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf ein Ruhegeld nach den allgemeinen Vorschriften. Bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Versorgungsausgleich erreichte rentenrechtliche Position zu einem wirtschaftlich noch vertretbaren Ergebnis im Sinne des § 1587 b Abs. 4 BGB führt, überwiege für den Beamten die Erlangung eines Anspruchs auf ein Altersruhegeld, zumal die künftige beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden gesetzlichen Rente wegen § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht gekürzt werde (Senatsbeschluss vom 9. März 1984 aaO S. 668).
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d) Diese Senatsrechtsprechung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 b Rdn. 45; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 b Rdn. 87; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 b Rdn. 57; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 b Rdn. 46; Staudinger/Rehme aaO § 1587 b Rdn. 118; wohl auch Bergner aaO Anm. 5.3; Rahm/ Künkel/Klattenhoff, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens [Stand: Februar 2001] V Rdn. 321.2), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Lipp aaO § 1587 b Rdn. 282). Insbesondere sind im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer Ungleichbehandlung von dienstunfähigen Beamten und erwerbsgeminderten Arbeitnehmern beim Zugang zu den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten im Falle der Frühinvalidität geäußert worden, weil sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte für einen erwerbsgeminderten Arbeitnehmer beim Bezug einer Invaliditätsversorgung wegen § 66 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI unmittelbar rentensteigernd auswirken (vgl. Schulz-Weidner aaO S. 314 f.). Dem vermag der Senat angesichts der Unterschiedlichkeit der beiden Versorgungssysteme nicht zu folgen.
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aa) Dem Eintritt der Dienstunfähigkeit eines Beamten einerseits und der Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers andererseits liegen keine wesentlich gleichgelagerten Sachverhalte zu Grunde. Zwar wird dadurch der Zugang zur Invaliditätsversorgung im jeweiligen Versorgungssystem eröffnet, allerdings unter völlig andersartigen Voraussetzungen. Der für den Zugang zur Beamtenversorgung maßgebliche Gesichtspunkt, die verminderte Leistungsfähigkeit ausschließlich statusbezogen anhand der Anforderungen des dem Beamten übertragenen (oder eines gleichwertigen) Amtes zu beurteilen, ist dem System der gesetzlichen Rentenversicherung fremd, und zwar insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1827), durch das die bisherigen Kategorien der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beseitigt wurden. Nach der neuen Rechtslage kommt es bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur noch auf das Leistungsvermögen des Versicherten in zeitlicher Hinsicht an, und zwar in jeder denkbaren Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das für die ehemalige Berufsunfähigkeitsrente bedeutsame Kriterium der subjektiven Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, welches dem Versicherten zumindest in dem Rahmen des von dem Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (st. Rspr.; vgl. hierzu BSGE 59, 201, 203 f.) eine Absicherung seines beruflichen Status gewährleistete, spielt - ausgenommen im Übergangsrecht (§ 240 Abs. 1 SGB VI) - keine Rolle mehr, und zwar aus Sicht des Reformgesetzgebers auch deshalb, weil sich der Berufsschutz als unerwünschte Privilegierung von Versicherten mit besonderer Ausbildung und in herausgehobener Beschäftigung auswirkte (vgl. Wannagat/Pohl, Sozialgesetzbuch [Stand: September 2005] Vor §§ 43-45 SGB VI Rdn. 8).
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bb) Der Zugang zu einer Erwerbsminderungsrente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten unterliegt im System der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Anspruchsteller den gleichen Regeln. Fehlt es bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten an den persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente, weil sein Leistungsvermögen nicht im erforderlichen zeitlichen Umfang herabgesetzt ist, würde er beim Zugang zur Invaliditätsversorgung im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer mit dem gleichen Leistungsvermögen nicht wesentlich ungleich behandelt.
26
Eine gewisse Ungleichbehandlung besteht nur in den Fällen, in denen Ruhestandsbeamte zwar die persönlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erfüllen würden, der Zugang zu dieser Versorgung aber ausschließlich an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Diese Fälle werden - gemessen an der Gesamtzahl aller Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit - allerdings eher selten vorkommen. Zwischen der Versorgungssituation eines Beamten und eines Arbeitnehmers bestehen aber selbst dann noch solche grundlegenden systembedingten Unterschiede , dass eine Ungleichbehandlung gleichermaßen erwerbsgeminderter Beamter und Arbeitnehmer dadurch noch gerechtfertigt ist. Ein Beamter kann aufgrund verfassungsrechtlicher Gewährleistung für den Versorgungsfall wegen Dienstunfähigkeit mit einer Vollalimentation rechnen, die für ihn die Funktionen sowohl der Grund- als auch der Zusatzversorgung übernimmt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG NVwZ 2005, 1294, 1300; BGHZ 155, 132, 138). Demgegenüber sichert die gesetzliche Erwerbsminderungsrente einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer lediglich eine Grundversorgung, und es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass etwaige betriebliche Altersversorgungssysteme auch das Invaliditätsrisiko abdecken.
27
Darüber hinaus hat sich die Versorgungslage derjenigen dienstunfähigen Beamten, die vor ihrer Verbeamtung rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, im Hinblick auf die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 14 a BeamtVG bereits seit dem 1. Januar 1992 insoweit verbessert, als der Anspruch auf die Erhöhung des Ruhegehaltsatzes wegen der in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten nicht mehr daran geknüpft ist, dass der dienstunfähige Beamte gleichzeitig die regelmäßig strengeren persönlichen Voraussetzungen für die Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (vgl. hierzu Birkle RiA 1993, 59, 60).
28
Ein Beamter ist deshalb zu seiner sozialen Absicherung im Falle der Dienstunfähigkeit auf die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte nicht in gleichem Maße angewiesen wie ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer. An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich auch nach der Einführung eines so genannten Versorgungsabschlages für die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten (§ 14 Abs. 3 BeamtVG) zum 1. Januar 2001 nichts geändert, zumal die Auswirkungen des Versorgungsabschlages gerade für jüngere Beamte durch die gleichzeitig (wieder) vorgenommene Verdopplung der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 BeamtVG) weitgehend abgefangen werden (vgl. dazu Stegmüller/Schmalhofer/Bauer aaO Erl. 1 Nr. 2.2. zu § 13; Beschlussempfehlung des Innenausschusses BT-Drucks. 13/10322, S. 72).
29
cc) Für den Beamten wird daher durch die Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung der Zweck des Versorgungsausgleichs nicht verfehlt, zumal sich in einem Invaliditätsfall die durch den Ausfall der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaften entstehende "Versorgungslücke" in der Regel nur in einem zeitlich überschaubaren Umfang bis zum Zugang zu einer gesetzlichen Altersrente eröffnet. Weder der allgemei- ne Gleichheitssatz noch der Halbteilungsgrundsatz gebieten daher eine Abweichung von der gesetzlichen Ausgleichsform des Quasi-Splittings durch eine anderweitige Regelung im Sinne von § 1587 b Abs. 4 BGB; allein der Umstand, dass sich eine anderweitige Regelung für den Berechtigten im Einzelfall als wirtschaftlicher darstellen könnte, reicht für die Anwendung des § 1587 b Abs. 4 BGB nicht aus (vgl. Bergner aaO Anm. 5.3). Ob die Sachlage anders beurteilt werden kann, wenn am Ende der Ehezeit bei einem vergleichsweise jungen Beamten eine Dienstunfähigkeit sicher zu erwarten (so Soergel/Lipp aaO) oder zusätzlich zum Verlust der Invaliditätsversorgung eine weitere Benachteiligung des Berechtigten durch Transferverluste bei der Umwertung nicht-volldynamischer Anrechte zu besorgen ist (so Rahm/Künkel/Klattenhoff aaO), braucht unter den hier obwaltenden Umständen nicht entschieden zu werden.
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II. Anschlussbeschwerde des Ehemannes
31
Demgegenüber hält die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass für den Versorgungsausgleich die beamtenrechtliche Versorgung des Ehemannes als Bezirksstadtrat (Besoldungsgruppe B 4) maßgeblich geworden sei, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
32
Nach § 3 a Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Bezirksamtsmitglieder (BAMG) in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958) tritt ein Mitglied mit Ablauf seiner Amtszeit erst dann - mit Ansprüchen auf eine beamtenrechtliche Versorgung - in den Ruhestand, wenn es dem Bezirksamt seit acht Jahren angehört hat. Wenn ein Mitglied des Bezirksamts mit Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand versetzt wird, ist es zu diesem Zeitpunkt zu entlassen (§ 3 a Abs. 3 BAMG). Wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, hatte der Ehemann zum Ende der Ehezeit am 31. Mai 1991 noch kein Versor- gungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus seinem Dienstverhältnis als Bezirksamtsmitglied erworben, weil er selbst beim voraussichtlichen Ablauf der seinerzeit laufenden Wahlperiode Ende 1992 dem Bezirksamt noch keine acht Jahre angehört hätte.
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1. Zu Unrecht stützt das Beschwerdegericht seine Ansicht, dass der mit der im Jahre 1992 - mithin nach Ende der Ehezeit - erfolgten Wiederwahl verbundene Erwerb eines beamtenrechtlichen Versorgungsanrechts als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG berücksichtigt werden könnte, auf die Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 (- XII ZB 41/89 - FamRZ 1992, 46 f.) und vom 11. Januar 1995 (- XII ZB 104/91 - FamRZ 1995, 414 f.). In diesen beiden Entscheidungen ging es allein darum, ob bei einem kommunalen Wahlbeamten die Gesamtzeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 BGB an der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze oder am Ablauf der Amtszeit auszurichten ist. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, dass auf das Ende der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Erstverfahren laufenden Wahlperiode abzustellen und einer etwaigen Wiederwahl des Beamten und der damit verbundenen Verlängerung der Gesamtzeit im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Rechnung zu tragen ist (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1991 - XII ZB 41/89 - aaO S. 47 und vom 11. Januar 1995 aaO S. 415). Die genannten Entscheidungen verhielten sich somit allein zur Berechnung des Ehezeitanteils, nicht aber zu der hier streitigen Frage, ob der Wahlbeamte am Ende der Ehezeit aus diesem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis überhaupt schon ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erworben hat.
34
2. Als kommunaler Wahlbeamter war der Ehemann Beamter auf Zeit. Bei Zeitbeamten ist zunächst zu prüfen, ob sie nach Ablauf ihrer Amtszeit die erforderlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand erfüllen. Ist dies nicht der Fall, sind sie grundsätzlich aus dem Dienstverhältnis zu entlassen und gemäß § 8 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 72). Es entstehen in diesem Falle keine beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften; insoweit unterscheidet sich die Rechtsstellung eines entlassenen Zeitbeamten nicht von der Rechtsstellung eines Widerrufsbeamten oder eines Zeitsoldaten, bei denen der Wert ihrer während der Amtszeit erdienten Versorgung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ebenfalls nur mit dem Nachversicherungswert anzusetzen ist (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 18 f.).
35
Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass der Ehemann bereits vor der Ernennung zum Bezirksamtsmitglied in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden hat. Nach § 3 b Abs. 1 Satz 1 BAMG wird ein Mitglied des Bezirksamtes, das bei seiner Ernennung Landesbeamter mit Dienstbezügen war und nach Ablauf seiner Amtszeit nicht in den Ruhestand tritt, auf einen innerhalb eines Monats zu stellenden Antrag von seiner früheren Dienstbehörde wieder in das Beamtenverhältnis übernommen. Am Ende der Ehezeit bestand deshalb für den Ehemann wegen der im Bezirksamt zurückgelegten Zeiten nicht nur die Anwartschaft auf eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch die bereits verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung im Falle seiner Rückführung in das vorherige Dienstverhältnis, weil daran keine besonderen Voraussetzungen mehr geknüpft waren. Da eine solche Rückführung im Falle der Entlassung des Ehemannes als Bezirksamtsmitglied auch zu erwarten war, beruht die Erstentscheidung zu Recht auf den Auskünften zu seinen beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften aus dem vorherigen Dienstverhältnis und dem dort übertragenen Amt als Oberamtsrat (Besoldungsgruppe A 13 S), und zwar unter Anrechnung der im Bezirksamt zurückgelegten und bis zum Ablauf der Wahlperiode noch zurückzulegenden Zeiten als ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Bessere Erkenntnisse liegen insoweit nicht vor, so dass es auf die von dem Beschwerdegericht zunächst eingeholten Auskünfte zum fiktiven Nachversicherungswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ankommt.
36
3. Demgegenüber hing am Ende der Ehezeit die Realisierung einer Versorgung als Bezirksamtsmitglied (Besoldungsgruppe B 4) noch von der Wiederwahl des Ehemannes nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit im Jahre 1992 ab. Ob der durch die Wiederwahl für eine dritte Amtszeit ermöglichte Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft als Bezirksamtsmitglied im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG Berücksichtigung finden kann, ist mit Blick auf die Tragweite der gesetzlichen Stichtagsregelung zu beurteilen. Dabei ist zwischen tatsächlichen nachehezeitlichen Veränderungen der Versorgungshöhe, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern, und solchen Veränderungen zu unterscheiden, die keinen Bezug zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand aufweisen. Letztere bleiben außer Betracht, da das Versorgungsausgleichssystem auch nach Einführung des § 10 a VAHRG an dem Grundsatz des ehezeitbezogenen Erwerbs festhält (Senatsbeschluss vom 14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Insoweit kommt es hier auch für das Abänderungsverfahren darauf an, ob der Ehemann bereits in der Ehezeit eine hinreichend verfestigte Aussicht auf eine beamtenrechtliche Versorgung als Bezirksamtsmitglied hatte.
37
Der Senat hat in der Vergangenheit mehrfach ausgesprochen, dass die Frage der Verfestigung einer Aussicht auf Erwerb einer beamtenrechtlichen Versorgungsposition grundsätzlich danach zu beurteilen ist, ob das in der Ehezeit eingegangene Dienstverhältnis bei gewöhnlichem Verlauf in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein sonstiges mit Versorgungsanwartschaften ausgestattetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einmündet (Senatsbeschlüsse BGHZ 81, 100, 103 und vom 13. Januar 1982 - IVb ZB 544/81 - FamRZ 1982, 362, 363). Dies hat der Senat sowohl bei Zeitsoldaten (Senatsbeschlüsse BGHZ 81 aaO S. 103 ff.; vom 11. November 1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - FamRZ 2003, 29, 30) als auch bei Widerrufsbeamten (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1982 aaO) mit der Erwägung verneint, dass die spätere Übernahme in ein Dienstverhältnis als Lebenszeitbeamter oder Berufssoldat von einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) abhängt, die keinen Bezug mehr zur Ehezeit haben, wenn der Ablauf der Dienstzeit als Zeitsoldat oder Widerrufsbeamter in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Die spätere Übernahme in ein auf Lebenszeit angelegtes Dienstverhältnis mit entsprechenden Versorgungsanrechten hat in diesen Fällen nur noch die Bedeutung, dass der auf der Grundlage des (fiktiven ) Nachversicherungswerts zu ermittelnde Wertausgleich in der Form des Quasi-Splittings in direkter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der bei dem neuen Dienstherrn bestehenden Anwartschaften auszugleichen ist.
38
Nach den gleichen Maßstäben sind auch die Versorgungsaussichten eines kommunalen Wahlbeamten zu beurteilen. Hängt die Realisierung seiner Versorgungsaussicht - wie hier - vom Ausgang einer nach Ehezeitende stattfindenden Wahl ab, so kann angesichts der mit dem Wahlausgang verbundenen Unwägbarkeiten in der Regel nicht angenommen werden, dass die Wiederwahl des Beamten in sein bisheriges oder ein gleichwertiges Amt einen gewöhnlichen Verlauf darstellt. Vielmehr ist durch das Erfordernis der Wiederwahl der Erwerb des Versorgungsanrechts an besondere, auch persönliche Voraussetzungen geknüpft, an denen der andere Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit keinen Anteil mehr hat. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass der nachehezeitliche Erwerb einer beamtenrechtlichen Position im Abänderungsverfahren außer Betracht bleibt (Staudinger/Rehme aaO § 10 a VAHRG Rdn. 41 und 51).
39
4. Demgegenüber wird im Abänderungsverfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG im Falle des vorzeitigen Ruhestands allerdings zu berücksichtigen sein, dass wegen der geringeren Gesamtzeit einerseits der Vomhundertsatz für die Berechnung des Ruhegehalts sinken (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 494) und andererseits der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil steigen kann (Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - FamRZ 1991, 1415, 1416). Daher ist den durch den Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand am 13. Dezember 1995 eingetretenen Veränderungen bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes und des Ehezeitanteils Rechnung zu tragen, weil die der Erstentscheidung zugrunde liegende Hochrechnung der ruhegehaltfähigen Zeiten auf das Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahre 2008 nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entspricht; insoweit handelt es sich um die einem Verfahren nach § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ohne weiteres zugängliche rückwirkende Änderung des ehezeitbezogenen Wertes der bereits in der Ehezeit gesichert begründeten Aussichten des Ehemannes auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus seinem früheren Dienstverhältnis. Dies wird sich unter den hier obwaltenden Umständen im Ergebnis voraussichtlich zugunsten der Ehefrau auswirken, so dass eine Revision der Erstentscheidung zu ihren Gunsten - wenn auch nicht in dem vom Beschwerdegericht angenommenen Umfang - zu erwarten steht. Die Annahme, dass eine solche Abänderung angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien für den Ehemann eine unbillige Härte im Sinne von § 10 Abs. 3 VAHRG bedeuten könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 1991 - XII ZB 169/90 - aaO), liegt nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts fern.
40
III. Die angefochtene Entscheidung kann gegenüber den Rechtsmitteln beider Parteien auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Beschwerdegericht die Absenkung des Versorgungsniveaus in der Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3926) naturgemäß noch nicht berücksichtigen konnte. Da beiden Ehegatten Versorgungsbezüge gewährt werden, welche die Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG übersteigen, wird sich die Absenkung des Versorgungsniveaus voraussichtlich auch auf beide Ehegatten auswirken (arg. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Dabei ist die Absenkung des Bemessungsfaktors für den individuellen Ruhegeldsatz von 1,875 auf 1,79375 bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs auch dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstruhegeldsatz nicht erreicht wird (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99, auch zur Behandlung des sog. Abflachungsbetrages im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).
41
Gleiches gilt für die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen, die mit dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO m.w.N.).
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs RiBGH Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.04.1997 - 148 F 3938/96 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2001 - 18 UF 4189/97 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 26/07 Verkündetam:
14.Mai2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen
Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Wendt, Felsch und Dr. Franke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Streitwert: 4.757,42 €

Tatbestand:


1
beklagte Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
3
am Die 23. April 1951 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Klägerin und die Beklagte streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift von 54,5 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 218 €). Die Klägerin hält die Beklagte für verpflichtet, ihr bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergebe. Darüber hinaus erstrebt sie eine Verpflichtung der Beklagten , bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rück- sicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand der Klägerin.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklagte verpflichtet, der Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag der Klägerin nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens , sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
5
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihre bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die ihr erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Errechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verrentung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne.
8
Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Systemwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des Systemwechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenanwartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch die Klägerin sei von einem derartigen Eingriff betroffen.

9
Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfallen werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden sollten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situation und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Beklagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu keinem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen.
10
Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letztere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung geschlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifvertragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffenen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in geschützte Anwartschaften bewusst gewesen wären.

11
Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicherte der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genannten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den rentennahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich.
12
Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Altersfaktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstellungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergebnis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten.
13
Entgegen der Ansicht der Klägerin müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Berücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen folgend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden.
14
II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
15
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt , sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26).

16
2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangsbzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversicherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Übergangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39).
17
a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berechnungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79).
18
Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilnehmen , verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dynamisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafteten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81).
19
EineVerletzunghöhe rrangigen Rechts kann schließlich weder darin gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz. 82-101).
20
b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121).
21
Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120).
22
c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Startgutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versorgungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Einzelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf , erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138).
23
3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die der Klägerin erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der von der Klägerin bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141).
24
Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren der Klägerin, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2004 - 10 C 522/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2007 - 6 S 16/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 87/06
vom
5. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3;
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002
gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m.
§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne
Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174,
127 ff.).

b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz
) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine
Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. BeamtenVG
zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008
- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB
123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz
AG Cochem
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Der am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann ) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV Rheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich hat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Anwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monatlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit.
2
Auf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; weitere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wertausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe von 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting zu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den 31. Juli 2004).
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien während der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe von 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von 72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
4
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd erreichen , dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt bleibt.

II.

5
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des Ehemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetzgeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Recht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April 2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem Umfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Versorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; § 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzuwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen handele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn sie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversicherungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner mit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der Gleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonderzuwendung der Versorgungsempfänger.
7
Insgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz und der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € + 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über ehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die Ausgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) 191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) 68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) 8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen.
8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
10
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. August 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
11
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech- net, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
12
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
13
aa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten , soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver- sicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
14
bb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176).
15
Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver- tragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden , dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familiengerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in der Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende Anwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbeschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings stehen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewertungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat- zungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gelten , die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren zu berücksichtigen.
17
Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen.
18
3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar.
19
Vorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die insgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman- nes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft der WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestimmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € monatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, wobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit entgegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ 2000, 746).
20
In welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der Ruhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann allerdings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBLSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht ermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsausgleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd möglich.
21
4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der WBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
22
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
23
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsgerichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
24
b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von § 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt.
25
aa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt- lung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung ist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt vielmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihilfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt eine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten zugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
26
bb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist stets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he- ranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand des Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a Abs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinderlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
27
Da der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermittlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herangezogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
28
c) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ 97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
29
d) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting zulässig.
30
Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung entsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Entscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt der ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage berechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grundsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) durchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Ausgleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit dem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem Fall nicht erforderlich.
31
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben seinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare Anwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG enthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ruhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versorgungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes bei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das Quasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander unabhängig.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 54/06
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar
2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1
VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung
für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009,
211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).

b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor
dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen
Stichtag liegt.

c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine
Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber
erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits
eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und
Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.
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Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplitting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Betrag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM (Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit 185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
3
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBLMethode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.
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Das Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 € (602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate : 196,10 Monate x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so ergebenden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynamischen Betrag von 43 € umgerechnet.
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Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Beschwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe von 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden.
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Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 ermittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 erreichen möchte.

II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
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1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Ausgehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zurückzurechnen , was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM : 1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami- schen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hiervon die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuführenden Versorgungsausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab 1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenanspruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier: 31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893).
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3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
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a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April 1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
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Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
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b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212).
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Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174, 127, 177).
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c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212).
Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBLAnrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
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4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen bleiben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt , das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214).
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b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.
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Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Altersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).
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Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann geboten , wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt.
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c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem , das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677 ff.).
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Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versorgungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
25
d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil bezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Oktober 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).
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aa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfolgen , die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung stützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften ausschließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588).
27
bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602, 603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgutschrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertentwicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden gesetzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Einsetzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine zusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563).
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Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des Anrechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
29
cc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung allgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden, dass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach der Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jeweiligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert aber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteigerung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstandsrente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274).
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e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitzstand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
Hahne Sprick Fuchs Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhindertzuunterschreiben. Hahne Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 178/05
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 b Abs. 5; VAHRG § 1 Abs. 3; VAÜG § 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b;
ZVK-KVS-Satzung §§ 72, 73 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von Anrechten bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen
Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS) im Versorgungsausgleich
, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils
eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in
§§ 72, 73 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen
(unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden
ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008
- XII ZB 53/06, XII ZB 181/05 und XII ZB 87/06 - jeweils zur Veröffentlichung
bestimmt).

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages, wenn dem ausgleichsberechtigten
Ehegatten, der während der Ehezeit nur angleichungsdynamische Rentenanrechte
erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als
auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 -
FamRZ 2006, 327 ff.).
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - OLG Dresden
AG Zittau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:


I.

1
Der am 13. März 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 13. Oktober 1958 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau ) haben am 24. August 1990 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 3. Juli 2004 zugestellt. Das am 1. März 2005 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. August 1990 bis 30. Juni 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien angleichungsdynamische gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV-KBS; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 615,37 € (zusammengesetzt aus knappschaftlichen Werten von 132,52 € und allg. Werten von 482,85 €) und die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 3) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 16,78 € (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004 als dem Ehezeitende). Die Ehefrau begründete zudem bei der Sächsischen Ärzteversorgung (SÄV; weitere Beteiligte zu 4) angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von jährlich 11.244,96 € (monatlich 937,08 €) und nach der Auskunft der Zusatzersorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (ZVK-KVS; weitere Beteiligte zu 1) nur im Leistungsstadium regeldynamische Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die mit 348,93 € monatlich angegeben wurden (jeweils bezogen auf den 30. Juni 2004).
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVK-KVS auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 27,26 €, bezogen auf den 30. Juni 2004, begründet hat. Bei seiner Berechnung ging das Amtsgericht - Familiengericht - davon aus, dass die Ehefrau grundsätzlich angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € auszugleichen habe, der Wertausgleich aber nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf einen Höchstbetrag von 27,26 € begrenzt sei.
4
Auf die Beschwerde der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der ZVKKVS Rentenanwartschaften in Höhe von 28,94 € und zu Lasten der Versorgung der Ehefrau bei der SÄV Rentenanwartschaften in Höhe von 82,08 € (jeweils monatlich und bezogen auf das Ehezeitende) auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV-KBS begründet und im Übrigen den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten hat. Dabei hat es den absoluten Höchstbetrag (§ 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zwar unter Heranziehung des aktuellen Rentenwerts (West) bestimmt, das auf den Höchstbetrag anzurechnende angleichungsdynamische Anrecht des Ehemanns jedoch mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG) multipliziert. Für den nach Auffassung des Oberlandesgerichts danach auf 111,02 € zu begrenzenden öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Oberlandesgericht die Anwartschaften der Ehefrau bei der ZVKKVS und der SÄV nach der Quotierungsmethode anteilig herangezogen.
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die DRV-KBS gegen die vom Oberlandesgericht angewandte Methode zur Bestimmung des Höchstbetrages.

II.

6
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Ehefrau sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV und der DRV Bund) als auch die höheren - weil einzigen - nicht angleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK-KVS) erworben hat und des- halb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung vorliegen. Die leistungsdynamische Anwartschaft bei der ZVK-KVS hat das Oberlandesgericht dabei mit einem dynamisierten Wert von 119,54 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt. Die Ehefrau habe demgemäß nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 VAÜG i.V.m. § 1587 a Abs. 1 BGB angleichungsdynamische Anrechte in Höhe von 169,25 € ([16,78 € + 937,08 € - 615,37 €]: 2) und regeldynamische Anrechte in Höhe von 59,77 € (119,54 € : 2) auszugleichen. Der Ausgleich sei durch analoges Quasi-Splitting zu Lasten der SÄV und der ZVK-KVS durchzuführen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG; 1 Abs. 3 VAHRG).
8
Die für den Ehemann durch analoges Quasi-Splitting in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte dürften - zusammen mit seinen in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten - den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht übersteigen. Der Nominalbetrag der Anrechte, die für den Ehemann im Weg des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, betrage 111,02 €. Er sei zu bestimmen, indem man die Anzahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate (167) durch sechs dividiere und die sich ergebenden höchstmöglichen Entgeltpunkte von 27,8333 mit dem aktuellen Rentenwert (West) bei Ende der Ehezeit multipliziere (27,8333 x 26,13 = 727,28 €). Hiervon seien die vom ausgleichsberechtigten Ehemann in der Ehezeit bei der DRV-KBS erworbene Anwartschaft mit einem Betrag von 616,26 € in Abzug zu bringen, wobei der sich aus der Auskunft der DRV-KBS ergebende Monatsbetrag von 615,37 € mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAÜG (1,0014384) zu multiplizieren sei. Wenn in den Versorgungsausgleich sowohl angleichungs- als auch regeldynamische Anrechte einzubeziehen seien und ein für beide Anrechte maßgeblicher Faktor bestimmt werden müsse, bleibe es bei der Maßgeblichkeit des für regeldynamische An- rechte geltenden Rechts. Den Besonderheiten der in die Berechnung einfließenden angleichungsdynamischen Anrechte sei mit der Multiplikation des auf den Höchstbetrag anzurechnenden angleichungsdynamischen Anrechts mit dem Angleichungsfaktor für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a VAüG) Rechnung zu tragen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
10
2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK-KVS mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 auch eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich für die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau nach der in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs.1 Satz 1 der ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berechnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam.
11
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der ZVK-KVS grundlegend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten ein so genanntes „Punktemodell“ eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des kommunalen öffentlichen Dienstes im Altersvorsorge -Tarifvertrag- Kommunal (ATV-K) vom 1. März 2002 vereinbart (abgedruckt in Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. S. 165 ff.; vgl. allgemein zum Systemwechsel der betrieblichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 1 ff.).
12
Gemäß §§ 33 ff. n.F. der ZVK-KVS-Satzung bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten , die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 33 Abs. 1 ZVK-KVS-Satzung im Wege der Multiplikation mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die ZVKKVS -Satzung in den §§ 69 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten , deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 69 ZVK-KVS-Satzung als Besitzstandsrente grundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten zwischen rentennahen Jahrgängen , die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend auch die am 13. Oktober 1958 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die rentennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten Anrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 2 ZVK-KVS-Satzung). Dagegen werden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
13
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 für Pflichtversicherte rentenferner Jahrgänge ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt. Bis zur Systemumstellung ergab sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Versicherungsfall eingetreten war (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 125; vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 109 ff., 145). Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
14
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die (mit §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung inhaltsgleiche) auf dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) beruhende Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S) unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345).
15
Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versi- cherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 174) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamt-versorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.).
16
c) Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 und XII ZB 87/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; für die Unwirksamkeit der Übergangsregelung in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Weil die in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung enthaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte identisch ist mit der Regelung in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-S, ist sie aus den dargestellten Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Ein danach ermittelter Wert einer Startgutschrift darf deshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Da §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung auf § 33 Abs. 1 ATV-K als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht (vgl. zu §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 VBLS; BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der zu beachtenden Tarifautonomie eine Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben (vgl. hierzu und zu den Regelungsmöglichkeiten der Tarifpartner BGHZ 174, 127, 177 ff.).
17
Auch ist der Wert der Startgutschrift nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen ) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte zu bestimmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Ob dies auch dann gilt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf einen zeitnahen Versorgungsausgleich unter Einbeziehung eines unter die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge fallenden Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Für einen Rentenbezug des am 13. März 1953 geborenen (ausgleichsberechtigten ) Ehemanns bestehen keine Anhaltspunkte.
18
3. Das Oberlandesgericht hat zudem den nach § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu ermittelnden Höchstbetrag unzutreffend bestimmt. Hat nämlich der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag für die zu seinen Gunsten noch zu begründenden Anrechte entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts dadurch zu ermitteln, dass die noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt werden (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
19
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der infolge des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen.
20
Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und somit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten an- gleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehezeit im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (Senatsbeschlüsse vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330 und vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
21
b) Diese grundlegende Beurteilung ändert sich auch nicht deshalb, weil vorliegend dem ausgleichsberechtigten Ehemann durch den Versorgungsausgleich angleichungs- und regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Bei Einbeziehung des aktuellen Rentenwertes (West) läge der Berechnung die dem Zweck der Höchstbetragsregelung zuwiderlaufende Annahme zugrunde, dem Ehemann wäre in der Ehezeit der Erwerb einer regeldynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaft möglich gewesen, obwohl er tatsächlich ein Anrecht mit diesem Wert im Beitrittsgebiet nicht hätte erlangen können, wenn er während der Ehezeit zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann dadurch erfolgen, dass bei der Prüfung, ob der Höchstbetrag überschritten ist, die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungs-dynamische Anrechte umgerechnet werden (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571 und zur Methode Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
22
c) Der für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgebliche absolute Höchstbetrag der während der Ehezeit zu erlangenden Anwartschaften ist dabei als monatlicher Rentenbetrag ohne den Rentenartfaktor der knappschaftlichen Rentenversicherung (1,3333; § 82 Nr. 1 SGB VI) zu bemessen (vgl. Schmeiduch FamRZ 2006, 796 f.). Seit dem 1. Januar 1992 können im Versorgungsausgleich in der knappschaftlichen Rentenversicherung nur noch Anrechte der allgemeinen Rentenversicherung erworben werden (Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI § 86 Rdn. 5; Schmeiduch aaO S. 797). Würde man gleichwohl den absoluten Höchstbetrag unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors von 1,3333 berechnen, könnte der Inhaber eines knappschaftlichen Anrechts durch den Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung erhalten als ein Ausgleichsberechtigter, der in der Ehezeit Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung oder überhaupt keines der verschiedenen gesetzlichen Rentenanrechte erworben hat (Schmeiduch aaO S. 797). Eine solche Privilegierung des Inhabers knappschaftlicher Rentenanrechte ist nicht gerechtfertigt.
23
Hingegen ist für die Bestimmung des individuellen Höchstbetrages die mit dem besonderen Rentenartfaktor berechnete knappschaftliche Anwartschaft des Ehemannes von dem absoluten Höchstbetrag in Abzug zu bringen. Denn auch für die Ermittlung des geschuldeten Ausgleichsbetrages (§ 1587 a Abs. 1 BGB) ist die unter Beachtung der §§ 78 ff. SGB VI ermittelte Vollrente wegen Alters aus der knappschaftlichen Rentenversicherung in die Ausgleichsbilanz einzustellen (MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 172; OLG Brandenburg FamRZ 2006, 427 f.; Schmeiduch aaO S. 797). Entsprechend hat auch die DRV-KBS in ihrer Auskunft die ehezeitbezogene monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes (615,37 €) unter Berücksichtigung des besonderen Rentenartfaktors ermittelt.
24
d) Der beim Ehemann für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich maßgebliche absolute Höchstbetrag beträgt danach 639,33 € monatlich (167 Monate : 6 = 27,8333 EP x 22,97 aRW [Ost]). Der zugunsten des Ehemannes öffentlich -rechtlich auszugleichende individuelle Höchstbetrag beläuft sich unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Auskunft der DRV-KBS auf 23,96 € monatlich (639,33 € - 615,37 € [ehezeitliche Anrechte bei der DRV-KBS]). Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist auf diesen monatlichen Betrag beschränkt; für einen darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruch bleibt der Ehemann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
25
4. Die angefochtene Entscheidung kann schließlich auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht für das analoge Quasi-Splitting nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG i.V.m. § 1 Abs. 3 VAHRG das regeldynamische Anrecht der Ehefrau bei der ZVK Sachsen und das angleichungsdynamische Anrecht bei der SÄV jeweils anteilig mit der Begründung herangezogen hat, das regeldynamische und das angleichungsdynamische Anrecht müssten zwingend quotenmäßig berücksichtigt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden.
26
Für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode ist im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die regeldynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG) getrennt voneinander auszugleichen sind (Senatsbeschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 329; OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571; a.A. Götsche FamRZ 2006, 513, 517). Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des analogen Quasi-Splittings auszugleichenden angleichungsdynamischen und nicht angleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würde deshalb ein schuld-rechtlich auszugleichender Restbetrag verbleiben, ist dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne der Ehegatten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit Ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Das Oberlandesgericht war deshalb entgegen seiner Auffassung nicht verpflichtet, etwa im Interesse einer Gleichbehandlung der ZVK Sachsen und der SÄV beide Anrechte der Ehefrau anteilig nach ihrem Wert in das analoge Quasi-Splitting einzubeziehen. Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss vielmehr auf sachgerechten Erwägungen beruhen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923), was das Beschwerdegericht verkannt hat.
27
5. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der ZVK-KVS-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 1 einholt und den Versorgungsausgleich auf dieser Grundlage unter Beachtung des für den ausgleichsberechtigten Ehemann maßgeblichen Höchstbetrages neu regelt. Für die Heranziehung der Anrechte der Ehefrau bei der ZVK-KVS und der SÄV im Rahmen des analogen Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) wird das Oberlandesgericht gegebenenfalls eine tatrichterliche Ermessensentscheidung unter Abwägung der Interessen der Ehegatten zu treffen haben.
28
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
29
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 72, 73 Abs. 1 Satz 1 ZVK-KVS-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO regelmäßig im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06, XII ZB 53/06 und XII ZB 181/05 - jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung in der ZVK-KVS-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
30
b) Den Ehezeitanteil des Anrechts der Ehefrau auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat das Oberlandesgericht - im Einklang mit der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 - zutreffend im Wege einer zweistufigen Berechnung ermittelt. Soweit das Anrecht bei einer Zusatzversorgungskasse als Startgutschrift aus einem Anwartschaftsbetrag am 31. Dezember 2001 ermittelt ist, ist deren Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe bis Ende 2001 zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit bis Ende 2001 zu ermitteln. Soweit das Anrecht hingegen auf den ab Anfang 2002 erworbenen Versor- gungspunkten beruht, ist der Ehezeitanteil - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - nach dem Betrag zu bemessen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Versorgungspunkten unter Berücksichtigung des Messbetrages von 4 € ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
31
c) Bei einer erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass das nur im Leistungsstadium volldynamische Anrecht bei der ZVK-KVS gegebenenfalls nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. Tabelle 1 der aktuellen Barwert -Verordnung (derzeit in der seit 10. Juni 2008 geltenden Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 2. Juni 2008, BGBl. I 969) in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundes gerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Zittau, Entscheidung vom 01.03.2005 - 2 F 187/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.08.2005 - 20 UF 196/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 54/06
vom
18. Februar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2

a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom
Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar
2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1
VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung
für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009,
211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.).

b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor
dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen
Stichtag liegt.

c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine
Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber
erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits
eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senatsbeschluss
vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und
Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. November 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April 1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der Ehefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Ferner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende.
2
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplitting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Betrag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach den Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. November 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM (Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsunfähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der DRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit 185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
3
Auf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr bestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBLMethode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 (- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war.
4
Das Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzlichen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich 102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 € (602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine Erwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig. Den Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehemanns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich anhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift berechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es von einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate : 196,10 Monate x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag hat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes auf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so ergebenden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynamischen Betrag von 43 € umgerechnet.
5
Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Beschwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe von 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der VBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden.
6
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit der sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 ermittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des Verhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 erreichen möchte.

II.

7
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähigkeitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand der zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Ausgehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert des Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zurückzurechnen , was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM : 1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter Zugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami- schen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hiervon die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen.
9
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB "regelwidrig" durchzuführenden Versorgungsausgleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbsunfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die von der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab 1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitzstandsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenanspruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier: 31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, 892, 893).
11
3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat.
12
a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundlegend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt (vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April 1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch , ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird.
13
Grundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr.
14
b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212).
15
Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Da die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174, 127, 177).
16
c) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212).
Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBLAnrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich.
17
4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen bleiben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt.
18
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Startgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig verwehrt , das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214).
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b) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig.
21
Da nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Altersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaften verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting (§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist zulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht beeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327).
22
Eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann geboten , wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten dann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach § 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen ist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberechtigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt.
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c) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem , das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die Übertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System mittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für sog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677 ff.).
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Der Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versorgungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamtversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085).
25
d) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehezeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil bezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für den Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maßgebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der 31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen Wertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - FamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die gesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Oktober 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des betreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).
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aa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform liegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfolgen , die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung stützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im Zeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften ausschließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588).
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bb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602, 603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgutschrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 liegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden aktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertentwicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden gesetzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Einsetzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine zusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007, 562, 563).
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Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des Anrechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
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cc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung allgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden, dass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach der Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuellen Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jeweiligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert aber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteigerung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstandsrente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274).
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e) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht umzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitzstand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der aktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben.
Hahne Sprick Fuchs Richter am Bundesgerichtshof Dose ist urlaubsbedingt verhindertzuunterschreiben. Hahne Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -