Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00

bei uns veröffentlicht am07.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 135/00
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2000,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
der Angeklagte in Person,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1999, soweit es den Angeklagten G. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und den insoweit rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten L. wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren (Einzelstrafen: Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten) verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt.

I.

Nach den Feststellungen sollte der Zeuge W. , der sich von der Schwester des Mitangeklagten L. im Streit getrennt hatte, eine "Abreibung" bekommen. Da sich L. und sein Bruder dem körperlich überlegenen Zeugen nicht gewachsen fühlten, überredeten sie den Angeklagten , ihnen dabei zu helfen. Am 11. Mai 1998 gegen 0.30 Uhr fuhren dann die Gebrüder L. , die einen Elektroschocker, eine Gaspistole und eine Videokamera mit sich führten, mit dem Angeklagten zur Wohnung der Freundin des W. , den sie dort zufällig am Hauseingang trafen. Auf ihre Aufforderung ging er, der ahnte, daß eine tätliche Auseinandersetzung bevorstand, zum Auto mit. In dieses wurde er dann gegen seinen Willen gezerrt und in eine einsame Gegend verbracht. Unterwegs gelang es ihm zwar zunächst zu fliehen, der Angeklagte und die Gebrüder L. holten ihn aber wieder ein und zerrten ihn erneut ins Auto. Am Ziel wurde er dann mit Fäusten und mit herumliegenden Ä sten geschlagen, auf ihn wurde auch mit Füßen eingetreten. Er mußte sich vollständig ausziehen, wurde anschließend mit Bier überschüttet und mit dem Elektroschocker mißhandelt. Der Zeuge erlitt Schürfwunden und Prellungen am gesamten Körper und verlor zwei Schneidezähne. In diesem Zustand wurde er dann zurückgelassen und später von einer Polizeistreife aufgegriffen und in ein Krankenhaus verbracht. Nach Ansicht des Landgerichts konnte beim Angeklagten, der bereits um die Mittagszeit des 10. Mai 1998 begonnen hatte, Alkohol zu trinken, nicht ausgeschlossen werden, daß "die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit vermindert war (§ 21 StGB)", da bei ihm zu Beginn der Tat eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3 %o und mindestens 0,8 %o vorgelegen habe. Es
hat deshalb bei der Strafzumessung von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Vor allem dagegen und gegen die Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 i.V.m. § 21 StGB ist rechtsfehlerhaft. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schuldfähig war. Nach den Feststellungen hatte er seine Beteiligung an der "geplanten Prügelei" bereits am Mittag des 10. Mai 1998 zugesagt (UA S. 8/9). Zu diesem Zeitpunkt hatte er nur 2 Bier a 0,5 l getrunken und stand nicht erheblich unter Alkoholeinfluß. Den größten Teil des Alkohols, den das Landgericht der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zugrundelegte, hat er erst ab dem "frühen Abend" zu sich genommen (UA S. 11). Bereits am Mittag war aber das gegen den Zeugen W. beabsichtigte Vorgehen so genau geplant , daß der Tatentschluß des Angeklagten alle Merkmale der später verwirklichten Taten umfaßte und nicht nur eine allgemeine Tatbereitschaft vorlag (vgl. dazu BGH StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 22 und 28; Beschluß des Senats vom 30. November 1988 - 2 StR 401/88 = NStE Nr. 24 zu § 20 StGB). Bei dieser Sachlage mußte die Strafkammer davon ausgehen, daß die möglicherweise zur Tatzeit gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung war (vgl. dazu BGHSt
34, 29, 33). Die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 235 ff.) betrifft nur Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Jedenfalls eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Grundsätze der actio libera in causa ist nicht anzuerkennen (vgl. BGHR StGB § 20 actio libera in causa 2; BGH NStZ 1999, 448, 449; BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - 5 StR 421/99; vgl auch Beschluß des 4. Strafsenats vom 15. April 1999 - 4 StR 93/99 - insoweit nicht in BGH NStZ 1999, 501 f. abgedruckt). Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Da die Feststellungen von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden, können diese bestehen bleiben.
Falls die neu erkennende Strafkammer wiederum auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe erkennen sollte, wird sie die Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe zu bestimmen (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1) und möglicherweise § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1-5; BGH NJW 1999, 3132, 3133) zu erörtern haben. Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00 zitiert 6 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

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Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2000 - 5 StR 421/99

bei uns veröffentlicht am 08.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 421/99 URTEIL vom 8. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2000, an der teilgenommen haben: Vorsitzende R
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2000 - 2 StR 135/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2010 - 4 StR 47/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 47/10 vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2010, an der teilgenommen h

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 421/99
URTEIL
vom 8. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt M ,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten G K gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. März 1998 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten G K wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit einem Waffendelikt zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; insbesondere kommt eine Strafrahmenverschiebung aufgrund seiner Alkoholisierung nicht in Betracht.

I.


1. Am Nachmittag des 9. April 1996 hielt sich G K zusammen mit seinem älteren BruderW und mit I R auf einem Werkstattgelände in Berlin auf und trank Alkohol. Man veranstaltete eine Grillparty anläßlich des bevorstehenden Geburtstages G K . D i e Brüder K v erabredeten im Laufe des Abends eine in der Nacht zu verübende Straftat. Sie planten eine Schutzgelderpressung zum Nachteil von noch auszuwählenden Osteuropäern, sogenannten „Überführungstouristen“. Solche pflegten – was den Beteiligten bekannt war – Autos von Deutschland
in die GUS-Staaten in der Weise zu überführen, daß sie zur gegenseitigen Absicherung in einem Konvoi fuhren. Bei der dabei erforderlichen Übernachtung auf Parkplätzen sollte die Herausgabe von Geld mit Hilfe einer abgesägten Doppelflinte – entsprechende Munition (Schrot- und Flintenlaufgeschoßpatronen ) wurde mitgeführt – erzwungen werden. Dabei sollte die Flinte nicht nur zur Drohung eingesetzt werden; falls nötig, sollte auch geschossen werden.
Gegen 22.00 Uhr kam – wie verabredet – der Fahrer J mit einem PKW Golf. Zusammen mit R fuhr man los. G K , d e r auf dem Beifahrersitz saß, bestimmte die Fahrtrichtung. Bei der Suche nach geeigneten Opfern ging es zunächst in Richtung Magdeburg, dann wieder in Richtung Berlin. Anschließend fuhren sie vom Berliner Ring auf die BAB 12 in Richtung Frankfurt (Oder). Zwischen 2.00 und 3.00 Uhr morgens erreichten sie den Parkplatz Storkow unmittelbar vor der Abfahrt Storkow. Auf diesem Parkplatz hatten zuvor sechs „Überführungstouristen“ ihre PKW hintereinander geparkt; ein jeder hatte sich in seinem Fahrzeug zum Schlafen gelegt. Der PKW des später getöteten H stand an letzter Stelle.
J parkte den Golf unmittelbar vor dem Konvoi, R blieb vor dem Golf stehen, um Wache zu halten. Man verabredete, sich bei eventuellen Komplikationen bei der etwa 1 km entfernten Autobahnabfahrt zu treffen. Die Brüder K begaben sich – bewaffnet mit der Flinte und einem Bowiemesser – gegen 3.00 Uhr zu dem Auto H . Einer der Brüder durchstach die Vorderreifen des Autos mit dem Bowiemesser. Sie weckten den auf dem Fahrersitz schlafendenH und versuchten, von diesem unter Verwendung der Flinte Geld zu erpressen. Einer der Brüder verschoß mit Billigung des anderen mit Tötungsvorsatz Schrotmunition aus einer Entfernung von einem bis eineinhalb Metern gezielt durch die Scheibe der Fahrertür. H war sofort tot.
J , der den Schuß gehört hatte, fuhr mit R zu dem verabredeten Treffpunkt. Dorthin flüchteten auch die Brüder K . Sie stiegen in den Golf ein und fuhren Richtung Berlin. Während der Rückfahrt gerieten sie gegen 3.30 Uhr in eine allgemeine Verkehrskontrolle und wurden vorläufig festgenommen. Die G K um 6.40 Uhr abgenommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 ‰, rückgerechnet auf die Tatzeit von 3.00 führt das zu einer höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰.
2. G K hat sich in der Hauptverhandlung zu seiner Alkoholisierung dahin eingelassen, er habe sich betrunken gefühlt, aber nicht so, daß er die Kontrolle verloren habe. Das Landgericht ist den Sachverständigen gefolgt, die zu dem Ergebnis kamen, daß bei G K – anders als bei dessen Bruder, der eine höchstmögliche Tatzeit-BAK von 2,98 ‰ hatte – die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht vorgelegen hätten. Dabei hat das Landgericht – den Sachverständigen folgend – auf das physische und psychische Leistungsverhalten während und nach der Tat abgestellt: Vorgabe des Fahrtweges, planvolle und zielgerichtete Tatausführung, Erinnerungsvermögen , Fluchtweg, Verhalten bei der Festnahme, keine Ausfallerscheinungen. Auch G K eigene Einschätzung seiner Trunkenheit hat es berücksichtigt.

II.


Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen Totschlags, nicht wegen Mordes, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Zum Strafausspruch bedarf lediglich die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB der Erörterung.
Trotz des gewichtigen Indizes einer rechtsfehlerfrei berechneten höchstmöglichen Tatzeit-BAK von 2,59 ‰ durfte der Tatrichter aufgrund der herangezogenen psychodiagnostischen Kriterien – insbesondere im Blick auf das als bereits signifikant zu wertende Leistungsverhalten des Angeklagten
im Rahmen der Vorbereitung der detailliert geplanten Tat und des Nachtatverhaltens – im Einklang mit der Beurteilung durch den medizinischen Sachverständigen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ausschließen (vgl. BGHSt 43, 66). Auf den bedenklichen Erwägungen des Tatrichters zur Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 115) beruht die Beurteilung nicht.
Der Senat kann deshalb offenlassen, ob eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB schon deshalb ausscheidet, weil G K zum Zeitpunkt des Tatentschlusses noch voll schuldfähig war. Als er sich gegen 22.00 Uhr zur Tat entschloß, betrug seine Blutalkoholkonzentration allenfalls 1,73 ‰. Mit diesem Tatentschluß hätte er die entscheidende Ursache für die Ausführung der Tat gesetzt, so daß die möglicherweise später – zur Tatzeit – gegebene Einschränkung seiner Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa ohne Bedeutung wäre (BGHSt 21, 381; BGHR StGB § 21 – Strafrahmenverschiebung 1; BGH, Beschluß vom 21. März 1996 – 4 StR 91/96 –). Der Tatentschluß umfaßte nach den Feststellungen möglicherweise bereits alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands des später verübten Raubes mit Todesfolge, insbesondere auch die vorher-
sehbare spezifische Todesgefahr durch die in Aussicht genommene Schußabgabe mit einer Schrotpatrone und, was bei der Art des geplanten Überfalls auch nahelag, einen Schuß aus nächster Nähe.
Harms Häger Basdorf Nack Gerhardt

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.