Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11

bei uns veröffentlicht am05.06.2013
vorgehend
Landgericht Mosbach, 4 O 31/07, 06.11.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 217/07, 02.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 359/11
vom
5. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Wert: 83.832 €.

Gründe:

1
Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09 - NJWRR 2010, 688 Rn. 6).
3
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 06.11.2007 - 4 O 31/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.03.2011 - 8 U 217/07 (10) -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - XII ZB 359/11 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2011 - IX ZR 244/09

bei uns veröffentlicht am 24.10.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 244/09 vom 24. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Ok

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2008 - IV ZB 17/08

bei uns veröffentlicht am 17.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 17/08 vom 17. September 2008 in der Kostenfestsetzungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000 1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenf

Referenzen

4
Eine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. des § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich ist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies ist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstreckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20); soweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abge- golten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit selbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine Rücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ursprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenentscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erledigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu beziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche Erledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die Rechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jedenfalls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt hier vor.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

6
2. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden. Der Kläger und der Beklagte haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die den Beklagten vertretenden Rechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f).