Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - 1 StR 16/07

bei uns veröffentlicht am19.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 16/07
vom
19. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juni 2007,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Boetticher,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. August 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Er habe nicht mit Betrugsvorsatz gehandelt , auch nicht mit bedingtem. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie beanstandet die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite ist nicht frei von Rechtsfehlern. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an.

I.


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Dem Angeklagten wird vorgeworfen, zusammen mit anderen von Februar bis Mai 2000 als „Administrator der Firma P. (Pe. ) mit Sitz in Malaga/Spanien“ unter dem wahrheitswidrigen Versprechen einer sicheren und rentablen Kapitalanlage von zwölf „Investoren“ 3.372.729,19 DM, 1.999.980,00 US-$ und 190.000,-- CHF vereinnahmt und vorgefasster Absicht entsprechend für andere, private Zwecke verwendet zu haben.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren am Tatgeschehen folgende drei Personen maßgeblich beteiligt:
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a) G. , ein seit vielen Jahren weltweit insbesondere mit gefälschten oder nicht existenten Bankpapieren agierender Finanzmakler, der sich erstklassiger Kontakte zur Finanz- und Bankenwelt berühmt und durch eloquentes und überzeugendes Auftreten besticht. Er war schon vor dem hier maßgeblichen Tatzeitraum wegen Betruges, Untreue, Urkundenfälschung sowie wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen vorbestraft. Dem Angeklagten war dies zur Tatzeit nicht bekannt.
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b) J. V. , ein Diplom-Jurist aus der DDR, der nach der Wiedervereinigung „wegen Regelungen im Einigung svertrag trotz gravierender Wissenslücken gerade auch in den Kernbereichen des bundesrepublikanischen Rechts im Jahre 1994 als Rechtsanwalt zugelassen werden musste“ und der es vorzüglich verstand, „unzureichende Kompetenz durch überzeugendes und seriös anmutendes Auftreten zu kompensieren“. Seine besondere Vorliebe galt der lukrativen Beratung in Angelegenheiten vermeintlicher Hochfinanz. Mit ihm arbeitete der Angeklagte seit etwa einem Jahr - vor den hier maßgeblichen Vorgängen - geschäftlich zusammen. Eine vom Angeklagten über J. V. eingeholte Auskunft der C. Stuttgart war „unauffällig“.
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c) S. , der Angeklagte, geboren im Jahre 1946. Nach Erlangung der Mittleren Reife war er in verschiedenen Geschäftsbereichen auch selbständig tätig. Seit 1982 musste er alle vier Jahre die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ablegen. Er ist seit 1970 mehrfach vorbestraft wegen Betruges, versuchter Erpressung und Urkundenfälschung, zuletzt 1986 wegen der Beteiligung am Versuch der Verwertung von gefälschten Sparbriefen der Co. im Nennwert von ca. 25 Millionen DM in Liechtenstein, Luxemburg und in der Schweiz, sowie wegen der Fertigung von 60 weiteren falschen Sparbriefblanketten über insgesamt 10 Millionen DM. Er hat „vor allem wegen eines Herzleidens eine deutlich verkürzte Lebenserwartung“.
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2. Zur Vorgeschichte:
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Der Angeklagte hatte schon früher Geschäftsbeziehungen nach Spanien. Die bessere Lebensqualität, die er sich dort versprach, und „die wechselvollen Erfahrungen seines Werdegangs in Deutschland, wo es ihm nicht mehr gefiel“, bewogen ihn im Jahre 1996 im Alter von 50 Jahren nochmals einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen und in die Nähe von Marbella/Spanien überzusiedeln. Dort erwarb er die oben genannte spanische Aktiengesellschaft „Pe. “ für 100.000,00 DM, die er in Raten bezahlte, weitgehend aus den Erträgen kleinerer „Projektentwicklungen“, vom Einbau von Sattelitenanlagen bis hin zur Erstellung eines Einfamilienhauses. Das Ziel seiner spanischen Unternehmung ging darüber jedoch weit hinaus. Sein Bestreben war, sich durch die Entwicklung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts ausreichende finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen. Bei der Realisierung einer großzügig angelegten Seniorenresidenz mit zugehörigem 5-Sterne-Hotel am Mittelmeer zwischen Malaga und Marbella kam er jedoch im Jahre 1998 nicht zum Zug.
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Stattdessen sah er im Herbst 1999 mit dem sogenannten Ro. projekt, bei dessen Umsetzung es dann zu den verfahrensgegenständlichen Taten kam, „endlich seine Chance gekommen, lang gehegte finanzielle Hoffnungen zu verwirklichen“. Nahe dem südspanischen Städtchen Ro. - im Einzugsbereich von Marbella und Malaga - wurde ein gut gelegenes knapp acht Quadratkilometer großes Areal für 40 Millionen US-$ zum Kauf angeboten. Darauf wollte der Angeklagte mit einem Investitionsvolumen von 700 Millionen US-$ zwei 18Loch -Golfplätze nebst weiteren Sportanlagen, zwei große 4-Sterne-Hotels, 424 Villen und 350 Appartements sowie die zugehör ige Infrastruktur errichten. Insbesondere durch den Weiterverkauf der Villen und Appartements an Kunden mit gehobenen Ansprüchen erwartete er eine jährliche Rendite von 100 %.
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Da weder er noch sein Unternehmen über nennenswertes Vermögen verfügten, das beim Erwerb des Grundstücks hätte eingesetzt werden können, empfand es der Angeklagte „als geradezu glückliche Fügung“, als er just zu dieser Zeit in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ein Inserat las, in welchem die in Gl. in Griechenland ansässige Firma I. 100%-ige Finanzierungen in der von ihm benötigten Größenordnung anbot. Als maßgeblicher Repräsentant des Unternehmens stellte sich G. heraus. Mit diesem traf sich der Angeklagte umgehend. G. zeigte sich sehr interessiert und diente dem Angeklagten gleich noch ein weiteres Projekt an, die Errichtung von 6.000 Häusern - unter Einschaltung der Weltbank - in einem griechischen Erdbebengebiet. Dieses Vorhaben wollte der Angeklagte aber erst in zweiter Linie angehen.
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Zur Finanzierung des Grundstückskaufpreises für das Ro. projekt schlug G. zunächst vor, ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen. Er gab - der Wahrheit zuwider - vor, das hierzu erforderliche Eigenkapital in Höhe von 10 Millionen US-$ dem Angeklagten aus Mitteln eines HedgeFonds italienischer Investoren und Steuersparer, über die er verfüge, besorgen zu können. Das Eigenkapital könne als „proof of fund“ dokumentiert und nachgewiesen werden.
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Da der Angeklagte „allgemein wusste“, dass zur vermeintlichen Sicherung von Finanzierungen gerade jener Größenordnung, wie er sie durchführen wollte, häufig gefälschte Bankpapiere kursieren, und er sich eine Überprüfung der Dokumente nicht zutraute, bezog er den - damaligen - Rechtsanwalt J. V. in das Vorhaben ein und vereinbarte mit diesem - unter anderem -, dass er die Echtheit und Werthaltigkeit der zur Verwendung anstehenden Bankpapiere gewährleisten solle.
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Anfang November 1999 bezahlte der Angeklagte 85.000,-- US-$ an G. zur Begleichung angeblich bei der Ausstellung des „proof of fund“ anfallender Bankkosten. Das Geld stammte aus einer „in einer anderen Sache“ bezahlten „Einlage“ des im Herbst 1999 gewonnenen „Joint-VenturePartners“ Ch. N. . Nach der Zahlung erhielt der Angeklagte von G. einen angeblich am 8. November 1999 von der Banca Ca. , /Italien, in Höhe von 10 Millionen US-$ für den Angeklagten beziehungsweise sein Unternehmen ausgestellten, tatsächlich aber total gefälschten Eigenkapitalnachweis. „Bei den sich anschließenden Verhandlungen stellte sich für den Angeklagten heraus, dass die Finanzierung des Ro. projekts über ein Bankdarlehen schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein ‚proof of fund’ der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vorlag , nicht beleihbar war.“
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3. Das Tatgeschehen:
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G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin unter erneutem Hinweis auf seine angeblich exzellenten und bereits vielfach bewährten Bankkontakte ein weiteres Finanzierungskonzept:
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„Es sah in der ersten Stufe vor, als Anschubfinanzierung benötigte Mittel durch Kapital privater Investoren zu gewinnen, welche bereit waren, mit der Pe. Joint-Venture-Verträge abzuschließen. Darin verpflichteten sich die Investoren, der Pe. auf die Dauer von zwei bis vier Monaten Kapital in namhafter Höhe zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug übernahm die Pe. die Verpflichtung, spätestens mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit Beträge an die Investoren zu bezahlen, die sich auf das bis zu vierfache des jeweils eingesetzten Kapitals beliefen. Mit dem eingebrachten Geld sollten die Kosten der Avalisierung zahlreicher namens der Pe. im Zug der Finanzierung ausgestellter und auf sie gezogener Eigenwechsel, so genannter „promissory notes“, bei der B. di R. und der anschließenden Diskontierung dieser Wechsel bei der B. N. de P. (‚ ’) bedient werden. Für Avalisierungskosten waren ungefähr 3 % und als Disagio insgesamt etwa 12 % des Nennwerts der Wechsel zu veranschlagen. G. s Erläuterungen zufolge waren das Kapital der Investoren durch die Wechselavale und die Avale wieder durch vermeintlich seiner Verfügungsmöglichkeit unterliegende Mittel italienischer Anleger bei der B. di R. abgesichert. Mit den von der BNP in Höhe von rund 85 % des Wechselnennwertes diskontierten Beträgen sollten die geleisteten Einlagen und vereinbarten Gewinne der Investoren ausbezahlt und insbesondere eine in Höhe von 56 Mio. US-$ zu Gunsten der Pe. ausgestellte Bankgarantie erlangt werden, die angeblich 2 Mio. US-$ kostete. Vorgesehen war, mit Hilfe dieses Papiers in der zweiten Stufe des von G. vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts das für das Ro. projekt vorgesehene Areal zu erwerben. Ohne Beteiligung der Investoren sollten mit dem Projekt Renditen erwirtschaftet und daraus die von der Pe. eingegangenen Wechselverbindlichkeiten nach Eintritt ihrer Fälligkeit getilgt werden. Sofern die Erträgnisse dazu nicht ausreichten, war geplant, Wechsel zu revolvieren.“
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„Unschwer ließ sich der Angeklagte von G. davon überzeugen, dass die Realisierung der vorgeschlagenen Finanzierung durch dessen exzellente und bereits vielfach bewährte Bankkontakte gewährleistet wären.“ Der Angeklagte unterzeichnete Ende 1999/Anfang 2000 blanko zahlreiche als „Joint-Venture-Vertrag zur Erreichung von Kapitalgewinnen“ bezeichnete Vereinbarungen. Diese übergab er J. V. , dem es vereinbarungsgemäß oblag, interessierte „Joint-Venture-Partner als Kapitalgeber zu akquirieren“.
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Des Weiteren stellte der Angeklagte etwa zeitgleich namens der Pe. 17 „promissory notes“ (Wechsel) in einem Nennwert von jeweils 1 Million US-$ mit einer Laufzeit von einem Jahr aus, die er nach und nach G. übergab, der sie - ehe sie angeblich an die B. N. de P. zur Diskontierung weitergegeben werden sollten - mit gefälschten Avalen der B. di R. versehen ließ. Der Angeklagte erhielt unbeglaubigte Kopien , die er an J. V. weitergab. Ende Mai 2000 besorgte G.
noch eine total gefälschte Bankgarantie der B. di R. über 56 Millionen US-$.
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J. V. gelang es mit dem Versprechen einer absolut risikofreien Anlage - im Hinblick auf die Bankbürgschaft - und dem Abschluss einer Treuhandvereinbarung, wonach er die Anlagebeträge erst nach Nachweis der Sicherheit weitergeben durfte, in der Zeit vom 17. Februar 2000 bis zum 25. Mai 2000 12 Anlageverträge mit einer Laufzeit von jeweils zwei bis vier Monaten abzuschließen und insgesamt etwa 7,8 Millionen DM (3.372.729,19 DM, 1.999.980 US-$ und 190.000 CHF) auf seinem hierfür eingerichteten Rechtsanwaltsanderkonto zu vereinnahmen, um die die Anleger endgültig geschädigt sind. Über fünf Millionen beanspruchte J. V. als Rechtsanwaltshonorar und Treuhändervergütung für sich und transferierte die entsprechenden Beträge auf eigene Konten. 1,14 Millionen DM überwies er dem Angeklagten auf dessen Konto in Gl. . 1.048.000,-- DM davon gab der Angeklagte an G. weiter zur Begleichung angeblicher Avalisierungs- und Diskontierungskosten. Lediglich 61.260,24 DM überwies der Angeklagte während des angeklagten Tatzeitraums auf das Konto seiner damaligen Freundin, über das er Vollmacht besaß, zur Deckung eigener Unkosten.
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Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts den Anlegern gegenüber nicht mit Betrugsvorsatz. Er hatte - so die Strafkammer - nicht ausschließbar den ernstlichen Willen zur Vertragserfüllung und an die Durchführung des von G. vorgeschlagenen Finanzierungskonzepts sowie an eine ausreichende Besicherung des Investorenkapitals geglaubt. Er wollte - so das Landgericht - die Anleger nicht täuschen und nicht an ihrem Vermögen schädigen. Dies hat er auch nicht als möglich erkannt und billigend in Kauf genommen.

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4. Erst nach dem von der Anklage umfassten Tatzeitraum schöpfte der Angeklagte gegen G. Verdacht. Als dann im Juli 2000 von J. V. weitere 650.000,00 DM an „Investorenkapital“ überwiesen wurden , leitete er nur noch 350.000,00 DM an G. weiter. 300.000,00 DM transferierte er, „als er sich der heraufziehenden Weiterungen gewahr wurde, kurzentschlossen“ auf das Konto seiner Freundin zur eigenen Verwendung, zur Tilgung von Schulden, zum Kauf eines Jaguar-Cabriolets und zu anderem.
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J. V. setzte sich im September 2000 nach Neuseeland ab. G. ist unbekannten Aufenthalts. Der Angeklagte kehrte im Jahre 2001 nach Deutschland zurück. Hier wurde er erst - aufgrund eines Haftbefehls vom 22. Dezember 2005 - am 16. Januar 2006 in Haft genommen. Das für das Ro. projekt vorgesehene Grundstück wurde von den Eigentümern im Januar 2005 für 25 Millionen Euro an einen anderen Interessenten verkauft.
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5. Die Strafkammer konnte sich die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von einem auch nur bedingten Betrugsvorsatz nicht verschaffen und stellte dazu folgende Erwägungen an:
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Gegen den Angeklagten spreche, dass er einschlägig vorbestraft ist, allgemein wusste, dass Falsifikate vermeintlicher Banksicherheiten kursieren, dass im Herbst 1999 ein Joint-Venture-Geschäft mit dem Anleger Ch. N. rasch notleidend wurde, zahlreiche Wechsel in beträchtlicher Höhe von der vermögenslosen Pe. gezeichnet wurden, der Angeklagte sich im Tatzeitraum überwiegend in unmittelbarer Nähe des G. aufhielt, die Zusammenarbeit mit diesem nicht vertraglich fixiert war und dass J. V. Investoren zu Vorableistungen, wie für Anlagebetrügereien typisch , veranlasst hat.
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Demgegenüber sei - so die Strafkammer - die einen Betrugsvorsatz in Abrede stellende Einlassung des Angeklagten von guter Qualität, detailliert, in sich schlüssig und von rückhaltlosem Aufklärungsbemühen getragen. Seine Geschäftpartner hätten nicht den Eindruck gewonnen, der Angeklagte betreibe bewusst kriminelle Machenschaften und hätten ihn nicht nur als rechte Hand von G. erlebt. Hinzu komme der zu dessen Person - mittelbar - gewonnene Eindruck, geprägt von Überzeugungskraft sowie eloquentem, kompetentem und überzeugend wirkendem Auftreten. So war es für die Strafkammer „unschwer nachzuvollziehen“, dass der Angeklagte die Besicherung und Abwicklung der für das Ro. projekt erhofften Finanzierung im Tatzeitraum „vertrauensvoll in die Hände von G. gelegt“ und auch dadurch keinen Verdacht geschöpft hat, dass die ihm in Aussicht gestellte Finanzierung in „praxisüblicher“ Manier die Ausstellung von Eigenwechseln der Pe. und die weitere Besonderheit vorsah, dass Avalisierung und Diskontierung der Wechsel durch verschiedene Banken erfolgen sollten, zumal es sich um Falsifikate von guter Qualität gehandelt habe. Der Angeklagte sei letztlich von G. getäuscht worden, der ihm mit Hinweisen auf bankinterne Schwierigkeiten und der unvollständigen Einzahlung eines Großinvestors auch die ausbleibende Diskontierung der Wechsel plausibel erläutert habe. Der Angeklagte habe auch darauf vertrauen dürfen, dass J. V. , ein von ihm hochbezahlter Rechtsanwalt, den er gerade wegen der von ihm allgemein erkannten Gefahr kursierender Falsifikate eingeschaltet hatte, vorgelegte Sicherheiten prüfen würde. Schließlich spreche die Rückkehr des Angeklagten nach Deutschland für ihn.

II.


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Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn ein Angeklagter deshalb freigesprochen wird, weil das Instanzgericht Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Der Prüfung unterliegt auch, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass eine nach den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen wurde, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. BGH NJW 2005, 1727; NStZ-RR 2005, 147).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beweiswürdigung der Strafkammer zur subjektiven Tatseite des Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht nicht völlig frei von Rechtsfehlern.
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1. Die Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, soweit die Strafkammer beim Angeklagten direkten Betrugsvorsatz im Hinblick auf eine von vorneherein beabsichtigte endgültige Schädigung der Anleger verneint hat. Dieser Schluss ist allein schon aufgrund der Mittelverwendung möglich, zwingend muss er nicht sein.
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2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen liegt es andererseits nicht fern, dass der Angeklagte in seinem Bestreben, sich durch die Entwicklung und den Vertrieb eines einträglichen Großprojekts doch noch ausreichende finanzielle Ressourcen für seine Alterssicherung zu schaffen, bereit war, jedes wirtschaftliche Risiko - insbesondere für Dritte, er selbst hatte ja nichts mehr zu verlieren - in Kauf zu nehmen, und dass er deshalb sich auch ihm aufdrängende Bedenken bewusst beiseite schob, sich nur allzu gern „vertrauensvoll in die Hände von G. “ begab und sich zudem mit dem Prüfungsauftrag an Rechtsanwalt J. V. zu exkulpieren suchte. Der Angeklagte hätte dann die Verlustgefahr für das einbezahlte Kapital der Anleger bewusst in Kauf genommen, er hätte hinsichtlich des mit der Zahlung an J. V. , dessen auftragsgemäße Kapitalanwerbung er sich zurechnen lassen muss, eingetretenen und von ihm erkannten Gefährdungsschadens mit direktem Vorsatz gehandelt. Dies abschließend zu bewerten, ist nicht Sache des Revisionsgerichts. Diese nach den bislang getroffenen Feststellungen aber deutlich im Raum stehende Variante hätte jedoch der Überlegung bedurft unter Berücksichtigung der Prüfung folgender Umstände (Indiztatsachen), deren fehlende oder nicht ausreichende Erörterung sich vor dem genannten Hintergrund als Lücke in der Beweiswürdigung darstellt.
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3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer basiert letztlich zum einen darauf , das Ro. projekt sei grundsätzlich realisierbar und zwar auch durch den Angeklagten, zum anderen, G. habe ein aus Sicht des Angeklagten plausibles Finanzierungsmodell präsentiert.
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In beiden Bereichen ist die Beweiswürdigung unvollständig.
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Die Strafkammer geht zwar mit tragfähiger Begründung davon aus, dass das Ro. projekt grundsätzlich zu verwirklichen war beziehungsweise ist und dann auch eine hohe Rendite abzuwerfen verspricht. Es drängen sich hierzu jedoch folgende Fragen auf, die der Erörterung bedurft hätten: - Bestand auch nur die geringste Chance, dass ausgerechnet das Unternehmen des Angeklagten, die kleine Pe. Aktiengesellschaft ohne wesentliche Eigenmittel, die bislang lediglich mit dem Bau von Antennenanlagen und allenfalls mit der Errichtung von Einfamilienhäusern befasst war, mit einem wegen Betruges vorbestraften, mittellosen Geschäftsführer an der Spitze, der in Deutschland seit 1982 regelmäßig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen war, in der Lage sein könnte, - nach dem zu (über) 100 % über Wechsel finanzierten Kauf des Grundstücks - das gesamte 700 Millionen-Projekt umzusetzen? Musste daran nicht auch der Angeklagte zweifeln? Denn seinen dann notwendigen Geschäftspartnern , wie Bauunternehmen, Projektentwicklungsgesellschaften, Hotelbetreibern usw. wäre der wirtschaftliche Hintergrund des Auftraggebers , seine finanzielle Potenz wohl kaum gleichgültig gewesen. Sie hätten sich bei der Größenordnung des Objekts mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Deutschland über den Angeklagten erkundigt. Jede SchufaAuskunft wäre aber voraussichtlich vernichtend gewesen. Nicht umsonst wickelte der Angeklagte seine Geldgeschäfte in Deutschland über das Konto seiner Freundin ab. Der Angeklagte selbst mag geglaubt haben, dass er alle Schwierigkeiten überwinden kann. Dies käme aber der Hoffnung auf ein Wunder oder auf einen Lotteriegewinn sehr nahe. Die die Zweifel begründenden Fakten wären dem Angeklagten gleichwohl bewusst gewesen. Hinzu kam, dass er im Jahre 1998 schon beim Bau nur eines Hotels nicht zum Zuge gekommen war.
- Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, wie sich die Finanzierung des Gesamtprojekts über den Grundstückskauf hinaus gestalten sollte, ob es überhaupt Überlegungen hierzu gab. Die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens wäre notwendig gewesen, um - so die bislang getroffenen Feststellungen - aus den Gewinnen bei der Vermarktung die Wechsel bedienen zu können, mit denen der Gründstückskauf finanziert werden sollte. Fehlte es an konkreten realistischen Vorstellungen zur zeitnahen Finanzierung könnten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Planungen aufkommen. Dann könnte sich das ganze Projekt unter Umständen doch nur als Teil der Täuschung der Kapitalgeber darstellen.
- Bislang nicht nachvollziehbar ist die nicht weiter erläuterte Feststellung der Strafkammer - aufgrund einer entsprechenden, aber ebenfalls nicht weiter untermauerten Bekundung des Zeugen Dr. Ne. - die Umsetzung des Vorhabens verspreche eine jährliche, also dauerhafte Rendite von 100 %. Dies steht teilweise auch im Widerspruch zu den Feststellungen über die geplante Umsetzung des Ro. projekts. Danach war jedenfalls bei den Villen und Appartements nicht geplant, diese im Firmenvermögen zu halten , um etwa durch Vermietung eine dauernde Einnahmequelle zu schaffen. Diese Immobilien sollten nach Erstellung mit hohem Gewinn veräußert werden. Dies verspricht eine einmalige, wahrscheinlich auch hohe, unter Umständen auch über mehrere Jahre verteilte Rendite. Einen dauerhaften
Gewinn von jährlich 100 % vermag dies ohne weitere Erläuterungen jedoch nicht zu erklären.
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Die Erwägungen zum guten Glauben des Angeklagten an die Finanzierungskünste des G. sind unvollständig. Allein mit dem Hinweis auf die Überzeugungskraft von G. sind an objektive, dem Angeklagten bekannte Umstände anknüpfende Fragen, die geeignet sind, die Gutgläubigkeit des Angeklagten in Zweifel zu ziehen, nicht ausreichend beantwortet.
- Dem von G. präsentierten Finanzierungsmodell ist die Unseriosität auf die Stirn geschrieben. Warum sollten ein Hedge-Fond oder andere italienische Investoren Millionenbeträge zur Verfügung stellen, um für die Bezahlung von Wechselverbindlichkeiten einer mittellosen kleinen AG mit dem Angeklagten an der Spitze zu bürgen, damit die B. di R. diese Wechsel mit einem Aval versieht. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass sich eine seriöse Bank auf ein derartiges Geschäft überhaupt einlässt. Es handelte sich nicht um Handels- sondern um reine Finanz (eigen)wechsel mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten. Die Pe. selbst besaß keinerlei Bonität. Derartige Wechsel sind bei den Nationalbanken nicht refinanzierbar. Sie werden deshalb im seriösen Bankgeschäft auch nicht diskontiert. Isolierte (ohne die Verbindung mit einem Grundgeschäft) „Bankgarantien“ - der Sache nach abstrakte Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts -, wie G. schließlich eine über 56 Millionen US-$ - als Fälschung - präsentierte, gibt es so nicht im Finanzgeschäft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine Bank in dieser Höhe verpflichten sollte gegen eine Bezahlung von nur 2 Millionen US-$. Die 56 Millionen US-$ sollten - nach der Darstellung G. s - ja
fließen, um die zur Grundstückskaufpreisfinanzierung mit höchsten Renditeversprechungen gewonnenen Anleger zu bedienen. Diese Fragen mussten sich auch dem Angeklagten stellen. Schließlich war er schon zur Tatzeit in geschäftlichen Dingen und in betrügerischen Finanzgeschäften nicht unerfahren. Dass bei „Bankgarantien“ mit Fälschungen zu rechnen ist, war ihm „allgemein bekannt“.
- Zum ersten Finanzierungsversuch mit einem gefälschten Eigenkapitalnachweis der Banca Ca. vom 8. November 1999 teilt die Strafkammer lediglich mit, dass dies „schon deshalb nicht zu realisieren war, weil ein ‚proof of fund’ der vom Angeklagten erlangten Art ungeachtet dessen, dass ein Falsifikat vorlag, nicht beleihbar war“. „ G. unterbreitete dem Angeklagten daraufhin ein weiteres Finanzierungskonzept ...“. Der Angeklagte ließ sich nach den Urteilsgründen dazu wie folgt ein: „Weil die Finanzierung über ein Bankdarlehen nicht möglich gewesen sei, habe ihn G. für ein anderes Konzept gewonnen.“ Die Reaktion des Angeklagten auf das Scheitern dieses ersten Finanzierungsversuchs des angeblichen Finanzfachmanns wird nicht erörtert, es sei denn aus den - insoweit fehlenden - Feststellungen der Strafkammer könnte geschlossen werden, dass dies den Angeklagten nicht weiter wunderte, ihm egal war. Dies könnte aber seine Gutgläubigkeit in Frage stellen. Unerwähnt bleibt in diesem Zusammenhang auch, was aus den für die Beschaffung bezahlten 85.000,00 US-$ wurde, ebenso wie die Frage, ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang erfuhr, dass ein Falsifikat zum Einsatz kam oder kommen sollte.
Weiter hätte erwogen werden müssen:
- Die Strafkammer erwähnt ein im Herbst 1999 gescheitertes - anderes - „Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. . Aus dieser Anlage bezahlte der Angeklagte - nach Überweisung durch J. V. an ihn - im November 1999 85.000,00 US-$ zur Begleichung angeblich anfallender Bankkosten in dieser Sache an G. . Daraus könnte geschlossen werden, dass dem Angeklagten die zweckwidrige Verwendung von Anlagegeldern keineswegs fremd war und ihn dies auch nicht störte.
- Weshalb das „Joint-Venture-Geschäft“ mit dem Anleger Ch. N. im Herbst 1999 scheiterte, teilt die Strafkammer nicht mit.
- Die Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe J. V. mit der Prüfung der Echtheit und Werthaltigkeit der erlangten Banksicherheiten beauftragt, der damals als Rechtsanwalt zugelassen war und ihm kompetent erschien. Woraus der Angeklagte auf dessen Befähigung zur Erkennung von Falsifikaten von hoher Qualität schloss, zumal er dann nur Kopien erhielt, fragt die Strafkammer nicht. Dass ein Rechtsanwalt auf diesem Gebiet besondere Kenntnisse besitzt, versteht sich nicht von selbst. Dies hätte erwogen werden müssen, zumal es für Anlagebetrugsgeschäfte typisch ist, zu Täuschungszwecken einen Rechtsanwalt oder Notar einzubeziehen.
- Die Strafkammer hat sich schließlich nicht damit auseinandergesetzt, wie es zu bewerten ist, dass der Angeklagte, nachdem G. bei ihm in Betrugsverdacht geraten war, die von J. V. noch vereinnahmten 650.000,00 DM überwiegend gleichwohl ausgerechnet an jenen weiterzuleiten, statt die Gelder für die Anleger zu sichern.

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4. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei der gebotenen Erörterung der genannten Punkte und deren Einbeziehung in die Beweiswürdigung hinsichtlich der subjektiven Tatseite anders entschieden hätte. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - 1 StR 16/07

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - 1 StR 16/07

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - 1 StR 16/07 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2007 - 1 StR 16/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2004 - 5 StR 490/03

bei uns veröffentlicht am 16.03.2004

5 StR 490/03 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms

Referenzen

5 StR 490/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 16. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
16. März 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K
als Verteidiger,
Rechtsanwalt Kö
als Vertreter der Nebenklägerinnen,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen , seinen Schwager E am 29. August 2002 gegen 23.25 Uhr in dessen Pizzeria in Schlettau mit einem Pistolenschuß in den Kopf heimtük- kisch getötet zu haben. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Revisionen der Witwe sowie der Schwester des Getöteten, die sich als Nebenklägerinnen dem Verfahren angeschlossen haben, führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des Freispruchs. Auf die von den Nebenklägerinnen erhobenen formellen Rügen kommt es nicht an.

I.


1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
Der seit 1979 in Deutschland lebende Angeklagte heiratete 1985 die Schwester des Getöteten E . Nachdem der Angeklagte gegen seine Ehefrau tätlich geworden war und er die Ehe durch große Eifersucht belastet hatte, zog seine Ehefrau im September 1999 mit den damals elf und neun Jahre alten ehelichen Kindern mit Hilfe des E von Rheinstetten nach Lüdenscheid zu einem Onkel und betrieb das Scheidungsverfahren. Der Angeklagte , dem lediglich ein monatliches Besuchsrecht eingeräumt war, litt stark unter der Trennung von seiner Familie. Er gab seinem Schwager eine erhebliche Mitschuld, wenn nicht die Hauptschuld am Scheitern seiner Ehe. Dies begründete seine besondere Motivationslage zur Abreaktion von Wut und Haß durch entsprechende verbale Äußerungen im Familien- und Bekanntenkreis , die Familie des Schwagers zu zerstören, weil dieser die eigene Familie zerstört habe, bis hin zu Androhungen, den Bruder seiner Frau töten zu wollen.
E übernahm im Februar 2002 die in der Buchholzstraße 9 in Schlettau (Vogtland) gelegene Pizzeria „A “. Der Angeklagte beauftragte im August 2002 seinen Freund At , den E wegen einer Forderung über 15.000 DM anzusprechen. At wandte sich ungefähr am 15. August 2002 telefonisch an seinen Freund Ö , der auch mit E befreundet war und erkundigte sich nach Telefonnummer und Adresse des E . Ö teilte At aber lediglich mit, daß E ein Lokal in Schlettau betreibe. Über den Inhalt dieses Anrufs informierte At den Angeklagten.
Am 29. August 2002 sprach auf dem Marktplatz in Schlettau gegen 21.15 Uhr ein 1,65 m bis 1,70 m großer Mann, ca. 40 bis 45 Jahre alt, von normaler Figur, in sehr gebrochenem Deutsch die Zeuginnen G und L an und fragte nach einem Lokal und danach, ob er sich in Schlettau befinde. Die Zeuginnen hielten den Mann für einen Türken, und wiesen ihn, nachdem er bestätigt hatte, eine Pizzeria zu suchen, den Weg zum Lokal des E . Gegen 22.45 Uhr traf der Zeuge Ki an der Ecke
Buchholz/Breitscheidstraße auf einen ca. 1,75 m großen Mann südländischen Aussehens, der durch den Blick des Zeugen merklich irritiert wurde und leicht zuckte. Der Zeuge S beobachtete von seiner Wohnung aus gegen 23.20 Uhr einen ca. 1,70 bis 1,75 m großen Mann, der mit einer Schirmmütze und einem grauen T-Shirt bekleidet in die Pizzeria ging. Die im Lokal beschäftigten Zeugen I und D nahmen einen 1,65 bis 1,70 m großen Mann von schlanker Gestalt wahr, der eine Schirmmütze trug und etwa 35 Jahre alt war. Diese Person schoß mit einer Pistole FN Kaliber 7,65 mm dem auf einem Barhocker am Kassentresen sitzenden E in Höhe des rechten oberen Ohrmuschelansatzes aus geringer Entfernung in den Kopf, wodurch eine Hirnverletzung entstand, die um 3.43 Uhr trotz ärztlicher Bemühungen zum Tod führte. Der Zeuge S sah unmittelbar nach der Schußabgabe den gleichen Mann, der kurz zuvor die Pizzeria betreten hatte, aus dem Lokal kommen, die Buchholzstraße überqueren und in die Breitscheidstraße einbiegen. Letzteres wurde von dem Augenzeugen Sü bestätigt. Die Zeugin Se sah unmittelbar nach der Schußabgabe einen 1,60 m bis 1,70 m großen Mann von normaler Gestalt ca. 50 m in die Breitscheidstraße rennen. Diese Person stieg in ein am rechten Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug ein und fuhr sehr schnell davon.
Der Zeuge Ki erkannte am 5. September 2002 unter 13 vorgelegten Wahllichtbildern, die allesamt Männer südländischen Aussehens darstellten und worunter sich zwei Bilder des Angeklagten befanden, den Angeklagten auf beiden Bildern „zu 80 %“ als die Person, auf die er um 22.45 Uhr in Schlettau getroffen war. Auch die Zeuginnen G und L bezeichneten die Bilder, die den Angeklagten zeigten als demjenigen Mann ähnlich, der sie auf dem Marktplatz um 21.15 Uhr angesprochen hatte. Der Zeuge D erkannte eine solche Ähnlichkeit mit dem Täter lediglich auf einem Bild.
Der Angeklagte bestreitet, seine Ehefrau jemals bedroht oder geschlagen zu haben. Seinen Schwager habe er nicht getötet. Er sei am Tattag
nach einem Spaziergang im Karlsruher Schloßpark um 21.00 Uhr zu Hause mit dem Pkw in Rheinstetten angekommen und habe seine Wohnung bis zum Mittag des nächsten Tages nicht mehr verlassen.
2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für widerlegt. Sein Pkw Honda Concerto sei in der Tatnacht nicht in der Tiefgarage gesehen worden. Ferner hätten sich die Angaben des Angeklagten über das von ihm verfolgte türkische Fernsehprogramm als unzutreffend herausgestellt. Von einer Täterschaft des Angeklagten hat es sich aber nicht überzeugen können. Die Ergebnisse der Wahllichtbildvorlagen seien hinsichtlich der Wiedererkennungsmerkmale Oberlippenbart, Haarkranz und männliche Person mit südländischem Aussehen nicht ausreichend, um eine Verwechslung auszuschließen. In der Hauptverhandlung hätten die Zeugen nur eine Ähnlichkeit des Angeklagten – der freilich sein Aussehen durch Tragen eines Vollbartes verändert hatte – mit der von ihnen in Schlettau jeweils beobachteten Person feststellen können. Die beim Angeklagten erkennbare besondere Motivationslage werde durch das Fehlen objektiver Beweismittel relativiert.

II.


Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
Zwar muß das Revisionsgericht es grundsätzlich hinnehmen, daß der Tatrichter einen Angeklagten deshalb freispricht, weil der Tatrichter Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).
1. Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lükkenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen (BGH wistra 2002, 430; 260, 261; BGH NStZ-RR 2000, 171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW 2002, 2188, 2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das angefochtene Urteil hinsichtlich der Identifizierung des Tatverdächtigen durch Zeugen im Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Das Landgericht hat naheliegende Umstände , die auf den Angeklagten hindeuten, nicht in seine Abwägung mit einbezogen.

a) Das Schwurgericht hat das Alibi des Angeklagten mit fehlerfreier Beweiswürdigung widerlegt. Es hat allerdings die Prüfung der naheliegenden Frage unterlassen, ob der Angeklagte entgegen seiner Einlassung eine weitere Reise unternommen hat, die es ihm ermöglicht hätte, mit seinem Pkw bis 21.15 Uhr am Tatort einzutreffen und nach der Tatausführung gegen 23.25 Uhr wieder nach Rheinstetten zurückzukehren. Dafür hätte auf den von der Zeugin B bekundeten Umstand abgestellt werden können, daß der Angeklagte am Tattag gegen 15.30 Uhr in Rheinstetten eine Reisetasche in seinen Pkw verbrachte, anschließend wegfuhr und daß der Pkw nach den Angaben der Zeugin Sc am 29. August nicht mehr, sondern vielmehr erst gegen 11.00 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz des Angeklagten gesehen wurde.

b) Bei einer – ersichtlich möglichen – Anwesenheit des Angeklagten in Schlettau gegen 21.15 Uhr hätten die von den Zeuginnen G und L bekundeten Äußerungen des von ihnen angetroffenen Ausländers (Frage in gebrochenem Deutsch nach einem Lokal oder Pizzeria und der Nachfrage, ob er sich in Schlettau befinde) zu den Sprachkenntnissen und dem Sprechverhalten des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden müssen. Das Landgericht hätte ferner mit in die Bewertung einbeziehen müssen, daß durch die Aussagen der Zeugen Ö und At der Angeklagte über den Aufenthaltsort seines Schwagers nur unzureichend informiert war.

c) Das Schwurgericht hat es ferner unterlassen, eine ausreichende Verbindung der Aussagen der Zeugen G , L , Ki und D , die eine Ähnlichkeit der von ihnen wahrgenommenen Person mit den in der Wahllichtbildvorlage enthaltenen Bildern des Angeklagten bekundeten , mit den Personenbeschreibungen der Zeugen herzustellen, die einen unbekannten Mann vor und in der Pizzeria sowie auf der Flucht gesehen haben (S UA 13, I UA 9, Sü UA 13, Se UA 12). Dazu hätte nahegelegen, das Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit zu ermitteln und mit dem jeweiligen Erscheinungsbild der von den Zeugen in den verschiedenen Beweisstationen (Vorbereitung 21.15 Uhr bis 22.45 Uhr; Betreten der und Agieren in der Pizzeria; Flucht aus der Pizzeria) geschilderten Person zu vergleichen. Die Wahrnehmungen der Zeugin Se zur Beschaffenheit des Fluchtautos hätten dann in Beziehung gesetzt werden können zum äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Angeklagten.
2. Es besteht auch die Besorgnis, daß das Landgericht insoweit überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262 m.w.N.), als es die besondere, den Angeklagten belastende Motivationslage durch das Fehlen objektiver Beweismittel relativiert hat. Es besteht Anlaß anzunehmen, das Landgericht könnte das Mißlingen der Gewinnung objektiver Beweise zugunsten des Angeklagten überbewertet haben. Die Schwurgerichtskammer wür-
digt als den Angeklagten erheblich entlastend, daß weder Schmauchspuren an den Händen des Angeklagten festgestellt wurden noch an der aufgefundenen Patronenhülse festgestelltes DNA-Material auf den Angeklagten hindeutete. Bei dieser Wertung wird übersehen, daß wegen der erfolgten fehlerhaften Anwendung der Schmauchprobenträger durch die ermittelnden Polizeibeamten ein solcher Sachbeweis überhaupt nicht erhoben werden konnte. Das an der Patrone festgestellte DNA-Material ergab zwar eine auf drei Personen – darunter nicht der Angeklagte – hindeutende Mischspur. Für den Angeklagten wesentlich entlastend wäre dieser Befund aber nur zu werten, falls der Pistolenschütze die Patrone mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte berühren müssen. Dazu wären die waffentechnischen Besonderheiten der verwendeten Pistole zu betrachten gewesen. Wäre – wie üblich – die Ladung der Waffe mittels eines Magazins erfolgt, hätte der Schütze bei Vorhandensein eines aufmunitionierten Magazins die Patrone nicht berühren müssen. Fehlende Täterspuren an der Patrone hätten dann nur ein geringes entlastendes Gewicht.

III.

Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Sollte sich der neue Tatrichter von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugen
können, wird eine Prüfung des aktuellen seelischen Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Tat naheliegen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4).
Harms Häger Gerhardt Brause Schaal

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.