Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18

bei uns veröffentlicht am17.07.2019
vorgehend
Amtsgericht Biedenkopf, 34 F 762/15 RI, 19.02.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 66/18, 29.08.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 425/18
Verkündet am:
17. Juli 2019
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren
Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll
(Anschluss an BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - FamRZ
2005, 1168 und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - FamRZ 1994, 625).

b) Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes
angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise
schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten
wollen (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 18. Januar 2005
- X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).

c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von
diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist
das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen
Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Biedenkopf
ECLI:DE:BGH:2019:170719BXIIZB425.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt ihren Vater auf Zahlung in Anspruch, weil er von einem auf ihren Namen eingerichteten Sparbuch Geld abgehoben hat.
2
Die Antragstellerin ist die im Oktober 1996 geborene Tochter des Antragsgegners und seiner damaligen Ehefrau. Die Ehegatten trennten sich im Jahr 2012 und sind seit Mitte 2016 rechtskräftig geschieden.
3
Mit Kontoeröffnungsantrag vom 14. Februar 1997 wurde ein Sparkonto eröffnet, auf dem die Eltern Geld für die Antragstellerin ansparen wollten. Der Antrag führte die Antragstellerin als "1. Kundin" und den Antragsgegner als "2. Kunde" auf und wurde nur vom Antragsgegner unter "2. Kundin/Kunde oder gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Das auf den 18. Februar 1997 datierende "Zusatzblatt" benannte die Antragstellerin als Kundin und die Eltern als Vertretungsberechtigte , die mit dem Zusatz "gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Der mögliche Zusatz "Kundin/Kunde" wurde bei diesen Unterschriften durchgestrichen. Weiter ist in dem Zusatzblatt ausgeführt: "Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Kontoeröffnung zu. Bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen sollen die gesetzlichen Vertreter jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein. (…) Die Minderjährige soll ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Kontoverfügungen vornehmen dürfen." Die Bank stellte das Sparbuch daraufhin auf den Namen der Antragstellerin aus und übersandte den Eltern mit einem an die Antragstellerin zu Händen der Eltern adressierten Schreiben jeweils eine "Urkunde über die Vertretungsberechtigung" ihrer Tochter als "Sparerin". Das Schreiben wurde wie folgt eingeleitet: "Wir freuen uns, daß Sie als Vertretungs- berechtigte(r) einer/eines Minderjährigen ein (…) Sparbuch eröffnet haben." Einen Freistellungsauftrag vom Dezember 2006 unterschrieben die Antragstellerin als "Kundin/Kunde" und die Eltern unter der Rubrik "Ehegattin/Ehegatte oder gesetzliche/r Vertreter/in". Im März 1997 legten die Eltern zudem bei einem anderen Kreditinstitut ein weiteres auf den Namen der Antragstellerin lautendes Sparbuch an, das Anfang 2014 ein Guthaben von rund 3.800 € aufwies und nach dem übereinstimmenden Willen der Eltern einem im Jahr 2002 in die Familie aufgenommenen Pflegekind zustehen sollte.
4
Das streitgegenständliche Sparbuch nahmen entweder die Eltern gemeinsam oder der Antragsgegner allein in Besitz, ohne dass die Antragstellerin es jemals sah. Es erfolgten diverse Einzahlungen auf das Sparkonto, die aus Kindergeld und sonstigen angesparten Beträgen, aber nicht aus dem Taschen- geld der Antragstellerin oder von Dritten stammten. Von November 2010 bis Juli 2011 hob der Antragsgegner, der sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie kümmerte, ohne Rücksprache mit seiner Ehefrau oder der Antragstellerin insgesamt 17.300 € von dem Sparkonto ab. Das verbleibende Guthaben von rund 242 € gab er im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht an und übergab das Sparbuch mit diesem Guthaben Anfang 2015 der Antragstellerin.
5
Das Amtsgericht hat dem auf Zahlung von 17.300 € nebst Zinsen gerichteten Begehren der Antragstellerin stattgegeben. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss abgeändert und den Antrag abgewiesen.
6
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde , mit der sie das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

II.

7
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2019, 457 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
9
Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz nach § 1664 BGB. Aus dieser Vorschrift folge nicht nur ein Haftungsmaßstab , sondern zugleich die Anspruchsgrundlage. Ein Verstoß des Antragsgegners gegen die ordnungsgemäße Ausübung seiner Vermögenssorge liege nicht vor, weil das auf dem Sparbuch befindliche Guthaben zu den Auszahlungszeitpunkten nicht dem Vermögen der Antragstellerin zuzuordnen gewesen sei. Zwar spreche der Umstand, dass das Sparbuch auf den Namen der Antragstellerin angelegt worden sei, für deren Forderungsinhaberschaft; dies sei aber nur ein Indiz von sehr abgeschwächter Bedeutung. Denn nach dem Vertragsinhalt sei auch der Antragsgegner Vertragspartner der Bank geworden. Dass in dem Zusatzblatt nur die geschäftsunfähige Antragstellerin als Kundin aufgeführt sei, erkläre sich damit, dass dieses Blatt nur für sie benötigt worden sei. Die Benennung des Antragsgegners als zweiter Kunde sei auch kein Scheingeschäft.
10
Allerdings sprächen für die alleinige Forderungsinhaberschaft der Antragstellerin weitere Indizien. So hätte es für den Antragsgegner nahegelegen, das Sparkonto auf seinen Namen anzulegen, hätte er sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen. Auch habe er das Restguthaben im Rahmen des Zugewinnausgleichs gegenüber der Kindesmutter nicht in seinem Trennungsvermögen angegeben. In der mündlichen Verhandlung habe er ausdrücklich vom Sparkonto der Antragstellerin gesprochen. Schließlich deute der von der Antragstellerin unterzeichnete Freistellungsauftrag ebenso auf ihre Forderungsinhaberschaft wie der Schriftverkehr mit der Bank.
11
Diese Indizien träten aber hinter den letztlich maßgeblichen Aspekt des Besitzes an dem Sparbuch zurück. Die Besitzverhältnisse deuteten darauf hin, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abhebungen als alleiniger Berechtigter gegenüber der Bank anzusehen sei. Die Antragstellerin sei nie unmittelbare oder mittelbare Besitzerin gewesen. Ein Besitzmittlungsverhältnis habe nicht bestanden. In der Ankündigung des Antragsgegners, die Antragstellerin werde das Sparbuch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs erhalten, liege allenfalls ein formunwirksames Schenkungsversprechen. Zudem habe der Antragsgegner nach dem Zusatzblatt allein verfügungsberechtigt sein sollen und die Beteiligten seien sich während intakter Ehe einig gewesen, dass er für die finanziellen Angelegenheiten allein zuständig sein sollte. Daneben komme es auch darauf an, dass das eingezahlte Geld vollständig aus dem Vermögen der Eltern gestammt habe. Dafür, dass sich die Kindeseltern die Verfügung über das Sparguthaben mindestens bis zur Volljährigkeit der Antragstellerin vorbehalten wollten, spreche ebenfalls ihr Umgang mit dem weiteren auf den Namen der Antragstellerin angelegten Sparkonto. Zusätzlich bestärkt werde dies dadurch, dass der Antragsgegner im Kontoeröffnungsantrag als zweiter Kunde aufgeführt sei. Daraus sei erst recht zu schließen, dass er als Vertragspartner der Bank von Anfang an die Kontrolle über das Sparbuch bzw. Guthaben habe behalten wollen.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung lässt sich weder ein Anspruch der Antragstellerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 816 Abs. 2 BGB (vgl. etwa BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510) noch ein Schadensersatzanspruch nach § 1664 BGB (vgl. Senatsurteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ 1993, 1051, 1053 und vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 111/86 - BGHR BGB § 1664 Anspruchsgrundlage 1) wegen Verletzung der elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) verneinen.
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a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragstellerin sei zum Zeitpunkt der vom Antragsgegner vorgenommenen Abhebungen nicht Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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aa) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (BGH Urteile vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - FamRZ 2005, 1168, 1169 mwN und vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 - FamRZ 1994, 625 mwN). Die Einrichtung des Kontos auf den Namen eines anderen lässt für sich genommen noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden soll (BGH Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 mwN).
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Dies ist durch eine Auslegung zu klären, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (vgl. etwa BGHZ 128, 295 = NJW 1994, 726; BGHZ 21, 148 = NJW 1956, 1593; Staudinger/Klumpp BGB [2015] § 328 Rn. 197 mwN). Neben der im Sparbuch vorgenommenen Eintragung zur Kontoinhaberschaft (vgl. etwa BGHZ 28, 368 = NJW 1959, 622, 623) sind hierfür unter anderem die Angaben im Kontoeröffnungsantrag (vgl. jurisPK-BGB/Schinkels [Stand: 1. Dezember 2016] § 328 Rn. 48) und wegen § 808 BGB insbesondere die Besitzverhältnisse am Sparbuch bedeutsam (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Indizielle Bedeutung kann darüber hinaus im Einzelfall erlangen, inwieweit sich der die Kontoeröffnung für einen anderen Beantragende die Verfügungsbefugnis über das Konto vorbehält (MünchKommBGB/Gottwald 8. Aufl. § 328 Rn. 61), mit welchen Mitteln ein Guthaben angespart werden soll (vgl. etwa BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 - NJW 1970, 1181, 1182; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 147, 148; OLG Bremen FamRZ 2015, 861, 862; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440) sowie ob und wann demjenigen, auf dessen Namen das Konto angelegt wird, die Existenz des Sparbuchs mitgeteilt wird (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen folgend können zudem weitere, der Kontoeröffnung zeitlich nachfolgende Verhaltensweisen Rückschlüsse auf den maßgeblichen Willen bei Vertragsschluss erlauben (Staudinger/Klumpp BGB [2015] § 328 Rn. 197 f.).
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Die tatrichterliche Auslegung der auf die Kontoeröffnung gerichteten Vertragserklärungen kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN).
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bb) Nach diesen Maßgaben ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung nicht rechtsfehlerfrei. Denn die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Oberlandesgericht dem Besitz des Antragsgegners an dem Sparbuch das entscheidende Gewicht beigemessen hat.
18
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben - gegebenenfalls bis zu seinem Tod - vorbehalten will (BGH Urteile vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Diese Rechtsprechung ist allerdings zum Verhältnis zwischen Großeltern und Enkeln ergangen, auch wenn sie ursprünglich an die Beziehung zwischen Eltern und Kind angeknüpft hat (vgl. BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37, 38). Hinter ihr steht die Erwägung, dass derjenige, der den Besitz am Sparbuch behält, zum einen dem im Sparbuch Benannten vor dem Hintergrund der Regelung in § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB faktisch die Möglichkeit nimmt, über das Sparguthaben zu verfügen. Denn die Bank ist nur gegen Aushändigung des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet. Zum anderen kann er selbst gegebenenfalls durch Vorlage des Sparbuchs eine Auszahlung an sich selbst erreichen, weil die Bank gemäß § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich mit befreiender Wirkung an ihn zahlen kann. Aufgrund dieser durch den Besitz am Sparbuch vermittelten rechtlichen Position ist typischerweise dokumentiert, dass der Besitzer sich die materielle Berechtigung an dem Sparguthaben vorbehalten und den Benannten - jedenfalls vorerst - hiervon ausschließen will.
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(2) Ob diese Rechtsprechung - was das Oberlandesgericht meint - auch auf Fallgestaltungen übertragbar ist, bei denen Eltern auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegte Sparbücher besitzen, ist umstritten (bejahend etwa OLG Bremen OLGR 2007, 693, 694; LG Mainz FamRZ 2009, 228, 229; Palandt/Grüneberg BGB 78. Aufl. § 328 Rn. 9a; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 558; verneinend etwa OLG Bamberg OLGR 2006, 68, 69; OLG Zweibrücken FamRZ 1990, 440 f.; Mayer FamRZ 2019, 461). Zutreffend ist die Auffassung, dass dem Besitz am Sparbuch im Eltern-Kind-Verhältnis keine ebenso starke Indizwirkung zukommt.
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Allerdings zieht der Besitz auch in dieser Konstellation die beschriebenen Rechtswirkungen nach sich. Zudem ist die Annahme nicht fernliegend, dass Eltern die Einzahlung eigener Mittel auf ein auf den Namen des minderjährigen Kindes lautendes Sparkonto häufig noch nicht als abschließenden Vermögensübertragungsakt einstufen, zumal sie derartige Mittel nicht selten auch als Reserve für finanzielle Engpässe der Familie ansehen werden. Andererseits kann der Besitz der Eltern aber ebenso Ausfluss ihrer elterlichen Sorge sein, im Rahmen derer ihnen obliegt, einem Verlust des Sparbuchs durch das Kind - der wegen § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB auch den Verlust des Guthabens nach sich ziehen könnte - durch geeignete Maßnahmen vorzubeugen. Dieser Obliegenheit werden sie gerade bei Kindern bis zum Grundschulalter regelmäßig nur dadurch genügen können, dass sie das Sparbuch unabhängig von der Forderungsinhaberschaft selbst aufbewahren. Mithin lässt sich aus dem Besitz der Eltern am Sparbuch nicht typischerweise darauf schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen, weil gleichermaßen wahrscheinlich ist, dass die Eltern ihrem Kind den Besitz am Sparbuch im Sinne von § 868 BGB vermitteln.
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(3) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Auslegung, Forderungsinhaber gegenüber der Bank sei der Antragsgegner gewesen, entscheidend auf dessen Besitz abgestellt und die für eine Gläubigerstellung der Antragstellerin sprechenden Indizien als vor allem dadurch entkräftet angesehen. Das ist in dem hier vorliegenden Eltern-Kind-Verhältnis nicht zutreffend. Zudem liegen mit der Benennung der Antragstellerin als Kundin, dem im Zusatzblatt angekreuzten Textbaustein betreffend die Berechtigung zu Kontoverfügungen ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, dem Schriftverkehr mit der Bank und der im Jahr 2006 von der Antragstellerin abgegebenen Freistellungserklärung gewichtige Beweisanzeichen dafür vor, dass die Antragstellerin gegenüber der Bank zumindest auch forderungsberechtigt war.
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b) Davon unabhängig darf sich die rechtliche Prüfung nicht darauf beschränken , wer Forderungsinhaber gegenüber der Bank ist. Für den Anspruch des Kindes gegen seine Eltern ist vielmehr letztlich das Innenverhältnis zwischen ihnen maßgeblich; die rechtliche Beziehung zur Bank hat insoweit nur indizielle Bedeutung. Nur wenn das Kind im Innenverhältnis als Berechtigter einzustufen ist, kommt ein Zahlungsanspruch gegen die Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über das Sparguthaben in Betracht. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
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aa) Selbst wenn die Auslegung des mit der Bank bestehenden Vertragsverhältnisses zu dem Ergebnis führt, dass das Kind Forderungsinhaber und damit in diesem Rechtsverhältnis Berechtigter ist, folgt daraus nicht zwangsläufig , dass die Eltern mit einer Abhebung und Verwendung der angesparten Gelder als Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB bzw. unter Verstoß ihrer aus der elterlichen Sorge erwachsenden Pflichten handeln. Denn gerade aus dem Vermögen der Eltern stammende Beträge können von den Eltern treuhänderisch gebunden dergestalt auf das Sparkonto eingezahlt werden, dass sie sich im Innenverhältnis zum Kind die Verfügung über diese Geldbeträge vorbehalten (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90 - FamRZ 1992, 1401 f. und BGHZ 157, 178 = FamRZ 2004, 453 f.).
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Umgekehrt schließt eine Forderungsinhaberschaft der Eltern nicht stets einen Schadensersatzanspruch des Kindes nach § 1664 BGB aus. Denn auch die Eltern können im Verhältnis zum Kind treuhänderisch gebunden sein. Dies wird gerade bei Sparguthaben der Fall sein, die aus Geldgeschenken Dritter wie etwa der Großeltern an das Kind stammen und von den Eltern auf ein Sparkonto eingezahlt werden, für das sie Forderungsinhaber gegenüber der Bank sind. Welchem Vermögen das Sparguthaben im Innenverhältnis von Kind und Eltern zuzuordnen ist, kann deswegen auch für Teilbeträge unterschiedlich zu beurteilen sein.
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bb) Hierzu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Selbst wenn (auch) die Antragstellerin Gläubigerin der Bank gewesen sein sollte , spricht nach derzeitigem Sachstand einiges dafür, dass sich ihre Eltern im Innenverhältnis die Verfügungsbefugnis über das Sparguthaben bis zur Aushändigung des Sparbuchs an die Antragstellerin vorbehalten wollten. Weil diese Frage unabhängig von der rechtlichen Beziehung zur Bank zu beantworten ist, gewinnen insoweit auch solche Umstände an Relevanz, die für die Bank bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren.
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Daher ist nicht nur zu berücksichtigen, dass sich die Eltern - nach den tatrichterlichen Feststellungen sowohl gegenüber der Bank als auch in ihrem Innenverhältnis - jeweils die Alleinverfügungsbefugnis vorbehalten hatten, die der Antragsgegner aufgrund des Besitzes am Sparbuch auch ohne weiteres ausüben konnte. Für eine Berechtigung der Eltern im Innenverhältnis kann daneben sprechen, dass das Sparbuch auch dann nicht in den (unmittelbaren) Besitz der Antragstellerin übergegangen ist, als diese dem Grundschulalter entwachsen war. Dass die Eltern das Guthaben auf dem weiteren, nur wenige Wochen später ebenfalls auf den Namen der Antragstellerin angelegten Sparbuch rund fünf Jahre später ihrem Pflegekind zuordneten, belegt zusätzlich ihre Willensrichtung, unabhängig von der Forderungsinhaberschaft frei über die Sparguthaben verfügen zu können. Damit korrespondiert schließlich, dass auf das Sparkonto weder Einzahlungen Dritter noch der Antragstellerin selbst (etwa aus angespartem Taschengeld oder Geburtstagsgeschenken) erfolgten, son- dern ausschließlich Mittel der Eltern flossen, was zudem nach den im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts dem übereinstimmenden Willen der Eltern bei Kontoeröffnung entsprach.
27
3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats die Indiztatsachen dahin neu auszulegen haben, wer Forderungsinhaber hinsichtlich des Sparguthabens war. Weiter wird es - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Beteiligten - nach vorstehenden Maßgaben die letztlich streitentscheidende Frage zu klären haben, ob der Antragstellerin im Innenverhältnis zum Antragsgegner das Sparguthaben zustand. Die Beweislast hierfür, wie für ihre Forderungsinhaberschaft, trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Antragstellerin. Dose RiBGH Prof. Dr. Klinkhammer Nedden-Boeger ist im Urlaub und deswegen an seiner Unterschrift gehindert. Dose Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Biedenkopf, Entscheidung vom 19.02.2018 - 34 F 762/15 RI -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.08.2018 - 2 UF 66/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18

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(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (2) Bei der Pf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 868 Mittelbarer Besitz


Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 808 Namenspapiere mit Inhaberklausel


(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befrei
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Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2019 - XII ZB 425/18 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11

bei uns veröffentlicht am 26.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 133/11 Verkündet am: 26. Juni 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2005 - II ZR 103/03

bei uns veröffentlicht am 25.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 103/03 Verkündet am: 25. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2005 - X ZR 264/02

bei uns veröffentlicht am 18.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/03 Verkündet am:
25. April 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in
seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vornimmt
, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldinstituts
und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Sparbuchs.
BGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer,
Münke, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in Anspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 verstorbenen E. M..
Der Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse in H.-L. auf seinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf einem Formular des Geldinstituts eine "Verfügung zugunsten Dritter für den
Todesfall" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach sollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf seinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto 60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an sich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf.
Nach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Herausgabe des Sparbuchs auf.
Die Beklagte behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe gewollt, daß das Sparbuch in den Nachlaß falle, an dem beide Parteien zur Hälfte beteiligt seien. Der Kläger ist der Ansicht, testamentarischer Alleinerbe seines Vaters zu sein. Er hat einen entsprechenden Erbschein beantragt, die Beklagte hat seinem Antrag widersprochen. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Das Landgericht hat dem Herausgabebegehren des Klägers entsprochen , das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß Eigentümer des über eine Spareinlage ausgestellten Sparbuchs derjenige ist, der Gläubiger der Forderung gegen das Geldinstitut ist. Nach seiner Auffassung ist nicht der Kläger, sondern dessen Vater Gläubiger der Spareinlage geworden. Dieser habe sich nämlich, wie die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers eingezahlten Geldbetrages vorbehalten.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Bedeutung der bei Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes gegebenen Umstände für die Beurteilung der Frage, wer Gläubiger der gegen die Sparkasse begründeten Forderung geworden ist, verkannt, und rechtsfehlerhaft allein auf erst nach Einrichtung des Kontos und Einzahlung der 60.000,00 DM gemachte Äußerungen des verstorbenen Vaters bzw. Ehemanne s der Parteien abgestellt.
2. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Sen.Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 51/74, WM 1975, 1200; BGH, Urt. v. 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; vgl. auch BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88, NJW-RR 1990, 178).
Das war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien der Kläger. Danach hat dieser nämlich selbst mit der Sparkasse den Kontoeröffnungsvertrag geschlossen und das Konto auf seinen Namen eröffnet. Auf dieses - eindeutig dem Kläger zugeordnete - Konto Nr. 3033043597 hat der Vater 60.000,00 DM eingezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt dahin, daß es sich um "sein Geld"
handele oder daß er über die Verwendung des Geldes bestimmen wolle; er hat sich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen. Dieses Verhalten des einzahlenden Vaters durfte und mußte die Sparkasse angesichts der Kontoeröffnung durch den Kläger dahin verstehen, daß letzterer auch nach dem Willen des Vaters ihr Gläubiger sein sollte. Demgemäß ist der Kläger in der für den Fall seines Vorversterbens zugunsten des Vaters getroffenen Verfügung auch ausdrücklich als Gläubiger des bei der Sparkasse eröffneten Kontos Nr. 3033043597 bezeichnet worden. Die Verfügung hat außer dem Kläger und einem Mitarbeiter der Sparkasse auch der Vater des Klägers als Begünstigter unterschrieben.
Daß der Vater das Sparbuch an sich nahm, gibt zu einer anderen rechtlichen Würdigung keine Veranlassung. Dieser Handlung kommt, zumal sie nicht näher begründet wurde, weder die Bedeutung einer Abtretung der Forderung gegen die Sparkasse durch den Kläger an seinen Vater zu, noch muß sie dahin verstanden werden, daß der Vater sich die Entscheidung über die Verwendung des auf das Konto des Klägers gezahlten Geldes vorbehalten wollte. Vielmehr durfte der Kläger - wie auch die Sparkasse, falls einer ihrer Mitarbeiter den Vorgang beobachtet haben sollte -, unter den gegebenen Umständen davon ausgehen , daß der Vater das Sparbuch lediglich sicher verwahren wollte. Tatsächlich lag dem Vater, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. D. durch das Berufungsgericht ergeben hat, daran, eine vorzeitige Abhebung des Guthabens - es war ein Sparvertrag über fünf Jahre mit jährlich steigendem Zinssatz geschlossen worden - durch den Sohn zu verhindern, "der mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldbeträgen nicht auskomme". Die Gläubigerstellung des Klägers wurde durch das Verhalten seines Vaters damit nicht in Frage gestellt.
3. Als Gläubiger der Sparkasse ist der Kläger Eigentümer des für sein Konto ausgestellten Sparbuchs, § 952 BGB. Er kann daher gemäß § 985 BGB Herausgabe des Buches von der Beklagten verlangen, die es in Besitz hat.
Goette Kraemer Münke
Strohn Caliebe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
23
aa) Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden , ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Revisionsgericht zu überprüfen ist (Senatsurteile vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 30 und BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.