Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2003 - XII ZB 30/01
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 5 als unzulässig verworfen hat. Die Berechtigung des Beteiligten zu 5, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus der Verwerfung seiner Erstbeschwerde (vgl. BGHZ 31, 92, 95). Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet, weil das Oberlandesgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 5 aus den in allen Punkten zutreffenden Gründen seines Beschlusses, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht als unzulässig verworfen hat.Ohne Erfolg macht die weitere Beschwerde geltend, der Antragsteller sei nach § 20 Abs. 1 FGG zur Einlegung der Erstbeschwerde berechtigt gewesen, weil er nicht nur "Vertrauensperson", sondern rund ein Jahr lang Pflegevater des Kindes gewesen sei. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein faktisches Pflegeverhältnis familienähnlicher Art zwischen dem Kind und dem Beteiligten zu 5 bestanden hat, das es rechtfertigt, diesen wie einen Pflegeelternteil zu behandeln (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Juli 2001 - XII ZB 164/98 - FamRZ 2001, 1449, 1451; BayObLG NJW 1984, 2168 f.), und ob bei der Beurteilung dieser Frage auch die Vorschriften der §§ 1682 Satz 2, 1685 Abs. 2 BGB in der Fassung zu berücksichtigen sind, die - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung - mit Wirkung zum 1. August 2001 durch Art. 2 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden sind. Denn auch Pflegeeltern sind nicht berechtigt, Beschwerde gegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende Entscheidung des Familiengerichts einzulegen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. August 1999 - XII ZB 199/98 - FamRZ 2000, 219 f.). An dieser Entscheidung, auf die sich der angefochtene Beschluß stützt, hält der Senat ungeachtet der mit der weiteren Beschwerde geltend gemachten
verfassungsrechtlichen Bedenken fest. Die Frage, ob die Entscheidung, wem die elterliche Sorge zustehen soll, einen unmittelbaren Eingriff in eine verfas- sungsrechtlich geschützte Rechtsstellung der Pflegeeltern darstellt, hat der Senat bereits in dieser Entscheidung verneint.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.