Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17

bei uns veröffentlicht am06.06.2019
vorgehend
Landgericht Koblenz, 1 HKO 85/16, 02.05.2017
Oberlandesgericht Koblenz, 9 U 589/17, 06.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 216/17 Verkündet am:
6. Juni 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Identitätsdiebstahl

a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende
geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1
UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung
die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt. Einer Unlauterkeit
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG steht nicht entgegen, dass der Unternehmer
bei der Zahlungsaufforderung in der ihm nicht vorwerfbaren irrtümlichen
Annahme einer tatsächlich vorliegenden Bestellung gehandelt hat.

b) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen
fällt auch dann unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn
der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum
seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers hat (Aufgabe
von BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82
Rn. 18 - Auftragsbestätigung).
BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17 - OLG Koblenz
LG Koblenz
ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR216.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Sie ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragener Verbraucherschutzverband. Die Beklagte betreibt E-Mail-Dienste.
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Die Beklagte forderte einen Verbraucher mit Mahnschreiben vom 21. März 2016 unter Angabe einer Vertrags- und Rechnungsnummer zur Zahlung eines Betrags von 17,94 € zuzüglich Mahngebühren von 7,50 € auf. Es folgten weite- re Zahlungsaufforderungen durch einen von der Beklagten beauftragten Inkassodienstleister am 19. April 2016 und 2. Mai 2016 sowie durch einen Rechtsanwalt am 17. Mai 2016. Auf Nachfrage der Klägerin, an die sich der Verbraucher gewandt hatte, teilte der Kundenservice der Beklagten mit, dass mit den persönlichen Daten des Verbrauchers im November 2015 ein kostenpflichtiger "ProMail"-Vertrag abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Schilderungen des Verbrauchers und eigener Prüfungen gehe man von einem sogenannten "Identitätsdiebstahl" aus und habe die offenen Forderungen deshalb storniert sowie das Inkassoverfahren eingestellt. Eine solche Anmeldung durch Dritte lasse sich auch durch Sicherheitsvorkehrungen nicht ausschließen.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, weder habe der Verbraucher bei der Beklagten ein E-Mail-Konto bestellt noch liege ein Fall des von der Beklagten behaupteten "Identitätsdiebstahls" vor, also der unbefugten Bestellung der Dienstleistung durch einen unbekannten Dritten unter Verwendung der persönlichen Daten des Verbrauchers. Die Beklagte habe vielmehr Zahlungsaufforderungen an den Verbraucher übersandt, obwohl die diesen zugrundeliegende Leistung nicht beauftragt worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden bzw. versenden zu lassen, mit denen die Pflicht des Verbrauchers zur Zahlung einer Vergütung als Gegenleistung für eine Dienstleistung im Zusammenhang mit dem Betrieb eines kostenpflichtigen E-Mail-Kontos behauptet wird, obwohl der Verbraucher die Beklagte mit der Dienstleistung nicht beauftragt hat, wie geschehen gegenüber dem Verbraucher [...]. (Anlagen K 2 und K 3).
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend
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gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG zu. Dazu hat es ausgeführt :
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Die Beklagte habe eine nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, indem sie dem Verbraucher insgesamt vier Zahlungsaufforderungen übersandt oder deren Versendung durch ein eingeschaltetes Inkassounternehmen und einen Anwalt veranlasst habe, obwohl der Verbraucher die diesen Zahlungsaufforderungen zugrundeliegende Dienstleistung - den kostenpflichtigen E-Mail-Dienst "ProMail" - nicht bestellt habe. Mit den Zahlungsaufforderungen sei gegenüber dem Verbraucher jedenfalls sinngemäß behauptet worden, dieser habe den kostenpflichtigen E-Mail-Dienst bestellt, es sei also zu einem entsprechenden Vertragsschluss mit der Beklagten gekommen. Die Behauptung einer Bestellung und eines darauf beruhenden Vertragsschlusses unterfielen dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG, weil darin eine Angabe über die Bedingungen zu sehen sei, unter denen die Dienstleistung erbracht werde. Diese Behauptung sei objektiv unwahr. Im Streitfall sei das Vorbringen der Klägerin, der Verbraucher habe zu keinem Zeitpunkt ein kostenpflichtiges "ProMail"-Konto eingerichtet, als wahr zu behandeln. Die mit den Zahlungsaufforderungen verbundene unwahre Angabe eines bestehenden Vertragsschlusses habe wettbewerbsrechtliche Relevanz, weil die Zahlungsaufforderungen geeignet gewesen seien, den Verbraucher zur Zahlung des verlangten Entgelts und damit zur Erfüllung des behaupteten Vertrages und so zu dessen Behandlung als wirksam zustande gekommen zu veranlassen.
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Es könne offenbleiben, ob im Streitfall ein sogenannter Identitätsdiebstahl vorgelegen habe oder vielmehr eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung einer Bestellung seitens der Beklagten. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG komme es weder auf ein Verschulden noch auf eine Täuschungsabsicht des Unternehmers an. Die Irreführung setze kein subjektives Element voraus. Derjenige, dem eine - unverschuldete - irreführende geschäftliche Handlung vorgeworfen werde, könne sich zudem nicht damit verteidigen, dass sein Verhalten der unternehmerischen Sorgfalt im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 3 Abs. 2 UWG entspreche. Es könne ferner nicht angenommen werden, die Auswirkungen eines Wettbewerbsverstoßes wie des hier in Rede stehenden seien unerheblich, weil es dem betroffenen Verbraucher leicht möglich sei, eine unberechtigte Zahlungsaufforderung zu identifizieren. Es sei allgemein bekannt, dass eine nicht zu vernachlässigende Zahl betroffener Verbraucher sich aus Unsicherheit über ein eigenes Fehlverhalten oder aus Angst vor vermeintlich drohenden rechtlichen Konsequenzen oder vor dem mit einer Intervention verbundenen Aufwand gegen derartige Mahnungen nicht wehrten und zahlten.
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Die Zahlungsaufforderungen des beauftragten Inkassounternehmens seien der Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. Auch insoweit komme es auf einen möglichen Irrtum der Beklagten über das Vorliegen einer Bestellung des Verbrauchers nicht an.
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II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 UWG zu.
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1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände enthält (Fall 2).
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2. Die Zahlungsaufforderungen der Beklagten und die ihr gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnenden Zahlungsaufforderungen der beauftragten Inkassounternehmen und des Rechtsanwalts sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, die mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.

a) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verste13 hen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 Rn. 20 = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge

).



b) Danach liegt der erforderliche objektive Zusammenhang vor. Mit den
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beanstandeten Aufforderungen verlangt die Beklagte eine Vergütung für ein angeblich vom angeschriebenen Verbraucher bestelltes kostenpflichtiges EMail -Konto und damit eine Dienstleistung. Dass Bezugspunkt einer geschäftlichen Handlung auch ein tatsächlich nicht bestehendes und lediglich behauptetes Vertragsverhältnis sein kann, ergibt sich aus Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wonach die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber erbrachter Dienstleistungen eine (unzulässige) geschäftliche Handlung ist.
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3. Im Streitfall hat die Beklagte mit den Zahlungsaufforderungen unwahre Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG gemacht.

a) Angaben sind Geschäftshandlungen mit Informationsgehalt, die sich auf
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Tatsachen und zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignete Meinungsäußerungen beziehen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 25 bis 29 - Prämiensparverträge ). Gegenstand einer solchen Angabe kann die Erweckung des Eindrucks sein, eine Ware oder Dienstleistung sei vom Verbraucher bereits bestellt worden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 18 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg, mwN).
Danach liegt hier eine Angabe vor. Das Berufungsgericht hat angenom17 men, die Beklagte habe mit den Zahlungsaufforderungen gegenüber dem angeschriebenen Verbraucher jedenfalls sinngemäß behauptet, dieser habe den kostenpflichtigen E-Mail-Dienst "ProMail" bestellt, es sei also zu einem entsprechenden Vertragsschluss mit der Beklagten gekommen.

b) Eine Angabe ist unwahr, wenn das Verständnis, das sie bei den Ver18 kehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner ; Urteil vom 21. Juni 2018 - I ZR 157/16, GRUR 2018, 1263 Rn. 11 = WRP 2018, 1458 - Vollsynthetisches Motorenöl).
Nach diesen Grundsätzen ist die Angabe der Beklagten, der angeschrie19 bene Verbraucher habe den kostenpflichtigen E-Mail-Dienst "ProMail" bestellt, unwahr. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet angenommen, im Streitfall sei das Vorbringen der Klägerin, der Verbraucher habe zu keinem Zeitpunkt ein kostenpflichtiges ProMail-Konto eingerichtet , als wahr zu behandeln.
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c) Offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG und die mit dieser Bestimmung umgesetzte Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG einen abschließenden Katalog der Umstände enthält, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt (vgl. zum Streitstand Pfeifer/Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 270 mwN). Im Streitfall geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2005/29/EG unwahre Angabe enthält; eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 und Art. 6 Abs. 1 Fall 2 der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführten Umstände betrifft (BGH, Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 41 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe). Daher kommt es auch nicht auf die vom Berufungsgericht behandelte Problematik an, welcher Irreführungstatbestand im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG im Streitfall einschlägig ist und ob der von ihm angenommene Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 Nr. 2 UWG im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gilt, obwohl Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG keinen entsprechenden Tatbestand enthält.

d) Ferner kann offenbleiben, ob auch unwahre Angaben zur Täuschung
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geeignet sein müssen (so Bornkamm/Feddersen in Köh- ler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 Rn. 1.52; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5 Rn. 158; Sosnitza, WRP 2008, 1014, 1028; MünchKomm.UWG/Ruess, 2. Aufl., § 5 Rn. 161) oder ob bei unwahren Angaben das Erfordernis der Täuschungseignung entfällt (so Pfeifer/Obergfell in Fezer /Büscher/Obergfell aaO § 5 UWG Rn. 234; Dreyer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 144). Die Übersendung der Zahlungsaufforderungen durch und auf Veranlassung der Beklagten schloss aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers nicht nur die unwahre Behauptung einer Bestellung der in Rechnung gestellten Dienstleistung ein, sondern war darüber hinaus zur Täuschung des Verbrauchers geeignet (vgl. auch BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 42 - Namensangabe ).
4. Die unwahre Angabe ist ferner geeignet, den Verbraucher tatsächlich
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oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

a) Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1
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Satz 1 UWG und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nur, wenn sie geeignet ist, den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen , die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann zwar in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe, mwN).

b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die mit den
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Zahlungsaufforderungen verbundene unwahre Angabe eines bestehenden Vertragsschlusses sei geeignet gewesen, den angeschriebenen Verbraucher zur Zahlung des verlangten Entgelts und damit zur Erfüllung des behaupteten Ver- trages und so zu dessen Behandlung als wirksam zustande gekommen zu veranlassen.
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5. Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass im Streitfall ein sogenannter "Identitätsdiebstahl" vorliegt und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen ist. Es ist davon ausgegangen, dass dieser Umstand der Annahme einer unlauteren geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG nicht entgegensteht. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

a) Ein Irrtum des Unternehmers über den Umstand einer vorhergehenden
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Bestellung durch den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher ist im Rahmen der Prüfung der Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung auch dann nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen , wenn dieser Irrtum nicht vorwerfbar ist. Die Annahme einer irreführenden Handlung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gewerbetreibende vorsätzlich eine objektiv falsche Angabe macht (EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 47 bis 49 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde; Bornkamm /Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53). Ferner braucht bei einer Geschäftspraxis, die - wie im Streitfall - alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG genannten Voraussetzungen einer den Verbraucher irreführenden Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 38 - CHS Tour Services ; EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 63 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde ; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.53).

b) Im Streitfall zwingt auch der Gesichtspunkt der Vermeidung von Wer27 tungswidersprüchen zwischen dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG und den besonderen Unlauterkeitstatbeständen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Revision macht insoweit geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf der Grundlage der Annahme des Berufungsgerichts, nach der im Streitfall ein sogenannter "Identitätsdiebstahl" vorliege und die Beklagte bei den beanstandeten Zahlungsaufforderungen von einer tatsächlichen Bestellung des Verbrauchers ausgegangen sei, der hier einschlägige Tatbestand des Anhangs Nr. 29 zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, könne für den Irreführungstatbestand nichts anderes gelten. Dem kann nicht zugestimmt werden.
aa) Die allgemeinen Vorschriften der Unlauterkeit wegen irreführender und
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aggressiver Geschäftspraktiken werden durch die spezielleren Tatbestände im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 134/10, GRUR 2012, 82 Rn. 16 = WRP 2012, 198 - Auftragsbestätigung, mwN). Der Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften ist damit nicht bereits deswegen versagt, weil die Frage der Unlauterkeit der im Anhang geregelten besonderen Geschäftspraktiken dort abschließend geregelt ist.
bb) Allerdings folgt daraus nicht, dass die im Anhang geregelten Tatbe29 stände außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs bedeutungslos wären. Im Rahmen der systematischen Gesetzesauslegung sind vielmehr grundsätzlich auch das Gesamtsystem des Lauterkeitsrechts und die sich daraus ergebenden Wertungen in den Blick zu nehmen. Danach ist es geboten, bei der Prüfung einer geschäftlichen Handlung anhand der allgemeinen Vorschriften der §§ 4 bis 6 UWG zu fragen, ob es gesetzlich geregelte Verbotstatbestände oder Regelbeispiele gibt, die zumindest einen ähnlichen Fall erfassen und damit
einen wertenden Rückschluss erlauben, ob die entsprechende Verhaltensweise lauterkeitsrechtlich zu missbilligen ist oder nicht (MünchKomm.UWG/Alexander aaO Vorbemerkungen zu Anhang § 3 Rn. 64). Dementsprechend geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Prüfung nach den allgemeinen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken nicht zu einem Wertungswiderspruch zu den speziellen Tatbeständen des Anhangs führen darf (vgl. beispielsweise zu einem Wertungswiderspruch infolge verschiedener Maßstäbe an das Verhalten des Werbenden gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern BGH, GRUR 2012, 184 Rn. 29 - Branchenbuch Berg; Köhler in Köhler /Bornkamm/ Feddersen aaO Anhang zu § 3 Rn. 0.12).
Ob nach diesen Grundsätzen auch ein Wertungswiderspruch zwischen
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dem Tatbestand des Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG und dem Irreführungstatbestand nach § 5 Abs. 1 UWG zu vermeiden ist, kann dahinstehen, weil das im Streitfall in Rede stehende Verhalten auch nach Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG unlauter ist.
(1) Gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Aufforderung
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zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen eine stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.
(2) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des
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Berufungsgerichts hat die Beklagte selbst sowie das von ihr im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG beauftragte Inkassounternehmen den Verbraucher zur Bezahlung der von diesem nicht bestellten, von der Beklagten aber zuvor tatsächlich eingerichteten E-Mail-Dienstleistung "ProMail" aufgefordert. Damit liegen - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - die in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs.
3 UWG geregelten objektiven Voraussetzungen einer stets unzulässigen geschäftlichen Handlung vor.
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(3) Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Voraussetzungen von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich hat, weil die Ware beispielsweise von einem Dritten unter dem Namen des Belieferten bestellt worden ist oder wenn unter derselben Adresse mehrere Personen gleichen Namens wohnen (BGH, GRUR 2012, 82 Rn. 18 - Auftragsbestätigung; ebenso JurisPK.UWG /Koch, Stand 1. Mai 2016, Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 29 Rn. 5; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 29.8; Schöler in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Anhang zu § 3 Nr. 29 Rn. 6; Mankowski in Fezer/Büscher/ Obergfell aaO Anhang UWG Nr. 29 Rn. 4c; GroßKomm.UWG/Pahlow, 2. Aufl., § 3 (E) Anhang Nr. 29 Rn. 12; Scherer, WRP 2012, 139, 140).
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(4) An dieser Ansicht hält der Senat nicht fest. Für die Annahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es vielmehr unerheblich, ob der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung des Verbrauchers ausgeht (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 77; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32).
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Der Lauterkeitsverstoß gemäß Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist nach dem Wortlaut der Bestimmung objektiv zu beurteilen (Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 77; OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32). Die Vorschrift stellt auf die objektive Handlung des Unternehmers und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und verbietet diese Handlung per se.
Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden des Un36 ternehmers, sind ausgeschlossen, weil solche Gesichtspunkte an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, sondern nur zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschungen beim Unternehmer führen (OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 2 U 96/09, juris Rn. 32). Der bei der Auslegung des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu berücksichtigende Anhang I zu Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken , die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung der Richtlinie abgeändert werden. Gemäß Erwägungsgrund 17 enthält der Anhang I der Richtlinie im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17, C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rn. 40 = WRP 2018, 1304 - AGCM). Diesem Ziel der Schaffung größtmöglicher Rechtssicherheit durch absolute Verbote ohne Beurteilung der Umstände des Einzelfalls steht es entgegen, die Unzulässigkeit einer Geschäftspraxis über den Wortlaut einer im Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG geregelten Handlung hinausgehend unter Berücksichtigung des Motivs des Gewerbetreibenden oder von Verschuldenskriterien - wie der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit von missbräuchlichen Bestellungen Dritter im Namen des Verbrauchers oder der Zugehörigkeit eines solchen Missbrauchs zur Sphäre des Gewerbetreibenden - zu bestimmen.
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Außerdem ist bei der Auslegung des Tatbestands der Nr. 29 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG zu berücksichtigen, dass der Zweck der Richtlinie unter anderem in der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus besteht. Das Ziel, die Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher im Vergleich zu einem Gewerbetreibenden insbesondere hinsichtlich des Informationsni- veaus in einer unterlegenen Position befindet (vgl. EuGH, GRUR 2018, 1156 Rn. 54 - AGCM). Überdies sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als eines Adressats und Opfers unlauterer Geschäftspraktiken konzipiert (EuGH, GRUR 2015, 600 Rn. 52 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde). Auch diese Umstände sprechen dafür, allein auf die Belästigung des Verbrauchers abzustellen, die durch eine unberechtigte Zahlungsaufforderung unabhängig davon verursacht wird, ob dem Gewerbetreibenden das Fehlen einer Bestellung des Verbrauchers bewusst ist.
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Aus Art. 9 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG, der ein bewusstes Handeln des Gewerbetreibenden voraussetzt, kann kein Erfordernis einer Kenntnis des Gewerbetreibenden von einer fehlenden Bestellung abgeleitet werden. Dieser Tatbestand betrifft bestimmte Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden, die auf eine aggressive Geschäftspraktik schließen lassen können, wie das bewusste Ausnutzen von konkreten Unglückssituationen; ihm kann nicht entnommen werden, dass bei aggressiven Geschäftspraktiken stets ein subjektives Element gegeben sein muss (vgl. Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 77; aA Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 29.8; ders. in GRUR 2012, 217, 223; vgl. auch Mankowski in Fezer /Büscher/Obergfell aaO Anhang UWG Nr. 29 Rn. 4c).
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III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 Rn. 21 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
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IV. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 02.05.2017 - 1 HKO 85/16 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2017 - 9 U 589/17 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 216/17 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 134/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL I ZR 134/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - I ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/17 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 89/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2013 - I ZR 190/11

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 190/11 Verkündet am: 10. Januar 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2018 - I ZR 157/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 157/16 Verkündet am: 21. Juni 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - I ZR 244/16

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 244/16 Verkündet am: 19. April 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Namensangabe BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - I ZR 151/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/15 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2010 - 2 U 96/09

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2009g e ä n d e r t .2. a) Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem G

Referenzen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

17
a) Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Begriff der geschäftlichen Handlung dient dazu, den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts gegenüber dem allgemeinen Deliktsrecht abzugrenzen (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 2 Rn. 3; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts , 4. Aufl., § 31 Rn. 2). Deshalb ist das Merkmal des „objektiven Zusammenhangs“ funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 18 = WRP 2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet; OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 U 154/07, juris Rn. 44; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2010, 47, 48; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 2 Rn. 48; Erdmann in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 31 Rn. 59; Keller in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 52; aA Sosnitza in Piper/Ohly/ Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 22, der auch in Fällen der bloßen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG bejahen möchte, sich allerdings nicht mit den nachfolgend dargestellten unionsrechtlichen Umständen auseinandersetzt).
20
aa) Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist. Eine geschäftliche Handlung kann auch in einem Verhalten liegen, das sich auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 Rn. 17 f., 26 = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

15
a) Eine Werbung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - InternetVersandhandel ).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/15 Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ansprechpartner

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem
Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag
abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner"
erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines
für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben
an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler
des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr
, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird,
der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des
Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem
für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 30. Juni 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - vom 3. September 2014 abgeändert , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsnehmer in
1
Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Klägerin betreut unter anderen den Versicherungsnehmer H. Sie ist von diesem durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage K 3) zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmächtigt worden.
2
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Ihren Außendienst lässt sie durch die A. D. V. AG (nachfolgend: ADVAG) wahrnehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer H. besteht ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.
3
Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H. ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben gemäß Anlage K 7 enthält in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angabe Ihr Ansprechpartner zum Vertrag: Kunden-Service-Center Telefon: ... Telefax: ... sowie die weitere Angabe: Es betreut Sie: Vermögensberater für A. D. V. AG Herr ... Anschrift Telefon: ... Telefax: ...
4
Am Schluss des Versicherungsscheins (Anlage K 4) fanden sich unter der Überschrift "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Kontaktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der ADVAG. Außerdem hieß es dort: Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie aktiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen. Sprechen sie uns gerne an.
5
Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die ADVAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers H. in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung der Berater der ADVAG unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wettbewerbsrechtswidrig , weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in unlauterer Weise behindert.
6
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat es das Berufungsgericht der Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten , an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7) es folgt die Wiedergabe der Anlage K 7 2. in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anla- ge K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nachfolgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein. es folgt die Wiedergabe der Anlage K 4
8
Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 U 2086/14, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend
9
angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Die Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannten Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen Informationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Irreführungsgefahr werde nicht dadurch gebannt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person vom Versicherungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versicherungsmakler angesehen werde.
11
Die im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. Diesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hinaus der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der ADVAG könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkreten Versicherungsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen zu erteilen.
12
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irregeführt , hält den Angriffen der Revision nicht stand.
13
I. Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) nach der vorliegend geltend gemachten Verletzungshandlung - die Übersendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 - mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 geändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahrgestützt, so dass die Klage nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG jedoch nicht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a). Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsverbots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN).
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II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
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1. Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen ; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).
2. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegen16 den Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten ADVAG als Betreuer und als persönlicher Ansprechpartner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versicherungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkre17 ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudeversicherung vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrags erfolgt ist. Dies war vorliegend der Fall.
Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des OLG
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Koblenz vom 21. Oktober 2003 - 4 U 531/03 ableiten (NJW-RR 2004, 23). An- ders als in jenem Fall geht es vorliegend gerade nicht um eine werbliche Kontaktaufnahme der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Versicherungsverträge oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung. Auch in Bezug auf diesen konkreten Versicherungsvertrag stehen die Parteien im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im Interesse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte. Im Übrigen verhält sich die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer Versicherungsgesellschaft , sondern lässt diese Frage offen.
III. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten
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Angaben seien irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefüh20 rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet, mwN). Im Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht (BGH,
Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem Unterlas21 sungsantrag zu 1 angegriffene Schreiben, in dem unter der Rubrik "Es betreut Sie:" ein Vermögensberater der ADVAG mit Name und Kontaktdaten angegeben war, nicht irreführend. Weder besteht die Gefahr, dass der Verkehr zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der ADVAG seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig (dazu unter B III 2 a), noch besteht eine Irreführung dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter B III 2 b). Weiter ist eine Irreführung im Hinblick auf die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpartners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicherungsverhältnis nicht gegeben (dazu unter B III 2 c). Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des Ansprechpartners zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter B III 2 d). Eine Irreführung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B III 2 e).

a) Es besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr durch das angegriffene
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Schreiben zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines Mitar23 beiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ange-
sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
bb) Allerdings hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Verkehrskreis
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zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen Versicherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen.
cc) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis
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eines solchen Versicherungsnehmers nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich sind.
(1) Dem für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeutsa26 men Wortlaut der Angabe selbst lässt sich die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung nicht entnehmen. Es finden sich dort keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder "allein" von dem dort genannten Mitarbeiter der ADVAG betreut wird. In dem Briefkopf ist vielmehr unter der Überschrift "Es betreut Sie:" lediglich ein Vermögensberater der ADVAG angegeben. Dieser für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur Klägerin und ihrem Aufgabenbereich entnehmen.
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(2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keinen Anlass , dem Schreiben über die Mitteilung des auf Seiten der Beklagten zuständigen Mitarbeiters hinaus eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen. Es kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der angeschriebene Versicherungsnehmer werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen, die angegebene Person sei an der Stelle der Klägerin der für die Betreuung maßgebliche Ansprechpartner und die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zuständig.
Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich
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genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbeiter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbearbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Kontaktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der Unternehmensorganisation zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur Zuständigkeit der Klägerin beilegen sollte Auch im konkreten Kontext der beanstandeten Angabe spricht nichts für
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das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insgesamt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Aussagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tref- fen wollte. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand , dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsgesellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragten Versicherungsmakler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers für zuständig hält.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Irreführung auch
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nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschäftige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern, wenn er nach längerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen geltend zu machen. Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer, der sich aktuell nicht mehr an die Einzelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort zwar das Schreiben der Beklagten, nicht aber die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrags und die schriftliche Korrespondenz mit dem Makler vorfinden wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt hinzu , dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem Anschriftenfeld des angegriffenen Schreibens ausdrücklich ersichtlich ist und dem Versicherungsnehmer deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Irreführung liege auch
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vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Übersendung des Schreibens durch die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartnerin ansähe. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, aufgrund welcher
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Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gebracht werden kann, die im Schreiben unter der in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherungsmaklerin gleichwertiger Ansprechpartner. Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
(1) Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage ei33 ner Rangfolge zur Zuständigkeit für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es wird dort nicht behauptet, die im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakler beauftragte Klägerin zur Betreuung zuständig.
(2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den
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Umständen entnehmen.
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Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es - wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt - nicht um das Verständnis von Versicherungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungsnehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versicherungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten, die er selbst eingeräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsmaklervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis, dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11). Auch im Streitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Klägerin als seine Versicherungsmaklerin erreicht hat.
bb) Eine Irreführung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durch36 schnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Versicherungsnehmer der Angabe eines Mitarbeiters der ADVAG unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der Beklagten für die Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers zuständig ist. Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem nicht als irreführend angegriffen.
cc) Eine relevante Irreführung liegt nicht darin, dass der angesprochene
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Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher Ansprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irreführend.
Zwar besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 VVG bestimmte Beratungspflicht
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des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Beratungspflichten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler seinerseits dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. VVG umfassend zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fehlt (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6 Rn. 36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eigentlich ihm obliegenden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt werden (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines Versicherungsmaklers sämtliche Beratungspflichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines direkten Informations- und Beratungsgesprächs zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und deshalb auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem Versicherungsnehmer gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen.
Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versiche39 rungsnehmer ist nicht selten langfristig angelegt und die darin enthaltenen Informationen können für den Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wieder beendet hat. Dem Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG während des Bestehens eines Versicherungsmaklervertrages unter Umständen weiterhin Beratungspflichten,
die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach Treu und Glauben zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers oder des Versicherungsmaklers erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer Beratungsbedarf ausdrücklich anmeldet (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/ Schimikowski aaO § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 36; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG auf eine Beratung verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgemeiner Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. Rudy in Prölss/Martin aaO § 6 Rn. 53; Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 25; Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO § 6 Rn. 41). Jedenfalls läge aber in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ein konkludenter Widerruf einer zuvor abgegebenen Verzichtserklärung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG.
Auf die von der Revision darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufungs40 gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 VVG vermittelt habe, kommt es nach alledem nicht mehr an.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru41 fungsgerichts, der Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte wegen eines vom Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Datenweitergabe an Dritte keine Auskünfte erteilen könne.
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aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon deshalb zu Unrecht auf das Verbot einer Datenweitergabe an die von der Beklagten eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt, weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht diese auch nicht für notwendig erachtet hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist.
bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auch nicht begründet hat,
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aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gelangt, der im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Mitarbeiter der ADVAG sei zur Erteilung von Auskünften berechtigt , für die die Kenntnis von personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers erforderlich sei. Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung des Versicherungsnehmers. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer H. der Beklagten mitgeteilt hat, aus Gründen des Datenschutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungsnehmer trotz einer solchen Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die Beklagte nicht daran halten, sondern den von ihr eingeschalteten Außendienstmitarbeiter der ADVAG weiterhin Zugriff auf personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers gewähren wird.

d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die in dem
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Schreiben der Beklagten gewählte Bezeichnung als Betreuer erwecke den unzutreffenden Anschein eines besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der Beklagten, welches tatsächlich nicht bestehe.
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Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich. Anders als es die Revisionserwiderung nahelegt , wird der Außendienstmitarbeiter in dem beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts, scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen erfahrungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht. Dass im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt und deshalb eine abweichende Verkehrsvorstellung anzunehmen ist, ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.

e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine Irrefüh46 rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat.
aa) Umstände, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG rechtfertigen
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könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit weder eine konkrete Fehlvorstellung des angesprochenen Publikums dargelegt noch geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat.
bb) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der Revisionserwide48 rung nicht aufgezeigt. Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Der Verbraucher, der einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat, befindet sich über diesen Umstand und die damit verbundene Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden.
3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die mit dem Unterlassungsan49 trag zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der ADVAG unter der
Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG.
Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das Beru50 fungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der im beanstandeten Versicherungsschein enthaltene Wendung
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4. Da nach alledem eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5, 5a
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UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
C. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
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richtig (§ 561 ZPO).
53
I. Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4 Nr. 4 UWG nF gerechtfertigt.
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1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN).
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2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor.
Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Be56 klagte sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Versicherungsnehmer , der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen Angaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr den angegriffenen Angaben die Annahme von Kompetenzen der Beklagten entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die die
wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer Weise beeinträchtigen könnten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem im Interesse des Versicherungsnehmers , weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Laufzeit des Maklervertrags oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbeiter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der nach dessen internen Organisation für den Versicherungsnehmer zuständig ist.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die Klage57 anträge auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage rechtfertigen.
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Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der Beklagten verwendeten Formulierungen in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene "Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers" verletze eine Nebenpflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäben. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gestützt hat. Die Revisionserwiderung macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.

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Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach ausscheiden würde.
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D. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 8598/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 U 2086/14 -
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1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend , wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner).

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

41
1. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG umfasst wie die ihr zugrunde liegende Regelung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG zwei Varianten der irreführenden geschäftlichen Handlung. Die erste Variante erfasst den Fall der - wie hier - objektiv unrichtigen Angabe und enthält einen völlig offenen Tatbestand; die zweite Variante stellt auf die Eignung zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers ab (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/ Feddersen aaO § 5 Rn. 1.54 ff.). Offenbleiben kann, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG einen abschließenden Katalog der Umstände enthält, über die zur Täuschung geeignete Angaben gemacht werden können, mit der Folge, dass eine irreführende Handlung vorliegt (vgl. zum Streitstand Pfeifer/Obergfell in Fezer/ Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5 UWG Rn. 270 mwN). Im Streitfall geht es um eine geschäftliche Handlung, die eine im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG unwahre Angabe enthält; eine solche geschäftliche Handlung kann auch dann im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend sein, wenn die Angabe keinen der in § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 aufgeführten Umstände betrifft.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

16
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die spezielle Regelung in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in ihrem Anwendungsbereich das in § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG statuierte generelle Verbot unzumutbarer Belästigungen nicht verdrängt, sondern ergänzt (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 82 i.V.m. Rn. 5; Fezer/Mankowski aaO § 7 Rn. 370; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 61 Rn. 91). Dasselbe gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Zusenden unbestellter Ware und deren Ankündigung regelmäßig - zumal wenn sie an einen Verbraucher und unter den in Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG bestimmten Voraussetzungen erfolgt - eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG darstellt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 7 Rn. 371 mwN; zur Zusendung unbestellter Ware an Unternehmer vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 7 Rn. 86; Harte/Henning/Ubber, UWG, 2. Aufl., § 7 Rn. 96).

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2009

g e ä n d e r t .

2. a) Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, der Sache nach von Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin macht Ansprüche nach § 4 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend, da - was unstreitig ist - die Beklagte, ein Zeitungsabonnementvertrieb, der Verbraucherin U. B. am 25.03.2009 in zwei als „Auftragsbestätigung“ gekennzeichneten Schreiben mitgeteilt hatte, die Kundin habe die Zeitschrift „E.“ bzw. „H. B. M.“ bestellt, das erste Heft sei gratis, danach könne die Kundin 8 Tage lang prüfen, ob sie das jeweilige Magazin weiterbeziehen wolle, falls nicht, genüge eine kurze Nachricht an die Beklagte. Die Rechnung erhalte sie mit der nächsten Lieferung (K 2). Noch vor Auslieferung eines Magazins war die Verbraucherin der Auslieferung entgegengetreten.
Die Klägerin hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
diese Verbraucherin - ein weiterer Fall (Frau H.) könne ebenfalls angeführt werden - habe nichts bestellt. Die anlasslose Übersendung der Auftragsbestätigung stelle einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG oder jedenfalls gegen § 4 Nr. 1, § 5 und Ziff. 29 Anh zu § 3 UWG dar.
Sie hat deshalb beantragt
[wie zweitinstanzlich erneut].
10 
Die Beklagte hat beantragt:
11 
Klageabweisung.
12 
Sie hatte zunächst vorgebracht,
13 
sie habe als Vertriebspartnerin eine Firma A. GmbH eingeschaltet, auf deren Online-Umfrage-Portal sich die Verbraucherin am 23.03.2009 aufgeschaltet und durch mehrmaliges Anklicken letztlich die von der Beklagten bestätigte Bestellung aufgegeben habe. Veranlasst durch das Klagevorbringen - Unrichtigkeit des Geburtsdatums dieser Verbraucherin und Verbraucherin überhaupt nicht Inhaberin einer E-Mail-Adresse - hätten weitere Recherchen ergeben, dass die Beklagte und die Firma A. GmbH selbst Opfer eines groß angelegten Betruges geworden seien. Die Firma A. GmbH arbeite ihrerseits mit provisionsberechtigten Vertriebspartnern, sog. Affiliates, diese wiederum mit verschiedenen Sub-Affiliates, welche über einen Link und eine eigene Händlercodenummer der Firma A. GmbH und diese dann der Beklagten die Daten zuspielten und dafür auch Provision erhielten. Auf dieser Sub-Affiliates-Stufe „... sind im Rahmen eines vermutlich groß angelegten Betrugs falsche Daten eingegeben worden ... Stammt das Vertragsangebot tatsächlich nicht von der Zeugin B. ..., was streitig bleibt, so hat ein bisher noch unbekannter Täter in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile (Provisionen) zu verschaffen, E-Mail-Accounts vorübergehend unter dem Namen real existierender Personen eingerichtet, sodann 'Leads' vorgetäuscht, also deren Kaufabsicht, ... eine Provision zu Unrecht kassiert und danach die E-Mail-Adressen wieder löschen lassen, die Spuren also verwischt“ (Bl. 30). So sei denkbar, dass dies auch in Bezug auf die angeschriebene Frau B. geschehen sei. Für solche kriminellen Vorgänge von Personen außerhalb des Vertriebssystems habe sie, die Beklagte, aber nicht einzustehen.
14 
Die Klägerin hat dazu vorgetragen: „Zunächst einmal geht die Klägerin davon aus, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich das Zustandekommen des Datensatzes lediglich eine Vermutung der Beklagten darstellt. Vorsorglich soll dieser Vortrag jedoch mit Nichtwissen bestritten werden“ (Bl. 42).
15 
Das Landgericht wies die Klage ab. Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG sei die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Verbrauchers. Für die Beklagte sei dies nach ihrem Vortrag nicht erkennbar gewesen, da sie mit der Firma A. GmbH Opfer eines Betruges geworden sei. Für eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG hätte die Klägerin vortragen und beweisen müssen, dass die Beklagte hinsichtlich aller Vertriebspartner weisungsberechtigt gewesen sei und ihr zumindest Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten innerhalb der Vertriebskette bekannt geworden seien. Davon könne angesichts der eingehaltenen gängigen Sicherungsmechanismen nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei ohnehin nur Sponsorin und lediglich Empfängerin der Widerrufsbelehrung gewesen. „Es fehlt an einer unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers, wenn er ein Angebot abgibt, das sodann der falsche Vertragspartner bestätigt. Der Rechtsirrtum des Unternehmens (hier der Beklagten) hinsichtlich der Eigenschaft als Vertragspartner wird nicht mit § 7 Abs. 1 UWG sanktioniert“.
16 
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin (Bl. 66/67), wonach entgegen ihrem Bestreiten das landgerichtliche Urteil das geänderte Vorbringen der Beklagten als unstreitig behandelt habe, wies das Landgericht zurück, da ein bestimmter Antrag fehle, wo der Tatbestand unrichtig und wie er zu berichtigen sei, und verwies die Klägerin auf eine Rechtsmitteleinlegung.
17 
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sieht schon eine Fehlbehandlung von Vorbringen. Aber selbst auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten hafte diese, da es das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Verbrauchers nicht gebe, die Beklagte unberechtigte Auftragsbestätigungen versandt und gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch für ihre Informationszuträger einzustehen habe.
18 
Die Klägerin beantragt:
19 
Unter Aufhebung des Urteiles des Landgerichtes Heilbronn vom 27.11.2009, Aktenzeichen: 21 O 70/09 KfH,
20 
1. der Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu untersagen,
21 
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben,
22 
sowie
23 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 192,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und hält an ihren schon erstinstanzlich vorgebrachten Wertungen fest, wonach Erkennbarkeit Tatbestandsmerkmal und der Unterlassungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei; die Handlung Dritter müsse der Beklagten aber zurechenbar sein, um als adäquat kausal gelten zu können. Daran mangle es auch im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab nach Art. 5 RL 2005/29/EG, wenn im Vertrieb alle verlangbaren Sicherungsmaßnahmen beachtet worden, diese nur aufgrund krimineller Machenschaften überwunden worden seien. Für diese müsse die Beklagte nicht einstehen, da sie jenen Personen gegenüber nicht weisungsbefugt entsprechend § 8 Abs. 2 UWG sei. Im Übrigen fehle es schon an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten, wonach Absatzförderungsabsicht vorausgesetzt werde. Der Empfänger wisse im Übrigen auch, dass es zu keinem bestätigungsfähigen Vertragsabschluss gekommen sei. Es gebe auch nicht den gebotenen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages bei einer irrtümlich versandten Auftragsbestätigung. Denn „der Marktteilnehmer hat die geschäftliche Entscheidung aus der Perspektive des Versenders bereits getroffen, sie hat auf die Entscheidungen des Marktteilnehmers keinen Einfluss mehr“ (Bl. 101).
27 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
1.
28 
Die von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2007, 617 [Tz. 14] - Sammelmitgliedschaft V) Klagebefugnis begegnet keinen Bedenken. Sie ergibt sich sowohl aus § 4 UKlaG wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zwar hatte das UWG nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG gezählt (BT-Drs. 15/1487 S. 23). Diese Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten der Unterlassungsklagerichtlinie 2009/22/EG geändert, jedenfalls in Bezug auf die §§ 4 Nr. 1, 5 und 7 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 2 UKlaG, 11 a).
2.
a)
29 
Nach Anh I Nr. 29 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken = Nr. 29 Anh zu § 3 Abs. 3 UWG, was vorrangig vor § 7 oder § 4 Nr. 11 UWG zu prüfen ist (Köhler a.a.O. § 7, 82; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 61, 91), gilt gegenüber Verbrauchern die Aufforderung zur Bezahlung unbestellt gelieferter Produkte als stets unlautere aggressive Geschäftspraxis, sofern es sich nicht um Ersatzlieferungen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie handelt (Köhler in Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III, 29.1 bis 29.3; Mankowski in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 7, 370; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. [2010], § 7, 83; Koch in Ullmann, juris-PK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 7, 100 und 101; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 90). Dies gilt auch für die bloße Übersendung eines Werbegeschenkes, wenn der Empfänger nach den Umständen davon ausgehen muss, dass der Lieferant eine Zahlung erwartet. Von einer solchen Erwartung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Lieferer gleichzeitig eine entsprechende, wenngleich unverbindliche Bitte äußert. Denn dann wird der Empfänger in die Situation gebracht, die Ware entgegenzunehmen und sich Gedanken zu machen, wie er mit der Ware verfahren soll (Köhler a.a.O. § 7, 84; vgl. ferner Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 358 bis 360; Ohly a.a.O. § 7, 90 und 91). Dass der Werbende die Zusendung zuvor etwa in einem Brief angekündigt hat, begründet noch keine Bestellung (Köhler a.a.O. § 7, 89; Mankowski a.a.O. § 7, 367; Koch a.a.O. § 7, 114), noch weniger, dass mit der Ankündigung erklärt wird, ein bestimmtes Verhalten werde als Bestellung gewertet (Mankowski a.a.O. 368; Köhler a.a.O. § 7, 89; Ohly a.a.O. § 7, 91; Hasselblatt a.a.O. § 61, 92).
b)
30 
Der Tatbestand ist jedoch eng gefasst und verbietet nicht per se jede unbestellte Zusendung. Vielmehr nimmt er sich allein der Aufforderungen zur sofortigen und späteren Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen und der Aufforderungen zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Ware an, nicht der Warenzusendung als solcher (Mankowski a.a.O. § 7, 370; ebenfalls für eine einschränkende Auslegung: Koch in Ullmann, juris-PK-UWG a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4).
c)
31 
Vorliegend liegt zwar noch keine Warenzusendung vor, sondern nur die Ankündigung der Zusendung einer unbestellten, aber als bestellt dargestellten Ware, deren Zusendung als entgeltliche fortgesetzt werde, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspreche. Diese Konstellation wird aber von Anh zu § 3 III Nr. 29 erfasst. Denn die unzumutbare Belästigung liegt in der Drucksituation, welche mit der Übersendung einer unbestellten Ware jedenfalls bei damit verbundener Zahlungsaufforderung geschaffen wird (Verwahrung, Rücksendung, Fristwahrung, Hinnahme der Belieferung; vgl. Köhler a.a.O. § 7, 83 und 84; Mankowski a.a.O. § 7, 373; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 92). Die Drucklage des Verhaltens ist aber nicht geringer, wenn diese Entwicklung als unausweichlich eintretend angekündigt und mit der Falschbehauptung verbunden wird, der Verbraucher habe diese selbst veranlasst. Es wäre wirklichkeitsfremd, dem Verbraucher zuzumuten, den körperlichen Eintritt der angekündigten Situation erst abwarten zu müssen, um sich berechtigt belästigt zu fühlen. Die unberechtigte Ankündigung ist zumindest ähnlich verunsichernd, wenn nicht gar mehr belästigend, da der Empfänger der Ankündigung meinen kann, sich nun gar auf den Empfang der Ware einrichten zu müssen, um den fristgerechten Widerruf sicherzustellen, oder dass er - wie vorliegend tatsächlich auch geschehen - schon jetzt zur Inanspruchnahme von Hilfe aufgerufen sein kann. Deshalb ist auch die vorliegende Verhaltensweise nach der bezeichneten Norm wettbewerbswidrig. Denn nach Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie ist es unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, aufzufordern (Köhler a.a.O. § 7, 80).
d)
32 
Der Ansicht, dass insoweit keine Falschlieferung vorliege, wenn der Gewerbetreibende irrtümlich von einer Bestellung ausgehe (Koch a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4; Köhler/Lettl WRP 2003, 319, 345 [Rdn. 121: „So wird man schwerlich den Fall darunter subsumieren können, dass der Gewerbetreibende irrtümlich (z.B. durch Namensverwechslung) von einer Bestellung ausgeht“]), vermag der Senat schon nicht beizutreten, da subjektive Momente (Irrtum und Fahrlässigkeit) sonst in den Tatbestand eingestellt würden, die sich in ihm nicht finden. Die Norm stellt auf die objektive Handlung und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und ist per se verboten. Einzelfallerwägungen sind ausgeschlossen, eben auch solche über Irrtum und Verschulden, weil diese an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, aber nur zu unabschätzbaren Motiverforschungen und der Entwicklung von Motivklassen beim Unternehmer führen. Auch Art. 5 Abs. 2 lit. a RL 2005/29/EG, der auch im Rahmen des Tatbestandes Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie Beachtung finden dürfte, ändert - wie auch in anderem Zusammenhang sogleich auszuführen sein wird (3. c) bb) (1)) - an dieser Einschätzung nichts.
3.
33 
Doch selbst wenn man die bezeichnete Handlung noch nicht unter dieses per-se-Verbot fallen lassen würde, läge vorliegend ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor.
a)
34 
Allerdings fallen unter § 7 Abs. 1 UWG nur geschäftliche Handlungen (§ 2 Nr. 1 UWG; vgl. etwa Ohly a.a.O. § 7, 23; Koch a.a.O. § 7, 2 und 15). Dabei umfasst § 7 Abs. 1 S. 1 UWG - anders als etwa § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 - nicht nur die Werbung, sondern alle geschäftlichen Handlungen (Köhler a.a.O. § 7, 16; Ohly a.a.O. § 7, 28 und 31; Hasselblatt a.a.O. § 61, 20 und 22).
aa)
35 
Soweit die geschäftliche Handlung einen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages aufweisen muss, kommt es darauf an, ob es sich um eine auf den Vertragsschluss bezogene Erklärung oder Mitteilung handelt, die objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftliche Entscheidung des potenziellen Vertragspartners zu beeinflussen (Köhler a.a.O. § 2, 77; Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54; Erdmann a.a.O. § 31, 84 und 86; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 24; Hasselblatt a.a.O. § 61, 21). Eine Auftragsbestätigung verfügt über diese objektive Zurechnung zum Vertragsabschluss (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 95; Köhler a.a.O. § 2, 78; vgl. auch Erdmann a.a.O. § 31, 86).
bb)
36 
Die lauterkeitsrechtliche Vorfrage, aber auch die lauterkeitsrechtliche Vertragsabschlusskontrolle ist danach grundsätzlich eröffnet (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 103 bis 105) und ergibt sich aus der Art der Beeinflussung des Verbrauchers (Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54).
cc)
37 
Soweit der BGH die erforderliche marktbezogene Handlung nur annahm, wenn von dem Kundenauftrag abweichende Auftragsbestätigungen zielgerichtet und systematisch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden (BGH GRUR 2007, 987 [Tz. 36] - Änderung der Voreinstellung I; vgl. hierzu Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 107, ferner 116; Erdmann a.a.O. § 31, 83), ist dieser Rechtsprechungsansatz überholt (so ersichtlich auch OLG München WRP 2010, 295, 297 für Vorgänge im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung), jedenfalls bezogen auf einen Vorgang im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, der vorliegend, da es um die Vertragsanbahnung geht, nicht betroffen ist.
b)
aa)
38 
Dass keine Bestellung, nicht einmal eine solche eines Gratisheftes, vorlag, ist unstreitig. Zwar hat die Beklagte Gegenteiliges anfänglich behauptet (Bl. 30). Nun spricht sie selbst davon: „... die irrtümlich erfolgte Versendung der 'Auftragsbestätigung' ...“ (Bl. 98). Das hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat noch einmal ergeben. Anderes vertrüge sich auch nicht mit ihrem geänderten und unter Beweis gestellten Vorbringen, wonach sie das Opfer eines Provisionsbetruges geworden sei.
bb)
39 
Die Zusendung unbestellter Ware wird regelmäßig als Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG eingestuft (Mankowski a.a.O. § 7, 731; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 91; Koch a.a.O. § 7, 107; vgl. auch Köhler/Bornkamm a.a.O. bei Anh zu § 3 III, 29.1), zumal wenn - wie hier - die Rechtsunkenntnis oder zumindest Rechts-unsicherheit des Adressaten berührt wird. Denn Rechtsunkundige können eine Abnahmepflicht annehmen oder sich zumindest von den beigefügten Hinweisen, dass man bei Nichtrücksendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Vertragsschluss ausgehe, irreführen und düpieren lassen. Solche Irrtümer will der Zusendende gerade zu seinen Gunsten ausnutzen. Darin liegt ein unlauteres Verhalten (Mankowski a.a.O. 373; Koch a.a.O. § 7, 114). Denn dadurch wird der Druck auf den Empfänger, sich entweder gegen die Lieferung zu wehren oder die Lieferung hinzunehmen, sogar noch verstärkt (Koch a.a.O. 114). Schon der Erwägungsgrund 16 der Fernabsatzrichtlinie sah jene Absatztechnik, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, als nicht zulässig an (Mankowski a.a.O. 373).
cc)
40 
So hat schon der Senat noch zum altem UWG erkannt: Die Zusendung einer Auftragsbestätigung und einer Rechnung ohne Erteilung eines Auftrags ist auch dann wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG [a.F.], wenn dem Adressaten ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (Senat NJW-RR 1998, 184, 185 [1 a]; vgl. auch BGH WRP 1998, 383, 385 - Wirtschaftsregister [dort bei systematisch auf Täuschung angelegtem Verhalten]; Köhler a.a.O. § 7, 95; Koch a.a.O. § 7, 125). So wurde auch als unlauter angesehen die Übersendung von Probeheften mit der Ankündigung, dass die Folgehefte bis zu einer Kündigung weitergeliefert würden (OLG Köln NJW-RR 2002, 472, 473; Koch a.a.O. § 7, 107).
c)
41 
Die Unlauterkeit der unzumutbaren Belästigung ergibt sich daraus, dass durch diesen Akt die Interessen des Adressaten verletzt werden. Die weiteren von der Beklagten statuierten Tatbestandsmerkmale sind jedenfalls vorliegend ohne Belang.
aa)
(1)
42 
§ 7 Abs. 1 S. 1 stellt eine sog. kleine Generalklausel dar, die in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG um einen Beispielsfall ergänzt wird (Köhler a.a.O. § 7, 4 und 31; Mankowski a.a.O. § 7, 83 und 84; vgl. auch Ohly a.a.O. § 7, 28; Hasselblatt a.a.O. § 61, 28). Liegt allerdings ein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten vor oder ein mutmaßliches, so ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG nicht erfüllt (Hasselblatt a.a.O. § 61, 93), so bei Auftragsbestätigungen oder Warensendungen, wenn eine Bestellung tatsächlich vorlag (Köhler a.a.O. § 7, 90; Mankowski a.a.O. § 7, 358; Ohly a.a.O. § 7, 91). Die Beweislast für letzteres trägt dabei der Werbende (Mankowski a.a.O. § 7, 221; Ohly a.a.O. § 31 [zu § 7 Abs. 1 S. 2]; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung).
(2)
43 
Dies ist vorliegend nicht problematisch, da nach dem unstreitigen Sachstand keine Einwilligung des Verbrauchers vorlag und auch keine Genehmigung nachfolgte.
bb)
44 
Im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es nur auf die objektive Tatbestandsverwirklichung an. Besondere subjektive Momente, z.B. Absichten auf Seiten des Unternehmers, sind weder erforderlich noch nachzuweisen. Ebenso wenig ist ein Verschulden maßgeblich (Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 86; Köhler a.a.O. § 7, 29).
(1)
45 
Soweit die Beklagte meint, aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der RL 2005/29/EG („... den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht ...“) ergebe sich ein Tat-bestandsmerkmal des Verschuldens oder - so die Beklagte - das Erfordernis einer adäquat-kausalen Zurechnung, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. allg. zur Struktur und Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Fezer WRP 2010, 677). Hinsichtlich des Sorgfaltsmerkmals genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage war, diesen Erfordernissen nachzukommen, ist unerheblich. Ein persönliches Verschulden ist lediglich beim Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 UWG vorausgesetzt (Köhler a.a.O. § 3, 38; vgl. ferner Fezer in Fezer a.a.O. § 3, 26, 180 und 219, insbes. 191 f; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 83 und § 3, 23; Erdmann a.a.O. § 38, 6 und 15; Ullmann in Ullmann, juris-PK-UWG [Stand: 09.03.2010], § 3, 20 und 22). Ob die Branche auch so verfährt, also ob nur ein verkehrsüblicher Standard im Sinne auch einer herrschenden Nachlässigkeit besteht, ist nicht der Maßstab. Die Sorgfaltsanforderung ist verbraucherbezogen (Fezer a.a.O. § 3, 26). Den, der eine Gefahrenquelle eröffnet, trifft eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und damit im Ergebnis eine Haftung, die ihren Ursprung in der - eine zivilrechtliche Garantiestellung auslösenden - Gefahrenquelle hat (Ullmann a.a.O. § 3, 24; vgl. auch BGH U. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 [Tz. 13] - Sommer unseres Lebens [die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen]).
(2)
46 
Die Sorgfaltsanforderung hat verbraucherbezogen zu geschehen. Der Werbende hat alles auf dem Markt Verfügbare zu nutzen oder bei technischen Unzulänglichkeiten dieses Systems auf die Schließung von Lücken und die Sicherung der Verbraucher-interessen verlässlich hinzuwirken, bis hin zur (vorübergehenden) Einstellung, um dem ihn treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab zu genügen. Dabei mag ein arbeitsteiliges Vertriebssystem, das sich in immer weiter verzweigender und einer direkten Kontrolle der Beklagten entziehender Struktur verliert, wirtschaftlichen Erfordernissen der Beklagten entsprechen und ihrem Geschäftsmodell innewohnen. Bei der vorliegenden Fragestellung geht es aber nicht um die Bewertung dieses Geschäftsmodelles und seinen vorrangigen Erhalt (Art. 12 oder 14 GG). Das Geschäftsmodell muss immer so beschaffen sein und unterhalten werden, dass ein Verbraucher objektiv vermeidbar von Belästigungen der Beklagten verschont wird. Das von der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell enthält in seiner sich immer weiter einer direkten Kontrolle entziehenden Verzweigung in Verbindung mit dem Vorschusscharakter der Provisionen schon systemimmanent Anreize zur Provisionserwirkung ohne geldwerte, reale Gegenleistung. Es enthält danach selbst ein gegen den Schutzanspruch des § 7 UWG gerichtetes Störmoment, das sich im konkreten Fall auch verwirklicht hat. Dass die Beklagte jedenfalls die Sicherheitsstandards erhöhen kann, um auch unter Aufrechterhaltung ihres Vertriebsmodells und zugleich bei notwendiger Beachtung der Verbraucherschutzinteressen sich wirtschaftlich betätigen zu können, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur beispielhaft veranschaulicht. Würde die Beklagte Provisionen erst entrichten, wie es dem gesetzlichen Leitbild ohnehin entspricht, wenn es nach Auftragsbestätigung innerhalb eines gewissen Zeitraums zu keinem Widerspruch des so angeschriebenen Verbrauchers gekommen ist, würde das Risiko für den Verbraucher und das ihrem System innewohnende Verletzungspotenzial nicht mehr oder doch praktisch ausschließbar zum Tragen kommen. Allein schon dies belegt auch, dass die Beklagte den sie treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat. Aufgabe des Senats ist es andererseits nicht, der Beklagten Vorschläge für eine Lückenschließung zu machen; vielmehr ist es die ureigene Aufgabe der Beklagten, verbraucherorientiert Prävention zu betreiben und alles nur Erdenkliche zu unternehmen, Schutzstandards einzuführen. Dies ist ihr ganz ersichtlich nicht gelungen. Danach ist auch der Sorgfaltsmaßstab verletzt.
cc)
47 
Angesichts dessen kommt es auch nicht weiter auf die Frage an, ob und inwieweit der Versender die Ablehnung des Verbrauchers erkannt hat oder erkennen konnte. Soweit sich liest, der entgegenstehende Wille des Empfängers müsse für den Werbenden erkennbar sein (etwa Ohly a.a.O. § 7, 32), kann dem im Ansatz schon nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich nach dem Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 1 zu S. 2 nicht im Umkehrschluss. Denn im Umkehrschluss ist nicht jede Werbung zulässig, wenn kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Dies folgt bereits aus der nicht abschließenden Konkretisierung der generalklauselartigen Umschreibung der unzumutbaren Belästigung durch § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG. Zudem ist es dem Adressaten in vielen Fällen unmöglich, seinen entgegenstehenden Willen (rechtzeitig) erkennbar zu machen, etwa bei der Zusendung unbestellter Ware oder auch dem Ansprechen auf öffentlichen Straßen (Hasselblatt a.a.O. § 61, 34). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht belästigt werden, nicht etwa mit nicht bestellten Waren oder nicht mit einer von den tatsächlichen Verhältnissen nicht gedeckten Auftragsbestätigung konfrontiert werden will (vgl. im Weiteren ebenso Ohly a.a.O. 32 [a.E.]; vgl. allg. auch Wasse WRP 2010, 191, 197). Ob sich die Frage des Irrtums über einen Einwilligungstatbestand im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG stellt (vgl. hierzu etwa Köhler a.a.O. § 7, 95 a), kann danach vorliegend auf sich beruhen.
dd)
48 
Dieser Ansatz ist auch wertungsgerecht und wird den beiderseitigen Interessen im b2c-Geschäft gerecht. Denn für den Grundtatbestand der Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es einzig auf die beschriebene Einwirkung an (Mankowski a.a.O. § 7, 79 [„als Schutzbehauptung zu wohlfeil“]; zudem müssten ohnehin über die erfolgte Provisionsabführung die Begünstigten und damit die Täter erkennbar sein]). Zwar mag die Beklagte diese Art der Haftung für kriminelle Einwirkungen Dritter, die jenseits der möglicherweise gemäß § 8 Abs. 2 UWG der Beklagten im Datenversorgungsstrang zuzurechnenden Affiliates (vgl. hierzu Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 223; Köhler a.a.O. § 8, 2.45; vgl. auch Ohly a.a.O. § 8, 150) stehen, für die irrtümliche Übersendung einer unzutreffenden Auftragsbestätigung und eine darauf aufbauende Haftung als „Gefährdungshaftung“ empfinden, welche einem ganzen Wirtschaftszweig den Todesstoß versetzen würde. Die andere Folge wäre, dass der Verbraucher sich folgenlos Belästigungen ausgesetzt sehen müsste, weil die Beklagte einzig in ihrem Geschäftsinteresse eine Gefahr schafft, die ihr unbeherrschbar wird. Am Unternehmen ist es, diese Belästigung zu unterlassen. Es kann nicht Aufgabe des Ver-brauchers sein, sich gegen nicht von ihm veranlasste Belästigungen zu wehren und möglicherweise erfolglos wegen Vorgängen, die sich ausschließlich in der Sphäre des einzigen Veranlassers und Nutznießers, der Beklagten, zutragen, noch Kosten und Mühen aufzuwenden.
4.
a)
49 
Ist - wie vorliegend - der Haftungstatbestand der unzumutbaren Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG verwirklicht, ist die Handlung zu unterlassen. Eine weitere Prüfungsstufe in Bezug auf die Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG hat nicht mehr zu geschehen (BT-Drs. 16/10145 S. 28 zu Nr. 8 [§ 7]; Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 76; vgl. auch Hasselblatt a.a.O. § 61, 23 und 108); ob die verbraucherbezogene Generalklausel des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG anzuwenden ist (vgl. hierzu Fezer in Fezer a.a.O. § 7, 34 ff.; 48 ff.), kann hier dahinstehen, da deren Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
b)
50 
Danach ist der Klage zu entsprechen und dem Rechtsmittel stattzugeben, ohne dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, inwieweit das Landgericht Vortrag der Klägerin übergangen und bei seinem Wertungsansatz dadurch rechtliches Gehör verletzt hat.
5.
51 
Der Anspruch auf Abmahnkosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Gegen die Höhe sind Bedenken weder angemeldet worden noch angebracht.
II.
52 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
53 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen vor. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage des Verständnisses und der Auslegung der black-list-Nr. 29, generell der Umsetzung der UGP-Richtlinie und des Zusammenspiels mit einzelnen wettbewerbsrechtlichen Verbotstatbeständen, insofern auch, welche - gemeinschaftsrechtlichen - Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind.
54 
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes folgt der Senat der Wertbemessung des Landgerichtes, welche der Wertvorgabe der Klägerin entspricht und die keinen Widerspruch erfahren hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27.11.2009

g e ä n d e r t .

2. a) Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben.

b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, der Sache nach von Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend und ergänzend:
Die Klägerin macht Ansprüche nach § 4 UKlaG bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG geltend, da - was unstreitig ist - die Beklagte, ein Zeitungsabonnementvertrieb, der Verbraucherin U. B. am 25.03.2009 in zwei als „Auftragsbestätigung“ gekennzeichneten Schreiben mitgeteilt hatte, die Kundin habe die Zeitschrift „E.“ bzw. „H. B. M.“ bestellt, das erste Heft sei gratis, danach könne die Kundin 8 Tage lang prüfen, ob sie das jeweilige Magazin weiterbeziehen wolle, falls nicht, genüge eine kurze Nachricht an die Beklagte. Die Rechnung erhalte sie mit der nächsten Lieferung (K 2). Noch vor Auslieferung eines Magazins war die Verbraucherin der Auslieferung entgegengetreten.
Die Klägerin hatte die Beklagte erfolglos abgemahnt.
Die Klägerin hat vorgetragen,
diese Verbraucherin - ein weiterer Fall (Frau H.) könne ebenfalls angeführt werden - habe nichts bestellt. Die anlasslose Übersendung der Auftragsbestätigung stelle einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG oder jedenfalls gegen § 4 Nr. 1, § 5 und Ziff. 29 Anh zu § 3 UWG dar.
Sie hat deshalb beantragt
[wie zweitinstanzlich erneut].
10 
Die Beklagte hat beantragt:
11 
Klageabweisung.
12 
Sie hatte zunächst vorgebracht,
13 
sie habe als Vertriebspartnerin eine Firma A. GmbH eingeschaltet, auf deren Online-Umfrage-Portal sich die Verbraucherin am 23.03.2009 aufgeschaltet und durch mehrmaliges Anklicken letztlich die von der Beklagten bestätigte Bestellung aufgegeben habe. Veranlasst durch das Klagevorbringen - Unrichtigkeit des Geburtsdatums dieser Verbraucherin und Verbraucherin überhaupt nicht Inhaberin einer E-Mail-Adresse - hätten weitere Recherchen ergeben, dass die Beklagte und die Firma A. GmbH selbst Opfer eines groß angelegten Betruges geworden seien. Die Firma A. GmbH arbeite ihrerseits mit provisionsberechtigten Vertriebspartnern, sog. Affiliates, diese wiederum mit verschiedenen Sub-Affiliates, welche über einen Link und eine eigene Händlercodenummer der Firma A. GmbH und diese dann der Beklagten die Daten zuspielten und dafür auch Provision erhielten. Auf dieser Sub-Affiliates-Stufe „... sind im Rahmen eines vermutlich groß angelegten Betrugs falsche Daten eingegeben worden ... Stammt das Vertragsangebot tatsächlich nicht von der Zeugin B. ..., was streitig bleibt, so hat ein bisher noch unbekannter Täter in der Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile (Provisionen) zu verschaffen, E-Mail-Accounts vorübergehend unter dem Namen real existierender Personen eingerichtet, sodann 'Leads' vorgetäuscht, also deren Kaufabsicht, ... eine Provision zu Unrecht kassiert und danach die E-Mail-Adressen wieder löschen lassen, die Spuren also verwischt“ (Bl. 30). So sei denkbar, dass dies auch in Bezug auf die angeschriebene Frau B. geschehen sei. Für solche kriminellen Vorgänge von Personen außerhalb des Vertriebssystems habe sie, die Beklagte, aber nicht einzustehen.
14 
Die Klägerin hat dazu vorgetragen: „Zunächst einmal geht die Klägerin davon aus, dass der Vortrag der Beklagten hinsichtlich das Zustandekommen des Datensatzes lediglich eine Vermutung der Beklagten darstellt. Vorsorglich soll dieser Vortrag jedoch mit Nichtwissen bestritten werden“ (Bl. 42).
15 
Das Landgericht wies die Klage ab. Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 UWG sei die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Verbrauchers. Für die Beklagte sei dies nach ihrem Vortrag nicht erkennbar gewesen, da sie mit der Firma A. GmbH Opfer eines Betruges geworden sei. Für eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG hätte die Klägerin vortragen und beweisen müssen, dass die Beklagte hinsichtlich aller Vertriebspartner weisungsberechtigt gewesen sei und ihr zumindest Anhaltspunkte für ein betrügerisches Verhalten innerhalb der Vertriebskette bekannt geworden seien. Davon könne angesichts der eingehaltenen gängigen Sicherungsmechanismen nicht ausgegangen werden. Die Beklagte sei ohnehin nur Sponsorin und lediglich Empfängerin der Widerrufsbelehrung gewesen. „Es fehlt an einer unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers, wenn er ein Angebot abgibt, das sodann der falsche Vertragspartner bestätigt. Der Rechtsirrtum des Unternehmens (hier der Beklagten) hinsichtlich der Eigenschaft als Vertragspartner wird nicht mit § 7 Abs. 1 UWG sanktioniert“.
16 
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin (Bl. 66/67), wonach entgegen ihrem Bestreiten das landgerichtliche Urteil das geänderte Vorbringen der Beklagten als unstreitig behandelt habe, wies das Landgericht zurück, da ein bestimmter Antrag fehle, wo der Tatbestand unrichtig und wie er zu berichtigen sei, und verwies die Klägerin auf eine Rechtsmitteleinlegung.
17 
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sieht schon eine Fehlbehandlung von Vorbringen. Aber selbst auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten hafte diese, da es das Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Verbrauchers nicht gebe, die Beklagte unberechtigte Auftragsbestätigungen versandt und gemäß § 8 Abs. 2 UWG auch für ihre Informationszuträger einzustehen habe.
18 
Die Klägerin beantragt:
19 
Unter Aufhebung des Urteiles des Landgerichtes Heilbronn vom 27.11.2009, Aktenzeichen: 21 O 70/09 KfH,
20 
1. der Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollstrecken an der Geschäftsführerin, zu untersagen,
21 
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementsvertrages zugestimmt haben,
22 
sowie
23 
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 192,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2009 zu zahlen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und hält an ihren schon erstinstanzlich vorgebrachten Wertungen fest, wonach Erkennbarkeit Tatbestandsmerkmal und der Unterlassungsanspruch zwar verschuldensunabhängig sei; die Handlung Dritter müsse der Beklagten aber zurechenbar sein, um als adäquat kausal gelten zu können. Daran mangle es auch im Hinblick auf den Sorgfaltsmaßstab nach Art. 5 RL 2005/29/EG, wenn im Vertrieb alle verlangbaren Sicherungsmaßnahmen beachtet worden, diese nur aufgrund krimineller Machenschaften überwunden worden seien. Für diese müsse die Beklagte nicht einstehen, da sie jenen Personen gegenüber nicht weisungsbefugt entsprechend § 8 Abs. 2 UWG sei. Im Übrigen fehle es schon an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten, wonach Absatzförderungsabsicht vorausgesetzt werde. Der Empfänger wisse im Übrigen auch, dass es zu keinem bestätigungsfähigen Vertragsabschluss gekommen sei. Es gebe auch nicht den gebotenen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages bei einer irrtümlich versandten Auftragsbestätigung. Denn „der Marktteilnehmer hat die geschäftliche Entscheidung aus der Perspektive des Versenders bereits getroffen, sie hat auf die Entscheidungen des Marktteilnehmers keinen Einfluss mehr“ (Bl. 101).
27 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B
1.
28 
Die von Amts wegen zu prüfende (BGH GRUR 2007, 617 [Tz. 14] - Sammelmitgliedschaft V) Klagebefugnis begegnet keinen Bedenken. Sie ergibt sich sowohl aus § 4 UKlaG wie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zwar hatte das UWG nicht zu den Verbraucherschutzgesetzen im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG gezählt (BT-Drs. 15/1487 S. 23). Diese Rechtslage hat sich jedoch mit dem Inkrafttreten der Unterlassungsklagerichtlinie 2009/22/EG geändert, jedenfalls in Bezug auf die §§ 4 Nr. 1, 5 und 7 UWG (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl. [2010], § 2 UKlaG, 11 a).
2.
a)
29 
Nach Anh I Nr. 29 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken = Nr. 29 Anh zu § 3 Abs. 3 UWG, was vorrangig vor § 7 oder § 4 Nr. 11 UWG zu prüfen ist (Köhler a.a.O. § 7, 82; Hasselblatt in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wett-bewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 61, 91), gilt gegenüber Verbrauchern die Aufforderung zur Bezahlung unbestellt gelieferter Produkte als stets unlautere aggressive Geschäftspraxis, sofern es sich nicht um Ersatzlieferungen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fernabsatzrichtlinie handelt (Köhler in Bornkamm a.a.O. Anh zu § 3 III, 29.1 bis 29.3; Mankowski in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 7, 370; Ohly in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. [2010], § 7, 83; Koch in Ullmann, juris-PK-UWG, 2. Aufl. [2009], § 7, 100 und 101; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 90). Dies gilt auch für die bloße Übersendung eines Werbegeschenkes, wenn der Empfänger nach den Umständen davon ausgehen muss, dass der Lieferant eine Zahlung erwartet. Von einer solchen Erwartung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Lieferer gleichzeitig eine entsprechende, wenngleich unverbindliche Bitte äußert. Denn dann wird der Empfänger in die Situation gebracht, die Ware entgegenzunehmen und sich Gedanken zu machen, wie er mit der Ware verfahren soll (Köhler a.a.O. § 7, 84; vgl. ferner Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 358 bis 360; Ohly a.a.O. § 7, 90 und 91). Dass der Werbende die Zusendung zuvor etwa in einem Brief angekündigt hat, begründet noch keine Bestellung (Köhler a.a.O. § 7, 89; Mankowski a.a.O. § 7, 367; Koch a.a.O. § 7, 114), noch weniger, dass mit der Ankündigung erklärt wird, ein bestimmtes Verhalten werde als Bestellung gewertet (Mankowski a.a.O. 368; Köhler a.a.O. § 7, 89; Ohly a.a.O. § 7, 91; Hasselblatt a.a.O. § 61, 92).
b)
30 
Der Tatbestand ist jedoch eng gefasst und verbietet nicht per se jede unbestellte Zusendung. Vielmehr nimmt er sich allein der Aufforderungen zur sofortigen und späteren Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen und der Aufforderungen zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Ware an, nicht der Warenzusendung als solcher (Mankowski a.a.O. § 7, 370; ebenfalls für eine einschränkende Auslegung: Koch in Ullmann, juris-PK-UWG a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4).
c)
31 
Vorliegend liegt zwar noch keine Warenzusendung vor, sondern nur die Ankündigung der Zusendung einer unbestellten, aber als bestellt dargestellten Ware, deren Zusendung als entgeltliche fortgesetzt werde, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspreche. Diese Konstellation wird aber von Anh zu § 3 III Nr. 29 erfasst. Denn die unzumutbare Belästigung liegt in der Drucksituation, welche mit der Übersendung einer unbestellten Ware jedenfalls bei damit verbundener Zahlungsaufforderung geschaffen wird (Verwahrung, Rücksendung, Fristwahrung, Hinnahme der Belieferung; vgl. Köhler a.a.O. § 7, 83 und 84; Mankowski a.a.O. § 7, 373; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 87 und 92). Die Drucklage des Verhaltens ist aber nicht geringer, wenn diese Entwicklung als unausweichlich eintretend angekündigt und mit der Falschbehauptung verbunden wird, der Verbraucher habe diese selbst veranlasst. Es wäre wirklichkeitsfremd, dem Verbraucher zuzumuten, den körperlichen Eintritt der angekündigten Situation erst abwarten zu müssen, um sich berechtigt belästigt zu fühlen. Die unberechtigte Ankündigung ist zumindest ähnlich verunsichernd, wenn nicht gar mehr belästigend, da der Empfänger der Ankündigung meinen kann, sich nun gar auf den Empfang der Ware einrichten zu müssen, um den fristgerechten Widerruf sicherzustellen, oder dass er - wie vorliegend tatsächlich auch geschehen - schon jetzt zur Inanspruchnahme von Hilfe aufgerufen sein kann. Deshalb ist auch die vorliegende Verhaltensweise nach der bezeichneten Norm wettbewerbswidrig. Denn nach Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie ist es unter allen Umständen unlauter, einen Verbraucher zur sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der Verbraucher aber nicht bestellt hat, aufzufordern (Köhler a.a.O. § 7, 80).
d)
32 
Der Ansicht, dass insoweit keine Falschlieferung vorliege, wenn der Gewerbetreibende irrtümlich von einer Bestellung ausgehe (Koch a.a.O. Anh zu § 3 III Nr. 29, 4; Köhler/Lettl WRP 2003, 319, 345 [Rdn. 121: „So wird man schwerlich den Fall darunter subsumieren können, dass der Gewerbetreibende irrtümlich (z.B. durch Namensverwechslung) von einer Bestellung ausgeht“]), vermag der Senat schon nicht beizutreten, da subjektive Momente (Irrtum und Fahrlässigkeit) sonst in den Tatbestand eingestellt würden, die sich in ihm nicht finden. Die Norm stellt auf die objektive Handlung und die in ihr angelegte Drucksituation für den Verbraucher ab und ist per se verboten. Einzelfallerwägungen sind ausgeschlossen, eben auch solche über Irrtum und Verschulden, weil diese an der unzumutbaren Belästigung des Verbrauchers nichts ändern, aber nur zu unabschätzbaren Motiverforschungen und der Entwicklung von Motivklassen beim Unternehmer führen. Auch Art. 5 Abs. 2 lit. a RL 2005/29/EG, der auch im Rahmen des Tatbestandes Anh I Nr. 29 UGP-Richtlinie Beachtung finden dürfte, ändert - wie auch in anderem Zusammenhang sogleich auszuführen sein wird (3. c) bb) (1)) - an dieser Einschätzung nichts.
3.
33 
Doch selbst wenn man die bezeichnete Handlung noch nicht unter dieses per-se-Verbot fallen lassen würde, läge vorliegend ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG vor.
a)
34 
Allerdings fallen unter § 7 Abs. 1 UWG nur geschäftliche Handlungen (§ 2 Nr. 1 UWG; vgl. etwa Ohly a.a.O. § 7, 23; Koch a.a.O. § 7, 2 und 15). Dabei umfasst § 7 Abs. 1 S. 1 UWG - anders als etwa § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 oder Abs. 3 - nicht nur die Werbung, sondern alle geschäftlichen Handlungen (Köhler a.a.O. § 7, 16; Ohly a.a.O. § 7, 28 und 31; Hasselblatt a.a.O. § 61, 20 und 22).
aa)
35 
Soweit die geschäftliche Handlung einen objektiven Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages aufweisen muss, kommt es darauf an, ob es sich um eine auf den Vertragsschluss bezogene Erklärung oder Mitteilung handelt, die objektiv darauf gerichtet ist, die geschäftliche Entscheidung des potenziellen Vertragspartners zu beeinflussen (Köhler a.a.O. § 2, 77; Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54; Erdmann a.a.O. § 31, 84 und 86; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 24; Hasselblatt a.a.O. § 61, 21). Eine Auftragsbestätigung verfügt über diese objektive Zurechnung zum Vertragsabschluss (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 95; Köhler a.a.O. § 2, 78; vgl. auch Erdmann a.a.O. § 31, 86).
bb)
36 
Die lauterkeitsrechtliche Vorfrage, aber auch die lauterkeitsrechtliche Vertragsabschlusskontrolle ist danach grundsätzlich eröffnet (Fezer in Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 103 bis 105) und ergibt sich aus der Art der Beeinflussung des Verbrauchers (Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 54).
cc)
37 
Soweit der BGH die erforderliche marktbezogene Handlung nur annahm, wenn von dem Kundenauftrag abweichende Auftragsbestätigungen zielgerichtet und systematisch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden (BGH GRUR 2007, 987 [Tz. 36] - Änderung der Voreinstellung I; vgl. hierzu Fezer a.a.O. § 2 Nr. 1, 107, ferner 116; Erdmann a.a.O. § 31, 83), ist dieser Rechtsprechungsansatz überholt (so ersichtlich auch OLG München WRP 2010, 295, 297 für Vorgänge im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung), jedenfalls bezogen auf einen Vorgang im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, der vorliegend, da es um die Vertragsanbahnung geht, nicht betroffen ist.
b)
aa)
38 
Dass keine Bestellung, nicht einmal eine solche eines Gratisheftes, vorlag, ist unstreitig. Zwar hat die Beklagte Gegenteiliges anfänglich behauptet (Bl. 30). Nun spricht sie selbst davon: „... die irrtümlich erfolgte Versendung der 'Auftragsbestätigung' ...“ (Bl. 98). Das hat auch die mündliche Verhandlung vor dem Senat noch einmal ergeben. Anderes vertrüge sich auch nicht mit ihrem geänderten und unter Beweis gestellten Vorbringen, wonach sie das Opfer eines Provisionsbetruges geworden sei.
bb)
39 
Die Zusendung unbestellter Ware wird regelmäßig als Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 UWG eingestuft (Mankowski a.a.O. § 7, 731; Ohly a.a.O. § 7, 87; Hasselblatt a.a.O. § 61, 91; Koch a.a.O. § 7, 107; vgl. auch Köhler/Bornkamm a.a.O. bei Anh zu § 3 III, 29.1), zumal wenn - wie hier - die Rechtsunkenntnis oder zumindest Rechts-unsicherheit des Adressaten berührt wird. Denn Rechtsunkundige können eine Abnahmepflicht annehmen oder sich zumindest von den beigefügten Hinweisen, dass man bei Nichtrücksendung innerhalb eines bestimmten Zeitraums von einem Vertragsschluss ausgehe, irreführen und düpieren lassen. Solche Irrtümer will der Zusendende gerade zu seinen Gunsten ausnutzen. Darin liegt ein unlauteres Verhalten (Mankowski a.a.O. 373; Koch a.a.O. § 7, 114). Denn dadurch wird der Druck auf den Empfänger, sich entweder gegen die Lieferung zu wehren oder die Lieferung hinzunehmen, sogar noch verstärkt (Koch a.a.O. 114). Schon der Erwägungsgrund 16 der Fernabsatzrichtlinie sah jene Absatztechnik, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, als nicht zulässig an (Mankowski a.a.O. 373).
cc)
40 
So hat schon der Senat noch zum altem UWG erkannt: Die Zusendung einer Auftragsbestätigung und einer Rechnung ohne Erteilung eines Auftrags ist auch dann wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG [a.F.], wenn dem Adressaten ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (Senat NJW-RR 1998, 184, 185 [1 a]; vgl. auch BGH WRP 1998, 383, 385 - Wirtschaftsregister [dort bei systematisch auf Täuschung angelegtem Verhalten]; Köhler a.a.O. § 7, 95; Koch a.a.O. § 7, 125). So wurde auch als unlauter angesehen die Übersendung von Probeheften mit der Ankündigung, dass die Folgehefte bis zu einer Kündigung weitergeliefert würden (OLG Köln NJW-RR 2002, 472, 473; Koch a.a.O. § 7, 107).
c)
41 
Die Unlauterkeit der unzumutbaren Belästigung ergibt sich daraus, dass durch diesen Akt die Interessen des Adressaten verletzt werden. Die weiteren von der Beklagten statuierten Tatbestandsmerkmale sind jedenfalls vorliegend ohne Belang.
aa)
(1)
42 
§ 7 Abs. 1 S. 1 stellt eine sog. kleine Generalklausel dar, die in § 7 Abs. 1 S. 2 UWG um einen Beispielsfall ergänzt wird (Köhler a.a.O. § 7, 4 und 31; Mankowski a.a.O. § 7, 83 und 84; vgl. auch Ohly a.a.O. § 7, 28; Hasselblatt a.a.O. § 61, 28). Liegt allerdings ein ausdrückliches Einverständnis des Adressaten vor oder ein mutmaßliches, so ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG nicht erfüllt (Hasselblatt a.a.O. § 61, 93), so bei Auftragsbestätigungen oder Warensendungen, wenn eine Bestellung tatsächlich vorlag (Köhler a.a.O. § 7, 90; Mankowski a.a.O. § 7, 358; Ohly a.a.O. § 7, 91). Die Beweislast für letzteres trägt dabei der Werbende (Mankowski a.a.O. § 7, 221; Ohly a.a.O. § 31 [zu § 7 Abs. 1 S. 2]; BGH GRUR 2004, 517, 519 - E-Mail-Werbung).
(2)
43 
Dies ist vorliegend nicht problematisch, da nach dem unstreitigen Sachstand keine Einwilligung des Verbrauchers vorlag und auch keine Genehmigung nachfolgte.
bb)
44 
Im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es nur auf die objektive Tatbestandsverwirklichung an. Besondere subjektive Momente, z.B. Absichten auf Seiten des Unternehmers, sind weder erforderlich noch nachzuweisen. Ebenso wenig ist ein Verschulden maßgeblich (Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 86; Köhler a.a.O. § 7, 29).
(1)
45 
Soweit die Beklagte meint, aus Art. 5 Abs. 2 lit. a der RL 2005/29/EG („... den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht ...“) ergebe sich ein Tat-bestandsmerkmal des Verschuldens oder - so die Beklagte - das Erfordernis einer adäquat-kausalen Zurechnung, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. allg. zur Struktur und Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Fezer WRP 2010, 677). Hinsichtlich des Sorgfaltsmerkmals genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Ob der Unternehmer persönlich in der Lage war, diesen Erfordernissen nachzukommen, ist unerheblich. Ein persönliches Verschulden ist lediglich beim Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 1 UWG vorausgesetzt (Köhler a.a.O. § 3, 38; vgl. ferner Fezer in Fezer a.a.O. § 3, 26, 180 und 219, insbes. 191 f; Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza a.a.O. § 2, 83 und § 3, 23; Erdmann a.a.O. § 38, 6 und 15; Ullmann in Ullmann, juris-PK-UWG [Stand: 09.03.2010], § 3, 20 und 22). Ob die Branche auch so verfährt, also ob nur ein verkehrsüblicher Standard im Sinne auch einer herrschenden Nachlässigkeit besteht, ist nicht der Maßstab. Die Sorgfaltsanforderung ist verbraucherbezogen (Fezer a.a.O. § 3, 26). Den, der eine Gefahrenquelle eröffnet, trifft eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht und damit im Ergebnis eine Haftung, die ihren Ursprung in der - eine zivilrechtliche Garantiestellung auslösenden - Gefahrenquelle hat (Ullmann a.a.O. § 3, 24; vgl. auch BGH U. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 [Tz. 13] - Sommer unseres Lebens [die Eröffnung einer nicht hinreichend begrenzten Gefahr für die geschützten Interessen]).
(2)
46 
Die Sorgfaltsanforderung hat verbraucherbezogen zu geschehen. Der Werbende hat alles auf dem Markt Verfügbare zu nutzen oder bei technischen Unzulänglichkeiten dieses Systems auf die Schließung von Lücken und die Sicherung der Verbraucher-interessen verlässlich hinzuwirken, bis hin zur (vorübergehenden) Einstellung, um dem ihn treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab zu genügen. Dabei mag ein arbeitsteiliges Vertriebssystem, das sich in immer weiter verzweigender und einer direkten Kontrolle der Beklagten entziehender Struktur verliert, wirtschaftlichen Erfordernissen der Beklagten entsprechen und ihrem Geschäftsmodell innewohnen. Bei der vorliegenden Fragestellung geht es aber nicht um die Bewertung dieses Geschäftsmodelles und seinen vorrangigen Erhalt (Art. 12 oder 14 GG). Das Geschäftsmodell muss immer so beschaffen sein und unterhalten werden, dass ein Verbraucher objektiv vermeidbar von Belästigungen der Beklagten verschont wird. Das von der Beklagten praktizierte Geschäftsmodell enthält in seiner sich immer weiter einer direkten Kontrolle entziehenden Verzweigung in Verbindung mit dem Vorschusscharakter der Provisionen schon systemimmanent Anreize zur Provisionserwirkung ohne geldwerte, reale Gegenleistung. Es enthält danach selbst ein gegen den Schutzanspruch des § 7 UWG gerichtetes Störmoment, das sich im konkreten Fall auch verwirklicht hat. Dass die Beklagte jedenfalls die Sicherheitsstandards erhöhen kann, um auch unter Aufrechterhaltung ihres Vertriebsmodells und zugleich bei notwendiger Beachtung der Verbraucherschutzinteressen sich wirtschaftlich betätigen zu können, hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat nur beispielhaft veranschaulicht. Würde die Beklagte Provisionen erst entrichten, wie es dem gesetzlichen Leitbild ohnehin entspricht, wenn es nach Auftragsbestätigung innerhalb eines gewissen Zeitraums zu keinem Widerspruch des so angeschriebenen Verbrauchers gekommen ist, würde das Risiko für den Verbraucher und das ihrem System innewohnende Verletzungspotenzial nicht mehr oder doch praktisch ausschließbar zum Tragen kommen. Allein schon dies belegt auch, dass die Beklagte den sie treffenden objektiven Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat. Aufgabe des Senats ist es andererseits nicht, der Beklagten Vorschläge für eine Lückenschließung zu machen; vielmehr ist es die ureigene Aufgabe der Beklagten, verbraucherorientiert Prävention zu betreiben und alles nur Erdenkliche zu unternehmen, Schutzstandards einzuführen. Dies ist ihr ganz ersichtlich nicht gelungen. Danach ist auch der Sorgfaltsmaßstab verletzt.
cc)
47 
Angesichts dessen kommt es auch nicht weiter auf die Frage an, ob und inwieweit der Versender die Ablehnung des Verbrauchers erkannt hat oder erkennen konnte. Soweit sich liest, der entgegenstehende Wille des Empfängers müsse für den Werbenden erkennbar sein (etwa Ohly a.a.O. § 7, 32), kann dem im Ansatz schon nicht gefolgt werden. Solches ergibt sich nach dem Verhältnis von § 7 Abs. 1 S. 1 zu S. 2 nicht im Umkehrschluss. Denn im Umkehrschluss ist nicht jede Werbung zulässig, wenn kein entgegenstehender Wille erkennbar ist. Dies folgt bereits aus der nicht abschließenden Konkretisierung der generalklauselartigen Umschreibung der unzumutbaren Belästigung durch § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG. Zudem ist es dem Adressaten in vielen Fällen unmöglich, seinen entgegenstehenden Willen (rechtzeitig) erkennbar zu machen, etwa bei der Zusendung unbestellter Ware oder auch dem Ansprechen auf öffentlichen Straßen (Hasselblatt a.a.O. § 61, 34). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Verbraucher nicht belästigt werden, nicht etwa mit nicht bestellten Waren oder nicht mit einer von den tatsächlichen Verhältnissen nicht gedeckten Auftragsbestätigung konfrontiert werden will (vgl. im Weiteren ebenso Ohly a.a.O. 32 [a.E.]; vgl. allg. auch Wasse WRP 2010, 191, 197). Ob sich die Frage des Irrtums über einen Einwilligungstatbestand im Rahmen des § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 UWG stellt (vgl. hierzu etwa Köhler a.a.O. § 7, 95 a), kann danach vorliegend auf sich beruhen.
dd)
48 
Dieser Ansatz ist auch wertungsgerecht und wird den beiderseitigen Interessen im b2c-Geschäft gerecht. Denn für den Grundtatbestand der Belästigung im Sinn des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG kommt es einzig auf die beschriebene Einwirkung an (Mankowski a.a.O. § 7, 79 [„als Schutzbehauptung zu wohlfeil“]; zudem müssten ohnehin über die erfolgte Provisionsabführung die Begünstigten und damit die Täter erkennbar sein]). Zwar mag die Beklagte diese Art der Haftung für kriminelle Einwirkungen Dritter, die jenseits der möglicherweise gemäß § 8 Abs. 2 UWG der Beklagten im Datenversorgungsstrang zuzurechnenden Affiliates (vgl. hierzu Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 223; Köhler a.a.O. § 8, 2.45; vgl. auch Ohly a.a.O. § 8, 150) stehen, für die irrtümliche Übersendung einer unzutreffenden Auftragsbestätigung und eine darauf aufbauende Haftung als „Gefährdungshaftung“ empfinden, welche einem ganzen Wirtschaftszweig den Todesstoß versetzen würde. Die andere Folge wäre, dass der Verbraucher sich folgenlos Belästigungen ausgesetzt sehen müsste, weil die Beklagte einzig in ihrem Geschäftsinteresse eine Gefahr schafft, die ihr unbeherrschbar wird. Am Unternehmen ist es, diese Belästigung zu unterlassen. Es kann nicht Aufgabe des Ver-brauchers sein, sich gegen nicht von ihm veranlasste Belästigungen zu wehren und möglicherweise erfolglos wegen Vorgängen, die sich ausschließlich in der Sphäre des einzigen Veranlassers und Nutznießers, der Beklagten, zutragen, noch Kosten und Mühen aufzuwenden.
4.
a)
49 
Ist - wie vorliegend - der Haftungstatbestand der unzumutbaren Belästigung gemäß § 7 Abs. 1 UWG verwirklicht, ist die Handlung zu unterlassen. Eine weitere Prüfungsstufe in Bezug auf die Bagatellklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG hat nicht mehr zu geschehen (BT-Drs. 16/10145 S. 28 zu Nr. 8 [§ 7]; Mankowski in Fezer a.a.O. § 7, 76; vgl. auch Hasselblatt a.a.O. § 61, 23 und 108); ob die verbraucherbezogene Generalklausel des § 3 Abs. 2 S. 1 UWG anzuwenden ist (vgl. hierzu Fezer in Fezer a.a.O. § 7, 34 ff.; 48 ff.), kann hier dahinstehen, da deren Voraussetzungen vorliegend gegeben sind.
b)
50 
Danach ist der Klage zu entsprechen und dem Rechtsmittel stattzugeben, ohne dass es einer vertieften Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, inwieweit das Landgericht Vortrag der Klägerin übergangen und bei seinem Wertungsansatz dadurch rechtliches Gehör verletzt hat.
5.
51 
Der Anspruch auf Abmahnkosten ergibt sich aus dem Gesetz (§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG). Gegen die Höhe sind Bedenken weder angemeldet worden noch angebracht.
II.
52 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
53 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision liegen vor. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage des Verständnisses und der Auslegung der black-list-Nr. 29, generell der Umsetzung der UGP-Richtlinie und des Zusammenspiels mit einzelnen wettbewerbsrechtlichen Verbotstatbeständen, insofern auch, welche - gemeinschaftsrechtlichen - Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab zu stellen sind.
54 
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes folgt der Senat der Wertbemessung des Landgerichtes, welche der Wertvorgabe der Klägerin entspricht und die keinen Widerspruch erfahren hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)