Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - XII ZB 521/12

bei uns veröffentlicht am17.12.2014
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 1 O 3113/10, 26.10.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 12 U 129/11, 07.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB521/12
vom
17. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.

Gründe:

1
Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst.
2
Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entscheidung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 - IX ZB 33/04 - FamRZ 2006, 1268).
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - XII ZB 521/12

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2014 - XII ZB 521/12 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2006 - IX ZB 33/04

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 33/04 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer am 1. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Klägers,

Referenzen

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 33/04
vom
1. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer
am 1. Juni 2006

beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 3. März 2005 um eine Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Berufungsgericht setzte einen zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit aus. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hob der Senat die Aussetzungsentscheidung auf. Der Beschluss des Senats enthält keine Kostenentscheidung. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. März 2005 formlos übersandt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 beantragt der Kläger, den Beschluss des Senats um eine Kostenentscheidung zu ergänzen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

II.


2
Die Zulässigkeit des Antrags kann dahinstehen; er ist unbegründet. Die Entscheidung über die begründete (Rechts)beschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO darf keine Kostenentscheidung enthalten (vgl. BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, in BGHZ 162, 373 f nicht abgedr.; OLG Köln OLGR 1998, 89, 90; OLG Koblenz FamRZ 1973, 376, 377; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. § 252 Rn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. § 575 Rn. 11; MünchKomm-ZPO(Aktualisierungsband)/Lipp, § 572 Rn. 34; HK-ZPO/Wöstmann , ZPO, § 252 Rn. 3.; a.A. MünchKommZPO/Feiber, 2. Aufl. § 252 Rn. 28; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. § 252 Rn. 5 f). Die Kostenentscheidung ist in diesem Fall nach §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Eine isolierte Kostenentscheidung über die begründete Beschwerde käme demnach nur in Betracht, wenn auch die angegriffene Entscheidung selbst eine Kostenentscheidung enthielte (Gubelt , MDR 1970, 895, 896; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 24; Thomas/Putzo/ Reichold, ZPO, 27. Aufl. § 572 Rn. 24 sowie die vorstehend Genannten). Das ist aber bei der Entscheidung über die Aussetzung nicht der Fall. Sie ist vielmehr ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren nicht trennen lässt und auch keine Gebühren auslöst (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 148 Rn. 12). Darüber hinaus entscheidet das Gericht im Fall des § 148 ZPO von Amts wegen, ein etwaiger Antrag wäre nur als Anregung zu verstehen. Insofern wäre völlig unklar, wem die Kosten der Entscheidung über die Ausset- zung aufzuerlegen wären. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind damit Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen des Berufungsurteils zu entscheiden sein wird.
Ganter Kayser Vill
Cierniak Fischer

Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 14.11.1995 - 10 O 313/95 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.01.2004 - 13 U 206/95 -