Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2010 - 5 StR 297/10

bei uns veröffentlicht am09.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 297/10

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. November 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. November
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
alsbeisitzendeRichter,
Richterin am Amtsgericht
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte B. und S.
als Verteidiger des Angeklagten A. ,
Rechtsanwalt K.
alsVerteidigerdes Angeklagten M. ,
Rechtsanwalt Ö.
alsVertreterderNebenkläger,
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 2010 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Schwurgericht hat den Angeklagten A. wegen dreier Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn ferner vom Vorwurf des Mordes freigesprochen, soweit ihm zur Last liegt, am 5. März 2007 Öz. nach einem Streit durch einen Schuss in den Hinterkopf getötet zu haben, um einen Konkurrenten im Streckmittelhandel aus dem Wege zu räumen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Vaters sowie der Tochter des Getöteten, die sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner, dass der Angeklagte A. von dem weiteren Vorwurf freigesprochen worden ist, im Anschluss an das Tötungsverbrechen den Angeklagten M. genötigt zu haben, im Keller seines Getränkeladens die Leiche des Öz. zu vergraben.
2
Das Schwurgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe – der Tatwaffe – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat im Beschlusswege gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hinsichtlich dieses Angeklagten beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft, dass keine weitergehende tateinheitliche Verurteilung wegen Strafvereitelung erfolgt ist.
3
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger bleiben ohne Erfolg.
4
1. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
5
a) Der Angeklagte A. verdiente seinen Lebensunterhalt als Streckmittel - und Rauschgifthändler in Berlin. Der Angeklagte M. betrieb dort seit 2004 mehrere Getränkeläden. Ihn verband eine Freundschaft mit Öz. , der im Frühjahr 2006 das Streckmittelgeschäft von A. übernommen hatte.
6
A. verlangte einige Monate später das Geschäft von Öz. zurück. Unter Vermittlung des Angeklagten M. , der beträchtliche Erlöse aus dem Streckmittelgeschäft bis März 2007 im Keller seines Getränkeladens aufbewahrte , kam es im Herbst 2006 zu einer vorläufigen Lösung des Konfliktes: Öz. durfte weiter mit Streckmitteln handeln, musste die Gewinne jedoch mit A. teilen. Spätestens im Februar 2007 verlangte A. allerdings die vollständige Übergabe des Geschäftes und den Rückzug des Öz. aus dem Streckmittelhandel.
7
Öz. hatte in den Tagen vor dem 5. März 2007 beschlossen, seine geschäftlichen Angelegenheiten in Deutschland zu klären und anschließend in die Türkei zu fahren, um ihm dort zustehendes Geld aus einem gescheiterten Drogengeschäft einzufordern, an dem sich nicht ausschließbar auch der Angeklagte M. beteiligt hatte (UA S. 9). Zur Klärung des Streites mit A. wollte er sich zeitnah mit diesem treffen.
8
„ Öz. wurde in den Abendstunden des 5. März 2007 im Getränkeladen des Angeklagten M. durch einen gezielten Schuss in den Hinterkopf aus einer halbautomatischen Selbstladewaffe Kaliber 7,65 mm Browning getötet. Der Angeklagte M. verbrachte die Leiche noch am selben Abend in den Keller des Getränkeladens. Er verbreiterte und vertiefte das Loch, in welchem er zuvor die Geldbeträge für A. und Öz. aufbewahrt hatte, rollte die Leiche hinein und bedeckte sie mit Sand. Die Tatwaffe versteckte er im Keller. Drei Tage später vergrub er – an anderer Stelle – auch die Waffe im Keller und überzog den Kellerboden dort, wo er Leiche und Waffe vergraben hatte, mit einer dünnen Betonschicht“ (UA S. 10).
9
b) Ein Cousin des Getöteten erstattete im Mai 2007 eine Vermisstenanzeige. M. wurde als Zeuge vernommen. Er bekundete – wie gegenüber dem Anzeigeerstatter und einem Freund des Getöteten –, über den Verbleib von Öz. nichts zu wissen. Im Februar 2009 gewann der Vater des Getöteten aus einem Gespräch mit dem Angeklagten M. die Überzeugung, dass sein Sohn entweder von A. oder von M. getötet worden sei. Er wandte sich an die Polizei. Die Mordkommission vernahm den Angeklagten M. am 14. Februar 2009 zunächst als Zeugen. Zu einem weiteren Vernehmungstermin am 19. Februar 2009 erschien M. in Begleitung seines Verteidigers. Aufgrund seines auffälligen Aussageverhaltens wurde er als Mordgehilfe erfasst. Während einer weiteren Beschuldigtenvernehmung am 21. Februar 2009 wurde der Getränkeladen mit Leichenspürhunden durchsucht, was M. mitgeteilt worden war. Dieser gestand nun, die Leiche und die Waffe vergraben zu haben, und belastete A. unter Angabe weiterer Einzelheiten in zwei nachfolgenden Vernehmungen als Täter. Diese Angaben hat die Staatsanwaltschaft zur Grundlage der Mordanklage gegen A. genommen, die vom Schwurgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist.
10
c) Der Angeklagte A. hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Der Angeklagte M. hat über eine durch seinen Verteidiger verlesene Erklärung ausgeführt, dass der Inhalt seiner polizeilichen Vernehmungen zutreffend sei. Am letzten Verhandlungstag hat er über seinen Verteidiger erklärt, er scheue die Beantwortung von Fragen nicht, soweit es nur um seine Person ginge; er habe sich dennoch entschieden, weiterhin keine Fragen zu beantworten, weil Unschuldige und unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen könnten, wenn er spreche (UA S. 5).
11
d) Das Landgericht hat in Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten A. angenommen, dass M. der Täter gewesen sei, und zugunsten des Angeklagten M. , dass A. der Schütze gewesen sei, der zudem M. zur Beseitigung der Leiche und der Waffe genötigt habe (UA S. 11).
12
e) Die Schwurgerichtskammer hat in ihrer Beweiswürdigung mehrere den Angeklagten A. belastende Umstände herausgestellt:
13
Er habe über ein „erstklassiges“ Motiv verfügt, Öz. zu töten. Insoweit habe der Zeuge Bi. die Bekundungen des M. bestätigt (UA S. 52 f.). Die Aussagen des M. wiesen eine Reihe von Kennzeichen auf, die für eine erlebnisbegründete Schilderung sprächen. Er habe ein komplexes Geschehen mit einer Vielzahl von Einzelheiten geschildert, die sich nahtlos ineinander fügten und zu einer bildhaften Schilderung führten.
14
f) Das Landgericht hat in seine Würdigung aber auch Umstände einbezogen , die nach seiner Auffassung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bekundungen des Angeklagten M. begründen, namentlich Folgendes:
15
Als seltsam und nicht ohne weiteres verständlich hat das Landgericht das Überlassen der mit Spuren des A. behafteten Tatwaffe in der Obhut des M. bewertet. Mehrere von M. behauptete Äußerungen gegenüber Zeugen nach der Tat wurden von diesen nicht bestätigt (UA S. 64 bis 66). Schließlich konnte das Landgericht nicht ausschließen, dass auch zwischen M. und Öz. ein Konflikt um Geldforderungen bestand (UA S. 53 f.).
16
Zweifel von großem Gewicht an der Glaubhaftigkeit der Angaben des M. haben sich für das Landgericht aus dessen Beschreibung des entscheidenden Moments für den weiteren Verlauf des Streits zwischen A. und Öz. , nämlich des Wechsels der Waffengewalt von dem gut trainierten, vor der Gefährlichkeit des A. gewarnten Öz. auf den wesentlich älteren A. , ergeben. Die Darlegungen seien insoweit außergewöhnlich blass (UA S. 61). Gerade in diesem Punkt hätte in der Hauptverhandlung eine eingehende Befragung des Angeklagten M. und gegebenenfalls eine Nachstellung des Geschehens anhand seiner Angaben nahe gelegen. Aufgrund seines – auch sonst hinsichtlich der Bedrohung zumindest fraglichen und wenig nachvollziehbaren (UA S. 68) – Aussageverhaltens sei dies nicht möglich gewesen (UA S. 61 f.).
17
g) Das Schwurgericht hat nach einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht ausschließen können, „dass M. selbst (möglicherweise nach einem von Öz. initiierten Streit) geschossen hat und später versuchte, A. zu belasten, um den Tatverdacht von sich abzuwenden. Dabei handelt es sich nicht um ‚abstrakte’ oder ‚theoretische’ Zweifel, sondern um ein Alternativgeschehen , das im Ergebnis zwar nicht wahrscheinlich, aber eben aufgrund konkreter Zweifel an der Aussage des M. als möglich angesehen werden muss“ (UA S. 69).
18
2. Die von den Revisionen jeweils mit der Sachrüge angegriffene Beweiswürdigung des Schwurgerichts hält der sachlichrechtlichen Überprüfung stand.
19
Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisionsge- richt grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat. Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (vgl. Brause NStZ-RR 2010, 329, 330 f. m.N.). Solche Fehler vermag der Senat dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.
20
Die a) vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft macht mit ihrem zentralen Angriff geltend, das Schwurgericht habe überspannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt, indem es – zusammenfassend bewertet (UA S. 69) – die alternative Tatbegehung durch M. im Ergebnis zwar als nicht wahrscheinlich, aber aufgrund konkreter Zweifel an der Aussage des M. als möglich angesehen habe.
21
Diese aa) Bewertung steht indes im Einklang mit dem zutreffenden Verständnis des § 261 StPO. „Der vom Gesetz verwendete Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, dass sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über einen Tathergang, dem gegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende , ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht“ (BGHSt 10, 208, 209). Einen Grad von Wahrscheinlichkeit der Täterschaft des A. , der ihm die Überwindung von Zweifeln an dessen Schuld gestattet hätte, hat das Schwurgericht nicht angenommen.
22
bb) Dies geschah rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der gebotenen erschöpfenden und fehlerfreien Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel (vgl. BGHSt 10, 208, 211; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung unzureichende 20). Die Revisionen übersehen, dass das Schwurgericht bei der Würdigung von Qualitätsmängeln in den Bekundungen des M. die von diesem Angeklagten durch sein Aussageverhalten vereitelte konfrontative Befragung mit in die Bewertung einzubeziehen hatte (vgl. BGHSt 51, 150, 157 m.w.N.). Gerade hinsichtlich des vom Schwurgericht zu Recht als bedeutsam bewerteten Abschnitts des Tatgeschehens, des zudem besonders blass geschilderten Waffenwechsels , durfte es insoweit eine markante Schwäche den der Aussage des M. im Übrigen entnommenen bedeutsamen belastenden Angaben entgegenstellen.
23
b) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung als selektiv, lückenhaft und teilweise widersprüchlich bewertet, zeigt sie keine sachlichrechtlichen Fehler auf.
24
Revisionsgericht Dem ist es verwehrt, Details aus dem Rand- und Nachtatgeschehen, denen das Schwurgericht in geringem Umfang eine Beeinträchtigung der Aussagequalität des Angeklagten M. entnommen hat, anders zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 5 StR 319/10 m.w.N.). Solches setzt die Revision mit ihrer Kritik indes voraus. Die Annahmen des Schwurgerichts, aus denen es gefolgert hat, die Aussagen des Angeklagten M. seien wenig plausibel, haben als mögliche, auf der Grundlage lückenlos bewerteter Feststellungen gezogene Schlüsse des Tatgerichts in der Revisionsinstanz Bestand. Die Grenze der Denkfehlerhaftigkeit wird vom Landgericht in seiner Beweiswürdigung an keiner Stelle überschritten.
25
3. Danach haben der Freispruch des Angeklagten A. und die lediglich begrenzte Verurteilung des Angeklagten M. Bestand. Eine Postpendenzverurteilung des Angeklagten M. wegen Strafvereitelung war bei der zweifelhaften Vortatbeteiligung hier nicht möglich.
Basdorf Brause Schaal Schneider König

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2010 - 5 StR 297/10

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2010 - 5 StR 297/10

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2010 - 5 StR 297/10 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

5 StR 319/10

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 27. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober
2010, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
alsbeisitzendeRichter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
alsVertreterderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin H.
alsVerteidigerin,
Rechtsanwältin S.
alsNebenklägervertreterin,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen , am 3. Juni 2009 unter Einsatz eines Messers die Nebenklägerin in deren Wohnung verbracht, vergewaltigt, körperlich misshandelt und der Freiheit beraubt sowie sie anschließend unter Einsatz des Messers beraubt zu haben. Die gegen den Freispruch gerichtete, lediglich mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
2
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3
a) Der 1994 wegen Ermordung einer Frau – nach deren Fesselung und Knebelung – zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilte „übergewichtige und äußerlich auch sonst wenig attraktive Angeklagte“ (UA S. 5) lernte im Juni/Juli 2008 die Nebenklägerin an deren Arbeitsstelle, einem Geschäft für Reisebedarf an einer U-Bahn-Station, kennen. Im Laufe der Zeit entstand ein enger Kontakt mit intensiven Gesprächen und häufigerem Austausch elektronischer Kurzmitteilungen. Die Nebenklägerin sandte dem Angeklagten am 21. Oktober 2008 ein Bild mit nackten Brüsten mit dem beigefügten Text: „Viel Spaß damit, liebe Grüße Deine Doro.“ Der Angeklagte kaufte auf seinen Namen für die – SCHUFA-belastete – Nebenklägerin eine Waschmaschine. Anfang März 2009 besuchte er sie zu Hause. Darüber war sie ungehalten; sie forderte ihn auf, gegenüber ihren Arbeitskolleginnen deutlich zu machen, dass es keine engen Kontakte zwischen ihnen gebe. Diese Forderung fixierte sie schriftlich auf einem Zettel, den sie dem Angeklagten übergab. Der persönliche Kontakt und der Austausch elektronischer Kurznachrichten wurden fortgesetzt. Am 22. April 2009 schenkte der Angeklagte der Nebenklägerin ein Mobiltelefon im Wert von ca. 140 €.
4
Die Nebenklägerin unterhielt seit April 2009 mit dem Zeugen K. eine Beziehung. Dieser klingelte am Nachmittag des 3. Juni 2009 mehrfach ergebnislos an der Tür des Wohnhauses der Nebenklägerin.
5
b) Die nach übereinstimmenden Bekundungen des Angeklagten und der Nebenklägerin gemeinsam in deren Wohnung zugebrachte Zeit zwischen 14.00 Uhr und 2.45 Uhr des Folgetages hatten beide in der Hauptverhandlung sich widersprechend geschildert.
6
aa) Der Angeklagte hat ausgeführt, dass beide nach Verzehr eines gelieferten Essens geschlafen hätten, er dann ein Bad genommen und gegen 19.00 Uhr die nackt auf dem Bett liegende Nebenklägerin – objektiv ohne erkennbare Fesselungsspuren – fotografiert habe. Nach einer weiteren Zeit des Schlafens habe er im Wohnzimmer auf dem Mobiltelefon der Nebenklägerin gespeicherte Nachrichten gefunden, aus denen sich ergeben habe, dass zwischen der Nebenklägerin und dem Zeugen K. eine feste Beziehung bestehe. Er habe die Nebenklägerin zur Rede gestellt, die aber eine Beziehung zu dem Zeugen K. nicht zugegeben habe. Er habe es abgelehnt , der Aufforderung der Nebenklägerin entsprechend in ihr Schlafzimmer zu kommen, wo sie ihm hätte beweisen wollen, wie sehr sie ihn liebe. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu sexuellen Handlungen gekommen. Er habe ihr aus Enttäuschung private und berufliche Schwierigkeiten angedroht, falls sie ihm nicht innerhalb von zehn Tagen das Geld für die Waschmaschine und das Mobiltelefon zahlen würde.
7
bb) Die Nebenklägerin hat angegeben, der Angeklagte habe sie bereits unter Vorhalt eines Messers gezwungen, ihn im Auto zu ihrer Wohnung zu fahren; dort habe er ihr sofort nach Betreten der Wohnung die Hände mit einer Gazebinde auf dem Rücken zusammengebunden und ihr mit einem Geschirrtuch aus der Küche die Augen verbunden. Er habe sie trotz der Fesselung ausgezogen. Nach einem abgenötigten Zungenkuss habe sie ihn oral befriedigen müssen. Er habe auch an ihrer Scheide geleckt. Sie habe dem Pizzaboten – nach dessen Klingeln an der Haustür – auf Geheiß des Angeklagten bekleidet geöffnet und sich diesem aus Angst nicht offenbart. Nach erneutem Ausziehen und erneuter Fesselung habe sie das Essen abgelehnt. Im Schlafzimmer habe der Angeklagte vergeblich versucht, vaginal in sie einzudringen. Dann habe er dies mit Fingern und einem Dildo getan, den sie dann auch selbst habe benutzen müssen. Als K. geklingelt habe, habe der Angeklagte ihr das Messer drohend an den Hals gehalten. Sie habe immer wieder Jägermeister trinken müssen, den er ihr eingeflößt habe. Toilettengänge habe er ihr versagt. Er habe ihr einen Eimer hingestellt, in den sie sich erbrochen und uriniert habe; er müsse diesen Eimer in seiner Reisetasche mitgebracht haben. Nachdem es ihr gelungen sei, die Fesselung zu lösen und die Augenbinde nach oben zu schieben, habe sie gesehen, wie der nackte Angeklagte Schränke und Schubladen im Wohnzimmer durchsucht habe. Nach einem Fluchtversuch habe er sie gegen den Kopf geschlagen und sie sei zu Boden gegangen. Er habe sie erneut gefesselt und ihre Augen verbunden, sie wieder zum Bett gebracht und sich weiter unter Halten des Messers an ihren Hals an ihr vergangen. Sie sei dann eingeschlafen.
8
c) Die Nebenklägerin versuchte um 4.08 Uhr und 8.05 Uhr mit ihrem Freund K. in Kontakt zu treten. Nachdem sie ihn um 8.22 Uhr um einen sofortigen Anruf gebeten hatte, weil etwas ganz Schlimmes passiert sei, teilte sie ihm auf dessen Anruf um 9.30 Uhr weinend mit, dass sie vergewaltigt worden sei. Nach intensivem Zureden durch K. erklärte sich die Nebenklägerin gegen 14.00 Uhr mit einer Verständigung der Polizei einverstanden. An den in der Wohnung der Nebenklägerin auf dem Bettlaken und dem Bettbezug gesicherten Spermaspuren wurde die DNA des Angeklagten ausgeschlossen.
9
Nach dem Geschehen begab sich die Nebenklägerin in psychiatrische Behandlung bei dem als sachverständigen Zeugen vernommenen Kr. , der eine posttraumatische Belastungsstörung ohne Tendenzen für eine Vorspiegelung oder Simulation festgestellt habe. Wegen einer von Gewaltausübung zum Nachteil der Nebenklägerin geprägten früheren Beziehung hat das Landgericht nicht feststellen können, ob das Geschehen vom 3. und 4. Juni 2009 Ursache für die Störung der Nebenklägerin gewesen ist.
10
Der sachverständige Zeuge A. hat keine gynäkologisch relevanten Verletzungen festgestellt, die von der Nebenklägerin am 4. Juni 2009 in ihrer polizeilichen Vernehmung geschilderte Blutungen im Intimbereich hätten belegen können. Auch der von der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung berichtete massive Schlag in das Gesicht durch den Angeklagten konnte medizinisch nicht verifiziert werden; eine dezente Rötung am linken Handgelenk könnte von einer Fesselung oder vom Tragen eines Schmuckstücks oder einer Uhr herrühren.
11
d) Das Landgericht hat bei der Qualitätsanalyse der Aussagen der Nebenklägerin erhebliche Mängel hinsichtlich des Rand- und Kerngeschehens festgestellt:
12
Von der Revision nicht beanstandet hat das Landgericht dargelegt, dass die Nebenklägerin hinsichtlich der Intensität ihrer Beziehung zum Angeklagten vor dem 3. Juni 2009 und zur Schenkung des Mobiltelefons in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung unwahre Angaben gemacht habe, ohne hierfür in der Hauptverhandlung eine plausible Erklärung abgeben zu können. Unwahre Angaben der Nebenklägerin hat das Landgericht auch zu den Umständen der Übergabe des von ihr geschriebenen und dem Angeklagten übergebenen Zettels mit an den Angeklagten gerichteten Verhaltensanweisungen festgestellt.
13
Auf Vorhalte unterschiedlicher Aussagen hinsichtlich des Zusammentreffens mit einer Nachbarin und der – vom Landgericht als wenig nachvollziehbar bewerteten – Essensbestellung in Unterbrechung sexuell motivierter Gewalthandlungen habe sich die Nebenklägerin auf nicht weiter erklärte Erinnerungsverluste bezogen. Dies sei auch hinsichtlich der in mehreren Vernehmungen unterschiedlich geschilderten Situation geschehen, bei der die Nebenklägerin gefesselt gewesen sei, ferner zu dem Messereinsatz des Angeklagten und dem von ihr geschilderten Fluchtversuch.
14
Hinsichtlich unterschiedlicher Angaben der Nebenklägerin zum Kerngeschehen , nämlich der Art und Reihenfolge der abgenötigten und erduldeten Sexualhandlungen, hat es das Landgericht als nicht nachvollziehbar gewertet , dass die Nebenklägerin in einer späteren Vernehmung die versuchte vaginale Penetration als – weil ihren Freund möglicherweise belastend – besonders bedeutsam, in ihrer Erstvernehmung und bei der Befragung durch den Arzt aber als nicht erwähnenswert betrachtet habe. Die Angabe der Nebenklägerin , sie sei von dem Arzt nicht nach der Vornahme des Oralverkehrs befragt worden, hat das Landgericht durch die Aussage des sachverständigen Zeugen A. als widerlegt angesehen.
15
Das Landgericht hat diese Qualitätsmängel in der Aussage der Nebenklägerin als Ungereimtheiten, Widersprüche und Falschaussagen bewer- tet und sich nicht in der Lage gesehen, eine Verurteilung auf die Aussage der Nebenklägerin zu gründen, die auch nicht durch äußere Umstände gestützt worden sei.
16
2. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
17
a) Das Landgericht hat den sich aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergebenden Umfang der Darlegungspflicht entscheidungsrelevanter Umstände nicht missachtet (vgl. BGHSt 52, 314, 315; BGH NStZ 2010, 529).
18
Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch hinsichtlich der Persönlichkeit und des Werdegangs des Angeklagten, einschließlich seiner Verurteilung wegen Mordes im Jahre 1994 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren nebst den hierzu festgestellten Begleitumständen. Der Senat entnimmt den wertenden Betrachtungen des Landgerichts UA S. 16 f., 28, in die es den Angaben der Nebenklägerin widersprechende objektive Beweisanzeichen ersichtlich einbezogen hat, dass auf die Angaben der Nebenklägerin eine Verurteilung des Angeklagten schlechterdings nicht gestützt werden könne. Bei einem schon hierdurch unaufklärbaren Tatgeschehen hätten die von der Revision vermissten Darlegungen keine maßgebliche Stärkung von Belastungsindizien begründen können. Daher liegt keine sachlichrechtlich relevante Erörterungslücke zugunsten des Angeklagten vor.
19
b) Auch im Übrigen hält die Beweiswürdigung des Landgerichts den sachlichrechtlichen Anforderungen stand (vgl. BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt).
20
aa) Soweit dem Revisionsvortrag zu entnehmen ist, die posttraumatische Belastungsstörung der Nebenklägerin sei insofern lückenhaft erörtert worden, als diese nicht als Ursache für die Qualitätsmängel der Aussage der Nebenklägerin herangezogen worden sei, wird keine relevante Lücke dargelegt. Mangels wissenschaftlicher Anerkennung der Forderungen der psycho- logischen Traumatologie im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsbeurteilung (vgl. Steller in NJW-Sonderheft für Gerhard Schäfer 2002, S. 69, 70) kann die Beweiswürdigung des Landgerichts nämlich gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse nicht übergangen haben. Das Landgericht hat zudem wesentliche Mängel schon in den Widersprüchlichkeiten der Aussagen unmittelbar nach der Tat, die nach dem Revisionsvortrag von der Traumatisierung unbeeinflusst geblieben wären, festgestellt und auf mit keinem Trauma in Zusammenhang stehende bewusst unwahr geschilderte Umstände abgestellt.
21
bb) Die Bewertung der Aussagequalität der Nebenklägerin ist auch in anderer Hinsicht beanstandungsfrei.
22
Dem Senat ist es – im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts – verwehrt, den vom Landgericht hergestellten Zusammenhang von bewusst unwahrer Aussage im Randbereich und Qualitätsmängeln im Kernbereich der Aussage der Nebenklägerin in Frage zu stellen. Diesen Zusammenhang zu bewerten, gehört zum Kern tatrichterlicher Beweiswürdigung. Nach der durch §§ 261 und 337 StPO vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen Tat- und Revisionsgericht kann es nicht darauf ankommen, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte (vgl. BGHSt 10, 208, 211; 29, 18, 20). Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung lebensfremd erscheinen mag (BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – 1 StR 231/08). Falls das Tatgericht – wie hier – ausgehend von einer lückenlosen Tatsachengrundlage zu der nachvollziehbaren und plausiblen Schlussfolgerung gelangt ist, die Zeugenaussage sei nicht geeignet, eine Verurteilung eines Angeklagten zu begründen, hat dies – nicht anders als in gegenteiligen Verurteilungsfällen (vgl. Brause NStZ 2007, 505, 512) – als möglicher Schluss des Tatgerichts (vgl. BGHSt 10, 208, 210 f.; 29, 18, 20; 36, 1, 14) in der Revisionsinstanz Bestand (vgl. BGH NStZ 2005, 334). Die vom Revisionsgericht nicht mehr hinzunehmende, einen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten begründende Grenze der Denkfehlerhaftigkeit (vgl. BGHSt 10, 208, 211) wird vom Landgericht nirgendwo überschritten.
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