Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 StR 206/04

bei uns veröffentlicht am13.10.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 206/04
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender,
und der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
für die Angeklagte M. K .,
Rechtsanwalt
für den Angeklagten S. K.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
für die Nebenkläger S. Kü. und M. Kü.
als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli 2003, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat die Angeklagten M. K. und S. K. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden, die Angeklagte M. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten T. E. hat es wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger betreffen die Angeklagten M. und S. K. . Die Staatsanwaltschaft sieht einen Rechtsfehler des Urteils darin, daß diese Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag und nicht wegen Beihilfe zum Mord - unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB - verurteilt worden sind. Die Nebenkläger halten die Verurteilung
dieser Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag für fehlerhaft und erstreben ihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä ger haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.

I.


Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestell t:
Die Angeklagte M. K. ist die Tochter des Mitangeklagten S. K. . Sie ist in Deutschland geboren und hat hier eine Ausbildung als Arzthelferin absolviert. Im Sommer 2001 hatte sie den Mitangeklagten T. E. in der Türkei kennengelernt und sich mit ihm Ende 2001 verlobt. Vor ihrer Bekanntschaft mit T. E. hatte sie ohne Wissen ihrer Eltern u. a. eine - auch intime - Beziehung mit dem späteren Tatopfer V. Kü. unterhalten. Als T. E. davon im Januar 2002 erfuhr, wollte er zunächst die Verlobung lösen. In der Folge versöhnte er sich wieder mit M. K. . Er war jedoch sehr eifersüchtig und befragte sie immer wieder intensiv nach ihren Beziehungen zu V. Kü. , beschimpfte und schlug sie. Sie erklärte T. E. wahrheitswidrig, daß V. Kü. sie vergewaltigt habe. Die Beziehung zu V. Kü. hatte sie bis zuletzt nicht vollständig abgebrochen. Spätestens am Abend des 24. Mai 2002 beschloß T. E. , das spätere Tatopfer V. Kü. "fertigzumachen", d. h. ihn soweit zu bringen, daß er für immer aus dem Leben der M. K. verschwände. M. K. sollte V. Kü. deshalb an einen ungestörten Ort locken. Ob T. E. zu diesem Zeitpunkt bereits die Tötung des V. Kü. plante, hat sich nicht feststellen las-
sen, er beabsichtigte jedoch eine Schußwaffe mitzunehmen und teilte dies auch M. K. mit. Noch in der Nacht wurde auch S. K. in diesen Plan eingeweiht. Auf Aufforderung des T. E. bergab ihm dieser 200 Euro zum Erwerb einer Waffe, die T. E. sodann im Beisein der M. K. in F. besorgte. Zwischenzeitlich war es zu Anrufen und zum Austausch von SMS zwischen M. K. und V. Kü. gekommen. Gegen 5.00 Uhr holte M. K. das spätere Tatopfer, das sich aufgrund der vorangegangenen Kontakte Hoffnung auf einen intimen Verkehr mit ihr noch in jener Nacht machte, mit dem Fahrzeug ihres Vaters ab. T. E. hatte sich in dem Kofferraum versteckt, wobei die Rückbank entriegelt war und sich jederzeit umklappen ließ. V. Kü. setzte sich auf den Beifahrersitz, ohne T. E. zu bemerken. S. K. folgte mit dem Fahrzeug seiner Tochter seinem von M. K. gesteuerten Wagen. Sowohl M. K. als auch S. K. waren bereit, V. Kü. an einen einsamen Ort zu verbringen, um ihn dort T. E. zu überlassen. Daß das Treffen für V. Kü. tödlich enden könnte, nahmen sie billigend in Kauf, auch wenn ihnen ein solcher Ausgang unwillkommen war.
Während der Fahrt tauschte M. K. mit dem im Kofferraum befindlichen T. E. SMS aus. Als ihr Handy herunterfiel, hielt sie auf dem Gelände einer Tankstelle, um es aufzuheben. T. E. , in dem Glauben, die einsame Stelle sei erreicht, stieg daraufhin aus dem Kofferraum in den Fahrzeugraum. Als V. Kü. dies bemerkte, versuchte er zu fliehen. Da T. E. befürchtete, daß V. Kü. in diesem Fall für ihn nicht mehr erreichbar wäre, schoß er V. Kü. mit Tötungsabsicht durch die rechte hintere Seitenscheibe des Autos von hinten in den Kopf. M. K. schrie auf, zog aber den mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug lehnenden V. Kü. wieder in das Fahrzeug und fuhr davon. S. K. , der in der Nähe gehal-
ten hatte, folgte ihr. Nach kurzer Beratung fuhren sie in ein Waldstück, wo der tödlich verletzte V. Kü. abgelegt wurde und kurze Zeit später verstarb.
Das Landgericht hat das Geschehen für den Mitangeklagten T. E. als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Ihm sei klar gewesen, daß dessen Beziehung zu M. K. noch nicht endgültig beendet gewesen sei. Er habe V. Kü. als Konkurrenten angesehen, der aus dem Leben der M. K. habe verschwinden müssen. Die Ehe mit M. K. sei für ihn lebenswichtig gewesen, weil nur sie ihm eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Deutschland ermöglichte. Als V. Kü. ihn im Auto bemerkt habe und fliehen wollte, habe er sein Ziel nur noch durch dessen Tötung erreichen können.

II.


Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten M. K. und S. K. hätten sich lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, begegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.
1. Das Landgericht hat - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt - verkannt , daß nach ständiger Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbständige Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377, 378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit des Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirklicht , jedoch erkennt, daß dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen Beihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender besonderer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1
StGB führt. Niedrige Beweggründe, von deren Vorliegen das Landgericht bei dem Haupttäter T. E. ausgeht, sind täterbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22, 375, 378; BGH StV 1984, 69).
Die Verurteilung der Angeklagten M. K. und S. K. wegen Beihilfe zum Totschlag kann danach schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Soweit auf der Grundlage der Wertung als Beihilfe zum Mord der doppelt gemilderte Strafrahmen in Betracht kommt, wird auf die Ausführungen des Senats zu den Revisionen der Angeklagten M. K. und S. K. verwiesen, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.
2. Aber auch die Begründung des Landgerichts, mit der es bei M. K. und S. K. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ablehnt, ist nicht rechtsbedenkenfrei.
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betroffenen abhängen (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGH, Beschl. vom 17. August 2004 - 5 StR 591/03). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hat der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist danach die tatrichterliche Beurteilung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes
Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten M. K. ausgeführt, Mittäterschaft habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Angeklagte einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, denn sie habe das Tatopfer dazu gebracht , in das Fahrzeug zu steigen, in dem sich der Angeklagte T. E. versteckt hatte. Sie habe jedoch dem Angeklagten T. E. die Entscheidung überlassen, ob und wann er die Schußwaffe gegen V. Kü. einsetze. Nachdem V. Kü. in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe es auch nicht in ihrer Macht gelegen, seine von ihr nicht gewünschte, wenn auch für möglich gehaltene und akzeptierte Tötung zu verhindern. Sie habe deshalb weder Tatherrschaft noch subjektiven Täterwillen gehabt.
Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß die Angeklagte mehrere Möglichkeiten gehabt hätte, um die Tat zu verhindern. Abgesehen davon, daß das Tatopfer nur durch ihre Mitwirkung in das Fahrzeug gelockt werden konnte, hätte sie V. Kü. , selbst nachdem er eingestiegen war, noch warnen und ihm die Flucht ermöglichen können.
Aber auch soweit das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten abgelehnt hat, trifft dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu. Die Angeklagte erhoffte sich von dem Ergebnis der von allen Angeklagten geplanten Auseinandersetzung mit V. Kü. die endgültige Lösung dieser Beziehung, die für T. E. ein dauernder Stein des Anstoßes war und die er ihr ständig vorwarf. Da ihr dieses Ziel wichtiger war als das Leben des V. Kü. , hatte sie ein eigenes Tatinteresse. Daß ihr der Tod des V. Kü. an sich unerwünscht war und sie eine andere Lösung vorgezogen
hätte, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse

5).



b) Gleiches gilt auch für die Verneinung eines eigenen Tatinteresses bei dem Angeklagten S. K. . Auch er erhoffte sich eine Lösung der familiären Probleme und nahm die ihm an sich unerwünschte Tötung des V. Kü. zur Erreichung dieses Ziels in Kauf. Soweit das Landgericht im übrigen ausgeführt hat, daß sich sein Tatbeitrag darin erschöpft habe, T. E. bei der geplanten Auseinandersetzung Beistand zu leisten und deshalb mit dem Fahrzeug hinterher zu fahren, hat es nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte dem Mitangeklagten T. E. in der Tatnacht 200 Euro zum Kauf einer Waffe gegeben und damit ebenfalls einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat.
In die gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts hätte das Landgericht diese Gesichtspunkte, auch wenn sie nur indizielle Bedeutung haben , einbeziehen müssen. Das Urteil kann daher, soweit es die Angeklagten M. K. und S. K. betrifft, keinen Bestand haben.
3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage seiner Feststellungen zu würdigen haben, ob auch bei diesen Angeklagten unter Berücksichtigung ihres
eigenen Tatinteresses von niedrigen Beweggründen auszugehen ist. Angesichts der Tatsache, daß das Tatopfer in eine Falle gelockt wurde, ist auch die Annahme einer heimtückischen Begehungsweise nicht fernliegend (BGHSt 22, 77 f.).
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 StR 206/04

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Strafgesetzbuch - StGB | § 28 Besondere persönliche Merkmale


(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. (2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Mer
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - 2 StR 206/04 zitiert 5 §§.

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(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

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(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

5 StR 591/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. August 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. August
2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt S
als Verteidiger für den Angeklagten K ,
Rechtsanwältin B
als Verteidigerin für den Angeklagten J ,
Rechtsanwalt F
als Vertreter der Nebenklägerin M ,
Rechtsanwalt R
als Vertreter des Nebenklägers L ,
Justizangestellte T ,
Justizangestellte Re
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten K und J gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2003 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, der Angeklagte K zudem die durch sein Rechtsmittel den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – unter Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aufgrund Kokainkonsums – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und den Angeklagten J wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Während die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen lediglich die Strafaussprüche beanstandet, wenden sich die Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte K hatte am Vorabend des Tattages die Mitangeklagten Ru und J zu einer gemeinsamen Zechtour eingeladen. Vor einem Lokal trafen die drei Männer die wegen Beteiligung an der hier mitausgeurteilten Raubtat rechtskräftig verurteilten W und Th . Ru und K unterhielten sich im Verlauf des Abends über das Schlachten von Schweinen und darüber, was für ein Gefühl es wohl wäre, wenn man mit einem Messer einen Menschen „abstechen“ würde. Ru spielte derweil wie gewohnt mit zwei Messern – einem Butterflymesser und einem Klappmesser.
Gemeinsammit der gesondert verfolgten Mü fuhren die Männer zu einer ländlichen Diskothek. K , der – wie bei ihm damals üblich – schon während der Arbeit Kokain zu sich genommen hatte, schnupfte in der Diskothek ebenfalls mehrfach Kokain, und zwar insgesamt ca. zwei Gramm, die möglicherweise mit Ephedrin gestreckt waren. Gegen 5.30 Uhr verließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte sich der später getötete und sichtlich alkoholisierte Ma , der um eine Mitfahrgelegenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde. W , der schon zuvor einem Volltrunkenen die Geldbörse entwendet, darin aber kein Geld gefunden hatte , wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung, Ma könne ja Geld bei sich haben. K , Ru , W und Th kamen nun überein, Ma mitzunehmen, ihn noch betrunkener zu machen und ihn unterwegs an einer abgelegenen Stelle auszusetzen, wo ihm seine Geldbörse unter Androhung oder notfalls auch Zufügung von Gewalt weggenommen werden sollte. J versuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem Plan abzubringen, und erklärte, er wolle – auch wegen seiner laufenden Bewährung – nichts mit der Sache zu tun haben. Obwohl er – wie er wußte – unschwer in der noch ge-
öffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits stehenden später Getöteten von dem geplanten Verbrechen hätte informieren und damit die Tat hätte verhindern können, tat er dies nicht.
Die Gruppe fuhr dann in zwei Autos los, in einem Mü , K und Ru mit dem späteren Opfer, im anderen Th , W und J . Auf einem Feldweg, mehrere hundert Meter von der Straße entfernt , hielten die Fahrzeuge absprachegemäß an. K und Ru zogen den sichwehrenden Ma aus dem Auto, wobei sie auf ihn eintraten und einschlugen. W und Th begannen, mit einem abgesägten Spalthammerstiel auf das bereits am Boden liegende Opfer einzuschlagen , W traf dabei mehrfach mit kräftigen Schlägen dessen Kopf. Auch K und Ru schlugen wiederum den bald heftig im Gesicht blutenden und um Gnade flehenden Ma . Nach weiteren Mißhandlungen nahm W die Brieftasche des Opfers an sich, in der sich jedoch kein Geld befand. Währenddessen gelang es Ma , aufzustehen und sich von der Gruppe zu entfernen. Aus ein paar Metern Entfernung rief er: „Eure Gesichter habe ich mir gemerkt“, und lief weiter.
Aus Angst, für die an Ma begangene Straftat zur Verantwortung gezogen zu werden, folgte ihm Ru mit der Äu ßerung: „Der darf nicht am Leben bleiben!“ Während sich W , Th und J in ihrem PKW ein Stück entfernten, verfolgten Ru und in kurzem Abstand K das Opfer. In einem Rapsfeld holte Ru Ma ein und stach ihm dreimal von hinten mit seinem Klappmesser in den Rücken. Nach einem Handgemenge lagen beide am Boden. Ru stach nun heftig mit mindestens 15 bis 20 Stichen auf den Oberkörper des auf dem Rücken liegenden Opfers ein. Auch K war mittlerweile am Tatort erschienen und vernahm , daß Ma deutlich röchelte, also noch am Leben war. Aus Angst, wegen des zuvor begangenen Raubüberfalls zur Verantwortung gezogen zu werden, forderte K mit folgenden Worten Ru auf, Ma zu töten : „Jetzt mußt du das aber richtig machen, denn, wenn der aufsteht, sind
wir geliefert.“ Dieser Aufforderung nachkommend, versetzte Ru seinem Opfer jeweils einen Messerschnitt an der rechten und linken Halsseite im Bereich der Halsschlagader, wodurch infolge Verblutens der Tod von Ma eintrat. Auf der anschließenden Rückfahrt „schwärmte“ Ru - gegenüber K von dem „ganz besonderen Erlebnis“, einen Menschen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe und was er als eine Art Höhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen Äußerungen pflichtete K im Laufe des Gesprächs immer wieder bei.
2. Das Landgericht hat das zum Tode von Ma führende Geschehen als von K und Ru gemeinschaftlich begangenen Verdeckungsmord bewertet. Die (Mit-)Täterschaft K s hat es insbesondere aus dem deutlich geäußerten Interesse am Taterfolg, aus der Übernahme eines Teils der Tatherrschaft und aus einem fördernden Tatbeitrag gefolgert.
Sachverständig beraten, ist die Jugendkammer bei dem in seiner Persönlichkeit eher gehemmten K zu dem Ergebnis gelangt, daß es im Laufe des Tatgeschehens mehrfach zu ihm wesensfremden Aggressionsund Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die für eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seines Kokainkonsums sprächen. Insbesondere die bei den Mißhandlungen des Opfers gezeigte Aggressivität lasse sich nicht ohne weiteres mit seinem Persönlichkeitsbild in Einklang bringen. Die Sachverständigen hätten dies als eine mögliche Folge akuter Kokainintoxikation beschrieben. Bislang sei K nicht durch aggressives Verhalten unter Drogeneinfluß auffällig geworden; die drei Eintragungen im Bundeszentralregister betreffen Eigentumsdelikte. Aus diesen Gründen hat das Landgericht die Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB und § 211 Abs. 1 StGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
3. Bei dem Angeklagten J hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß er bereits mehrfach, u. a. auch
wegen Raubes, vorbestraft ist und die Tat während laufender Bewährung begangen hat; zudem hätte der Tod des Ma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn der Angeklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre. Andererseits wurde ihm zugute gehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und in der Tatnacht versucht hat, die anderen von ihrem Vorhaben abzubringen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
4. Der Angeklagte Ru wurde von der Jugendkammer wegen Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist durch Beschluß des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage (5 StR 591/03) rechtskräftig.

II.


Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht ist in letztlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte K infolge Kokainkonsums (zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war.

a) Es hat – sachverständig beraten – alle Umstände sorgfältig erörtert und geprüft, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen vermocht. Kokain ist ein berauschendes Mittel, dessen Genuß – ebenso wie der von Alkohol – zu einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen kann (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 15). Zwar wird in den Urteilsgründen die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung – wie die Staatsanwaltschaft im Ansatz zu Recht beanstandet – nicht besonders hervorge-
hoben. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen Erwägungen zur Frage der Steuerungsfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der dem Angeklagten wesensfremden Aggressionsdurchbrüche – jedoch, daß das Landgericht die Rechtsfrage der Erheblichkeit dieser (nicht ausschließbaren) Beeinträchtigung hinreichend erkannt und positiv beantwortet hat. Kokainkonsum kann zu einer solchen erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtMAuswirkungen 10), und die von dem Angeklagten konsumierte Menge von über zwei Gramm Kokain stellt (bei üblicher Güte) bereits ein Vielfaches einer gefährlichen Konsumeinheit dar (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 29a Rdn. 53 ff. m.w.N.).

b) Auch die vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage (5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden , daß an die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vorwerfbar ) alkoholisierten Tätern höhere Anforderungen zu stellen sind, weil häufig in der Person des Täters oder der Situation Umstände vorliegen, die das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht haben. Solche auf die konkrete Tatbegehung bezogenen schulderhöhenden Momente können im Rahmen der bei § 21 StGB erforderlichen Gesamtabwägung die durch Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bewirkte Schuldminderung ausgleichen, so daß von der fakultativen Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden kann.
Was für Alkohol gilt, kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Genuß - und Betäubungsmittel übertragen werden. Die enthemmende und hierdurch teils aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols ist allgemein bekannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzierter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal die Dosierung und die individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen Schwankungen unterliegen. Dies gilt auch für den Konsum von Kokain und
einen möglichen Zusammenhang zwischen Kokainkonsum und Aggressionsbereitschaft (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Rdn. 168 ff. und 172 ff., je m.w.N.). Wie bei Alkohol gilt allerdings auch beim (vorwerfbaren) Konsum von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausscheidet , wenn der Täter bereits zuvor unter vergleichbarem Drogeneinfluß gewalttätig geworden ist.
Die Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls und die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung ist zudem grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Nach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Strafrahmenverschiebung nicht zu beanstanden. Vorliegend hat das Landgericht bei Prüfung der Strafmilderung insbesondere bedacht, daß der Angeklagte K unter Drogeneinfluß bislang nicht gewalttätig geworden ist, so daß es an einer tatbezogenen Vorhersehbarkeit aggressiver Durchbrüche infolge Drogenkonsums mangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der Berauschung zur konkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der Strafmilderung erforderlichen schulderhöhenden Moment. Dieses läßt sich nicht schon, wie die Staatsanwaltschaft meint, durch die Überlegung ersetzen, der Gesetzgeber mißbillige den Konsum illegaler Drogen generell, weshalb ein solcher stets – und damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat – schulderhöhend wirke.
Hinzu kommt, daß vorliegend auch die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1 StGB). An die Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Strafrahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04; Urteil vom 17. Juni 2004 – 4 StR 54/04). Wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger Frei-
heitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besonders erschwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
Die für den gemeinschaftlichen Mord verhängte Einzelstrafe von elf Jahren Freiheitsstrafe erscheint zwar vergleichsweise milde. Der Senat nimmt dies aber vor allem deshalb hin, weil das Landgericht sich bei der konkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden) Überlegung hat leiten lassen, daß sich die Mittäterschaft des Angeklagten K an der Grenze zur Teilnahme bewegt.
2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Strafzumessung des Landgerichts bei dem Angeklagten J . Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 6).
Danach deckt die – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise der Revision zum Erfolg verhelfen könnten, nicht auf. Die verhängte Freiheits-
strafe ist – gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des Angeklagten J – nicht unvertretbar milde.

III.


Auch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K .

a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere die Bewertung seines Tatbeitrags bei der Tötung des Ma als gemeinschaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGH StV 1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.). Die Wertung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die Strafkammer hat für die Annahme von Mittäterschaft insbesondere auf das erhebliche ei-
gene Interesse des Angeklagten K an der Tötungdes Ma und auf seinen für die konkrete Art und Weise der Tötung letztlich ursächlichen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände des vorliegenden Falls vertretbar.

b) Auch die Angriffe der Revision gegen die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung des Landgerichts haben keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken , ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.). In diesem Sinn deckt die Revision revisible Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht auf. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, mit teils urteilsfremdem Vorbringen die eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu setzen.

c) Auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist insoweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es nämlich nur auf solche Zweifel an, die der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe tatsächlich gehabt hat und nicht auf solche, die er nach Auffassung der Revision hätte haben müssen (Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.).
2. Die Revision des Angeklagten J ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.


a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält nach den oben genannten Maßstäben revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Auch hier versucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Die Kenntnis von der geplanten Raubtat ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des Landgerichts zu der (in Anwesenheit des Angeklagten J getroffenen) Einigung der Gruppe, dem Geschädigten Ma unter Androhung oder notfalls Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden (UA S. 28).

b) Die Strafzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern zuungunsten des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist weder der zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch hat die Jugendkammer unzutreffend Vorverurteilungen wegen Raubes als einschlägige Vorstrafen gewertet. Zwischen der Vorstrafe wegen Raubes und einer Bestrafung wegen Nichtanzeige eines geplanten Raubes besteht vorliegend eine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB schützt mittelbar ebenfalls die von den Katalogtaten betroffenen Rechtsgüter (BGHSt 42, 86, 88). Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des Landgerichts auf die durch eine Anzeige der geplanten Raubtat vermeidbaren Folgen für den Geschädigten Ma . Unter den gegebenen Umständen mußte – gerade angesichts der Gruppendynamik und der Trunkenheit des Opfers – mit Gefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante Raubdelikt gerechnet werden. Daß eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung angesichts des Bewährungsbruchs nicht in Frage kam, bedurfte keiner weiteren Begründung als der gegebenen. Der Senat besorgt auch nicht, daß das Landgericht an dieser oder anderer Stelle die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten J oder die Auswirkungen der Strafe hierauf nicht hinreichend bedacht haben könnte, zumal eine erschöpfende Aufzählung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte – auch etwa der gruppendynamischen Prozesse – weder erforderlich noch möglich ist (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 m.w.N.).

Basdorf Häger Gerhardt Raum Brause

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).