Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98

bei uns veröffentlicht am26.10.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/98 Verkündet am:
26. Oktober 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die zunächst als "J. K. Vertriebs-GmbH" firmierte, hat sich durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 4. Juli 1991 in "WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" umbenannt; die Firmenänderung ist am 2. Oktober 1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Aufgrund einer Umwandlung firmiert die Klägerin seit dem 13. Oktober 1998 als "WSC Windsurfing Chiemsee GmbH & Co. KG".
Die Klägerin befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art, insbesondere von solchen, die als "Windsurfing Chiemsee" bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort /Bildmarken Nr. 2 009 617 und Nr. 2 014 831, angemeldet am 26. September 1991 und eingetragen am 17. Februar 1992 bzw. am 1. Juni 1992 für "Bekleidungsstücke". Die Marken enthalten jeweils die Wortbestandteile "WINDSURFING CHIEMSEE".
Die am 25. November 1996 gegründete und am 20. Januar 1997 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 2 pachtete mit Miet- und Pachtvertrag vom 2. Januar 1997 von dem Beklagten zu 1 dessen in der H.straße 12 in C. gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes Sportgeschäft mit den entsprechenden Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebsund Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäftskennzeichen , Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und der Sohn des Beklagten zu 1.
Der Beklagte zu 1 ist Inhaber der am 7. Mai 1983 angemeldeten und am 27. Januar 1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 058 925 gemäß der nachfolgenden Abbildung:
Diese Marke genießt Schutz für "Windsurf-Bretter und Zubehör, nämlich Masten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht".
Der Beklagte zu 1 ist ferner Inhaber der am 29. August 1995 angemeldeten und am 29. Februar 1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 395 35 159 gemäß der nachfolgenden Abbildung:

Diese Marke ist geschützt für "22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenanzüge , Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insbesondere Mützen, Handschuhe und Stirnbänder; 28: Surfbretter, insbesondere Windsurfbretter, Masten für Surfbretter , Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen und Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunterricht".
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als Herstellerin hochwertiger und hochpreisiger Freizeitbekleidung weithin bekannt und genieße einen besonders guten Ruf. Der Kaufmann I., von dem sie ihr Recht zur Benutzung der Bezeichnung WINDSURFING CHIEMSEE ableitet, habe unter dieser Bezeichnung bereits Anfang 1982 einen Handel mit Surfbrettern und Zubehör begonnen. Seit 1984 sei er dazu übergegangen, als Designer Sportbekleidung zu entwerfen und zu vertreiben. Mit Vertrag vom 15. August 1991 habe sie, die
Klägerin, sämtliche Rechte des Kaufmanns I. an dieser Bezeichnung zusammen mit dem dazugehörigen Geschäftsbetrieb erworben. Seitdem beschränke sich I. darauf, als Designer die Kollektion zu entwerfen. Sie benutze für einen erheblichen Teil der von ihr vertriebenen Textilien die Marke "Chiemsee" in Alleinstellung und in unterschiedlichen Schreibweisen und genieße dafür hohe Verkehrsgeltung. Darüber hinaus verwende sie auch die Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE". Diese sei im übrigen der einzige kennzeichnungskräftige Bestandteil ihrer Firma. Er sei für eine auf die Herstellung und den Vertrieb von Bekleidung gerichtete Tätigkeit originär unterscheidungskräftig. In gleicher Weise sei bei den Klagemarken der Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" unterscheidungskräftig und schutzfähig. Der Beklagte zu 1, der die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" möglicherweise länger als sie selbst benutze , habe diese stets nur rein beschreibend verwendet. Als besonderes Geschäftsabzeichen könne es nur kraft Verkehrsgeltung Schutz genießen; an einer solchen fehle es jedoch. Soweit der Beklagte zu 1 den Bildbestandteil seiner Marke Nr. 1 058 925 mit der Umschrift "Windsurfing-Chiemsee Sport-M.-C." verwendet habe, handele es sich ebenfalls nur um ein Geschäftsabzeichen, bei dem der Begriff "Windsurfing Chiemsee" keine prägende Wirkung entfaltet habe. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff "Windsurfing Chiemsee" stets nur benutzt , um seine Spezialisierung als Windsurfing-Fachgeschäft zum Ausdruck zu bringen. In anderem Zusammenhang, etwa beim Vertrieb von Schuhen oder Angelgeräten, sei die Bezeichnung weggelassen worden. Der Beklagte zu 1 habe den Begriff im übrigen ohne den Zusatz "Verkauf u. Schulung" nur bis 1985 benutzt.
Seit 1995 verwendeten der Beklagte zu 1 und nach ihrer Gründung auch die Beklagte zu 2 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" herausgestellt und losgelöst von der eigentlichen Firmenbezeichnung, insbesondere auch für Be-
kleidung. Damit verletzten die Beklagten ihre, der Klägerin, prioritätsältere Rechte an ihrer Firma und ihren Marken.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE" Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 395 35 159 geltend gemacht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgetragen, der Beklagte zu 1 habe seit 1979 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" zur Firmierung und als Warenkennzeichnung verwendet. Zumindest seit 1991 sei der Klägerin die Geschäftsbezeichnung der Beklagten bekannt. Das Wort "Windsurfing" gehöre der Umgangssprache an und sei freihaltungsbedürftig. Es bezeichne eine bestimmte Sportart und sei rein beschreibend, so daß es wegen fehlender Unterscheidungskraft für die Klägerin nicht geschützt sei. Auch das Wort "Chiemsee" sei nicht unterscheidungskräftig und nicht geeignet, auf die Herkunft von Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung eines geringen Teils des Anspruchs auf Auskunftserteilung und der Schadensersatzverpflichtung bezüglich des Beklagten zu 1 II. die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "WINDSURFING CHIEMSEE" allein blickfangmäßig zur Kennzeichnung eines auch mit Bekleidung handelnden Unternehmens zu benutzen, insbesondere wenn dies in der nachfolgend wiedergegebenen Form geschieht:

III. den Beklagten zu 1 verurteilt, in die Löschung der Deutschen Marke Nr. 395 35 159 einzuwilligen; IV. festgestellt, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. II vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 entstanden ist und noch entstehen wird; V. festgestellt, daß die Beklagten zu 2 und zu 3 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Nr. II seit dem 2. Januar 1997 entstanden ist und noch entstehen wird; VI. den Beklagten zu 1 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II, die in der Zeit vom 28. Februar 1995 bis 31. Dezember 1996 erfolgt sind, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Verzeichnisses aller mit seinem Sportgeschäft - einschließlich Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Laden - und Versandumsatz; VII. die Beklagten zu 2 und zu 3 verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über alle Handlungen gemäß Nr. II seit 2. Januar 1997, und zwar durch Mitteilung aller unter diesen Bezeichnungen geschalteten Werbeanzeigen, unter Angabe des Mediums, der Auflage, des Erscheinungszeitpunkts und der Inseratskosten, ferner durch Vorlage eines nach Kalendermonaten geordneten Verzeichnisses aller mit ihrem Sportgeschäft - einschließlich
Versandhandel - erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach Laden - und Versandumsatz. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche - soweit es nicht die Klage abgewiesen hat - aufgrund des Firmenschlagworts der Klägerin "Windsurfing Chiemsee" gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V. mit § 15 Abs. 2 MarkenG für begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt:
Innerhalb der Gesamtfirma der Klägerin komme dem Schlagwort "Windsurfing Chiemsee" auch ohne Verkehrsgeltung Schutz gegen verwechselbare Bezeichnungen zu. Dieser Firmenbestandteil sei unterscheidungskräftig und seiner Art nach geeignet, sich im Verkehr als namensmäßiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchzusetzen, weil er für modische Bekleidung sowie für ein Unternehmen, das modische Bekleidung herstelle und vertreibe, keinen beschreibenden Bezug zum Unternehmensgegenstand aufweise.
Gegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe dem Beklagten zu 1 kein prioritätsälteres Recht zu. Er habe zwar den Begriff "Windsurfing Chiemsee" schon vor der Klägerin verwendet, sämtliche Benutzungshandlungen vor dem 2. Oktober 1991, dem Tag der Eintragung der Firma der Klägerin
ins Handelsregister, seien - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - jedoch lediglich in beschreibender Art erfolgt.
Zwischen dem für die Klägerin geschützten Firmenbestandteil "Windsurfing Chiemsee" und der angegriffenen Bezeichnung bestehe Verwechslungsgefahr.
Die Beklagten hätten auch schuldhaft gehandelt, da ihnen die Klägerin bekannt gewesen sei. Der Auskunftsanspruch beruhe als Hilfsanspruch zum bisher noch nicht bezifferbaren Schadensersatzanspruch auf § 242 BGB. Jedoch sei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Schadensersatzleistung bezüglich des Beklagten zu 1 auf die Zeit vom 28. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 (Verpachtung des Geschäfts) und für die Beklagten zu 2 und 3 auf die Zeit seit dem 2. Januar 1997, dem Zeitpunkt der Fortführung des Geschäfts des Beklagten zu 1, zu begrenzen. Der Löschungsanspruch beruhe auf § 51 Abs. 1 MarkenG.
Die Ansprüche der Klägerin seien weder verjährt noch verwirkt. Der Beklagte zu 1 habe vor 1995 die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" ausschließlich beschreibend verwendet. Die Klägerin habe deshalb weder Veranlassung noch die rechtliche Möglichkeit gehabt, vor Beginn der im Rechtsstreit angegriffenen Handlungen gegen den Beklagten zu 1 gerichtlich vorzugehen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Klägerin aus der am 2. Oktober 1991 ins Handelsregister eingetragenen Firma "WSC Wind-
surfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs-GmbH" für den Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" als Firmenschlagwort Schutz als Unternehmenskennzeichen auch ohne Verkehrsgeltung zukomme. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt für den Firmenbestandteil "Windsurfing Chiemsee" unabhängig davon in Betracht, ob die Klägerin diesen Bestandteil ihrer Firma bereits im Kollisionszeitpunkt in Alleinstellung benutzt hat; ebensowenig ist es erforderlich, daß sich diese Kurzbezeichnung für die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt im Verkehr bereits durchgesetzt hatte.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Ist dies zu bejahen, kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenschlagwort in Alleinstellung verwendet worden ist und ob s ie sich im Verkehr durchgesetzt hat. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, indem es als Kollisionszeitpunkt bereits die Eintragung der Firma der Klägerin in das Handelsregister zugrunde gelegt hat, zutreffend ausgegangen.
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" sei für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befaßt sei, von Hause aus unter-
scheidungskräftig, kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Der in Rede stehende Firmenbestandteil weist als Gesamtbegriff einen hinreichenden Abstand gegenüber der geographischen Angabe "Chiemsee" auf, die für sich ein Verständnis als beschreibende Angabe über den Sitz der Klägerin nahelegen könnte. Ihm kann deshalb die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Gegen diese Beurteilung bringt die Revision eigene Rügen auch nicht vor.
Das Berufungsgericht hat sich nicht im einzelnen mit der Frage auseinandergesetzt , ob das Firmenschlagwort der Klägerin deshalb von Hause aus nicht schutzfähig sein könnte, weil es einem im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme am 2. Oktober 1991 bereits bestehenden oder einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis unterliegt. Diese Frage ist auch sonst im Rechtsstreit von den Parteien nicht besonders angesprochen worden. Sie ist indessen zu verneinen , weil - wie schon zuvor erörtert - das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß das Firmenschlagwort der Klägerin für ihr Unternehmen keinen beschreibenden Begriffsinhalt hat.
Nichts anderes ergibt sich aus dem "Chiemsee"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (GRUR 1999, 723 = WRP 1999, 629). Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes markenrechtliche Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, also die Auslegung, die die Markenrechtsrichtlinie durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gefunden hat, nur für diejenigen Vorschriften des Markengesetzes verbindlich, die in Umsetzung der Markenrechtsrichtlinie erlassen worden sind, also eingetragene Marken betreffen. Zu diesen gehören die im Streitfall in Rede stehenden Vorschriften der §§ 5, 15 MarkenG nicht. Allerdings spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der
Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BTDrucks. 12/6581, S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenamt, 1994, 291, 303; Althammer/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 3; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 5 Rdn. 1; § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz , § 5 Rdn. 4; § 15 Rdn. 33), dafür, auch bei der Beurteilung der originären Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im wesentlichen dieselben - gegebenenfalls auf der nur für eingetragene Marken bindenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruhenden - materiellen Schutzvoraussetzungen, wenn auch bezogen auf die Eignung zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. zur Beschreibung von deren Geschäftstätigkeit, zugrunde zu legen, die in § 8 Abs. 2 MarkenG, bezogen auf Waren und Dienstleistungen, für die Schutzfähigkeit von eingetragenen Marken vorgesehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 166/98, WRP 2001, 273, 275 = MarkenR 2001, 54 - DB Immobilienfonds).
Gleichwohl kann aus dem "Chiemsee"-Urteil für die Beurteilung eines Freihaltungsbedürfnisses der Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" nichts Maßgebliches entnommen werden, weil diese Entscheidung sich allein mit der bloßen geographischen Angabe "Chiemsee" befaßt. Wie bereits vorangehend ausgeführt, ist auch kein Anhalt dafür erkennbar, daß für die im Streitfall in Rede stehende zusammengesetzte Bezeichnung, die einen Gesamtbegriff darstellt , vernünftigerweise zu erwarten steht, daß mit ihr nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise der Sitz der Klägerin bezeichnet werde.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 1 habe die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" bis zum Stichtag der Kollision, dem 2. Oktober 1991, stets nur in
beschreibender Weise verwendet, so daß ihm ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil "Windsurfing Chiemsee" nicht zustehe.
Insoweit hat das Berufungsgericht im einzelnen zu den vorgelegten Anlagen ausgeführt, daß die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" von dem Beklagten zu 1 vor dem 2. Oktober 1991 nur beschreibend, gelegentlich markenmäßig , jedoch nicht firmenmäßig verwendet worden sei, so daß ihm deswegen kein zeitlicher Vorrang vor dem Kennzeichen der Klägerin zukomme.
Das kann insoweit nicht beanstandet werden, als der Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" die weiteren Begriffe "Verkauf & Schulung" bzw. "Verkauf -Service-Verleih" unmittelbar zugeordnet sind, wie in den Aufklebern und Stempeln gemäß den Anlagen B 1 und B 2. Darin wird der Verkehr, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Angabe sehen, daß Surfbretter und -zubehör für die Verwendung auf dem Chiemsee vertrieben und daß Schulungen im Windsurfen auf dem Chiemsee angeboten werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung aber nicht hinreichend berücksichtigt, daß der von ihm angenommene beschreibende Inhalt für den Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade auf der Verbindung zu der weiteren Angabe "Verkauf & Schulung" und "Verkauf-Service-Verleih" beruht.
Dagegen wird für den Verkehr dieser beschreibende Inhalt erfahrungsgemäß nicht deutlich werden, soweit die zusätzlichen besonderen Angaben fehlen oder sogar - in Werbeanzeigen, wie im "Traunsteiner Wochenblatt" oder dem Magazin "surf" (im Jahr 1979, vgl. Anl. B 4 und B 46) - der ausdrückliche Hinweis auf den Vertrieb von Waren wie "Sport- und Freizeitbekleidung" gegeben ist. Hierzu haben die Beklagten sowohl in der Klageerwiderung als auch im
Schriftsatz vom 14. Juli 1997 - die Beklagten haben sich in der Berufungserwiderung auf diesen Vortrag erneut bezogen - unter Beweisantritt vorgetragen, daß das Unternehmen des Beklagten zu 1 schon in den Jahren seit 1977 das gesamte Sortiment von Sportartikeln angeboten hat. Weder für die Annahme des Berufungsgerichts, die vorgelegten Verwendungsformen brächten nur zum Ausdruck, daß es sich bei dem Unternehmen des Beklagten zu 1 um ein großes , leistungsfähiges, spezialisiertes Windsurfing- und Wassersportgeschäft am Chiemsee gehandelt habe, noch für die Annahme, die übrigen (nicht für Windsurfing oder sonstigen Wassersport bestimmten) Artikel seien ein bloßes Nebensortiment, sprechen bei dieser Sachlage ausreichende Anhaltspunkte. Deshalb fehlt auch ein Anhalt dafür, daß es für den Verkehr nahegelegen hat, die Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee", die im übrigen auch hervorgehoben in der Art eines Unternehmenskennzeichens verwendet worden ist, als das Angebot des Geschäftsbetriebes beschreibend anzusehen.
Die zu diesem Vortrag angetretenen Beweise wird das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren zu erheben haben.
Der Annahme des Berufungsgerichts, in der speziellen Gestaltung der Werbeanzeigen gemäß den Anlagen B 4 und B 46 handele es sich bei der verwendeten Bezeichnung "Windsurfing Chiemsee" im Rahmen der Gesamtbezeichnung des Geschäftsbetriebes allenfalls um ein besonderes Geschäftsabzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, das nur bei nachgewiesener Verkehrsgeltung Schutz genieße, kann auch für diese besonderen Verwendungsformen nicht beigetreten werden. Die hierfür vom Berufungsgericht im Anzeigentext gesehenen Anhaltspunkte rechtfertigen die Beurteilung nicht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß bei mehrgliedrigen Unternehmensbezeichnungen einzelne Bestandteile vom Verkehr als besondere Geschäftsabzeichen
verstanden werden. Vielmehr gilt, wie schon zu Ziffer II. 1. ausgeführt, daß für einen Teil einer Firmenbezeichnung Schutz als Unternehmenskennzeichen i.S. des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden kann, sofern es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98 zitiert 6 §§.

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(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise z

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Markengesetz - MarkenG | § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte


(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf m

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2000 - I ZR 166/98

bei uns veröffentlicht am 05.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 166/98 Verkündet am: 5. Oktober 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2000 - I ZR 117/98.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2004 - I ZR 191/01

bei uns veröffentlicht am 29.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 191/01 Verkündet am: 29. April 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Referenzen

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.

(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.

(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.

(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:

1.
Verfall nach § 49 oder
2.
absolute Schutzhindernisse nach § 50.
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.

(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/98 Verkündet am:
5. Oktober 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
DB Immobilienfonds
Unternehmenskennzeichen, die aus einer als Wort nicht aussprechbaren
Buchstabenkombination bestehen - hier: DB Immobilienfonds - kann in der Regel
, sofern sie nicht einen konkret beschreibenden Begriffsinhalt haben, die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Ihrem Schutz nach § 15
Abs. 2 MarkenG steht in diesem Fall grundsätzlich auch kein Freihaltungsbedürfnis
entgegen.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2000 - I ZR 166/98 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof.
Dr. Bornkamm und Pokrant

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1, eine Tochtergesellschaft der D. Bank, hat eine Anzahl von geschlossenen Immobilienfonds in Form von Kommanditgesellschaften aufgelegt, die jeweils unter der Bezeichnung "DB Immobilienfonds" und dem Zusatz einer arabischen Zahl sowie des Eigennamens des persönlich haftenden Gesellschafters sowie der Abkürzung der Gesellschaftsform (KG) firmieren. Die Klägerin zu 2, die einen dieser geschlossenen Fonds bildet, ist seit dem 10. Dezember 1993 unter der Firma "DB Immobilienfonds 2 v. Q. KG" in das Handelsregister eingetragen. Zwei weitere Fondsgesellschaften, die von der Klägerin zu 1 gegründet worden sind, tragen die Firmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG". Die Klägerin
zu 1 ist von diesem Unternehmen ermächtigt worden, deren Firmenrechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2 ist, wurde am 9. November 1995 unter der Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Nach der Verkündung des Berufungsurteils hat sie ihre Bezeichnung in die aus dem Rubrum ersichtliche Firma geändert. Die Registereintragung weist aus, daß sie sich mit der Konzeption, der Organisation und der Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds befaßt. Im Sommer 1996 warb sie in einem Prospekt für eine Beteiligung an einem Gewerbepark in Berlin.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagten wegen der Firmierung der Beklagten zu 1 auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung in Anspruch. Sie haben geltend gemacht, den im Inland sehr bekannten Bezeichnungen "DB" und "DB Immobilienfonds" komme selbständige Unterscheidungskraft zu, so daß die Firma der Beklagten zu 1 mit ihnen verwechselbar sei.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, der Abkürzung "DB", die im übrigen von einer Vielzahl anderer Unternehmen verwendet werde, fehle jede Unterscheidungskraft. Die Beklagte zu 2 sei seit 1984 Gesellschafterin verschiedener Unternehmen gewesen, die jeweils die Initialen ihres Namens "db" in der Firma geführt hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht
1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die Firma "db-Immobilienfonds Management GmbH" im geschäftlichen Verkehr und/oder in der Werbung zu benutzen, und zwar die Beklagte zu 1 als ihre Firma, die Beklagte zu 2 als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1; 2. festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu erstatten, der diesen durch die Benutzung gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; 3. die Beklagten weiter verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannte Bezeichnung verwendet haben, und zwar besonders unter Angabe der Immobilienfonds , die sie vertrieben oder für die sie Werbung betrieben haben, deren Fondskapital und der Kosten für die Werbung. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG für begründet erachtet. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Firma der Klägerin zu 2 als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 MarkenG von Hause aus schutzfähig ist und sich die für die Gesamtbezeichnung erforderliche Unterscheidungskraft nicht nur aus dem Namensbestandteil "v. Q. ", sondern auch aus der Buchstabenkombination "DB" ergibt.
Hiergegen macht die Revision ohne Erfolg geltend, daß nach der ständigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG Firmenkennzeichen , die aus einer nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombination bestehen, wegen fehlender Unterscheidungskraft und auch im Hinblick auf ein Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit ohne Verkehrsdurchsetzung regelmäßig nicht schutzfähig seien. Diese Auffassung, die der Bundesgerichtshof zuletzt in der "RBB"-Entscheidung (Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51) für die genannte Gesetzesbestimmung bekräftigt hat, kann nach Inkrafttreten des Markengesetzes für die nunmehr geltende Vorschrift des § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vertreten werden.
Die Verneinung der namensmäßigen Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nach der Rechtsprechung zu der früheren Bestimmung des § 16 UWG beruhte einerseits auf der tatsächlichen Erwägung, daß derartige Abkürzungen nach der Verkehrsauffassung nicht ohne weiteres als Unternehmensnamen wirkten. Andererseits wurde diese Auffassung aber nicht zuletzt auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte abgeleitet, der es als nicht angebracht erscheinen ließ, ausschließlich aus Buchstaben bestehenden Bezeichnungen, die nach der zwingenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 WZG nicht als Warenzeichen eingetragen werden konnten, eine originäre Unterscheidungskraft als Unternehmenskennzeichen zuzusprechen.

Beide Ausgangspunkte der Rechtsprechung haben sich - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - im Laufe der Zeit und durch das Inkrafttreten des Markengesetzes maßgeblich verändert, so daß die bisherige Auffassung von der von vornherein fehlenden Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen nicht aufrechterhalten bleiben kann.
Die tatsächliche Entwicklung der üblichen Bildung von Unternehmenskennzeichen führt nach der allgemeinen Lebenserfahrung schon derzeit verstärkt zu Abkürzungen (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 1999, 629, 630; Goldmann , Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, 2000, § 3 Rdn. 42 ff.; v. Gierke, WRP 2000, 877, 878). Sie gestattet es deshalb nicht mehr, derartigen Abkürzungen allgemein die Namensfunktion abzusprechen. Das muß bei der Beurteilung ebenso Berücksichtigung finden wie die vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen tatsächlichen Auswirkungen des nachfolgend näher erörterten erweiterten Markenschutzes auf das Verkehrsverständnis auch hinsichtlich Unternehmenskennzeichen. Werden nämlich nach Inkrafttreten des Markengesetzes nicht aussprechbare Buchstabenkombinationen tatsächlich in gesteigertem Umfang als Marke geschützt und demgemäß auch benutzt, wird sich der Verkehr in zunehmendem Maße daran gewöhnen, derartigen Zeichen eine gewisse Unterscheidungsfunktion zu entnehmen.
Weiter spricht der schon bisher von der Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte, der als maßgebliche Erwägung auch in der Begründung zum Regierungsentwurf des Markengesetzes zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks. 12/6581 S. 55, 67; vgl. auch Starck, FS DPA 100 Jahre Markenâ-Amt, 1994, 291, 303; Fezer, Markenrecht,
2. Aufl., § 15 Rdn. 3; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 4) dafür, nunmehr auch Unternehmenskennzeichen denselben - gelockerten - materiellen Schutzvoraussetzungen zu unterwerfen, wie sie in § 3 Abs. 1 MarkenG für die Markenfähigkeit von Buchstabenzeichen vorgesehen sind (vgl. hierzu und zur Frage der Unterscheidungskraft eines Einzelbuchstabens auch: BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, MarkenR 2000, 426, 427 - Buchstabe "K"). Viele Unternehmen verwenden nämlich nicht selten dieselbe Bezeichnung nicht nur als Unternehmenskennzeichen - insbesondere als Firma oder Firmenbestandteil -, sondern auch als (eingetragene) Marke, wobei, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann.
Diese Neuorientierung der Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft von nicht als Wort aussprechbaren Buchstabenkombinationen steht nicht im Gegensatz zu der vom Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochenen Auffassung, die Regelung des früheren § 16 UWG habe ohne sachliche Ä nderung Eingang in die Bestimmungen des Markengesetzes (§§ 5, 15) gefunden (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 493 = WRP 1999, 523 - Altberliner, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt dies nur im Grundsatz und nicht ausnahmslos (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 71 = WRP 1999, 1279 - SZENE). Eine solche Ausnahme muß - wie im Streitfall - jedenfalls dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten gegenüber den früheren Fallgestaltungen verändert haben und auch die gesetzliche Neuregelung der Markenfähigkeit angesichts der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Kennzeichenrechte eine andere Auffassung nahelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in der Neuorientierung der Rechtsprechung auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die Revision verkennt , daß es sich dabei nicht um die Durchsetzung eigener, von der gesetzlichen Regelung abweichender rechtspolitischer Vorstellungen handelt, sondern um die erforderliche Berücksichtigung einer veränderten Verkehrsauffassung.
Die hier zugrunde gelegte Rechtsansicht entspricht im übrigen einer im Schrifttum weit verbreiteten kritischen Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zu der früheren Vorschrift des § 16 UWG (vgl. Althammer/ Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 5 Rdn. 29; Fezer aaO § 15 Rdn. 124; Ingerl/ Rohnke aaO § 15 Rdn. 46; Goldmann aaO § 3 Rdn. 37 ff., § 5 Rdn. 112 bis 119; Fritze, GRUR 1993, 538; v. Gierke, WRP 2000, 877; Goldmann/Rau, GRUR 1999, 216; Krings, WRP 1999, 50).
Der Anerkennung der Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen, die aus nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen bestehen, steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht ein zwingendes Freihaltungsbedürfnis entgegen. Dem nicht von der Hand zu weisenden Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Verwendung von Abkürzungen kann, sofern diese nicht - anders als die im Streitfall in Frage stehende Abkürzung - konkret beschreibende Inhalte haben (vgl. Teplitzky, WRP 1999, 461 mit Beispielen aus dem Bereich der Kraftfahrzeuge) und deshalb als nicht schutzfähig anzusehen sind, dadurch - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - Rechnung getragen werden, daß der Schutzbereich durch strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr - einschließlich der Branchennähe - auf das erforderliche Maß eingeschränkt wird.
Angesichts dieser rechtlichen Ausgangslage erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bedeutung des Bestandteils "DB" in der Klagekennzeichnung als rechtsfehlerfrei.
2. Das Berufungsgericht hat - auch bei Zugrundelegung einer nur geringen Kennzeichnungskraft der Buchstabenkombination in der Firma der Klägerin zu 2 - eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zutreffend bejaht.
Es ist zutreffend von einer Wechselwirkung zwischen den maßgeblichen Faktoren ausgegangen und hat angenommen, daß im Hinblick auf die vorhandenen Übereinstimmungen der Kennzeichen und die zumindest sehr große Nähe der Branchen, in denen die Parteien tätig seien, der Eindruck entstehen könne, zwischen den beteiligten Unternehmen bestünden vertragliche, organisatorische oder sonstige wirtschaftliche Verbindungen. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision bleiben erfolglos.
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts befassen sich die Parteien mit einem speziellen Bereich der Kapitalanlage, nämlich geschlossenen Immobilienfonds. Die Klägerin zu 2, die selbst einen solchen Fonds bildet, sucht für ihn Kommanditisten. Demgegenüber beschäftigt sich die Beklagte zu 1 nach ihrem Vortrag in erster Linie mit der Konzeption, Organisation und Einrichtung sowie dem Management von geschlossenen Immobilienfonds. Das ändert, wie das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, nichts an der großen Nähe der beiderseitigen Geschäftstätigkeiten. Soweit die Revision aus den zugrunde liegenden Gegebenheiten andere Schlüsse als das Berufungsgericht zieht, begibt sie sich auf das ihr revisionsrechtlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Daß das
Berufungsgericht insoweit gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe, zeigt die Revision nicht auf.
Gerade im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hat es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als aus der Sicht des Verkehrs außerordentlich naheliegend angesehen, daß sich zwei zur selben Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen mit der Erstellung von Immobilienfonds einerseits und mit dem Vertrieb entsprechender Fondsanteile andererseits befaßten. Im übrigen haben die Klägerinnen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch Vorlage eines Werbeprospekts der Beklagten zu 1 belegt, daß diese jedenfalls auch Beteiligungsangebote an Anleger versendet und sich damit selbst auch am Vertrieb beteiligt. Danach kann nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht Branchenidentität bejaht hat.
Die Beklagte zu 1 hat aus der Firma der Klägerin zu 2 sowohl die - deren Unterscheidungskraft mitbestimmende - Abkürzung "DB" als auch den rein beschreibenden Begriff "Immobilienfonds" praktisch identisch übernommen. Die Kleinschreibung der beiden mit dem Firmenbestandteil der Klägerin zu 2 identischen Buchstaben "db" in der Firma der Beklagten zu 1 trägt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, zur Unterscheidbarkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht in nennenswerter Weise bei, da es sich lediglich um eine bildliche Variante derselben Abkürzung handelt, von der die Klangwirkung unbeeinflußt bleibt. Die weiter enthaltene Abweichung - die Firma der Beklagten zu 1 weist den Namen "v. Q. ", der die Firma der Klägerin zu 2 mitprägt, nicht auf, statt dessen enthält sie den beschreibenden Begriff "Management" - räumt die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht aus. Soweit zwischen zwei Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen bestehen und diese Verbindung durch übereinstimmende Firmen-
bestandteile zum Ausdruck gebracht wird, entspricht es, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, verbreiteter Übung, daß der gemeinsame Bestandteil an den Anfang der jeweiligen Firmen gesetzt wird.
Da die Firma der Beklagten zu 1, gegen die der Unterlassungsantrag gerichtet ist, jedenfalls gegenüber derjenigen der Klägerin zu 2 prioritätsjünger ist, hat das Berufungsgericht mit Recht auch dem Umstand, daß die Buchstabenkombination "db" den Initialen des Namens der Beklagten zu 2 entspricht und diese nach dem Vorbringen der Beklagten bereits Gesellschafterin anderer Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil gewesen sei, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
II. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daneben auch der Klägerin zu 1 zuerkannt, weil sie ihn in gewillkürter Prozeßstandschaft für ihre Tochterunternehmen "DB Immobilienfonds 1 W. KG" und "DB Immobilienfonds 2 Dr. R. KG" geltend machen könne. Diese Beurteilung greift die Revision ohne Erfolg an.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer - hier unstreitig vorliegenden - Ermächtigung des Rechtsinhabers auf Unterlassung aus dessen Recht klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 55 = WRP 1995, 13 - Nicoline, m.w.N.). Dabei können auch wirtschaftliche Interessen zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an der Verfolgung firmenrechtlicher Ansprüche herangezogen werden.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, welches eigene schutzwürdige Interesse die Klägerin zu 1 an der Rechtsverfolgung habe. Das greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat festgestellt , daß die Klägerin zu 1 Vertreiberin der Fondsanteile ist und sich ihr schutzwürdiges Interesse daraus ergebe. Gegenteilige Feststellungen sind nicht getroffen, so daß die Revision mit ihrem neuen Sachvortrag, das Marketing sei beendet, nicht gehört werden kann.
III. Den Klägerinnen stehen auch die mit den Anträgen zu 2 und 3 geltend gemachten Ansprüche zu. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 und 5 MarkenG dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung verpflichtet seien. Sie treffe der Vorwurf der Fahrlässigkeit, da sie hätten erkennen können, daß die Firma der Beklagten zu 1 jedenfalls im Hinblick auf das Inkrafttreten des Markengesetzes in die Rechte der Klägerinnen eingreife. Das beanstandet die Revision nur insoweit, als das Berufungsgericht die Schadensersatzverpflichtung auch bezüglich der Klägerin zu 1 im Sinne eines eigenen Schadens festgestellt hat, obwohl diese in Prozeßstandschaft klage. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Zwar mag der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu Ziffer 2 insoweit die Ansicht der Revision stützen. Die Entscheidungsgründe (BU 15 Abs. 4), die zur Auslegung des Ausspruchs ergänzend heranzuziehen sind, ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht auch ausdrücklich den Schaden der von der Klägerin zu 1 vertretenen Fondsunternehmen angesprochen hat.
Den Auskunftsanspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet. Die Klägerinnen benötigen die Auskünfte zur Schadensberechnung.

IV. Danach war die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Pokrant

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.