Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02

bei uns veröffentlicht am20.11.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 102/02 Verkündet am:
20. November 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
EuGVÜ Art. 20, 57
Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) -
daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine
die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung
i.S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar
2003
- I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.).
BGH, Urt. v. 20. November 2003 - I ZR 102/02 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. März 2002 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der M. Spedition (im folgenden : Versicherungsnehmerin). Sie nimmt mit ihrer im Jahre 2000 erhobe-
nen Klage die in den Niederlanden ansässige Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Seit Dezember 1999 ist zwischen den Parteien eine negative Feststellungsklage über den Klageanspruch in Belgien rechtshängig.
Die Versicherungsnehmerin war mit der Besorgung des Transports von Kosmetikartikeln von W. im Landgerichtsbezirk Ansbach nach Kampenhout/Belgien beauftragt. Mit der Durchführung des Transports beauftragte sie ihrerseits die Beklagte, welche eine belgische Firma als Unterfrachtführer einsetzte. Diese übernahm die Sendung am 27. August 1999. Am 30. August 1999 informierte die Beklagte die Versicherungsnehmerin darüber, daß die Ware abhanden gekommen sei. Die Klägerin regulierte gegenüber der Versicherungsnehmerin einen Schaden in Höhe von 62.003, 60 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 62.003, 60 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gerügt und sich darauf berufen, daß einer Sachentscheidung auch die wegen des streitgegenständlichen Anspruchs bereits früher vor dem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegenstehe.
Das Landgericht Ansbach hat die Klage wegen Fehlens seiner internatio- nalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Nürnberg TranspR 2002, 402).
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei jedenfalls nach Art. 31 Abs. 2 CMR, Art. 21 Abs. 2 EuGVÜ wegen der früheren Rechtshängigkeit der vor dem belgischen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage umgekehrten Rubrums unzulässig. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das belgische Gericht sei für die dort erhobene negative Feststellungsklage nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR, Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ zuständig, weil der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort in Belgien liege. Diese Klage entfalte hinsichtlich einer - wie hier - später erhobenen, denselben Streitgegenstand betreffenden Leistungsklage die Sperrwirkung des Art. 31 Abs. 2 CMR. Dem stehe nicht entgegen, daß nach dem einschränkenden letzten Halbsatz dieser Bestimmung eine neue Klage erhoben werden könne, wenn die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, in dem Staat nicht vollstreckt werden könne, in dem die neue Klage erhoben wer-
de. Zwar sei diese Voraussetzung an sich gegeben, weil ein Feststellungsurteil abgesehen von der Kostenentscheidung nicht vollstreckungsfähig sei. Ein solches Ergebnis widerspreche jedoch dem Zweck der genannten Bestimmung, die der Prozeßökonomie und dem Ansehen der Justiz diene, das durch widersprechende Entscheidungen verschiedener Staaten Schaden nehmen würde. Die Einschränkung in Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR müsse deshalb so verstanden werden, daß die Vollstreckbarkeit des Urteils des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden sei, gerade an den Vorschriften des Zweitstaates (Vollstreckungsstaates) scheitere. Daran fehle es hier, da die Entscheidung des belgischen Gerichts in Deutschland anerkannt werde, ohne daß es eines besonderen Verfahrens bedürfe. Im übrigen sei für den Geltungsbereich des EuGVÜ anerkannt, daß der negativen Feststellungsklage der Vorrang vor einer später erhobenen Leistungsklage gebühre.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Das deutsche Gericht ist für die streitgegenständliche Leistungsklage international zuständig (1.). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen (2.).
1. Das deutsche Gericht ist international zuständig.

a) Das Revisionsgericht ist befugt, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Die Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO, die hier anzuwenden
ist (vgl. § 26 Nr. 7 Satz 1 EGZPO), steht dem nicht entgegen, da sie ungeachtet ihres weitgefaßten Wortlauts - wie bereits bislang unter der Geltung des § 549 Abs. 2 ZPO a.F. - nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, nicht jedoch die internationale Zuständigkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, NJW 2003, 2916).

b) Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Im Streitfall geht es um einen grenzüberschreitenden Gütertransport, der nach Art. 1 Abs. 1 CMR den Bestimmungen dieses Abkommens unterliegt. Das deutsche Gericht ist daher zuständig, weil das Transportgut in Deutschland übernommen worden ist.

c) Das Berufungsgericht hat die Frage der internationalen Zuständigkeit aus seiner Sicht nicht für entscheidungserheblich erachtet. Es hat aber anders als das Landgericht zu Recht keine Zweifel gehegt, daß diese nicht an einer fehlenden Einlassung der Beklagten zur Sache scheitert (Art. 20, 57 Abs. 1 EuGVÜ).
aa) Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2003 (I ZR 58/02, TranspR 2003, 302 f.) entschieden, daß Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S. von Art. 20 Abs. 1
EuGVÜ darstellt. Damit kann der Beklagte, wenn sich - wie im Streitfall - die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 31 Abs. 1 CMR ergibt, dessen Unzuständigkeit nicht durch Nichterscheinen, Nichtverhandeln oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit herbeiführen. Hieran ist festzuhalten.
bb) Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften liegt inzwischen die Auslegung des Verhältnisses von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ zu Art. 20 EuGVÜ zur Vorabentscheidung vor (vgl. OLG München TranspR 2003, 155). Der Senat sieht keinen Anlaß, mit der Entscheidung des Streitfalls bis zur Entscheidung des Gerichtshofs zuzuwarten. Die vom Senat vorgenommene Auslegung begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Auch das vorlegende Gericht versteht die internationale Zuständigkeit aus der CMR als eine Zuständigkeit i.S. des Art. 20 EuGVÜ (OLG München TranspR 2003, 155, 156; vgl. auch OLG Hamburg TranspR 2003, 23).
Der Senat sieht auch keinen Anlaß, selbst vorzulegen. Abweichend von Art. 234 Abs. 3 EG bedarf es nach Art. 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) einer Vorlage nur, wenn das entscheidende Gericht eine Vorlage für erforderlich hält (Art. 3 Abs. 1), es also vernünftige Zweifel an der vorzunehmenden Auslegung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3430 f. Tz. 16 ff.; BVerfG NJW 1988, 1456; BGHZ 109, 29, 35; 153, 82, 92). Dies ist bezüglich der in Rede stehenden Frage nicht der Fall.

Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die in Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit müsse sich aus Titel II des Übereinkommens selbst ergeben. Der Zweck der in Art. 57 EuGVÜ übernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen besteht gerade darin, die Beachtung der in diesen Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten, da diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309, 310 Tz. 24; BGH TranspR 2003, 302, 303). Auch im Hinblick auf die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofs sieht der Senat keine vernünftigen Zweifel an der von ihm vorgenommenen Auslegung der Art. 20 Abs.1, Art. 57 Abs. 1 und 2 EuGVÜ.
2. Der Zulässigkeit der Klage steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die von der Beklagten gegen die Klägerin vor einem belgischen Gericht erhobene negative Feststellungsklage entgegen.

a) Die Frage, ob der Zulässigkeit der Klage das Prozeßhindernis der Rechtshängigkeit entgegensteht, richtet sich im Streitfall nach der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR, die als Regelung für ein besonderes Rechtsgebiet i.S. von Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ der Vorschrift des Art. 21 EuGVÜ vorgeht (vgl. EuGH EuZW 1995, 309, 310 Tz. 25; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 3, 26; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 13; Huther in: Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 2; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 3, 46).

Nach Art. 31 Abs. 2 CMR kann, wenn ein Verfahren bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR zuständigen Gericht wegen einer dort genannten Streitigkeit anhängig ist, eine neue Klage wegen derselben Sache zwischen denselben Parteien nicht erhoben werden, es sei denn, die Entscheidung des Gerichts, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird. Da im Streitfall der im Frachtvertrag vorgesehene Ort der Ablieferung des Transportguts in Belgien liegt, sind auch die belgischen Gerichte für die dort erhobene negative Feststellungsklage international zuständig. Ferner sind die Parteien in beiden Verfahren identisch.
Ob die Rechtshängigkeit der negativen Feststellungsklage in Belgien der Erhebung der vorliegenden Leistungsklage in Deutschland entgegensteht, hängt daher davon ab, ob es in beiden Verfahren um dieselbe Sache i.S. von Art. 31 Abs. 2 CMR geht und gegebenenfalls die Entscheidung des belgischen Gerichts in Deutschland vollstreckt werden kann.

b) Zur Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR kann nicht ohne weiteres die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich des nationalen deutschen Rechts anerkannte prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungsklage vor der negativen Feststellungsklage herangezogen werden. Danach entfällt zum einen das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Zum anderen steht die Rechtshängigkeit
der negativen Feststellungsklage der später erhobenen Leistungsklage nicht entgegen, weil das mit der Leistungsklage verfolgte Rechtsschutzziel über den Streitgegenstand der Feststellungsklage hinausgeht und es daher an der erforderlichen Identität der Streitgegenstände fehlt (vgl. BGHZ 99, 340, 341 ff. - Parallelverfahren I; BGH, Urt. v. 7.7.1994 - I ZR 30/92, GRUR 1994, 846, 847 f. = WRP 1994, 810 - Parallelverfahren II, jeweils m.w.N.).

c) Ebensowenig läßt sich die zu Art. 21 EuGVÜ ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und - ihm folgend - des Bundesgerichtshofs unbesehen auf Art. 31 Abs. 2 CMR übertragen (so aber OLG Düsseldorf TranspR 2002, 237; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 30; Huther in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 31 CMR Rdn. 18; GroßKomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 49; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 8). Danach kommt es hinsichtlich des Begriffs desselben Anspruchs i.S. des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ darauf an, ob der Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten derselbe ist (vgl. EuGH, Urt. v. 8.12.1987 - Rs. 144/86, NJW 1989, 665 Tz. 16), so daß nach dem Prioritätsgrundsatz auch die zeitlich früher erhobene negative Feststellungsklage Vorrang vor der später erhobenen Leistungsklage hat (vgl. EuGH EuZW 1995, 309, 312 Tz. 45; BGH, Urt. v. 8.2.1995 - VIII ZR 14/94, NJW 1995, 1758 f.; BGHZ 134, 201, 210 f.; BGH, Urt. v. 6.2.2002 - VIII ZR 106/01, NJW 2002, 2795, 2796).

d) Die CMR ist als internationales Abkommen aus sich selbst heraus - gegebenenfalls unter Heranziehung der Materialien - auszulegen, wobei ihrem Wortlaut und dem Zusammenhang ihrer Einzelvorschriften besondere
Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGHZ 75, 92, 94; 115, 299, 302). Die danach vorzunehmende Auslegung des Art. 31 Abs. 2 CMR ergibt, daß die Rechtshängigkeit einer von dem als Schuldner in Anspruch Genommenen gegen den Anspruchsteller bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage nicht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Anspruchsteller vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats entgegensteht (ebenso OLG Köln TranspR 2002, 239, 241; OLG Hamburg TranspR 2003, 25 f.; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 26; Herber, TranspR 1996, 196, 197 f.; ders. in TranspR 2003, 19, 20 f.).
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß dieses Ergebnis nicht bereits daraus folgt, daß nach dem letzten Halbsatz des Art. 31 Abs. 2 CMR eine neue Klage erhoben werden kann, wenn die (noch ausstehende) Entscheidung des Erstgerichts in dem Staat, in dem die neue Klage erhoben wird, nicht vollstreckt werden kann (vgl. MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Herber, TranspR 2003, 19, 20). Zwar hat selbst ein der Klage stattgebendes negatives Feststellungsurteil mit Ausnahme des Kostenausspruchs keinen vollstreckbaren Inhalt. Dasselbe gilt jedoch auch für das eine Leistungsklage abweisende Urteil. Daß ein solches Urteil ebenso wie ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil der Erhebung einer erneuten Leistungsklage wegen derselben Sache entgegensteht, ist mit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm aaO Anh. VI zu § 452 Art. 31 CMR Rdn. 51; Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 25; Koller aaO Art. 31 CMR Rdn. 8). Denn nach Art. 31 Abs. 2 CMR sollen gerade mehrere Verfahren vor verschiedenen Gerichten wegen ein und derselben Angelegenheit vermieden werden. Es ist
daher ausreichend, daß ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Kosten (gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kostenfestsetzungsbeschluß) vollstreckbar ist. Erst wenn die Vollstreckbarkeit gerade an den Vorschriften des Vollstreckungsstaats scheitert, kann nach der Ausnahmebestimmung des Art. 31 Abs. 2 letzter Halbsatz CMR dort eine neue Klage erhoben werden (vgl. MünchKomm.HGB /Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28).
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich in beiden Verfahren um dieselbe Sache i.S. des Art. 31 Abs. 2 CMR, steht jedoch nicht mit dem sich aus dem Regelungszusammenhang ergebenden Sinn und Zweck des Art. 31 CMR in Einklang.
(1) Die Vorschrift des Art. 31 CMR verfolgt den Zweck, die materiellrechtliche Rechtsvereinheitlichung, die die CMR vorsieht, dadurch noch wirksamer zu machen, daß auch gewisse prozeßrechtliche Fragen einheitlich geregelt werden (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zur CMR und zum zugehörigen Unterzeichnungsprotokoll, BT-Drucks. III/1144, S. 44). Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR steht in Zusammenhang mit der Regelung in Art. 31 Abs. 1 CMR, auf die sie Bezug nimmt. Art. 31 Abs. 1 CMR regelt die internationale Zuständigkeit, also die Frage, vor den Gerichten welcher Staaten Klage erhoben werden kann. Danach besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Staates. Vielmehr soll einerseits der Kläger unter mehreren möglichen den ihm im Einzelfall als zweckmäßig erscheinenden Staat, vor dessen Gerichten er Klage erheben möchte, auswählen dürfen. Andererseits soll durch die Beschränkung der Staaten, deren Gerichte angerufen
werden können, sowie durch die Regelung der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft in Art. 31 Abs. 2 CMR die Gefahr verringert werden, daß ein Beklagter wegen desselben Anspruchs vor Gerichten verschiedener Staaten in Anspruch genommen wird und in den einzelnen Staaten einander widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 45; BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. = VersR 2002, 213).
(2) Dieses Spannungsverhältnis ist, wenn - wie im Streitfall - eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage erhoben worden sind, zugunsten eines Vorrangs der Leistungsklage zu lösen.
Das dem Kläger durch Art. 31 Abs. 1 CMR eingeräumte Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtsständen, das gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, darf nicht losgelöst von den ihm zugrundeliegenden materiellrechtlichen Bezügen betrachtet werden. Das Wahlrecht dient der prozessualen Durchsetzung der materiellrechtlichen Ansprüche aus einem der CMR unterliegenden Beförderungsvertrag. Es ist daher zum Schutz desjenigen bestimmt, der Rechte aus einem solchen Vertrag geltend macht. Dieser nimmt im Prozeß typischerweise die Rolle als Kläger ein, etwa der Frachtführer bei Klagen auf Zahlung des Frachtlohns oder aus Art. 10 CMR, der Absender oder Empfänger bei Schadensersatzklagen wegen des Verlusts oder der Beschädigung des Transportguts oder wegen Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Besonders deutlich tritt der bezweckte Schutz des Anspruchsinhabers in der in Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR getroffenen Regelung zutage, die die internationale Zuständigkeit der Gerichte am Ort der Übernahme und Ablieferung bestimmt. Danach soll dem Absender oder
Empfänger ersichtlich die Möglichkeit gegeben werden, den Frachtführer dort auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wo er mit ihm zu tun hatte, nämlich der Absender am Ort der Übernahme der Sendung und der Empfänger am Ablieferungsort. Anhaltspunkte dafür, daß das dem Kläger eingeräumte Wahlrecht auch den Schutz des als Schuldner in Anspruch Genommenen bezweckt, der gegen den Gläubiger im Wege der negativen Feststellungsklage vorgeht, sind dagegen nicht ersichtlich.
Dieser Wertung widerspräche es, wenn es der als Schuldner in Anspruch Genommene in der Hand hätte, die Wahlmöglichkeit des Gläubigers zu unterlaufen , indem er dem Gläubiger durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage vor dem Gericht eines ihm als zweckmäßig erscheinenden Staates zuvorkommt, und den Gläubiger hierdurch dazu zu zwingen, dort (widerklagend ) auch die Leistungsklage zu erheben. Vor diesem Hintergrund muß der in der Beschränkung der Gerichtsstände und der Bestimmung des Art. 31 Abs. 2 CMR zum Ausdruck kommende Regelungszweck zurücktreten, Klagen wegen ein und derselben Angelegenheit vor Gerichten verschiedener Staaten mit möglicherweise divergierenden Entscheidungen zu verhindern.
3. Da sonstige Gründe, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich sind, hätten die Vorinstanzen die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache - unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts - zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-
mittel, an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Sache war entgegen dem Wortlaut des § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen. Denn im Falle einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht müßte dieses zum Zwecke der nunmehr erforderlichen Verhandlung zur Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F., der im Streitfall auf das Berufungsverfahren noch anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 Satz 1 EGZPO), seinerseits die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Zu einer solchen Entscheidung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht jedoch selbst in der Lage (vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380 f., jeweils m.w.N.).
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 545 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 549 Revisionseinlegung


(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revisi

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Mai 2001 - I ZR 85/00

bei uns veröffentlicht am 31.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 85/00 vom 31. Mai 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja CMR Art. 31 Abs. 1 Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich auch bei der Geltendmachun

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2003 - I ZR 58/02

bei uns veröffentlicht am 27.02.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/02 Verkündet am: 27. Februar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02

bei uns veröffentlicht am 27.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 203/02 Verkündet am: 27. Mai 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 545 Abs. 2 Die Revision kann auch nac
5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2003 - I ZR 102/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2003 - I ZR 228/01

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 228/01 Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2019 - I ZB 82/18

bei uns veröffentlicht am 25.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/18 vom 25. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 und 2; Brüssel-Ia-VO Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 a) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CM

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 96/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja TOSC

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2006 - I ZR 24/03

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 24/03 Verkündet am: 30. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : j

Referenzen

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(1) Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt. Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 203/02
Verkündet am:
27. Mai 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform
des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden,
daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit
zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002
- III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f).
ZPO § 19a; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2
§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale
Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 1999 vom Amtsgericht Pforzheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte aufgrund folgenden Vorbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am 7. April 1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gemäß §§ 129 ff InsO anfechtbar.
Die auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen , obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen, das die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000 sei erst am 31. Mai 2002 in Kraft getreten und finde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet wurden.
Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch nicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Insbesondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem Wortlaut nach kennzeichne der "allgemeine Gerichtsstand" einer Person nach der Systematik der Zivilprozeßordnung das Gericht, das für alle gegen sie ge-
richteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der Regierungsentwurf zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit folgendem Wortlaut vorgesehen: "Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat" (BT-Drucks. 12/3803, S. 17). Nach der Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, daß sich der Gerichtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters bestimme (aaO S. 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, dieses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluß des § 13 ZPO klarzustellen (aaO S. 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung entworfen worden (aaO S. 133). Der Rechtsausschuß des Bundestages habe diesem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszuschließen , die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303, S. 108).
Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger angeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die auf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal ihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entgegenstünden.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es zu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für die internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem
Staat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Interessenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichtiger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne erhebliche Erschwerungen für die Prozeßführung mit sich bringen. Zudem entscheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kollisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gerade Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen Zeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so daß die Interessen der Gläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.

III.


Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n.F. gehindert, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, ZIP 2003, 685, 686 f m.w.N.; Leible NJW 2003, 407, 408 f; a.M. Emde EWiR 2003, 495, 496). Der uneingeschränkte Wortlaut der Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, daß nicht nur die örtliche und sachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr revisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstellende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der angerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen Staaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angesehen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines ausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr
revisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher gehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen Gerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sachlich -rechtlichen Nachteile hinzunehmen.
2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß § 19a ZPO eine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Klagen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungsgerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu eigen. Die mögliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Auslegung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Beklagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in Festschrift für Brandner, 1996, S. 605, 614).
3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die von der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine weitergehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, daß eine einseitige Zuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen führen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden kann.

a) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des Insolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs -, Konkurs- und Vergleichsrecht Bd. II 12. Aufl. Rn. 39.46 für Italien, Rn. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch
allgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die Anknüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts bestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im Ausland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO, Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt - nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und Zivilprozeß in Thailand, 1960, S. 22 f) - eine vorrangige Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegliches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.

b) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Mai 2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVO), die Anerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Entscheidungen anerkannt, die unmittelbar aufgrund eines anzuerkennenden Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzgericht getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfaßt (so MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 5; Duursma-Kepplinger, in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO Art. 25 Rn. 54, 56 m.w.N.; Haubold IPRax 2002, 157, 160; vgl. auch Kemper ZIP 2001, 1609, 1614), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, daß ein Mitgliedstaat eine Zuständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtliche Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zuständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger KTS 2000, 533, 566 Fn. 230; ferner MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 25 EuInsVO Rn. 6; Lüke ZZP
111 [1998] S. 275, 291 ff und Diskussionsbeitrag S. 354 f; Lüke in Festschrift für Schütze [1999], S. 467, 481 f; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 23. November 1995 [2000], S. 228 ff).
Eine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I 345) neu gefaßten Art. 102 EGInsO nicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen Insolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozeßgerichten. Im Gegenteil bestätigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n.F. (BT-Drucks. 15/16, S. 21) den Gleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechende örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die mögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht als Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten dienen.
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, daß die erst später in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die Auslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.
Kreft Kirchhof Fischer Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bergmann ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen Raebel Kreft

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 58/02 Verkündet am:
27. Februar 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a
Auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i.V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i.S.
von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.
BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/02 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte wird von der Klägerin, einem Transportversicherer, wegen eines Transportschadens in Anspruch genommen. Die in Dänemark ansässige Beklagte hatte von der Versicherungsnehmerin, der G. GmbH, den Auftrag erhalten, Frischfleisch von Dissen im Teutoburger Wald nach Spanien zu transportieren. Die Beklagte setzte eine dänische Firma als Frachtführer
ein. Die Klägerin regulierte gegenüber der G. GmbH einen Schaden in Höhe von 18.340 DM.
Die Klägerin macht geltend, das Fleisch sei verspätet entladen worden und deshalb zum Teil verdorben. Die verspätete Entladung sei darauf zurückzuführen , daß der Frachtführer die Ware beim Laden nicht entsprechend der Reihenfolge der vorgesehenen Entladungen sortiert habe.
Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gerügt und sich darauf berufen, daß das Fleisch bereits bei dessen Ladung verdorben gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18.340 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt , verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Landgericht für international zuständig und die Beklagte für ersatzpflichtig gehalten. Dazu hat es ausgeführt:
Da die Ware in Deutschland übernommen worden sei und sowohl Deutschland als auch Dänemark Unterzeichnerstaaten der CMR seien, ergebe sich die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus Art. 31 CMR. Dessen Anwendung sei nicht durch Art. 57 Abs. 2 Buchst. a i.V. mit Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, daß der Beklagte nicht allein deshalb vor dem ausländischen Gericht erscheinen müsse , um dessen Unzuständigkeit zu rügen. Es solle lediglich sichergestellt werden , daß der Schutz des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ auch dann eingreife, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einem Spezialabkommen ergebe.
Die Klage sei auch begründet. Die Berufung bringe gegenüber den zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil nichts Erhebliches vor.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestimme sich nach der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR, weil es im Streitfall um einen grenzüberschreitenden Gütertransport gehe, der nach Art. 1 CMR den Bestimmungen dieses Abkommens unterliege. Daraus folge die Zuständigkeit des deutschen Gerichts, weil das Transportgut in Deutschland übernommen worden sei und der Kläger die Gerichte eines Staates anrufen könne, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liege (Art. 31 Abs. 1 Buchst. b CMR). Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Anwendung der Regelung des Art. 31 CMR nicht durch Art. 57 Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 20 EuGVÜ ausgeschlossen ist.
Diese Bestimmungen haben, soweit im Streitfall von Interesse, folgenden Wortlaut:
Art. 57 (1) Dieses Abkommen läßt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit... regeln. (2) Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:
a) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß ein Gericht eines Vertragsstaates, der Vertragspartei eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an. ...
Art. 20 (1) Läßt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist. ... Nach Art. 57 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 EuGVÜ soll zwar in jedem Fall ein Gericht, das seine Zuständigkeit auf ein Übereinkommen i.S. von Abs. 1 stützt, Art. 20 EuGVÜ anwenden. Daraus ergibt sich aber - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nicht, daß es dem Beklagten freisteht, durch Nichterscheinen oder durch die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, trotz der Zuständigkeitsregelung des Art. 31 CMR die Unzuständigkeit des deutschen Gerichts herbeizuführen (OLG Hamm TranspR 2001, 397; OLG Schleswig
TranspR 2002, 76; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722; a.A. OLG Dresden TranspR 1999, 62, 64; OLG München TranspR 2001, 399).
In Art. 20 EuGVÜ ist nämlich ausdrücklich auf die Zuständigkeitsregelung "dieses Übereinkommens" abgehoben, also auch auf die Regelung des Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ, diese wiederum erläutert in Abs. 2 Buchst. a. Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ bestimmt, daß andere dort näher gekennzeichnete Abkommen bezüglich ihrer Zuständigkeitsregelung unberührt bleiben und regelt damit eine Zuständigkeit aufgrund der "Bestimmungen des Übereinkommens" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ (MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 57 EuGVÜ Rdn. 4; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1722, 1723; ähnlich: Dißars, TranspR 2001, 387, 389; Heuer, TranspR 2002, 221). Anhaltspunkte dafür, daß die in Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ angeführte Zuständigkeit sich aus Titel II des Übereinkommens selbst ergeben muß, sind nicht erkennbar. Der Zweck der in Art. 57 EuGVÜ übernommenen Zuständigkeit aus besonderen Übereinkommen besteht gerade darin, die Beachtung der darin enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten , da diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (EuGH, Urt. v. 6.12.1994 - Rs. C-406/92, EuZW 1995, 309 Tz. 24).
Es bleibt deshalb dabei, daß die durch Art. 31 Abs. 1 CMR begründete Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ohne daß es weiterer Ausführungen zur Frage der Einlassung auf das Verfahren oder der Rüge der Unzuständigkeit bedarf.
3. Das Berufungsgericht hat zur Sache ausgeführt, daß die Beklagte im Berufungsverfahren gegenüber den zutreffenden Ausführungen des Landge-
richts nichts Erhebliches vorgebracht habe. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Rüge, das Landgericht habe erheblichen - hilfsweisen - Vortrag der Beklagten außer acht gelassen.
Die Beklagte hat vorgebracht, das Fleisch sei schon bei der Übernahme in mangelhaftem Zustand gewesen; ein Verderben des Fleisches auf dem Transport sei ausgeschlossen, weil die Ladung ständig auf eine Temperatur von ein Grad Celsius gekühlt gewesen sei. Dieser Vortrag, auf den sie sich in der Berufungsbegründung bezogen hat, greift jedoch gegenüber den vom Landgericht festgestellten Schäden nicht durch. Als maßgeblich hat das Landgericht nicht die Frage der Temperatur beim Transport angesehen, sondern die im Schadensgutachten angeführte Tatsache, daß das Frischfleisch wegen des durch mehrfaches Anfahren der Abladestellen langdauernden Transports an der Oberfläche ausgetrocknet gewesen sei. Auf die Frage der Kühlung und den darauf bezogenen Vortrag der Beklagten kommt es mithin nicht an.
III. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 85/00
vom
31. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
CMR Art. 31 Abs. 1
Die Zuständigkeitsregelungen des Art. 31 Abs. 1 CMR kommen grundsätzlich
auch bei der Geltendmachung von außervertraglichen Ansprüchen, etwa aus
Delikt, zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn ein Unterfrachtführer als bloße
Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dessen Auftraggeber
bzw. von dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz
in Anspruch genommen wird.
Bei Einschaltung mehrerer Frachtführer ist nicht der Ort der Übernahme des
Gutes durch den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung
Ort der Übernahme i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Dies gilt auch
für eine von dem ursprünglichen Versender bzw. dessen Rechtsnachfolger gegen
den Unterfrachtführer selbst gerichtete Klage.
BGH, Beschl. v. 31. Mai 2001 - I ZR 85/00 - OLG Köln
LG Aachen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg
, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:
Die in den beiden ersten Rechtszügen entstandenen Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten zu 2 auferlegt.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird für die Zeit bis zum 1. März 2001 auf 138.804,-- DM und für die Zeit danach auf 35.370,46 DM festgesetzt.

Gründe:


I. Die Klägerin, Transportversicherer der C. AG in Hannover (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte am 17. September 1997 an die C. I. in Mailand 1.258 Autoreifen mit einem Gesamtwert von 136.389.944 italienische Lire. Der Transport sollte CIP Milano mit Auslieferung
an die T. S.p.A. in Mailand erfolgen. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Versicherungsnehmerin die in Belgien ansässige Beklagte zu 1 zu festen Kosten, die ihrerseits die ebenfalls in Belgien betriebsansässige Beklagte zu 2 mit der Beförderung des Gutes nach Mailand betraute. Das Gut wurde am 17. September 1997 in Aachen übernommen, wobei streitig ist, ob dies durch die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 geschah. Auf dem Export-Auslieferungsschein (Anlage K 3) ist u.a. folgendes vermerkt: "Vorstehende Sendung in einwandfreier Beschaffenheit und vollzählig erhalten zu haben , bescheinigt: Aachen, den 17.9.1997 ... Fahrer ... Unterschrift". Streitig ist, ob die Unterschrift von dem Fahrer stammt, der den Transport nach Mailand durchgeführt hat.
Nach seinen Angaben kam der Fahrer am 18. September 1997 gegen 19.00 Uhr bei der Empfängerin in Mailand an. Er stellte den Lkw - die Gründe dafür sind zwischen den Parteien ebenfalls streitig - auf einem an das Gelände der Empfangsfirma angrenzenden Parkplatz ab und begab sich zum Essen. Als er zu dem Parkplatz zurückkehrte, war der Lkw mit der gesamten Ladung gestohlen.
Die Klägerin, die den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden ersetzt hat, verlangt von den Beklagten als Frachtführer Ersatz des durch den Verlust des Gutes entstandenen Schadens. Sie hat die Auffassung vertreten , die Beklagte zu 2 könne ebenso wie die Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Aachen auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
In den Vorinstanzen hatte nur die Klage gegen die Beklagte zu 1 Erfolg. Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wurde dagegen mangels Zustän-
digkeit des Landgerichts Aachen als unzulässig abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt.
In der Revisionsinstanz haben die Klägerin und die Beklagte zu 2 die Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1 die Klageforderung nebst Zinsen beglichen hat. Die Klägerin beantragt , der Beklagten zu 2 die sie betreffenden Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte zu 2 ist dem entgegengetreten.
II. 1. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (vgl. BGHZ 106, 359, 366; 123, 264, 265 f.). Die Revision war hier vor Abgabe der Erledigungserklärung durch die Klägerin eingelegt worden. Sie war bei Abgabe der Erledigungserklärungen auch noch anhängig , da der Senat sie mit Beschluß vom 2. November 2000 angenommen hatte.
2. Ist der Rechtsstreit danach durch übereinstimmende Erklärung erledigt , hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen besteht zu Lasten der Beklagten zu 2 zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, daß die gegen sie gerichtete Klage ebenfalls Erfolg gehabt hätte; dies reicht gemäß § 91a ZPO aus, sie neben der Beklagten zu 1 mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

a) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage ergab sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Nach dieser Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die genannte Zuständigkeitsregelung grundsätzlich nicht nur für vertragliche, sondern auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, gilt (vgl. Herber/Piper, CMR, Art. 31 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 31 CMR Rdn. 1 m.w.N.). Ihm ist aber nicht darin beizutreten, daß Art. 31 Abs. 1 CMR nicht zur Anwendung komme, wenn - wie im Streitfall - der Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson des Hauptfrachtführers (Art. 3 CMR) von dessen Auftraggeber bzw. dem Rechtsnachfolger des Auftraggebers aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde (dagegen auch Helm in GroßkommHGB, 3. Aufl., Art. 31 CMR Rdn. 3; Thume/Demuth, CMR, Art. 31 Rdn. 6 f.; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 4, 6).
Der Ansicht des Berufungsgerichts steht bereits der Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 CMR entgegen. Denn nach dem wörtlichen Verständnis der Zuständigkeitsregelung kommt es nicht darauf an, daß zwischen dem Kläger und dem aus Delikt in Anspruch genommenen Unterfrachtführer vertragliche Beziehungen bestehen. Ebensowenig stellt Art. 31 Abs. 1 CMR auf die Anspruchsgrundlage der Klage ab. Entscheidend ist allein, ob die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist, was hier nicht zweifelhaft ist, da der Schaden innerhalb des nach der CMR maßgeblichen Haftungszeitraums (Art. 17 Abs. 1 CMR) eingetreten ist und von einer Person verursacht wurde, für die der Frachtführer haftet (Art. 3 CMR).

Das Normverständnis des Berufungsgerichts steht zudem nicht mit Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR in Einklang, der darin besteht, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Dadurch sollen Klagen aus ein und demselben Beförderungsvertrag vor unterschiedlichen Gerichten verschiedener Staaten vermieden werden. Die Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR ermöglicht es daher den am Frachtvertrag beteiligten Personen, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag entspringende Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten eines Landes abzuwickeln (ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35). Würde man einen einheitlichen Gerichtsstand für eine Klage gegen den Frachtführer und dessen Hilfsperson, zu der seitens des Absenders/Empfängers des Gutes keine Vertragsbeziehungen bestehen, verneinen, müßte, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des Gehilfen befaßte Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Frachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen der CMR berufen, die die Haftung des Frachtführers ausschließen oder den Umfang der zu leistenden Entschädigung bestimmen oder begrenzen , wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust und Beschädigung des Gutes sowie Überschreitung der Lieferfrist erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider und würde zum anderen die Gefahr divergierender Entscheidungen über ein und denselben Sachverhalt in sich bergen.
Die Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR scheitert im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß streitig geblieben ist, ob die Beklagte zu 2 das Gut bereits in Aachen oder erst in
E. /Belgien von der Beklagten zu 1 übernommen hatte. Denn bei einer Beförderung durch einen Haupt- und einen von diesem beauftragten Unterfrachtführer ist als Übernahmeort i.S. von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR derjenige Ort anzusehen , an dem das Gut ursprünglich (beim Absender) übernommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Klage gegen den Unterfrachtführer gerichtet ist und dieser das Gut an einem anderen Ort als dem der ursprünglichen Übernahme in seine Obhut genommen hat. Für dieses Verständnis spricht ebenfalls der bereits dargelegte Sinn und Zweck der Zuständigkeitsregelungen in Art. 31 Abs. 1 CMR (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 35 f.; im Ergebnis ebenso Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 17; a.A. wohl Koller, TranspR 2000, 152 f.). Es kommt hinzu, daß die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 31 CMR keine Differenzierungen nach Art oder Ort des Schadenseintritts vorsieht, so daß es für die Frage der internationalen Zuständigkeit auch nicht darauf ankommen kann, auf welcher Transportstrecke oder auf welche Art und Weise sich ein Schaden ereignet hat. Wesentlich ist zudem, daß der in Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR vorgesehene Anknüpfungspunkt für alle am Transport Beteiligten (potentiell Ersatzberechtigte oder Ersatzpflichtige) aus den Papieren unschwer nachvollzogen werden kann (vgl. ÖOGH Wien TranspR 2000, 34, 36).
Danach war das Landgericht Aachen für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage international zuständig, weil das Gut unstreitig ursprünglich in Aachen von einer der beiden Beklagten übernommen wurde. Durch Art. 1a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) ist im übrigen nunmehr der Übernahmeort auch als innerdeutscher Gerichtsstand bestimmt (vgl. Thume , Kommentar zur CMR, Art. 31 Rdn. 25; Herber/Piper aaO Art. 31 Rdn. 10), so daß auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen für die Klage gegen die Beklagte zu 2 gegeben war.

b) Das Berufungsgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Beklagte zu 2 für den streitgegenständlichen Verlust aus Delikt haftet. Es hat aber im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1 genügend Umstände dargelegt (BU 15-17), die eine deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß das Transportgut - 1.258 Autoreifen - einen erheblichen Wert hatte und leicht absetzbar war. Es war deshalb besonders diebstahlsgefährdet. Des weiteren hat das Berufungsgericht festgestellt, daß aus Presseveröffentlichungen selbst außerhalb des Transportgewerbes weithin bekannt war, daß es zur damaligen Zeit in Norditalien in zahlreichen Fällen zur Entführung von Transportfahrzeugen samt Ladung gekommen ist. Dieser besonderen Diebstahlsgefahr hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen entgegenwirken müssen. Das ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es leichtfertig war, das mit besonders diebstahlsgefährdetem Gut beladene Transportfahrzeug ohne Aufsicht auf dem unbewachten und ungesicherten Parkplatz am Rande des Betriebsgeländes der Empfängerin der Ladung abzustellen, wo es potentiellen Dieben als leicht zugängliches Beuteobjekt ins Auge fallen konnte (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 97/95, TranspR 1998, 65; Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 164/96, TranspR 1999, 59 = VersR 1999, 469).
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint es daher angemessen , daß auch die Beklagte zu 2 für die Kosten des Rechtsstreits einzustehen hat.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.