Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2001 - XII ZR 66/99

bei uns veröffentlicht am18.07.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 66/99
vom
18. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick WeberMonecke
und Fuchs

beschlossen:
1. Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, daß in der zweiten Zeile nach dem Wort "zurückgewiesen" einzufügen ist: "mit der Maßgabe, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz die vom Landgericht zugesprochene Klageforderung um 16.916,13 DM zuzüglich der auf diesen Betrag entfallenden Zinsen ermäßigt und die Klage insoweit zurückgenommen hat. Die Widerklage wird abgewiesen." Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich unzweifelhaft , daß das Berufungsgericht die Teilrücknahme der Klage berücksichtigen und die Widerklage abweisen wollte. Dies ist in der Revisionsinstanz auch zwischen den Parteien unstreitig. Daß ein entsprechender Ausspruch im Tenor des Berufungsurteils fehlt, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar, die vom Gericht - auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht - jederzeit von Amts wegen zu berichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 3 m.N.). 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.910 DM Blumenröhr Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2001 - XII ZR 66/99

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2001 - XII ZR 66/99

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2001 - XII ZR 66/99 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2018 - I ZR 236/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

- 1 - BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja kein

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)