Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17
vorgehend
Gericht
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Richter
Frau Dr. Martina Schwonke, Richterin am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Frau Dr. Christiane Schmaltz, Richterin am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Prof. Dr. Thomas Koch, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Herr Prof. Dr. Wolfgang Kirchhoff, Richter am Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17
Referenzen - Gesetze
Gesetz über den Lastenausgleich
Lastenausgleichsgesetz - LAG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz weg
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17 zitiert 26 §§.
Gesetz über den Lastenausgleich
Lastenausgleichsgesetz - LAG
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Wohnungseigentumsgesetz - WEG
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz weg
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhä
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell
Zivilprozessordnung - ZPO | § 251 Ruhen des Verfahrens
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf d
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 652 Entstehung des Lohnanspruchs
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermi
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311b Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gülti
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 444 Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sac
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - I ZR 160/17 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Okt. 2009 - V ZR 203/08
bei uns veröffentlicht am 16.10.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 203/08 Verkündet am: 16. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2016 - V ZR 150/15
bei uns veröffentlicht am 08.04.2016
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 150/15 Verkündet am: 8. April 2016 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2009 - III ZR 91/08
bei uns veröffentlicht am 19.02.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 91/08 Verkündet am: 19. Februar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 652; HGB §
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Jan. 2009 - III ZR 28/08
bei uns veröffentlicht am 15.01.2009
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 28/08 Verkündet am: 15. Januar 2009 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Ca, Cb Der du
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2013 - III ZR 208/12
bei uns veröffentlicht am 18.07.2013
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 208/12 Verkündet am: 18. Juli 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 314, 528
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2011 - VI ZR 325/09
bei uns veröffentlicht am 18.01.2011
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 325/09 Verkündet am: 18. Januar 2011 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2004 - VI ZR 306/03
bei uns veröffentlicht am 21.12.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 306/03 Verkündet am: 21. Dezember 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2001 - X ZR 107/00
bei uns veröffentlicht am 18.09.2001
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/00 Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2004 - XI ZR 355/02
bei uns veröffentlicht am 13.01.2004
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 355/02 Verkündet am: 13. Januar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 176/03
bei uns veröffentlicht am 29.06.2006
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2018 - I ZR 150/15
bei uns veröffentlicht am 18.01.2018
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/15 Verkündet am: 18. Januar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2017 - I ZR 68/16
bei uns veröffentlicht am 27.07.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 68/16 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:270717UIZR68.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Jan. 2017 - VIII ZR 249/15
bei uns veröffentlicht am 25.01.2017
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 249/15 Verkündet am: 25. Januar 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - I ZR 47/15
bei uns veröffentlicht am 02.12.2015
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 47/15 vom 2. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:021215BIZR47.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - VI ZR 15/14
bei uns veröffentlicht am 28.10.2014
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR15/14 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: