Bundesgerichtshof Urteil, 30. Aug. 2012 - 4 StR 108/12

bei uns veröffentlicht am30.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 108/12
vom
30. August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August
2012, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin in der Verhandlung,
Staatsanwältin bei der Verkündung
als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 15. November 2011 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen stellte sich der Angeklagte am 6. April 2010 im Verlauf eines Streites vor seine auf einem Sofa sitzende Ehefrau, packte sie an den Schultern und drückte sie in Rückenlage, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Nachdem es dem Angeklagten zunächst nicht gelungen war, der sich wehrenden Geschädigten die Schlafanzughose auszuziehen, versetzte er ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht, unter das Kinn und in die Rippen. Als die Geschädigte daraufhin jede Gegenwehr aufgab, zog ihr der Angeklagte die Schlafanzughose nach unten und vollzog den Geschlechtsverkehr.
3
Bei einer weiteren Auseinandersetzung am 17. Mai 2010, während der es der Zeugin gelang, einen Camcorder einzuschalten, „um später ein Beweis- stück zu haben“, stieß der Angeklagte seine Ehefrau auf eine Couch und drück- te ihr den Mund zu, bis sie Luftnot bekam. Als die Geschädigte aus der Wohnung fliehen wollte, brachte sie der Angeklagte zu Boden, setzte sich auf sie und hielt sie „mit hartem Griff an den Handgelenken fest“. Sodann entblößte er seinen erigierten Penis und führte eine Hand der schreienden Geschädigten an sein Geschlechtsteil heran. Die andere Hand hielt er fest umklammert. Nachdem die Geschädigte masturbierende Bewegungen an dem Penis des Angeklagten vorgenommen hatte, weil sie keinen anderen Ausweg sah, forderte der Angeklagte von ihr die Durchführung des Oralverkehrs und rutschte mit seinem Becken in Richtung ihres Kopfes. Der Geschädigten gelang es nun, den Angeklagten durch einen Stoß mit dem Knie aus dem Gleichgewicht zu bringen und wegzulaufen. Der Angeklagte, der zwischenzeitlich einen Samenerguss gehabt hatte, setzte ihr nach und warf sie auf ein Sofa. Anschließend kam es zu einer Rangelei, bei der der Angeklagte der Geschädigten Boxhiebe und Ohrfeigen versetzte. Nachdem es ihm erneut gelungen war, sich auf die Geschädigte zu setzen, wischte er seinen Penis an ihrem Gesicht ab und beschmierte sie mit seinem Sperma. Aufgrund der Tat erlitt die Geschädigte verschiedene Prellungen und Blutergüsse.

II.


4
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
5
1. Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 4, § 140 Abs. 1, § 145 Abs. 3 StPO und Art. 6 Abs. 3 MRK verstoßen, weil es die Hauptverhandlung nicht von Amts wegen ausgesetzt oder zumindest unter- brochen hat, obwohl dies zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeklagten geboten gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben. Sie wäre auch unbegründet.
6
a) Nach dem Vorbringen der Revision wurde der Angeklagte am ersten Hauptverhandlungstag, dem 28. September 2011, von seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. vertreten. Nachdem er keine Angaben zur Sache gemacht hatte, vernahm das Gericht die Nebenklägerin und fünf weitere Zeugen. Am zweiten Verhandlungstag (12. Oktober 2011), zu dem der Angeklagte ebenfalls mit Rechtsanwalt P. erschienen war, wurden vier weitere Zeugen vernommen, Abschriften von Mitteilungen auf einem Anrufbeantworter verlesen und die Tonbandaufnahme eines Camcorders angehört. Im Anschluss an die Verlesung der Abschriften machte die Nebenklägerin weitere Angaben zur Sache. Rechtsanwalt P. stellte mehrere Beweisanträge und verlas nach Anhörung der Tonbandaufnahme eine als Anlage zu Protokoll genommene Erklärung. Danach wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2011 um 13.00 Uhr bestimmt.
7
Am 31. Oktober 2011 zeigte Rechtsanwalt P. dem Gericht um 11.15 Uhr an, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Angeklagte erschien um 12.45 Uhr ohne Verteidiger bei Gericht und erklärte, dass er nicht in der Lage gewesen sei, das von seinem Wahlverteidiger geforderte Honorar aufzubringen. Gegen 13.20 Uhr stellte sich dem Angeklagten der vom Gericht verständigte Rechtsanwalt S. vor und nahm Einsicht in die Akte. In diesem Zusammenhang erklärte Rechtsanwalt S. dem Angeklagten, dass er überlegen müsse, ob er die Verteidigung in der Kürze der Zeit vorbereiten könne ; eine weitere Verzögerung, die durch eine Wiederholung des Verfahrens entstehen würde, könne aber kaum im Interesse des Angeklagten liegen. Da- nach wurde die Hauptverhandlung um 13.45 Uhr fortgesetzt und Rechtsanwalt S. für den Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Ein Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung wurde nicht gestellt. In der Folge vernahm das Gericht bis 15.00 Uhr vier Zeugen. Danach wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 15. November 2011 bestimmt. Im Hauptverhandlungstermin vom 15. November 2011 vernahm das Gericht drei weitere Zeugen. Anschließend verlas Rechtsanwalt S. einen Beweisantrag und eine gegen die Nebenklägerin erstattete Strafanzeige. Nachdem das Gericht die Mitschrift der Tonaufzeichnung des Camcorders verlesen hatte, wurde die Nebenklägerin nochmals vernommen und die Beweisaufnahme geschlossen. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägervertreter und der Verteidiger hielten ihre Schlussvorträge. Nach einer abschließenden Erklärung des Angeklagten wurde die Sitzung um 12.00 Uhr unterbrochen und um 12.30 Uhr mit der Urteilsverkündung fortgesetzt.
8
Nach Ansicht der Revision hat das Landgericht seine Fürsorgepflicht verletzt , weil es die Hauptverhandlung nach dem Verteidigerwechsel nicht von Amts wegen ausgesetzt oder zumindest unterbrochen hat. Zwar sei Rechtsanwalt S. „über den Inhalt der bisherigen Aussagen durch andere Beteilig- te unterrichtet“ worden, „wobei die Unterrichtung nicht durch den Angeklagten erfolgte“ (Revisionsbegründung Rechtsanwalt R. , S. 27), doch sei eine Wiederholung der wesentlichen Teile der Hauptverhandlung nicht erfolgt. Das Landgericht habe die Nebenklägerin nach dem Verteidigerwechsel lediglich ergänzend vernommen.
9
b) Dieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
10
Danach muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 215/01, NStZ 2002, 216; Urteil vom 6. Februar 1980 – 2 StR 729/79, BGHSt 29, 203).
11
Die Darstellung des prozessualen Geschehens ist unvollständig, weil nicht im Einzelnen mitgeteilt wird, von wem, wann und in welchem Umfang der neue Verteidiger über den Inhalt der bisherigen Aussagen unterrichtet worden ist. Dies war hier erforderlich, weil die Frage, ob eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung geboten war, nur beurteilt werden kann, wenn feststeht, welche Informationen über den bisherigen Verfahrensgang dem neuen Verteidiger zur Verfügung standen. Dazu bedurfte es nicht nur näherer Angaben zum Zeitpunkt und zum Inhalt der erfolgten Unterrichtung, sondern auch zur Person des Unterrichtenden, weil daraus Schlüsse auf die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Informationen gezogen werden können.
12
Der in der Revisionshauptverhandlung von dem Wahlverteidiger erhobene Einwand, ihm sei ein weiter gehendes Vorbringen nicht möglich gewesen, weil er erst in der Revisionsinstanz beauftragt worden sei und sein Mandant über keine näheren Informationen verfügt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Unter diesen Umständen hätte der Wahlverteidiger bei dem nach wie vor beigeordneten Pflichtverteidiger Erkundigungen einholen können und müssen , um den geltend gemachten Verfahrensmangel ausreichend mit Tatsachen zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 93/05; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 StR 379/04, NStZ 2005, 283, 284).
13
c) Die Rüge wäre aber auch nicht begründet.
14
aa) Nach § 265 Abs. 4 StPO hat das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Verfahrensvorgänge können eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO herbeiführen, wenn sie geeignet sind, die Fähigkeit des Angeklagten zu einer sachgerechten Verteidigung zu beschränken. Der Wechsel des Verteidigers während der laufenden Hauptverhandlung ist ein solcher Verfahrensvorgang. Er schafft selbst dann eine veränderte Sachlage, wenn der neue Verteidiger – wie hier – sogleich an die Stelle des früheren tritt (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350; Urteil vom 25. Oktober 1963 – 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47; vgl. Beschluss vom 24. Juni 2009 – 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650; Urteil vom 25. Juni 1965 – 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165; Urteil vom 19. Juni 1958 – 4 StR 725/57, NJW 1958, 1736, 1737). Kommt es zu einem Verteidigerwechsel, weil nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO ein neuer Pflichtverteidiger bestellt werden muss, wird § 265 Abs. 4 StPO nicht von § 145 Abs. 3 StPO verdrängt, weil diese Bestimmung nur eine ergänzende, aber keine abschließende Regelung für diese Fallgestaltung enthält (BGH, Urteil vom 25. Juni 1965 – 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165; Urteil vom 17. Juli 1973 – 1 StR 61/73, JR 1974, 247).
15
Ob auf eine veränderte Sachlage nach § 265 Abs. 4 StPO in Ausübung der prozessualen Fürsorgepflicht mit einer Aussetzung der Hauptverhandlung zu reagieren ist, steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts und hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2002 – 5 StR 60/02, NStZ-RR 2002, 270; Beschluss vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350; Urteil vom 19. Juni 1958 – 4 StR 725/57, NJW 1958, 1736, 1738). Anstelle einer Aussetzung kann es bei einem Verteidigerwechsel auch ausreichend sein, wichtige Verfahrensabschnitte zu wiederholen, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein umfassendes eigenes Urteil von dem Beweisergebnis zu machen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1963 – 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47 f.; vgl. Beschluss vom 2. Februar 2000 – 1 StR 537/99, NJW 2000, 1350).
16
bb) Hiervon ausgehend bestand keine Notwendigkeit, die Hauptverhandlung von Amts wegen auszusetzen oder zu unterbrechen, nachdem dies weder von dem Verteidiger, noch dem Angeklagten beantragt oder angeregt worden war.
17
Ein nach § 145 Abs. 1 Satz 1 StPO neu bestellter Verteidiger hat als unabhängiges Organ der Rechtspflege grundsätzlich selbst zu beurteilen, ob er für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet ist (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650; vom 24. Juni 1998 – 5 StR 120/98, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5; Urteil vom 24. November 1999 – 3 StR 390/99, wistra 2000, 146, 147). Hält er die ihm verbleibende Vorbereitungszeit für nicht ausreichend, kann er durch einen Antrag nach § 145 Abs. 3 StPO eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung erzwingen. Dies ist nicht geschehen. Zwar hat das Gericht über die Frage, ob die Fürsorgepflicht eine Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 265 Abs. 4 StPO gebietet, unabhängig von Anträgen und Erklärungen der Beteiligten zu entscheiden, doch kommt bei dieser Entscheidung der Einschätzung des neu bestellten Verteidigers und seinem Prozessverhalten eine maß- gebliche Bedeutung zu. Stellt der neue Verteidiger seine Fähigkeit zu sachgerechter Verteidigung nicht in Frage, will er vielmehr die Hauptverhandlung ohne zeitliche Verzögerung fortsetzen und gibt auch der Angeklagte nicht zu erkennen , dass er mehr Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung benötigt, so ist das Gericht in der Regel nicht dazu berufen, seine Auffassung von einer angemessenen Vorbereitungszeit gegen den Verteidiger durchzusetzen und von diesem nicht angestrebte prozessuale Maßnahmen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 – 5 StR 181/09, NStZ 2009, 650, 651; Urteil vom 2. November 1976 – 1 StR 590/76, MDR 1977, 767, 768; Urteil vom 25. Juni 1965 – 4 StR 309/65, NJW 1965, 2164, 2165).
18
Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie sich aus dem Revisionsvorbringen ergibt, war die Entscheidung des neuen Verteidigers, nicht nach § 145 Abs. 3 StPO vorzugehen und keinen Aussetzungsantrag zu stellen, von der Erwägung geleitet, dass es unter den gegebenen Umständen den Interessen des Angeklagten eher entspricht, die bereits begonnene Hauptverhandlung in einem Durchgang zu Ende zu bringen. Der Angeklagte hat dieser ihm mitgeteilten Abwägung nicht widersprochen und auch seinerseits keinen Aussetzungs- oder Unterbrechungsantrag gestellt. Bei dieser Sachlage war das Landgericht nur dann gehalten, von Amts wegen eine Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen, wenn sich die dem Prozessverhalten des Angeklagten und seines Verteidigers zu entnehmende Einschätzung der Sachund Rechtslage als evident interessenwidrig dargestellt hätte und ohne diese Maßnahmen eine effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) unter keinem Gesichtspunkt mehr gewährleistet gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1963 – 4 StR 404/63, VRS 26, 46, 47). Dies war jedoch nicht der Fall. Den Anklagevorwürfen lagen übersichtliche Lebenssachverhalte zugrunde. Zentrales Beweismittel waren die Angaben der Nebenklägerin, die nach dem Verteidigerwechsel nochmals vernommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der neue Verteidiger 14 Tage Zeit, sich in den Fall einzuarbeiten und die ihm erteilten Informationen zu ihren bisherigen Angaben sowie dem übrigen Beweisergebnis auszuwerten und gegebenenfalls zu ergänzen. Die Revision trägt nicht vor, dass bei der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin Fragen oder Vorhalte des Verteidigers zurückgewiesen worden sind. Der Umstand, dass sich der Verteidiger in der Lage sah, gegen die Nebenklägerin eine Strafanzeige zu erstatten und diese Anzeige vor deren nochmaliger Vernehmung in der Hauptverhandlung zu verlesen, lässt erkennen, dass er den bisherigen Angaben der Nebenklägerin entgegenzutreten vermochte. Schließlich wurde auch die als belastendes Beweismittel herangezogene Audioaufzeichnung durch die Verlesung ihrer Verschriftlichung ein zweites Mal zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
19
2. Die Rüge, das Landgericht habe mit der Bestellung von Rechtsanwalt S. zum Pflichtverteidiger gegen § 142 Abs. 1 StPO verstoßen, ist nicht begründet.
20
Die Auswahl eines Pflichtverteidigers ist nur dann nach § 142 Abs. 1 StPO ermessens- und damit rechtsfehlerhaft, wenn der ausgewählte Verteidiger aus nachvollziehbaren Gründen nicht das Vertrauen des Angeklagten genießt oder objektiv keine Gewähr für eine sachgerechte Verteidigung bietet (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – 1 StR 456/91, NJW 1992, 850; vgl. Beschluss vom 3. September 1986 – 3 StR 355/86, NStZ 1987, 217 bei Pfeiffer/Miebach). Ein Vertrauensmangel wird von dem Angeklagten nicht behauptet. Der Umstand , dass der vormalige Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. mit dem Prozessstoff besser vertraut war, belegt nicht, dass der nach seiner Mandats- niederlegung zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt S. für eine Führung der von ihm übernommenen Verteidigung objektiv ungeeignet war.
21
3. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt ohne Verteidiger war. Auf eine mangelnde Vorbereitung des anwesenden Verteidigers kann die Rüge nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 24. November 1999 – 3 StR 390/99, NStZ 2000, 212, 213).
22
4. Die Rüge, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO einen am 12. Oktober 2011 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin D. weder erledigt noch verbeschieden, deckt keinen Rechtsfehler auf.
23
Der Antrag auf Einvernahme der Zeugin war kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil die Zeugin nur durch die Angabe ihres Namens und ihres Wohnortes (Köln) bezeichnet worden ist. Eine eindeutige Ermittlung ihrer genauen Anschrift aus den weiteren im Antrag enthaltenen Angaben war nicht möglich (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 – 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.). Dementsprechend hatte der Vorsitzende den Verteidiger darauf hingewiesen, dass die Zeugin geladen werden soll, wenn ihre Anschrift bekannt ist. In dem von der Revision herangezogenen Rechtsanwaltsschreiben vom 24. August 2004 wurde eine Frau zwar mit vollständiger Anschrift, aber unter einem anderen Namen bezeichnet. Der Antrag vom 12. Oktober 2011 enthielt weder einen Hinweis auf dieses Schreiben, noch die Information, dass die benannte Person früher einen anderen Namen führte und es sich bei ihr um die nunmehr benannte Zeugin handelte. Unter diesen Umständen drängte sich die Ladung der Zeugin dem Gericht auch nicht auf.
24
5. Die Rüge, das Landgericht habe mit der Verlesung des Protokolls der von der Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung gegen ein aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 201 StGB abzuleitendes Beweisverbot verstoßen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
25
Das Revisionsvorbringen des Angeklagten lässt unerwähnt, dass die dem verlesenen Protokoll zugrunde liegende Audioaufzeichnung bereits am zweiten Hauptverhandlungstag angehört wurde und der damalige Wahlverteidiger dazu eine Erklärung verlesen hat. Die Entscheidung der Frage, ob im Strafprozess von einer Audioaufzeichnung zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht werden darf, die von einer Privatperson ohne Einverständnis des Angeklagten gefertigt worden ist, hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an einer vollständigen Wahrheitsermittlung einerseits und dem schutzwürdigen Interesse des Angeklagten an einer Nichtverwertung der unter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Audioaufzeichnung andererseits ab (BGH, Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 453/88, BGHSt 36, 167, 173; Urteil vom 9. Juli 1987 – 4 StR 223/87, BGHSt 34, 397, 401). Für diese Abwägung ist es von wesentlicher Bedeutung, ob die Audioaufzeichnung bereits in anderer Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist und wie sich der Angeklagte dazu gestellt hat. Beides wäre deshalb mitzuteilen gewesen.

III.


26
Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.
27
Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Angaben der mehrfach vernommenen Nebenklägerin und mehrere an- dere Beweismittel gestützt. Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation lag daher nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 – 3 StR 6/02, NStZ 2002, 556 f.; Urteil vom 28. Mai 2003 – 2 StR 486/02, NStZ-RR 2003, 268, 269; Maier, NStZ 2005, 246 mwN). Die Entwicklungsgeschichte der Aussage wurde im Zusammenhang mit den Feststellungen und den Angaben der ZeuginSe. erörtert. Einer darüber hinausgehenden Darstellung der Angaben der Nebenklägerin bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht, weil sich der maßgebliche Aussageinhalt aus den hierauf gestützten umfangreichen Feststellungen ergibt.
28
Die von der Revision gegen die Strafzumessung vorgebrachten Einwendungen zeigen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2012 angeführten Gründen keinen Rechtsfehler auf.
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Quentin Reiter

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Aug. 2012 - 4 StR 108/12

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Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Aug. 2012 - 4 StR 108/12 zitiert 12 §§.

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das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 379/04
vom
23. November 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Waldshut-Tiengen vom 1. April 2004 wird als unbegründet verworfen
, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen nach § 338 Nr. 5
1. Der Angeklagte war für die Dauer der Vernehmung des Geschädigten
aufgrund eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses gemäß § 247
StPO aus dem Gerichtszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des
Angeklagten und in Unterbrechung der Zeugenvernehmung weist das
Protokoll folgenden Verfahrensvorgang aus: "Die Verfahrensbeteiligten
erörtern die Sachlage, wie weiter vorgegangen werden soll". Danach
machte der Zeuge weitere Angaben zur Sache. Als der Angeklagte
wieder anwesend war, wurde er vom Vorsitzenden über den
Inhalt der Zeugenaussage unterrichtet.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Erörterung in Ab wesenheit
des Angeklagten und die fehlende Unterrichtung des Angeklagten
über diese Erörterung. Dazu beruft er sich auf die Urteilsgründe (UA
S. 68). Ausweislich der Urteilsgründe habe diese Erörterung dazu geführt
, daß die Kammer entgegen ihrer ursprünglichen Planung doch
noch eine aussagepsychologische Begutachtung des Geschädigten
in Auftrag gegeben habe.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift di e Rügen als
unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erachtet, weil der
Beschwerdeführer den konkreten Inhalt der Erörterung nicht wiedergegeben
habe. Der Beschwerdeführer führt in seiner Erwiderung aus,
daß weder er noch der für das Revisionsverfahren mandatierte Verteidiger
an der Erörterung beteiligt worden seien, so daß ihm nichts
objektiv Unmögliches abverlangt und er nicht dazu veranlaßt werden
könne, eine Revisionsbegründung "ins Blaue hinein" vorzutragen.
2. Entgegen dem Revisionsvortrag war nach den Urteilsfeststellungen
Anstoß für die Kammer, eine aussagepsychologische Begutachtung
des Geschädigten in Auftrag zu geben, dessen Aussageverhalten (UA
S. 68). Der Inhalt der beanstandeten Erörterung ist weder dem Protokoll
noch den Urteilsgründen zu entnehmen. In Unkenntnis des Inhalts
der Erörterung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob es
sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelte
, auf den sich der Ausschluß des Angeklagten nicht erstreckte (vgl.
BGHR StPO § 247 Abwesenheit 16; BGH NStZ 1996, 398). Ebenso
kann es nicht prüfen, ob der Angeklagte ohne Kenntnis dieses Verfahrensvorgangs
sich nicht sachgerecht hat verteidigen können
(BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 5).
Einem Verteidiger, der erst nach der Hauptverhandlung hinzugezogen
wird, bleibt es unbenommen, derartige Verfahrensfehler zu
rügen. Er muß allerdings nach außen hin die Verantwortung für die
Geltendmachung der Verfahrensmängel übernehmen, indem er sie
mit der erforderlichen Bestimmtheit vorträgt und mit Tatsachen belegt.
Der Revision ist beizupflichten, daß Revisionsrügen nicht mit
Behauptungen "ins Blaue hinein" begründet werden können (vgl.
schon BGHSt 7, 162, 164, 165). Läßt sich - wie hier - weder aus
dem Protokoll noch aus dem Urteil entnehmen, daß die Erörterung
in Abwesenheit des Angeklagten zu den behaupteten Verfahrensmängeln
geführt hat, so hätte der für die Revisionsinstanz mandatierte
Verteidiger Erkundigungen einziehen können und müssen
- etwa bei dem erstinstanzlichen Verteidiger, der die Rechte des
Angeklagten in dessen Abwesenheit wahrgenommen hat - , wenn
er die Revision auf derartige - bisher durch nichts belegte - Verfahrensmängel
gründen will.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.
BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 537/99
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10. von insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen legten die beiden aus derselben Sozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. Am folgenden Hauptverhandlungstag beantragten die inzwischen beauftragten, aus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß eine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholung der gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich kein eigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen Zeugenaussagen bilden könnten. Die Strafkammer hat diese und die beiden später gestellten Aussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägige Unterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den Verteidigern zur Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für ausreichend.
Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Nach § 265 Abs. 4 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten (BGH NJW 1965, 2164, 2165). Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß er zur Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist. Das Gericht kann nach dem geltenden Strafverfahrensrecht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger fortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen. Es wird immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich, die Hauptverhandlung auszusetzen oder – was hier nicht geschehen ist – zumindest den Hauptbelastungszeugen erneut, nunmehr in Anwesenheit der neuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. BGHSt 13, 337, 345). Von Bedeutung waren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs (BGH NStZ 1983, 281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, und die Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels. Alle besonders wichtigen Zeugen waren bereits vernommen. Der zentrale Punkt des Verfahrens ist die Frage, ob der Angeklagte Dr. W. als Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten, bevor dieser der Mitangeklagten D. 400.000 DM zur Verfü-
gung stellte, hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Geldes und der wirtschaftlichen Lage der Mitangeklagten D. unwahre Angaben gemacht hat. Dritte waren bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen. Die dazu von dem Geschädigten abgegebene Darstellung wird von den Angeklagten bestritten. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen war daher – auch ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils – von entscheidender Bedeutung. Sie wurde von der Verteidigung u.a. mit der Begründung in Frage gestellt, der Zeuge habe während der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, daß die Kammer selbst der vom Zeugen während der Vernehmung gezeigten Mimik und Gestik Bedeutung beigemessen hat. So wird in dem angefochtenen Urteil angeführt, der Zeuge habe in Richtung des Angeklagten keinerlei Belastungsinteressen gezeigt und sogar einen Handschlag angedeutet, während er der Mitangeklagten lediglich einen abschätzigen Blick zugeworfen habe. Ob eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn die Mandatsniederlegung erfolgte, um einen Abbruch der Hauptverhandlung zu erzwingen, kann dahingestellt bleiben. Für ein solches Verhalten gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Verteidiger beriefen sich insoweit auf einen erst im Laufe der Hauptverhandlung aufgetretenen Interessenwiderstreit. Dabei bezogen sie sich auf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das die Strafkammer in den im hiesigen Verfahren nach dem 7. Hauptverhandlungstag erlassenen Haftbefehlen zur Begründung der Fluchtgefahr angeführt hatte. In diesem weiteren Ermittlungsverfahren wird die Angeklagte D. – anders als im vorliegenden Verfahren – vom Mitangeklagten Dr.W. belastet. Daß die
Mandatsniederlegungen aus diesem sachgerechten Grund (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) erfolgten, hat auch die Strafkammer in den die Aussetzung ablehnenden Beschlüssen nicht in Frage gestellt. Schäfer Maul Granderath Wahl Schluckebier
5 StR 181/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – und zwei Mitangeklagte in weitaus geringerem Umfang – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt, indem es die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag nicht unterbrochen, sondern zum Schuldspruch substanziell weiterverhandelt hat (§ 338 Nr. 8, § 265 Abs. 4 StPO). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiteren Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
2
1. Die Revision trägt folgenden Verfahrensgang vor:
3
a) Der einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mehrfach vorbestrafte – und im letzten Verfahren durch Rechtsanwalt C. verteidigte – Angeklagte wurde am 13. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen. Er bevollmächtigte den bei der ermittlungsrichterlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt C. erneut als Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen B. wegen dreier Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vier weiterer Fälle des unerlaubten Handeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die Revidentin J. -N. . Diese hatte bereits anlässlich ihrer Festnahme am 16. Januar 2008 eingeräumt, zweimal für B. gegen Belohnung verkaufsfertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park verbracht zu haben. J. hatte am 24. April 2008 vor dem Ermittlungsrichter eingeräumt, am 16. Januar 2008 ebenfalls 20 Verkaufseinheiten Heroin vom Angeklagten B. erworben zu haben. Daraufhin wurde er haftverschont.
4
b) Das Landgericht eröffnete am 2. Juli 2008 das Hauptverfahren. Ohne Absprache mit den Verteidigern setzte der Vorsitzende am gleichen Tag Termine für die Hauptverhandlung für den 13., 20. und 27. August 2008 fest. Auf den 13. August 2008 wurden fünf Polizeibeamte als Zeugen geladen. Sechs Tage nach Zugang der Ladung beantragte Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 14. Juli 2008 Aufhebung der Termine wegen seines Jahresurlaubs in dieser Zeit und Neuterminierung nach Absprache mit seinem Büro. Im Rahmen einer anderen Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende diesem Verteidiger mit, dass die Terminssituation der Kammer dem Verlegungsantrag entgegenstünde. Dies tat Rechtsanwalt C. dem Angeklagten kund, der indes auf einer – wenn dann auch nur später möglichen – Verteidigung durch diesen Rechtsanwalt beharrte.
5
Das Landgericht hat am 16. Juli 2008 ein weiteres beim Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten B. anhängiges Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen übernommen, eröffnet und mit dem bereits terminierten Verfahren verbunden. Der Vorsitzende forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt C.
innerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Dem kam der Angeklagte nach und bevollmächtigte Rechtsanwalt K. als Verteidiger, der indes mit Schreiben vom 5. August 2008 für den 13. August 2008 Verhinderung anzeigte und erklärte, die weiteren Termine wahrnehmen zu können. Daraufhin teilte der Vorsitzende diesem Rechtsanwalt mit, dass eine Verlegung des auf den 13. August 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht in Betracht komme. Rechtsanwalt K. legte sodann mit Schreiben vom 7. August 2008 das Mandat nieder. Am 8. August 2008, einem Freitag, bestellte der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger, der noch am Nachmittag die Verfahrensakten zur Einsicht übernahm.
6
c) In der am 13. August 2008 planmäßig begonnenen Hauptverhandlung hat der Pflichtverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist, hilfsweise entsprechend § 145 Abs. 3 StPO beantragt und höchst hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Fortsetzung frühestens am 20. August 2008 begehrt. Zur Begründung hat der Verteidiger Folgendes ausgeführt: „Obwohl mir die Akten am Nachmittag des 8. August 2008 zur Verfügung gestellt wurden, konnte ich erst am Montag, den 11. August 2008, die Akten am Vormittag ein erstes Mal kurz überfliegen. Da es sich um ca. 8 Bände handelte und zwei Verfahren verbunden worden sind, war eine genaue und fundierte Aufarbeitung nicht annähernd möglich. Ich habe dessen ungeachtet den Herrn B. ebenfalls am Vormittag des 11. August 2008 in der JVA … aufgesucht, um mich zumindest vorzustellen und ein kurzes Gespräch zu führen. Da ich aber mit dem Akteninhalt nicht annähernd vertraut war, konnte ich das Verhalten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend besprechen. Ein erneutes Aufsuchen des Mandanten war mir bis heute aus terminlichen Gründen nicht möglich , [so] konnte die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung nicht besprochen , geschweige denn eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Es ist mir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, meinen Mandanten ordnungsgemäß zu verteidigen“ (Revisionsbegründung S. 86).
7
Diese Anträge hat die Strafkammer zurückgewiesen. Sie hat geltend gemacht, die späte Bestellung des Pflichtverteidigers sei dem Gericht nicht zuzurechnen. Der Pflichtverteidiger habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. „Die Hauptakten umfassen zwar mittlerweile 6 Bände. Es finden sich darin aber viele doppelt oder mehrfach vorhandene Unterlagen. Ein Teil betrifft auch allein die Mittäter in dem verbundenen Verfahren. Die Vorwürfe sind relativ einfach und der Sachverhalt überschaubar. Auch die Beweislage ist in keiner Weise besonders schwierig. Der Pflichtverteidiger rügte ja auch bei Übernahme des Verfahrens nicht, dass die Zeit der Vorbereitung nicht ausreiche. Angesichts dieser Sachlage reichte die vorhandene Zeit aus, sich genügend auf die heutige Hauptverhandlung vorzubereiten und die erforderlichen Gespräche mit dem Angeklagten zu führen.“ (Revisionsbegründung S. 184 f.)
8
Die Mitangeklagten haben sich sodann – den Angeklagten belastend – zur Sache eingelassen und sich geweigert, Fragen der weiteren Prozessbeteiligten zu beantworten. Ferner wurden zwei Observationsbeamte als Zeugen vernommen und drei Gutachten und zwei Behördenerklärungen verlesen.
9
2. Die Rüge ist zulässig.
10
a) Der Vortrag enthält die für die Begründung der erhobenen Rüge der Behinderung der Verteidigung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verteidigungsverhältnisse werden umfassend dargelegt. Der zu beurteilende Verfahrensstoff und die Beweislage sind den vorgelegten Anklageschriften und dem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll übereinstimmenden geschilderten Ablauf des ersten Verhandlungstages zu entnehmen.
11
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es nicht einer genaueren Darlegung des Umfangs und des Inhalts der Akten, um die vom Landgericht abweichende Bewertung des Aktenmaterials nach- vollziehbar zu machen. Diese Bewertung ist für das hiesige Revisionsverfahren rechtlich irrelevant.
12
Ob nämlich der – ohne Wahrung der Ladungsfrist bestellte – Pflichtverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung , angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165). Die nähere Darlegung des Akteninhalts zu fordern, liefe deshalb auf eine Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen hinaus (vgl. BVerfGE 112, 185, 213).
13
c) Die Rüge wird nicht deshalb unzulässig, weil sie auf eine „Verletzung der Vorschriften der §§ 228 StPO, 145 Abs. 3 StPO analog und Art. 6 MRK“ abhebt, indes § 265 Abs. 4 StPO nicht erwähnt. Die lediglich gebotene Darlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs ist hierdurch jedenfalls erfolgt (vgl. BGH NJW 2007, 92, 96 m.w.N.).
14
3. Die Rüge ist begründet.
15
a) Das Landgericht wäre entsprechend § 265 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, wenigstens dem hilfsweise gestellten Antrag des Pflichtverteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stattzugeben.
16
(1) Diese Vorschrift wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden gewesen. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen , wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). Eine Prüfung der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO ist demnach nicht geboten.
17
(2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, 402, 403). Die hierfür notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten hätte vorausgesetzt, dass der Verteidiger den Sachverhalt ausreichend gekannt, genügend über das bisherige Verteidigungsverhalten des Angeklagten und dessen Vorstellung, wie er sich weiter zu verteidigen wünscht, informiert gewesen wäre und ein klares Bild von den Möglichkeiten hätte gewinnen können, die für eine sachgemäße Verteidigung relevant gewesen wären (vgl. BGH aaO). Dass dies nicht der Fall war, liegt angesichts der von der Revision vorgetragenen Sachlage auf der Hand.
18
Die überaus gewichtigen Anklagevorwürfe (u. a. drei Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) und die durch teilweise geständige Mitangeklagte gekennzeichnete belastende Beweislage erforderten es, zur Erarbeitung der Verteidigungskonzeption eine Überprüfung der sechs Aktenbände umfassenden Verfahrensakten auf Entlastungsmöglichkeiten vorzunehmen und nach deren Bewertung durch den Verteidiger die erkannten Möglichkeiten mit dem Angeklagten eingehend zu beraten. Dies war dem Verteidiger aus den von ihm dargelegten tatsächlichen Gründen bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht möglich (vgl. auch BGH NStZ 1983, 281).
19
Solches hatte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hinzunehmen. Es war – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht dazu berufen, aus seiner Sicht anstelle des Verteidigers entsprechend seiner Auffassung von den Schwierigkeiten der Verteidigungsaufgabe eine angemessene Vorbereitungszeit festzusetzen. Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, spricht zudem die den §§ 217, 218 StPO zu ent- nehmende Erwägung, dass grundsätzlich auch dem Verteidiger die Wohltat der durch die – hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter Umständen nicht zwingend einzuhaltende – Ladungsfrist bezweckten Möglichkeit , die Verteidigung vorbereiten zu können, zugute kommen soll (vgl. BGHSt 13, 337, 344; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 217 Rdn. 1).
20
Die im Aussetzungsantrag enthaltene Erklärung, zur Führung der Verteidigung noch nicht genügend vorbereitet zu sein, war auch nicht – wie das Landgericht annimmt – verspätet. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 3 StPO ergibt sich nur für den während einer laufenden Hauptverhandlung bestellten neuen Pflichtverteidiger die sofort zu erfüllende Pflicht – nach bloßer pauschaler Prüfung im Interesse der zügigen Weiterführung des Verfahrens – zu erklären, ob die Verteidigung noch genügend vorbereitet werden kann (vgl. BGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Goßner aaO § 145 Rdn. 11). Eine Ausweitung dieser Pflicht auf den vor Beginn der Hauptverhandlung bestellten Verteidiger ist rechtlich nicht geboten und würde die Erreichung des Ziels, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, sogar erschweren. Der neu bestellte Verteidiger würde sich nämlich nahe liegend zur Sicherheit eher auf fehlende Vorbereitungszeit berufen und die Chance, durch intensive Vorbereitung die Verteidigung doch noch führen zu können, nicht ergreifen.
21
Aber selbst wenn der Verteidiger hier eine ausreichende Vorbereitungszeit nicht genutzt hätte – was das Landgericht ohne weiteres annimmt, wofür hier allerdings nichts spricht – wäre die Fähigkeit, die Verteidigung zu führen, am ersten Verhandlungstag nicht gegeben gewesen. Nach Auffassung des Landgerichts hätte sich der Verteidiger vielmehr geweigert, sich durch genügende Vorbereitung verteidigungsfähig zu machen, was indes ebenfalls einer Fortführung der Verhandlung entgegen gestanden und allenfalls ein Vorgehen gemäß § 145 Abs. 1 und 4 StPO ermöglicht hätte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; Stern in AK-StPO § 145 Rdn. 11).
22
(3) Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bei eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit durchgeführte substantielle Sachverhandlung hat den Anspruch des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auf konkrete und wirkliche Verteidigung verletzt (vgl. BGHSt 46, 36, 44 m.w.N.; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5). Hierin geht der ebenfalls vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK auf (vgl. auch Hammerstein NStZ 2000, 327).
23
Die grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt aaO) führte zu einer Reduzierung des dem Landgericht eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom Pflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene

6).


24
b) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen § 265 Abs. 4 StPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender substantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begründet die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 und 6).
25
4. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

5 StR 60/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 25. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2002

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Juli 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat folgendes an: 1. Die Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO bleibt – ihre Zulässigkeit unterstellt – in der Sache erfolglos. Der Richter, der nach der kammerinternen Geschäftsverteilung anstelle der weiteren ordentlichen Beisitzerin der Schwurgerichtskammer, die seine Vertretung wahrnahm, zur Mitwirkung berufen gewesen wäre, war durch Urlaub an drei von Anfang an terminierten Sitzungstagen verhindert (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 Vertreter 2). Zumal angesichts einer ähnlichen, letztlich nicht wesentlich abgeänderten vorherigen Urlaubsplanung des Richters, wie sie sich aus dem Gerichtsbeschluß auf den Besetzungseinwand ergibt, liegen Anhaltspunkte für eine Besetzungsmanipulation angesichts des bestehenden Urlaubsanspruchs des verhinderten Richters und mangels jeglicher Anzeichen, die gegen eine sachgerechte Terminierung der Sache sprechen könnten, nicht vor. Es ist kein Grund ersichtlich, wonach der Richter gehalten gewesen wäre, zu versu- chen, den ihm zustehenden Erholungsurlaub ohne Terminskollision mit dieser Sache zu nehmen.
2. Die Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung nach dem Verteidigerwechsel läût keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Hauptverhandlung nicht nach § 265 Abs. 4 StPO auszusetzen, sondern mit den neuen Wahlverteidigern fortzusetzen, entgegen der Meinung der Revision nicht im Widerspruch zu den im Beschluû des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2000 ± 1 StR 537/99 ± (BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6) aufgestellten Grundsätzen: Zur Wahrung der Verteidigungsinteressen des Angeklagten (vgl. dazu auch BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene
7) hat das Schwurgericht ± soweit nicht in einem Fall auf eine erneute Zeugenvernehmung verzichtet worden ist ± sämtliche gehörten Zeugen und Sachverständigen nochmals vorgeladen und den neuen Wahlverteidigern , die über den bisherigen Inhalt der Beweisaufnahme jeweils durch die Berichterstatterin informiert worden waren, die uneingeschränkte Möglichkeit zur Befragung der Zeugen und Sachverständigen eingeräumt.
Im übrigen bestand im vorliegenden Fall im Vergleich zu dem Prozeûgeschehen , das der genannten Leitsatzentscheidung zugrundelag, nicht ein derart gewichtiger Anlaû zu gerichtlicher Rücksichtnahme auf die Verteidigungsbelange des Angeklagten. In jenem Verfahren war immerhin ein Interessenkonflikt offengelegt worden, der den Verteidigerwechsel erfordert hatte; hier wurde eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seinen bisherigen Wahlverteidigern ohne jeden inhaltlichen Beleg lediglich behauptet. Zudem war hier einer der beiden neuen Wahlverteidiger vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an bis unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung bereits als Verteidiger tätig gewesen; seine umfassende Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung durch einen der abgelösten Wahlverteidiger war sichergestellt.
Soweit die Revision eine Befangenheit der mitwirkenden Richter aufgrund der Ablehnung der Verfahrensaussetzung geltend macht und einen weitergehenden Anlaû für die Aussetzung in der Verfahrensweise des Vorsitzenden im Zusammenhang mit Identifizierungen des Angeklagten durch Zeugen sieht, ist auf die entsprechenden offensichtlich unbegründeten Anträge seitens des Tatgerichts zutreffend reagiert worden.
3. Das Urteil beruht nicht darauf, daû am 19. Juli 2000 der Vorsitzende und nicht, wie in § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschrieben, das Gericht über eine Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 StPO entschieden hat. Der Angeklagte ist hierdurch ersichtlich nicht benachteiligt worden. Die entsprechende Terminierung war mit der Verteidigung abgestimmt, die jener Unterbrechungsanordnung daher auch nicht widersprochen hat. Danach liegt zudem auf der Hand, daû die Terminierung auch mit sämtlichen Mitgliedern des Gerichts abgestimmt war. Es besteht kein Anlaû, die Grundsätze von BGHSt 33, 217, wonach ein Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler der hier vorliegenden Art regelmäûig auszuschlieûen ist (vgl. auch Kleinknecht /Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 228 Rdn. 17; Gollwitzer in Löwe /Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 228 Rdn. 28), in Frage zu stellen.
4. Die auf fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gestützte Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO) scheitert jedenfalls daran, daû es sich bei dem Antrag mangels ausreichend bestimmter Bezeichnung der Beweismittel nicht um einen Beweisantrag gehandelt hat (vgl. BGHSt 40, 3, 6 f.; Kleinknecht/Meyer-Goûner aaO § 244 Rdn. 21; Gollwitzer aaO § 244 Rdn. 108; jeweils m. w. N.). Die Benennung einer unbestimmten Vielzahl instruierter Vertreter der Betreiber in einem Gutachtenanhang genannter ± dort tatsächlich undeutlich, teils naheliegend unvollständig aufgelisteter ± Internetseiten läût ± zumal ohne nähere Erläuterung, die weder dem Antrag noch der Revisionsbegründung beigegeben ist ± die erforderliche eindeutige Individualisierung der Zeugen vermissen, deren Vernehmung in dem Antrag begehrt wurde. Da die Beweisbehauptung im Widerspruch zur Aussage des vernommenen Sachverständigen stand, an dessen Sachkunde das Schwurgericht nicht zweifeln muûte, war das Gericht zu einer Ermittlung solcher Zeugen aus Aufklärungsgründen nicht verpflichtet. Abgesehen davon scheitert die Zulässigkeit der Rüge als Aufklärungsrüge an denselben Mängeln der Beweismittelindividualisierung, die dem in der Hauptverhandlung gestellten, in der Revisionsbegründung insoweit nicht etwa nachgebesserten Antrag anhaften (vgl. dazu BGHSt 2, 168; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 9).
Hiernach kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Rüge nicht bereits insgesamt wegen Unvollständigkeit des Sachvortrags (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) scheitert, weil der Beschwerdeführer, der es für angezeigt gehalten hatte, als Reaktion auf den beanstandeten ablehnenden Gerichtsbeschluû ein Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter anzubringen, in dem er jenen Beschluû als beispiellose, den Anschein von Willkür tragende Zwischenentscheidung bezeichnete, die Entscheidung hierüber verschwiegen hat; es liegt auf der Hand, daû deren Begründung weitere mindestens ergänzende Erwägungen zur Beurteilung des Antrags enthalten hat. Ebenfalls kann dahinstehen , ob es ± wie der Generalbundesanwalt meint ± angesichts einer aufs Geratewohl aufgestellten Behauptung auch an einer regelgerechten Beweisbehauptung mangelt, damit auch insoweit nur ein Schein-Beweisantrag anzunehmen ist (vgl. Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 44), und ob schlieûlich ohnehin ein Beruhen des Urteils auf der Bescheidung des Antrags sicher ausscheidet.
5. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer fehlerfreien Gesamtwürdigung der gegebenen ± den Angeklagten insbesondere im Blick auf das Spurenbild am Tatort vor dem Hintergrund seiner Selbststellung und seiner hierbei gemachten Angaben schwer belastenden ± Beweislage. Auf der Grundlage der auch zur inneren Tatseite rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellun- gen ist die Annahme eines Verdeckungsmordes nach Maûgabe von BGHSt 35, 116 nicht zu beanstanden.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Schaal
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
________________________
Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.
BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 537/99
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10. von insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen legten die beiden aus derselben Sozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. Am folgenden Hauptverhandlungstag beantragten die inzwischen beauftragten, aus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß eine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholung der gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich kein eigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen Zeugenaussagen bilden könnten. Die Strafkammer hat diese und die beiden später gestellten Aussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägige Unterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den Verteidigern zur Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für ausreichend.
Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO. Nach § 265 Abs. 4 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Hauptverhandlung auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten (BGH NJW 1965, 2164, 2165). Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß er zur Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei, so entscheidet das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen ist. Das Gericht kann nach dem geltenden Strafverfahrensrecht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger fortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen. Es wird immer von den Umständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Verteidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchführung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340). Die Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich, die Hauptverhandlung auszusetzen oder – was hier nicht geschehen ist – zumindest den Hauptbelastungszeugen erneut, nunmehr in Anwesenheit der neuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. BGHSt 13, 337, 345). Von Bedeutung waren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs (BGH NStZ 1983, 281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, und die Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels. Alle besonders wichtigen Zeugen waren bereits vernommen. Der zentrale Punkt des Verfahrens ist die Frage, ob der Angeklagte Dr. W. als Rechtsanwalt gegenüber einem Mandanten, bevor dieser der Mitangeklagten D. 400.000 DM zur Verfü-
gung stellte, hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Geldes und der wirtschaftlichen Lage der Mitangeklagten D. unwahre Angaben gemacht hat. Dritte waren bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen. Die dazu von dem Geschädigten abgegebene Darstellung wird von den Angeklagten bestritten. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen war daher – auch ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils – von entscheidender Bedeutung. Sie wurde von der Verteidigung u.a. mit der Begründung in Frage gestellt, der Zeuge habe während der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Hinzu kommt, daß die Kammer selbst der vom Zeugen während der Vernehmung gezeigten Mimik und Gestik Bedeutung beigemessen hat. So wird in dem angefochtenen Urteil angeführt, der Zeuge habe in Richtung des Angeklagten keinerlei Belastungsinteressen gezeigt und sogar einen Handschlag angedeutet, während er der Mitangeklagten lediglich einen abschätzigen Blick zugeworfen habe. Ob eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn die Mandatsniederlegung erfolgte, um einen Abbruch der Hauptverhandlung zu erzwingen, kann dahingestellt bleiben. Für ein solches Verhalten gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Verteidiger beriefen sich insoweit auf einen erst im Laufe der Hauptverhandlung aufgetretenen Interessenwiderstreit. Dabei bezogen sie sich auf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das die Strafkammer in den im hiesigen Verfahren nach dem 7. Hauptverhandlungstag erlassenen Haftbefehlen zur Begründung der Fluchtgefahr angeführt hatte. In diesem weiteren Ermittlungsverfahren wird die Angeklagte D. – anders als im vorliegenden Verfahren – vom Mitangeklagten Dr.W. belastet. Daß die
Mandatsniederlegungen aus diesem sachgerechten Grund (vgl. § 3 Abs. 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte) erfolgten, hat auch die Strafkammer in den die Aussetzung ablehnenden Beschlüssen nicht in Frage gestellt. Schäfer Maul Granderath Wahl Schluckebier

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

5 StR 181/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – und zwei Mitangeklagte in weitaus geringerem Umfang – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt, indem es die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag nicht unterbrochen, sondern zum Schuldspruch substanziell weiterverhandelt hat (§ 338 Nr. 8, § 265 Abs. 4 StPO). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiteren Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
2
1. Die Revision trägt folgenden Verfahrensgang vor:
3
a) Der einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mehrfach vorbestrafte – und im letzten Verfahren durch Rechtsanwalt C. verteidigte – Angeklagte wurde am 13. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen. Er bevollmächtigte den bei der ermittlungsrichterlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt C. erneut als Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen B. wegen dreier Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vier weiterer Fälle des unerlaubten Handeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die Revidentin J. -N. . Diese hatte bereits anlässlich ihrer Festnahme am 16. Januar 2008 eingeräumt, zweimal für B. gegen Belohnung verkaufsfertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park verbracht zu haben. J. hatte am 24. April 2008 vor dem Ermittlungsrichter eingeräumt, am 16. Januar 2008 ebenfalls 20 Verkaufseinheiten Heroin vom Angeklagten B. erworben zu haben. Daraufhin wurde er haftverschont.
4
b) Das Landgericht eröffnete am 2. Juli 2008 das Hauptverfahren. Ohne Absprache mit den Verteidigern setzte der Vorsitzende am gleichen Tag Termine für die Hauptverhandlung für den 13., 20. und 27. August 2008 fest. Auf den 13. August 2008 wurden fünf Polizeibeamte als Zeugen geladen. Sechs Tage nach Zugang der Ladung beantragte Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 14. Juli 2008 Aufhebung der Termine wegen seines Jahresurlaubs in dieser Zeit und Neuterminierung nach Absprache mit seinem Büro. Im Rahmen einer anderen Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende diesem Verteidiger mit, dass die Terminssituation der Kammer dem Verlegungsantrag entgegenstünde. Dies tat Rechtsanwalt C. dem Angeklagten kund, der indes auf einer – wenn dann auch nur später möglichen – Verteidigung durch diesen Rechtsanwalt beharrte.
5
Das Landgericht hat am 16. Juli 2008 ein weiteres beim Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten B. anhängiges Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen übernommen, eröffnet und mit dem bereits terminierten Verfahren verbunden. Der Vorsitzende forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt C.
innerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Dem kam der Angeklagte nach und bevollmächtigte Rechtsanwalt K. als Verteidiger, der indes mit Schreiben vom 5. August 2008 für den 13. August 2008 Verhinderung anzeigte und erklärte, die weiteren Termine wahrnehmen zu können. Daraufhin teilte der Vorsitzende diesem Rechtsanwalt mit, dass eine Verlegung des auf den 13. August 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht in Betracht komme. Rechtsanwalt K. legte sodann mit Schreiben vom 7. August 2008 das Mandat nieder. Am 8. August 2008, einem Freitag, bestellte der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger, der noch am Nachmittag die Verfahrensakten zur Einsicht übernahm.
6
c) In der am 13. August 2008 planmäßig begonnenen Hauptverhandlung hat der Pflichtverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist, hilfsweise entsprechend § 145 Abs. 3 StPO beantragt und höchst hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Fortsetzung frühestens am 20. August 2008 begehrt. Zur Begründung hat der Verteidiger Folgendes ausgeführt: „Obwohl mir die Akten am Nachmittag des 8. August 2008 zur Verfügung gestellt wurden, konnte ich erst am Montag, den 11. August 2008, die Akten am Vormittag ein erstes Mal kurz überfliegen. Da es sich um ca. 8 Bände handelte und zwei Verfahren verbunden worden sind, war eine genaue und fundierte Aufarbeitung nicht annähernd möglich. Ich habe dessen ungeachtet den Herrn B. ebenfalls am Vormittag des 11. August 2008 in der JVA … aufgesucht, um mich zumindest vorzustellen und ein kurzes Gespräch zu führen. Da ich aber mit dem Akteninhalt nicht annähernd vertraut war, konnte ich das Verhalten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend besprechen. Ein erneutes Aufsuchen des Mandanten war mir bis heute aus terminlichen Gründen nicht möglich , [so] konnte die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung nicht besprochen , geschweige denn eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Es ist mir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, meinen Mandanten ordnungsgemäß zu verteidigen“ (Revisionsbegründung S. 86).
7
Diese Anträge hat die Strafkammer zurückgewiesen. Sie hat geltend gemacht, die späte Bestellung des Pflichtverteidigers sei dem Gericht nicht zuzurechnen. Der Pflichtverteidiger habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. „Die Hauptakten umfassen zwar mittlerweile 6 Bände. Es finden sich darin aber viele doppelt oder mehrfach vorhandene Unterlagen. Ein Teil betrifft auch allein die Mittäter in dem verbundenen Verfahren. Die Vorwürfe sind relativ einfach und der Sachverhalt überschaubar. Auch die Beweislage ist in keiner Weise besonders schwierig. Der Pflichtverteidiger rügte ja auch bei Übernahme des Verfahrens nicht, dass die Zeit der Vorbereitung nicht ausreiche. Angesichts dieser Sachlage reichte die vorhandene Zeit aus, sich genügend auf die heutige Hauptverhandlung vorzubereiten und die erforderlichen Gespräche mit dem Angeklagten zu führen.“ (Revisionsbegründung S. 184 f.)
8
Die Mitangeklagten haben sich sodann – den Angeklagten belastend – zur Sache eingelassen und sich geweigert, Fragen der weiteren Prozessbeteiligten zu beantworten. Ferner wurden zwei Observationsbeamte als Zeugen vernommen und drei Gutachten und zwei Behördenerklärungen verlesen.
9
2. Die Rüge ist zulässig.
10
a) Der Vortrag enthält die für die Begründung der erhobenen Rüge der Behinderung der Verteidigung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verteidigungsverhältnisse werden umfassend dargelegt. Der zu beurteilende Verfahrensstoff und die Beweislage sind den vorgelegten Anklageschriften und dem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll übereinstimmenden geschilderten Ablauf des ersten Verhandlungstages zu entnehmen.
11
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es nicht einer genaueren Darlegung des Umfangs und des Inhalts der Akten, um die vom Landgericht abweichende Bewertung des Aktenmaterials nach- vollziehbar zu machen. Diese Bewertung ist für das hiesige Revisionsverfahren rechtlich irrelevant.
12
Ob nämlich der – ohne Wahrung der Ladungsfrist bestellte – Pflichtverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung , angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165). Die nähere Darlegung des Akteninhalts zu fordern, liefe deshalb auf eine Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen hinaus (vgl. BVerfGE 112, 185, 213).
13
c) Die Rüge wird nicht deshalb unzulässig, weil sie auf eine „Verletzung der Vorschriften der §§ 228 StPO, 145 Abs. 3 StPO analog und Art. 6 MRK“ abhebt, indes § 265 Abs. 4 StPO nicht erwähnt. Die lediglich gebotene Darlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs ist hierdurch jedenfalls erfolgt (vgl. BGH NJW 2007, 92, 96 m.w.N.).
14
3. Die Rüge ist begründet.
15
a) Das Landgericht wäre entsprechend § 265 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, wenigstens dem hilfsweise gestellten Antrag des Pflichtverteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stattzugeben.
16
(1) Diese Vorschrift wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden gewesen. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen , wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). Eine Prüfung der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO ist demnach nicht geboten.
17
(2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, 402, 403). Die hierfür notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten hätte vorausgesetzt, dass der Verteidiger den Sachverhalt ausreichend gekannt, genügend über das bisherige Verteidigungsverhalten des Angeklagten und dessen Vorstellung, wie er sich weiter zu verteidigen wünscht, informiert gewesen wäre und ein klares Bild von den Möglichkeiten hätte gewinnen können, die für eine sachgemäße Verteidigung relevant gewesen wären (vgl. BGH aaO). Dass dies nicht der Fall war, liegt angesichts der von der Revision vorgetragenen Sachlage auf der Hand.
18
Die überaus gewichtigen Anklagevorwürfe (u. a. drei Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) und die durch teilweise geständige Mitangeklagte gekennzeichnete belastende Beweislage erforderten es, zur Erarbeitung der Verteidigungskonzeption eine Überprüfung der sechs Aktenbände umfassenden Verfahrensakten auf Entlastungsmöglichkeiten vorzunehmen und nach deren Bewertung durch den Verteidiger die erkannten Möglichkeiten mit dem Angeklagten eingehend zu beraten. Dies war dem Verteidiger aus den von ihm dargelegten tatsächlichen Gründen bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht möglich (vgl. auch BGH NStZ 1983, 281).
19
Solches hatte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hinzunehmen. Es war – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht dazu berufen, aus seiner Sicht anstelle des Verteidigers entsprechend seiner Auffassung von den Schwierigkeiten der Verteidigungsaufgabe eine angemessene Vorbereitungszeit festzusetzen. Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, spricht zudem die den §§ 217, 218 StPO zu ent- nehmende Erwägung, dass grundsätzlich auch dem Verteidiger die Wohltat der durch die – hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter Umständen nicht zwingend einzuhaltende – Ladungsfrist bezweckten Möglichkeit , die Verteidigung vorbereiten zu können, zugute kommen soll (vgl. BGHSt 13, 337, 344; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 217 Rdn. 1).
20
Die im Aussetzungsantrag enthaltene Erklärung, zur Führung der Verteidigung noch nicht genügend vorbereitet zu sein, war auch nicht – wie das Landgericht annimmt – verspätet. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 3 StPO ergibt sich nur für den während einer laufenden Hauptverhandlung bestellten neuen Pflichtverteidiger die sofort zu erfüllende Pflicht – nach bloßer pauschaler Prüfung im Interesse der zügigen Weiterführung des Verfahrens – zu erklären, ob die Verteidigung noch genügend vorbereitet werden kann (vgl. BGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Goßner aaO § 145 Rdn. 11). Eine Ausweitung dieser Pflicht auf den vor Beginn der Hauptverhandlung bestellten Verteidiger ist rechtlich nicht geboten und würde die Erreichung des Ziels, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, sogar erschweren. Der neu bestellte Verteidiger würde sich nämlich nahe liegend zur Sicherheit eher auf fehlende Vorbereitungszeit berufen und die Chance, durch intensive Vorbereitung die Verteidigung doch noch führen zu können, nicht ergreifen.
21
Aber selbst wenn der Verteidiger hier eine ausreichende Vorbereitungszeit nicht genutzt hätte – was das Landgericht ohne weiteres annimmt, wofür hier allerdings nichts spricht – wäre die Fähigkeit, die Verteidigung zu führen, am ersten Verhandlungstag nicht gegeben gewesen. Nach Auffassung des Landgerichts hätte sich der Verteidiger vielmehr geweigert, sich durch genügende Vorbereitung verteidigungsfähig zu machen, was indes ebenfalls einer Fortführung der Verhandlung entgegen gestanden und allenfalls ein Vorgehen gemäß § 145 Abs. 1 und 4 StPO ermöglicht hätte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; Stern in AK-StPO § 145 Rdn. 11).
22
(3) Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bei eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit durchgeführte substantielle Sachverhandlung hat den Anspruch des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auf konkrete und wirkliche Verteidigung verletzt (vgl. BGHSt 46, 36, 44 m.w.N.; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5). Hierin geht der ebenfalls vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK auf (vgl. auch Hammerstein NStZ 2000, 327).
23
Die grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt aaO) führte zu einer Reduzierung des dem Landgericht eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom Pflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene

6).


24
b) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen § 265 Abs. 4 StPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender substantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begründet die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 und 6).
25
4. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

5 StR 181/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2008 – soweit es diesen Angeklagten betrifft – gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten – und zwei Mitangeklagte in weitaus geringerem Umfang – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge Erfolg, das Landgericht habe die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt, indem es die Hauptverhandlung am ersten Verhandlungstag nicht unterbrochen, sondern zum Schuldspruch substanziell weiterverhandelt hat (§ 338 Nr. 8, § 265 Abs. 4 StPO). Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der weiteren Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.
2
1. Die Revision trägt folgenden Verfahrensgang vor:
3
a) Der einschlägig wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mehrfach vorbestrafte – und im letzten Verfahren durch Rechtsanwalt C. verteidigte – Angeklagte wurde am 13. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen. Er bevollmächtigte den bei der ermittlungsrichterlichen Verhandlung anwesenden Rechtsanwalt C. erneut als Verteidiger. Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Mai 2008 Anklage gegen B. wegen dreier Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vier weiterer Fälle des unerlaubten Handeltreibens sowie gegen den nichtrevidierenden J. und die Revidentin J. -N. . Diese hatte bereits anlässlich ihrer Festnahme am 16. Januar 2008 eingeräumt, zweimal für B. gegen Belohnung verkaufsfertig portioniertes Heroin zu einem Bunker in einem Park verbracht zu haben. J. hatte am 24. April 2008 vor dem Ermittlungsrichter eingeräumt, am 16. Januar 2008 ebenfalls 20 Verkaufseinheiten Heroin vom Angeklagten B. erworben zu haben. Daraufhin wurde er haftverschont.
4
b) Das Landgericht eröffnete am 2. Juli 2008 das Hauptverfahren. Ohne Absprache mit den Verteidigern setzte der Vorsitzende am gleichen Tag Termine für die Hauptverhandlung für den 13., 20. und 27. August 2008 fest. Auf den 13. August 2008 wurden fünf Polizeibeamte als Zeugen geladen. Sechs Tage nach Zugang der Ladung beantragte Rechtsanwalt C. mit Schreiben vom 14. Juli 2008 Aufhebung der Termine wegen seines Jahresurlaubs in dieser Zeit und Neuterminierung nach Absprache mit seinem Büro. Im Rahmen einer anderen Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende diesem Verteidiger mit, dass die Terminssituation der Kammer dem Verlegungsantrag entgegenstünde. Dies tat Rechtsanwalt C. dem Angeklagten kund, der indes auf einer – wenn dann auch nur später möglichen – Verteidigung durch diesen Rechtsanwalt beharrte.
5
Das Landgericht hat am 16. Juli 2008 ein weiteres beim Amtsgericht Tiergarten gegen den Angeklagten B. anhängiges Verfahren wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen übernommen, eröffnet und mit dem bereits terminierten Verfahren verbunden. Der Vorsitzende forderte den Angeklagten mit Schreiben vom 23. Juli 2008 auf, im Hinblick auf die Verhinderung von Rechtsanwalt C.
innerhalb einer Woche einen anderen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen. Dem kam der Angeklagte nach und bevollmächtigte Rechtsanwalt K. als Verteidiger, der indes mit Schreiben vom 5. August 2008 für den 13. August 2008 Verhinderung anzeigte und erklärte, die weiteren Termine wahrnehmen zu können. Daraufhin teilte der Vorsitzende diesem Rechtsanwalt mit, dass eine Verlegung des auf den 13. August 2008 anberaumten Hauptverhandlungstermins nicht in Betracht komme. Rechtsanwalt K. legte sodann mit Schreiben vom 7. August 2008 das Mandat nieder. Am 8. August 2008, einem Freitag, bestellte der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt H. zum Pflichtverteidiger, der noch am Nachmittag die Verfahrensakten zur Einsicht übernahm.
6
c) In der am 13. August 2008 planmäßig begonnenen Hauptverhandlung hat der Pflichtverteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist, hilfsweise entsprechend § 145 Abs. 3 StPO beantragt und höchst hilfsweise Unterbrechung der Hauptverhandlung und deren Fortsetzung frühestens am 20. August 2008 begehrt. Zur Begründung hat der Verteidiger Folgendes ausgeführt: „Obwohl mir die Akten am Nachmittag des 8. August 2008 zur Verfügung gestellt wurden, konnte ich erst am Montag, den 11. August 2008, die Akten am Vormittag ein erstes Mal kurz überfliegen. Da es sich um ca. 8 Bände handelte und zwei Verfahren verbunden worden sind, war eine genaue und fundierte Aufarbeitung nicht annähernd möglich. Ich habe dessen ungeachtet den Herrn B. ebenfalls am Vormittag des 11. August 2008 in der JVA … aufgesucht, um mich zumindest vorzustellen und ein kurzes Gespräch zu führen. Da ich aber mit dem Akteninhalt nicht annähernd vertraut war, konnte ich das Verhalten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend besprechen. Ein erneutes Aufsuchen des Mandanten war mir bis heute aus terminlichen Gründen nicht möglich , [so] konnte die Vorgehensweise in der Hauptverhandlung nicht besprochen , geschweige denn eine gemeinsame Verteidigungsstrategie erarbeitet werden. Es ist mir daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, meinen Mandanten ordnungsgemäß zu verteidigen“ (Revisionsbegründung S. 86).
7
Diese Anträge hat die Strafkammer zurückgewiesen. Sie hat geltend gemacht, die späte Bestellung des Pflichtverteidigers sei dem Gericht nicht zuzurechnen. Der Pflichtverteidiger habe ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. „Die Hauptakten umfassen zwar mittlerweile 6 Bände. Es finden sich darin aber viele doppelt oder mehrfach vorhandene Unterlagen. Ein Teil betrifft auch allein die Mittäter in dem verbundenen Verfahren. Die Vorwürfe sind relativ einfach und der Sachverhalt überschaubar. Auch die Beweislage ist in keiner Weise besonders schwierig. Der Pflichtverteidiger rügte ja auch bei Übernahme des Verfahrens nicht, dass die Zeit der Vorbereitung nicht ausreiche. Angesichts dieser Sachlage reichte die vorhandene Zeit aus, sich genügend auf die heutige Hauptverhandlung vorzubereiten und die erforderlichen Gespräche mit dem Angeklagten zu führen.“ (Revisionsbegründung S. 184 f.)
8
Die Mitangeklagten haben sich sodann – den Angeklagten belastend – zur Sache eingelassen und sich geweigert, Fragen der weiteren Prozessbeteiligten zu beantworten. Ferner wurden zwei Observationsbeamte als Zeugen vernommen und drei Gutachten und zwei Behördenerklärungen verlesen.
9
2. Die Rüge ist zulässig.
10
a) Der Vortrag enthält die für die Begründung der erhobenen Rüge der Behinderung der Verteidigung erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Verteidigungsverhältnisse werden umfassend dargelegt. Der zu beurteilende Verfahrensstoff und die Beweislage sind den vorgelegten Anklageschriften und dem mit dem Hauptverhandlungsprotokoll übereinstimmenden geschilderten Ablauf des ersten Verhandlungstages zu entnehmen.
11
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es nicht einer genaueren Darlegung des Umfangs und des Inhalts der Akten, um die vom Landgericht abweichende Bewertung des Aktenmaterials nach- vollziehbar zu machen. Diese Bewertung ist für das hiesige Revisionsverfahren rechtlich irrelevant.
12
Ob nämlich der – ohne Wahrung der Ladungsfrist bestellte – Pflichtverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung , angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165). Die nähere Darlegung des Akteninhalts zu fordern, liefe deshalb auf eine Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen hinaus (vgl. BVerfGE 112, 185, 213).
13
c) Die Rüge wird nicht deshalb unzulässig, weil sie auf eine „Verletzung der Vorschriften der §§ 228 StPO, 145 Abs. 3 StPO analog und Art. 6 MRK“ abhebt, indes § 265 Abs. 4 StPO nicht erwähnt. Die lediglich gebotene Darlegung der rechtlichen Bedeutung des Revisionsangriffs ist hierdurch jedenfalls erfolgt (vgl. BGH NJW 2007, 92, 96 m.w.N.).
14
3. Die Rüge ist begründet.
15
a) Das Landgericht wäre entsprechend § 265 Abs. 4 StPO gehalten gewesen, wenigstens dem hilfsweise gestellten Antrag des Pflichtverteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stattzugeben.
16
(1) Diese Vorschrift wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anzuwenden gewesen. Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen , wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7). Eine Prüfung der Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 145 Abs. 3 StPO ist demnach nicht geboten.
17
(2) Der Pflichtverteidiger war am ersten Verhandlungstag noch nicht in der Lage, an der Hauptverhandlung in materieller Hinsicht im Sinne des § 140 Abs. 1 StPO mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343 f.; BGH StV 2000, 402, 403). Die hierfür notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten hätte vorausgesetzt, dass der Verteidiger den Sachverhalt ausreichend gekannt, genügend über das bisherige Verteidigungsverhalten des Angeklagten und dessen Vorstellung, wie er sich weiter zu verteidigen wünscht, informiert gewesen wäre und ein klares Bild von den Möglichkeiten hätte gewinnen können, die für eine sachgemäße Verteidigung relevant gewesen wären (vgl. BGH aaO). Dass dies nicht der Fall war, liegt angesichts der von der Revision vorgetragenen Sachlage auf der Hand.
18
Die überaus gewichtigen Anklagevorwürfe (u. a. drei Verbrechen mit Mindestfreiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren) und die durch teilweise geständige Mitangeklagte gekennzeichnete belastende Beweislage erforderten es, zur Erarbeitung der Verteidigungskonzeption eine Überprüfung der sechs Aktenbände umfassenden Verfahrensakten auf Entlastungsmöglichkeiten vorzunehmen und nach deren Bewertung durch den Verteidiger die erkannten Möglichkeiten mit dem Angeklagten eingehend zu beraten. Dies war dem Verteidiger aus den von ihm dargelegten tatsächlichen Gründen bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht möglich (vgl. auch BGH NStZ 1983, 281).
19
Solches hatte das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht hinzunehmen. Es war – wie ausgeführt – grundsätzlich nicht dazu berufen, aus seiner Sicht anstelle des Verteidigers entsprechend seiner Auffassung von den Schwierigkeiten der Verteidigungsaufgabe eine angemessene Vorbereitungszeit festzusetzen. Gegen die Bewertung des Landgerichts, die Vorbereitungszeit sei ausreichend gewesen, spricht zudem die den §§ 217, 218 StPO zu ent- nehmende Erwägung, dass grundsätzlich auch dem Verteidiger die Wohltat der durch die – hier freilich im Blick auf den Zeitpunkt der Bestellung unter Umständen nicht zwingend einzuhaltende – Ladungsfrist bezweckten Möglichkeit , die Verteidigung vorbereiten zu können, zugute kommen soll (vgl. BGHSt 13, 337, 344; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 217 Rdn. 1).
20
Die im Aussetzungsantrag enthaltene Erklärung, zur Führung der Verteidigung noch nicht genügend vorbereitet zu sein, war auch nicht – wie das Landgericht annimmt – verspätet. Aus der Vorschrift des § 145 Abs. 3 StPO ergibt sich nur für den während einer laufenden Hauptverhandlung bestellten neuen Pflichtverteidiger die sofort zu erfüllende Pflicht – nach bloßer pauschaler Prüfung im Interesse der zügigen Weiterführung des Verfahrens – zu erklären, ob die Verteidigung noch genügend vorbereitet werden kann (vgl. BGHSt 13, 337, 339; BGH NJW 1973, 1985, 1986; Meyer-Goßner aaO § 145 Rdn. 11). Eine Ausweitung dieser Pflicht auf den vor Beginn der Hauptverhandlung bestellten Verteidiger ist rechtlich nicht geboten und würde die Erreichung des Ziels, den Fortgang des Verfahrens zu fördern, sogar erschweren. Der neu bestellte Verteidiger würde sich nämlich nahe liegend zur Sicherheit eher auf fehlende Vorbereitungszeit berufen und die Chance, durch intensive Vorbereitung die Verteidigung doch noch führen zu können, nicht ergreifen.
21
Aber selbst wenn der Verteidiger hier eine ausreichende Vorbereitungszeit nicht genutzt hätte – was das Landgericht ohne weiteres annimmt, wofür hier allerdings nichts spricht – wäre die Fähigkeit, die Verteidigung zu führen, am ersten Verhandlungstag nicht gegeben gewesen. Nach Auffassung des Landgerichts hätte sich der Verteidiger vielmehr geweigert, sich durch genügende Vorbereitung verteidigungsfähig zu machen, was indes ebenfalls einer Fortführung der Verhandlung entgegen gestanden und allenfalls ein Vorgehen gemäß § 145 Abs. 1 und 4 StPO ermöglicht hätte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; Stern in AK-StPO § 145 Rdn. 11).
22
(3) Die am ersten Tag der Hauptverhandlung bei eingeschränkter Verteidigungsfähigkeit durchgeführte substantielle Sachverhandlung hat den Anspruch des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK auf konkrete und wirkliche Verteidigung verletzt (vgl. BGHSt 46, 36, 44 m.w.N.; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5). Hierin geht der ebenfalls vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK auf (vgl. auch Hammerstein NStZ 2000, 327).
23
Die grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt aaO) führte zu einer Reduzierung des dem Landgericht eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom Pflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene

6).


24
b) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen § 265 Abs. 4 StPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender substantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begründet die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 und 6).
25
4. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass es bei der grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden stehenden Terminierung nicht bloß darum geht, Terminswünsche des Wahlverteidigers zu bedenken, sondern das Recht des Angeklagten, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, in Frage steht. Es muss seitens des Gerichts bei der Planung der Hauptverhandlung wenigstens ernsthaft versucht werden, diesem Recht Geltung zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 137 Satz 1 Beschränkung 2; Brause Kriminalistik 1995, 349, 351). Dies verbietet es in der Regel, Terminsnöte zumal, wie hier, kompromissbereiter Wahlverteidiger ohne weiteres zu übergehen.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

(1) Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.

(3) Erklärt der neu bestellte Verteidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.

(4) Wird durch die Schuld des Verteidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind ihm die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.

(1) Der Antrag des Beschuldigten nach § 141 Absatz 1 Satz 1 ist vor Erhebung der Anklage bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft anzubringen. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vor, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt. Nach Erhebung der Anklage ist der Antrag des Beschuldigten bei dem nach Absatz 3 Nummer 3 zuständigen Gericht anzubringen.

(2) Ist dem Beschuldigten im Vorverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu bestellen, so stellt die Staatsanwaltschaft unverzüglich den Antrag, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen, sofern sie nicht nach Absatz 4 verfährt.

(3) Über die Bestellung entscheidet

1.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat, oder das nach § 162 Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht;
2.
in den Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 4 das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist;
3.
nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auch die Staatsanwaltschaft über die Bestellung entscheiden. Sie beantragt unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entscheidung, die gerichtliche Bestätigung der Bestellung oder der Ablehnung des Antrags des Beschuldigten. Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

(5) Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. § 136 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ein von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichneter Verteidiger ist zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(6) Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.

(7) Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung eines Pflichtverteidigers sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte einen Antrag nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen kann.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt

1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 486/02
vom
28. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h. c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Juni 2002 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Juni 1999 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Das angefochtene Urteil, das nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergangen ist, hat die Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt aufrechterhalten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgendes festgestellt:
Der Angeklagte lernte Ende 1996 die Zeugin H.-P., das spätere Tatopfer kennen und bezog mit ihr im August 1997 eine gemeinsame Wohnung. Da sich das Zusammenleben aber nicht befriedigend gestaltete, trennte sich die Zeugin von ihm nach ca. drei bis vier Monaten und suchte sich eine eigene Wohnung. Der Angeklagte akzeptierte die Trennung nicht. Er verfolgte die Zeugin mit Anrufen , suchte sie in ihrer neuen Wohnung auf und drohte ihr, sie und ihre Tochter umzubringen. Er belästigte die Zeugin auch, wenn sie sich in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt. Dennoch verbrachte die Zeugin mit ihm im April/Mai 1998 einen Urlaub in der Türkei. Während sie anschließend für einige Monate ihr Heimatland Iran besuchte, befreundete sich der Angeklagte mit seiner jetzigen Lebensgefährtin, einer Niederländerin, bei der er auch den Juli 1998 verbrachte. Trotz dieser neuen Beziehung rief er die Schwester der Zeugin mehrfach an, um sich nach der Rückkehr der Zeugin zu erkundigen, und nach deren Rückkehr am 10. August 1998 auch diese selbst, um mit ihr zu reden und sich mit ihr zu verabreden. Am 24. August 1998 ließ er der Zeugin, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung ihrer Schwester aufhielt, durch diese ausrichten, daß sie herunterkommen solle. Als sie daraufhin das Fenster der Wohnung öffnete und heraussah, beschimpfte er sie und drohte ihr, sie umzubringen , wenn sie nicht komme. Zwei Tage später suchte er die Wohnung der Zeugin auf und forderte sie auf, zu einem letzten Gespräch herunterzukommen. Um Aufsehen in der Nachbarschaft zu vermeiden, folgte die Zeugin der Aufforderung und setzte sich in das Auto des Angeklagten. Unvermittelt fuhr der Angeklagte los. Er drohte ihr, sie umzubringen, wenn sie nicht mit zu ihm nach Hause komme. In der von ihm gemeinsam mit dem Zeugen H. bewohnten Wohnung ging er mit der Zeugin in sein Zimmer, wo man sich zunächst unterhielt. Der Angeklagte drückte plötzlich die auf dem Bett des Angeklagten sitzende Zeugin nach hinten, hielt ihre Hände mit der linken Hand fest, zog ihr mit
Gewalt Leggings und Slip herunter und vollzog gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr. Als die Zeugin die Leggings danach wieder anziehen wollte, zerriß er diese, um sie am Weggehen zu hindern, auch nahm er der Zeugin die von ihr mitgebrachten 50,-- DM weg, um ihr kein Geld für die Heimfahrt zu lassen. Der Zeugin gelang jedoch die Flucht, als der Angeklagte ins Bad ging. Er folgte ihr noch, erreichte sie aber nicht mehr. Die Zeugin berichtete unmittelbar danach ihrer Schwester von dem Geschehenen, die ihr zur Anzeige riet. Da die Zeugin aber Angst vor dem Angeklagten hatte, ging sie erst fünf Tage später zur Polizei, als der Angeklagte sie weiterhin nicht in Ruhe ließ.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nicht er, sondern die Zeugin habe die Trennung nicht akzeptiert und ihn des öfteren angerufen. So habe sie ihn auch am Tattag angerufen und sich mit ihm zum Essen verabredet. Während des Essens habe er ihr erklärt, daß er neu liiert und die Beziehung mit ihr beendet sei. Sie habe dies hingenommen und sei dann mit in seine Wohnung gegangen, um noch Kleidungsstücke aus seiner Wohnung zu holen. Dort sei es auf ihre Initiative zum einverständlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Sie sei dann noch eine Stunde geblieben und habe bei ihm übernachten wollen, was er abgelehnt habe. Sie sei dann gegen 19.00 Uhr gegangen. Er sei ihr nach 10 bis 15 Minuten gefolgt und habe sie an der S-Bahn stehen sehen. Sie habe ihn auch danach mehrfach angerufen und ihm erklärt, als er auf der Trennung beharrte, daß das Folgen haben werde.
Diese Einlassung hat das Landgericht insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeugin als widerlegt angesehen und das Geschehen als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet.

II.


1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie nicht unzulässig sind, jedenfalls unbegründet. Näherer Erörterung bedarf nur die Rüge, daß das Landgericht sich in den Urteilsgründen nicht mit Tatsachen auseinandergesetzt habe, die es aufgrund eines Beweisantrags der Verteidigung als wahr unterstellt habe, was hier im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. erforderlich gewesen wäre.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg.
Allerdings war die Ablehnung des Beweisantrags nicht rechtsbedenkenfrei. Das Landgericht hatte die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt und in der Beschlußbegründung weiter ausgeführt, daß davon abgesehen die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung nicht von Bedeutung seien. Der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung, der nur bei einer erheblichen Tatsache in Betracht kommt, und der Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit schließen einander aber aus. Die Angriffsrichtung der Rüge (vgl. auch BGH NStZ 1998, 636 f.) geht aber nicht auf den in der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags liegenden Verfahrensmangel, sondern sieht einen Verfahrensfehler in der fehlenden Auseinandersetzung des Urteils mit den als wahr unterstellten Tatsachen im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. Dabei erscheint schon zweifelhaft, ob angesichts der Widersprüchlichkeit der Beschlußbegründung hier überhaupt von der Zusage einer Wahrunterstellung ausgegangen werden konnte. Jedenfalls liegt der von der Revision beanstandete Erörterungsmangel nicht vor. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß es einer Auseinandersetzung mit den als wahr unter-
stellten Tatsachen in den Urteilsgründen nur dann bedarf, wenn sie sich angesichts der im übrigen gegebenen Beweislage aufdrängt und die Beweislage sich sonst als lückenhaft erwiese (BGH BGHR StPO § 244 Abs. 3). Ein solcher Fall war hier entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben, denn zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H.-P. brachten die von dem Zeugen K. zu bekundenden Tatsachen, soweit sie nicht diese Zeugin sondern deren Schwester betrafen, keine weitergehenden Erkenntnisse. Soweit sie eine allgemeine Warnung des Zeugen K. vor der ganzen Familie der Zeugin H.-P. einschließlich dieser Zeugin selbst zum Inhalt hatten, handelte es sich um eine durch keine Tatsachen belegte Meinungsäußerung.
2. Auch die Sachrüge ist unbegründet, insbesondere weist die Beweiswürdigung keine den Bestand des Urteils gefährdende Rechtsfehler auf. Zu erörtern ist auch hier nur folgendes:
Das Landgericht hat die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die ausführlich gewürdigte Aussage der Zeugin H.-P. gestützt, die jedenfalls in Randbereichen von der Schwester der Zeugin bestätigt worden ist. Eine Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, lag daher nicht vor. Die Abweichungen in der Aussage der Zeugin vor der Kammer gegenüber ihren Angaben in der früheren Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt, teilweise auch vor der Polizei, die sämtlich nicht das Kerngeschehen betreffen, hat das Landgericht gesehen und erörtert. Seine Auffassung, daß es sich dabei zum Teil um nur scheinbare Abweichungen (Telefonat nach Iran, das die Zeugin auch nach den Angaben des Angeklagten von seiner Wohnung aus geführt hat), teilweise um Mißverständnisse in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt (Sprechanlage am Haus der Schwester) und teilweise um Erin-
nerungsfehler - Farbe des am Tattag getragenen Shirts, Tragen einer kleinen Handtasche oder Mitsichführen des Geldes lose in einer Tasche des Shirts, Begrüßung durch den Zeugen H. - gehandelt habe, ist nachvollziehbar. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des Landgerichts, daß die Abweichungen in den Aussagen der Zeugin nicht geeignet seien, ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern, nicht zu beanstanden.
Frau Vors.RiinBGH Detter Bode Dr. Rissing-van Saan ist aufgrund Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift zu leisten. Detter Otten Roggenbuck