Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00

bei uns veröffentlicht am06.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 108/00 Verkündet am:
6. Juni 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
1, 2, 3 im Sauseschritt
Eine gewisse klangliche Ähnlichkeit zwischen zwei Werktiteln kann eine Verwechslungsgefahr
dann nicht begründen, wenn der dem Verkehr ohne weiteres
erkennbare Sinngehalt eines der Titel als geflügeltes Wort ("1, 2, 3 im Sauseschritt"
) von dem anderen Titel ("Eins, zwei, drei im Bärenschritt") abweicht.
BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - I ZR 108/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2000 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, verlegt seit 1985 einen Tonträger (Musikkassette und CD) und ein Buch mit Kinderliedern und Versen unter dem Titel "1, 2, 3 im Sauseschritt". Die Tonträger verkaufte sie bis zum Jahre 1998 in einer Stückzahl von etwa 650.000, das Buch in einer Stückzahl von 450.000. Im Jahre 1997 erhielt sie vom Bundesverband der phonographischen Wirtschaft den Platinpreis für 500.000 verkaufte Tonträger. Im Jahre 1998 brachte sie die CD "Und weiter geht's im Sauseschritt" heraus.
Die Beklagte, ebenfalls ein Verlagsunternehmen, vertreibt seit Frühjahr 1998 ein Kinderbuch mit einer Sammlung von Versen, Fingertheater, Handmärchen und Sprüchen unter dem Titel "Eins, zwei, drei im Bärenschritt". Sie vertreibt inzwischen unter diesem Titel auch eine Hörspielkassette zu dem Buch. Die Klägerin hat in diesem Verhalten eine Verletzung ihres Werktitels gesehen und deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr und die Schutzfähigkeit des Klagetitels in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat den Titel der Klägerin für schutzfähig gehalten und eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Bezeichnung mit dem Titel der Klägerin bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Der Klagetitel sei schutzfähig. Selbst wenn man berücksichtige, daß er der Wendung von Wilhelm Busch's Bildgeschichte "Tobias Knopp" entlehnt
oder einem in der Bevölkerung bekannten Ausspruch nachempfunden sei, sei er doch geeignet, sich aufgrund seiner Eigenart im Verkehr zur Unterscheidung von anderen Kinderbüchern und anderen Kindertonträgern einzuprägen. Auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG sei gegeben. Dem Klagetitel komme eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Er sei mit der Aufzählung von drei ersten Schritten und der Bezeichnung der Schritte als "Sauseschritte" durchaus originell zur Kennzeichnung eines Kinderliedes, das eine schnelle Bewegung ausdrücken solle, und ebenso für ein Kinderliederbuch. Eine Schwächung ergebe sich nicht daraus, daß der Bestandteil "Eins, zwei, drei" auch in anderen Titeln verwendet werde. Eine den Klagetitel in seine Bestandteile zergliedernde Betrachtungsweise komme nicht in Betracht. Für die Frage der Verwechslungsgefahr komme es maßgeblich darauf an, welchen Gesamteindruck die beiderseitigen Bezeichnungen im Verkehr erweckten. In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit sei zu berücksichtigen, daß der Unterschied der sich gegenüberstehenden Titel nahezu allein in der ersten Silbe des letzten Wortes der insgesamt nicht ganz kurzen Wendung liege. Betont würden die ersten beiden Silben von "Sauseschritt" und "Bärenschritt". Damit seien zwar die klanglich dominanten Silben "Sause" im angegriffenen Titel nicht übernommen, beide Titel hätten aber einen gleichen Sprachduktus. Schriftbildlich unterschieden sich die Titel in den Silben "Sause" und "Bären" und in den Zählfolgen, die in Ziffern bzw. in Buchstaben geschrieben seien. Insgesamt bestehe eine große klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit. Zwar sei der Sinngehalt der Worte "Sauseschritt" und "Bärenschritt" insofern verschieden, als ein "Sauseschritt" in Schnelligkeit, Sicherheit und Eleganz deutlich anders zu bewerten sei als ein "Bärenschritt". Ersterer stehe für eine sehr schnelle, bei nichts verweilenden Bewegungsform, während dazu der behäbige "Bärenschritt" im Gegensatz stehe. Die durch die starke klangliche
und schriftbildliche Annäherung hervorgerufene Verwechslungsgefahr werde hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Abzustellen sei auf den Durchschnittskunden , der sich für den Erwerb von Kinderliederbüchern oder Tonträgern mit Kinderliedern und Versen interessiere. Der präzise Wortlaut des Titels werde den Verbrauchern über längere Zeit kaum in sicherer Erinnerung bleiben. Nach gewisser Zeit werde eine eher undeutliche Erinnerung an eine Zählfolge "mit irgendeinem Schritt" im Gedächtnis haften, was beim Kauf zu Verwechslungen der beiden Titel führen könne. Die Verwechslungsgefahr werde auch nicht durch inhaltliche Unterschiede der zugrundeliegenden Werke ausgeräumt. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn die Unterschiede deutlich hervorgehoben wären, z.B. in Form von Untertiteln, was nicht der Fall sei. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klagetitel die für einen Schutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, nämlich die Eignung, Kinderliederbücher und entsprechende Tonträger von anderen derartigen Werken zu unterscheiden, aufweist. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , zwischen dem Klagetitel "1, 2, 3 im Sauseschritt" und dem angegriffenen Titel "Eins, zwei, drei im Bärenschritt" bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne (§ 15 Abs. 2 MarkenG).
Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins- besondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2001 - I ZR 27/99, GRUR 2002, 176 = WRP 2002, 89, 90 - Auto Magazin, m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht hat dem Klagetitel eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugesprochen. Die Revision hält nur eine schwache Kennzeichnungskraft für gegeben und beruft sich darauf, daß sich der von Wilhelm Busch entlehnte Titel zu einem in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenen geflügelten Wort entwickelt habe und der Verkehr deshalb bei diesem Titel stets an Wilhelm Busch, jedenfalls an das ihm bekannte geflügelte Wort denke. Eine etwaige Originalität und Eigentümlichkeit des Titels selbst sei deshalb bei der Bestimmung des Schutzbereichs außer Betracht zu lassen. Eine gewisse - schutzbegründende - Originalität rühre allein daher, daß ein an sich bekannter Spruch zur Kennzeichnung eines Kinderbuchs verwendet werde. Überdies sei die Zählfolge "1, 2, 3" aufgrund häufiger Verwendung in Werktiteln, insbesondere bei Kinderbüchern, völlig abgegriffen. Für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft eines Werktitels kommt es nicht darauf an, daß es sich bei ihm um ein in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangenes geflügeltes Wort handelt. Für die Frage des Grades der Unterscheidungskraft und die für den Kollisionszeitpunkt zu bestimmende Kennzeichnungskraft des Klagetitels ist vielmehr die konkrete Eignung zur Unterscheidung unterschiedlicher Werke voneinander von Bedeutung. Die Unterscheidungskraft des Klagetitels von Hause aus wird insbesondere durch den ungewöhnlichen Begriff "Sauseschritt", der von hoher Originalität ist, mitbestimmt. Der Begriffsinhalt dieses Wortes wird dem Verkehr
leicht klar, gleichwohl handelt es sich um eine besondere, phantasievolle Bil- dung. Dieser Titelbestandteil überlagert in seiner Bedeutung die anderen Bestandteile , so daß es nicht maßgeblich darauf ankommt, daß es sich bei der Zählfolge "Eins, zwei, drei" nach der Behauptung der Beklagten für Kinderbücher um eine abgegriffene Wendung handele. Eine Schwächung der Unterscheidungskraft von Hause aus kann nicht darin gesehen werden, daß der Titel (auch) für Ausgaben der Werke von Wilhelm Busch verwendet worden ist. Das Berufungsgericht hat erörtert, daß die Anzahl der unter dem Titel vertriebenen Werke eine geeignete Grundlage für die Annahme einer Stärkung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels sein könnte. Es hat seine Beurteilung darauf jedoch nicht maßgeblich gestützt. Es hat dazu im einzelnen auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, so daß für die Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft des Klagetitels auszugehen ist.
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , es bestehe eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen dem angegriffenen Titel und dem Klagetitel. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings im Ausgangspunkt seiner Beurteilung den jeweiligen Gesamteindruck des Klagetitels und des angegriffenen Titels zugrunde gelegt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine). Dabei ist es unausgesprochen auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß keiner der Titel in seinem Gesamteindruck durch einen oder mehrere einzelne Bestandteile geprägt sei. Die Annahme einer großen schriftbildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der Titel, die eine Verwechslungsgefahr begründen, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Die Annahme einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr kann schon angesichts der in dem angegriffenen Titel ausgeschriebenen Zählfolge "Eins, zwei, drei" nicht nachvollzogen werden. Die schriftbildliche Charakteristik des Klagetitels wird auch durch die Ziffernfolge "1, 2, 3" mitbestimmt, die in der angegriffenen Bezeichnung so nicht enthalten ist. Deren Charakteristik wird durch die Zahlwörter "Eins, zwei, drei" mitbestimmt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Wörter "Sauseschritt" einerseits und "Bärenschritt" andererseits maßgeblich, so daß von einer schriftbildlichen Verwechslungsgefahr nicht die Rede sein kann. bb) Aber auch die Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der klanglichen Ähnlichkeit der Titel von der klanglichen Übereinstimmung in der Zählfolge sowie in dem Bestandteil "-schritt" und einem übereinstimmenden Sprachduktus ausgegangen und hat einen klanglichen Unterschied lediglich in den Silben "Sause" bzw. "Bären" gesehen. Es hat auch erwogen, daß in der begrifflichen Bedeutung zwischen einem "Sauseschritt" und einem "Bärenschritt" ein maßgeblicher Unterschied bestehe, weil der eine Schritt eine schnelle, bei nichts verweilende Bewegungsform beschreibe, während der behäbige "Bärenschritt" hierzu im Gegensatz stehe. Es hat darin jedoch keine die enge klangliche Nähe ausgleichende Bedeutung gesehen, weil der angesprochene Verkehr auf Dauer allenfalls eine Zählfolge mit irgendeinem Schritt im Gedächtnis behalten werde. Mit dieser aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstandenden Beurteilung hat es aber einen weiteren Aspekt unberücksichtigt gelassen, der für die Frage einer Verwechslungsgefahr von Bedeutung ist. Bei dem Klagetitel handelt es sich, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, um einen geflügelten Satz, der schon deshalb dem angesprochenen
Verkehr sogleich und unmittelbar diesen Charakter nebst seinem begrifflichen Inhalt mitteilt. Vermittelt aber schon der Klang den Charakter des Satzes und zugleich seinen Bedeutungsgehalt, kann von einer relevanten klanglichen Ähnlichkeit nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr erkennt der Verkehr angesichts der Bekanntheit des geflügelten Wortes dieses sogleich, so daß die durch die gegebene klangliche Ähnlichkeit zu befürchtende Gefahr von Verwechslungen der Titel ausgeschaltet wird, zumal auch der jüngere Titel wiederum einen anderen dem Verkehr ohne weiteres zugänglichen Sinngehalt verkörpert (vgl. BGHZ 28, 320, 325 - Quick/Glück; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL, m.w.N.). Angesichts der danach fehlenden relevanten Ähnlichkeit der Titel kann trotz der zu unterstellenden Bekanntheit des Klagetitels und der Übereinstimmung in der Werkkategorie eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejaht werden. 3. Die Klägerin hat in den Instanzen auch geltend gemacht, daß jedenfalls eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich die Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr gegeben sei. Auch hiermit kann sie nicht durchdringen. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß Werktitel, die grundsätzlich (nur) der Unterscheidung eines Werkes von anderen dienen und in der Regel keinen Hinweis auf den Hersteller oder Inhaber des Werkes darstellen, unter bestimmten Voraussetzungen zugleich eine Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft vermitteln (BGH, Urt. v. 12.11.1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 = WRP 1999, 519 - Max; Urt. v.
29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE, je m.w.N.). Hiervon kann für den Klagetitel nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat hierzu konkrete Feststellungen - angesichts seiner Annahme einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne folgerichtig - nicht getroffen. Die Revisionserwiderung ist auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen. Für eine durch den Klagetitel ausnahmsweise vermittelte Herkunftsvorstellung gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein aus der zu unterstellenden Bekanntheit des Klagetitels kann im Streitfall nichts Wesentliches hergeleitet werden , weil zwar bei periodisch erscheinenden Werken, wie Zeitschriften oder Zeitungen, eine erhebliche Bekanntheit im Verkehr angesichts der fortlaufenden weiteren Ausgaben zu einer Herkunftsvorstellung führen kann, im Falle eines Einzelwerkes, wie im Streitfall, ein derartiger Rückschluß auf Verkehrsvorstellungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht gerechtfertigt ist. III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Pokrant Büscher

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - I ZR 27/99

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 27/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2002 - I ZR 108/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2019 - I ZR 97/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 97/17 Verkündet am: 31. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2004 - I ZR 181/02

bei uns veröffentlicht am 13.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/02 Verkündet am: 13. Oktober 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - I ZR 171/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 171/00 Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2012 - I ZR 102/10

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/10 Verkündet am: 22. März 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Referenzen

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 27/99 Verkündet am:
21. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Auto Magazin
Der Zeitschriftentitel "Auto Magazin" weist von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft
auf. Bei nur schwacher Kennzeichnungskraft dieses Titels besteht
trotz vorhandener Ähnlichkeit der optischen Gestaltung keine Verwechslungsgefahr
mit dem Zeitschriftentitel "das neue automobil magazin".
BGH, Urt. v. 21. Juni 2001 - I ZR 27/99 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlegt die Zeitschrift "Auto Magazin". Sie hat die Titelrechte am 13. Dezember 1995 von der A. GmbH erwor-
ben. Die Zeitschrift, die sich mit dem Automobilbereich befaßt, weist ein Logo in den Farben rot und weiß auf, wie nachfolgend (schwarz/weiß) abgebildet:

Im Verlag der Beklagten, die von ehemaligen Mitarbeitern der in Konkurs gegangenen A. GmbH gegründet worden ist, erscheint seit September 1996 u.a. eine Automobilzeitschrift, deren Oktober-Ausgabe 1996 das auf rotem Grund mit weißen Buchstaben gestaltete nachstehend (schwarz/weiß) abgebildete Logo trug:

Die Klägerin hält den Titel der Zeitschrift der Beklagten mit dem Titel ihres Magazins für verwechslungsfähig. Sie hat sich zudem auf eine Irreführung des Verkehrs berufen und geltend gemacht, die Beklagte täusche eine Kontinuität zwischen den Zeitschriften vor.
Die Klägerin hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Zeitschriften unter Verwendung des Titels

in der vorstehend abgebildeten grafischen Gestaltung zu bewerben oder zu vertreiben;
II. festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch den Vertrieb von und die Werbung bei Lesern und Anzeigenkunden für Zeitschriften unter
Verwendung des vorstehend unter I wiedergegebenen Titels in der Vergangenheit entstanden ist oder noch entstehen wird;
III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über
1. die Anzeigenumsätze, gegliedert nach Titeln, Heftnummer, Heftseite in den Zeitschriften, die den unter I wiedergegebenen Titel aufwiesen und
2. die Absatzzahlen bezüglich dieser Zeitschriften wiederum gegliedert nach Titel und Heftnummer und unter Nennung der gedruckten Auflagen, verkauften Auflagen und der Verkaufserlöse.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten , "Auto Magazin" sei nicht titelschutzfähig. Jedenfalls sei der Schutzumfang so gering, daû der Titel der Oktoberausgabe 1996 ihres Magazins ausreichend von dem Titel der Klägerin abweiche.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die Verurteilung zur Schadensersatz- und Auskunftsverpflichtung auf die Zeit ab 1. September 1996 beschränkt und das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs-, einen Schadensersatz - und einen Auskunftsanspruch nach §§ 15, 19, 5 MarkenG im wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils bejaht. Ergänzend hat es ausgeführt:
Zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG. Der Zeitschriftentitel der Klägerin sei schutzfähig. Auch wenn der Schutzumfang des Titels der Klägerin bei normaler Kennzeichnungskraft nicht allzu groû sei, reiche er angesichts der Warenidentität der Produkte und der groûen, insbesondere optischen Ähnlichkeit der Titel aus, um eine Verwechselbarkeit zu begründen.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , daû dem Zeitschriftentitel "Auto Magazin" grundsätzlich der kennzeichenrechtliche Schutz des § 15 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 3 MarkenG zukommt. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden nur geringe Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine, m.w.N.; Urt. v. 29.4.1999
- I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 = WRP 1999, 1279 - SZENE; Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504, 505 = WRP 2000, 533 - FACTS). Diesen geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts der Titel "Auto Magazin". Er weist ein Mindestmaû an Individualität auf, das dem Verkehr eine Unterscheidung von anderen Zeitschriften ermöglicht. Denn auch nach den Darlegungen der Beklagten sind auf dem Gebiet der Zeitschriften, die sich mit dem Automobilbereich befassen, eine Vielzahl von Titeln vorhanden, die neben dem beschreibenden Begriff "Auto" allenfalls schwach individualisierende Merkmale aufweisen und deshalb den Verkehr veranlassen, auf Zusätze besonders zu achten.
2. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien bejaht. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Auszugehen ist von dem allgemeinen kennzeichenrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen allen in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Titel und der Werknähe sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Titels (vgl. BGH, Urt. v. 30.5.1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 = WRP 1976, 35 - Effecten-Spiegel; Urt. v. 27.2.1992 - I ZR 103/90, GRUR 1992, 547, 549 = WRP 1992, 759 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm./Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 365 f.; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 15 Rdn. 67). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch auf die Marktverhältnisse, insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften an; Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform
haben ebenfalls Einfluû auf die Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2000, 504, 505 - FACTS, m.w.N.).

a) Mit Erfolg rügt die Revision, die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer normalen Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin seien widersprüchlich. Das Landgericht, auf dessen Entscheidungsgründe das Berufungsgericht in vollem Umfang Bezug genommen hat, ist zutreffend von einer nur geringen Unterscheidungskraft des Zeitschriftentitels "Auto Magazin" der Klägerin ausgegangen. Dieser weist keine phantasievolle Bezeichnung auf und ist als Zeitschriftentitel nur in geringem Umfang zur Kennzeichnung geeignet. Aufgrund der nur geringen Unterscheidungskraft von Hause aus ist daher von einer auch nur schwachen Kennzeichnungskraft auszugehen. Hiervon abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Auch eine Stärkung der ursprünglichen Kennzeichnungskraft durch Benutzung hat es nicht festgestellt.

b) Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr aufgrund der hohen - insbesondere der optischen - Ähnlichkeit der Titel angenommen. Eigene Feststellungen hat es hierzu nicht getroffen. Das Landgericht, auf dessen Begründung sich das Berufungsgericht bezogen hat, hat die Verwechslungsgefahr wegen der gleichen Gestaltung der Zeitschriftentitel der Parteien aufgrund des roten Titelfeldes, der zweispaltigen weiûen Schrift sowie der Gröûe und des Bildes der Buchstaben bejaht. Die Unterschiede in den Titeln selbst hat das Landgericht dagegen nicht als ausreichend angesehen, bei den vorhandenen Übereinstimmungen eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Ist für die Revisionsinstanz von nur schwacher Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt der Zeitschriftentitel im Oktober 1996 auszugehen, begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, es bestehe eine Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei Zeitschriftentiteln, die geringe Kennzeichnungskraft aufweisen, können bereits verhältnismäûig geringfügige Abweichungen ausreichen , um eine Verwechslungsgefahr auszuschlieûen (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - I ZR 27/89, GRUR 1991, 331, 332 = WRP 1991, 383 - Ärztliche Allgemeine; vgl. für einen Zeitungstitel: BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost). Dies hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, im Streitfall nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den Zeitschriftentiteln der Parteien stehen sich aufgrund der Gröûe der Buchstaben deutlich hervorgehoben die Titel "Auto Magazin" der Klägerin und "auto mobil" der Beklagten gegenüber. Demgegenüber tritt der im wesentlichen in kleineren schwarzen Buchstaben gehaltene Schriftzug "Magazin" beim Titel der Beklagten zurück. Das Berufungsgericht hat keine näheren Feststellungen dazu getroffen, ob diese Unterschiede nicht in ausreichendem Maûe geeignet sind, eine Verwechslungsgefahr in dem Bereich der Automobilzeitschriften auszuschlieûen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten sind dem Verkehr eine Anzahl von Zeitschriftentiteln des Automobilbereichs mit nur geringfügigen Abweichungen beim Titel und der Aufmachung bekannt. Ist der Verkehr aber an eine Vielzahl nebeneinander bestehender ähnlicher Titel gewöhnt, so achtet er auf geringfügige Abweichungen beim Titel und der Aufmachung (vgl. BGH GRUR 1992, 547, 549 - Morgenpost; GRUR 1999, 235, 237 - Wheels Magazine; Groûkomm./ Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 210 f.; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 15 Rdn. 117a; Althammer/Klaka aaO Rdn. 67). Dies hat auch das Landgericht, auf dessen
Urteil das Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung Bezug genommen hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt.
3. Das Berufungsgericht wird zur Ähnlichkeit der Titel und zur Kennzeichnungskraft des Klagetitels weitere Feststellungen zu treffen haben. Es wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Kennzeichnungskraft des Werktitels der Klägerin nicht durch eine kontinuierliche Verbreitung der Zeitschrift gestärkt ist (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 70, 72 - SZENE), was die Revisionserwiderung mit einer Gegenrüge geltend macht. Nach Behauptung der Klägerin, auf die sich die Revisionserwiderung bezieht, steht die Zeitschrift "Auto Magazin" mit einer Auflage von 50.000 Exemplaren und einer Reichweite von 460.000 Lesern an vierter Stelle der Automobilzeitschriften in Deutschland.
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.