Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 StR 485/14

bei uns veröffentlicht am23.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 485/14
vom
23. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
23. September 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Ott,
der Richter am Bundesgerichtshof
Zeng,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 21. März 2014 im Fall II.6. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten, die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin führen jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils im Fall II.6. seiner Gründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte seit
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dem 14. Januar 2012 eine feste Beziehung mit der damals 17-jährigen Nebenklägerin. Nachdem diese Beziehung anfangs harmonisch verlaufen war, kam es zunehmend zu Streitigkeiten. Ein Streit entstand deshalb, weil der Angeklagte die Nebenklägerin dar3 über belog, dass er zu einer bestimmten Zeit habe arbeiten müssen. Der Angeklagte versetzte der Nebenklägerin dabei eine Ohrfeige. Er entschuldigte sich sofort und fotografierte die Wange der Nebenklägerin mit der Bemerkung, dass eine solche Verletzung nicht mehr vorkommen werde (Fall II.1. der Urteilsgründe

).

In der Folgezeit ging der Angeklagte dazu über, die Nebenklägerin in
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seiner Wohnung einzuschließen. Zudem kontrollierte er sie unter anderem dadurch, dass er ihre Gespräche über das Mobiltelefon mithörte. In einer Viel- zahl von Fällen wurde der Angeklagte gewalttätig und schlug die Nebenklägerin. Gleichwohl setzte diese die Beziehung fort und hatte mit dem Angeklagten auch einvernehmlich Geschlechtsverkehr. Am 4. August 2012 kam es erneut zum Streit. Der Angeklagte packte
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die Nebenklägerin dabei am Hals, drückte sie gegen die Wand und schlug ihr mehrfach ins Gesicht (Fall II.2. der Urteilsgründe). Im Verlauf eines anderen Streits am 9. August 2012 schlug der Ange6 klagte der Nebenklägerin mit der Hand auf den rechten Oberarm, der daraufhin mehrere Tage lang geschwollen war (Fall II.3. der Urteilsgründe). Am 29. August 2012 packte der Angeklagte die Nebenklägerin am
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Oberarm und schleuderte sie herum. Sie fiel dadurch zu Boden und schlug mit dem Kopf gegen die Bettkante (Fall II.4. der Urteilsgründe). Bei einem weiteren Streit am 19. September 2012 schlug der Angeklag8 te die Nebenklägerin mit der flachen Hand auf die linke Wange, was sie als schmerzhaft empfand (Fall II.5. der Urteilsgründe). Von Freitag, dem 21. September 2012, bis Sonntag, dem
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23. September 2012, hielt sich der Angeklagte in K. auf. Beim Verlassen der Wohnung schloss er die Nebenklägerin ein. Sie wagte es nicht, die Wohnung durch ein Fenster zu verlassen. Über das Mobiltelefon konnte sie ein Gespräch zwischen dem Angeklagten und einer weiteren Person mithören. Sie vermutete, dass er dabei über die Preise für einen Bordellbesuch verhandelte. Nach seiner Rückkehr konfrontierte sie ihn mit diesem Verdacht. Der Angeklagte schlug die Nebenklägerin deshalb zu Boden. Danach übte er den Analverkehr mit ihr aus. Dabei kniete die Nebenklägerin auf dem Bett und wurde vom Angeklagten entkleidet. Er führte den Analverkehr in einer Weise durch, die der Nebenklägerin Schmerzen bereitete und zu einer Blutung führte (Fall II.6. der Urteilsgründe). Anschließend erklärte die Nebenklägerin dem Angeklagten, dass sie nach Hause wolle. Er ließ sie in sein Auto einsteigen und fuhr los, hielt aber nach wenigen Metern sein Fahrzeug mit laufendem Motor an und erklärte, dass er sie nicht zu ihrem Elternhaus fahren werde. Die Nebenklägerin wollte das Fahrzeug verlassen und öffnete den Schultergurt und die Autotür. Daraufhin fuhr der Angeklagte plötzlich los, um sogleich wieder stark abzubremsen. Die Nebenklägerin schlug deshalb auf das Armaturenbrett und fiel anschließend aus der noch offen stehenden Autotür. Sie erlitt schmerzhafte Prellungen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin gingen zurück zur Wohnung des Angeklagten, wo sich die Nebenklägerin ins Bett legte. Obwohl sie über heftige Schmerzen klagte, rief der Angeklagte keinen Arzt. 2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht ist im
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Umfang der Verurteilung der Aussage der Nebenklägerin gefolgt. Hintergründe zu der Beziehung wurden durch Zeugen erläutert und Hämatome bei der Nebenklägerin durch Lichtbilder bewiesen. 3. Im Fall II.6. der Urteilsgründe, den das Landgericht ausschließlich als
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Körperverletzung bewertet hat, ist dem Angeklagten mit der vom Landgericht zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft auch zur Last gelegt worden , er habe die Nebenklägerin vergewaltigt. Sie sei, nachdem er sie zu Boden geschlagen hatte, von ihm an den Oberarmen hochgezogen und aufs Bett geworfen worden. Dort habe sie versucht wegzukriechen. Der Angeklagte habe sie wiederholt zu sich herangezogen und dann gegen ihren Willen den Analverkehr mit ihr ausgeübt.
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Insoweit hat das Landgericht indes nicht feststellen können, ob die Nebenklägerin einen dem Analverkehr entgegenstehenden Willen gebildet und der Angeklagte diesen erkannt hatte.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen
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Körperverletzung in sechs Fällen ist unbegründet. 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind unzulässig. Sie genügen
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nicht den Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
a) Der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe einen Beweisan15 trag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Er hat aber weder den Beweisantrag noch den ablehnenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt.
b) Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe
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nicht hinreichend aufgeklärt, „ob und inwieweit nun nocheine Persönlichkeits- störung bei der Nebenklägerin vorhanden ist,“ hat er keine bestimmte Behaup- tung darüber aufgestellt, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen. 2. Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstan18 den. Das Landgericht hat sich auf die Angaben der Nebenklägerin gestützt, die durch Lichtbilder ihrer Verletzungen und Zeugenaussagen zu den Hintergründen des Tatgeschehens abgerundet und ergänzt werden. Insoweit liegt entge- gen der Ansicht der Revision keine Beweisführung in einer Konstellation vor, in der ausschließlich „Aussage gegen Aussage“ steht. Die genaue Ursache der körperlichen Zusammenbrüche der Nebenklä19 gerin und der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung hat das Landgericht nicht feststellen können. Es hat sich aber – sachverständig beraten – von der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin überzeugt. Auch insoweit ist gegen seine Beweisführung mithilfe der als glaubhaft eingeschätzten Angaben der Nebenklägerin rechtlich nichts zu erinnern. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten folgt auch nicht daraus,
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dass das Landgericht im Fall II.6. der Urteilsgründe einerseits eine Körperverletzung angenommen, andererseits eine Vergewaltigung nicht festgestellt hat. Letzteres beruht nicht darauf, dass es Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu dem Verletzungsgeschehen hatte. Vielmehr hat es nur subjektive Elemente bei Täter und Opfer hinsichtlich eines erzwungenen Analverkehrs als nicht ausreichend feststellbar angesehen.

III.

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sind
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– unbeschadetdes jeweils umfassenden Aufhebungsantrags – ausweislich der mitgeteilten Rechtsmittelbegründungen auf Fall II.6. der Urteilsgründe und den Gesamtstrafenausspruch beschränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dazu geführt hat, dass
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der Angeklagte nicht – tateinheitlich mit der abgeurteilten Körperverletzung – auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten im Hinblick auf einen Anklagevorwurf nicht verurteilt, weil es Zweifel an der Tatbegehung nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255). So liegt es aber hier. Zu dem Geschehen im Fall II.6. der Urteilsgründe hat die Nebenkläge24 rin ausgesagt, der Angeklagte habe sie so geschlagen, dass sie zu Boden gegangen sei. Dann habe er sie hochgezogen und auf das Bett geworfen. Sie habe auf dem Bett gekniet und versucht, auf allen Vieren von ihm wegzukriechen; er habe sie aber an der Hüfte festgehalten, damit sie nicht weg konnte. Der Angeklagte habe sie immer wieder nach hinten gezogen. Sie sei dann wie gelähmt gewesen und habe es über sich ergehen lassen, dass er ihr die Hose heruntergezogen und den Analverkehr durchgeführt habe. Das Landgericht hat die Angaben der Nebenklägerin im Allgemeinen
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als glaubhaft angesehen. Es hat aber ausgeführt, die Möglichkeit einer Verfälschung der Erinnerung oder einer Uminterpretation eines Geschehens in anderem Zusammenhang sei hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Es sei zu besorgen, dass die Nebenklägerin einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit einer Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem Körperverletzungsgeschehen verwechselt habe. Ein dem Geschlechtsverkehr möglicherweise entgegenstehender innerer Wille sei jedenfalls nicht für den Angeklagten erkennbar geworden. Die Beschreibung der Tat durch die Nebenkläge- rin sei auf wenige Details beschränkt. Wie sie in die von ihr beschriebene Position auf dem Bett gekommen sei, sei von ihr nicht erklärt worden. Ein Wegkriechen und Festhalten sei als gleichsam isolierte Erinnerung nicht zuverlässig mitgeteilt worden. Gleiches gelte für die von der Nebenklägerin behauptete Äußerung des Angeklagten, sie solle sich nicht so anstellen und still sein. Entsprechende Äußerungen habe der Angeklagte nach der Zeugenaussage der Nebenklägerin auch in anderem Zusammenhang gemacht. Es sei deshalb nicht sicher, dass diese Äußerung auch bei der konkreten Tat gemacht worden sei. Schließlich könne diese Tat nicht isoliert betrachtet werden. Die Nebenklägerin habe geschildert, dass sie in einer Reihe von Fällen nach vorangegangenem Streit mit dem Angeklagten gleichwohl einvernehmlich den Geschlechtsverkehr mit ihm ausgeübt habe. Diese Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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Die Annahme des Landgerichts, die Darstellung der Erzwingung eines
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Analverkehrs gegen den Willen der Nebenklägerin sei von dieser nicht ausreichend detailliert beschrieben worden, ist nicht nachzuvollziehen. Es bleibt bereits offen, ob sie danach befragt wurde. Allein aus der Tatsache, dass der Bewegungsablauf , der dazu geführt hat, dass die Nebenklägerin sich in einer Posi- tion auf dem Bett befand, in der sie „auf allen Vieren“ wegzukriechen versuchte, nicht näher erläutert wurde, belegt noch keine Erinnerungslücke. Dabei handelt es sich um ein marginales Detail. Im Kontext mit dem vorangegangenen Verlet- zungsgeschehen liegt auch nicht lediglich „eine isolierte Erinnerung“ vor, son- dern die Darstellung eines mehraktigen Geschehensablaufs. Wenn das Landgericht das übrige Geschehen am gleichen Ort zur selben Zeit als ausreichend detailliert und zuverlässig beschrieben erachtet, um eine konkrete Körperverletzung aburteilen zu können, so ist nicht verständlich, warum es die Schilderung zum Kerngeschehen einer Vergewaltigung im gleichen Kontext als zweifelhaft bezeichnet. Schon aus dem äußeren Ablauf ergibt sich, dass die Nebenklägerin den
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Analverkehr nicht wünschte. Die Tatsache, dass die Nebenklägerin in anderen Situationen vor und nach dem Geschehen zu Fall II.6. der Urteilsgründe mit dem Angeklagten auch einvernehmlich verkehrt hat, ist ohne Aussagekraft für den in der konkreten Tatsituation gebildeten Willen der Nebenklägerin. Das Landgericht hat sich bei der hilfsweise in den Raum gestellten An29 nahme, es sei nicht sicher, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt habe, nicht auf eine Gesamtschau aller Umstände gestützt. Hatte der Angeklagte unmittelbar zuvor die Nebenklägerin zu Boden geschlagen, sie dann hochgezogen und auf das Bett geworfen, ferner ihren Versuch wegzukriechen wiederholt durch Zurückziehen unterbunden, was im Einklang mit dem Anklagevorwurf auch als Anwendung von Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden könnte, so bestand auch für den Angeklagten kein Anlass zu glauben, die Nebenklägerin sei nunmehr alsbald mit der Durchführung eines Analverkehrs einverstanden. Das anschließende Geschehen im Auto, das im Anklagesatz nicht ge30 sondert erwähnt wurde, ist vom Landgericht weder gesondert als weitere Straftat innerhalb derselben Tat im prozessualen Sinn noch als Indiz für die Willensrichtung von Täter und Opfer bei dem vorherigen Geschehen in der Wohnung gewürdigt worden. Auch dies ist jedenfalls eine Lücke in der Beweiswürdigung. 3. In der Anklageschrift ist dem Angeklagten ferner vorgeworfen wor31 den, dass er vor der Körperverletzung im Rahmen des Streits die Wohnung abgeschlossen und den Schlüssel eingesteckt habe, um eine Flucht der Nebenklägerin zu verhindern. Dies ist in der vom Landgericht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift als tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung gewertet worden, aber auch als Teil des Vorliegens einer schutzlosen Lage der Nebenklägerin im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Landgericht hat den Aspekt des Einsperrens in den Urteilsgründen insgesamt nicht als weitere Straftat und als Indiz für die innere Tatseite bei der angeklagten Vergewaltigung angesprochen. Auch insoweit wird der neue Tatrichter eine erschöpfende Würdigung vorzunehmen haben. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 StR 485/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 StR 485/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2015 - 2 StR 485/14 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Strafgesetzbuch - StGB | § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung


(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freihei

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Referenzen

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.