Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 160/06

bei uns veröffentlicht am19.02.2009
vorgehend
Landgericht Kleve, 8 O 11/05, 23.09.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 214/05, 22.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 160/06 Verkündet am:
19. Februar 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Revision jeweils zur Hälfte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist die unter anderem für die Stadt E. am Rhein zuständige K. Kl. . Sie hat den Mitgliedern der in ihr zusammengeschlossenen Handwerksinnungen, für die sie Forderungen erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, geraten, ihr für deren Beitreibung im Wege eines gerichtlichen Mahnverfahrens und gegebenenfalls der Zwangsvollstreckung Vollmacht zu erteilen.

2
Die Kläger, zwei in E. ansässige Rechtsanwälte, haben in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und zugleich ein wettbewerbswidriges Handeln gesehen. Die Bestimmung des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berechtige die Beklagte nicht zur Vertretung der ihr als Mitglieder angehörigen Handwerker vor Gericht.
3
Die Kläger haben zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ihre Mitglieder in gerichtlichen Mahnverfahren und/oder Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Kleve GewArch 2006, 167). Die von den Klägern dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Kläger ihr Klagebegehren zunächst weiterverfolgt. Die Beklagte hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Sie hat sodann Unterlagen vorgelegt, nach denen sie seit 28. Juli 2008 im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich der Inkassodienstleistungen als Rechtsdienstleister eingetragen ist. Die Kläger haben hierauf mit Schriftsatz vom 30. September 2008 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit der Begründung widersprochen , die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Die Erledigung der Hauptsache kann von der Klagepartei im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn - wie hier die Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister - das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem von der Klagepartei behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und ob sie sich durch dieses Ereignis erledigt hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder, soweit sie bereits in der Vorinstanz abgewiesen wurde, die Revision zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 21/02, GRUR 2004, 701, 702 = WRP 2004, 1029 - Klinikpackung II; Urt. v. 14.7.2008 - II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Tz. 7).
8
II. Nach diesen Grundsätzen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Hauptsache hat sich nicht erledigt, weil die Klage, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits vor der Registrierung der Beklagten im Rechtsdienstleistungsregister unbegründet war.
9
1. Das Berufungsgericht hat das von den Klägern beanstandete Verhalten der Beklagten als rechtmäßig angesehen und hierzu ausgeführt:
10
Die Beklagte betätige sich, soweit sie die Mitglieder der in ihr zusammengeschlossenen Innungen bei der Einziehung von Forderungen in gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren vertrete, in zulässiger Weise im Rah- men ihrer Zuständigkeit. Sie verstoße daher nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Auch ein Verstoß gegen § 79 ZPO (a.F.) sei nicht gegeben. Sofern diese Bestimmung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstelle, stehe sie zumindest seit dem Zeitpunkt, seit dem Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als Prozessbevollmächtigte tätig sein dürften, nicht mehr der Eignung juristischer Personen zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren entgegen.
11
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
a) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die beklagte Kreishandwerkerschaft (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 Satz 1 HwO) waren nach Art. 1 § 3 RBerG zur Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt. Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG setzte sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seinem Sinn und Zweck keine eigenen Zuständigkeitsmaßstäbe, sondern ging von der durch das öffentliche Recht begründeten Zuständigkeitsordnung aus (BGHZ 144, 68, 73 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Im Streitfall ergibt sich aus der Aufgabenbestimmung des § 87 Nr. 3 HwO, dass die Beklagte sich mit ihrer von den Klägern beanstandeten Verhaltensweise im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu eigenem Verwaltungshandeln hielt. Nach dieser Bestimmung hat die Kreishandwerkerschaft die Aufgabe, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen. Die Inkassotätigkeit von Kreishandwerkerschaften für die Mitglieder der in ihnen zusammengeschlossenen Handwerksinnungen fällt in diesen Aufgabenbereich (BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 62/89, GRUR 1991, 53, 54 = WRP 1991, 102 - Kreishandwerkerschaft I). Die nach Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreie Rechtsbetreuung durch eine hierfür zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts schloss - anders als die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG erlaubte Tätigkeit eines Inkassobüros (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2008 - AnwSt (R) 5/05, DStR 2008, 2510 Tz. 10 = AnwBl 2008, 880) - eine etwaige Prozessvertretung ein (BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe). Die Frage der gerichtlichen Vertretung der Mitglieder der der Beklagten angeschlossenen Handwerksinnungen musste daher entgegen der Auffassung der Revision nicht notwendig in der gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 1, § 55 HwO aufzustellenden Satzung geregelt sein.
13
b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass (schon) nach § 79 ZPO a.F. eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren durch juristische Personen zulässig war, wie insbesondere aus § 59l Satz 3 BRAO, § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG folgt. Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. hat in dieser Hinsicht keine Neuregelung, sondern lediglich eine Klarstellung gebracht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 79 Rdn. 10). Auf die Frage, ob das Gericht nach § 157 ZPO a.F. dem Vertreter der Beklagten den mündlichen Vortrag für das vertretene Innungsmitglied im jeweiligen Einzelfall gestattete oder versagte, kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu BGHZ 144, 68, 77 - Rechtsbetreuende Verwaltungshilfe).

14
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 11/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.08.2006 - I-20 U 214/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 160/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 160/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 157 Untervertretung in der Verhandlung


Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG | § 7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung


(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des §
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - I ZR 160/06 zitiert 10 §§.

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(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des §

Handwerksordnung - HwO | § 55


(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln. (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. den Namen, den

Handwerksordnung - HwO | § 53


Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden


(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. (2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und

Handwerksordnung - HwO | § 87


Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe, 1. die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,2. die Handwerksinnungen bei der Erfü

Handwerksordnung - HwO | § 89


(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,3. §

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2003 - I ZR 84/01

bei uns veröffentlicht am 18.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 84/01 Verkündet am: 18. Dezember 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 21/02

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 21/02 Verkündet am: 22. April 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2008 - II ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am 14.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 132/07 Verkündet am: 14. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2013 - XI ZR 505/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 505/11 Verkündet am: 4. Juni 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 84/01 Verkündet am:
18. Dezember 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einkaufsgutschein II
RabattG § 1

a) Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Geburtstags
von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzung
zu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428
- Einkaufsgutschein I).

b) Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendes
Ereignis dar.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 13. April 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschickte an Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen "Geburtstags- Gutschein" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindestbestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.
Der klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung mit dem Gutschein als Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, daß sie den Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oder den Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, insbesondere Gutscheine folgenden Inhalts auszugeben: "Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Geburtstag am (...) zur Feier des Tages für Sie: Einen 10,- DM Geburtstagsgutschein und unser ganz persönliches Geburtstagsgedicht!" Des weiteren hat der Kläger die Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Höhe von 290 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Unterlassungsklage unter Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform
"GEBURTSTAGSGUTSCHEIN persönlich ausgestellt zum ... Wert Ihres persönlichen W. -Geburtstags-Gutscheins: 10 DM Lassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM stehen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung! FÜR IHRE BESTELLWÜNSCHE AN W. : JA, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W. -KatalogBedingungen ... Mindestbestellwert DM 80,- ... ... BITTE INNERHALB 14 TAGEN EINLÖSEN!" unter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 1 UWG unzulässigen übertriebenen Anlockens stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes hat der Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitliche Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; hilfsweise hat er beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:


I. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfahren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Aufhebung des Rabattgesetzes), als solches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 25.1.1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281; Urt. v. 15.3.1996 - V ZR 316/94, NJW 1996, 1814). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn das der Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen ; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 126, 127; 106, 359, 366 f.; 135, 58, 62; BGH, Urt. v. 2.3.1999 - VI ZR 71/98, NJW 1999, 2516, 2517).
II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil sie bereits vor der vom Kläger als erledigendes Ereignis angesehenen Aufhebung des Rabattgesetzes unbegründet war.
1. Das Verhalten der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen des Senats in der nach den getroffenen Feststellungen einen nahezu identischen Sachverhalt behandelnden Entscheidung "Einkaufsgutschein" ergibt (Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428), schon zu der Zeit, als das Rabattgesetz noch in Kraft war, nicht unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter.
2. Dem Kläger stand zu der Zeit, zu der das Rabattgesetz noch galt, der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht aus §§ 1, 12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.
Ein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG lag nur dann vor, wenn dem Normalpreis ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenübergestellt wurde. Der Preisnachlaß , der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stellte daher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2.1965 - Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit nicht in BGHZ 43, 278; Urt. v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgutschein ). Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 117, 230, 232 - Rent-o-mat; BGH, Urt. v. 20.1.1994 - I ZR 250/91, GRUR 1994, 390 = WRP 1994, 310 - Anzeigen-Einführungspreis) verhielt es sich im Streitfall entsprechend. Denn die Beklagte gab danach ihre Waren zum unveränderten Normalpreis ab und brachte von diesem lediglich einen einmaligen und nicht auf eine bestimmte Ware bezogenen Gutschriftsbetrag in Abzug (OLG Hamburg WRP 1996, 774, 776; a.A. OLG Stuttgart OLG-Rep 1999, 29, 30; GroßKomm.UWG/Gloy, § 1 RabattG Rdn. 105).
III. Die Klage wäre im übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn sie sich zuletzt allein wegen einer nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderung der Rechtsprechung als nicht mehr gemäß § 1 UWG begründet dargestellt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR 1995, 150, 151; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 17; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor § 13 Rdn. D 278; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91a Rdn. 133). Die Änderung der Rechtsprechung ist kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigendes Ereignis. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der
Rechtsprechung liegt beim Kläger, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung auf die bisherige Rechtsprechung stützt (Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37 Rdn. 17). Dafür spricht insbesondere die Erwägung, daß der Kläger auch derjenige ist, der im umgekehrten Fall, d.h. wenn sich die Rechtsprechung nach der Klageerhebung zu seinen Gunsten ändert, von der Fortentwicklung der Rechtsprechung profitiert. Das gilt - anders als im Fall der Gesetzesänderung (vgl. dazu BGHZ 37, 233, 246 f.) - unabhängig davon, ob der Beklagte den Anspruch im Hinblick auf diese Änderung umgehend anerkennt, auch in kostenmäßiger Hinsicht (a.A. für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall, daß sich die seit jeher einhellige Rechtsprechung zum Nachteil des Beklagten ändert, OLG Celle OLG-Rep 2002, 125).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 21/02 Verkündet am:
22. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Klinikpackung II
Ein Apotheker, der über eine Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer
Krankenhäuser mit Arzneimitteln verfügt, handelt nicht wettbewerbswidrig,
wenn er Justizvollzugsanstalten mit für die Versorgung von Krankenhäusern
bestimmten Klinikpackungen beliefert.
BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 21/02 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. Dezember 2001 unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 4. Mai 2001 auf die Berufung des Beklagten weitergehend abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt eine öffentliche Apotheke in W. und versorgt u.a. aufgrund einer Genehmigung nach § 14 Abs. 5 ApoG Krankenhäuser mit Arzneimitteln. Außerdem beliefert er aufgrund von Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden Justizvollzugsanstalten in den Bundesländern Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen und Saarland im Versandwege durch Kurierdienste bis auf Notfälle mit sämtlichen benötigten apothekenpflichtigen Arzneimitteln , überwiegend in sog. Klinikpackungen.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe gegen das Versandverbot für Arzneimittel gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586; im folgenden: AMG 1998), § 17 Abs. 1 und 2 der Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195; im folgenden: ApBetrO 1995) sowie gegen das Verbot aus § 14 Abs. 5 ApoG, Klinikpackungen weiterzugeben, verstoßen und habe damit zugleich wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG gehandelt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) Justizvollzugsanstalten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Versandwege zu beliefern und/oder


b) Klinikpackungen weiterzugeben, es sei denn, die Packungen sind ausschließlich für Krankenhaus versorgende Apotheken oder Krankenhausapotheken zum Zwecke der Versorgung von Personen, die in Krankenhäusern vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär behandelt oder ambulant operiert werden, bestimmt;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 315,65 DM nebst 8,42 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der für die Abmahnkosten verlangten Zinsen stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hatte nur hinsichtlich des Verbots der Weitergabe von Klinikpackungen Erfolg.
Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Mit ihrer Anschlußrevision verfolgt die Klägerin ihren auf das Verbot der Weitergabe von Klinikpackungen gerichteten Klageantrag weiter.
Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des auf das Versandverbot gerichteten Klageantrags in der Hauptsache für erledigt erklärt. Nachdem sich der Beklagte der Erledigterklärung nicht angeschlossen hat, beantragt sie festzustellen, daß der Rechtsstreit in diesem Um-
fange in der Hauptsache erledigt sei. Die Revision verfolgt auch insoweit den Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte verstoße gegen § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, § 43 Abs. 1 AMG 1998 und damit zugleich gegen § 1 UWG, indem er unerlaubterweise Arzneimittel an Justizvollzugsanstalten versende. Zur Begründung hat es ausgeführt: Seinem Wortlaut nach gelte das in § 17 ApBetrO 1995 geregelte Versandverbot uneingeschränkt und unabhängig davon, an wen die Arzneimittel versandt würden. Es umfasse daher nicht nur den Versand von Arzneimitteln an Patienten, sondern auch denjenigen an Ärzte. Das vom Verordnungsgeber gener ell angeordnete Versendungsverbot dürfe nicht durch eine Interpretation der Bestimmungen durch die Gerichte verändert werden. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der Apotheker liege nicht vor, weil die Einschränkung des Grundrechts durch das Versandverbot durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.
Unbegründet sei die Klage dagegen, soweit der Beklagte - außerhalb des ihm zu verbietenden Versandes - sog. Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten abgebe. Justizvollzugsanstalten dürften mit Klinikpackungen versorgt werden, wenn dies nicht im Wege des Versandhandels erfolge. § 14 Abs. 5 ApoG erlaube dem Inhaber einer Apotheke unter bestimmten Voraussetzungen und auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags, Krankenhäuser mit Arznei-
mitteln zu versorgen. Die Abgabe der für die Krankenhäuser bestimmten Arzneimittel dürfe nur zur Versorgung von Personen, die in dem Krankenhaus behandelt würden, und nur an Personen erfolgen, die in dem Krankenhaus beschäftigt seien; die Packungen dürften nicht außerhalb von Krankenhäusern zum Zwecke des Einzelverkaufs veräußert werden. Dies beruhe darauf, daß der Vertriebsweg mit unterschiedlichen Preisen für den Klinikbedarf einerseits und für die Versorgung außerhalb von Krankenhäusern andererseits entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Arzneimittelpreisverordnung , nach der die Krankenhausapotheken seit jeher deutlich unter den für die öffentlichen Apotheken geltenden Bezugspreisen beliefert würden, die Krankenhäuser privilegiere. Dieses Preisgefüge würde in verschiedener Hinsicht gestört, wenn die Krankenhausapotheken und die Krankenhaus versorgenden Apotheken berechtigt wären, die für den Krankenhausbedarf verbilligt bezogenen Arzneimittel zum Zwecke des Wiederverkaufs zu veräußern. Ein solches Verhalten würde nicht nur das von der Rechtsordnung anerkannte Krankenhausprivileg gefährden, sondern auch in den Wettbewerb der öffentlichen Apotheken untereinander eingreifen. Die Arzneimittelpreisverordnung privilegiere jedoch ebenso wie Krankenhausapotheken und Krankenhäuser in § 1 Abs. 3 Nr. 2 auch Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten. Diese nähmen damit die gleiche Sonderstellung ein und dürften ohne Bindung an die Verordnung preisgünstige Arzneimittel beziehen. Deshalb begegne es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte außerhalb des ihm untersagten Vertriebsweges für Krankenhäuser bestimmte Arzneimittelpackungen an Justizvollzugsanstalten abgebe. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten bleibe wegen der Verurteilung zur Unterlassung des Versandhandels bestehen.
II. Der Antrag der Klägerin festzustellen, daß sich der Rechtsstreit hinsichtlich der auf das Versandverbot gerichteten Klage erledigt hat, ist unbegründet. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe von sog. Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten verneint hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlußrevision stand.
1. Die Erledigung der Hauptsache kann im Revisionsverfahren einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: Aufhebung des Versandverbots von Arzneimitteln durch das GKV-Modernisierungsgesetz ), als solches außer Streit steht (BGH, Urt. v. 18.12.2003 - I ZR 84/01, GRUR 2004, 349 = WRP 2004, 496, 497 - Einkaufsgutschein II; Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 161/01, Umdr. S. 4). In diesem Falle ist zu prüfen, ob die Klage bis zu dem geltend gemachten Ereignis zulässig und begründet war und ob sie durch dieses Ereignis erledigt, also unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; andernfalls ist die Klage abzuweisen (BGH GRUR 2004, 349 - Einkaufsgutschein II, m.w.N.).
Die Klage war, soweit sie auf Unterlassung des Versandes von Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten gerichtet war, von Anfang an unbegründet. Sie hat sich folglich durch das Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes nicht erledigt.

a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich entsprechend dem Vorbringen der Parteien davon ausgegangen, daß der Beklagte die Arzneimittel nicht unmittelbar an Insassen der Justizvollzugsanstalten versendet, sondern die aufgrund entsprechender Anforderungen an die Justizvollzugsanstalten versandten Arzneimittel zu den Anstaltsärzten gelangen, die sie an die betreffenden Patienten
abgeben. Das Berufungsgericht hat allerdings gemeint, das Versandverbot gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 umfasse nicht nur den Versand von Arzneimitteln an Patienten, sondern auch denjenigen an Ä rzte. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte ein Verbot, Arzneimittel an Ärzte zu versenden, aus § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998 und § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 nicht hergeleitet werden.
aa) Soweit die genannten Vorschriften dem Apotheker verboten, Impfstoffe an Ärzte zu versenden, hat das Bundesverfassungsgerich t sie mit Beschluß vom 11. Februar 2003 (1 BvR 1972/00, 1 BvR 70/01, NJW 2003, 1027) für mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Wird im Laufe eines Rechtsstreits ein Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so ist dies kein Fall der nachträglichen Erledigung der Hauptsache, sondern die auf die nichtige Vorschrift gestützte Klage ist von Anfang an unbegründet (BGH, Urt. v. 9.10.1964 - Ib ZR 183/62, NJW 1965, 296, 297). Da das allgemein auf den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin den Versand von Impfstoffen einschloß, war die Klage bezüglich des Versandes von Impfstoffen folglich schon wegen der in diesem Umfange gegebenen Nichtigkeit der Vorschriften der § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 von Anfang an unbegründet.
bb) Die Verfassungswidrigkeit des Versandverbots von Impfstoffen an Ärzte hat das Bundesverfassungsgericht damit begründet, da s Versandverbot gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 diene der Vermeidung solcher Risiken, die mit der Ver- oder Anwendung des Arzneimittels durch den Endverbraucher zusammenhingen, wenn es an einer mit der
Abgabe in den Apothekenbetriebsräumen verbundenen Beratung und Information durch den Apotheker fehle. Mit der Berufung auf die Beratungs- und Informationsaufgaben des Apothekers lasse sich ein Versandverbot an Ärzte aber nicht rechtfertigen. Denn Ärzte müßten nach ihrer fachl ichen Ausbildung in der Lage sein, die Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln zu erkennen (BVerfG NJW 2003, 1027, 1028 f.). Die den Ärzten gegenüber n ach § 20 ApBetrO 1995 bestehende Beratungspflicht der Apotheker sei eingeschränkt auf die Fälle, in denen dies aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlich sei, sich also bei zugelassenen Fertigarzneimitteln Änderungen ergäben, d ie den Ärzten (noch) nicht bekannt seien. Das werde eher selten und nur bei besonderem Anlaß der Fall sein (BVerfG aaO).
Ob die vom Bundesverfassungsgericht angeführten Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Versandverbots für Impfstoffe an Ärzte - über das in jenem Verfahren allein zu entscheiden war - allgemein für die Versendung von Arzneimitteln an Ärzte Geltung beanspruchen können und somit auch für andere Arzneimittel als Impfstoffe ein Versandverbot an Ärzte nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn für die vorliegende Fallgestaltung, bei der es um die Versorgung von Insassen von Justizvollzugsanstalten mit Arzneimitteln geht, sind die Vorschriften der § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995 verfassungskonform dahin auszulegen, daß hier ein "begründeter Einzelfall" i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO 1995 vorliegt, in dem die Versendung aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten zulässig ist.
Insassen einer Justizvollzugsanstalt ist es nicht möglich, nach Belieben die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke aufzusuchen, um sich dort Arzneimittel aushändigen zu lassen. Ihnen muß daher eine andere Möglichkeit er-
öffnet werden, die von ihnen benötigten Arzneimittel zu erwerben. Die unmittelbare Zusendung von Arzneimitteln durch eine Apotheke an die Insassen selbst wäre eine ungeeignete Maßnahme, weil in diesem Falle für die erforderliche Beratung und Information der Patienten nicht gesorgt wäre. Dem Interesse der Patienten entspricht es aber, wenn ihre Versorgung mit Arzneimitteln über den jeweiligen Anstaltsarzt erfolgt, dem die Arzneimittel auf dem Versandwege von der Apotheke geliefert werden. Weder der Zweck des Versandverbots gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG 1998, § 17 Abs. 1 und 2 ApBetrO 1995, durch Beratung und Information solche Risiken zu vermeiden, die mit der Verwendung oder Anwendung des Arzneimittels durch den Endverbraucher zusammenhängen , noch sonstige Gründe der Arzneimittelsicherheit gebieten es, daß der Anstaltsarzt anstelle des Patienten die Betriebsräume einer öffentlichen Apotheke aufsuchen müßte.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten nicht gegen § 1 UWG i.V. mit § 14 Abs. 4 und 5 ApoG verstößt.

a) Dem Beklagten ist gemäß § 14 Abs. 5 ApoG die Genehmigung zur Versorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser mit Arzneimitteln erteilt worden. Für die Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser gilt die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147, zuletzt geändert durch Art. 24 des GKV-Modernisierungsgesetzes; im folgenden: AMPreisV) nicht, wie sich aus deren § 1 Abs. 3 Nr. 2 ergibt. Sofern von Arzneimittelherstellern für die Belieferung an Krankenhäuser aus diesem Grunde Arzneimittel in sog. Anstalts- oder Klinikpackungen angeboten werden, die zu niedrigeren Preisen als die für die Abgabe an die Endverbraucher bestimmten Arzneimittel erworben werden können, hat der erkennende Senat es als eine Wettbewerbs-
verzerrung auf dem Arzneimittelmarkt angesehen, wenn verbilligt bezogene Klinikpackungen außerhalb des Krankenhauses weiterverkauft werden. Krankenhaus versorgende Apotheken dürfen die für den Klinikbedarf bestimmten Anstaltspackungen aus diesem Grunde nicht zum Zwecke des Einzelverkaufs außerhalb der Krankenhäuser abgeben (BGH, Urt. v. 12.10.1989 - I ZR 228/87, GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).

b) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß beim Weiterverkauf von sog. Anstalts- oder Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten die Gefahr einer vergleichbaren Wettbewerbsverzerrung auf dem Arzneimittelmarkt nicht gegeben ist.
Der Zweck der Vorschriften des § 14 Abs. 4 und 5 ApoG besteht neben der Verbesserung der Arzneimittelsicherheit im Bereich der Krankenhäuser darin , durch die Beschränkung der Abgabe von Arzneimitteln an Krankenhäuser eine nicht vertretbare Verzerrung des Verhältnisses zwischen Krankenhausapotheken und Krankenhaus versorgenden Apotheken i.S. des Absatzes 5 auf der einen und öffentlichen Apotheken auf der anderen Seite zu vermeiden (vgl. Begründung der Fassung von § 14 Abs. 4 und 5 nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen v. 17. M ai 1978, BT-Drucks. 8/1812, S. 8). Insbesondere soll verhindert werden, daß Krankenhausapotheken oder Krankenhaus versorgende Apotheken verbilligt gelieferte Klinikpackungen an Endverbraucher abgeben und dadurch eine größere Gewinnspanne erzielen als diejenigen öffentlichen Apotheken, die ihre Arzneimittel über die von den Herstellern belieferten Großhändler beziehen müssen (BGH GRUR 1990, 1010, 1012 - Klinikpackung I).
In den Wettbewerb der Krankenhausapotheken und der Krankenhaus versorgenden Apotheken mit den öffentlichen Apotheken wird aber mit der Weitergabe von Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten nicht zu deren Nachteil eingegriffen. Denn die Abgabe von Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten ist von jeher im Hinblick auf das Preisgefüge, dessen Aufrechterhaltung § 14 Abs. 4 und 5 ApoG auch dienen soll, der Abgabe an Krankenhäuser gleichgestellt gewesen. Bei Inkrafttreten der Arzneimittelpreisverordnung sind in § 1 Abs. 3 Nr. 2 AMPreisV die Wörter "sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten" auf den Vorschlag des Bundesrates aufgenommen worden. Diese Ergänzung gegenüber der vom Bundesminister für Wirtschaft vorgeschlagenen Fassung ist wie folgt begründet worden:
"Nach der Begründung zu § 1 der Verordnung soll die Regelung über die Einengung des Anwendungsbereiches in Absatz 3 die Bereiche erfassen, in denen vor Inkrafttreten der Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel - Preisspannenverordnung - vom 17. Mai 1977 (BGBl. I S. 789) am 1. Januar 1978 überwiegend Preise vereinbart wurden, die unterhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen Höchstgrenzen lagen (status quo). Zu diesem Bereich gehören die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalten. Vor Inkrafttreten der Preisspannenverordnung am 1. Januar 1978 haben diese Anstalten die zur medizinischen Versorgung der Insassen benötigten Arzneimittel von öffentlichen Apotheken zu Preisen bezogen, die deutlich unterhalb der durch die Deutsche Arzneitaxe gezogenen preislichen Höchstgrenzen lagen. Zur Wahrung des status quo müssen daher diese Anstalten in den Kreis der nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung ausgenommenen Einrichtungen einbezogen werden. ..." (BR-Drucks. 265/

80).

Die Abgabe von verbilligt bezogenen Arzneimitteln an Justizvollzugsanstalten widerspricht folglich nicht dem Preisgefüge der aufgrund von § 78 AMG ergangenen Arzneimittelpreisverordnung. Der Preiswettbewerb zwischen öffentlichen Apotheken wird, soweit die Abgabe von Arzneimitteln an Endverbraucher betroffen ist, durch die Abgabe an Justizvollzugsanstalten nicht berührt. Es ist
auch nicht ersichtlich, daß sich eine Krankenhaus versorgende Apotheke i.S. des § 14 Abs. 5 ApoG in anderer Hinsicht einen (unzulässigen) Wettbewerbsvorteil gegenüber öffentlichen Apotheken verschafft, wenn sie von ihr bezogene Klinikpackungen an Justizvollzugsanstalten weiterverkauft. Die Versorgung von Justizvollzugsanstalten mit Arzneimitteln bedarf anders als die Versorgung von Krankenhäusern keiner besonderen Genehmigung. Justizvollzugsanstalten sind weder Krankenhäuser i.S. des § 14 Abs. 6 Satz 1 ApoG noch sind sie diesen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 ApoG gleichgestellte Einrichtungen. Es ist folglich jedem zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke berechtigten Inhaber gestattet, (verbilligte) Anstalts- oder Klinikpackungen von Arzneimittelherstellern zu beziehen und an Justizvollzugsanstalten weiterzuverkaufen.
3. Da die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht bestanden, kann die Klägerin auch nicht Ersatz der Kosten der Abmahnung verlangen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 132/07 Verkündet am:
14. Juli 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794
ZPO fallenden Titels analog § 371 BGB ist - jedenfalls dann - zulässig, wenn über
eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO rechtskräftig zugunsten des
Klägers entschieden worden ist.

b) Tritt die Rechtskraft des Urteils über die Klage nach § 767 ZPO erst in der Revisionsinstanz
ein und wird daraufhin der Titel herausgegeben, sind diese Umstände,
wenn sie unstreitig sind, auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und führen
auf Antrag des Klägers zur Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits,
wenn die Klage analog § 371 BGB im Zeitpunkt der Titelherausgabe wegen Erlöschens
der titulierten Forderung begründet war und der Herausgabeschuldner der
Erledigung widerspricht.

c) Anders als bei § 368 BGB kann im Rahmen des § 371 Satz 2 BGB auch durch
Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2008 - II ZR 132/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Februar 2007 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 19. Juli 2006 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Streitwert: bis zum 7. November 2007: 10.000,00 € danach: 11.285,56 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hat mit seiner Klage die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleichs begehrt.
2
Am 25. Januar 2006 schlossen die Parteien in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe (7 U 128/05) einen Vergleich, in dem sich der Kläger, der in dem dortigen Verfahren der Beklagte war, verpflichtete, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 forderte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Kläger unter Beifügung einer Vollmacht dazu auf, den Vergleichsbetrag auf ihr Konto bei der Sparkasse F. zu zahlen. Am 20. Februar 2006 zahlte der Kläger 10.000,00 € auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse R. (Nr. 3 ). Die Beklagte verweigerte die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs an den Kläger mit der Begründung, durch die - nunmehr zwischen den Parteien unstreitige - Einzahlung der 10.000,00 € auf das Konto bei der Sparkasse R. sei eine Erfüllung der Vergleichsforderung ebenso wenig eingetreten wie durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung.
3
Das Landgericht hat die Klage analog § 371 BGB als unzulässig abgewiesen , das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
4
Nach Einlegung der Revision hat das Landgericht Heidelberg mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2007 (12 O 22/07 KfH) zugunsten des Klägers auf dessen Vollstreckungsgegenklage die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 25. Januar 2006 für unzulässig erklärt. Im Hinblick hierauf hat die Beklagte die vollstreckbare Ausfertigung am 15. Oktober 2007 an den Kläger herausgegeben. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, sondern begehrt weiterhin die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter (klarstellender) Aufhebung des erst- und zweitinstanzlichen Urteils zu der Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
6
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die - grundsätzlich - analog § 371 BGB zulässige Klage auf Herausgabe des vollstreckbaren Titels sei hier unzulässig, da der Kläger es versäumt habe, neben der Herausgabeklage eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 BGB zu erheben , und weil die Erfüllung des Vergleichs zwischen den Parteien nicht unstreitig sei.
7
II. Auch in der Revisionsinstanz ist die Herausgabe des Titels als unstreitig erledigendes Ereignis zu berücksichtigen mit der Folge, dass auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nur noch zu prüfen war, ob die Klageforderung im Zeitpunkt des die Erledigung begründenden unstreitigen Ereignisses zulässig und begründet war (st.Rspr. BGHZ 106, 359, 366 ff.; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, WM 2004, 1048 m.w.Nachw.).
8
1. Die Klage war im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels zulässig.
9
a) Die Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zugunsten des Herausgabeklägers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zugrunde liegenden Forderung zwischen den Parteien unstreitig ist (BGHZ 127, 146, 148 f. allerdings mit der Einschränkung "jedenfalls"; BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, WM 1994, 650, 652; Staudinger/Olzem, BGB [2006] § 371 Rdn. 7; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 371 Rdn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO 6. Aufl. § 767 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht zu folgen ist (s. insoweit die beachtlichen Argumente gegen die h.A. bei MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl. § 371 Rdn. 8). Denn auch auf der Grundlage der h.A. ist die Klage im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels zulässig gewesen.
10
b) Zwar war im Zeitpunkt der Herausgabe des Titels weder das Urteil im Prozess über die Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig, da die Berufungsfrist erst am 17. Oktober 2007 ablief, noch war die Erfüllung des Vergleichs unstreitig. Das steht angesichts der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles der Zulässigkeit der Herausgabeklage jedoch nicht entgegen. Die Beklagte hatte nämlich schon vor Eintritt der Rechtskraft gegenüber dem Kläger erklärt, kein Rechtsmittel einlegen zu wollen, und deshalb die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an diesen zurückgegeben. Zwar traten mit dieser Mitteilung mangels Äußerung gegenüber dem Gericht nicht die Wirkungen des § 515 ZPO ein. Der Beklagten ist aber aufgrund dieser Erklärung gemäß § 242 BGB der Einwand abgeschnitten, die - formelle - Rechtskraft sei erst später eingetreten. Ihre Erklärung, kein Rechtsmittel einlegen und den Titel herausgeben zu wollen, steht in diesem Fall der ansonsten von der h.A. verlangten Rechtskraft des der Vollstreckungsabwehrklage stattgebenden Urteils gleich, mit der Folge der Zulässigkeit der Herausgabeklage analog § 371 BGB.
11
2. Die Herausgabeklage war begründet.
12
a) Allerdings reicht es für die Begründetheit der Herausgabeklage, anders als die Revision meint, noch nicht aus, dass die Vollstreckung gemäß § 767 ZPO durch das Urteil vom 12. September 2007 endgültig für unzulässig erklärt worden ist. Die Vollstreckungsabwehrklage ist eine rein prozessrechtli- che Klage auf ein rechtsgestaltendes - auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit gerichtetes - Urteil, das keine rechtskräftige Feststellung des Nicht(mehr)Bestehens des materiell-rechtlichen Anspruchs zum Inhalt hat. Deshalb ist die Analogie zu § 371 BGB nur gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, Urt. v. 24. November 1982 - VIII ZR 263/81, NJW 1983, 390, 391; v. 19. Juni 1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878, 880; v. 23. Mai 1989 - IX ZR 57/88, WM 1989, 1514, 1516; BGHZ 127, 146, 149 f.). Der Schuldner muss im Rahmen der isolierten Klage analog § 371 BGB beweisen, dass die Schuld mit Sicherheit erloschen ist. Kann er diesen Beweis nicht führen, ist er mit der Herausgabeklage abzuweisen. Die dadurch entstehende Diskrepanz zwischen den Urteilen in dem Verfahren nach § 767 ZPO und über die Herausgabe nach § 371 BGB analog ist hinzunehmen (BGHZ 127 aaO S. 150 m.w.Nachw.).
13
b) Der Kläger hat nachgewiesen, dass die titulierte Vergleichsforderung erfüllt ist.
14
aa) Dass Erfüllung nicht bereits durch die - nunmehr unstreitige - Überweisung auf das Konto der Beklagten bei der Sparkasse R. eingetreten ist, nimmt die Revision - zu Recht - hin. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto grundsätzlich keine Tilgungswirkung hat (BGHZ 98, 24, 30; 128, 135, 137; BGH, Urt. v. 17. März 2004 - VIII ZR 161/03, ZIP 2004, 1354, 1355).
15
bb) Erfüllung ist aber durch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 BGB eingetreten.
16
(a) Bewirkt die Zahlung auf ein Girokonto - wie hier - keine Erfüllung der Schuld, steht dem Leistenden gegen den Inhaber des Kontos ein Bereiche- rungsanspruch zu (st.Rspr. siehe nur BGHZ 128, aaO m.w.Nachw.). Das stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Frage. Sie meint jedoch, dem Kläger sei es verwehrt, mit diesem Kondiktionsanspruch aus fehlgeschlagener Überweisung gegen die Forderung der Beklagten aus dem Vergleich aufzurechnen. Dies trifft hier nicht zu.
17
(b) Anders als von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, entspricht es völlig herrschender Ansicht, dass bei der Herausgabeklage analog § 371 BGB, anders als bei § 368 BGB, eine Forderung - auch - durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden kann (s. nur Staudinger/Olzem aaO Rdn. 9; MünchKommBGB/Wenzel aaO Rdn. 5; Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 371 Rdn. 3; Bamberger/Roth/ Dennhardt, BGB § 371 Rdn. 2; Palandt/Grüneberg aaO).
18
(c) Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger zur Aufrechnung berechtigt. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob im Fall der fehlgeschlagenen Überweisung ein "Aufrechnungsverbot" des Überweisenden mit dem Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB im Hinblick auf die dadurch beeinträchtigte Dispositionsbefugnis des Gläubigers besteht, zu der in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten werden (s. u.a. Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 473; Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Bd. 1 § 50 Rdn. 10), bislang offen gelassen (BGHZ 98 aaO; 128 aaO). Auch der Senat braucht sie nicht zu entscheiden. Denn im vorliegenden Fall ist es der Beklagten verwehrt, sich auf ein möglicherweise bestehendes Aufrechnungsverbot zu berufen.
19
Die Sparkasse hatte vor Eingang der Zahlung auf dem Konto der Beklagten angeboten, unter im Einzelnen genannten Voraussetzungen gegen Zahlung von 80.000,00 € zzgl. Zinsen auf die "dann noch bestehende Restforderung" gegen die Beklagte verzichten zu wollen. Diese Formulierung impliziert, dass die letztlich zu erlassende Restforderung aus dem Girovertrag bis zum Eintritt der Vergleichsvoraussetzungen noch Änderungen unterworfen sein konnte. Der Eintritt der zur Bedingung gemachten Voraussetzungen lag aber ebenso wie der Vergleichsabschluss als solcher unstreitig zeitlich nach der Zahlung des Klägers. Hat sich die Beklagte daher auf der Grundlage ihrer durch diese Zahlung geminderten Restforderung mit der Sparkasse verglichen, handelt sie treuwidrig , wenn sie die Aufrechnung des Klägers - nur - deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil durch die genannte Zahlung ihre Dispositionsbefugnis "ausgehöhlt" worden sei.
20
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2006 - 3 O 59/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.02.2007 - 1 U 169/06 -

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:

1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

Die Kreishandwerkerschaft hat die Aufgabe,

1.
die Gesamtinteressen des selbständigen Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die gemeinsamen Interessen der Handwerksinnungen ihres Bezirks wahrzunehmen,
2.
die Handwerksinnungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
3.
Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen oder zu unterstützen,
4.
die Behörden bei den das selbständige Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe ihres Bezirks berührenden Maßnahmen zu unterstützen und ihnen Anregungen, Auskünfte und Gutachten zu erteilen,
5.
die Geschäfte der Handwerksinnungen auf deren Ansuchen zu führen,
6.
die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen; die Handwerkskammer hat sich an den hierdurch entstehenden Kosten angemessen zu beteiligen.

(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung:

1.
§ 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,
2.
§ 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,
3.
§ 60 und § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 7 und hinsichtlich der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung Nummer 8; die nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Handwerkskammer,
4.
§ 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3,
5.
§§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77.

(2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch die Handwerkskammer aufgelöst, so wird das Vermögen der Kreishandwerkerschaft in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liquidiert. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Aufgaben der Handwerksinnung, ihre Verwaltung und die Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder sind, soweit gesetzlich nichts darüber bestimmt ist, durch die Satzung zu regeln.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerksinnung sowie die Handwerke, für welche die Handwerksinnung errichtet ist,
2.
die Aufgaben der Handwerksinnung,
3.
den Eintritt, den Austritt und den Ausschluß der Mitglieder,
4.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Mitgliedsbeiträge,
5.
die Einberufung der Innungsversammlung, das Stimmrecht in ihr und die Art der Beschlußfassung,
6.
die Bildung des Vorstands,
7.
die Bildung des Gesellenausschusses,
8.
die Beurkundung der Beschlüsse der Innungsversammlung und des Vorstands,
9.
die Aufstellung des Haushaltsplans sowie die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung,
10.
die Voraussetzungen für die Änderung der Satzung und für die Auflösung der Handwerksinnung sowie den Erlaß und die Änderung der Nebensatzungen,
11.
die Verwendung des bei der Auflösung der Handwerksinnung verbleibenden Vermögens.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)