Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08

bei uns veröffentlicht am07.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 201/08
vom
7. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung aufgehoben; die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner hiergegen erhobenen Revision macht der Angeklagte ein Verfahrenshindernis geltend und erhebt die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das - zwar nicht nach dem Wortlaut des Revisionsantrags, wohl aber nach dem Inhalt der Revisionsbegrün- dung - wirksam beschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet in sachlich-rechtlicher Hinsicht den Strafausspruch.
2
I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
3
1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt , liegt entgegen der Auffassung des Angeklagten eine wirksame Anklage vor, aus der er die gegen ihn gerichteten Tatvorwürfe ersehen und sich entsprechend hiergegen verteidigen konnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass eigentliche Tathandlung die Einreichung der unrichtigen Quartalsabrechnungen war und es sich bei den einzelnen unzutreffend abgerechneten Behandlungen jeweils lediglich um unselbständige Rechnungsposten zur Ermittlung des unberechtigt geltend gemachten Honoraranspruchs handelte. Diese konnte der Angeklagte aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Verbindung mit der Tabelle über die Abwesenheitstage und die an diesen Tagen angeblich behandelten Patienten entnehmen. Der Tatvorwurf war danach eindeutig umrissen und der Angeklagte konnte sich gegen diesen auch wirksam verteidigen; einer Zurechnung der jeweiligen Abrechnungsziffern zu den namentlich für die einzelnen Abrechnungstage aufgeführten Patienten bedurfte es hierzu nicht. Schon aus diesem Grunde ist die vom Beschwerdeführer "für den Fall, dass das Revisionsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die Anklageschrift nicht bereits als solche als unzureichend anzusehen ist", erhobene Rüge jedenfalls unbegründet, das Landgericht habe es unter Verstoß gegen den Anspruch des Angeklagten auf faire Verfahrensführung und gegen § 265 StPO unterlassen , durch Hinweis in der Hauptverhandlung die Tatvorwürfe weiter zu konkretisieren; denn einer derartigen Konkretisierung bedurfte es nicht.
4
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge deckt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durch- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Gleiches gilt für den Strafausspruch. Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung noch nach dem Strafabschlags- und nicht nach dem Vollstreckungsmodell (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) vorgenommen hat, denn die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden (siehe Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 204/08).
5
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. Die Strafzumessung des Landgerichts weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
6
1. Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - abgesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von fünf und sechs Monaten festgesetzt. Hieraus hat es die Gesamtstrafe von sieben Monaten gebildet; ohne die Verfahrensverzögerung hätte es auf eine solche von 15 Monaten erkannt.
7
2. Dies erweist sich unabhängig davon als rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem sog. Strafabschlagsmodell und nicht - entsprechend der nach der Verkündung des angefochtenen Urteils geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-GS-NJW 2008, 860 ff.) - nach der sog. Vollstreckungslösung vorgenommen hat. Denn die Strafrahmenwahl hält schon deswegen rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht hierbei einen wesentlichen, bestimmenden (§ 267 Abs. 3 Satz 2 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkt nicht wie geboten zu Lasten des Angeklagten in die erforderliche Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände (s. etwa BGH NStZ 2004, 265, 266 m. w. N.) einbezogen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte seine Abrechnungsassistentin , die frühere Mitangeklagte W. , in erhebliches strafbares Unrecht verstrickte, indem er sie über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr anwies, jeweils Leistungen abzurechnen, die er nicht erbracht hatte. Dieser Umstand hätte darüber hinaus auch bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen Berücksichtigung finden müssen.
8
Außerdem lässt die vom Landgericht vorgenommene Kompensation im Strafabschlagsmodell besorgen, dass dem Angeklagten die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung doppelt zugute gebracht worden ist, zum einen bei der Strafrahmenwahl, zum anderen durch seine zusätzliche Reduzierung der Einzelstrafen innerhalb des herangezogenen Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB. Letztlich leidet die vorgenommene Kompensation auch an dem Rechtsmangel, dass es das Landgericht unterlassen hat, die Zeiten, in denen das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sein soll, nachvollziehbar darzustellen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob der vom Landgericht angenommene Verzögerungszeitraum von drei Jahren rechtsfehlerfrei ermittelt ist und das Maß der dem Angeklagten zugebilligten Strafreduzierung sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eröffneten Entscheidungsspielraums hält.
9
3. Der neue Tatrichter wird bei der Anwendung des Vollstreckungsmodells zunächst Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermit- teln und im Urteil konkret festzustellen haben (vgl. BGH-GS-NJW 2008, 860, 866). Da das Vollstreckungsmodell den Ausgleich für das erlittene Verfahrensunrecht von vornherein von Fragen des Unrechts, der Schuld- und der Strafhöhe abkoppelt (BGH aaO S. 864), darf dieser Gesichtspunkt nicht mehr bei der Strafrahmenwahl berücksichtigt werden. Vielmehr findet er ausschließlich Beachtung bei der - unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmenden - Kompensation.
10
Auch zur Höhe der Kompensation verweist der Senat auf den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs. Danach wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH aaO S. 866). Die im angefochtenen Urteil vorgenommene , außergewöhnlich weit gehende Kompensation, insbesondere die Reduzierung der Gesamtstrafe um mehr als die Hälfte von 15 Monaten auf sieben Monate, erscheint zwar nicht völlig ausgeschlossen; jedoch waren an die Begründung eines derartigen Strafabschlags hohe Anforderungen zu stellen, denen die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend hinweist - keineswegs genügen. Dies wird der neue Tatrichter auch bei der Kompensation im Vollstreckungsmodell zu berücksichtigen haben. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Schäfer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08 zitiert 3 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


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Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2007 - 5 StR 65/07

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5 StR 65/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil de

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juli 2008 - 3 StR 204/08

bei uns veröffentlicht am 08.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 204/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerd
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2008 - 3 StR 201/08.

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Okt. 2008 - 4 StR 364/08

bei uns veröffentlicht am 21.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 364/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StPO § 357 § 357 StPO findet im Zusammenhang mit der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge

Referenzen

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 204/08
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ergänzendem Bemerken: Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass der Angeklagte hier durch die Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verzögerung seines Verfahrens im Wege des nicht mehr anzuwendenden (BGH-GS-NJW 2008, 860; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Strafabschlagsmodells deswegen nicht beschwert ist, weil die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den weitergehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vermag der Senat indes nicht beizutreten (vgl. Beschl. vom 8. Mai 2008 - 3 StR 123/08). RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindertzuunterschreiben Becker Miebach Becker von Lienen Sost-Scheible

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

5 StR 65/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte, der Prokurist einer auf Überseetransporte spezialisierten Spedition war, zwischen November 1998 und Februar 1999 falsche Seefrachtbriefe aus. In den 13 Fällen, die der Verurteilung zugrunde liegen, bescheinigte der Angeklagte in den Seefrachtbriefen wahrheitswidrig die Verschiffung von hochwertigen Metallen, die tatsächlich nicht stattgefunden hatte. Die Seefrachtbriefe dienten im Zusammenhang mit Scheinverkäufen der Metalle dazu, aus den für den Verkäufer gestellten Akkreditiven von Banken Zahlungen zu erlangen.

II.


3
Das landgerichtliche Urteil unterliegt schon deshalb nachhaltigen Bedenken , weil das Landgericht von einer einheitlichen Beihilfetat für die einzelnen Betrugshandlungen ausgeht. Dies ist kaum nachvollziehbar, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts inhaltlich falsche Seefrachtbriefe für jeden einzelnen fiktiven Frachtvorgang erstellt hat. Diese wurden dann wiederum zur Täuschung gegenüber den die Akkreditive stellenden Banken genutzt. Der Angeklagte hat damit im Hinblick auf jeden Betrugsfall eine selbständige Beihilfehandlung begangen. Dies legt die Annahme tatmehrheitlicher Beihilfehandlungen nahe.
4
Durchgreifenden Bedenken begegnen jedenfalls die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung. Sie beziehen sich hinsichtlich der nur kursorisch und – im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale – bedenklich knapp dargestellten Haupttaten im Wesentlichen allein auf die Aussage des polizeilichen Ermittlungsbeamten L. . Was dieser Beamte ausgesagt hat, teilt das Landgericht ebenso wenig mit, wie aufgrund welcher Ermittlungshandlungen der Beamte seine Erkenntnisse gewonnen hat. Dies war aber bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation unverzichtbar. Die Beweiswürdigung hätte für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden müssen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 6). Da der Ermittlungsbeamte das zentrale Beweismittel für die Haupttat war, wäre hierzu erforderlich gewesen, dass das Landgericht die einzelnen Ermittlungsschritte nachzeichnet und darlegt, wie der Zeuge L. zu seinen Erkenntnissen gelangt ist. Insbesondere hätten die jeweils gefundenen Beweisergebnisse in eine Beziehung zu den konkreten Beweismitteln gesetzt werden müssen. Es reicht deshalb nicht aus, dass das Landgericht sich allgemein auf „Urkunden“ beruft, ohne diese näher zu bezeichnen.

III.


5
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass – sollten sich die Tatvorwürfe bestätigen – die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 105). Hierbei ist freilich die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, was gerade bei dem Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB nahe liegt. Gewicht kann bei dieser Prüfung allerdings auch die vom Landgericht festgestellte gravierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von eineinhalb Jahren erlangen, die das Landgericht mit einem Strafabschlag von lediglich vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts des fortbestehenden (außer Vollzug gesetzten) Haftbefehls eher gering kompensiert hat.
Basdorf Raum Brause Schaal Jäger

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)