Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 3 StR 38/18

bei uns veröffentlicht am03.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 38/18
vom
3. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
zu 2.: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:030518U3STR38.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2018, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus Koblenz als Verteidiger der Angeklagten T. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. September 2017, soweit es die Angeklagte T. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Angeklagten T. und des Nebenklägers , soweit diese den Angeklagten Y. betrifft , gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels, soweit dieses den Angeklagten Y. betrifft, sowie die dem Angeklagten Y. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Y. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie die Angeklagte T. wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte T. verhängten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagte T. und zu ihren Ungunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Nebenklägers wendet sich gegen das Urteil bezüglich beider Angeklagter.
2
I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen und Wertungen vorgenommen:
3
1. Die Angeklagten mit ihrer Familie und der Nebenkläger wohnten im selben Haus. Zwischen ihnen schwelte seit längerer Zeit ein nachbarlicher Streit, der maßgeblich auf das aggressive und provokante Auftreten des Nebenklägers zurückzuführen war und auch durch wechselseitige Strafanzeigen und eine Verurteilung des Nebenklägers wegen Beleidigung der Angeklagten nicht befriedet wurde. Am Tattag erstatteten die Angeklagten erneut Anzeige gegen den Nebenkläger, der daraufhin von der Polizei zur Vernehmung einbestellt wurde. Als er nach Hause zurückkehrte, zeigte er dem Angeklagten, der auf seinem Balkon im Erdgeschoss des Hauses stand, provokativ den ausgestreckten Mittelfinger. Daraufhin begab sich der Angeklagte in die Wohnung zurück, sagte zu der Angeklagten "Jetzt reicht's", nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 Zentimetern und trat durch die Wohnungstür auf ein vor dieser im Treppenhaus befindliches Zwischenpodest. Zu der Angeklagten, die ihn hiervon abhalten wollte, sagte er nochmals: "Es reicht jetzt. Ich habe hier Kinder, das geht zu weit!" Die Angeklagte folgte dem Angeklagten auf das Zwischenpodest und beide warteten dort auf das Erscheinen des Nebenklägers. Als dieser die Treppe hochkam, stürmte der Angeklagte nach unten auf ihn zu, um ihn mit dem Messer zu attackieren. Ihm war dabei bewusst, dass er dem Nebenkläger durch den Messerangriff tödliche Verletzungen zufügen konnte; auch dessen Tod nahm er billigend in Kauf. Trotz Abwehrversuchen des Nebenklägers durchstach der Angeklagte dessen Wange. Der Nebenkläger verlor durch den Stich einen Zahn und blutete stark; sein Mund war sofort voller Blut. Durch einen weiteren Stich traf der Angeklagte den Nebenkläger im Bereich der linken Brust. Es kam zu einem Gerangel, in dessen Verlauf es dem Nebenkläger gelang, ein Kinderfahrrad zu ergreifen und zur Verteidigung gegen den Angeklagten hoch zu halten, der seinerseits die Messerattacke fortsetzte.
4
Die Angeklagte war, nachdem der Angeklagte die Treppe hinab auf den Nebenkläger zugestürmt war, zunächst in die Wohnung zurückgekehrt und hatte dort einen Notruf abgesetzt. Sie kam zu dem Zeitpunkt in das Treppenhaus zurück, als der Nebenkläger das Kinderfahrrad zwischen sich und den Angeklagten hielt und ging ebenfalls die Treppe hinab, griff aber zunächst nicht in das Geschehen ein.
5
Dem Nebenkläger gelang es schließlich, dem Angeklagten das Messer mit dem Kinderfahrrad aus der Hand zu schlagen. Die Angeklagte befürchtete nun, der Nebenkläger werde jetzt gegen den nunmehr unbewaffneten Angeklagten "vorgehen". Um diesen zu schützen, zog sie den mit dem Rücken zu ihr stehenden Nebenkläger derart fest an seiner Kapuze, dass dieser das Gleichgewicht verlor und zu Boden stürzte. Nun fixierte sie den auf dem Rücken liegenden Nebenkläger, indem sie sich auf seinen Oberkörper kniete und ihm den Mund zuhielt. Diese Situation nutzte der Angeklagte, der das Messer wieder ergriffen hatte, um in Fortsetzung seines Tatplans auf die Beine des Nebenklä- gers einzustechen. In dieser Situation entschloss sich die Angeklagte, die Angriffe des Angeklagten auf den Nebenkläger zu unterstützen, indem sie diesen weiter am Boden hielt und ihm damit Abwehrhandlungen erschwerte. Tatsächlich gelang es dem Angeklagten, dem Nebenkläger einen weiteren Stich in den Oberschenkel zu versetzen. Die Angeklagte, für die der Angriff mit diesem Stich beendet war, ließ nun vom Nebenkläger ab und verließ das Treppenhaus. Der Angeklagte stach den Nebenkläger, dem es gelungen war sich aufzurappeln, noch vier Mal in den Rücken, bevor dieser das Haus verlassen konnte.
6
Die Verletzungen des Nebenklägers im Bereich des Brustkorbs und des Rückens, nicht aber der Durchstich der Wange und der des Oberschenkels waren abstrakt lebensgefährlich.
7
2. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagte sich zunächst nicht an den Verletzungshandlungen gegen den Nebenkläger beteiligen wollte, sich in dem Augenblick, als sie diesen fixierte, aber entschloss , dem Angeklagten zu ermöglichen, nochmals auf den Nebenkläger einzustechen. Mit tödlichen Stichen rechnete sie in dieser Situation nicht. Auch ging sie nicht davon aus, dass der Nebenkläger bereits zu diesem Zeitpunkt lebensbedrohlich verletzt war. Ebenso wenig rechnete sie damit, dass der Angeklagte den Nebenkläger nach dem Stich in den Oberschenkel weiter attackieren würde. Die Strafkammer hat den Tatbeitrag der Angeklagten als Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) bewertet. Ein mittäterschaftliches Vorgehen mit dem Angeklagten - auch in Form einer sukzessiven Mittäterschaft - bei dem Stich in den Oberschenkel hat sie nicht zu erkennen vermocht.
8
II. Während die Revision der Angeklagten T. und die den Angeklagten Y. betreffende Revision des Nebenklägers zu verwerfen sind, kann den Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers, soweit letzteres sich gegen die Verurteilung der Angeklagten T. lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung wendet und statt dessen einen Schuldspruch wegen mittäterschaftlichen versuchten Totschlags erstrebt, der Erfolg nicht versagt werden.
9
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft
10
Mit Erfolg greift die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung des Landgerichts an, auf deren Grundlage dieses zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angeklagte bei ihrem Eingreifen in das Kampfgeschehen nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
11
a) Allerdings ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts, dem es obliegt , das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist demgegenüber darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, BGHSt 58, 212, 213 f.).
12
b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft; sie ist widersprüchlich und lückenhaft.
13
aa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist widersprüchlich, weil es bei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte des Tatgeschehens abgestellt und dabei die zeitliche Abfolge der aus seiner Sicht für die Beurteilung der subjektiven Tatseite maßgeblichen Umstände verkannt hat.
14
Auf UA S. 48 hat das Landgericht unter III. 4. e) ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass "die Angeklagte sich zu dem Zeitpunkt, als es dem Geschädigten gelungen war, dem Angeklagten mit dem Kinderfahrrad das Messer aus der Hand zu schlagen, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten zu unterstützen und es ihm zu ermöglichen, den Geschädigten im Beinbereich zu verletzen". Unter III. 4. e) bb) hat das Landgericht sodann auf UA S. 48 f. dargelegt , es sei davon überzeugt, "dass die Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als es ihr gelungen war, den Geschädigten zu fixieren und sich der Angeklagte diesem mit dem Messer in der Hand näherte, bewusst dazu entschlossen hatte, den Angeklagten dabei zu unterstützen und es ihm ermöglichen wollte, den Geschädigten zu verletzen". Es hat dann näher begründet, warum die Angeklagte in diesem Moment "nicht habe davon ausgehen müssen", dass der Angeklagte den Nebenkläger in den Oberkörper stechen werde, und daher nur Messerstiche in den Bereich der Beine des Nebenklägers, mithin nicht lebensgefährliche Verletzungen, billigend hingenommen habe (s. dazu auch unter bb)).
15
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht damit zwar für die Prüfung der subjektiven Tatseite zunächst auf den Zeitpunkt der ersten Angriffshandlung der Angeklagten gegen den Nebenkläger abgestellt; dies war der Moment, als sie den Nebenkläger an dessen Kapuze zu Boden riss. Unbelegt bleibt indes, aus welchen Gründen die Angeklagte hierbei den Entschluss gefasst haben sollte, es dem Angeklagten zu ermöglichen, den Nebenkläger im Bereich der Beine zu verletzen. Weder hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Messer schon wieder an sich gebracht noch gab es nach den objektiven Tatumständen irgendeinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte Y. nach dem Eingreifen der Angeklagten T. den Nebenkläger allenfalls mit Messerstichen gegen die Beine weiter attackieren werde. Zu seiner Überzeugung ist das Landgericht allein gelangt, indem es die Schlussfolgerungen zurückprojiziert hat, die es aus dem späteren weiteren Tatgeschehen gezogen hat. Dies erweist sich jedoch als widersprüchlich, da die Tatumstände, auf denen die Überlegungen des Landgerichts basieren, zur Zeit der ersten Angriffshandlung noch gar nicht eingetreten waren. Das Landgericht hätte die subjektive Tatseite daher allein anhand der objektiven Tatumstände beurteilen dürfen, die im Moment der ersten Angriffshandlung vorlagen. Ein bei der Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens später vorliegendes Vorstellungsbild konnte demgegenüber nur Relevanz gewinnen, wenn es von dem ursprünglichen abwich und geeignet war, eine andere rechtliche Bewertung der Tat zu rechtfertigen.
16
bb) Unabhängig von der unter aa) aufgezeigten Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite erweist sich diese auch in mehrfacher Hinsicht als lückenhaft.
17
(1) Zunächst hat sich das Landgericht schon nicht mit dem Umstand befasst , dass die Angeklagte bereits in das Treppenhaus zurückkehrte und die Treppe hinabging, als der Angeklagte seine Messerattacke gegen den Nebenkläger fortsetzte, während dieser sich mit dem Kinderfahrrad gegen die weiteren Stichversuche wehrte. Es hätte aber erörtert werden müssen, welche Vorstellungen sich die Angeklagte angesichts dieser von ihr wahrgenommenen "Kampflage", in die sie noch nicht eingegriffen hatte, von dem möglichen weiteren Geschehen machte, als sie es dem Angeklagten durch ihr Eingreifen er- möglichte, das ihm zwischenzeitlich aus der Hand geschlagene Messer wieder zu ergreifen.
18
(2) Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Angeklagte habe vor dem Hintergrund ihrer letztlich nicht zu widerlegenden Einlassung, keine konkreten Stiche bzw. Einstiche bei dem Nebenkläger gesehen zu haben, "nicht davon ausgehen müssen", der Nebenkläger sei zum Zeitpunkt ihres Eingreifens (gemeint : dessen Fixierung am Boden) bereits lebensbedrohlich verletzt gewesen, sodass sie auch nicht mit weiteren lebensbedrohlichen Angriffen des Angeklagten auf den Nebenkläger habe rechnen müssen, leiden seine Darlegungen in verschiedener Hinsicht an Erörterungsmängeln:
19
Das Landgericht hat der Einlassung der Angeklagten, die bestritten hatte, den Nebenkläger zu Boden gezogen und dort fixiert zu haben, gestützt auf mehrere Beweismittel rechtsfehlerfrei insgesamt keinen Glauben geschenkt. Danach erschließt es sich ohne nähere Begründung, die das angefochtene Urteil vermissen lässt, aber nicht, warum ausgerechnet die Behauptung der Angeklagten , sie habe bei ihrem Eingreifen in das Geschehen keine konkreten Verletzungen des Nebenklägers erkannt, nicht zu widerlegen gewesen sein soll. Dies gilt namentlich angesichts dessen, dass das Landgericht mehrere indizielle Umstände festgestellt hat, die nur schwerlich mit den Angaben der Angeklagten zu vereinbaren sind. So blutete der Nebenkläger unmittelbar nach dem Stich in die Wange stark, sein Mund füllte sich sofort mit Blut; er hat - nach Ansicht des Landgerichts glaubhaft - ausgesagt, als die Nebenklägerin ihm den Mund zugehalten habe, habe er geglaubt zu ersticken, da ihm das Blut in den Hals gelaufen sei (UA S. 37). Dem entspricht, dass nach der Tat auf der Hose der Angeklagten großflächig im Bereich des linken vorderen Oberschenkels sowie im Bereich des linken Unterschenkels, der Kniekehle und des Gesäßes Blut des Nebenklägers angetragen war (UA S. 18 f.). Eine Tatzeuginnahm die Blutung im Gesicht des Nebenklägers deutlich wahr. Zudem hat das Landgericht seine Überzeugung davon, dass es der 1,64 m großen und 50 kg leichten Angeklagten möglich gewesen sei, den muskulösen, 1,80 m großen und 100 kg schweren Nebenkläger zu Boden zu bringen, damit begründet, dass dieser bereits durch die vorangegangenen Verletzungen geschwächt war. Diese Beweisanzeichen hat das Landgericht nicht in seine Überzeugungsbildung eingestellt und nicht erläutert, wie all dies der Angeklagten verborgen geblieben sein soll.
20
c) Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es die Angeklagte betrifft. Der Senat kann daher offen lassen, ob auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich an der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers lediglich als Gehilfin beteiligt, frei von rechtlichen Bedenken ist.
21
2. Die Revision der Angeklagten
22
Die Überprüfung des Urteils auf die von der Angeklagten T. erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zu ihren Ungunsten ergeben. Das Rechtsmittel ist somit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
23
3. Die Revision des Nebenklägers
24
a) Soweit der Nebenkläger sich hinsichtlich des Angeklagten Y. gegen die Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB wendet, erhebt er lediglich Einwände gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit dem - ausschließlichen - Ziel, dass gegen den Angeklagten eine andere Rechtsfolge verhängt wird, kann er indes nicht gehört werden (§ 400 Abs. 1 Alternative 1 StPO). Die Revision erweist sich insoweit als unzulässig.
25
b) Dagegen ist die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision betreffend die Angeklagte T. , mit der sich der Nebenkläger dagegen wendet, dass diese lediglich wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist, aus den unter II. 1. genann-ten Gründen begründet.
Becker Gericke Spaniol RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Berg Becker

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 3 StR 38/18

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 3 StR 38/18

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 213 Minder schwerer Fall des Totschlags


War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minde
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 3 StR 38/18 zitiert 4 §§.

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(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2013 - 3 StR 247/12

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 247/12 vom 21. März 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013, an der teilgenommen haben: Präs
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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2019 - 3 StR 219/19

bei uns veröffentlicht am 05.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 219/19 vom 5. September 2019 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: alias: wegen Vergewaltigung mit Todesfolge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:050919U3STR219.19.0 Der 3. Strafsenat des Bu

Referenzen

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 247/12
vom
21. März 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 21. März 2013,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. März 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren Urteilen und Auflösung dort gebildeter Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Das Landgericht hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
Der Angeklagte suchte am Morgen des 6. Mai 2009 einen Autohandel in Duisburg auf, um dessen Inhaber T. unter Verwendung eines Elektroschockgeräts zu berauben. Während vermeintlicher Verkaufsverhandlungen ging der Angeklagte auf den halb abgewandt stehenden T. zu und führte das eingeschaltete Elektroschockgerät in dessen Richtung. Da der Angegriffene sich wehrte, versetzte ihm der Angeklagte im Rahmen eines Kampfes schließlich Kniestöße ins Gesicht, die zu Frakturen des Nasenbeins sowie der Nasenhöhle führten und den Geschädigten kampfunfähig machten. Der Angeklagte entnahm sodann aus dessen Hosentaschen 3.600 €. Zudem nahm er die Jacke des Opfers an sich, in der sich ein Portemonnaie mit Bargeld befand.
4
Der Angeklagte hat sich zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Zu seiner Täterschaft hat das Landgericht im Urteil ausgeführt, dass diese sich aus den DNA-Spuren ergebe, die an der Nylonschlaufe und der Batterie des vom Täter mitgebrachten Elektroschockgeräts sowie an einem vom Täter berührten Autoschlüssel festgestellt worden seien. Nach näherer Darstellung der jeweils acht untersuchten Merkmalsysteme hat die Strafkammer den Schluss gezogen, dass der Angeklagte der Spurenverursacher gewesen sei, da das für ihn bestimmte DNA-Identifizierungsmuster statistisch unter mehr als zehn Milliarden Personen kein zweites Mal vorkomme.
5
II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Übereinstimmung von DNA-Merkmalen gestützt hat.
6
Die Würdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO), das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden hat. Dazu kann es zu seiner Überzeugungsbildung auch allein ein Beweisanzeichen heranziehen (vgl. hinsichtlich Fingerabdrücken bereits BGH, Urteil vom 11. Juni 1952 - 3 StR 229/52, juris Rn. 4 ff.; zu Schriftsachverständigengutachten BGH, Beschluss vom 24. Juni 1982 - 4 StR 183/82, NJW 1982, 2882, 2883). Das Revisionsgericht ist demgegenüber auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass die gezogenen Schlussfolgerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 342/07, NStZ-RR 2008, 146, 147 mwN; vom 26. Juli 1990 - 4 StR 301/90, BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 3 mwN). Dabei gehören von gesicherten Tatsachenfeststellungen ausgehende statistische Wahrscheinlichkeitsrechnungen zu den Mitteln der logischen Schlussfolgerung, welche dem Tatrichter grundsätzlich ebenso offenstehen wie andere mathematische Methoden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1989 - 4 StR 419/89, BGHSt 36, 320, 325). Nach diesen Prüfungsmaßstäben ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
7
1. Die hier festgestellte Übereinstimmung zwischen den Allelen des Angeklagten und auf Tatortspuren festgestellten Allelen in den acht untersuchten Systemen bietet angesichts der statistischen Häufigkeit des beim Angeklagten gegebenen DNA-Identifizierungsmusters eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts.
8
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich bei der Merkmalswahrscheinlichkeit (oder Identitätswahrscheinlichkeit) lediglich um einen statistischen Wert handelt. Dieser gibt keine empirische Auskunft darüber, wie viele Menschen tatsächlich eine identische Merkmalkombination aufweisen, sondern sagt lediglich etwas dazu aus, mit welcher Wahrscheinlichkeit aufgrund statistischer, von einer beschränkten Datenbasis ausgehender Berechnungen zu erwarten ist, dass eine weitere Person die gleiche Merkmalkombination aufweist. Diese Wahrscheinlichkeit lässt sich für die Bewertung einer festgestellten Merkmalsübereinstimmung heranziehen. Je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass zufällig eine andere Person identische Merkmale aufweist, desto höher kann das Tatgericht den Beweiswert einer Übereinstimmung einordnen und sich - gegebenenfalls allein aufgrund der Übereinstimmung - von der Täterschaft überzeugen (vgl. einerseits BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324: Wahrscheinlichkeit von 1 : 6.937 reicht allein zum Nachweis der Täterschaft nicht aus; andererseits BGH, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08, NJW 2009, 1159: Seltenheitswert im Millionenbereich, im konkreten Fall 1 : 256 Billiarden, kann ausreichen; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - XII ZR 155/92, NJW 1994, 1348, 1349).
9
Dass sich auch bei einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit (selbst im Milliarden - oder Billionenbereich) wegen der statistischen Herangehensweise die Spurenverursachung durch eine andere Person niemals völlig ausschließen lässt, hindert das Tatgericht nicht daran, seine Überzeugungsbildung gegebenenfalls allein auf die DNA-Spur zu stützen; denn eine mathematische, jede andere Möglichkeit ausschließende Gewissheit ist für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10, juris Rn. 8; Urteil vom 20. September 2011 - 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN). Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Ob sich das Tatgericht allein aufgrund einer Merkmalübereinstimmung mit einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft zu überzeugen vermag, ist mithin vorrangig - wie die Beweiswürdigung ansonsten auch - ihm selbst überlassen (vgl. allgemein zur Bewertung des Beweiswerts einer DNA-Analyse durch das Tatgericht BVerfG, Beschluss vom 18. September 1995 - 2 BvR 103/92, NJW 1996, 771, 773 mwN; weitergehend zum Beweiswert BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32). Im Einzelfall kann es revisionsrechtlich sowohl hinzunehmen sein, dass sich das Tatgericht eine entsprechende Überzeugung bildet, als auch, dass es sich dazu aufgrund vernünftiger Zweifel nicht in der Lage sieht.
10
Dem stehen die Urteile des 5. Strafsenats vom 21. August 1990 (5 StR 145/90, BGHSt 37, 157, 159) und 12. August 1992 (5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 322 ff.) nicht entgegen. Zum einen gingen die Entscheidungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der (damals lediglich drei) untersuchten Merkmale und des Stands der Untersuchungsabläufe von anderen Grundlagen aus. Zum anderen ist ihnen kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen, dass das Ergebnis einer DNA-Analyse niemals allein zur Überzeugungsbildung von der Täterschaft ausreichen könne. Vielmehr weisen die Urteile darauf hin, dass einem Analyseergebnis kein unumstößlicher Beweiswert zukomme, der eine Gesamtschau der gegebenenfalls weiter vorhandenen be- und entlastenden Indizien entbehrlich mache. Dass dem Tatgericht generell versagt ist, dem als bedeutsames Indiz zu wertenden Untersuchungsergebnis die maßgebliche oder alleinige Bedeutung bei der Überzeugungsbildung beizumessen, ergibt sich daraus nicht. Hiervon ist auch der Senat in einer früheren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21) nicht ausgegangen. Vielmehr hat er im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung hervorgehoben, dass das Ergebnis eines DNAVergleichsgutachtens lediglich ein Indiz darstelle, das jedoch hinsichtlich der Spurenverursachung keinen zwingenden Schluss erlaube. Dies allein hindert indes das Tatgericht nicht, aus dem Ergebnis einen möglichen Schluss auf die Spurenverursachung und die Täterschaft zu ziehen.
11
2. Das Landgericht hat die Grundlagen zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit in einer Weise dargelegt, die dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 21 mwN). Dazu sind in den Urteilsgründen tabellarisch die acht untersuchten Merkmalsysteme und die Anzahl der Wiederholungen im Einzelnen aufgeführt worden. Der Senat sieht insofern - auch zur Klarstellung und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 41/12, aaO; vom 3. Mai 2012 - 3 StR 46/12, BGHR StPO § 261 Identifizierung 23; vom 15. Mai 2012 - 3 StR 164/12) - Anlass zu dem Hinweis, dass eine solche umfangreiche Darstellung grundsätzlich nicht erforderlich ist.
12
Das Tatgericht hat in den Fällen, in dem es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, BGHSt 39, 291, 296 f.; vom 21. September 2004 - 3 StR 333/04, NStZ 2005, 326). Dabei dürfen die Anforderungen , welche das Tatgericht an das Gutachten zu stellen hat, nicht mit den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Mögliche Fehlerquellen sind nur zu erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 - 4 StR 627/92, aaO, 297 f.). Dies beeinträchtigt die Rechtsposition des Angeklagten nicht, da er etwaige Fehler des Sachverständigengutachtens sowohl in der Hauptverhandlung als auch mit der Verfahrensrüge im Revisionsverfahren geltend machen kann.
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Danach reicht es für das Revisionsgericht zur Überprüfung, ob das Ergebnis einer auf einer DNA-Untersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung plausibel ist, im Regelfall aus, wenn das Tatgericht mitteilt, wie viele Systeme untersucht wurden, ob diese unabhängig voneinander vererbbar sind (und mithin die Produktregel anwendbar ist), ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalkombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 7. November 2012 - 5 StR 517/12, NStZ 2013, 179; zu ggf. geringeren Anforderungen bei einer Vielzahl weiterer gewichtiger Indizien BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180). Sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ist zudem darzulegen, inwieweit dies bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war.
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3. Die weitere Darstellung der Beweiswürdigung ist hier nicht lückenhaft, auch wenn die Urteilsgründe keine ausdrückliche Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände enthalten. Zwar hat das Tatgericht zu beachten, dass die (durch eine DNA-Analyse ermittelte) hohe Wahrscheinlichkeit einer Spurenverursachung durch den Angeklagten eine Würdigung aller Beweisumstände gerade mit Blick auf die bloß statistische Aussagekraft nicht überflüssig macht (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juli 1994 - 3 StR 225/94, NStZ 1994, 554, 555; vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 324; zur Vaterschaftsfeststellung BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - XII ZR 195/03, BGHZ 168, 79, 82 f.). Allerdings hängt das Maß der gebotenen Darlegung in den Urteilsgründen von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt (etwa BGH, Urteil vom 16. März 2004 - 5 StR 490/03, juris Rn. 11). Nach den konkreten Umständen sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, welche den Beweiswert der Merkmalübereinstim- mung schmälern oder allgemein gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten und daher in der Beweiswürdigung näher zu erörtern gewesen wären.
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4. Schließlich hat das Landgericht den Zusammenhang zwischen den DNA-Spuren und der Tat ausreichend dargelegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - 2 StR 362/11, NStZ 2012, 403, 404; vom 23. Oktober 2012 - 1 StR 377/12, NStZ 2013, 179, 180).
PräsBGH Prof. Dr. Tolksdorf Pfister Schäfer ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert. Pfister Mayer Gericke

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.