Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08

bei uns veröffentlicht am28.05.2008
vorgehend
Amtsgericht Nürnberg, XVII 2661/02, 04.01.2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, 13 T 391/07, 23.08.2007
Oberlandesgericht München, 33 Wx 236/07, 03.03.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 53/08
vom
28. Mai 2008
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind die Voraussetzungen für eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach
§ 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes
gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des
übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung
zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken.

b) Die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG
beginnt für den Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. § 5 VBVG)
frühestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats.
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - OLG München
LG Nürnberg-Fürth
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts NürnbergFürth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Nürnberg vom 4. Januar 2007 wie folgt abgeändert: Die Vergütung des Antragstellers für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 wird auf 10,12 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht München zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Wert: 594 €

Gründe:

I.

1
1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorläufigen Betreuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt.
2
Den Anträgen des Antragstellers auf Vergütung für die bis zum 30. Juni 2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entsprochen worden. Für die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende Betreuungszeit macht der Antragsteller Ansprüche auf (Pauschal-)Vergütung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, §§ 4, 5 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2. BtÄndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten am 1. Juli 2005) geltend.
3
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller Vergütung in Höhe von (3 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 462 € geltend gemacht. Diese Vergütung wurde vom Amtsgericht antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.
4
Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragsteller am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (6 Monate x 3 ½ Stunden x 44 € =) 924 € beantragt. Außerdem hat er am 3. Januar 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von (12 Monate x 3 ½ Stunden x 44 €=) 1.848 € begehrt.
5
Das Amtsgericht hat eine Vergütung in Höhe von 2.178 € für die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsanträge im übrigen (also hinsichtlich der - bereits vergüteten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006) zurückgewiesen.
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 könne der Antragsteller keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden sei. Die Geltendmachung einer Vergütung für den 1. und 2. Oktober 2005 sei gemäß § 2 VBVG ausgeschlossen, da der Vergütungsantrag für diese Zeit erst am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Antrags gestellt worden sei. Für die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2005 könne der Antragsteller keine Festsetzung einer Vergütung verlangen , da diese nach § 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten - gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - für diesen Zeitraum geltend gemacht werden könne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal am 6. Dezember 2006 geendet. Für die nachfolgende Zeit könne eine Vergütungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden.
7
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde , mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
8
2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt.
9
a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begründet, soweit der Antragsteller Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; denn insoweit sei die Vergütung bereits festgesetzt.
10
b) Begründet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 beantrage.
11
aa) § 2 VBVG, nach dem der Vergütungsanspruch erlösche, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei für den Beginn der bereits im früheren § 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Ausschlussfrist nicht an die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, sondern an die Erbringung der vergütungspflichtigen Tätigkeit als dem für das "Entstehen" des Anspruchs maßgebenden Zeitpunkt angeknüpft worden. Dabei habe man auf den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung seiner Ansprüche habe anhalten, das Auflaufen zu hoher Ansprüche habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem Inkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Vergütung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen.
12
Dabei könne für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob für die Entstehung des Vergütungsanspruchs und für den Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in welchem die vergütungspflichtige Tätigkeit erbracht worden sei, oder ob es in- soweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Vergütung gemäß § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Denn der am 3. Januar 2007 eingegangene Vergütungsantrag wahre in beiden Fällen die Ausschlussfrist.
13
bb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (nicht veröffentlichter Beschluss vom 19. Oktober 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert.
14
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in § 5 VBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmittelbaren Einfluss auf die Entstehung des Vergütungsanspruchs. Es verbleibe dabei, dass der Vergütungsanspruch mit der Entfaltung der Tätigkeiten des Betreuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal vergütet würden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des konkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durchgängig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in § 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die Berücksichtigung der Veränderung vergütungsrelevanter Umstände zeitanteilig bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des § 2 VBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Vergütungsantrags bezogene - taggenaue Fristberechnung vorzunehmen.
15
Der dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im Ergebnis auch das Oberlandesgericht Düsseldorf.
16
c) Ebenfalls begründet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehre. Nach § 9 VBVG könne die Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In Fäl- len, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des § 9 VBVG (am 1. Juli 2005) bestellt worden sei, könne dieser Vorschrift nur Genüge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn für Zeiten davor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abrechnen müssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amtsgericht die Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits festgesetzt habe, so dass der nächste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober 2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden können mit der Folge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember 2006 geendet hätten.

II.

17
1. Die Vorlage ist insoweit zulässig, als das vorlegende Oberlandesgericht dem Antragsteller eine Vergütung (auch) für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 bewilligen will.
18
Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des § 2 VBVG beginne erst mit dem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, möchte das vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und Düsseldorf abweichen, die die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. rückgerechnet vom Tag des Eingangs des Vergütungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechtsfrage für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie für die Entscheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom An- tragsteller für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Vergütung vor.
19
b) Die Vorlage ist nicht zulässig, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehrt.
20
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde nur in dem Umfang zuständig, in dem die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG erfüllt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des übrigen Teils eine dem Urteil des § 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für welche die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566). Die Voraussetzungen für eine solche Abtrennung sind hinsichtlich der genannten Vergütungszeiträume gegeben.
21
aa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005, für die bereits eine Vergütung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, erneut die Festsetzung einer Vergütung verlangen kann, wird - auch nach der Begründung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht berührt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich dessen die Vorlage unzulässig ist.
22
bb) Dasselbe gilt im Ergebnis für die Entscheidung, ob das letzte geltend gemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits für diese Zeit eine Vergütung bewilligt werden kann. Auch über diesen - abtrennbaren - Teil des Verfahrensgegenstandes kann unabhängig von der Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach § 2 VBVG und die Frage des Beginns des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechungsquartals in Übergangsfällen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altfällen das (erste) nach § 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht bereits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung anknüpfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen lässt, so ist damit nicht entschieden, ob man die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals beginnen lässt oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Vergütungsantrags an "zurückzurechnen" ist. Die Selbständigkeit beider Fragen verdeutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdrücklich offen lässt, ob für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG der Ablauf des Betreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals maßgebend ist. Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzulässig.
23
2. Soweit die Vorlage danach zulässig ist, entscheidet der Bundesgerichtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts.
24
In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig und begründet. Der Antragsteller kann für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 10,12 € verlangen.
25
a) Der für die Vergütung maßgebende Stundenansatz bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach beträgt der der Vergütung zugrunde zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - länger als ein Jahr besteht, für jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zunächst vorläufigen) Betreuer bestellt worden ist, beginnt der zu vergütende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweiligen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauenden Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand für den 1. und 2. Oktober 2005 beträgt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, mithin 0,23 Stunden.
26
Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Vergütungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, ändert an der Berechnung des Betreuungsmonats nichts. Er führt insbesondere nicht dazu, dass der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeitaufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also 31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von 3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen Übergangsregelung - schon daraus, dass der der Vergütung zugrunde zu legende Stundenansatz (§ 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unterstellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung würde verfehlt, wenn die für die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach § 5 zugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in Altfällen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu zählen beginnen würde.
27
Die Vergütung für die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 € pro Stunde; für die auf den 1. und 2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 € x 0,23 Stunden =) 10,12 € in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stundensatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller über Fachkenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar und aufgrund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt den - insoweit freilich nicht näher begründeten - Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht zugrunde und dürfte auf einem vom Antragsteller an der "Moskauer Pädagogischen Universität" erworbenen Diplom als "Diplom-Jurist" und "Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird für das vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwerde bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen.
28
b) Der so bemessene Vergütungsanspruch für die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 ist nicht nach § 2 VBVG erloschen.
29
Nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch , wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grundsätzlich entsteht der Vergütungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der vergütungspflichtigen Tätigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsführung wie der Betreuung also tagweise (MünchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. § 2 VBVG Rdn. 3, zitiert nach Vorabdruck). Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt.
30
Das ist hier der Fall: Nach § 5 VBVG kann der Antragsteller für jeden Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Vergütung verlangen. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht erforderlich ist, dass der Betreuer in dem zu vergütenden Betreuungsmonat auch tatsächlich für den Betreuten überhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalierend unterstellten Umfang tätig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Vergütungsanspruch - nach dem System des § 5 VBVG - nicht einzelnen Tätigkeiten oder Tagen zuordnen lässt; vergütet wird vielmehr das nach Monaten bemessene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konsequent , dass der Vergütungsanspruch grundsätzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann.
31
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller für die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufenden Betreuungsmonat zustehende Vergütungsanspruch erst mit dem Ablauf dieses Monats entstanden ist. Die fünfzehnmonatige Ausschlussfrist des § 2 VBVG kann folglich frühestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom Antragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Vergütungsantrag gewahrt.
32
Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des § 2 nicht sogar später, nämlich erst nach Ablauf des von § 9 VBVG vorgegebenen Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Literatur mit beachtlichen Gründen bejaht: Die in § 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist könne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch überhaupt nach § 9 VBVG geltend gemacht werden könne. Die Regelung des § 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit § 9 Satz 1 VBVG dahin zu verstehen , dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Vergütungsantrag zu stellen , die Frist des § 2 VBVG also erst beginne, wenn die des § 9 VBVG abgelaufen sei (MünchKomm/Fröschle BGB 5. Aufl., § 9 VBVG Rdn. 8; MünchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., § 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Palandt /Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu § 1836, § 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (§ 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) knüpft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 umfassender Vergütungsanspruch des Antragstellers begründet.

III.

33
Für das weitere Verfahren merkt der Senat - in Übereinstimmung mit dem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erwägungen - an: Die Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil für diesen Zeitraum eine Vergütung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung einer Vergütung für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 dürfte § 9 VBVG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Vergütung festgesetzt hat und die folgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch bestimmten Vierteljahren auszurichten haben.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 04.01.2007 - XVII 2661/02 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 T 391/07 -
OLG München, Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08

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der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 58/97
vom
5. Juli 2000
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 28 Abs. 2
BGB § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 F. vom
12. September 1990

a) Zur Frage der Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28
Abs. 2 FGG im Falle abtrennbarer Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes.

b) Zur Höhe des Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins für die Wahrnehmung
der Betreuung eines vermögenden Betroffenen durch einen Vereinsbetreuer
, insbesondere zur Frage des Einbezugs allgemeiner Verwaltungskosten nach
§ 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGH, Beschluß vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, WeberMonecke
und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 1996 wird zurückgewiesen, soweit es die Vergütung für den Zeitraum 1. Juli bis 15. November 1995 betrifft. Im übrigen wird die Sache an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte für den inzwischen am 15. November 1995 verstorbenen Betroffenen einen Mitarbeiter des beschwerdeführenden Betreuungsvereins (im folgenden: Verein) zum Betreuer. Der Verein beantragte neben der Erstattung von Auslagen, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, für die Zeit vom 1. Juli bis 28. November 1995 eine Betreuungsvergütung von 200 DM je Stunde für aufgerundet 63 Stunden, insgesamt 12.600 DM, zahlbar aus dem Vermögen des Betreuten. Das Amtsgericht bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995, also bis zum Tod des Betreuten, eine
Vergütung von insgesamt 2.808,33 DM, was bei einem errechneten Zeitaufwand von 3370 Minuten (= 56,17 Stunden) einem Stundensatz von 50 DM entspricht. Im übrigen wies es den Antrag zurück. Auf die als Beschwerde behandelte Erinnerung des Vereins änderte das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts ab und bewilligte für die Zeit vom 1. Juli bis 15. November 1995 eine Vergütung von insgesamt 4.212,75 DM, was einem Stundensatz von 75 DM entspricht. Eine pauschale Aufrundung der Stundenzahl hat es wie das Amtsgericht abgelehnt. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Verein sein Begehren weiter. Das Oberlandesgericht hat die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß veröffentlicht in FamRZ 1997, 767). Es möchte von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. Februar 1995 (FamRZ 1995, 692 ff.) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 1995 (BtPrax 1995, 183) abweichen, die zwar die "konkreten Personalkosten oder konkreten allgemeinen Verwaltungskosten" des Betreuungsvereins außer acht lassen, aber den Vergütungsanspruch eines Betreuungsvereins nach denselben Maßstäben wie bei einem selbständigen Berufsbetreuer bemessen und in die Berechnung des Stundensatzes allgemeine Kosten einbeziehen, die üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufgewendet werden. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht Bürokosten unberücksichtigt lassen, weil es sie als allgemeine Verwaltungskosten ansieht, die nach seiner Auffassung nach der ausdrücklichen Regelung des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nicht ersetzt werden sollen.

II.

1. Hinsichtlich der Vergütung bis zum Tod des Betroffenen ist die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG zulässig. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis bestätigen will, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht hat - ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - in seine Schätzung des Stundensatzes zwar nicht den allgemeinen Verwaltungskostenaufwand des Betreuungsvereins, wohl aber fiktive Verwaltungskosten einfließen lassen, die üblicherweise in angemessenem Umfang bei der Tätigkeit eines selbständigen Berufsbetreuers anfallen und die es mit ca. 10 DM pro Stunde angenommen hat. Grundlage seiner Schätzung waren im übrigen die vom Betreuungsverein angegebenen Personalkosten für einen angestellten Betreuer in Höhe von jährlich 98.500 DM, jedoch gekürzt um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil diese nach Auffassung des Landgerichts bei einem vergleichbaren selbständigen Berufsbetreuer nicht anfielen. Auf der Basis von 1200 Stunden jährlicher Arbeitszeit hat es - einschließlich der Verwaltungskosten - 75 DM pro Stunde als angemessene Vergütung angenommen. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß ein höherer Stundensatz im Ergebnis nicht in Betracht kommt. Anders als das Landgericht läßt es aber fiktive Verwaltungskosten unberücksichtigt und legt seiner Berechnung die Personalkosten von 98.500 DM ohne Abzug des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung sowie eine umsatzerzeugende Jahresarbeitszeit von rund 1340 Stunden zugrunde (98.500 DM : 1340 Stunden = 73,20 DM). Würde es der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (aaO S. 694, 695) folgen und neben den Personalkosten auch fiktive Verwaltungskosten im
üblichen Umfang berücksichtigen, müßte es auf der Grundlage seiner Berechnung zu einem höheren Stundensatz als das Landgericht gelangen. Damit ist, ausgehend von der rechtlichen Beurteilung des vorlegenden Oberlandesgerichts hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage zu § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB, eine Abweichung von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegeben (vgl. Keidel/ Kunze/Kahl FGG 14. Aufl. § 28 Rdn. 32 m.w.N.). Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht etwa deshalb , weil die Rechtsfrage, die zur Vorlage genötigt hat, durch eine zwischenzeitliche Gesetzesänderung ihre Bedeutung verloren hätte (vgl. BGHZ 15, 207 ff.). Zwar ist die Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage der §§ 1836 Abs. 1 und 2, 1908 e Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I 2002 f.) ergangen, die durch das ab 1. Januar 1999 in Kraft getretene Betreuungsrechtsänderungsgesetz (im folgenden: BtÄ ndG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert wurden. Die neue Fassung hat indes keine zweifelsfreie Klärung der hier anstehenden Rechtsfrage erbracht (vgl. BGHZ 18, 300 ff.). Auch enthält das Ä nderungsgesetz keine Übergangsvorschriften für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, die sich somit noch nach altem Recht richten. 2. Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Versagung der weitergehenden Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen richtet, ist die Vorlage unzulässig. Insoweit hat sich das Oberlandesgericht nicht durch die vorgenannte abweichende Rechtsauffassung an einer Entscheidung gehindert gesehen. Vielmehr hat es insofern die Voraussetzungen für eine Vergütung überhaupt
verneint, weil der Betreuer nicht in Fortführung unaufschiebbarer Geschäfte für den Betroffenen, sondern als Bevollmächtigter der Erben tätig geworden sei, und von einer entsprechenden Teilentscheidung lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen. Das vermag die Vorlage jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, soweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und 3 FGG erfüllt sind. Nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Gerichts den Verfahrensgegenstand zu erledigen. Sind die Vorlagevoraussetzungen nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts nur hinsichtlich eines Teiles des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist es befugt, hinsichtlich des übrigen Teiles eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Teilendentscheidung zu erlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 - NJW 1958, 1540; Jansen FGG 2. Aufl. Rdn. 63 vor § 8), so hat es die Vorlage entsprechend zu beschränken. Ebensowenig wie es die Aufgabe des Bundesgerichtshofs ist, im Rahmen von § 28 Abs. 3 FGG selbständige andere Verfahrensgegenstände mitzuerledigen, die nur im Wege einer Verfahrensverbindung von der weiteren Beschwerde erfaßt werden (BGH, Beschluß vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 - NJW 1985, 3070, 3071), hat er über abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensgegenstandes zu entscheiden, für die die zur Vorlage verpflichtende Rechtsfrage nach der Beurteilung des vorlegenden Gerichts unerheblich ist. Hiernach ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, als es um die vom Beschwerdeführer weiterverfolgte Vergütung für die Zeit nach dem 15. November 1995 geht.

III.

Soweit die weitere Beschwerde hiernach der Beurteilung und Entscheidung des Senats unterliegt, erweist sie sich als unbegründet. 1. Nach der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff. BGB wurden Vormundschaften grundsätzlich unentgeltlich geführt (§ 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jedoch konnte das Vormundschaftsgericht dem Vormund eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn das Mündelvermögen sowie Umfang und Bedeutung der Geschäfte dies rechtfertigten (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Nach Absatz 2 der Vorschrift war eine Vergütung auch ohne diese Voraussetzungen zu bewilligen, wenn jemandem Vormundschaften in größerem Umfang übertragen wurden, so daß er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen konnte. Der Höhe nach richtete sich diese Vergütung nach der Zeugenentschädigung und konnte - bei Vorliegen außergewöhnlich erschwerter Umstände - auf maximal das 5-fache erhöht werden (Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorschrift). Bei Mittellosigkeit des Mündels richtete sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse (Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift ). Jugendämtern oder Vereinen wurde keine Vergütung bewilligt (Abs. 4 der Vorschrift). Auch erhielten sie Aufwendungsersatz nur bei ausreichendem Mündelvermögen. Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich Versicherungskosten wurden ihnen nicht ersetzt (§ 1835 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGB). Diese für Vormundschaften über Minderjährige geltenden Regelungen erklärte die Vorschrift des § 1908 i Abs. 1 BGB auch für die rechtliche Betreuung Volljähriger (nach §§ 1896 ff. BGB) für sinngemäß anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen getroffen waren. Eine solche, von den Einschränkungen der §§ 1835 Abs. 5 und 1836 Abs. 4 BGB teilweise abweichende Sonderregelung (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 101 und Seitz BtPrax 1992, 82, 84) enthielt
§ 1908 e Abs. 1 BGB. Danach konnte ein Verein, wenn er nicht als solcher (§ 1900 Abs. 1 BGB), sondern einer seiner Mitarbeiter als Vereinsbetreuer bestellt wurde (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 und 4 BGB und eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verlangen (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB). Allgemeine Verwaltungskosten wurden ihm allerdings nicht ersetzt (Satz 2 der Vorschrift). Dem Vereinsbetreuer selbst stand weder Aufwendungsersatz noch eine Vergütung zu (§ 1908 e Abs. 2 BGB), da er als Mitarbeiter des Vereins von diesem bezahlt und sachlich ausgestattet wird. Der Gesetzgeber hat es deshalb für diese Fälle als folgerichtig angesehen, die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB (bei Betreuten mit ausreichendem Vermögen) anstelle des Vereinsbetreuers dem Verein zukommen zu lassen (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Bei mittellosen Betreuten war dem Verein gemäß § 1836 Abs. 2 BGB aus der Staatskasse eine Vergütung zu bewilligen, die der Höhe nach begrenzt wurde. Die Vergütungsmöglichkeit sollte zugleich Anreiz für den Verein sein, die Mindestanforderungen für die Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908 f BGB zu erfüllen, insbesondere ausreichend geeignete Mitarbeiter einzustellen, zu beaufsichtigen und weiter zu bilden (BT-Drucks. aaO S. 101). Wurde dagegen der Verein als solcher gemäß § 1900 Abs. 1 BGB zum Betreuer bestellt, verblieb es bei der Grundregelung der §§ 1835 Abs. 5, 1836 Abs. 4 BGB, daß ihm keine Vergütung und ein Aufwendungsersatz nur insoweit zustand, als das Vermögen des Betreuten ausreichte. 2. Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO S. 693) und ihm folgend das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (aaO) ziehen aus dem Umstand, daß der Verein hinsichtlich des Vergütungsanspruchs gleichsam an die Stelle des Vereinsbetreuers tritt, den Schluß, daß dem Verein der Vergütungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach so zustehe, wie er dem Vereinsbetreuer selbst
zustünde, wenn er selbständig, also unabhängig vom Verein, tätig gewesen wäre. Für die Höhe der Vergütung sei daher auf die Faktoren abzustellen, nach denen sich die Vergütung eines selbständigen Berufsbetreuers bemesse, also auf die berufliche Qualifikation, übliche Honorare, ferner die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1980 (BVerfGE 54, 251 ff.) für den (anwaltlichen) Berufsvormund genannten anteiligen Bürokosten und den Zeitaufwand. Dabei komme es allerdings nicht auf die konkret entstandenen Bürokosten des Betreuers an, zumal der Vereinsbetreuer ohnehin kein eigenes Büro unterhalte, sondern auf die fiktiven Kosten, die Berufsbetreuer üblicherweise für ein Büro mittleren Zuschnitts aufwendeten. 3. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
a) Bereits der Schluß, daß dem Verein bei Entsendung eines Vereinsbetreuers dieselben Vergütungssätze zustehen müßten, wie wenn dieser als selbständiger Berufsbetreuer mit einem eigenen Büro tätig geworden wäre, ist nicht zwingend. Die Situation eines Vereinsbetreuers ist mit der eines freiberuflich tätigen Berufsbetreuers nicht vergleichbar. Im Unterschied zum selbständigen Berufsbetreuer entstehen dem Vereinsbetreuer in der Regel keine eigenen Bürokosten in Form von Miete, Nebenkosten, Kosten für Reinigungskräfte und sonstiges Hilfspersonal, Anschaffungs- und Wartungskosten von technischen Geräten, Büroeinrichtung und ähnlichem; vielmehr wird sein Raum- und Sachmittelbedarf - wie das Bayerische Oberste Landesgericht insoweit gleichfalls sieht - vom Verein gedeckt. Daher sind auch die vom Bundesverfassungsgericht (aaO S. 269 ff.) seinerzeit gesetzten Vorgaben für den selbständigen Berufsbetreuer auf den Vereinsbetreuer nicht ohne weiteres übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Rechtsanwalt, dem vom Vormundschaftsgericht in großem Umfange Vormundschaften und Pflegschaften über
mittellose Personen übertragen wurden und der die damit verbundenen Aufgaben nur als Teil seiner Berufsausübung wahrnehmen konnte, in verfassungskonformer Auslegung des § 1835 Abs. 2 und Abs. 3 BGB in der noch vor Einführung des Betreuungsgesetzes geltenden Fassung als Aufwendungen, die aus der Staatskasse zu erstatten seien, auch ein Entgelt für den Zeitaufwand und anteilige Bürokosten zugebilligt. Denn die damalige, vor der Ä nderung durch das Betreuungsgesetz von 1990 geltende Gesetzesfassung sah bei mittellosen Mündeln keine Vergütung vor, sondern lediglich die Erstattung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 a.F. i.V.m. § 670 BGB, die aus damaliger Sicht den Zeitaufwand und allgemeine Bürokosten nicht umfaßten. Das Bundesverfassungsgericht hielt es hier für geboten, gemäß Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 GG den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Führung von Vormundschaften zu durchbrechen, da der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liege, nicht Einzelpersonen beruflich in großem Umfang in Anspruch nehmen könne, ohne sie für dieses Sonderopfer angemessen zu entschädigen (aaO S. 271). Diese Ausführungen sind zugeschnitten auf den Fall eines selbständigen Berufsvormundes, der ein eigenes Büro unterhält und dem aus seiner Tätigkeit entsprechende Kosten entstehen. Der Gesetzgeber des Betreuungsgesetzes von 1990 hat diese Vorgaben bei der Ä nderung des § 1836 Abs. 2 BGB umgesetzt und bestimmt, daß in Fällen der Übertragung zahlreicher Vormundschaften eine Vergütung auch dann zu bewilligen ist, wenn die Voraussetzungen des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (insbesondere bei Mittellosigkeit des Mündels) nicht vorliegen. Zugleich hat er die Höhe dieser Vergütung entsprechend der Zeugenentschädigung nach oben begrenzt und dazu ausgeführt, daß in diesen Sätzen anteilige Bürokosten und Zeitaufwand bereits abgegolten seien (BT-Drucks. 11/4528 S. 111, 112).

b) Für den Fall der Bestellung eines von einem Betreuungsverein gestellten Betreuers hat der Gesetzgeber demgegenüber eine Sonderregelung getroffen. Er hat zwar in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Vergütungsregelung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB verwiesen. Er hat aber in § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich bestimmt, daß allgemeine Verwaltungskosten nicht ersetzt werden, und dabei nicht zwischen Aufwendungsersatz und Vergütung unterschieden. Er hat diese Regelung damit begründet, daß sich diese Kosten zum einen nicht auf einzelne Betreuungsfälle umrechnen ließen, zum anderen die Vereine auch Spenden und globale Zuschüsse (aus Landes-, Kommunal- und Kirchenmitteln sowie von Privatpersonen) erhielten , durch die ein Teil ihrer laufenden Kosten abgedeckt werde (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Unter allgemeinen Verwaltungskosten werden generell - auch von den Vertretern der Gegenmeinung - die zur Betreuungsarbeit des Vereins allgemein notwendigen, nicht auf die konkrete Betreuung einzelner Betroffener bezogenen Kosten für Betrieb und Unterhaltung des Büros (Miete und Nebenkosten , Sach- und Personalkosten für Reinigung, Einrichtung, Anschaffung und Unterhaltung von Telefon-, Kopieranlagen und anderen technischen Geräten, Schreibmittel und ähnliches) verstanden (vgl. Deinert NDV 1992, S. 56, 58). Daß sich § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB, nicht aber auf die Vergütung nach § 1836 BGB beziehen soll (so aber wohl Knittel Betreuungsgesetz 1992 Bd. I § 1908 e IV Rdn. 3 und 8; ihm folgend Staudinger/Bienwald BGB 12. Aufl. 1994, § 1908 e Rdn. 7), so daß diese allgemeinen Kosten zwar nicht im Rahmen des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 1 BGB, wohl aber im Rahmen der Vergütung nach § 1836 BGB anteilig erstattungsfähig sein sollen, ist weder dem Wortlaut noch dem aus der Entstehungsgeschichte abzuleitenden Willen des Gesetzgebers zu entnehmen. Zweifel an dieser Auffassung bestehen schon deshalb, weil sich
allgemeine Verwaltungskosten und allgemeine Bürokosten schon begrifflich nicht unterscheiden lassen. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1995 (aaO S. 693) getroffene Differenzierung dürfte auch in der praktischen Handhabung auf Schwierigkeiten stoßen. Da im übrigen unter Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB, auf den § 1835 BGB verweist, ohnehin nur die konkret im Einzelfall entstehenden und auch nachweisbaren Kosten zu verstehen sind (vgl. MünchKomm/Seiler 3. Aufl. BGB § 670 Rdn. 6; Palandt/Sprau BGB 59. Aufl. § 670 Rdn. 2), hätte es des § 1908 e Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurft, um die allgemeinen Verwaltungskosten aus dem Anwendungsbereich der erstattungsfähigen Aufwendungen herauszunehmen. Satz 2 der Regelung hat daher einen weitergehenden Inhalt, indem er sich auch auf die Vergütung bezieht und klarstellt, daß auch in diesem Rahmen eine Erstattung allgemeiner Verwaltungskosten ausscheidet.
c) Eine andere Auslegung liefe auch dem Schutz des Betreuten zuwider. Denn für ihn macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er anteilige Verwaltungskosten des Vereins als Aufwendungsersatz oder im Rahmen der Vergütung mitbezahlen muß. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber ein solches Ergebnis gewollt hat. Da die Vereine und die hinter ihnen stehenden Organisationen ihre Verwaltung häufig auch nicht ausschließlich für Betreuungsfälle, sondern für ein breites Spektrum von Aufgaben der Wohlfahrtspflege, sozialen Fürsorge und humanitären Hilfe, zum Teil auch im Ausland, vorhalten, wäre es auch sachlich nicht gerechtfertigt, die Betreuten diese Kosten, die sich haushaltsmäßig nicht trennen lassen, mittragen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Daß der Schutz des betroffenen Betreuten vor einer sachlich nicht gerechtfertigten finanziellen Inanspruchnahme bereits ein grundsätzliches Anlie-
gen des Betreuungsgesetzgebers von 1990 war, hat das Bundesverfassungsgericht im übrigen in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1999 (1 BvR 1904/95 u.a. - FamRZ 2000, 345, 346 -) betont. Es hat ausgeführt, daß zwar die angemessene Vergütung geeignete Personen zur berufsmäßigen Übernahme von Betreuungen motivieren solle, andererseits aber nicht so hoch sein dürfe, daß das Vermögen der Betreuten alsbald aufgezehrt werde oder - bei Mittellosigkeit der Betreuten - die Staatskasse übermäßig belastet werde. Es solle zugleich möglich bleiben, Personen zur ehrenamtlichen Betreuung - nur gegen Aufwendungsersatz - zu gewinnen und zu vermeiden, daß die Betreuten , die sich in schwieriger, oft nicht mehr selbstbestimmter Lage befinden und daher häufig auf alle Konditionen eingehen, nur um die Betreuung sicherzustellen , zum Opfer überhöhten Gewinnstrebens werden. Unter Hinweis auf die Gebührenordnungen anderer Berufe (z.B. Steuerberater, Architekten, Ingenieure , technische Zeichner) hat das Bundesverfassungsgericht die Begrenzung der Stundensätze und die Auswahl der Eckdaten aus der Zeugenentschädigung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der §§ 1835 ff., insbesondere des § 1836 Abs. 2 BGB als angemessene, auch die Interessen der Berufsgruppen der Betreuer hinreichend wahrende Regelung angesehen (aaO S. 347). Die durch das Betreuungsgesetz 1990 getroffene einschränkende Regelung der Berufsbetreuervergütung in § 1836 Abs. 2 BGB ist im übrigen auch nicht ohne Rückwirkung auf die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten geblieben. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Nachweise, auch zur Gegenmeinung, bei Bauer/Birk/Rink Heidelberger Kommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht 1994, §§ 1835 bis 1836 a BGB Rdn. 70 ff., 73, 75) hat die Auffassung vertreten, daß die in § 1836 Abs. 2 BGB genannten Stundensätze nach § 2 Abs. 2 ZSEG auch für die Ver-
gütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bei vermögenden Betreuten bestimmend , jedenfalls aber als Orientierungshilfe heranzuziehen seien. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BtÄ ndG BGBl. I 1580) hat mit der ab 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung diesen Gedanken aufgegriffen. Zwar bestimmt § 1836 Abs. 2 Satz 2 n.F. BGB für die Betreuung vermögender Personen durch Berufsbetreuer keine festen Vergütungssätze, sondern legt nur fest, daß sich die Höhe der Vergütung nach den für die Führung der Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen des Betreuers sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte richtet. Jedoch bestimmt sich die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bei mittellosen Personen nach dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (- BVormVG - Art. 2 a des BtÄ ndG vom 25. Juni 1998, BGBl. I S. 1586 i.V.m. § 1836 a n.F. BGB), welches Stundensätze von 35 DM bis maximal 60 DM vorschreibt. In der Begründung (BT-Drucks. 13/7158 S. 27; vgl. auch Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1275) heißt es dazu, daß diese Vergütungssätze, auch wenn sie unmittelbar nur für die Fälle gelten, in denen der Mündel mittellos und die Vergütung deshalb aus der Staatskasse zu gewähren ist, den Gerichten eine Orientierungshilfe für die Festsetzung der Vergütung eines Berufsvormundes auch in Fällen vermögender Mündel bieten. 4. Damit können die fiktiven Büro- oder Verwaltungskosten eines selbständigen Berufsbetreuers bei der Bemessung der hier beanspruchten Vergütung entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Berücksichtigung finden. Eine Herabsetzung der landgerichtlichen Bemessung aus diesem Grunde scheidet jedoch aus, weil der Senat wegen des hier zu beachtenden Verbotes der Schlechterstellung (vgl. Keidel/Kahl aaO § 19 Rdn. 117 m.N.) an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehindert ist. Daß das Landgericht die Vergütung im übrigen auf der
Grundlage des - vom Beschwerdeführer angegebenen - jährlichen Bruttolohns eines Betreuers in Höhe von 98.500 DM bemessen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dieser Berechnungsansatz entsprach nach altem Recht einer verbreiteten Praxis der Instanzgerichte bei der Ausübung ihres Schätzungsermessens analog § 287 ZPO (vgl. BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694 m.w.N.). Ob er sich in allen denkbaren Betreuungsfällen als tauglich erweist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, sind von dem zugrunde gelegten Bruttolohn allerdings die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung nicht abzuziehen, da sie zum Personalaufwand gehören. Zu einer Erhöhung der Vergütung führt das aber nicht. Vielmehr ist die insoweit maßgebliche durchschnittliche jährliche Stundenzahl entsprechend den Erwägungen des Oberlandesgerichts, die ebenfalls auf einem Schätzungsermessen beruhen und die sich der Senat zu eigen macht, abweichend von der Auffassung des Landgerichts nach der umsatzerzeugenden Arbeitszeit mit ca. 1340 bis 1346 Stunden anzusetzen, so daß die zugrunde gelegten Bruttolohnkosten jedenfalls keinen höheren Stundensatz als 75 DM ergeben, die der vom Landgericht angesetzten, fiktive Verwaltungskosten einschließenden Vergütung pro Stunde entsprechen. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine höhere Vergütung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Daß das Landgericht die genaue Höhe des Vermögens des Betroffenen nicht festgestellt hat, ist unerheblich. Denn die Höhe des Vermögens allein rechtfertigt jedenfalls keine höhere Vergütung. Das Vermögen ist nur insoweit maßgebend, als es die Bezahlung der im übrigen als angemessen ermittelten Vergütung ermöglichen muß (BayObLG Rpfl. 1987, 67, 68). Keinesfalls kann es dem Beschwerdeführer - wie er meint - dazu dienen , im Rahmen einer Mischkalkulation Verluste bei mittellosen oder weniger vermögenden Betreuten auszugleichen. Dem Gesetz ist der Gedanke fremd,
daß vermögende Mündel mittelbar für Betreuungen mittelloser Mündel aufkommen müssen (BVerfGE 54, aaO S. 272; siehe auch BayObLG FamRZ 1995 aaO S. 694). Jeder Betreute hat nur die durch seine Betreuung
verursachten Kosten zu zahlen. Eine Erhöhung der Vergütung könnte sich damit allenfalls aus Umfang und Bedeutung der Geschäfte und ihrem Schwierigkeitsgrad ergeben (vgl. MünchKomm/Schwab aaO § 1836 Rdn. 11). Dazu hat der Verband jedoch nichts vorgetragen, so daß seiner weiteren Beschwerde auch insoweit kein Erfolg beschieden ist. Blumenröhr Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Das Familiengericht hat die Feststellung der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor, wenn

1.
der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt oder
2.
die für die Führung der Vormundschaft erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet.

(2) Trifft das Familiengericht die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.

Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen des § 6.