Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2018 - 1 StR 36/17

bei uns veröffentlicht am18.12.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 36/17
vom
18. Dezember 2018
BGHSt: nein
BGHR: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja
StGB aF § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 73a Satz 1
1. Sind durch Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter
Steuern erlangt, stellen Vermögensgegenstände, die mit dem entsprechenden
Geldbetrag angeschafft wurden, keine Surrogate des Erlangten dar.
2. Ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile verbrauchen sich bereits
mit ihrer Inanspruchnahme und unterliegen von vornherein dem
Wertersatzverfall nur in entsprechender Höhe; dies gilt auch in sog. Verschiebungsfällen.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 - LG Berlin
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hier:
ECLI:DE:BGH:2018:181218U1STR36.17.0
Verfallsbeteiligte F. T. B.V. Verfallsbeteiligte L. straße O. GmbH
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum,
der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
V. persönlich – in der Verhandlung – als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten F. T. B.V. und der Verfallsbeteiligten L. straße O. GmbH,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Verfallsbeteiligten F. T. B.V.,
Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Verfallsbeteiligten L. straße O. GmbH,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. April 2016 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Verfallsbeteiligten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen.
2
Gegen die Verfallsbeteiligte F. T. B.V. (im Folgenden: F. B.V.) hat das Landgericht Wertersatzverfall in Höhe von 2.248.482,79 €, davon in Höhe von 1.008.000 € gesamtschuldnerisch neben der L. straße O. GmbH (im Folgenden: L. straße GmbH), angeordnet und gegen die Verfallsbeteiligte L. straße GmbH Wertersatzverfall in Höhe von 1.120.000 €, davon in Höhe von 1.008.000 € gesamtschuldnerisch neben der F. B.V., angeordnet.
3
Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten E. und A. sowie der Verfallsbeteiligten mit Beschlüssen vom 24. Januar 2018 als unbegründet verworfen.
4
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die auf die Höhe der Verfallsanordnung gegen die Verfallsbeteiligten beschränkt sind, bleiben ohne Erfolg.

I.

5
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
6
1. Die Angeklagten wendeten die aus Steuerhinterziehungen erlangten Vermögensvorteile zum Zwecke der Verschleierung unentgeltlich in mehreren Zwischenschritten unter anderem der – von ihnen faktisch beherrschten – Verfallsbeteiligten F. B.V. zu.
7
Dazu wurde zunächst die Immobilie S. straße in B. im Januar 2010 von der – von den Angeklagten faktisch beherrschten – S. straße GmbH mit Mitteln aus den Taten in Höhe von insgesamt 390.482,79 € erworben und anschließend in Höhe von 850.000 € saniert. Sodann wurde die Immobilie zum Zwecke der weiteren Verschleierung im Mai 2011 unentgeltlich an die Verfallsbeteiligte F. B.V. übertragen und von dieser im Januar 2013 an die C. GmbH zu einem Kaufpreis von 2.650.000 € weiterveräußert.
8
2. Zudem wendeten die Angeklagten weitere Taterlöse aus den Steuerhinterziehungen der Verfallsbeteiligten L. straße GmbH und der Verfallsbeteiligten F. B.V. ebenfalls in mehreren Zwischenschritten zu.
9
Die L. straße GmbH erwarb im November 2009 18 Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und (belegen in dem aus sieben Gebäuden bestehenden Büro- und Wohngebäudekomplex L. straße , bis , , und in B. ) zu einem Gesamtkaufpreis von 1.000.000 €. Auf den Kaufpreis konnte die Verfallsbeteiligte lediglich eine Rate in Höhe von 100.000 € entrichten. Die von den Angeklagten faktisch beherrschte S. straße GmbH übernahm sodann zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt ab Frühjahr 2010, jedoch vor dem 28. Oktober 2010, 75 % der Anteile an der Gesellschaft. Die Angeklagten leiteten der S. straße GmbH aus den Taterlösen 1.120.000 € unentgeltlich undals Darlehen legendiert weiter, um den Verbleib der aus den Steuerhinterziehungen vereinnahmten Gelder zu verschleiern. Die S. straße GmbH wendete diesen Betrag der Verfallsbeteiligten L. straße GmbH in einem Zeitraum vom 29. Oktober 2010 bis 30. Juni 2011 in mehreren Einzelbeträgen – wiederum unentgeltlich und als Darlehen legendiert – zur Abgeltung des rest- lichen Kaufpreises sowie zur Begleichung sonstiger Kosten im Zusammenhang mit der Immobilie zu. Im Januar 2011 hatte die S. straße GmbH weitere 15 % der Gesellschaftsanteile an der L. straße GmbH ungeachtet des zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Gesellschaftsvermögens zu einem Nennpreis von 3.750 € erworben.
10
Im Mai 2011 veranlassten die Angeklagten zur weiterenVerschleierung die unentgeltliche Weiterübertragung der Gesellschaftsanteile an der L. straße GmbH (insgesamt 90 %) von der S. straße GmbH an die Verfallsbeteiligte F. B.V. .
11
Der Verkehrswert der Miteigentumsanteile der L. straße GmbH an dem Büro- und Wohngebäudekomplex L. straße , bis , und wurde im Sommer 2015 mit 3.816.000 € bewertet.
12
3. Die Strafkammer hat die Höhe des gegen die VerfallsbeteiligteF. B.V. angeordneten Verfalls von Wertersatz bezogen auf die Immobilie S. straße nach dem Wert der investierten Taterträge in Höhe von 1.240.482,79 € und nicht nach dem Erlös aus der Veräußerung der Immobilie bestimmt. Zudem hat das Landgericht bezogen auf die 18 Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und die Höhe des angeordneten Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte L. straße GmbH auf 1.120.000 € und gegen die Verfallsbeteiligte F. B.V. auf 1.008.000 € bestimmt.

II.

13
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich beider Verfallsbeteiligter die Anordnung eines höheren Verfallsbetrages anstrebt, bleiben ohne Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht zur Bestimmung der Höhe des Wertersatzverfalls auf die von den Angeklagten in die Immobilien investierten und an die Verfallsbeteiligten weitergeleiteten Taterlöse abgestellt.
14
1. Gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB findet vorliegend das vor dem 1. Juli 2017 geltende Recht zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anwendung.
15
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist – wie das Landgericht gestützt auf einen Beschluss des Kammergerichts zur Teilaufhebung eines dinglichen Arrests im vorliegenden Verfahren (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 – 4 Ws 6/16161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat – die Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen bezogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls.
16
a) Die Angeklagten haben aus den Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erlangt. In Höhe von mehreren Millionen Euro wurden Steuern zu niedrig festgesetzt. Davon haben die Angeklagten Teilbeträge von 1.240.482,79 € in die Immobilie S. straße und von 1.120.000 € in die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und investiert.
17
Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Mittelbar – durch die Verwertung der Tatbeute – erlangte Vermögenszuwächse können nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, juris Rn. 14).
18
Unmittelbar durch die Steuerhinterziehungen erlangt sind vorliegend ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 – 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731; vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470 undvom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11). Die Objekte S. straße und die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und stellen keine Surrogate dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um Gegenstände, die die Angeklagten durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF erworben haben. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF setzt voraus, dass der erlangte Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand (Sache oder Recht) besteht, dessen Eigentümer oder Rechtsinhaber der Täter geworden ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 45). Dies ist hier nicht der Fall, denn das aus den Taten Erlangte bestand in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 244/18, wistra 2018, 471, 472; Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73a Rn. 13).
19
Dementsprechend unterlag das erlangte Etwas auch von vornherein – also bereits auf der Umsatzstufe der Angeklagten – dem Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB aF in entsprechender Höhe, da sich ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 22; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 6). Demgemäß sind auch etwaige spätere Wertsteigerungen (eines mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafften Vermögensgegenstandes) für den Verfall unerheblich. Denn – sofern wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein nur Wertersatz in Betracht kommt – ist für die Verfallsanordnung der Wert im Zeitpunkt der Erlangung maßgeblich (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 73a Rn. 16 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325, 3326 f. Rn. 24 ff.).
20
b) Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligten gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF gerichteten Wertersatzanspruchs nach dem Wert der in die Immobilien investierten Beträge richtet.
21
Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile – den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz – unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN). Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).
22
Die Verfallsbeteiligten erwarben zwar die Immobilie S. straße bzw. die Miteigentumsanteile an dem Büro- und Wohngebäudekomplex L. straße , bis , , und , die Immobilien stellen jedoch – wie ausgeführt – keine Gegenstände dar, die als Taterlöse („erlangtes Etwas“) an die Verfallsbeteiligten weiter geleitet wurden. Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligten verschoben (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 – 4 Ws 6/16161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15).
23
Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, „aus der Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 – Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 – 4 Ws 6/16161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten – unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar – aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden Recht). Dies waren aber allein die ersparten Auf- wendungen, so dass sich der Verfall auch bezogen auf die Verfallsbeteiligten von vornherein auf den entsprechenden Wertersatz richtete.
24
Dementsprechend scheidet vorliegend ein Zugriff auf den jeweiligen Verkehrswert , bezogen auf die Verfallsbeteiligte F. B.V. in Form des Veräußerungserlöses sowie im Hinblick auf die Verfallsbeteiligte L. straße GmbH und gesamtschuldnerisch haftend auch hinsichtlich der F. B.V. in Form des aktuellen Werts der Teileigentumseinheiten, aus.
25
Aus dem im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB geltenden Bruttoprinzip folgt – anders als die Revision geltend macht – nichts anderes. Dieses besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto“, also ohne gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar2012 – 3 StR343/11, BGHSt 57, 79, 84 f. Rn. 18). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Anrechnung gewinnmindernder Abzüge, sondern um die Bestimmung des aus der Tat Erlangten bei dem Drittbegünstigten.
Raum Jäger Fischer
Bär Hohoff

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 363/18 vom 24. Juli 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:240719B1STR363.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach A

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(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

10
Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB nF ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF, wobei die Formulierung "aus" der Tat erlangt durch die Worte "durch eine rechtswidrige Tat" erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; vgl. auch Köhler NStZ 2017, 497, 503). Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (früher § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF ergäbe keinen Sinn, wenn - wie die Staatsanwaltschaft meint - der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute er- zielte Gewinn ebenfalls "durch die Tat" erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF klarstellen, dass die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF sich nicht ohne weiteres auf die Surrogate "erstreckt" (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Einer Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB nF, wonach neben der Einziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes auch eine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzuordnen wäre, steht zudem der unmissverständliche Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nF entgegen, wonach der Wert des Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist oder aber von der Einziehung des Surrogats abgesehen wird.
26
Zudem würde ein Rückgriff auf eine „Wertsteigerung“ des Gesellschaftsanteils nicht die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erforderliche Unmittelbarkeit des Vermögenszuflusses wahren. Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Der unmittelbar aus der Tat entspringende Vorteil ist jedoch dem Vermögen der I. in Form des Erbbaurechts zugeflossen.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 73 Abs. 1 Satz 1, § 266;
1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge
sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang beteiligt
ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische
Entscheidungen mitbestimmen kann.
2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen
Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich
der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die
Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils
im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB
ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der gesamte
wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
, nicht der vereinbarte Werklohn.
4. Wer Bestechungsgelder erhält, muss diese versteuern. Dem steht
der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in Fällen des
§ 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erklärungspflicht
auf die betragsmäßige Angabe der Einnahmen beschränkt
und nicht deren deliktische Herkunft umfasst.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05
LG Köln –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 2. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
- Verfallsbeteiligte:
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
alsbeisitzendeRichter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Sc
alsVerteidigerfürdenAngeklagten E ,
Rechtsanwalt W ,
Rechtsanwältin We
als Verteidiger für den Angeklagten M ,
Rechtsanwalt L ,
Rechtsanwältin H
alsVerteidigerfürdenA ngeklagten R ,
Rechtsanwalt M
alsVertreterderVerfallsbeteiligten,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,
in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten E und M gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2004 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten; die Angeklagten E und M tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 165 Euro festgesetzt. Aus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat das Landgericht den Angeklagten R insgesamt sowie den Angeklagten M , soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die Verfallsbeteiligte abgelehnt.
Die zuungunsten der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachrüge zum einen gegen die Freisprüche, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten M sowie die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte; nur insoweit werden sie vom Generalbundesanwalt vertreten. Darüber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit verurteilt worden sind, ferner auch die Strafzumessung bei dem Angeklagten E . Die Angeklagten E und M wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen umfassend gegen ihre Verurteilung.
Sämtliche Revisionen bleiben erfolglos.

I.


Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen :
Im Jahr 1990 beschloss der Rat der Stadt Köln die Gründung einer Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer städtisch beherrschten Mischgesellschaft unter maßgeblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbeziehung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaftliche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte T gewonnen, der über verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung – vom Zeugen A anschaulich als „Monopölchen“ bezeichnet – auf dem Abfallsektor im Rheinland besaß. Die Stadt Köln (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S K G (Anteil 24,8 %) und die T E G V (Anteil 25,1 %) gründeten 1992 die „AVG “ (nachfolgend: AVG). Gegenstand der Gesellschaft waren insbesondere die Errichtung und der Be-
trieb von Anlagen für die thermische Behandlung und die Kompostierung von Abfällen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallrecycling unter Beachtung der Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt Köln. Der Gesellschaftsvertrag sah bei wichtigen Entscheidungen die Notwendigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit vor. Die Stadt Köln schloss mit der AVG einen langfristigen Entsorgungsvertrag, wonach sie die AVG als sog. „Dritte“ mit der Wahrnehmung der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen des Recyclings , der Kompostierung und der thermischen Behandlung beauftragte. Alleiniger Geschäftsführer der AVG wurde der Angeklagte E . Die Stadt Köln regelte die Müllentsorgung weiterhin durch Abfallsatzungen, nach denen die Abfallwirtschaft als öffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtlichen , wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit betrieben wurde.
Eine der zentralen Aufgaben der AVG war in den folgenden Jahren der Bau einer Restmüllverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in Köln zum Zweck der thermischen Müllentsorgung. Nach der Ausschreibung der Aufträge zur Planung und zum Bau der RMVA gaben mehrere Firmen Angebote ab; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer der Mitwettbewerber war die Verfallsbeteiligte L & C (nachfolgend: LCS), deren Geschäftsführer der Angeklagte M war. Unter maßgeblicher Einflussnahme des gesondert Verfolgten Wi , der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater für die LCS tätig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Stadt Köln hatte, wurde schließlich im Herbst 1993 – einige Zeit vor dem Submissionstermin – zwischen E , T und M vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die LCS von dieser ein Schmiergeld in Höhe von insgesamt 3 % des Auftragswerts in gleichen Teilen an E , T und Wi gezahlt werde, und zwar ein Drittel nach Vertragsschluss, ein Drittel nach Baubeginn und das letzte Drittel nach Abschluss der Bauarbeiten. E und M manipulierten die Ausschreibung, so dass die LCS nach Kenntnis der
anderen Angebote als günstigster Bieter schließlich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick des Angeklagten E schließlich erzielten, für die AVG insgesamt günstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch verschiedene Aufschläge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbedingte Erhöhung des Werklohns um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich dieser Betrag aus Sicht der LCS lediglich als Durchlaufposten darstellte, wäre der Angeklagte M auch bereit gewesen, für die LCS zu einem um den Schmiergeldbetrag verminderten Preis abzuschließen.
Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschließlich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollständig an die LCS. Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in Höhe von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte über verschiedene Schweizer Firmen, die der gesondert Verfolgte T absprachegemäß zur Verschleierung der Zahlungsflüsse vermittelte. An diese Firmen zahlte LCS im Jahr 1994 insgesamt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 insgesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon erhielt der Angeklagte E insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994 3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999 schließlich 1,89 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab E 1995 oder 1996 an den Angeklagten M weiter; T und Wi erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei T seinen Anteil an Wi weiterreichte. Dass E von seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten R und M sowie den gesondert Verfolgten Wienand auskehrte, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen; es hat indes zugunsten des Angeklagten E angenommen, dass diesem lediglich Schmiergeldbeträge von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind.
Die Verfallsbeteiligte LCS rechnete das Projekt RMVA – nach einem zwischenzeitlichen vorläufigen Gewinn in Höhe von ca. 8 bis 9 Mio. Euro – im Jahr 2001 wegen verschiedener Gewährleistungsarbeiten endgültig mit
einem Verlust in Höhe von 688.000 Euro ab. Über das Vermögen der Verfallsbeteiligten ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

II.


Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
1. Dass die Angeklagten E und M nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung, sondern nur wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 299, 300 StGB verurteilt worden sind, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Amtsträgerstellung des Angeklagten E als Geschäftsführer der AVG nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der AVG nicht um eine „sonstige Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift handelt.

a) Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. „Sonstige Stellen“ sind – ohne Rücksicht auf ihre Organisationsform – behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 375 ff.; 49, 214, 219). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen der öffentlichen Hand als „sonstige Stellen“ den Behörden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher – gegebenenfalls auch kommunaler – Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als „verlängerter Arm“ des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen liegen bei der AVG nicht vor.
aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der Müllentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge tätig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); solche Tätigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korruptionsbekämpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Als „verlängerter Arm“ des Staates und damit als „sonstige Stellen“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB können aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorität wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann.
bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge für sich genommen nicht ausreicht, um eine der Behörde gleichgestellte „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19). Die Tatsache, dass vielfältige der Daseinsvorsorge zugerechnete Aufgaben wie etwa die Energie- und Wasserversorgung oder die Müllentsorgung nach einer Liberalisierung der entsprechenden Märkte auch von privaten Unternehmen erbracht werden und dass die öffentliche Hand daneben in unterschiedlicher Organisations- und Beteiligungsform weiterhin auf diesen Gebieten tätig ist, erfordert jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge ein aussagekräftiges zusätzliches Unterscheidungskriterium, um privates Handeln von staatlichem Handeln hinreichend abgrenzen zu können.
cc) Mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform“ durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997
(BGBl I S. 2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organisationsform – privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich – für sich gesehen kein solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die „sonstige Stelle“ muss bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie als „verlängerter Arm“ des Staates erscheint ; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und Dölling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7 nicht abgedruckt).
dd) Soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof dabei die Frage, ob auch ein solches Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge eine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist.
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbundenen Aufsichtsbefugnisse für sich genommen geeignet, eine für die Annahme von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694). Auch bei solchen Konstellationen ist vielmehr entscheidend, ob zusätzlich zu der alleinigen Inhaberschaft die Umstände des Einzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umstände die Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen können (vgl. BGH aaO). Daraus folgt, dass – anders als die Staatsanwaltschaft meint – auf eine Ähnlichkeit mit dem Begriff des „herrschenden Unternehmens“ i. S. von § 17 AktG allein nicht maßgeblich abzustellen ist.
(2) Ist schon die Alleininhaberschaft der öffentlichen Hand bei Unternehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinreichendes Kriterium zur Annahme behördenähnlicher staatlicher Steuerung, gilt dies erst recht, wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das sich lediglich im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befindet. Unabhängig von der Frage, ob jede Beteiligung von Privaten an öffentlich beherrschten Unternehmen schon die Anwendung von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB hindert, liegt die Gleichstellung eines Unternehmens mit einer Behörde jedenfalls dann fern, wenn der Private durch seine Beteiligung über derart weitgehende Einflussmöglichkeiten verfügt, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann (vgl. auch EuGH NVwZ 2005, 187, 190 zum Vergaberecht). Räumt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der Höhe seiner Beteiligung eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als „verlängerter Arm“ des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handeln verstanden werden.
ee) Nach diesen Kriterien ist die AVG nicht als „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen:
Die Gesellschafterin T besaß aufgrund ihrer Beteiligung in Höhe von 25,1 % eine Sperrminorität für wesentliche unternehmerische Entscheidungen der AVG: Der Gesellschaftsvertrag der AVG sah vor, dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit DreiviertelMehrheit beschlossen werden können. Dazu zählten neben der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils, der Änderung des Gesellschaftsvertrages und der Abberufung des Geschäftsführers insbesondere die Investitions- und Darlehensaufnahme , der Abschluss und die Kündigung von Unternehmensverträgen , die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Feststellung des Wirtschaftsplans. Der Gesellschafterin T wurde zudem das Recht zur Stellung eines Prokuristen für den technischen Bereich eingeräumt und T selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des – freilich von
den kommunalen Mitgesellschaftern dominierten – siebzehnköpfigen Aufsichtsrats , der die Geschäftsführung der AVG beraten, überwachen und überprüfen sollte.
Schon allein aufgrund dieser vom Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehenen wesentlichen Einflussmöglichkeiten des privaten Gesellschafters auf Kernbereiche unternehmerischen Handelns wie etwa die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme stellte die AVG nicht mehr den „verlängerten Arm“ des Staates dar. Die weiteren, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründungsschrift zutreffend aufgeführten Möglichkeiten der Stadt Köln – insbesondere durch ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsichtsrat, den Abschluss des langfristigen Entsorgungsvertrages und die im Gesellschaftsvertrag verankerte Bindung der AVG an die von der Stadt Köln beschlossenen Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts –, Einfluss auf das Unternehmen AVG zu nehmen, hat das Landgericht bei seiner ausführlichen Gesamtbetrachtung hinreichend gesehen und im Ergebnis zutreffend gewürdigt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es angesichts der dargestellten Sperrminorität der privaten Gesellschafterin auch in der Gesamtschau nicht, die AVG als behördenähnlich zu verstehen und wie eine Behörde zu behandeln.
ff) Ob die AVG bereits keine „sonstige Stelle“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, weil sie für einen Bereich (Abfallentsorgung) gegründet wurde, auf dem auch Private – wie etwa der Unternehmer T – als Marktteilnehmer unternehmerisch tätig sind, bedarf hier deshalb keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbewerblicher Strukturen und der Öffnung auch zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge für private Marktteilnehmer wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu BGHSt 49, 214), bei der Wärmeversorgung (hierzu BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht allerdings einiges dafür, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der öffentlichen Hand, die auf solchen Märkten tätig werden, – wie andere (rein private) Marktteilnehmer auch – allein erwerbswirtschaftlich tätig sind (vgl.
BGH wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtsträger 5 nicht abgedruckt). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer öffentlichen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitsträger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen überlässt (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unternehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGHSt 49, 214, 221). In diesen Fällen fehlt der spezifisch öffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit behördlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger staatlicher Inhaberschaft würde letztlich nur einen weiteren Wettbewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat eröffnet wurde und sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildet hat.
2. Das mithin verbleibende Vergehen der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr ist nicht etwa verjährt.

a) Nach § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet. Die Verjährung setzt nur ein, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verjährungsfrist einen Verfolgungsverzicht in Aussicht zu stellen (BGHR StGB § 78a Satz 1 Bestechung 1). Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist in diesem Sinne erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung umfassten Vorteils beendet (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; Tröndle /Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21; Heine in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 299 Rdn. 31; vgl. auch BGHSt 10, 237, 243; 11, 345, 347; BGHR StGB § 334 Verjährung 1; jeweils zu §§ 331 ff. StGB).

b) Das Landgericht hat für die Frage der Beendigung zutreffend auf die letzte Zahlung von Schmiergeld an den Angeklagten E im Früh-
jahr 1999 abgestellt. Demgegenüber meinen die Angeklagten, die Unrechtsvereinbarung sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten E beendet worden, durch die – zumindest nicht ausschließbar – die Summe der ursprünglich allein für diesen Angeklagten vorgesehenen Zahlungen erreicht worden sei; sämtliche späteren Zahlungen an die Angeklagten E und M beruhten auf einer neuen, nicht von § 12 UWG a.F. oder § 299 StGB erfassten Vereinbarung.

c) Mit dieser Bewertung lösen sich die Revisionen von den Feststellungen des Landgerichts:
aa) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des Landgerichts – sämtliche gemeinschaftlich vereinbarten und schließlich geleisteten Schmiergeldzahlungen seien vom Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr umfasst und daher für die Verjährungsfrage erheblich – trifft zu. Nicht nur die vereinbarten Zahlungen an E selbst, sondern auch diejenigen an T und Wi stellen sich als „Vorteile“ für E im Sinne von § 12 UWG a.F. und § 299 StGB dar.
(1) Zahlungen an Dritte wurden – wie in §§ 331 ff. StGB a.F. – schon vor den Änderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) von § 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu §§ 331 ff. StGB a.F.). Für die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei dem persönlichen Interesse des Bestochenen entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.). Mit Einfügung der Worte „für sich oder einen Dritten“ in § 299 Abs. 1 StGB bzw. „für diesen oder einen Dritten“ in § 299 Abs. 2 StGB (sowie entsprechend in §§ 331 ff.
StGB) wurde nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen lediglich eine Klarstellung erstrebt, aber keine Änderung des bisherigen Rechtszustands (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 13/5584 S. 15 f.; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 25).
(2) Nach diesen Kriterien waren auch sämtliche gemeinsam vereinbarten Zahlungen an T (und auch an Wi ) mittelbar für E von Vorteil: Nur durch die Einbeziehung des an maßgeblichen Stellen in entscheidender Position tätigen T (stellvertretender Vorsitzender des AVG-Aufsichtsrats und Geschäftsführer der Mitgesellschafterin) konnte sichergestellt werden, dass es zu dem von E gewünschten und für den Empfang seines Schmiergeldanteils notwendigen Vertragsschluss zwischen der AVG und der LCS kommt; nur seine Beteiligung ermöglichte zudem die notwendige verdeckte Zahlungsabwicklung über die Schweiz. Die verabredeten Zahlungen an T gereichten E also selbst zum Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst waren. Für die Beteiligung Wi s als in der SPD einflussreicher „Strippenzieher“ sowie Mitinitiator und -organisator der Schmiergeldabrede, dessen Einbindung aus Sicht E s Grundvoraussetzung für deren Durchführung war, gilt – zumal ein mittelbarer Vorteil ausreichte – nichts anderes. Im Übrigen käme es auf Wi s Beteiligung für die Frage der Verjährung angesichts der festgestellten höchstmöglichen Zuflüsse von Schmiergeldern bei E nicht einmal an.
Zudem hatte E – mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu Anfang direkt an T und Wi überreicht wurden – zunächst jeweils persönlich die Verfügungsmöglichkeit über sämtliche aus der Schweiz weitergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.). Da bei § 12 UWG a.F. und bei § 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte Schmiergeldsumme abzustellen ist, konnte die Verjährung erst mit der letzten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung an E im Frühjahr 1999.
bb) Die ursprüngliche Schmiergeldvereinbarung – Zahlung von insgesamt 3 % der Auftragssumme in drei Zeitabschnitten – ist auch nicht durch eine spätere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des Zahlungsflusses blieb bis zum Frühjahr 1999 die Abrede vom Herbst 1993. Das zwischenzeitliche Ausscheiden von Wi und T aus dem Kreis der Zahlungsempfänger hatte lediglich eine Veränderung der Zahlungsströme zur Folge. Die bloße Änderung der Richtung des Zahlungsflusses ist jedoch nicht derart wesentlich, dass hierin eine gänzlich neue, die Ursprungsvereinbarung ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit nicht das „Ob“, sondern nur das „Wie“ der Zahlung modifiziert wurde. Ein solches bloßes Umleiten von Geldern führt auch nicht zu einem für den Verjährungsbeginn entscheidenden Abschluss des rechtsverneinenden Handelns.
cc) Zudem ist für den Verjährungsbeginn nicht allein auf die vereinbarten Beträge, sondern gleichermaßen auf den vereinbarten Zahlungszeitraum abzustellen. Nach dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die Zahlung des Schmiergelds an E , T und den gesondert verfolgten Wi zu gleichen Teilen in drei Zahlungsabschnitten entsprechend dem Baufortschritt erfolgen. Tatsächlich hat der Angeklagte E nach den Feststellungen des Landgerichts den vereinbarten Bestechungslohn im Wesentlichen entsprechend dieser Fälligkeitsabrede erhalten, nämlich einen ersten Teil 1994 nach Abschluss des Vertrages, weitere Beträge nach Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest nach deren Ende. Damit wurde die Schmiergeldabrede in dem Zeitrahmen erfüllt, den die Beteiligten vereinbart hatten. Dass der Angeklagte E über seinen ursprünglich vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Ausscheidens von Wi und T als Zahlungsempfänger nicht ausschließbar bereits in den Jahren bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt zufließen sollte, ist demgegenüber unbeachtlich, da jedenfalls die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan entsprachen, wonach die letzte Zahlung nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen sollte.
3. Der Freispruch des Angeklagten R und der Teilfreispruch des Angeklagten M vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben Bestand.
In beiden Fällen war einziges Beweismittel für den Vorwurf, den Angeklagten seien in unverjährter Zeit erhebliche Geldbeträge zugeflossen, die sie nicht versteuert hätten, die belastende Aussage des Mitangeklagten E . Dass sich das Landgericht allein auf dieser Grundlage keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung vom Geldzufluss hat bilden können, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben , dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum Schutz des Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung in der Situation „Aussage gegen Aussage“ (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar – wie die Revision des Angeklagten M zutreffend hervorgehoben hat – grundsätzlich unmittelbar nur in Verurteilungsfällen. Gleichwohl kann das Bedürfnis nach vollständiger , nachprüfbarer Beweiswürdigung in Fällen gleich karger und widersprüchlicher Beweisgrundlage in ähnlicher Weise auch dann zum Tragen
kommen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht überzeugen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 174, 175).

b) Den genannten Anforderungen genügt die Darstellung der Beweiswürdigung durch das Landgericht, soweit es sich keine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten E zu den von den Mitangeklagten bestrittenen Schmiergeldweitergaben gebildet hat, gerade noch.
Folgende Umstände waren aus Sicht des Landgerichts maßgebend: E hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gesprächen über einen Strafnachlass belastet; er hatte ein gewichtiges Motiv, den bei ihm verbliebenen Anteil des Schmiergeldes möglichst gering darzustellen , und hatte im Verlauf der Ermittlungen auch anderweitig versucht, sich durch unrichtige Angaben Teile der Tatbeute zu sichern; seine – zudem eher farblosen – Angaben zur zeitlichen Einordnung und zu Begleitumständen im Zusammenhang mit mehreren Geldübergaben waren uneinheitlich.
Den genannten Umständen hat das Landgericht sämtliche für die Glaubhaftigkeit der Angaben E s sprechenden Tatsachen gegenübergestellt , insbesondere dass andere Angaben E s in der Hauptverhandlung ihre Bestätigung gefunden haben, er maßgeblich und frühzeitig zur Aufklärung der Taten beigetragen hat und die Angaben von R und M zu diesem Vorwurf wenig überzeugend waren. Aufgrund einer Gesamtschau der für und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben E sprechenden s Gesichtspunkte hat sich das Landgericht schließlich außer Stande gesehen, sich eine Überzeugung von der Richtigkeit dieser einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte für weitergehende Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich.
Diese tatrichterliche Wertung ist letztlich hinzunehmen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass – wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt hat – das Landgericht Umstände wie insbesondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailarmer Aussagen von E nicht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in dem sonst überaus umfangreichen Urteil konsequent und wünschenswert gewesen wäre. Lediglich im Hinblick auf die umgekehrt strengen Anforderungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation, bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebliches Motiv für eine Falschbelastung hat und seine Aussage auch sonst Ungereimtheiten aufweist, lässt der Senat im vorliegenden Fall den Freispruch unbeanstandet.
4. Die Strafzumessung des Landgerichts weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten E und M auf.

a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten Strafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.).

b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdeführerin, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bei dem Angeklagten E nicht auf. Insbesondere durfte das Landgericht den Umstand zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er von der ihm zustehenden Möglichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO wegen erst spä-
ter bekannt gewordenen umfangreichen Aktenmaterials zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht und damit eine zügige Erledigung der Hauptverhandlung ermöglicht hat. Anhaltspunkte dafür, dass diesem Umstand vom Landgericht unangebracht großes Gewicht zugemessen worden wäre, bestehen nicht. Die gegen den Angeklagten E verhängten Einzelstrafen sind ebenso wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe.

c) Gleichfalls weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten M auf; dies gilt auch für die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.
aa) Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Landgericht, etwa nur um zu einer Strafaussetzung zur Bewährung zu gelangen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen hätte, liegen nicht vor, letztlich auch nicht im Blick auf die für sich rechtsfehlerfreie Anwendung des § 41 StGB.
bb) Das Landgericht durfte im Hinblick auf zahlreiche gewichtige Strafmilderungsgründe – insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über 1 Mio. DM – besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB annehmen, die die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung gestatteten. Die Entscheidung des Landgerichts, dass auch § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegenstehe, ist ebenfalls rechtlich noch hinzunehmen. Allerdings erfordern die durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr und durch damit einhergehende Untreue hervorgerufenen erheblichen wirtschaftlichen Schäden ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden. Doch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden. Sie sind insbesondere in der mangelnden Tatinitiative des Angeklagten M und in seiner Kon-
frontation als Unternehmer mit ersichtlich verbreiteten skrupellosen Geschäftspraktiken bei der Konzeption von Großanlagen und dabei – sogar ungeachtet gegebener „Staatsnähe“ – bedenkenlos angebrachten Schmiergeldforderungen des von ihm gewünschten Vertragspartners zu finden. Danach kann die Entscheidung des Landgerichts nach § 56 Abs. 3 StGB noch als vertretbar angesehen werden, wenngleich eine gegenteilige Würdigung des Landgerichts rechtlich möglich gewesen wäre und im Blick auf die spätere Eigenbereicherung des Angeklagten M sogar näher gelegen hätte.
cc) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von großen Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte adäquate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil für die gebotene Aufklärung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Ressourcen zur Verfügung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) werden in vergleichbaren Verfahren häufig zu derart bestimmenden Strafzumessungsfaktoren , dass die Verhängung mehrjähriger Freiheitsstrafen oder – wie hier – die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in § 56 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts vor einer Erschütterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des überwiegend tatsächlich und rechtlich schwierigen Wirtschaftsund Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine spürbare Stärkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise – nicht durch bloße Gesetzesverschärfungen – wird es möglich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der allgemeinen Kriminalität und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen öffentlichen Inte-
resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskriminalität gerecht zu werden.
5. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte abgesehen; der Senat geht mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entsprechenden Nebenentscheidung gegenüber der Verfallsbeteiligten beschränkt hat, zumal das Absehen von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten E und M im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begegnet.

a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt allerdings darauf hingewiesen , dass das Landgericht das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB nicht hinreichend genau bestimmt hat; entgegen der – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen – Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Erlangte aber auch nicht der für den Bau der RMVA vereinbarte Werklohn in Höhe von 792 Mio. DM. Durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach § 73b StGB zu schätzende wirtschaftliche Vorteile.
aa) „Aus der Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH NStZ 2001, 155, 156); „für die Tat erlangt“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber – wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung – nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen
(vgl. BGHR StGB § 73 Erlangtes 4). Für die Bestimmung desjenigen, was der Täter in diesem Sinne aus einer Tat oder für sie erlangt hat, ist das Bruttoprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des Täters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der Höhe des Erlangten gewinnmindernde Abzüge unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHSt 47, 260, 269). Zudem muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 16; jeweils m.w.N.).
bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auftragsvergabe lediglich die Auftragserteilung – also den Vertragsschluss – selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 325 ff.; a. A. OLG Köln ZIP 2004, 2013; OLG Thüringen wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr ) führt die „Tat“ als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuldrechtlichen Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausführung des Auftrags wären hingegen nicht mehr unmittelbar aus der „Tat“ erlangt (vgl. Joecks in MünchKomm-StGB § 73 Rdn. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgeführt wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch Bestechung von verbotenen Betäubungsmittelgeschäften oder Embargoverstößen. Nur in solchen Fällen ist es deshalb gerechtfertigt, als das „Erlangte“ i. S. von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. BGH NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369).
cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragserlangung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussagekräftiges Indiz hierfür wird regelmäßig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen.
tragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einfließen lassen. Fehlen hierfür Anhaltspunkte, kann u. U. auch ein branchenüblicher Gewinnaufschlag Grundlage einer Schätzung (§ 73b StGB) sein. Mit dem zu erwartenden Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags und damit das „Erlangte“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichend erfasst.
Im Einzelfall können darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für weitergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 328; vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu zählen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsverträgen für eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgegeschäften durch Aufbau einer Geschäftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Aufträge für vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen „Goodwill“ eines Unternehmens durch Errichtung eines Prestigeobjekts für einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlusten durch Auslastung bestehender Kapazitäten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG wistra 1998, 199, 200; König in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 17 Rdn. 41; Lemke /Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 17 Rdn. 38). Solche Vorteile hat auch das Landgericht bei der LCS durch den Vertragsschluss festgestellt (UA S. 78).
Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für derartige weitere konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sachverhalt eine tragfähige Grundlage dafür bietet (hierzu BGHR StGB § 73b Schätzung 1, 2), nach § 73b StGB geschätzt werden. Gegebenenfalls wird sich hierfür die Hinzuziehung von Sachverständigen anbieten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73b Rdn. 5).
Ein tragfähiger Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines solchen über den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags
kann u. U. auch der Preis sein, den für die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag durch Bestechung (im geschäftlichen Verkehr) erlangt, wird die Bestechungssumme allerdings nur dann ein aussagekräftiges Indiz für eine Art „Marktpreis“ der Auftragsvergabe jenseits des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Bestechungssumme aufbringt und nicht – wie hier – in korruptivem Zusammenwirken mit den Verantwortlichen des Auftraggebers der Auftragssumme aufschlägt , so dass sie aus seiner Sicht einen bloßen Durchlaufposten bildet.
dd) Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe auf diese Weise – ggf. mit sachverständiger Hilfe und mittels Schätzung nach § 73b StGB – ermittelt worden, folgt aus dem Bruttoprinzip , dass etwaige für den Vertragsschluss getätigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von § 73c StGB berücksichtigt werden können.

b) Der Anordnung des Verfalls steht – entgegen der Auffassung der Verfallsbeteiligten – nicht bereits grundsätzlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verfallsbeteiligten unter dem Gesichtspunkt eines vorrangigen Schutzes der Geschädigten in der Insolvenz entgegen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie ein angeordneter Verfall rangmäßig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als nach § 240 ZPO kommt auch eine Unterbrechung des Strafverfahrens insoweit nicht in Betracht , weil die Anordnung des Verfalls als strafrechtliche Nebenfolge dem strafrichterlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss. Ansprüche der Geschädigten werden im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinreichend berücksichtigt.

c) Auch wenn das Landgericht den Umfang des Erlangten nicht in der vorbeschriebenen Weise ermittelt, sondern letztlich eher unbestimmt gelas-
sen hat, was es genau als das „Erlangte“ in diesem Sinne ansieht, hat es doch zumindest im Ergebnis zu Recht von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei der Verfallsbeteiligten nach § 73c Abs. 1 StGB abgesehen.
aa) Schadensersatzansprüche der AVG stehen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsentscheidung zu Lasten der Verfallsbeteiligten zumindest in der Höhe entgegen, in denen diese Ansprüche noch nicht durch Zahlungen der Angeklagten erfüllt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese noch vorhandenen – gegebenenfalls nach § 254 BGB geminderten – Ansprüche übersteigt, kann letztlich offen bleiben.
bb) Die Voraussetzungen von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht zwar – auch in Abgrenzung zu Satz 2 – nicht hinreichend dargelegt (vgl. hierzu BGH wistra 2000, 379, 382; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 3 m.w.N.). Ergänzend hat es jedoch unter Hinweis auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umstände genannt, die eine Verfallsanordnung jedenfalls unangemessen erscheinen lassen: Ein bleibender Gewinn , der Schadensersatzansprüche der AVG übersteigen würde, ist bei der LCS nicht vorhanden; letztlich ergab sich bei der endgültigen Abrechnung des Projekts im Jahr 2001 aufgrund von Gewährleistungsarbeiten ein Verlust von insgesamt 688.000 Euro (UA S. 159); zudem befindet sich die Verfallsbeteiligte in der Insolvenz.
cc) Ungeachtet der rechtlich nicht unbedenklichen Ausführungen des Landgerichts zu §§ 73 ff. StGB ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO), gegenüber der insolventen Verfallsbeteiligten, die letztlich keinen Gewinn erzielt hat und sich erheblichen Regressansprüchen gegenüber sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen.

III.


Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos.
1. Die Verurteilungen des Angeklagten E wegen Untreue nach § 266 StGB und des Angeklagten M wegen Beihilfe zu dieser Tat begegnen keinen Bedenken.

a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten E allerdings zunächst darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, dieser Angeklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist, dass der rechtsgeschäftliche Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis zu einer wirksamen Verpflichtung des Treugebers führt (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1983, 92; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 20, 22 m.w.N.; Seier in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Abschnitt V 2 Rdn. 47). Dem steht hier bereits § 138 BGB entgegen. Die Sittenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten E und M zur Schädigung der AVG durch Vereinbarung eines um den Schmiergeldanteil überhöhten Preises wirkt sich auch auf den Hauptvertrag aus (vgl. BGH NJW 1989, 26, 27; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 21; Seier aaO Rdn. 48; vgl. auch BGHZ 141, 357, 362 f.; BGH BB 1990, 733, 734; BGH NJW 2000, 511, 512). Zudem hat E bei dem Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten M ersichtlich seine Vertretungsmacht zum Nachteil der AVG missbraucht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; Bernsmann StV 2005, 576, 577).
Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte E durch Abschluss des dergestalt unerkannt nichtigen Vertrages mit einem kollusiv überhöhten Auftragspreis die Treubruchalternative des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt und der Angeklagte M zu solcher Tat Beihilfe geleistet
hat. Hierauf kann der Senat von sich aus erkennen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszuschließen, dass sich die Angeklagten gegen den tatsächlich identisch fundierten Vorwurf des Treubruchs anders als geschehen hätten verteidigen können.

b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte E durch den Abschluss des Vertrages mit der LCS zum Gesamtpreis von 792 Mio. DM seine als Geschäftsführer gegenüber der AVG bestehende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der AVG einen Vermögensnachteil in Höhe des vereinbarten Schmiergeldaufschlags zugefügt hat.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preisaufschlags regelmäßig ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner für Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnachlasses dem Geschäftsherrn des Empfängers hätte gewährt werden können (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts 2. Aufl. S. 304 m.w.N.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im geschäftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelmäßig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
bb) Die Vermögensbetreuungspflicht gebietet in diesen Fällen, dass der Treupflichtige die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens nutzt und den Vertrag zu dem günstigeren Preis abschließt (BGH wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt auf der Hand, dass das Geschäft auch für einen um den aufgeschlagenen
Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden wäre, wenn das Schmiergeld – wie hier – einen bloßen Durchlaufposten darstellt (vgl. BGH wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere Anbieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegenüber unerheblich (vgl. BGH wistra 2001, 295, 296).
Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesem Fall im aktiven Tun, nämlich im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überteuerten Vertrages und in der damit einhergehenden Verlagerung der Schmiergeldzahlungen zugunsten des Geschäftsführers auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend überhöhter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 266 Rdn. 38a m.w.N.). Der Abschluss des überteuerten Vertrages hindert gleichzeitig den Abschluss eines um den Schmiergeldanteil verminderten günstigeren. Zudem steht der eingegangenen Zahlungsverpflichtung in Höhe des vereinbarten Schmiergelds keinerlei Gegenleistung gegenüber. Nach anderer, aber gleichgerichteter Betrachtungsweise ist der Unrechtsschwerpunkt in der bewussten Verhandlung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor zu finden, der dem Geschäftsführer zu Unrecht einen von der vertretenen Gesellschaft nicht genehmigten, über seine Vergütung hinausgehenden wirtschaftlichen Vorteil verschaffen soll (vgl. auch BGHSt 49, 317, 333 ff.).
cc) Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der vereinbarten Auftragssumme von 792 Mio. DM ein Schmiergeldanteil in Höhe von rund 24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als bloßer Durchlaufposten nicht der LCS, sondern auf Kosten der AVG allein den an der Schmiergeldabrede Beteiligten zukommen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, die LCS wäre bereit gewesen, den Vertrag auch zu einem um diesen Schmiergeldanteil verminderten Betrag abzuschließen, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern vielmehr naheliegend.
dd) Demgegenüber verfängt der Einwand der Revision nicht, der Angeklagte E habe ein solches Geschäft zum verminderten Preis überhaupt nicht abschließen dürfen, weil dieses durch die vorangegangene Vergabemanipulation nach wie vor wettbewerbswidrig gewesen wäre; vom Treupflichtigen könne nicht der Abschluss verbotener oder wettbewerbswidriger Geschäfte verlangt werden (vgl. Bernsmann StV 2005, 576, 578).
Nachdem sich E für den Zuschlag an die LCS entschlossen hatte, bestand die Alternative lediglich in dem Abschluss des Vertrages zum Preis von 792 Mio. DM oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten Preis. Seine Vermögensbetreuungspflicht gebot E in dieser Situation den Abschluss zum geringeren statt zum höheren Preis. Da es für den Vorwurf der Untreue entscheidend auf den Vertragsschluss zu einem um den Schmiergeldanteil überhöhten Preis ankommt, sind die von der Revision angeführten Alternativszenarien ohne Bedeutung.
ee) Das Landgericht geht auch zutreffend von einem Nachteilsumfang in Höhe von rund 24 Mio. DM aus.
Die Berechnung des im vereinbarten Preis enthaltenen Schmiergeldanteils (3 % Aufschlag bei einem Teil der Lose, zusätzliche Anhebung beim Los Abgasbehandlung um 20 Mio. DM) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der Angeklagte E durch besonders nachdrückliche und geschickte Verhandlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Ermöglichung einer Vergabe des Auftrags an die LCS notwendig waren, nicht gegengerechnet werden können (treffend UA S. 309, 317). Dies gilt insbesondere für die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob – was das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat – der Angeklagte M letztendlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch ohne den Schmiergeldanteil abzuschließen oder nicht. Es kann deshalb da-
hinstehen, ob der abweichende Ansatz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung überhöhte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der LCS verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten Nachteilsumfang einen für Wi ursprünglich vorgesehenen Provisionsanteil in Höhe von 0,5 % der Auftragssumme abziehen würde, wäre dies angesichts des verbleibenden Nachteilumfangs in Höhe von etwa 20 Mio. DM letztlich unerheblich; auch ein solcher Nachteil rechtfertigt ohne weiteres die für die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verhängten Einzelfreiheitsstrafen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO).
2. Der Schuldspruch wegen – wie ausgeführt, nicht verjährter – Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 Nr. 1 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bestimmung der Konkurrenzverhältnisse zur Untreue bzw. Beihilfe dazu hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand.
Zutreffend ist das Landgericht bezüglich der Untreue und der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bei dem Angeklagten E (a) sowie hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch den Angeklagten M (b) jeweils von zwei Taten im Sinne von § 53 StGB ausgegangen.

a) Regelmäßig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der in Aussicht gestellten „bevorzugenden Handlung“ Tatmehrheit (BGHR UWG § 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu § 332 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Unrechtsvereinbarung zurückgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; BGH NStZ 1987, 326, 327; BGH wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der durch die Unrechtsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb gehört nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (BGH NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu § 332 StGB).
Tateinheit ist lediglich in solchen Fällen möglich, in denen die Verwirklichung beider Tatbestände in einer Ausführungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26, zu § 332 StGB). Solches hat das Landgericht nicht festgestellt. Verletzt hat der Angeklagte E seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der AVG erst durch den Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages; erst dadurch kam es auch zu einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung (UA S. 500). Die Unrechtsvereinbarung , mit der die Angestelltenbestechlichkeit vollendet war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 299 Rdn. 21), gehört angesichts der Notwendigkeit zahlreicher weiterer Zwischenschritte im vorliegenden Fall nicht zum Ausführungsstadium der Untreue.
Soweit die Revision für ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47, 22 verweist, war der dortige Fall im Tatsächlichen anders gelagert; dort ging es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Einbindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Geschäftsbeziehungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht – wie hier – um den Abschluss eines einzigen Vertrages. Zudem war es nach dem Inhalt der Unrechtsvereinbarung zwar naheliegend, aber nicht einmal zwingend notwendig, dass der Schmiergeldanteil durch eine Untreue zu Lasten der AVG erwirtschaftet wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte M erst nach der Unrechtsvereinbarung vom Herbst 1993 Gedanken darüber, wie dieser Betrag aufgebracht werden soll (UA S. 97). Erst als er erfuhr, dass LCS über keinen „Topf“ für solche Gelder verfügt, entschloss er sich, das verabredete Schmiergeld durch einen entsprechenden Aufschlag auf den Werklohn zu Lasten der AVG zu erwirtschaften.

b) Rechtlich vertretbar ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bestechung im geschäftlichen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue durch den Angeklagten M im vorliegenden Fall materiellrechtlich als zwei Taten im Sinne von § 53 StGB zu bewerten sind. Die Bestechung im geschäftlichen Verkehr war bereits mit dem Abschluss der Un-
rechtsvereinbarung im Herbst 1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe zu der vom Angeklagten E begangenen Untreue im Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages für die von M vertretene LCS. Die Vertragsunterzeichnung durch den Angeklagten E – die eigentliche Untreuehandlung – konnte nur zu einem Vermögensnachteil bei der AVG führen, weil auch der Angeklagte M den Vertrag seinerseits für die LCS unterzeichnete. Gegenüber dieser notwendigen Mitwirkung an der eigentlichen Untreuehandlung konnten für die Beurteilung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeiträge als nachrangig bewertet werden. Selbst wenn das Landgericht das Konkurrenzverhältnis bei dem Angeklagten M falsch beurteilt hätte, wäre im Übrigen die verhängte Gesamtstrafe angesichts des gleichbleibenden Schuldumfangs als Einzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO).
3. Die Verurteilung des Angeklagten E wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen ist rechtsfehlerfrei.

a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m.w.N.). Die Kapitalerträge aus der Anlage der verschwiegenen Schmiergelder stellen erklärungspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Für die Jahre 1995 bis 1998 hat der Angeklagte E solche Einkünfte in Höhe von rund 4 Mio. DM verschwiegen und hierdurch Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in der Gesamthöhe von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen.

b) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgemäßen Steuererklärung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung bei-
zutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; hierzu näher Jäger NStZ 2005, 552, 556 ff. m.w.N.).
aa) Ein Steuerpflichtiger, der Einkünfte aus Bestechungsgeldern anzugeben hat, wird seiner durch § 370 AO strafbewehrten Erklärungspflicht regelmäßig bereits dadurch nachkommen können, dass er diese Einkünfte betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4). Denn diese Erklärung reicht regelmäßig zu einer Festsetzung von Einkommensteuer aus, durch die im Ergebnis eine Verkürzung von Steuern – also der von § 370 AO vorausgesetzte Taterfolg – vermieden wird. Derartige Angaben, durch die sich der Steuerpflichtige nicht selbst einer Straftat bezichtigt, sondern lediglich Einkünfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zumutbar. Die strafrechtliche Erzwingbarkeit dieser Erklärungspflicht in dem genannten beschränkten Umfang gerät regelmäßig nicht in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit.
bb) Soweit nach der AO darüber hinaus Erläuterungspflichten (§§ 93 ff. AO) bestehen, die mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmitteln durchsetzbar sind, ist der Steuerpflichtige zunächst durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) sowie das in § 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte strafrechtliche Verwertungsverbot geschützt (vgl. BVerfGE 56, 37, 47; BGHR aaO). In dem Umfang, in dem dieser Schutz aufgrund überragender öffentlicher Interessen durch § 393 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbrochen wird, gebietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allenfalls, dass sich die erzwingbare Erklärungspflicht auf die betragsmäßige Angabe der Einkünfte als solche beschränkt und der Steuerpflichtige nicht mit Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender Erläuterungen zur – allein hierdurch nicht ermittelbaren – deliktischen Herkunft der Einkünfte angehalten werden kann (vgl. BGHR aaO). Nur soweit die steuerrechtliche Pflicht zur umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar wäre, könnte ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz bestehen, dass
niemand zur eigenen Überführung beitragen muss (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 352, 353).
cc) Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Menschenwürde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch BVerfG – Vorprüfungsausschuss – wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit schützt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhaltens , sondern lediglich vor einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2005, 352, 353). Die Grundrechte des Steuerpflichtigen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn sich die Erzwingbarkeit der Erklärung nur auf die Angabe der Einnahme als solche und nicht auf deren – allein hierdurch nicht ermittelbare – deliktische Herkunft bezieht.
4. Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten E bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht
4) ersichtlich dadurch hinreichend berücksichtigt, dass es die verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen
hat; ausdrücklicher Erwähnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall nicht.
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(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

10
Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB nF ersetzt die Vorschrift über den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF, wobei die Formulierung "aus" der Tat erlangt durch die Worte "durch eine rechtswidrige Tat" erlangt ersetzt wurde. Abzuschöpfen ist damit jeder Vermögenswert, den der Tatbeteiligte durch die rechtswidrige Tat erlangt hat, also alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; vgl. auch Köhler NStZ 2017, 497, 503). Allerdings erstreckt sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF - wie der frühere Verfall - nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. LK/Schmidt, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute erlangte Vermögenszuwächse können weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF (früher § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF) eingezogen werden. Die vom Gesetz getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF ergäbe keinen Sinn, wenn - wie die Staatsanwaltschaft meint - der mittelbar durch die Verwertung der Tatbeute er- zielte Gewinn ebenfalls "durch die Tat" erlangt und damit Gegenstand einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF wäre. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit dem Wortlaut der Regelung des § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF klarstellen, dass die Anordnung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF sich nicht ohne weiteres auf die Surrogate "erstreckt" (BT-Drucks. 18/9525, S. 62). Einer Auslegung des § 73 Abs. 1 StGB nF, wonach neben der Einziehung des unmittelbar Erlangten bzw. des Wertersatzes auch eine solche des Surrogats aus der Verwertung der Beute anzuordnen wäre, steht zudem der unmissverständliche Wortlaut des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB nF entgegen, wonach der Wert des Erlangten (nur) einzuziehen ist, wenn entweder die Einziehung des Erlangten nicht möglich ist oder aber von der Einziehung des Surrogats abgesehen wird.
14
aa) Die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF erstreckt sich, wie der frühere Verfall, grundsätzlich nur auf das unmittelbare erlangte Etwas (BT-Drucks. 18/9525, S. 61 f.). Wenngleich der Gesetzgeber durch die Erset- zung des Wortes „aus“ durch das Wort „durch“ den Anwendungsbereich der Vorschrift erweitert (BT-Drucks. 18/9525, S. 55) und das Bruttoprinzip gestärkt hat, soll sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränken, das dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BT-Drucks. 18/9525, S. 47). Mittelbar – durch die Verwertung der unmittelbaren Tatbeute – erlangte Vermögenszuwächse können daher auch weiterhin nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF eingezogen werden (BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, juris Rn. 10). Die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen der Einziehung des Erlangten nach § 73 Abs. 1 StGB nF und der Einziehung des Surrogats nach § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB nF stellt klar, dass sich die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB nF nicht auf die Surrogate erstreckt (BT-Drucks. 18/9525, S. 62; BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 118/16
vom
11. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Einziehungsbeteiligter: A.
ECLI:DE:BGH:2016:110516B1STR118.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts , zu 2. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. Dezember 2015 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und
b) hinsichtlich des Verfalls von Wertersatz. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der sichergestellte Pkw Audi Q5 3,0 TDI eingezogen worden ist. 4. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 55 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich eines Betrages von 93.889,50 Euro den Verfall (von Wertersatz) angeordnet. Daneben hat es den sichergestellten Pkw Audi Q5 des Einziehungsbeteiligten entschädigungslos eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und der Einziehungsbeteiligte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts verbrachte der Angeklagte im Zeitraum vom 11. Januar 2014 bis zum 15. Juni 2015 in 55 Fällen insgesamt 62.593 Stangen Zigaretten, die er zuvor auf Märkten in Warschau erworben hatte und an denen keine deutschen Steuerzeichen angebracht waren, über die deutsch-polnische Grenze nach Deutschland. Der Angeklagte meldete die Zigaretten auch nach dem Grenzübertritt nicht bei den Zollbehörden an. Er wollte vielmehr die Tabaksteuer nicht abführen, um die Zigaretten gewinnbringend verkaufen zu können. Die unversteuerten Zigaretten veräußerte er jeweils im Raum Hamburg an den gesondert Verfolgten G. weiter, wobei er auf den Einkaufspreis mindestens 1,50 Euro und höchstens 2 Euro pro Stange aufschlug.
3
Der Angeklagte ließ die Zigaretten, deren genaue Anzahl und Marken er zuvor über Skype vereinbart hatte, von hierfür entlohnten Fahrern mit Pkw und später Lkw nach Deutschland transportieren. Den jeweiligen Lkw ließ der Angeklagte während des Transports jeweils von mindestens einem Pkw eskortieren. Einige Male wurde der im Eigentum des Einziehungsbeteiligten stehende Audi Q5 3,0 TDI als Begleitfahrzeug für den mit unversteuerten Zigaretten beladenen Lkw verwendet. Der Einziehungsbeteiligte hatte das Fahrzeug am 8. September 2014 „in Hamburg bestellt“ und am Folgetag erhalten. Er eskortierte die Lkw während seiner Fahrt teilweise allein, in jedenfalls einem Fall auch gemeinsam mit dem Angeklagten. Dabei wusste er, dass sich auf den Lkw als Beiladung unversteuerte Zigaretten befanden, die über die deutschpolnische Grenze gebracht wurden.
4
Nach Berechnung des Landgerichts wurde im Rahmen der 55 Transporte Tabaksteuer im Umfang von insgesamt 1.887.689,84 Euro verkürzt, dabei 71.750,20 Euro beim letzten Transport am 15. Juni 2015. Dieser Transport wurde von dem Angeklagten mit dem im Eigentum des Beifahrers, des Einziehungsbeteiligten , stehenden Pkw Audi Q5 begleitet.

II.


5
1. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in 55 Fällen wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen getragen. Die Tabaksteuer entstand beim Grenzübertritt von Polen nach Deutschland, weil die Tabakwaren entgegen § 17 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht und dabei zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten wurden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Der Angeklagte verstieß jeweils gegen seine Pflicht aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 TabStG, als Steuerschuldner über die Tabakwaren, für die die Steuer entstanden war, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben (vgl. dazu Jäger in Joecks/Jäger/ Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 386 mit Nachweisen aus der Rspr.). Auch der Ausspruch über die Einzelstrafen enthält aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
2. Demgegenüber hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO). Der näheren Erörterung bedürfen die Ausführungen des Landgerichts zum Verfall des Gewinns aus dem Verkauf der ohne deutsche Steuerzeichen nach Deutschland verbrachten Zigaretten.
7
a) Das Landgericht hat die Anordnung des Verfalls eines Betrages von 93.889,50 Euro als Wertersatz auf § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 73a StGB gestützt. Es ist der Auffassung, der Angeklagte habe die Zigaretten aus den verfahrensgegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung erlangt. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB erlaube, den Verfall auf Gegenstände zu erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung des erlangten Gegenstandes erworben habe. Durch die Veräußerung der Zigaretten habe der Angeklagte jedenfalls den Gewinn von mindestens 1,50 Euro je Stange Zigaretten erlangt. Weil dieser Betrag gegenständlich nicht mehr vorhanden sei, sei gemäß § 73a StGB der Verfall von Wertersatz anzuordnen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB stehe dem Verfall nicht entgegen, weil dem Fiskus aus dem Verkauf der Zigaretten kein Anspruch entstanden sei. Die Härtevorschrift des § 73c StGB stehe hier der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe des vom Angeklagten erzielten Gewinns ebenfalls nicht entgegen.
8
b) Bereits die Annahme, der Angeklagte habe aus den Taten der Steuerhinterziehung die ohne deutsche Steuerzeichen nach Deutschland verbrachten Zigaretten erlangt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar ist beim Delikt der Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern erlangtes „etwas“ im Sinne des § 73Abs. 1 StGB, weil sich der Täter die Auf- wendungen für diese Steuern erspart (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236, vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 und vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 9). Die Waren, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, sind als solche jedoch nicht durch die Steuerhinterziehung erlangt. Sie unterliegen deshalb nicht dem Verfall gemäß § 73 StGB, können aber gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingezogen werden.
9
c) Soweit sich der Angeklagte die Aufwendungen für die verkürzten Steuern erspart hat, ist hier eine Verfallsanordnung deshalb ausgeschlossen, weil Ansprüche des Steuerfiskus im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, wistra 2015, 236, vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 und vom 28. November 2000 – 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155).
10
d) Allerdings kommt gemäß § 74c StGB eine Einziehung des Wertersatzes der Zigaretten in Betracht. § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ordnet als Nebenfolge einer Steuerhinterziehung, die sich auf die Hinterziehung von Verbrauchsteuern bezieht, die Möglichkeit der Einziehung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse als Beziehungsgegenstände an. Hat der Täter – wie hier – den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert, so kann das Gericht gegen ihn gemäß § 74c StGB die Einziehung eines Geldbetrags bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht. Diese Einziehungsmöglichkeit besteht gemäß § 369 Abs. 2 AO auch im Steuerstrafrecht.
11
Da jedoch sowohl die Frage des Ob als auch die Frage des Umfangs einer Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c Abs. 1 StGB dem pflichtgemä- ßen Ermessen des Tatgerichts unterliegt („kann“), ist es dem Senat verwehrt, die Entscheidung über die Einziehung selbst zu treffen.
12
3. Die Möglichkeit, dass anstelle des vom Landgericht angeordneten Verfalls von Wertersatz eine Einziehung von Wertersatz in Betracht kommt, zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Denn die auf § 375 Abs. 2 AO gestützte Einziehung hat den Charakter einer Nebenstrafe (vgl. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 375 AO Rn. 32) und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. zu § 74 StGB: BGH, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565 und vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169, jeweils mwN). Für die Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74c StGB – ebenfalls eine Nebenstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1952 – 2 StR 47/51, BGHSt 3, 163, 164 zu § 401 Abs. 2 RAO; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 74c Rn. 1) – gilt nichts anderes. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet hätte, wenn es statt des Verfalls des Wertersatzes (§ 73a StGB) die Einziehung des Verfalls des Wertersatzes (§ 74c StGB) angeordnet hätte. Der Strafausspruch im Übrigen hat dagegen Bestand.

III.


13
Die Revision des Einziehungsbeteiligten hat überwiegend Erfolg.
14
1. Allerdings belegen die Urteilsfeststellungen, die – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, die Anordnungsvoraussetzungen des § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO i.V.m. § 74a Nr. 1 StGB für eine Einziehung des Pkw Audi Q5 als bei den Taten benutztes Beförderungsmittel.
15
a) § 375 Abs. 2 AO stellt eine besondere gesetzliche Vorschrift im Sinne von § 74 Abs. 4 StGB dar (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 5 StR 608/94, wistra 1995, 30). § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erlaubt die Einziehung der Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind. Auch vorausfahrende oder nachfolgende Begleitfahrzeuge, die einen Transport unversteuerter Zigaretten lotsen oder absichern sollen, sind Beförderungsmittel im Sinne des § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1952 – 2 StR 354/52, BGHSt 3, 355 zur Vorgängervorschrift des § 401 Abs. 1 RAO; Heine in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 375 AO Rn. 25; HilgersKlautsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 54. Lfg., § 375 AO Rn. 50; Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 375 Rn. 15; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht , 8. Aufl., § 375 AO Rn. 39 mwN aus der Rspr.; Rolletschke in Rolletschke/ Kemper, Steuerstrafrecht, 92. Lfg., § 375 Rn. 33; zweifelnd dagegen Wegner in MüKo-StGB, Nebenstrafrecht II, 2. Aufl., § 375 AO Rn. 29).
16
b) Die Verweisung in § 375 Abs. 2 Satz 2 AO auf § 74a StGB ermöglicht, dass Gegenstände auch dann eingezogen werden können, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist (§ 74a Nr. 1 StGB). Dies ist hier der Fall. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der sichergestellte Pkw Audi Q5 im Eigentum des Einziehungsbeteiligten stand und dass dieser in dem Wissen handelte, dass sein Fahrzeug Lkw begleitet, die unversteuerte Zigaretten über die deutsch-polnische Grenze bringen (UA S. 17). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Einziehungsbeteiligte dem Angeklagten nicht nur am Festnahmetag seinen Pkw zur Verfügung gestellt und ihn bei der Durchführung des Zigarettentransports begleitet. Vielmehr wurde sein Pkw schon zuvor bei Observationen mehrfach als Begleitfahrzeug festgestellt, wobei der Einziehungsbeteiligte mindestens drei Mal als einziger Insasse mit seinem Pkw einen Zigarettentransport begleitete (UA S. 17).
17
2. Die Einziehung des als Beförderungsmittel verwendeten Pkw Audi Q5 des Einziehungsbeteiligten hat gleichwohl keinen Bestand, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 – 4 StR 385/11 und vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93, BGHR StGB § 74 Abs. 1 StGB Ermessensentscheidung 1). Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob das Landgericht bei der Anordnung der Einziehung eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung vorgenommen hat.
18
Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens ist nach § 74b StGB insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1982 – 5 StR 427/82). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtwürdigung aller Umstände; die Anknüpfung allein an den Hinterziehungsbetrag genügt nicht (vgl. Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht , 8. Aufl., § 375 AO Rn. 66). Das Tatgericht hat sowohl die Bedeutung der Tat wie auch den persönlichen Schuldvorwurf des von der Einziehung Betroffenen zu würdigen und mit der Schwere des in der Einziehung des Gegenstands liegenden Eingriffs zu vergleichen (vgl. BT-Drucks. V/1319 S. 56 zu § 40b StGB aF). Die Schwere des Eingriffs ergibt sich dabei hauptsächlich aus dem objektiven Wert der Sache, deren Einziehung in Frage steht, den Umständen, unter denen der Betroffene sie erworben hat, und ihrer Bedeutung für seine Lebensgestaltung (vgl. Joecks aaO). In die gebotene Gesamtwürdigung war daher hier einzubeziehen, welchen objektiven Wert das Fahrzeug hat, unter welchen Umständen der Einziehungsbeteiligte es erwarb, ob er die Kosten für den Eigentumserwerb trug und ob ihm der Pkw gerade zur Mithilfe bei den verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten zur Verfügung gestellt wurde. Zudem war im Rahmen der Ermessenausübung in den Blick zu nehmen, dass ausgehend von den Urteilsfeststellungen gemäß § 71 AO eine Haftung des Einziehungsbeteiligten für die verkürzten Steuern als Mittäter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. auch Heine in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 375 AO Rn. 35). Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht eine Gesamtwürdigung der insoweit bedeutsamen Umstände vorgenommen hat.
19
3. Schließlich lassen die Urteilsgründe auch nicht erkennen, dass sich das Landgericht bei der Anordnung einer gemäß § 74f Abs. 2 Nr. 1 StGB entschädigungslosen Einziehung der Härtevorschrift des § 74f Abs. 3 StGB bewusst war. Danach kann in den Fällen des § 74f Abs. 2 StGB eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, dies zu versagen.
20
4. Die Frage, ob der vom Einziehungsbeteiligten als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellte und verwendete Pkw Audi Q5 gemäß § 375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingezogen wird und ob im Falle der Einziehung nach der Härtevorschrift des § 74f Abs. 3 StGB eine Entschädigung in Betracht kommt, bedarf daher neuer tatrichterlicher Prüfung.

IV.


21
Die Sache ist somit im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Bei der Ermessensentscheidung über die Einziehung des Wertersatzes der veräußerten Zigaretten wird das neue Tatgericht auch eine mögliche Haftung des Angeklagten für die verkürzten Steuern gemäß § 71 AO in den Blick nehmen können.
22
Da die Urteilsfeststellungen von den dargestellten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, bleiben sie bestehen. Das neue Tatgericht kann weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.
Raum Jäger Radtke
Mosbacher Fischer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 6 1 3 / 1 4
vom
27. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2015 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 17. September 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Strafausspruch und
b) hinsichtlich der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 AO in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen ihn wegen weiterer 42 Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass hinsichtlich eines Betrages von 352.545,10 Euro nur deshalb nicht gegen ihn auf Verfall erkannt wird, weil Rechte Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen.
2
Den nicht revidierenden Mitangeklagten K. hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen ihn in Höhe eines Betrages von 16.553,88 Euro Verfall nicht angeordnet wird, weil Rechte Dritter entgegenstehen.
3
Mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte W. gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

I.


4
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte W. im Zeitraum von Mai 2009 bis Januar 2014 in 52 Fällen insgesamt 8.937 Stangen unversteuerter und unverzollter Zigaretten, um diese gewinnbringend weiterzuveräußern. Die Zigaretten waren von anderen Personen von Russland aus auf dem Landweg über einen - nicht näher festgestellten - anderen Mit- gliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland „eingeführt“ worden, ohne dass dabei Einfuhrumsatzsteuer, Zoll oder Tabaksteuer „abgeführt“ wurden. Nach den Berechnungen des Landgerichts waren bei der „Einfuhr nach Deutschland“ Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt mindestens 352.545,10 Euro, bestehend aus 30.886,27 Euro Zoll, 64.850,21 Euro Ein- fuhrumsatzsteuer und 256.808,62 Euro Tabaksteuer, „nicht abgeführt“ worden. Der Angeklagte veräußerte die Zigaretten im Inland gewinnbringend an verschiedene Abnehmer weiter. Zu seinen Abnehmern gehörte der Mitangeklagte K. , der auch von weiteren Lieferanten unverzollte und unversteuerte Zigaretten zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb.

II.


5
Der Schuldspruch der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) in insgesamt 52 Fällen wird von den Feststellungen getragen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
6
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen, dass beim Verbringen der unversteuerten und unverzollten Zigaretten nach Deutschland durch andere Personen zu gewerblichen Zwecken jeweils Tabaksteuer verkürzt wurde (§ 370 Abs. 1 AO), weil an den Zigarettenpackungen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG bzw. für die vor dem 1. April 2010 begangenen Taten entgegen § 12 Abs. 1 TabStG a.F. keine deutschen Steuerzeichen (Steuerbanderolen) angebracht waren. Sie belegen auch - dies kann der Feststellung „nicht abge- führt“ (UA S. 11)entnommen werden - dass der Angeklagte W. als Empfänger entgegen § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG bzw. gemäß § 19 Satz 3 TabStG a.F. über die von ihm erworbenen Zigaretten nicht unverzüglich bei den Zollbehörden eine Steuererklärung abgab.

III.


7
Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
8
Das Landgericht ist bei der Bestimmung des Schuldumfangs rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Taten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei des Angeklagten auf Einfuhrabgaben bezogen, die bei der Einfuhr in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland hinterzogen worden waren.
9
Eine Einfuhr von Tabakwaren ist dann gegeben, wenn diese aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet gelangen, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in das deutsche Steuergebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 TabStG).
10
Keine Einfuhr liegt dagegen vor, wenn unversteuerte Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.
11
Deshalb waren hier beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland durch die Lieferanten des Angeklagten weder Zölle noch Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 2 UStG) entstanden; sie konnten daher auch nicht verkürzt werden. Bei der entstandenen und verkürzten Tabaksteuer handelte es sich hier ebenfalls nicht um eine Einfuhrabgabe.
12
Allerdings belegen die Feststellungen, dass hinsichtlich der vom Angeklagten erworbenen Zigaretten tatsächlich Einfuhrabgaben verkürzt worden waren , nämlich bei der Einfuhr der aus Russland stammenden Zigaretten in das Gebiet der Europäischen Union. Jedoch fand diese Einfuhr nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- schen Union statt, den das Landgericht nicht näher festgestellt hat; von dort aus wurden die Zigaretten auf dem Landweg nach Deutschland verbracht. Hinterzogen wurden damit die Einfuhrabgaben eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union. Zwar sind solche Einfuhrabgaben, die im Rahmen vorgelagerter Taten verkürzt wurden, grundsätzlich auch vom Straftatbestand der (gewerbsmäßigen) Steuerhehlerei erfasst (§ 374 Abs. 4 AO). Im vorliegenden Fall hatte jedoch das Landgericht das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt und dabei hinterzogene ausländische Verbrauchsteuern und Einfuhrabgaben aus dem Verfahren ausgeschieden (UA S. 22).
13
Die von dem Angeklagten begangenen Straftaten der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) bezogen sich somit lediglich auf die beim Verbringen nach Deutschland hinterzogenen Tabaksteuern im Umfang von insgesamt 256.808,62 Euro und nicht, wie vom Landgericht angenommen, Einfuhrabgaben in Höhe von 352.545,10 Euro. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen verhängt hätte, wenn es lediglich die verkürzte deutsche Tabaksteuer berücksichtigt hätte. Es bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Strafzumessung.

IV.


14
Auch die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den Umfang des Erlangten unzutreffend bestimmt, indem es angenommen hat, der Angeklagte habe die von den Vortätern ersparten Aufwendungen für Steuern und Abgaben erlangt.
15
Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern dem Verfall von Wertersatz unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), wobei allerdings der Verfallsanordnung regelmäßig Ansprüche des Steuerfiskus i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Steuerhehler die vom Verbringer hinterzogenen Steuern und Abgaben weder aus der Tat noch für die Tat erlangt. Er erspart sich „aus der Tat“ auch nicht Aufwendungen, nur weil er die Ware günstiger beziehen kann und wegen der Tat für die (zuvor) verkürzten Steuern gemäß § 71 AO haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 mwN).
16
Ist der Steuerhehler auch Empfänger im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG, hat er daneben die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394). Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier nach einer entsprechenden Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StPO (UA S. 22) jedoch nicht mehr Verfahrensgegenstand.

V.


17
Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von den Rechtsfehlern, die zur teilweisen Aufhebung des Urteils führen, nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Es wird dabei im Hinblick auf § 111i Abs. 2 StPO auch Gelegenheit haben, die von dem Angeklagten aus der Veräußerung der Zigaretten erlangten Erlöse zu bestimmen.

VI.


18
Eine Erstreckung der Aufhebung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten K. gemäß § 357 StPO kommt auch insoweit nicht in Betracht, als dieser ebenfalls wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) verurteilt worden ist. Denn die beiden Angeklagten wurden nicht wegen derselben Taten im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 1996 - 1 StR 509/96, BGHR StPO § 357 Erstreckung 6) verurteilt. Siehaben die Zigaretten von unterschiedlichen Lieferanten angekauft. Soweit der Mitangeklagte K. unversteuerte Zigaretten auch von dem Angeklagten W. angekauft hat, kommt eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an einem Zusammenwirken der Angeklagten in derselben Richtung fehlt (vgl. Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 357 Rn. 9).
Rothfuß Jäger Radtke
Mosbacher Fischer
11
Zwar kann ein Täter auch dadurch etwas i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern dem Verfall von Wertersatz unterliegen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406), wobei allerdings der Verfallsanordnung regelmäßig Ansprüche des Steuerfiskus i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155). Das Landgericht hat jedoch nicht beachtet, dass der Steuerhehler weder aus der Tat noch für die Tat die vom „Importeur“ hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er erspart sich „aus der Tat“ auch nicht Aufwendungen, nur weil er wegen der Tat für die (zuvor) verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös. Die Aufwendungen des Steuerhehlers für den Erwerb der Zigaretten bleiben dabei unberücksichtigt (Bruttoprinzip; vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 mwN). Ist der Steuerhehler auch Empfänger i.S.d. § 19 TabStG aF, hat er daneben die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 244/18
vom
4. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR244.18.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von Wertersatz in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50.155,20 € entfällt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 51.775,20 € angeordnet.
2
Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte in sechs Fällen unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen, die die polnischen Lieferanten zuvor in das Gebiet der Europäischen Union und sodann in das der Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt hatten. Die Zigaretten wurden mit einem Gewinn von 1 € je Stange (insgesamt 1.620 €) weiter ver- kauft, ohne dass der Angeklagte als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme seiner hierdurch entstehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 23 Abs. 1 TabStG) nachgekommen war. Vor der Übergabe der siebten Lieferung an den Angeklagten wurde dieser festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt.
4
Die Strafkammer hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wirksam auf die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) beschränkt.
5
2. Mit der ausgeführten Sachrüge greift der Angeklagte lediglich die erweiterte Einziehung an. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
6
3. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie entfällt.
7
a) Zwar kann ein Täter auch dadurch „etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB er- langen, dass er sich Aufwendungen erspart. Infolgedessen kann bei einer Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe nicht gezahlter Steuern in Gestalt ersparter Aufwendungen der Einziehung unterliegen (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11 mwN, zu § 73 StGB aF).
8
Der Angeklagte als Steuerhehler nach § 374 AO hat jedoch weder „durch die Tat“ noch „für sie“ die von denLieferanten hinterzogenen Steuern und Abgaben erlangt. Er ersparte sich „durch die Tat“ auch keine Aufwendun- gen, nur weil er wegen der Tat für die zuvor von den Lieferanten verkürzten Steuern gemäß § 71 AO gesamtschuldnerisch haftet. Vielmehr erlangt der Steuerhehler, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös.
9
Ist der Steuerhehler auch Empfänger der Tabakwaren i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG und damit Steuerschuldner, hat er gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG über diese Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Er hat dann zwar infolge der Nichtabgabe der geforderten Erklärung die Aufwendungen für die beim Verbringen der Zigaretten in das deutsche Steuergebiet entstandene Tabaksteuer erspart; denn wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern nach § 71 AO. Die Hinterziehung von Tabaksteuer ist hier indes nicht Gegenstand der Verurteilung. Eine Einziehung von Taterträgen über § 73 StGB scheidet daher aus.
10
b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) beziehtsich – anders als die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, die auch sonstige Vermö- genswerte wie ersparte Aufwendungen oder Nutzungsmöglichkeiten erfasst – nicht auf „etwas“, sondern nur auf „Gegenstände“. Gegenstände sind individua- lisierte Sachen und Rechte (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 – 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531), aber nicht ersparte Aufwendungen (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73a Rn. 13). Diese engere Fassung wurde vom Gesetzgeber aufgrund der höheren Eingriffsintensität der erweiterten Einziehung bewusst gewählt (Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; BT-Drucks. 11/6623, S. 5 zum erweiterten Verfall nach § 73d StGB aF). Raum Jäger Bellay Fischer Bär

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

24
b) Zudem erweist sich die Anordnung des Wertersatzverfalls der Höhe nach insoweit als rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Wertsteigerung der Bitcoins bis kurz vor Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berücksichtigt hat, obwohl der Angeklagte die Bitcoins bereits zum Zeitpunkt seiner Festnahme zum weit überwiegenden Teil nicht mehr innehatte.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
38
b) Ein Bereicherungszusammenhang liegt auch im Verschiebungsfall vor, bei dem der Täter dem Dritten die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern. Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12 mwN).
56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Arrestbeteiligten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Mit privatschriftlichem Vertrag vom 10.09.2002 schenkte der später im Zusammenhang mit der Errichtung der Y.H.D. wegen Subventionsbetrugs angeklagte Investor P. H. L. seiner Ehefrau S. für das von "ihr" geplante "Familienwohnheim im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG" sukzessiv, "d.h. ... in Höhe der entsprechenden Fälligkeiten", die "jeweils zu erbringenden finanziellen Mittel" zum Erwerb des zwischen Haus Nummer 4b und 5 in R. H. D. gelegenen Grundstücks und zum Bau des darauf zu errichteten Privathauses, wobei man von geschätzten Kosten in Höhe von 1,7 Mio. Euro ausging.

2

Bereits neun Tage später erwarb S. L. mit notariellem Vertrag vom 19.09.2002 von der Bundesvermögensverwaltung lastenfrei eine noch abzuvermessende, ca. 6.400 m² große Teilfläche des im Grundbuch von R., Blatt 182..., Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 86X/..., eingetragenen Grundstücks zum Preis von 1,05 Mio. Euro (entsprechend 164,00 €/m²), wobei in § 3 Abs. 2 des Vertrags festgehalten wurde, dass der Kaufpreis "bereits bezahlt ist".

3

Auf diesem Grundstück wurde, überwiegend im Jahr 2004, also in einem Zeitraum, in dem bereits Fördermittel für das Hotelprojekt geflossen waren (erste Auszahlung am 12.08.2004), das Privathaus der Familie L. errichtet, wobei z.T. Baumaterialien und später auch Einrichtungsgegenstände verwendet wurden, wie sie auch für den zeitgleichen Bau der Y.H.D. genommen wurden. Die vertraglich pauschal vereinbarten Rohbaukosten für das "Familienwohnheim" beliefen sich auf brutto 644.455,69 €, die Kosten für die Einbauten (Sanitärinstallationen, reine Materialkosten für das verlegte Parkett, Lieferung und Einbau der Fenster, Natursteinverlegung und Einbauküche) auf weitere 308.871,52 €.

4

Nachdem S. L. im Jahre 2008 mit den gemeinsamen Kindern auf den weiteren Wohnsitz der Familie auf L. umgezogen war, erteilte sie ihrem Ehemann am 16.07.2009 notarielle Vollmacht zum Verkauf des mittlerweile im Grundbuch von R. Blatt 390... Gemarkung W., Flur 1, Flurstücke 86X/... und 861/X eingetragenen Grundstücks mit einer Gesamtfläche von 6.553 m².

5

Mit notariellem Vertrag vom 27.04.2010 veräußerte P. H. L. im Namen seiner Frau eine noch abzuvermessende unbebaute Teilfläche von ca. 2.100 m² des besagten Grundstücks für 1.235.133 Euro (entsprechend 588 €/m²) an ein Immobilienunternehmen. Das Restgrundstück mit dem darauf errichteten und inzwischen leergezogenen Wohnhaus wurde über einen Makler für 3,8 Mio. Euro zum Verkauf angeboten.

6

Mit Beschluss vom 15.11.2010 - 34 Gs 2607/10 - ordnete das Amtsgericht Rostock auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der den Verletzten aus dem dem Angeklagten P. H. L. vorgeworfenen Subventionsbetrug erwachsenen "zivilrechtlichen" Ansprüche für das Land Mecklenburg-Vorpommern, endvertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Rostock, gemäß § 111b Abs. 2 und 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 73a StGB den dinglichen Arrest in das Vermögen von S. L. in Höhe von 5 Mio. Euro an (Verfall von Wertersatz zum Zweck der Rückgewinnungshilfe). Diese habe schenkungsweise das besagte Hausgrundstück von ihrem Mann erhalten, wobei davon auszugehen sei, dass dieser sowohl den Kauf des Grundstücks, wie auch den Bau des Hauses vollständig durch Kredite finanziert habe. Diese Darlehen seien vorgefasster Absicht entsprechend erst zu einem Zeitpunkt und mit Mitteln zurückgezahlt worden, die der Angeklagte aus dem ihm vorgeworfenen Subventionsbetrug erlangt habe.

7

Die Arrestanordnung wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 18.11.2010 durch Eintragung von zwei Höchstbetragssicherungshypotheken über 4,9 Mio. bzw. 100.000 Euro für die im Grundbuch von Rostock Blatt 390... unter den laufenden Nummern 1 (Flurstück 8.../...) und 2 (Flurstück 86X/1) vollzogen. Wegen der Veräußerung des ca. 2.100 m² großen Teilungsgrundstücks an ein Immobilienunternehmen entließ die Staatsanwaltschaft Rostock unter dem 26.04.2011 die dies betreffenden Flurstücke 86X/... und 86X/X aus der Pfandhaft und bewilligte insoweit die Löschung der Sicherungshypotheken.

8

Der gegen die Anordnung des dinglichen Arrests gerichteten Beschwerde der Arrestbeteiligten SX LX vom 28.01.2011 half das Amtsgericht unter dem 28.02.2011 nicht ab. Das mit Schriftsatz vom 16.06.2011 näher begründete Rechtsmittel wurde durch die mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 30.06.2011 gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 14.11.2011 ausgesprochene Verlängerung der Maßnahme prozessual überholt.

9

Nach zwischenzeitlich erfolgter Anklageerhebung gegen P. H. L. verlängerte die 1. Große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Rostock mit Beschluss vom 04.11.2011 - 11 KLs 196/11 FE - den in das Vermögen von S. L: angeordneten Arrest aus den unverändert fortbestehenden Gründen seines Erlasses, wobei die Kammer bezüglich beider Anklagepunkte einen dringenden Tatverdacht bejahte. Es bestehe zudem der näher begründete Verdacht, dass ein Teil der Fördermittel auch für den Bau und die Ausstattung des auf dem Grundstück von S. L. errichteten Hauses verwendet und damit ihr zugeflossen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von der Arrestbeteiligten kein Rechtsmittel eingelegt.

10

Mit Beschluss vom 26.10.2012 hob das Landgericht entgegen der ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft die Maßnahme mit der Begründung auf, es bestehe in keinem der beiden angeklagten Unterfälle weiterhin der in § 111b Abs. 3 Satz 3 StPO für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests über zwölf Monate hinaus erforderliche dringende Tatverdacht des Subventionsbetruges gegen den P. H. L.. Mit weiterem Beschluss vom 24.01.2013 lehnte die Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hautverfahrens aus tatsächlichen Gründen vollumfänglich ab.

11

Gegen den die Arrestanordnung aufhebenden Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 06.11.2012. Zugleich hat sie über die Generalstaatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht gemäß § 307 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom 08.11.2012 - I Ws 349/12 - entsprochen.

12

Nachfolgend hat die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde umfangreich begründet. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nach Anhörung der Arrestbeteiligten, die dazu mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 03.12.2012 Stellung genommen hat, unter dem 14.12.2012 ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.

13

Die Generalstaatsanwalt ist der sukzessive weiter ausgeführten Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit der Einschränkung beigetreten, dass der dingliche Arrest in das Vermögen von S. L. unter Zugrundelegung des aktuellen Wertes des ihr verbliebenen Hausgrundstücks nur noch in Höhe von 3,8 Mio. Euro aufrechtzuerhalten sei.

14

Die Arrestbeteiligte hatte über ihre Verfahrensbevollmächtigte rechtliches Gehör, von dem zuletzt mit Schriftsatz vom 03.05.2013 Gebrauch gemacht wurde.

II.

15

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Aufhebung der Anordnung des dinglichen Arrests in das Vermögen von S. L. ist zulässig (§§ 304, 305 StPO), bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Arrestanordnung, wenn auch mit unzutreffenden Erwägungen, im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Es sind nicht länger dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des Verfalls von Wertersatz (zur Rückgewinnungshilfe) auch gegen die nebenbeteiligte Ehefrau des Angeklagten vorliegen.

16

Bei der vorzunehmenden Prüfung war besonders zu beachten, dass sich die nur im Ermessen stehende Arrestanordnung (§ 111d Abs. 1 Satz 1 StPO: "kann") vorliegend gegen eine nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen nicht an der Straftat beteiligte, unwiderlegt gutgläubige Dritte richtet, und dass durch die Maßnahme und deren Vollzug mutmaßlich der größte Teil ihres Gesamtvermögens betroffen ist. In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11). Diese fallen zugunsten der Arrestbeteiligten aus.

1.

17

Zwar besteht entgegen der Ansicht des Landgerichts gegen den Ehemann der Arrestbeteiligten unverändert der dringende Verdacht des Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 StGB. Der Senat verweist dazu auf seine in dem bisherigen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihn ergangenen Haftentscheidungen vom 24.05.2011 - I Ws 113/11, vom 28.10.2011 - 2 HEs 5/11 I 2/11 - und vom 19.12.2011 - I Ws 384/11. Diese sind der in Sozietät mit einem der Verteidiger des Angeklagten tätigen Verfahrensbevollmächtigten der Arrestbeteiligten ausweislich ihres Schreibens vom 03.12.2012 bekannt, in dem sie ausführt, die diesbezüglichen Argumente (gemeint: hinsichtlich des dringenden Tatverdachts) seien ausgetauscht, weshalb auf eine erneute Diskussion verzichtet werde.

18

An seiner Einschätzung des dringenden Tatverdachts hält der Senat fest. Er hat deshalb auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 24.01.2013 mit Beschluss vom 19.03.2013 - Ws 63/13 - aufgehoben, die Anklage vom 19.08.2011 gegen P. H. L. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock eröffnet.

2.

19

Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.

a)

20

Gemäß § 73 Abs. 3 StGB richtet sich die Anordnung des Verfalls (bzw. des Verfalls von Wertersatz, § 73a StGB) gegen einen Dritten, wenn und soweit der Täter "für" diesen gehandelt und der Dritte "dadurch etwas erlangt" hat. Nach der hierzu grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 45, 235 ff.) sind diese Tatbestandsmerkmale bereits dann erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat - sei es auch nur faktisch - im Interesse des Dritten gehandelt hat und darüber hinaus ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten besteht. In den sogenannten "Verschiebungsfällen", in denen der Täter - wie von der Staatsanwaltschaft vorliegend angenommen - dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder jedenfalls aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern, liegen diese Voraussetzungen vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen derartige Fallgestaltungen - namentlich bei unentgeltlichen Verfügungen, wie es hier mit der Schenkung der Fall wäre - von § 73 Abs. 3 StGB erfasst sein, mag auch der Täter das Delikt primär im eigenen Interesse begangen haben und nicht im Einflussbereich des Dritten stehen. Er kann sich vielmehr auch eines Außenstehenden bedient haben, der nur zum Schein und in einer Art "verdeckter Treuhandschaft" Vorteile, die der Täter aus der Tat erlangt hat, formal in sein Eigentum übernimmt.

21

Das ändert indes nichts an der Grundvoraussetzung des § 73 Abs. 3 StGB, dass die Vorteile, die der Dritte "von" und - im Verschiebungsfall - "für" den Täter erlangt hat, "aus der Tat" stammen müssen. Das ist vorliegend derzeit nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit erweislich.

aa)

22

Die der Arrestanordnung zugrunde gelegte Annahme, der Angeklagte habe sowohl den Erwerb des Grundstücks wie auch die Kosten für den Bau des Hauses vollständig kreditfinanziert und diese(s) Darlehen entsprechend seiner vorgefassten Absicht später mit den durch den ihm angelasteten Subventionsbetrug erlangten Fördermitteln abbezahlt, hat sich durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigen lassen. Selbst die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Beschwerdebegründung vom 22.01.2013 mittlerweile davon aus, das Grundstück sei "mit zunächst legal erworbenen Mitteln des Beschuldigten" gekauft und nachfolgend unentgeltlich seiner Ehefrau übertragen worden. Der Kaufpreis ist am 06.09.2002 von seinem Privatkonto bei der OSPA überwiesen worden. Für eine deliktische Herkunft dieses Geldes gibt es bislang keine Erkenntnisse.

23

Selbst wenn die Vermutung zuträfe, der Angeklagte habe diese "legalen" Mittel, sei es aus vorhandenem Privatvermögen, sei es aus einen von ihm aufgenommenen Privatkredit nur deshalb eingesetzt, weil er schon vorhatte, sich diese Beträge später unrechtmäßig aus bereits sicher geglaubten Fördermitteln zurückzuholen, würde dies nichts daran ändern, dass das Grundstück nicht mit Mitteln "aus der Tat", sondern mit "unbemakeltem" Geld bezahlt worden ist. Es ist allenfalls in Erwartung späterer Vorteile aus der geplanten Tat erworben worden.

24

Diese legalen Mittel würden auch dann nicht rückwirkend "illegal", wenn sich der Angeklagte später an Fördermitteln vergriffen hätte, um sich auf diese Weise sein verauslagtes Geld zurückzuholen. Im Übrigen fehlt es auch dafür an belastbaren Anhaltspunkten. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklageschrift nur davon aus, dass der Angeklagte einen Teil der für das Hotelprojekt erlangten Fördermittel zweckwidrig für das Projekt "T." verwandt hat.

bb)

25

Auch die Kosten für den Rohbau des Hauses und dessen Ausstattung sind im Zeitraum zwischen dem 30.12.2003 und dem 16.08.2004 sukzessiv bei Fälligkeit vom Privatkonto des Angeklagten beglichen worden, auf dem dafür als wesentliche Einnahmen nur seine Monatsgehälter als Geschäftsführer diverser Gesellschaften unter dem Dach der O. AG in Höhe von jeweils 81.806,70 € zur Verfügung standen. Ob diese Gehaltszahlungen berechtigt und angemessen waren, oder ob es sich lediglich um als Gehaltszahlungen deklarierte Entnahmen aus dem Vermögen der vom Angeklagten geführten Gesellschaften gehandelt hat, ist bislang ebenso im Unklaren wie die Hypothese der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe durch im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbare Umbuchungen zwischen seinen am Bau der Y.H.D. beteiligten Unternehmen erfolgreich verschleiert, dass jedenfalls ein Teil der Fördergelder letztlich als angebliche Gehaltszahlungen auf sein Privatkonto gelangt und dann zur Begleichung der Hausbaukosten genommen worden sind. Hierfür gibt es zwar einige Verdachtsmomente, mehr aber auch nicht.

26

Weder der von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass der Angeklagte im Jahr 2003 nur sein Gehalt für Dezember 2002 rückwirkend erhalten hat und auch das erst im April, während ihm das gesamte Gehalt für das Jahr 2003 erst im Februar 2004 just zu einem Zeitpunkt en bloc überwiesen wurde, als die Kosten für den Rohbau fällig wurden, noch die Erkenntnis, dass ihm im Juni 2004 von der O. AG rund 480.000 € als "Auslagen Verbindlichkeiten" überwiesen wurde, deren Berechtigung sich im Einzelnen nicht feststellen lässt und ab September 2004, nachdem erste Fördergelder zur Auszahlung gelangt waren, auch Gehaltszahlungen durch die H.Y. GmbH und die B. Investitions- und Beteiligungsgesellschaft in einer Höhe erfolgten, die es dem Angeklagten ermöglichten, die weiteren Kosten für den Bau und die Einrichtung des Privathauses zu begleichen, reichen als Indiz dafür aus, dass auf diesem Wege auch Fördergelder zu Verschleierung ihrer Herkunft für den Hausbau verwandt worden sind. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte bei Bedarf einfach aus den mit legalen Geldern gefüllten Kassen und Konten seiner diversen Unternehmungen bedient hat, um für eine ausreichende Deckung seines Privatkontos zu sorgen. So spricht auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2013 davon, dass der Angeklagte "sich immer dann Finanzmittel aus seinem Unternehmenskonglomerat in Form von Geschäftsführergehältern 'legal' herausgezogen" habe, wenn sein Privatkonto wegen anstehender Rechnungen gedeckt sein musste. Sofern darin eine strafbare Untreue z.N. der betroffenen Gesellschaften liegen könnte, die ebenfalls Sicherungsmaßnahmen zur Rückgewinnungshilfe gegen die dann dadurch begünstigte Ehefrau des Angeklagten rechtfertigen könnten, ist dies weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und der darin dem Angeklagten zur Last gelegten Tat, noch Grundlage der hier zu beurteilenden Arrestanordnung. Nur wenn im Grade eines dringenden Verdachts Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich in den abgezogenen Firmengeldern anteilig auch Fördergelder aus dem Hotelprojekt befunden haben, könnte dies die Arrestanordnung in vorliegender Sache stützen. Dieser Nachweis ist jedoch, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumen muss, derzeit nicht zu führen.

27

Schließlich hilft auch die Überlegung der Staatsanwaltschaft nicht weiter, dass der Angeklagte einerseits für die O. Gruppe eine weitere Kreditlinie bei der OSPA beantragt und erhalten hatte, die zur "Regelung der bestehenden Überziehungen und zur Sicherung der Liquidität der Gruppe" bestimmt war, während er sich im gleichen Zeitraum Geschäftsführergehälter in Höhe von rund 900.000 € "gönnte". Das belegt ebenfalls nicht, dass er sich deswegen auch für den Bau des Privathauses an Fördermitteln vergriffen hat. Auch die Staatsanwaltschaft hält es für möglich, dass er stattdessen Teile des ihm von der OSPA gewährten Firmenkredits zur Finanzierung des Hausbaus zweckentfremdet hat und lediglich die Rückführung dieses Kredits später (auch) mit Fördergeldern erfolgt sein könnte (Stellungnahme vom 18.04.2013, S. 7). Dann würde aber wieder nicht das aus dem Firmenkredit abgezweigte Geld "aus der Tat" stammen, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, sondern nur die für die spätere Rückführung dieses Kredits verwandten Gelder. Der Kredit als solcher und der ausgekehrte Darlehensbetrag wären dagegen "unbemakelt". Eine Zweckentfremdung von Fördermitteln zur Rückführung dieses Kredits ist weder nachgewiesen, noch ist sie Gegenstand der Anklage und Grundlage der hier zu beurteilenden Arrestanordnung.

c)

28

Dass der Angeklagte, wovon der Senat weiterhin im Sinne dringenden Tatverdachts ausgeht, im Vorfeld des auch von ihm wegen der bewussten Falschangaben bei Beantragung der Fördermittel und der geplanten Zweckentfremdung eines Teils der Fördergelder als äußerst riskant eingeschätzten Vorhabens und deshalb zu besorgender Rückforderungsansprüche, für die er dann jedenfalls dem beteiligten Bankenkonsortium auch persönlich haften müsste, dadurch Vorsorge getroffen hat, dass er wesentliche Teile seines - unwiderlegt legalen - Privatvermögens, nämlich die finanziellen Mittel für das Hausgrundstück, schenkungsweise (und angesichts der Zweckbestimmung im Schenkungsvertrag wohl nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG auch steuerfrei) auf seine Ehefrau übertragen hat, um sie dem Gläubigerzugriff zu entziehen, ist für sich genommen strafrechtlich nicht zu beanstanden.

29

Ob diese Vermögensübertragung nach dem Anfechtungsgesetz noch zivilrechtlich angreifbar ist, ist hier nicht zu entscheiden.

3.

30

Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht begründen könnten, die Arrestbeteiligte sei als Mittäterin oder Gehilfin an dem ihrem Ehemann zur Last gelegten Subventionsbetrug beteiligt gewesen, liegen bislang nicht vor. Dafür trägt auch die Staatsanwaltschaft nichts vor.

III.

31

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.

32

Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

56
c) Auch die Voraussetzungen eines die Verfallsanordnung rechtfertigenden Verschiebungsfalls liegen nicht vor. Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.