Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - XII ZB 49/07

bei uns veröffentlicht am22.04.2009
vorgehend
Amtsgericht Ludwigslust, 5 F 516/02, 21.04.2005
Oberlandesgericht Rostock, 10 UF 96/05, 27.03.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 49/07
vom
22. April 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wert der Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft über größere Gesellschaftsbeteiligungen
für länger zurückliegende Zeiträume.
BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - OLG Rostock
AG Ludwigslust
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:


I.

1
Die Parteien, deren Ehe auf den am 23. Dezember 1998 zugestellten Antrag durch Urteil vom 21. September 1999, rechtskräftig seit 9. November 1999, geschieden worden ist, streiten um Zugewinnausgleich.
2
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch genommene Beklagte war an drei im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt, die Eigentümer verschiedener Grundstücke sind und Acker- sowie Grünland bewirtschaften (lt. Feststellungen des Amtsgerichts Bilanzsummen 1998: 12.480.000 €, 1.950.000 € und 900.000 €; Eigenkapital 1998: 2.480.000 €, 420.000 € und 650.000 €). Zum Teil vor Beginn, zum Teil während des vorliegenden Verfahrens I. Instanz legte der Beklagte der Klägerin - neben einem auf den Stichtag bezogenen Vermögensverzeichnis - die Gesellschaftsverträge und die Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996, 1997 und 1998 vor. Die Gesellschaften hatten in größerem Umfang Sonderabschreibungen vorgenommen und - in Ausübung bilanzieller Wahlrechte - die Werte von Feldbeständen nicht in die Bilanzen eingestellt.
3
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, bezogen auf die drei genannten Gesellschaften für die Jahre 1995/1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 Auskunft zu erteilen durch die Vorlage "a) einer detaillierten Darstellung der getätigten Sonderabschreibungen ... nach Inventarpositionen bzw. Einzelobjekten,
b) detaillierter Inventarlisten, insbesondere zu Feldbeständen und selbst erzeugten Vorräten,
c) detaillierter Auflistungen der Pachtverträge, aus denen sich insbesondere die Restlaufzeiten, die Modalitäten der Vertragsverlängerung und die Verpflichtung des Pächters bei Vertragsende ergeben,
d) einer detaillierten Aufstellung des Immobilienbesitzes und Angabe der wertbildenden Faktoren der Grundstücke bzw. Grundstücksbeteiligung nach Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftiger Nutzungserwartung und
e) einer Aufstellung der stillen Reserven."
4
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz, weil sie den Wert des Beschwerdegegenstandes ermessensfehlerhaft unter der Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festsetzt und dem Beklagten dadurch den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise verwehrt (BGHZ 151, 221, 226 f.).
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, der Wert der Beschwer betrage weniger als 600 €, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beschwer des Beklagten sei mit dem Aufwand an Zeit und Kosten anzusetzen, der ihm durch das Erteilen der Auskunft erwachse. Sollte der Beklagte, wie von ihm ursprünglich dargelegt, den Auskunftsanspruch mit den von ihm übermittelten Unterlagen bereits erfüllt haben, sei dieser Aufwand schon deshalb gering, weil der Beklagte die frühere Auskunft nur durch Fertigung und Übersendung von Ablichtungen wiederholen müsste. Im Übrigen sei die Beschwer auch deshalb unterhalb des Wertes von 600 € anzunehmen, weil der Beklagte nur die Sonderabschreibungen aufzulisten sowie eine nach den Gegenständen Inventar, Pachtverträge und Immobilien aufgegliederte Zusammenstellung vorzulegen habe. Die "Aufstellung der stillen Reserven", zu welcher der Beklagte verurteilt sei, sei "verständig zu lesen" und demgemäß so zu verstehen, dass der Beklagte in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben habe, deren Zeitwert er als höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme. Für die dem Beklagten danach aufgegebenen Tätigkeiten bedürfe es keiner besonderen Sachkunde, welche die Hilfe eines Steuerberaters erforderlich mache.
8
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Interesses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349, 350; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594, 595 und vom 28. Januar 2009 - XII ZB 121/08 - FamRZ 2009, 595, 596). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können dabei nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34).
10
In dem so gezogenen Rahmen hat das Berufungsgericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung den Wert der Beschwer gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die Bewertung des Berufungsgerichts kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105). Beides ist hier Fall.
11
aa) Eine Ermessensüberschreitung liegt insoweit vor, als das Berufungsgericht den Wert der Beschwer bereits deshalb mit weniger als 600 € bewerten will, weil der Beklagte - wie er ursprünglich dargelegt habe - die Auskunft bereits erteilt habe und er deshalb die erteilte Auskunft nur wiederholen müsse. Der Beklagte hat in I. Instanz geltend gemacht, seine Auskunftspflicht bezüglich seiner Gesellschaftsbeteiligungen durch die - bereits erfolgte - Vorlage der Gesellschaftsverträge und der Jahresabschlüsse für 1995/1996 bzw. 1996 sowie für 1997 und 1998 erfüllt zu haben. Diese Rechtsauffassung hat das Amtsgericht im angefochtenen Teilurteil wie auch in zwei diesem vorausgegangenen Hinweisbeschlüssen zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund überschreitet eine Bewertung des Beschwerdegegenstands, die den Beklagten unter Hinweis auf seine früher geäußerte Rechtsauffassung darauf verweist, seine in erster Instanz erteilte Auskunft lediglich zu wiederholen und so seinen bewertungserheblichen Aufwand auf Ablichtungen und Porti zu beschränken, den von § 3 ZPO gezogenen Ermessensrahmen. Dies gilt um so mehr, als auch das Berufungsgericht selbst in seinem begründeten Vergleichsvorschlag (vom 21. Dezember 2006) nicht nur den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils in einem deutlich weitergehenden Sinne verstanden, sondern den Beklagten auch zu einer weitergehenden Auskunft für verpflichtet gehalten hat.
12
bb) Ermessensfehlerhaft sind die zusätzlichen Überlegungen, auf die das Berufungsgericht seine Auffassung stützt, der Wert der Beschwer erreiche die Berufungssumme nicht. Seine Erwägungen lassen wesentlichen Tatsachenstoff außer Betracht.
13
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es dem Beklagten ohne weiteres und aus eigener Sachkunde möglich sei, Listen über Sonderabschreibungen , Unternehmensinventar, Pachtverträge und Immobilien der Gesellschaften, an denen er beteiligt war, zu erstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass sich - auch nach Auffassung des Berufungsgerichts - die entsprechenden Daten nicht bereits aus den Jahresabschlüssen ergeben; denn anderenfalls wäre die dem Beklagten im amtsgerichtlichen Urteil, aber auch in dem begründeten Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts aufgegebene Auflistung dieser Umstände entbehrlich und nicht mehr Gegenstand der Auskunftspflicht.
14
Bei dieser Beurteilung lässt das Berufungsgericht indes unberücksichtigt, dass die vom Beklagten geforderten Feststellungen auf die Bilanzjahre 1995/ 1996 bzw. 1996 sowie 1997 und 1998 bezogen sein sollen - mithin auf einen Zeitpunkt, der bei Einlegung des Rechtsmittels (Mai 2005) zum Teil über zehn Jahre zurücklag. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte auch bei grundsätzlicher Mitwirkungsbereitschaft der Gesellschaften dieser Aufgabe ohne sachkundigen Beistand - etwa des Steuerberaters dieser Gesellschaften - verantwortlich nachkommen soll. Nicht in die Erwägungen einbezogen wird vom Berufungsgericht auch der Umstand, dass die von den Gesellschaften betriebenen Unternehmen - mit einem Bilanzvolumen von zum Teil mehreren Millionen Euro - einen beachtlichen Geschäftsumfang aufweisen und dem Beklagten jeweils "detaillierte" Angaben zu allen Positionen abverlangt werden. So sollen die Inventarlisten u. a. Angaben über die (in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiesenen ) "Feldbestände und selbst erzeugten Vorräte" machen. Die Aufstellung des Immobilienbestandes soll sich zu den "wertbildenden" Faktoren wie "Lage, Größe, Art der aufstehenden Bebauung, Nutzung und zukünftige Nutzungserwartung" verhalten. Wie ein Laie eine solche - zudem auf länger zurückliegende Zeiträume bezogene - Aufschlüsselung ohne fachkundige Hilfe verantwortlich bewirken soll, erschließt sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
15
Ermessensfehlerhaft ist auch die Annahme, die Verurteilung, eine "Aufstellung der stillen Reserven" zu fertigen, sei bei verständiger Lesart dahin zu verstehen, dass der Beklagte lediglich "in der Bilanz enthaltene Posten zu beschreiben" habe, deren Zeitwert er - der Beklagte - höher als in der Bilanz ausgewiesen annehme; auch in diesem Falle gehe es mithin nur um eine Auflistung bestimmter Gegenstände mit der Angabe ihrer wertbildenden Eigenschaften. Der - auch im Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts verwandte - Begriff der "stillen Reserve" ist, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, fest umrissen. Schon deshalb kann er nicht im Sinne einer "verständigen" Interpretation des angefochtenen Urteils subjektiviert und auf bloße - nach Grund und Höhe nicht näher bestimmte - "Annahmen" des Beklagten über etwaige Divergenzen von Bilanz- und Zeitwert einzelner Wirtschaftsgüter reduziert werden. Schon im Hinblick auf die Nachteile, die sich bei einem - entgegen der Interpretation des Oberlandesgerichts - strikten Verständnis des amtsgerichtlichen Urteils aus dessen Vollstreckung ergeben können, ist es dem Beklagten nicht zumutbar, bei der ihm aufgegebenen Aufstellung stiller Reserven auf eine Hinzuziehung fachlicher Hilfe - etwa des für die Jahresabschlüsse der Gesellschaften verantwortlichen Steuerberaters - zu verzichten. Jedenfalls kann dem Beklagten nicht angesonnen werden, sich - im Vertrauen auf die vom Berufungsgericht für "verständig" erachtete Interpretation und ohne Inanspruchnahme anwaltlichen Rates - bei der Erfüllung des Urteils auf die Formulierung wertbildender Faktoren bei einzelnen Wirtschaftsgütern zu beschränken und in der Folge die Risiken einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung hinzunehmen. Kosten, die aufgrund der danach gebotenen Inanspruchnahme fachlicher Hilfe oder anwaltlicher Beratung anfallen, sind somit für die dem Beklagten aufgegebene Auskunft unerlässlich; das Oberlandesgericht durfte sie bei der Bemessung des Wertes der Beschwer des Beklagten deshalb nicht unberücksichtigt lassen (zur Berücksichtigung der für die Abwehr von Vollstreckungsversuchen anfallenden Kosten vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496).
16
Unberücksichtigt gelassen hat das Oberlandesgericht auch die Schwierigkeiten , die sich für den Beklagten aus dem Umstand ergeben können, dass er - nach seinem unbestrittenen Vortrag in der zweiten Instanz - inzwischen nicht mehr Gesellschafter der genannten Gesellschaften ist. Dieser Umstand ist für die Bemessung des Wertes seiner Beschwer zwar nur insoweit erheblich, als er in dem für die Wertbemessung maßgebenden Zeitpunkt der Berufungseinlegung bereits eingetreten war (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495, 496). Ob dies der Fall war, hätte das Berufungsgericht bei der Wertermittlung allerdings aufklären müssen (§ 139 ZPO). Dass das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, begründet ebenfalls einen Ermessensfehler (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714).
17
3. Der angefochtene Beschluss kann nach allem nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Hahne Sprick Wagenitz Vézina Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 F 516/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.03.2007 - 10 UF 96/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - XII ZB 49/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - XII ZB 49/07

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 146/08
vom
14. Januar 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Beschwer eines zur Auskunft über sein Endvermögen verurteilten Ehegatten
, der u.a. Angaben über Firmenbeteiligungen zu machen hat, die sich auf
einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt beziehen.
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterinnen Weber-Monecke und
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 1.500 €.

Gründe:

I.

1
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , der Klägerin durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses Auskunft zu erteilen über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 10. Februar 2006 sowie die Auskunft hinsichtlich der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen durch Vorla- ge der geschlossenen Gesellschaftsverträge und der Bilanzen mit Gewinn - und Verlustrechnungen für die Jahre 2001 bis 2005 zu belegen.
2
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der von den Parteien geschlossene Ehevertrag, durch den u.a. Gütertrennung vereinbart worden war, sei unwirksam, da die Gesamtheit der einzelnen Regelungen die Klägerin in unangemessener Weise benachteilige, so dass ungeachtet der in den Vertrag aufgenommenen salvatorischen Klausel von einer Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) des gesamten Vertrages auszugehen sei.
3
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

II.

4
1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGHZ 154, 288, 296).
5
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beschwer des Beklagten ist mit mehr als 600 € zu bewerten.
6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung im Wesentlichen ausgeführt: Der Wert der Beschwer sei nach dem Inte- resse des Beklagten zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ohne Belang sei dabei, ob die Verurteilung zu Recht erfolgt sei. Das Abwehrinteresse bemesse sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, wobei ein gegebenenfalls vorhandenes Geheimhaltungsinteresse zusätzlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Vorbringen des Beklagten lägen die zu überlassenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen vor; es sei auch bereits eine Zusammenstellung der Strukturen der im Besitz des Beklagten befindlichen Firmenanteile erfolgt. Zwar werde geltend gemacht, die erstellten Übersichten machten nur einen Teil der zu erteilenden Auskunft aus. Es fehle aber jeglicher Anhalt dafür, aus welchen Gründen die Erfüllung der Ausgleichspflicht bezüglich des nicht dargelegten restlichen Teils Kosten von mehr als 600 € verursache. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse sei jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden.
7
3. Gegen diese Beurteilung wendet die Rechtsbeschwerde ein, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, dass der Beklagte über umfangreiches Vermögen verfüge, nämlich 11 direkte und/oder indirekte Firmenbeteiligungen , Grundbesitz - teils als Sonderbetriebsvermögen, teils als Privatvermögen - sowie weitere Vermögenswerte in Form von Forderungen und Bankguthaben. Andererseits sei er mit Verbindlichkeiten belastet. Die Erfüllung der Auskunftspflicht erfordere, dass der Beklagte in erheblichem Umfang Aufstellungen anzufertigen und Unterlagen beizubringen habe. Die bereits überreichte Vermögensübersicht stelle keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar, weil diese in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig sei.
8
Diesem Einwand ist der Erfolg nicht zu versagen.
9
4. a) Zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Beschwer einer zur Auskunft verurteilten Partei nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt es, soweit ein besonderes Geheimhaltungsinteresse nicht zu erkennen ist, auf den Zeit- und Arbeitsaufwand an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (BGH - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - FamRZ 2008, 1336 m.w.N.). Zutreffend ist weiterhin, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur nach dem Interesse zu bemessen ist, die restliche Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156; vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426; Senatsurteile vom 7. April 2002 - XII ZR 267/01 - FUR 2002, 423 und vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
10
b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der restliche Teil der Auskunft mit Kosten von mehr als 600 € verbunden sei, ist indessen nicht gerechtfertigt.
11
Der Beklagte hat nach dem Teilurteil Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 10. Februar 2006 zu erteilen. Die von seinem Steuerberater angefertigte Übersicht verhält sich dagegen zu dem Vermögen des Beklagten zum 31. Dezember 2006. Dadurch ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht entgegen der Formulierung im Tenor des Teilurteils die Auskunftspflicht auch für die Vermögensaufstellung auf vollständige Geschäftsjahre bezogen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr unterscheidet sich die Auskunftspflicht, die auf dem Stich- tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (10. Februar 2006) bezogen ist, insofern von der Belegpflicht, die die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für vollständige Geschäftsjahre umfasst. Diese Differenzierung hat aber notwendigerweise zur Folge, dass der Beklagte die zusammenzustellenden Vermögenswerte nicht ohne weiteres den Bilanzen entnehmen kann, weil die Angaben für einen zwischen zwei Bilanzstichtagen liegenden Zeitpunkt zu machen sind.
12
Dass der Beklagte angesichts des Umfangs seiner Firmenbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens - die Aktiva sind zum 31. Dezember 2006 mit mehr als 30 Mio. € beziffert worden - für die danach geschuldete Auskunft, wie er geltend macht, sachkundiger Hilfe, nämlich derjenigen eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bedarf, liegt auf der Hand. Nach dem weiteren Vortrag des Beklagten hat sein Steuerberater nach einer zweistündigen Vorbesprechung für die bisher gefertigte Zusammenstellung der Unterlagen weitere fünf Stunden benötigt. Entsprechender Zeit- und Kostenaufwand fällt zumindest für die teilweise noch nicht erteilte Auskunft an. Selbst wenn für den Steuerberater nicht ein Stundensatz von 200 €, sondern mit der Rechtsbeschwerde lediglich ein solcher von 150 € angesetzt wird, übersteigt die Beschwer bereits den Betrag von 600 €. Dazu kommt noch der Aufwand für das Anfertigen von Kopien von 55 Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen (5 Jahre x 11 Firmenbeteiligungen ) sowie von 11 Gesellschaftsverträgen. Darüber hinaus ist auch der eigene Zeiteinsatz des Beklagten zu bewerten (vgl. BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214).
13
Insgesamt kann es danach nicht zweifelhaft sein, dass die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer erreicht ist, ohne dass es noch darauf ankommt, ob ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des Beklagten vorliegt. Hahne Weber-Monecke Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Vézina ist krankheitshalber an der Unterschrift verhindert. Hahne Dose Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 08.02.2008 - 313 F 338/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.06.2008 - 25 UF 44/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/08
vom
28. Januar 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:


I.

1
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen,
b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
2
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug , Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt ; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
6
1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
7
Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
8
b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
9
Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
10
c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen , die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben.
11
d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/05
vom
26. Oktober 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 350 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kindesunterhalt.
2
Durch Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2004 wurde der Beklagte verurteilt, "der Klägerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapital, Nebentätigkeit, Beteiligung und Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 und diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Steuererklärungen mit allen Anlagen für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003". Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten insgesamt allenfalls 350 € betrage und damit den Berufungswert von 600 € nicht erreiche. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei- lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
5
2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot verstoßen hat.
6
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1051, 1052 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt , dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
7
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Bewertung des Rechtsmittelinteresses ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Er- messens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 aaO). Solche Ermessensfehler hat die Rechtsbeschwerde weder darlegen können, noch sind sie sonst ersichtlich.
8
a) Für die Bemessung des Aufwands des Beklagten für die von ihm geschuldete Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können deswegen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff. und vom 11. Juli 2001 aaO). Solches hat der Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen und kann daher vom Berufungsgericht nicht - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - übergangen worden sein.
9
Dass der Beklagte nicht selbst zur Erteilung der geschuldeten Auskunft in der Lage ist, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 durch einen Steuerberater erstellt wurden. Denn der Steuerberater, ein Bruder des Beklagten, hat die Betriebseinnahmen der BHG L. GbR auch im eigenen Interesse ermittelt, weil er ebenfalls Mitgesellschafter ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer sachgerechten Auskunftserteilung insoweit oder auch hinsichtlich der übrigen Einkommensarten nicht in der Lage ist, lassen sich daraus nicht gewinnen.
10
Daran ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten zur Höhe der Kosten für die Erstellung der Auskunft durch einen Steuerberater. Denn die bloße Behauptung, die Arbeiten seien mit einem Zeitaufwand verbunden, "die über das übliche Maß erheblich hinausgehen" und der Beklagte sei "alleine nicht in der Lage" die geforderte Auskunft zu erstellen, ist unsubstantiiert und nicht hinreichend aussagekräftig.
11
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt die in Ansatz gebrachten Steuerberaterkosten nicht beanstandet hat, lässt sich nicht herleiten, dass der Beklagte persönlich nicht zu diesen Arbeiten in der Lage ist.
12
Darauf, ob der Beklagte auf der Grundlage früherer Überschussrechnungen sogar selbst in der Lage ist, die Höhe der (degressiven oder statischen) Abschreibung des Anlagevermögens der BHG L. GbR festzustellen, kommt es nicht einmal an, weil das Berufungsgericht insoweit die Kosten einer entsprechenden Auskunft des Steuerberaters berücksichtigt hat.
13
b) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte einen Mehrjahresvergleich der Einnahmen- und Überschussrechnungen der BHG L. GbR bis einschließlich November 2003 mit Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht hat, insoweit noch Belege eingereicht und die Einkünfte statt zum 31. November neu zum 31. August 2003 saldiert werden müssen. Der Umstand, dass Verbrauchskosten oder Zinsen erst zum Jahresende entstehen, steht der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2004 - 3 F 288/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 UF 45/04 -

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 165/00
vom
3. November 2004
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg - vom 25. Juli 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 383 €.

Gründe:

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie haben Stufenklage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, ihnen Auskunft über seine Steuerrückerstattungsansprüche aus dem Jahr 1998 zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 zu belegen (1. Stufe), die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern und an sie entsprechend der erteilten Auskunft unter Berücksichtigung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde Unterhalt zu zahlen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Teilurteil über die erste Stufe entschieden und den Beklagten verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die von ihm für das Jahr 1998 erhaltene Steuerrückerstattung und die
Auskunft entsprechend dem Klagebegehren zu belegen. Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 750 DM festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a ZPO a.F.). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). 2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ausgeführt: Der Kostenaufwand des Beklagten werde nicht dadurch nennenswert erhöht, daß er beiden Kindern gegenüber Auskunft zu erteilen habe. Dies habe nur Mehrkosten für entsprechende Fotokopien zur Folge und führe deshalb entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einer Verdoppelung der Beschwer. Soweit in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid inhaltliche Angaben bezüglich der Ehefrau des Beklagten enthalten sein sollten,
könnten und dürften diese vom Auskunftspflichtigen geschwärzt werden, wodurch ebenfalls kaum Kosten entstünden. Für die Erteilung der Auskunft über die dem Beklagten persönlich für das Jahr 1998 zugeflossene Steuererstattung falle - auch gegebenenfalls unter Einschaltung des Steuerberaters des Beklagten - kein die Berufungssumme des § 511 a ZPO a.F. erreichender Kostenaufwand an. Demgegenüber führt die sofortige Beschwerde aus, die Auskunftserteilung erfordere die Feststellung, wie der im Steuerbescheid einheitlich ausgewiesene Erstattungsbetrag zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau aufzuteilen sei. Hierzu sei der Beklagte ohne fachkundige Hilfe nicht in der Lage. Da er die gemeinsamen Steuererklärungen bisher ohne Mitwirkung eines Steuerberaters erstellt habe, gebe es auch keinen mit den Steuerangelegenheiten der Ehegatten vertrauten Berater. Der Beklagte müsse deshalb erstmals einen Steuerberater einschalten, der sich in die gesamten steuerlichen Unterlagen der Eheleute einarbeiten müsse, um zum einen zu klären, aus welchen steuerlichen Tatbeständen die Rückerstattungen resultierten und zum anderen, wie diese im Innenverhältnis den Ehegatten zuzuordnen seien. Die dadurch entstehenden Kosten überstiegen zusammen mit dem eigenen zeitlichen Aufwand des Beklagten die Berufungssumme von 1.500 DM. Damit wird die angefochtene Entscheidung nicht in Frage gestellt. 3. Die Bewertung des Rechtsmittelinteresses kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., vgl. BGH Beschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20).
Die Frage, wie die Aufteilung einer Steuererstattung im Innenverhältnis von zusammen veranlagten Ehegatten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkünfte allgemein zu erfolgen hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesgerichtshof hat insofern zwei Möglichkeiten aufgezeigt: Die eine ist die Aufteilung der Steuerschuld nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte , die andere die Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbeträge (BGHZ 73, 29, 38). Ob einer Art der Ermittlung und gegebenenfalls welcher der Vorzug gebührt, ist offen geblieben. In der Rechtsprechung der nachgeordneten Gerichte und im Schrifttum wird die Frage nicht einheitlich beantwortet (vgl. zum Meinungsstand: Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 568 ff.; Liebelt FamRZ 1993, 626, 627 ff.; Fischer-Winkelmann FuR 1997, 189, 190 ff.). Mit Rücksicht darauf steht aber nicht von vornherein fest, auf welche Weise der dem Beklagten zustehende Anteil an der Steuererstattung zu ermitteln ist. Auch das Teilurteil enthält insofern keine Vorgaben. Der Beklagte ist deshalb weitgehend frei darin, wie er seinen Anteil an der Steuererstattung feststellt, sofern die Ermittlung angemessen erscheint und die zugrundeliegenden Überlegungen erkennbar werden. Er hat hierzu selbst in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Kläger könnten an der Steuerersparnis, die durch die in die Zusammenveranlagung der Eheleute eingeflossenen (teilweise) negativen Einkünfte der Ehefrau eingetreten sei, nicht teilhaben. Vielmehr sei die Erstattung nur insoweit zu berücksichtigen, als sich die für ihn abgeführte Lohnsteuer durch auf der Lohnsteuerkarte nicht berücksichtigte abzugsfähige Beträge und den günstigeren Einkommensteuertarif vermindert habe. Diese Ermittlungsweise würde auf eine Aufteilung des Erstattungsbetrages entsprechend dem Verhältnis der bei getrennter Veranlagung entstehenden Steuerbeträge hinauslaufen. Denn der Beklagte möchte die Einkommen der Ehegatten
einer getrennten steuerlichen Beurteilung unterwerfen, ohne den Klägern eine Teilhabe am Splittingtarif zu verweigern. Damit hat er aber bereits sachgerechte Vorstellungen entwickelt, wie er die geschuldete Auskunft erteilen kann. Zu den hierzu erforderlichen Berechnungen (sowie der erläuternden Angabe seiner Vorgehensweise) ist der Beklagte - gegebenenfalls nach ergänzender Beratung durch seinen Anwalt - selbst in der Lage. Er hat in erster Instanz vorgetragen, die von ihm beschriebene Einkommensermittlung könnten die Kläger anhand der ihnen offengelegten Zahlen unschwer vornehmen. Dann muß das für ihn selbst zumindest in gleicher Weise gelten, zumal er die Steuererklärungen der Ehegatten in der Vergangenheit jeweils selbst erstellt hat. Die beiderseitigen Einkünfte, die auch bei einer Zusammenveranlagung zunächst wie bei der getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten gesondert ermittelt werden, kann er dem Steuerbescheid entnehmen. Hiervon ausgehend wäre für jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld nach der Grundtabelle festzustellen und sodann - nach dem sich ergebenden Verhältnis der Steuerbeträge - die tatsächlich festgesetzte Steuerschuld zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Nach Abzug der jeweils gezahlten Lohnsteuer ergeben sich die Anteile, die dem jeweiligen Ehegatten von dem Erstattungsbetrag zustehen. Daß eine Auseinandersetzung mit den in den Vorjahren gegebenen Einkünften erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, seine Ehefrau habe negative Einkünfte erzielt, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen worden wären (vgl. § 10 d EStG).
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, daß die dem Beklagten durch die Erteilung der Auskunft entstehenden Kosten die Berufungssumme übersteigen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 108/05 Verkündet am:
10. Dezember 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen der Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und verurteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belegenen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterlagen , darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999.
2
Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige nicht den Wert von 600 €.
3
Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

4
Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6
Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 € bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
7
Ferner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt.
8
Darüber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs erforderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefochtenen Teilurteil betreiben.

II.

9
Das hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
10
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Beschwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen. Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grundstücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme verpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet- einnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnahmen gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare.
11
Zumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensichtlich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der Antragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offenzulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese Angaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten Auskunft ohne Belang sind.
12
2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berücksichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steuerbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).
13
a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsiegende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen.
14
Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Veränderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156).
15
Hier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Berufungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. Weder daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass eine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen hätte.
16
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maßgeblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 = 79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Gegenstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstellerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spanischen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier jedenfalls nicht zu hoch gegriffen.
17
3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch bei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.
Hahne Sprick Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 133/06
vom
31. Januar 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft.
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - OLG Karlsruhe
AG Wiesloch
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 300 €

Gründe:

1
Die Parteien streiten im Wege eines Stufenantrags im Scheidungsverbundverfahren um nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Durch Teilurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 13. September 2005 wurde der Antragsteller verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2002 bis 2004 und über sein Vermögen zum 31. Dezember 2004 zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 € nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1986 f. = BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden , wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
5
Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen , ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (BGH Beschluss vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90 - NJW-RR 1991, 509 und Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 - NJW 1999, 3050 f.). Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigten , die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652 f.).
6
2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
7
a) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben , wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver- gleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGHZ 154, 288, 292 f.). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH Beschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948).
8
b) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen , und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts , gemessen an der Rechtsprechung des Senats, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende , verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:
9
aa) Die angefochtene Entscheidung ist insbesondere nicht deswegen willkürlich, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller nur das vorzutragen habe, was er bereits für seine Steuererklärung zusammengestellt und angegeben habe. Wegen des Ablaufs der gesetzlichen Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 am 31. Mai 2005 konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Antragsteller jedenfalls die entsprechenden Unterlagen bereits zusammengestellt und diese seinem Steuerberater übergeben hatte. Dafür spricht hier sogar der eigene Vortrag des Antragstellers, wonach sein Steuerberater den Umfang der erforderlichen Arbeiten schon habe abschätzen können und mit ca. acht Stunden bemessen habe. Diese Einschätzung spricht wiederum für eine ordnungsgemäße Buchführung des Antragstellers , der nach seinem eigenen Vortrag als Repräsentant einer Versicherung Einkommen ausschließlich aus dem Abschluss von Versicherungsverträgen erzielt. Der allgemeine Hinweis der Rechtsbeschwerde, in der Praxis werde die Steuererklärung durch Selbständige regelmäßig nicht schon zum 31. Mai des Folgejahres abgegeben, steht dem nicht entgegen, zumal dies keine zwingenden Rückschlüsse für den hier zu entscheidenden Fall zulässt.
10
bb) Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Berufungsgericht den Vortrag des Antragstellers, er sei mangels fachlicher Befähigung nicht zur eigenverantwortlichen Erstellung der Auskunft in der Lage und sein Steuerberater verlange für diese Tätigkeit 690 € brutto, auch nicht übergangen. Vielmehr hat es - unter Berücksichtigung des Inhalts der geschuldeten Auskunft und der beruflichen Qualifikation des Antragstellers - lediglich dessen Fähigkeiten abweichend beurteilt. Weil sich das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands sogar ausdrücklich mit der eigenen Sachkunde des Antragstellers befasst hat, hat es insoweit jedenfalls nicht gegen dessen Anspruch auf rechtliches Gehörs verstoßen.
11
cc) Schließlich hat es das Berufungsgericht auch nicht in vorwerfbarer Weise unterlassen, den Antragsteller auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hinzuweisen. Denn schon der Antragsteller selbst hatte in seiner Berufungsbegründung zu den Auskunftskosten als Grundlage seiner Beschwer vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte diese Bewertung allerdings ausdrücklich in Zweifel gezogen und deswegen die Unzulässigkeit der Berufung gerügt. Damit war für den Antragsteller offensichtlich, dass es für die Erfolgsaussicht auf den Wert seiner Beschwer ankam; ein zusätzlicher Hinweis des Berufungsgerichts war in dieser prozessualen Lage entbehrlich.
12
Unabhängig davon wäre auch der weitere Vortrag der Rechtsbeschwerde zum Umfang der für die geschuldete Auskunft erforderlichen Arbeiten nicht geeignet, eine höhere Beschwer zu begründen. Denn der Antragsteller hatte selbst substantiiert vorgetragen, dass die geschuldete Auskunft in acht Stunden erstellt werden kann. Weil er die persönlich geschuldete Leistung - wie vom Berufungsgericht zu Recht ausgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2005 aaO) - selbst erbringen kann, erreichen die dafür erforderlichen Kosten die Berufungssumme jedenfalls nicht. Auch insoweit liegt weder ein Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts noch ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensrechte des Antragstellers vor.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Wiesloch, Entscheidung vom 13.09.2005 - 2 F 175/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 2 UF 233/05 -