Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2000 - 1 StR 483/99

bei uns veröffentlicht am15.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

Nachschlagewerk: nein
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_________________________
EuAlÜbk Art. 14, 19 Abs. 2
Zur zeitgleichen Aburteilung transnationaler Serienstraftaten in zwei Staaten.
BGH, Urt. vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 - LG Waldshut-Tiengen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 483/99
vom
15. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
15. März 2000, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Boetticher,
Schomburg,
Schluckebier,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 26. April 1999 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte mit den beiden rechtskräftig verurteilten Z. und G. Mitte 1997 in der Schweiz in der Absicht zusammengetan, dort - und später auch in Deutschland - Einbrüche zu begehen, um sich Geldmittel zu beschaffen. Diese Straftatenserie war in der Schweiz - soweit dort vom Angeklagten begangen - Gegenstand des Urteils des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. November 1998, dessen Urteil vom gleichen Tage zu drei Jahren Zuchthaus und Fr. 200,- Buße - soweit es um die Feststellungen insbesondere zum gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl ging - vom hiesigen Revisionsführer nicht angefochten wurde. Mit seiner Berufung in der Schweiz griff er allein die Verurteilung auch wegen Gefährdung
durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht nach Art. 224 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 sowie das Strafmaß an, die jedoch durch Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 17. Dezember 1999 abgewiesen wurde, wobei die Strafe "als milde, aber dem Verschulden des Angeklagten noch angemessen" bezeichnet wurde. 1. Ein Fall der Doppelverfolgung liegt nicht vor. Der Senat hat sich - auch mit Blick auf § 51 Abs. 3 StGB - durch Beiziehung des letztgenannten Urteils davon überzeugt, daß in der schweizerischen Verurteilung vom 19. November 1998 keine Tat abgeurteilt wurde, die auch Gegenstand des hier angegriffenen Urteils vom 26. April 1999 ist. Die letzte Tat auf schweizerischem Territorium wurde in der Nacht vom 5. zum 6. Januar 1998 begangen; die erste hier verfahrensgegenständliche in der Nacht vom 6. zum 7. Januar 1998. 2. Der Grundsatz der Spezialität steht einer Verurteilung auch im Hinblick auf Fall II.2. der Urteilsgründe nicht mehr entgegen. Der in der Schweiz in Haft befindliche Angeklagte war zur Durchführung der Hauptverhandlung gemäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk, § 68 IRG zunächst am 22. März 1999 unter der Bedingung des anschließenden Rücktransfers vorübergehend nach Deutschland überstellt und am 29. April 1999 in die Schweiz zurückgeliefert worden. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement - Bundesamt für Polizeiwesen - teilte dem Justizministerium Baden-Württemberg am 14. September mit, daß die endgültige Auslieferung wegen zweier Taten in vollem Umfang antragsgemäß rechtskräftig bewilligt worden sei. Die zuständige deutsche Stelle ersuchte erst danach unter Hinweis auf die Einbeziehung auch des Falles II.2. in das angegriffene Urteil am 16. September 1999 um eine ergänzende Bewilligung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a EuAlÜbk. Da diese bis 1. Dezember
1999 nicht eingegangen war, stellte der Generalbundesanwalt unter diesem Datum insoweit einen Teilaufhebungsantrag. Auf entsprechende Faxanfrage des Senats vom 20. Januar 2000 teilte die zuständige schweizerische Behörde jedoch am Folgetag ebenfalls per Fax mit, daß auch bezüglich der dritten im angegriffenen Urteil aufgeführten Straftat (II.2. der Urteilsgründe) am 30. November 1999 die Auslieferung bewilligt worden und diese Entscheidung inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei. Die Auslieferung des Angeklagten wurde am 29. Februar 2000 zeitgleich mit der bedingten Entlassung aus der Strafhaft in der Schweiz vollzogen, ohne daß es zu einer Auslieferungshaft gekommen wäre, über deren Anrechnungsmaßstab gemäß § 51 Abs. 4 StGB der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs.1 StPO zu entscheiden hätte (BGH NStZ 1997, 337). Seitdem befindet sich der Eingelieferte in deutscher Untersuchungshaft. Bei dieser Sachlage greift das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrenshindernis der Spezialität nicht mehr. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob - wie der Generalbundesanwalt unter Berufung auf BGHSt 8, 151, 154 mit seiner Antragsschrift zum Ausdruck brachte - bei fortdauerndem, behebbarem Verfahrenshindernis das Urteil teilweise aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen oder gemäß § 260 Abs. 3 StPO das Verfahren einzustellen wäre, oder aber – wozu der Senat neigt – aus Gründen der Prozeßökonomie mit dem Verfahren bis zum endgültigen Wegfall des Verfahrenshindernisses ex tunc innezuhalten gewesen wäre (vgl. näher LRGollwitzer StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 102; KK-Engelhardt StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 47 Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 43, 48 sowie allgemein zum Verfahrensgang in derartigen Fallkonstellationen Schom-
burg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 IRG Rdn. 28 ff.).

II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigungen hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt. Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs ist jedoch folgendes zu erörtern : 1. Der Tatrichter hat zwar die – wie oben dargestellt - zeitgleich verlaufende schweizerische Strafverfolgung in den Feststellungen mehrfach erwähnt, dieser Tatsache jedoch bei der Strafzumessung keine ausdrückliche Beachtung gewährt. Dies war jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil im Zeitpunkt seiner Entscheidung das schweizerische Urteil noch nicht rechtskräftig war. Im Einzelfall könnte es bei einer derartigen Fallgestaltung allerdings nahe liegen, nach Abwägung mit dem Beschleunigungsgebot, dem gerade die vorübergehenden Auslieferung gemäß Art. 19 Abs. 2 EuAlÜbk in das (§ 37 IRG) oder aus dem (§ 68 IRG) Ausland dienen soll, schon an dieser Stelle mit dem Verfahrensfortgang innezuhalten. Damit ließe sich die von Rechts wegen noch immer nicht gegebene Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung mit einer ausländischen Verurteilung im Wege eines Härteausgleiches – falls sich aufdrängend - kompensieren (vgl. BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1997, 337; NStZ 1998, 134; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 130/97). Auch könnten durch ein derartiges Vorgehen sich aus der Gesamtschau der Serientaten ergebende etwaige zusätzliche Strafschärfungsgründe herangezogen werden, etwa wenn ein Täter bewußt die Grenzen nationaler Strafverfolgung für sein kriminelles Handeln ausnutzt.
Gerade der vorliegende Fall zeigt erneut (vgl. BGHSt 43, 79, 80), daß die getrennte oder gemeinsame Aburteilung ebenso wie die Reihenfolge des Eintritts der Rechtskraft, von dem ab eine Gesamtsanktion fundiert erst gebildet werden kann, von Zufälligkeiten abhängt. Diese können angesichts des Mangels an gebotener intensiverer, koordinierterer justitieller Zusammenarbeit über Grenzen hinweg einerseits nicht immer ausgeschaltet werden; andererseits dürfen sie weder zu Lasten des Beschuldigten noch der angemessenen Strafverfolgung gehen. Bei der vorliegenden Fallgestaltung ist mangels Rechtsfehlers des Tatrichters für ein Eingreifen des Revisionsgerichts kein Raum. Da auch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO mit einer ausländischen Entscheidung derzeit noch nicht möglich ist (vgl. LR–Wendisch StPO 25. Aufl. § 460 Rdn. 5), käme allenfalls eine Berücksichtigung extremer, nach Kompensierung rufender Härten im Rahmen der Strafvollstreckung (etwa § 57 StGB oder § 456a StPO) in Betracht. Ein derartiger Fall ist jedoch hier nicht gegeben. Das Tatgericht hat die maßvollen Strafen äußerst straff zusammengezogen (drei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe bei einer Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten); die schweizerische Sanktion war nach der Einschätzung des dortigen Berufungsgerichts gerade noch schuldangemessen milde angesichts von 21 erheblichen Taten. Zudem wurde der Verurteilte in der Schweiz vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. 2. Mit Blick auf die Anrechnungspflicht des § 51 StGB wird im Rahmen der Strafvollstreckung allerdings zu prüfen sein, ob in den in der Schweiz angerechneten 656 Tagen Untersuchungshaft die Zeit der vorübergehenden Auslieferung nach Deutschland vom 22. März 1999 bis 29. April 1999 enthalten ist.
Ist dies der Fall, ist für eine doppelte Anrechnung kein Raum. Ansonsten greift, ohne daß dies im Urteil ausdrücklich ausgesprochen werden müßte, (auch) insoweit § 51 StGB ein, da § 68 IRG zwar primär die Rechtsgrundlage für eine Haft zur Sicherung der zugesagten Rücklieferung in das Ausland bietet (vgl. insoweit Schomburg/Lagodny a.a.O. § 68 IRG Rdn 1ff.), zugleich aber eine Freiheitsentziehung aus Anlaß der hier abgeurteilten Tagen begründet. Maul Wahl Boetticher Schomburg Schluckebier

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2000 - 1 StR 483/99

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafgesetzbuch - StGB | § 51 Anrechnung


(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2000 - 1 StR 483/99 zitiert 12 §§.

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Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 72 Bedingungen


Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

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(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrec

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(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staa

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(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.

(2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.

(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1.
die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion angerechnet worden ist oder
2.
die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.

(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.

(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.

(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.

(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.

(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen

1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.

(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.