Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2007 - I ZR 22/05

bei uns veröffentlicht am04.10.2007
vorgehend
Landgericht Hamburg, 416 O 222/03, 19.12.2003
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 17/04, 23.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-VERSÄUMNIS- und ENDURTEIL
I ZR 22/05 Verkündet am:
4. Oktober 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Umsatzsteuerhinweis
BGB-InfoV § 1 Abs. 4 Nr. 3b

a) Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen
wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer
enthält.

b) Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von Waren oder die
Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b
BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen
hinzuweisen.
BGH, Teil-Versäumnis- und Endurteil v. 4.10.2007 - I ZR 22/05 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 23. Dezember 2004 insoweit aufgehoben, als die Beklagte nach dem Klageantrag zu 1g (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach dem Klageantrag zu 2 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, KfH 16, vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten, das sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung nach dem Insbesondere-Teil des Klageantrags zu 1g ("es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse, wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 geschehen, zu werben oder diese anzubieten" ) richtet, wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin 97/100 und der Beklagten 3/100 zur Last. Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und Accessoires.
2
Die Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kulturmagazins "K. " für Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten waren deren Internetadresse und Telefonnummer angegeben.
3
Für die gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im Rundfunk-Lokalsender "Radio H. " und im TV-Kanal "H. 1" mit den Angaben aus der Anzeigenwerbung.

4
Die Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der Beklagten enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die Preisangabenverordnung , weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene Umsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im Fernabsatzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im Übrigen unstreitig ist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die für den Verbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere. Ein entsprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur Anwendung kämen.
5
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der Telefonnummer oder Internetadresse - insbesondere wie in den Anlagen K 1, K 2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten, …
g) ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt; … 2. im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.

6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage mit den vorstehenden Anträgen stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236).
7
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


8
I. Über die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
9
II. Das Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 verfolgten Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
10
Die Beklagte habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der Werbung angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte.

11
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im Fernabsatz gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die Gewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen Gewährleistungsregeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen.
12
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg.
13
1. Unterlassungsantrag zu 1g
14
Die gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist nur begründet, soweit die Beklagte über den Insbesondere-Teil hinaus zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist.
15
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
16
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
17
Den nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung "in unmittelbarem Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe bezeichnet.
18
b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die Beklagte ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen , indem es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem unschlüssigen Klageantrag stattgegeben.

19
Der Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet. Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der Reichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). Für eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine Gesichtspunkte auf.
20
c) Die Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass diese eine Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Preisangabe fehlt.
21
aa) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP 2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten).
22
bb) Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus § 1 PAngV.

23
Die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht (vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten ). Vielmehr reicht es in der Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00 DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.
24
d) Die Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet.
25
aa) Mit diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 aufgeführten Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer geworben hat.

26
Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in dem weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004, 247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen, dass die Klägerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt nicht genannt wird.
27
bb) Der gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat derjenige, der dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
28
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen erfasst (Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 37; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 15; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§ 1-7 UWG G, § 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7).
29
Entgegen der Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer auch nicht wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend i.S. von § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl. MwSt. III; Urt. v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt. IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot zu verstoßen.
30
2. Unterlassungsantrag zu 2
31
Die Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist.
32
a) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform.

33
b) Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht zu, weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen der BGB-InfoV nicht gegeben ist.
34
Mit dem Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der Informationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher über gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert.
35
Zu einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht, (2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsRTonner , 2002, § 312c BGB Rdn. 105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33; differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGBInfoV § 1 Rdn. 22).
36
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsbedingungen , sondern auch die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV umgesetzt worden ist, führt Informationen über einen Kundendienst und Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht.

37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2003 - 416 O 222/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2004 - 5 U 17/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2007 - I ZR 22/05

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2008 - I ZR 142/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/05 Verkündet am: 21. Februar 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - I ZR 50/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2009 - I ZR 140/07

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 127/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
"statt"-Preis
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der
Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll,
wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis
zu Vergleichszwecken herangezogen wird.
Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen
und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte
Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung
des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis
für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe , für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu werben , ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch mit der Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zurückgewiesen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener ) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die beanstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf , daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei. Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung
beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht darum , umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).


b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises "deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.

c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppich-
muster" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden der Kontrollnummer , sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. unüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, ohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche ) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl. ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR 1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in Form der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie
auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl. BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Feststellung , wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung "eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumindest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform begehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußerklärung ). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß , 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung der Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem
noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschlußerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um jeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag ) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003
- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverletzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 199/00 Verkündet am:
14. November 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Staatsbibliothek
Zur Feststellung der Miturheberschaft an einem Werk der Baukunst.
Ein Architektenvermerk auf einem Architektenplan begründet nur eine Vermutung
für die Urheberschaft an der in diesem Entwurf verkörperten Gestaltung,
nicht auch eine Vermutung der Urheberschaft an dem Werk der Baukunst, wie
es in dem Gebäude verkörpert ist, das unter Benutzung des Planes errichtet
worden ist.
BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 199/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Mai 2000 wird hinsichtlich des Feststellungshauptantrags mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird.
Im übrigen wird das genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ist Trägerin der Einrichtung Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, für die in Berlin-Tiergarten der Neubau der Staatsbibliothek errichtet worden ist. Als Urheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst gilt gemeinhin Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun. Der klagende Architekt arbeitete ab 1957 mit Prof. Scharoun zusammen , nach seiner Darstellung schon in der Anfangszeit der Planungen für die Staatsbibliothek als dessen Partner.
Der Kläger behauptet, Miturheber zu sein. Die Beklagte, die dies in Abrede stellt, plant Änderungen am Erscheinungsbild des Gebäudes. Der Kläger befürchtet, diese könnten sich werkentstellend auswirken. Seiner Aufforderung, ihn als Miturheber (im ganzen und in den Details) anzuerkennen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Errichtung der Staatsbibliothek ging ein Wettbewerb voraus, den die Bundesbaudirektion Berlin als Vertreterin der Beklagten im Jahre 1963 für elf Architekten, darunter Prof. Scharoun, ausschrieb. Der Kläger erstellte dafür zu Übersichtszwecken eine graphische Umsetzung des in der Ausschreibung vorgegebenen Raumprogramms sowie erste Strukturskizzen zu einem Erdgeschoß und zu einem zweiten Obergeschoß. Weiter fertigte er u.a. eine Handskizze zu Sonderlesesälen im zweiten Obergeschoß, sieben Skizzen einer Lesesaal -Landschaft (mit weiteren Skizzen für dort einzusetzende kreuzförmige Stützen), Querschnittsskizzen zum geplanten Gebäude (vom Reichpietschufer aus gesehen) sowie Skizzen zur Entwicklung einer Hänge- und Spannbetonkonstruktion für drei an einem brückenartigen Haupttragwerk abzuhängende Geschoßebenen im Ostfoyer.

Nach Einreichung der Wettbewerbsarbeiten vergab das Preisgericht im Juli 1964 auf der Grundlage eines anonym durchgeführten Preisvergabeverfahrens den ersten Preis an Prof. Scharoun. Da der Stiftungsrat der Beklagten eine Verringerung des in der Wettbewerbsarbeit vorgesehenen Bauvolumens von 403.257 m³ verlangte, entwickelte der Kläger nunmehr eine sog. Schrumpffassung mit einem Bauvolumen von 322.777 m³. Er entwarf weiter zwei Flächenmagazine als Tiefgeschosse und fünf Hochmagazine, weil das - in der Wettbewerbsfassung als Tiefanlage geplante - Magazin die doppelte Kapazität erhalten sollte. In der Zeit von 1964 bis 1968 fertigte er Skizzen und skizzenhafte Zeichnungen zur Planung eines Tiefmagazins und einer Tiefgarage vor dem Gebäude. In Abstimmung mit dem Bibliotheksausschuß arbeitete er Ende 1964 eine Konzeption für die Lesesäle aus, die nach seinem Vorbringen die Grundlage für die weitere Planung bis zur Bauausführung bildete.
Auf der Grundlage der sog. Schrumpffassung schlossen die Beklagte und Prof. Scharoun unter dem 18. Januar/5. Februar 1965 einen Architektenvertrag. Von 1965 bis 1975 erstellte der Kläger Skizzen und skizzenartige Zeichnungen zur Deckengestaltung des Lesesaals und zu verschiedenen Entwicklungsphasen des Bauwerkes. Der Kläger behauptet, er habe weiterhin die Planungen für das Ibero-Amerika-Institut durchgeführt, das dem Gebäude (nach einem im Juni 1966 gefaßten Beschluß) an der Südwestecke - statt eines bis dahin vorgesehenen Restaurants - angegliedert werden sollte.
Die am 5. August und 10. Oktober 1966 eingereichten Vorentwurfspläne weisen im Architektenvermerk jeweils "Prof. Dr. Ing. E.h. Hans Scharoun" aus. Auf ihrer Grundlage wurden im Büro Scharoun Entwurfspläne gefertigt und - von Prof. Scharoun unterzeichnet - der Bundesbaudirektion Berlin übergeben.
Für die Ausführungsplanung, die im wesentlichen von 1969 bis 1971 entstand , wurden Zeichnungen für den Rohbau des Hauptbauteils mit den Lesesälen und Foyers sowie für alle bibliothekarischen Bereiche, Magazine und technischen Anlagen erarbeitet.
Im November 1972 - die Staatsbibliothek befand sich bereits im Bau - verstarb Prof. Scharoun. Zum 1. Januar 1973 schlossen die Parteien einen Vertrag, nach dem der Kläger im Rahmen der weiteren Planung für die Staatsbibliothek als beauftragter Architekt beratend mit der Bundesbaudirektion zusammenarbeiten sollte. Seine Mitarbeit sollte danach "der Weiterführung und Vollendung des Werkes von Prof. Scharoun im Sinne von dessen Planung und Gestaltung" dienen. Nach dem Tod von Prof. Scharoun entstandene Entwürfe zu Treppen- und Vitrinendetails übernahm die Bundesbaudirektion in die endgültige Baugestaltung. Auf den anderen Ausführungsplänen ist Prof. Scharoun als Entwurfsverfasser aufgeführt.
Der Kläger hat behauptet, er habe bis zum Wettbewerbsentwurf die schöpferische Arbeit zur Gestaltung der Staatsbibliothek allein geleistet. Dementsprechend habe er bereits 1963 die wesentlichen Strukturelemente des Bauwerkes entwickelt. Erst danach habe Prof. Scharoun begonnen, die Planung beratend zu begleiten. Dies habe sich aber vor allem auf Detailüberlegungen der Planung ausgewirkt.
Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe nach 1968 in jeder Entwicklungsphase und in allen Bereichen der Staatsbibliothek in dem von ihm geleiteten Planungsbüro die wesentlichen gestalterischen Vorgaben für die Werkpläne geleistet. Nach dem Tod von Prof. Scharoun hätten ihm als Alleinurheber die Gestaltungsvorgaben für den Innenausbau des öffentlichen Bereichs (insbesondere die Gestaltung der Brüstungen, der Treppengeländer, der Decken
und aller Wandverkleidungen) sowie für die Fassadenverkleidungen des Baukörpers oblegen. Seine Planungsleistungen hätten vorrangig den Hauptbauteil und den Bau des Ibero-Amerika-Instituts mit dem Otto-Braun-Saal und dem Simon-Bolivar-Saal betroffen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß er gleichwertig Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist, hilfs-hilfsweise, festzustellen, daß er neben Prof. Hans Scharoun Urheber der Staatsbibliothek Preußischer Kulturbesitz, Potsdamer Straße 33, 10785 Berlin, ist. Die Beklagte hat entgegnet, Prof. Scharoun habe sämtliche urheberrechtlich schutzfähigen Leistungen für die Staatsbibliothek erbracht. Der Kläger habe bei der zeichnerischen Umsetzung (durch ihn selbst und andere Mitarbeiter ) als Leiter des Büros lediglich koordinierend gewirkt. Auf der Grundlage der vorhandenen Entwürfe von Prof. Scharoun habe die Bundesbaudirektion nach dessen Tod die technischen Detailzeichnungen durch eigene Mitarbeiter fertigen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag als hinreichend bestimmt angesehen. Dieser ziele auf die Feststellung ab, daß der Kläger zu "mindestens 50 %" Miturheber sei. Der Kläger habe ein Interesse an dieser Feststellung, weil die Beklagte seine Miturheberschaft leugne.
Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag seien jedoch unbegründet, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Kläger Miturheber der neuen Staatsbibliothek sei.
Der preisgekrönte Wettbewerbsentwurf sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk, das den später ausgeführten Bau schöpferisch vorwegnehme. Urheberrechtsschutz komme aber auch für die Ausführungsplanung in Betracht, soweit diese vom Wettbewerbsentwurf abweiche und dabei die erforderliche Gestaltungshöhe aufweise.
Schöpferische Beiträge des Klägers zur Gestaltung der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst könnten nicht festgestellt werden. Der Umstand, daß der Kläger die organisatorische Hauptlast getragen habe, genüge dazu nicht. Nach § 10 UrhG spreche für die Alleinurheberschaft von Prof. Scharoun eine Vermutung, weil dieser hinsichtlich des Wettbewerbsentwurfs und hinsichtlich der späteren Vorentwurfs- und Entwurfspläne durch den Architektenvermerk in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet worden sei. Der Kläger ha-
be diese Vermutung nicht widerlegen können. Er behaupte selbst nicht, daß die Staatsbibliothek nicht nach diesen Plänen errichtet worden sei. Bei Abgabe der Wettbewerbsarbeit habe Prof. Scharoun seine Urheberschaft daran ehrenwörtlich versichert. Der Kläger habe es jahrzehntelang hingenommen, daß allgemein Prof. Scharoun als Alleinurheber der Staatsbibliothek angesehen worden sei. Auch bei den Vertragsverhandlungen mit der Bundesbaudirektion nach dem Tod von Prof. Scharoun habe der Kläger eine Miturheberschaft nicht geltend gemacht.
Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen, von denen nur zwei eigenes Wissen zur Wettbewerbsphase gehabt hätten, sei ebenfalls nicht erkennbar , daß der Kläger als Miturheber schöpferische Beiträge zu dem Wettbewerbsentwurf oder zu der Entwurfs- und Ausführungsplanung geleistet habe. Aus seinen behaupteten zeichnerischen Leistungen sei eine Miturheberschaft ebensowenig herzuleiten wie daraus, daß es - wie er behaupte - keine Grobskizze von Prof. Scharoun gebe. Entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern auf wen die schöpferischen Vorgaben dafür zurückgingen. Ob es in der Phase der Entwurfs- und Ausführungsplanung noch schöpferische Beiträge zur Gestaltung der Staatsbibliothek gegeben habe, könne offenbleiben, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe , daß diese dem Kläger zuzurechnen seien.
Auf schöpferische Leistungen nach dem Tod von Prof. Scharoun - wie bei der Innengestaltung und der Vollendung der Fassade - könne der Kläger seine Anträge auf Feststellung einer Miturheberschaft, die eine Zusammenarbeit der Urheber voraussetze, nicht stützen.
Auch der zweite Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Der Kläger habe nicht beweisen können, daß er jedenfalls originäre Urheberrechte an einzelnen Werkteilen, z.B. der Inneneinrichtung, erworben habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Hauptantrag des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, daß er "gleichwertig Prof. Scharoun" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Dieser Antrag ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig.

a) Der Antrag ist allerdings - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Antrag zutreffend - abweichend von seinem Wortlaut - dahin ausgelegt, daß es dem Kläger um die Feststellung geht, daß er zu "mindestens 50 %" Miturheber der Staatsbibliothek ist. Zwar ist bei der Auslegung von Prozeßerklärungen zunächst auf den Wortlaut abzustellen, eine Prozeßpartei darf aber nicht unter allen Umständen am Wortsinn festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie im Zweifel mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGHZ 146, 298, 310; BGH, Urt. v. 9.7.2002 - KZR 13/01, Umdruck S. 9, jeweils m.w.N.). Der Kläger ist, wie aus der Klagebegründung, die zur Auslegung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.), hervorgeht, der Ansicht, daß er den weit überwiegenden Anteil an der schöpferischen Gestaltung der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst habe. Es geht ihm demgemäß mit seinem Hauptantrag nicht darum, daß festgestellt wird, er sei genau "zu
50 %" Miturheber, sondern um die Feststellung, daß sein schöpferischer Beitrag dem von Prof. Scharoun zumindest gleichkomme. Der Antrag zielt deshalb nach seiner Begründung auf eine Feststellung über den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wie sie nach § 8 Abs. 3 UrhG zwischen Miturhebern als Voraussetzung für die Verteilung der Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes in Betracht kommt.

b) Mit diesem Inhalt ist der Feststellungshauptantrag zwar bestimmt, aber - wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 145, 316, 330) - mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Feststellung, daß der Kläger im Verhältnis zu Prof. Scharoun zu mindestens 50 % an der Schöpfung der Staatsbibliothek mitgewirkt hat, ist nur von Bedeutung für das Rechtsverhältnis zwischen ihm und den Erben von Prof. Scharoun. Gegenstand einer Feststellungsklage kann zwar auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein; dafür ist aber Voraussetzung, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung dieser Frage hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1995 - V ZR 31/94, NJW 1995, 3183; Urt. v. 17.4.1996 - XII ZR 168/94, NJW 1996, 2028 f., jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil jeder Miturheber - grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Miturheberbeteiligung - nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG im Verhältnis zu Dritten berechtigt ist, Ansprüche wegen einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Auch für die - im einzelnen umstrittene - Befugnis eines Miturhebers, Ansprüche wegen einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts geltend zu machen (vgl. dazu Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 8 Rdn. 10, 20; Möhring /Nicolini/Ahlberg, UrhG, 2. Aufl., § 8 Rdn. 29 ff., 40; Nordemann in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 8 Rdn. 21, jeweils m.w.N.), kommt es
- anders als für das Innenverhältnis zu den anderen Miturhebern - grundsätzlich nicht auf den Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes an.
Der Feststellungshauptantrag ist danach statt als unbegründet als unzulässig abzuweisen.
2. Die Revisionsangriffe gegen die Abweisung des ersten Hilfsantrags haben dagegen Erfolg.
Der Hilfsantrag richtet sich auf die Feststellung, daß der Kläger neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek als eines Werkes der Baukunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) ist, so wie es in dem errichteten Gebäude verkörpert ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung ). Der Antrag geht davon aus, daß die Staatsbibliothek als Gebäude eine Vervielfältigung eines einheitlichen Werkes der Baukunst ist.
Die Revision rügt zu Recht, daß die Entscheidung über diesen Antrag verfahrensfehlerhaft ist.

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er neben Prof. Scharoun Miturheber der Staatsbibliothek sei, gegen seine aus § 286 ZPO folgende Pflicht verstoßen, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeßstoff umfassend auseinanderzusetzen.
(1) Der Kläger hat in den Vorinstanzen eine Vielzahl von Skizzen und Zeichnungen vorgelegt. Im Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß diese - wie der Kläger mit konkreten Ausführungen behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat - belegen, daß er beginnend mit den ersten Ideenskizzen die urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung erarbeitet hat, die Grundlage
des Wettbewerbsentwurfs für die Staatsbibliothek geworden ist und Eingang in die später durch den Neubau verwirklichte Staatsbibliothek als Werk der Baukunst gefunden hat.
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert war. Dies könnte auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Wer sich auf eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung beruft, hat allerdings nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ergeben soll (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, GRUR 1991, 456, 458 - Goggolore). Die Frage, welche Anforderungen im Einzelfall zu stellen sind, hängt aber wesentlich von der konkreten Werkart ab. So sind bei Werken der bildenden Kunst keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen, da bei ihnen die Schwierigkeit nicht zu verkennen ist, ästhetisch wirkende Formen überhaupt mit den Mitteln der Sprache auszudrücken (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem , m.w.N.). Nähere Darlegungen sind entbehrlich, wenn sich die maßgeblichen Umstände schon bei einem bloßen Augenschein erkennen lassen. In solchen einfach gelagerten Fällen kann ein Kläger seiner Darlegungslast auch durch die Vorlage des Werkes genügen (vgl. dazu auch Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rdn. 97, 565; vgl. weiter österr. OGH MuR 2001, 106, 107 f. - Weinviertelkarte). Bei Architektenplänen, deren Verständnis eine besondere Sachkunde erfordert, wird dies dagegen nicht angenommen werden können. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, daß der Kläger im Hinblick auf die Art der Unterlagen, mit denen er seine Miturheberschaft an der Staatsbibliothek als einem Werk der Baukunst belegen will, seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.
Die Urheberschaft des Klägers an den vorgelegten Skizzen und Zeichnungen ist für einen Teil von ihnen unstreitig; für die anderen hat der Kläger zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
(2) Das Berufungsgericht hat diese Unterlagen verfahrensfehlerhaft nicht gewürdigt.
aa) Wird das Vorbringen des Klägers unterstellt, sind die von ihm vorgelegten Skizzen und Zeichnungen im vorliegenden Verfahren die bei weitem wichtigsten Beweismittel. Derartige Unterlagen zum Werkschaffen selbst sind bei einem Werk der Baukunst für die Klärung der Urheberschaft in aller Regel wesentlich aussagekräftiger als Zeugenaussagen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die maßgeblichen Vorgänge Jahrzehnte zurückliegen und kaum noch Zeugen, die zur besonders wichtigen Phase der Erstellung des Wettbewerbsentwurfs aussagen können, zur Verfügung stehen.
Das Berufungsgericht durfte von der Würdigung der eingereichten Unterlagen auch nicht mit der allgemeinen Erwägung absehen, entscheidend sei nicht, wer die einzelnen Zeichnungen gefertigt habe, sondern wer die schöpferischen Vorgaben dazu gemacht habe. Ob der Rechtsgrundsatz, daß nicht Urheber ist, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werkes mitgewirkt hat (vgl. RGZ 108, 62, 64; BGH, Urt. v. 6.2.1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening ; Schricker/Loewenheim aaO § 7 Rdn. 8; Möhring/Nicolini/Ahlberg aaO § 7 Rdn. 12; Wandtke/Bullinger/Thum, Urheberrecht, § 7 Rdn. 9; Schack, Urheber - und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 282; Rehbinder, Urheberrecht, 11. Aufl., Rdn. 170), im vorliegenden Fall anwendbar ist, wäre gerade anhand der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu prüfen gewesen. Dabei wäre gegebenenfalls ebenso zu untersuchen gewesen, ob und in welchem Umfang eine Urheberschaft eines anderen als desjenigen, der die einzelnen Entwürfe eigen-
händig niedergelegt hat, in Betracht kommen kann. Je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses zuzurechnen ist und je individueller die eingesetzten zeichnerischen Mittel sind, um so weniger wird regelmäßig ein anderer als der Zeichner Miturheber oder gar Alleinurheber sein können. Bloße Ideen, die noch nicht Gestalt angenommen haben oder Anregungen zu einem Werk begründen jedenfalls keine Urheberschaft (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, GRUR 1995, 47, 48 = WRP 1995, 18 - Rosaroter Elefant, m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich aus den Architektenvermerken auf den für den Neubau verwendeten Plänen eine Vermutung für die Urheberschaft von Prof. Scharoun ergeben kann (vgl. dazu Möhring /Nicolini/Ahlberg aaO § 10 Rdn. 8). Entgegen der Ansicht der Revision gilt die Urhebervermutung des § 10 UrhG entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift, dem Urheber den Nachweis seiner Berechtigung zu erleichtern , für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und damit auch für Entwürfe zu Werken der Baukunst. Die - ohnehin widerlegliche - Vermutung der Urheberschaft aufgrund von Urhebervermerken auf Architektenplänen gilt aber nur für die Urheberschaft an den in diesen Entwürfen verkörperten Gestaltungen. Aus dem Berufungsurteil geht nicht zweifelsfrei hervor, welche Tragweite danach der Urhebervermutung im konkreten Fall zukommt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß die Staatsbibliothek nach den Entwürfen, die Prof. Scharoun im Architektenvermerk angeben, gebaut worden ist, aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nicht, daß alle schöpferischen Gestaltungen, die im Lauf der Jahre in die Staatsbibliothek als Werk der Baukunst Eingang gefunden haben, einschließlich aller schöpferischen Beiträge, für die der Kläger seine Urheberschaft behauptet, bereits in diesen Entwürfen verkörpert sind.

b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungshilfsantrag kann aus den dargelegten Gründen keinen Bestand haben.
Eine eigene Entscheidung des Senats kommt nicht in Betracht. Die Zeichnungen und Entwürfe, die der Kläger in den Vorinstanzen vorgelegt hat, um seine Miturheberschaft zu beweisen, sind nach Abschluß des Berufungsverfahrens zurückgegeben worden. Es kann offenbleiben, ob der Mangel, daß die Unterlagen für die revisionsrechtliche Prüfung nicht zur Verfügung stehen, geheilt werden könnte, wenn sie erneut eingereicht und von der Beklagten als vollständig und mit den ursprünglich zu den Akten gegebenen Unterlagen identisch anerkannt würden (vgl. dazu BGHZ 80, 64, 67; BGH, Urt. v. 8.3.1982 - II ZR 10/81, NJW 1982, 2071). Eine Prüfung der Frage, ob alle vorgelegten Skizzen und Zeichnungen von der Hand des Klägers stammen, und eine Würdigung , inwieweit sich aus ihnen Hinweise auf eine Miturheberschaft des Klägers an der Staatsbibliothek ergeben, wäre dem Senat ohnehin mangels eigener Sachkunde nicht möglich. Diese Beurteilung wird auch das Berufungsgericht im neu eröffneten Berufungsverfahren nur mit sachverständiger Hilfe vornehmen können.
III. Für das erneute Berufungsverfahren wird hinsichtlich des ersten Feststellungshilfsantrags auf folgendes hingewiesen:
1. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Bei einem während eines langen Zeitraums entstehenden Werk - wie im vorliegenden Fall der Staatsbibliothek - können in verschiedenen, aufeinander aufbauenden Stadien des Gestaltungsprozesses mehrere schöpferisch als Miturheber mitwirken. Erforderlich ist dabei allerdings, daß jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die
gemeinsame Gesamtidee erbringt (vgl. BGHZ 123, 208, 212 - Buchhaltungsprogramm ; Schricker/Loewenheim aaO § 8 Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 8 Rdn. 9; Schack aaO Rdn. 277 ff.) und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 3.3.1959 - I ZR 17/58, GRUR 1959, 335, 336 - Wenn wir alle Engel wären). Dementsprechend bestimmt im vorliegenden Fall der Todestag von Prof. Scharoun - anders als es das Berufungsgericht gemeint hat - nicht notwendig eine zeitliche Grenze, bis zu der eine Miturheberschaft des Klägers allenfalls denkbar wäre. Unter diesem Gesichtspunkt kann es möglicherweise schon bei der Entscheidung über den ersten Hilfsantrag des Klägers auf die Einvernahme von Zeugen ankommen, die der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. November 1999 zum Beweis dafür benannt hat, daß er nach dem Tod von Prof. Scharoun schöpferische Leistungen zur Gestaltung der Staatsbibliothek erbracht hat.
2. Im erneuten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch den Rügen der Revision gegen die Würdigung der Aussagen der bisher vernommenen Zeugen nachzugehen haben. Ebenso werden die Parteien Gelegenheit haben, zu der Frage vorzutragen, welche weiteren Originalentwürfe zur Gestaltung der Staatsbibliothek vorgelegt werden können. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils besitzt die Beklagte solche Unterlagen. Andererseits hat die Beklagte behauptet, daß sehr viele - noch nicht ausgewertete - Zeichnungen für die Staatsbibliothek aus dem Nachlaß von Prof. Scharoun im Besitz des Klägers seien.
IV. Für den Fall, daß sich der erste Feststellungshilfsantrag im erneuten Berufungsverfahren als unbegründet erweisen sollte, ist zum zweiten Hilfsantrag folgendes auszuführen:
Nach der Fassung dieses Antrags ist unklar, auf welchen Gegenstand sich der Antrag bezieht und welche Art der Urheberschaft der Kläger insoweit geltend macht. Ein Werk der Baukunst ist als Immaterialgut von dem errichteten Gebäude zu unterscheiden, in dem es - in unveränderter oder veränderter Form - konkretisiert ist. Die unveränderte Umsetzung eines Werkes der Baukunst in einem Gebäude ist urheberrechtlich eine Vervielfältigung (§ 16 Abs. 1 UrhG; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Veränderungen bei der Umsetzung können, wenn ihnen urheberrechtlich schutzfähige Leistungen zugrunde liegen, u.a. darauf beruhen, daß das Werk der Baukunst bearbeitet worden ist (§ 23 UrhG) oder - von diesem zu unterscheidende - weitere Werke der Baukunst geschaffen worden sind, die in selbständigen Bauteilen des errichteten Gebäudes konkretisiert sind. Es ist demgemäß Sache des Klägers , gegebenenfalls den Gegenstand seines zweiten Hilfsantrags klarzustellen.
V. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungshauptantrags war danach mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser Antrag statt als unbegründet als unzulässig abgewiesen wird. Auf die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge war das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 180/01 Verkündet am:
15. Januar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
FrühlingsgeFlüge

a) Bei der Beurteilung, ob eine von einem Verbraucherschutzverein beanstandete
Wettbewerbsmaßnahme eine Handlung betrifft, durch die wesentliche
Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden
, ist auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen. Es genügt
nicht, daß die Handlung ein Gesetz (hier: die Preisangabenverordnung) verletzt
, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat.

b) Ein Verbraucherschutzverein ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht befugt,
Unterlassungsansprüche wegen Bagatellverstößen gegen ein verbraucherschützendes
Gesetz geltend zu machen.

c) Zur Frage der Berührung wesentlicher Belange der Verbraucher im Sinne
des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei einer Werbung für Flüge in einer übersichtlich
gestalteten Anzeige, bei der interessierte Verbraucher die genannten Einzelpreise
(die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden
Steuern) als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen
und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen kann.
BGH, Urt. v. 15. Januar 2004 - I ZR 180/01 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte, ein Reiseunternehmen, warb am 18. April 1999 in der Zeitung "D. " für Flüge ab und bis B. . In der - nachfolgend wiedergegebenen - Rubrik "FrühlingsgeFlüge" dieser Anzeige bot sie Flüge nach
Brüssel und Venedig sowie zu außereuropäischen Zielflughäfen (u.a. New York, Rio de Janeiro, Johannesburg und Sydney) an. Die Preise für die Flüge selbst waren als Mindestpreise (z.B. "ab DM 560,-") angegeben. Unmittelbar darunter stand in kleinerer Schrift: "Zzgl. Steuern: Thailand DM 27,-/Brasilien DM 27,-/Belgien DM 48,-/Italien DM 59,-/Südafrika DM 68,-/Australien DM 90,-/ USA DM 96,- bis 101,-".

Der klagende Verbraucherschutzverein ist der Ansicht, daß die Beklagte durch diese Art der Flugpreisangabe gegen die Preisangabenverordnung verstoßen habe. Darin liege auch ein Wettbewerbsverstoß, der geeignet sei, wesentliche Belange der Verbraucher zu berühren.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Flugreisen, die bestimmte Reiseziele betreffen, gegenüber privaten Endverbrauchern Flugpreise zu nennen, ohne die zusätzlich zu entrichtenden Luftsicherheitskosten/Auslandssteuern in den genannten Preis einzubeziehen. Die Beklagte hat einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Klageantrag verurteilt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, das die Klage abgewiesen hat.
I. Das Berufungsurteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es keinen vollständigen Tatbestand enthält.
1. Auf das Verfahren des Berufungsgerichts ist noch die Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO a.F. anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Danach müssen Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand aufweisen. Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht sein Urteil nicht für revisibel gehalten hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247 f. = WM 2003, 2416 m.w.N., für BGHZ vorgesehen).
Das angefochtene Berufungsurteil hat zwar nur einen unvollständigen Tatbestand. Dies ist jedoch unschädlich, weil es insgesamt eine ausreichende Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung bietet (vgl. dazu BGH ZIP
2003, 2247, 2248 m.w.N.). Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt ist einfach gelagert. Das Berufungsurteil enthält die wesentlichen Angaben über die Parteien und gibt die angegriffene Anzeige und in hinreichendem Umfang den Grund der wettbewerbsrechtlichen Beanstandung wieder.
II. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann nicht zugestimmt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die Verbandsklagebefugnis des Klägers, soweit sie Prozeßvoraussetzung ist, nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG gegeben ist.
Diese Frage muß in jeder Lage des Verfahrens, also auch vom Revisionsgericht , von Amts wegen geprüft werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 4, 37).
Bei Erscheinen der beanstandeten Anzeige am 18. April 1999 war der Kläger als Verbraucherschutzverein gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG in der Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) klagebefugt.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) ist § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG mit Wirkung vom 30. Juni 2000 geändert worden und erneut durch Art. 5 Abs. 24 Nr. 1 Buchst. a
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG, BGBl. I S. 3138) mit Wirkung vom 1. Januar 2002. Seit der letzten Änderung ist ein Verbraucherschutzverein nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG prozeßführungsbefugt, wenn er seine Eintragung in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG nachweist. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, da er nach § 22a AGBG in eine Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen worden ist (§ 16 Abs. 4 UKlaG).
2. Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht zu.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoße, weil die bei den Flugreisen anfallenden Flughafenabgaben (Steuern und Sicherheitsgebühren) nicht als Bestandteil der Endpreise angegeben seien. Dieser Gesetzesverstoß sei wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Die beanstandete Werbung habe zu einem greifbaren Wettbewerbsvorteil der Beklagten geführt. Bei der Hinzurechnung der Flughafenabgaben zu den Preisen für die Flüge selbst könnten Fehler unterlaufen. Die Zuschläge seien zudem nicht für die Zielflughäfen, sondern für die einzelnen Staaten angegeben. Für die USA werde dabei nur eine Marge ("DM 96,- bis 101,-") genannt. Eine solche Werbung mit Preisen, aus denen einzelne Preisbestandteile herausgefiltert seien, habe zur Folge, daß auch die Flugpreise von Wettbewerbern, die sich an die Vorschriften der Preisangabenverordnung hielten, von einer relevanten Anzahl von Interessenten als Preise angesehen würden, zu denen noch Abgaben kämen, auf die nicht hingewiesen werde.
Der Wettbewerbsverstoß berühre wesentliche Belange der Verbraucher. Der Kläger sei als Verbraucherverband befugt, Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zu verfolgen. Es gehe hier um Flüge zu wichtigen und attraktiven Metropolen, für die sich viele Verbraucher interessierten.

b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die beanstandete Handlung keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt.
aa) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - entschieden, daß die Beklagte durch die beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat. Die Beklagte hat mit Preisbestandteilen geworben, ohne die Endpreise anzugeben (vgl. dazu näher BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; vgl. auch BGH, Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem).
bb) Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind grundsätzlich auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, weil deren Vorschriften das Marktverhalten regeln und damit auch Wettbewerbsbezug aufweisen (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise; BGH, Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst, für BGHZ vorgesehen). Nach dem Zweck der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft werden und zugleich verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise, m.w.N.).
cc) Durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG (sowohl in der zur Zeit der Wettbewerbshandlung als auch in der nunmehr geltenden Fassung) werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucherschutzverband nach § 1 UWG Unterlassungsansprüche gegen wettbewerbswidriges Handeln geltend machen kann, nicht verringert, sondern verschärft. Den nach dieser Vorschrift klagebefugten Verbänden steht ein Unterlassungsanspruch nur zu, wenn der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
Bei der Beurteilung, ob diese materiell-rechtliche Voraussetzung vorliegt, ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die beanstandete Handlung als solche abzustellen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.6.1989 - I ZR 178/87, GRUR 1989, 753 f. = WRP 1990, 169 - Telefonwerbung II; Urt. v. 8.11.1989 - I ZR 55/88, GRUR 1990, 280, 281 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III; Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1088 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz ). Es genügt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht, daß die Handlung ein Gesetz verletzt, das eine verbraucherschützende Zielrichtung hat. Die Formulierung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 UWG, der Unterlassungsanspruch müsse eine Handlung betreffen, durch die wesentliche Belange der Verbraucher "berührt" werden, bedeutet nicht, daß Verbraucherverbände - anders als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG) - auch gegen Bagatellhandlungen vorgehen dürften (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 13 Rdn. 43; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 13 Rdn. 31b). Die gesetzliche Fassung bringt vielmehr nur zum Ausdruck, daß es auf den Nachweis eines Schadenseintritts nicht ankommt (vgl. BGH GRUR 1989, 753 f. - Telefonwerbung II; Köhler/Piper aaO § 13 Rdn. 35).
dd) Durch die Art und Weise der Preisangabe in der beanstandeten An- zeige werden keine wesentlichen Belange der Verbraucher im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher, der ein Angebot einer Flugreise sorgfältiger prüfen wird, wird durch diese Anzeige nicht irregeführt. Ein solcher an den angebotenen Flügen interessierter Verbraucher kann die genannten Einzelpreise, die als "ab"-Preise genannten Flugpreise und die jeweils hinzukommenden Steuern, als Bestandteile der Endpreise ohne weiteres einander zuordnen und die Endpreise ohne Schwierigkeiten berechnen.
Die Art und Weise der Preisangabe kann allerdings das Preisniveau auf den ersten Blick etwas günstiger erscheinen lassen, als dies bei korrekten Preisangaben zu erwarten wäre. Ein möglicher unrichtiger Eindruck wird aber jedenfalls durch den Text der übersichtlich gestalteten Anzeige sogleich korrigiert. Ein verständiger Verbraucher wird diese weiteren Angaben, die - wenn auch in kleinerer Schrift - unmittelbar unter den Angaben zu den Zielflughäfen und den Preisangaben für die Flüge selbst stehen, in jedem Fall zur Kenntnis nehmen. Wer sich für die beworbenen Flüge interessiert, wird keine nennenswerten Schwierigkeiten haben, die Angaben über die anfallenden Steuern den genannten Zielflughäfen zuzuordnen und die letztlich für die Flüge zu zahlenden Mindestpreise - bei Flügen in die USA mit der entsprechenden Marge bei den Mindestpreisen (vgl. dazu BGH GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise) - zu berechnen. Durch die beanstandete Art und Weise der Preisangaben wird deshalb ein verständiger Durchschnittsverbraucher allenfalls ein wenig geneigter gemacht, sich näher mit der Anzeige zu befassen. Dies genügt nicht, um zu begründen, daß die beanstandete Handlung wesentliche Belange der Verbraucher berührt, auch wenn zusätzlich berücksichtigt wird, daß die Art und Weise der Preisangabe den Preisvergleich geringfügig erschwert.

III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
1. Der Kläger kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht auf § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV stützen. Er ist zwar in eine Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22a AGBG und § 4 UKlaG eingetragen, die als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes traten aber erst am 1. Januar 2002 und damit erst nach dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Wettbewerbshandlung begangen wurde (18.4.1999), in Kraft (Art. 3, 9 Abs. 1 Satz 3 SchuldRModG).
Aus § 22 AGBG, der Vorgängervorschrift des § 2 UKlaG, kann der Kläger seine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten, weil auch diese Vorschrift erst am 30. Juni 2000 in Kraft getreten ist (Art. 3 Nr. 7, Art. 12 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.6.2000, BGBl. I S. 897).
2. Die Klage kann weiterhin nicht damit begründet werden, daß die Beklagte durch ihre Preisangaben für Flüge auch in anderen Rubriken der Anzeige "Fliegen ab/bis Berlin" gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen habe und jedenfalls insoweit wesentliche Belange der Verbraucher berührt seien. Mit ihrem gegenteiligen Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb nicht gehört werden, weil sie damit neue Streitgegenstände in das Verfahren einführen will, was in der Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 283/99, GRUR 2002, 725, 727 = WRP 2002, 682 - HaarTransplantationen , m.w.N.).

IV. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf- zuheben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 252/02 Verkündet am:
2. Juni 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Aktivierungskosten II
Wird für einen Bestandteil eines Kopplungsangebots mit einem besonders
günstigen Preis geworben, muss der Preis für die anderen Bestandteile des
Angebots in der Werbung deutlich kenntlich gemacht werden (im Anschluss an
BGHZ 139, 368 – Handy für 0,00 DM). Im Rahmen eines Angebots für ein Mobiltelefon
und einen Netzkartenvertrag dürfen für die Freischaltung des Kartenvertrags
anfallende Aktivierungskosten nicht zwischen untergeordneten Informationen
versteckt sein.
BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 – I ZR 252/02 – OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) – Kammer für Handelssachen – vom 5. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik einschließlich des Vertriebs von Mobiltelefonen mit entsprechenden Netzkartenverträgen.
2
Am 30. November 1995 warb die Beklagte in der Allgäuer Zeitung für ein Mobiltelefon der Marke Bosch zu einem Preis von 1 DM bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages. Bei der Preisangabe findet sich ein Sternchen , das auf ein Kästchen mit weißer Schrift auf schwarzem Grund verweist. Dort wird darauf hingewiesen, dass „dieser Preis” nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages gelte. Es folgt dann eine Übersicht über die Tarife (Grundpreise, Minutenpreise, monatlicher Mindestgesprächsumsatz), wobei sich hinter den Angaben zum Geschäfts- und zum Freizeittarif ein weiteres Sternchen befindet. Am unteren Ende des Kastens findet sich eine mit einem Stern eingeleitete Fußnote, in der es in noch einmal kleinerer Schriftgröße heißt: Geschäftstarif in der Zeit Mo-Fr 7.00-20.00 Uhr; Freizeittarif in der übrigen Zeit sowie an bundesweiten Feiertagen. Alle Preise in DM inkl. Mehrwertsteuer. Einmalige Aktivierungskosten 12 Monatsvertrag DM 49.- für alle Tarife.
3
Nachstehend ist ein Ausschnitt aus der fraglichen Anzeige (in schwarzweiß ) wiedergegeben:
4
Die Klägerin hat diese Werbung unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F. als wettbewerbswidrig beanstandet. Ferner hat sie sich auf einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung berufen und die Darstellung der Bedingungen des Kartenvertrages als irreführend gerügt.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen , Zeitungsinseraten und ähnlichem für den Verkauf von Handys zu werben, die zu dem beworbenen Preis nur bei Freischaltung eines Netzkartenvertrages abgegeben werden – wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom 30. November 1995 –, wenn für das Handy ein Preis von 1 DM gefordert wird.
6
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, in der beanstandeten Werbung liege ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung und gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung verneint, die Verurteilung jedoch mit der Begründung bestätigt, die Werbung verstoße unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens gegen § 1 UWG a.F. Im ersten Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 210/97). Einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens hat der Bundesgerichtshof verneint; die Zurückverweisung war erforderlich, weil keine Feststellungen zur konkreten Werbeanzeige getroffen worden waren – die beanstandete Anzeige war nur in einer stark verkleinerten, in Teilen unleserlichen Kopie vorgelegt worden – und sich deshalb in der Revisionsinstanz nicht klären ließ, ob in der beanstandeten Anzeige hinreichend auf die Konditionen des Netzkartenvertrags hingewiesen worden war.
7
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren, in dem eine (gut lesbare) Kopie der beanstandeten Anzeige vorgelegt und auf die im ersten Revisionsverfahren vorgelegte Originalwerbung Bezug genommen worden ist, hat die Klägerin an ihrem Klageantrag festgehalten. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 3 UWG a.F. und aus § 1 UWG a.F. i.V. mit § 1 Abs. 1, 2 und 6 PAngV verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
9
Zwar sei der Bundesgerichtshof in dem ersten Revisionsurteil davon ausgegangen , dass die Klägerin die konkret bezeichnete Anzeige als irreführend und als Verstoß gegen die Gebote der Preisangabenverordnung beanstandet habe. Hieran bestünden indessen erhebliche Zweifel. Denn die Klägerin habe in der Klageschrift ausdrücklich nur auf einen Verstoß nach § 1 UWG (a.F.) und nach § 1 ZugabeVO Bezug genommen und zudem als Gegenstand des Verfahrens allein die unlautere Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag wie in der beanstandeten Anzeige bezeichnet. Dass es der Klägerin allein um die Verknüpfung von Mobiltelefon und Kartenvertrag gegangen sei, ergebe sich auch aus dem Klageantrag, der nach seiner Formulierung einen Verstoß gegen § 3 UWG (a.F.) oder gegen die Preisangabenverordnung nicht erfasse. Erfolge gleichwohl eine Verurteilung nach diesem Antrag, werde der Beklagten ein Verhalten untersagt, dass der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil ausdrücklich für zulässig erachtet habe. An diese Rechtsauffassung sei das Berufungsgericht gebunden. Da die Klägerin – im Hinblick auf die erhobene Verjährungseinrede – keinen auf den Vorwurf der Irreführung und des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung gerichteten Antrag gestellt, vielmehr an dem ursprünglichen Antrag festgehalten habe, bestehe keine Möglichkeit, den Antrag in dem Sinne zu interpretieren, dass eine Irreführung oder ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung untersagt werden solle.
10
Falls der Bundesgerichtshof sich durch den Vortrag in der Berufungserwiderung dazu veranlasst gesehen habe, eine unzureichende Preisangabe als Streitgegenstand zu betrachten, stehe dem die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Zwar könne die Klageerhebung die Verjährung nach § 209 BGB a.F. auch hinsichtlich kerngleicher Verletzungsformen unterbrechen ; konkrete Verletzungsform sei hier aber die Kombination aus Kartenvertrag und Kauf eines Mobiltelefons. Der davon zu unterscheidende Streitgegenstand einer Irreführung und eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung sei erst nach Erlass des ersten Revisionsurteils in das Verfahren eingeführt worden.
11
Schließlich fehle es im Streitfall aber auch an einer Irreführung und an einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Durchschnittsverbraucher nehme den Inhalt des Kastens zur Kenntnis und werde daher auch auf die Preise aufmerksam gemacht.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung.
13
1. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt hat. Bereits der Antragswortlaut deutet darauf hin, dass Gegenstand des Unterlassungsantrags die konkrete, von der Klägerin beanstandete Werbeanzeige war (dazu a). Der Lebenssachverhalt, den die Klägerin in der Klageschrift zur Begründung ihres Antrags vorgetragen hat, lässt keinen Zweifel daran, dass Gegenstand des Streits auch der Vorwurf war, die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich auf die den Verbraucher belastenden Preisbestandteile hingewiesen (dazu b). Deren rechtliche Beurteilung obliegt nicht den Parteien, sondern allein dem Gericht (dazu c).
14
a) Der Senat hat bereits im ersten Revisionsurteil (BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 210/97, Umdruck S. 4/5) deutlich gemacht, dass Gegenstand des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsantrags die konkrete Verletzungsform ist. Der Klageantrag enthält zwar eine abstrakte Umschreibung (Angebot eines Mobiltelefons für 1 DM, das an den gleichzeitigen Abschluss eines Netzkartenvertrags gekoppelt ist), die – für sich genommen – noch offen ließe, ob Anzeigen , die diese Merkmale aufweisen, stets untersagt werden sollen. Der Antrag wird aber im Streitfall durch den konkretisierenden Hinweis „... wie geschehen in der Allgäuer Zeitung vom 30.11.1995 ...” näher bestimmt; dies deutet darauf hin, dass eine Werbeanzeige untersagt werden soll, die neben den abstrakt umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 178 = WRP 2001, 1182 – Jubiläumsschnäppchen). Anders als Antragsfassungen, die die konkrete Verletzungsform – etwa eingeleitet durch die Wörter „insbesondere wie“ – nur als Beispiel heranziehen (dazu BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskosten), wird durch die unmittelbare Bezugnahme auf die konkrete Werbeanzeige mit dem Vergleichspartikel „wie“ in der Regel deutlich gemacht, dass Gegenstand des Antrags allein die konkrete Werbeanzeige sein soll, wobei die abstrakt formulierten Merkmale die Funktion haben mögen, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Antragsfassung in diesem Punkt der Antragstellung , über die der Senat in der Entscheidung „Handy für 0,00 DM“ (BGHZ 139, 368, 370) zu befinden hatte.
15
b) Allerdings bestimmt sich der Streitgegenstand nicht allein durch den Antrag, sondern auch durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2000 – I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 – dentalästhetika, m.w.N.). Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das Klagevorbringen nicht erschöpfend gewürdigt und nicht hinreichend beachtet hat, dass die Klägerin bereits in der Klageschrift auch und gerade die unzureichende Information über die belastenden Preisbestandteile beanstandet und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht hat. Dieses Vorbringen hat bereits dem Landgericht Anlass gegeben, das ausgesprochene Verbot (auch) auf eine irreführende Werbung nach § 3 UWG a.F. zu stützen.
16
Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an unmissverständlich vorgetragen, dass die Verbraucher durch die Preiswerbung der Beklagten irregeführt werden. So heißt es in der Klageschrift, dass die Werbung für das Mobiltelefon mit dem groß herausgestellten Preis von 1 DM als Lockmittel diene, „um von den Folgekosten für den Kartenvertrag abzulenken bzw. diese herunterzuspielen“. Das Wettbewerbswidrige liege dabei darin, „dass die so gut wie unentgeltliche Abgabe des Handys in der Werbung in den Vordergrund gestellt wird und dadurch die angesprochenen Verbraucher von den damit verbundenen erheblichen Folgekosten abgelenkt werden“. Der Verbraucher gehe beim Abschluss eines Kartenvertrages „eine vielfach höhere Verpflichtung ein, als dies der isolierte Preis für das Handy … erahnen lässt“. Es gehe im vorliegenden Verfahren „nicht darum, die Vertriebsform ‚Abgabe von Mobiltelefonen bei gleichzeitiger Freischaltung eines Kartenvertrages’ grundsätzlich zu beschränken“. Gegenstand des Verfahrens sei „allein die unlautere Verknüpfung von Handy und Kartenvertrag, wie sie von der Beklagten in den streitgegenständlichen Werbungen vorgenommen worden ist“. „Durch die Hervorhebung des Handys und dessen Scheinpreis ohne gleichzeitig entsprechend deutlich auf die notwendigerweise anfallenden Kartenvertragskosten hinzuweisen“, schaffe die Beklagte einen übergroßen Kaufanreiz. Die Höhe der anfallenden Kosten werde vertuscht; die Hauptkosten für den Kartenvertrag blieben im Dunkeln ; sie würden zielgerichtet verschleiert. Nur der Scheinpreis für die Zugabe werde blickfangmäßig hervorgehoben; gerade darin liege die wettbewerbswidrige Lockvogelwirkung der Werbung. Der Hinweis auf den Kartenvertrag und seine Kosten befinde sich „in winziger Schrift in einem separaten Kasten, auf welchen … lediglich mit einem klein gehaltenen sog. Sternchen (*) hingewiesen wird“. Eine hinreichend deutliche Bezugnahme auf den Kartenvertrag und dessen Bedingungen könne darin nicht gesehen werden. Es gehe nicht darum, einen Mindestpreis für Mobiltelefone festzulegen. Das Mobiltelefon könne sehr wohl als Zugabe abgegeben werden, „wenn in der Werbung die Kartenvertragsbedingungen zutreffend und hinreichend dargestellt werden“.
17
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin in ihrem Klagevorbringen weder § 3 UWG a.F. noch die hier ebenfalls einschlägigen Vorschriften der Preisangabenverordnung angeführt hat und dass sie die oben zitierten Ausführungen zu einer Preisverschleierung in den rechtlichen Zusammenhang eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG a.F. und eines Verstoßes gegen die Zugabeverordnung gestellt hat. Die rechtliche Würdigung eines vorgetragenen Sachverhalts obliegt allein dem Gericht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die meisten wettbewerbsrechtlichen Tatbestände die Darstellung eines entsprechenden Lebenssachverhalts voraussetzen. So setzt die Annahme einer Irreführung voraus, dass eine entsprechende Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise vorgetragen worden ist (vgl. BGH GRUR 2001, 181, 182 f. – dentalästhetika). Für einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung muss als Lebenssachverhalt eine unzureichende Preisinformation der Verbraucher vorgetragen worden sein. Diese Voraussetzungen sind indessen im Streitfall – wie dargelegt – erfüllt.
18
2. Hinsichtlich der beanstandeten Anzeige steht der Klägerin als betroffener Mitbewerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Unterlassungsanspruch zu, weil die beanstandete Werbung nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass mit dem Erwerb des Mobiltelefons, das nahezu unentgeltlich abgegeben werden soll, nicht nur der Abschluss eines Netzkartenvertrags, sondern auch einmalige Aktivierungskosten verbunden sind. Dieser Anspruch ergibt sich nach neuem Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 6 PAngV.
19
a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, ist der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag auch nach neuem Recht zu beurteilen, wobei die neue gesetzliche Grundlage nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Streitfalls führt als vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
20
b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher werde die Preisangaben in dem schwarzen Kasten sorgfältig lesen, so dass eine Irreführung ausgeschlossen sei, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Anforderungen, die im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die Transparenz von Preisangaben zu stellen sind, nicht einheitlich bestimmt werden können. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopplungsangebot , das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird. Eine solche Gefahr besteht namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (vgl. BGHZ 139, 368, 376 f. – Handy für 0,00 DM; 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 – I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 = WRP 2002, 1259 – Kopplungsangebot II; Urt. v. 7.6.2001 – I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 – Widerruf der Erledigungserklärung; Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 1.65; Bornkamm in Baumbach/Hefermehl aaO § 5 UWG Rdn. 7.33; Dreyer in Harte/Henning, UWG, § 5 Rdn. 204). Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen , die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
21
Die Beklagte stellt in ihrer Werbung blickfangmäßig heraus, dass ein Teil des einheitlichen, aus Mobiltelefon und Netzzugang bestehenden Angebots nahezu unentgeltlich (für 1 DM) abgegeben wird. Eine solche Angabe ist jedoch unvollständig, wenn nicht gleichzeitig die Preisbestandteile, die auf den Netzkartenvertrag entfallen, in der Werbung so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für das Mobiltelefon eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (BGHZ 139, 368, 376 – Handy für 0,00 DM; BGH WRP 1999, 512, 516 – Aktivierungskosten; vgl. auch BGH, Urt. v. 8.7.2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 = WRP 2004, 1479 – Grundeintrag Online). Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte. Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen des Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Telefon für 1 DM abgegeben und für die Aktivierung des Netzkartenvertrags 49 DM berechnet werden oder ob für das Telefon 50 DM berechnet und keine Aktivierungskosten verlangt werden.
22
Die Beklagte hätte daher – wenn nicht im Blickfang – zumindest in hervorgehobener Weise in dem schwarzen Kasten auf die Aktivierungskosten hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr findet sich der Hinweis auf diese Kosten versteckt in einer Fußnote, in der definiert ist, was unter dem Geschäfts - und dem Freizeittarif zu verstehen ist, und in der klargestellt wird, dass die angegebenen Preise die Mehrwertsteuer enthalten.
23
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen die antragsgemäße Verurteilung ist zurückzuweisen. Nunmehr liegt die Originalanzeige vor und hat Eingang in den Tatbestand dieses Urteils gefunden. Daraus sowie aus den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird hinreichend deutlich, worauf sich das Unterlassungsgebot stützt.
24
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Meier-Beck Schaffert
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 05.09.1996 - 1 HKO 1169/96 -
OLG München, Entscheidung vom 25.07.2002 - 6 U 5731/96 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 143/04 Verkündet am:
4. Oktober 2007
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Versandkosten
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, Artikel des Sortiments
ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf zu bewerben
, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten
anfallen und ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile gelten, ist grundsätzlich unbestimmt, weil er ohne konkrete Bezeichnung
einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die Tatbestandsmerkmale
des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt.
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits
dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware
nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf
hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem
Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im
Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen
; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen
Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1
Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und
gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch
vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
BGH, Urt. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. Büscher und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg , Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die Beklagte nach dem Hauptteil des Klageantrags zu I (Unterlassungsantrag ohne Insbesondere-Teil) sowie nach den hierauf rückbezogenen Klageanträgen zu II (Schadensersatzfeststellung) und zu III (Auskunft) verurteilt worden ist. Über die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus wird die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, warb am 25. Mai 2003 im Rahmen ihres Internetauftritts u.a. für Computer und Geräte der Unterhal- tungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis darauf, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informationen dazu konnten unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ auf nachgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des Bestellvorgangs wurden nach Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallenden Versandkosten und der „Gesamtpreis inkl. MwSt“ im Einzelnen ausgewiesen.
2
Die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, ist der Ansicht, die Beklagte habe mit ihrer Internetwerbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen und dadurch zugleich wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt, I. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Lieferund Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen; II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen , der dieser durch die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht; III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige Internetseite.
3
Die Beklagte hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage sei auch unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten seien ausreichend und könnten von der Startseite aus mit zwei Klicks unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ abgerufen werden. Der Internetnutzer erhalte die Einzelinformationen zudem rechtzeitig im Rahmen des Bestellvorgangs, den er jederzeit abbrechen könne.
4
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines nicht mehr streitgegenständlichen Zinsantrags stattgegeben.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht und die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf die Zeit ab dem 25. Mai 2003 bezieht (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 27).
6
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als hinreichend bestimmt angesehen. Die Klage sei auch begründet, weil die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße und dadurch wettbewerbswidrig handele.
8
Die Beklagte habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten entgegen den Vorschriften in § 1 Abs. 2 und 6 PAngV weder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel gemacht noch habe sie den Internetnutzer eindeutig und leicht erkennbar zu diesen Angaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“, auf die am oberen Bildschirmrand hingewiesen werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen würden zwar nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben; dies genüge aber nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten sei auch nicht unerheblich.
9
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und teilweise, und zwar hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlassungsantrags sowie der darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzanträge , zur Zurückverweisung, im Übrigen zur Abweisung der Klage als unzulässig.
10
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind der Hauptteil des Unterlassungsantrags (ohne Insbesondere-Teil) und die anderen Klageanträge, soweit sie auf diesen Teil des Unterlassungsantrags rückbezogen sind, nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abweisung der Klage als unzulässig.
11
a) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen Klageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgericht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 128/98, GRUR 2001, 80 = WRP 2000, 1394 – ad-hoc-Meldung; Beschl. v. 14.4.2005 – V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.N.).
12
Der Unterlassungsantrag ist – abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts – in seinem Hauptteil nicht deshalb hinreichend auf eine bestimmte Verletzungsform zugeschnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem Insbesondere -Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine konkrete Verletzungsform festgelegt wird. Nach dem klaren Wortlaut des Antrags bezeichnet sein Insbesondere-Teil lediglich einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst hinsichtlich der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise näher zu konkretisieren. Eine solche Konkretisierung lässt sich auch nicht dem Klagevorbringen der Klägerin entnehmen. Die Klägerin hat lediglich allgemein gefordert, die Beklagte müsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 PAngV dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar machen.
13
b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. – „statt“-Preis, m.w.N.).
14
c) Nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags der Klägerin soll der Beklagten untersagt werden, Artikel des Sortiments „ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis“ darauf zu bewerben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben werden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und – wie dargelegt – ohne irgendeine Konkretisierung auf die entsprechenden Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug. Damit genügt er nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
15
Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist. In allen diesen Fällen kommt es maßgeblich auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art nach an sich möglich wären, können im konkreten Fall unzureichend sein. Der hier gestellte Unterlassungsantrag bezieht sich somit auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen (vgl. dazu auch BGH GRUR 2005, 692, 693 – „statt“Preis ). Der Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags, der sich auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, ändert daran nichts (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 18.2.1993 – I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 – Faltenglätter ). Durch die unbestimmte Wendung „ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis“ wird so der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags begehrte Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.
16
Die Revisionserwiderung beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Senatsentscheidung „Orient-Teppichmuster“ (Urt. v. 20.10.1999 – I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517). Der Fall „Orient-Teppichmuster“ betraf ein Verbot, „mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster“ für Teppiche zu werben, „ohne unmissverständlich und deutlich hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass es sich um Webteppiche handelt“ (BGH GRUR 2000, 619). In diesem Fall hatte es der Kläger bereits als irreführend beanstandet, dass bei der Werbung mit der Abbildung eines Teppichs mit Orient-Teppich-Muster kein aufklärender Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppich nicht handgeknüpft war. Unter diesen Umständen enthielt der Nebensatz des Unterlassungsantrags mit seinen unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche) Klarstellung, dass die behauptete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedoch einschränkungslos, der Beklagten zu verbieten, die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht in einer § 1 Abs. 6 PAngV entsprechenden Art und Weise zu machen.
17
2. Die Verurteilung der Beklagten nach dem Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags und den darauf rückbezogenen weiteren Anträgen hat ebenfalls keinen Bestand. Die Revision führt jedoch insoweit zur Zurückverweisung.
18
a) Auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils genügt der von der Klägerin gestellte Antrag nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
19
Mit dem Insbesondere-Teil hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gemacht („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen“). Sie hat jedoch diese Verletzungsform weder im Klageantrag noch in der Klageschrift hinreichend umschrieben. Der Klageschrift ist lediglich zu entnehmen, dass sich die Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 2 PAngV) nicht auf der als Anlage JS1 vorgelegten ersten sich öffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen Preis beworben werden; außerdem wird in der Klageschrift die Ansicht vertreten, dass die Werbung der Beklagten den Anforderungen an die Hinweispflicht aus § 1 Abs. 6 PAngV nicht gerecht werde. In dieser auch noch im Berufungsverfahren gestellten Form ist der Klageantrag auch mit dem Insbesondere-Teil nicht hinreichend bestimmt.
20
b) Das Begehren, das die Klägerin mit dem Insbesondere-Teil ihres Antrags verfolgt, lässt sich nicht darauf reduzieren, dass es ihr ausschließlich um das Verbot gegangen wäre, im Internet mit Preisangaben zu werben, solange die Angaben zu Versandkosten und Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 2 PAngV nicht auf derselben Internetseite in unmittelbarer Nachbarschaft der Preisangaben zu finden sind.
21
Der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des beanstandeten Internetauftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten müssten im Falle der Bildschirmwerbung ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, führt nicht zu einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens. Dass sich die Klägerin auf den ihr günstigen und vom Berufungsgericht bereits in einer früheren Entscheidung (OLG Hamburg, Beschl. v. 14.4.2003 – 5 W 43/03) geteilten Rechtsstandpunkt gestellt hat, im Falle der Bildschirmwerbung müssten die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Beschreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vernünftigerweise keine gegenständliche Beschränkung ihres Begehrens. Wäre es der Klägerin ausschließlich um ein Verbot der Internetwerbung gegangen, das immer dann eingreift , wenn die von § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben nicht bereits auf der ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Beschreibung der angebotenen Ware gemacht werden, hätte es nahegelegen, dies auch im Hauptantrag zum Ausdruck zu bringen. Unabhängig davon deutet ein Insbesondere-Antrag stets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung auch für den Fall anstrebt, dass er sich mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht wird durchsetzen können. Ein solcher Antrag dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich ma- chen, dass er – falls er mit seiner weitergehenden Rechtsansicht nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 511 – Kaufpreis je nur 1 DM; Urt. v. 8.10.1998 – I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 – Aktivierungskosten I; Urt. v. 16.11.2000 – I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 – 1-Pfennig-Farbbild; BGHZ 152, 268, 275 – Dresdner Christstollen).
22
c) Gleichwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung der Klage als unzulässig auch hinsichtlich des Insbesondere-Teils des Unterlassungsantrags mit den darauf rückbezogenen Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen nicht in Betracht. In den Vorinstanzen ist von der Beklagten zwar die Unbestimmtheit des Hauptantrags gerügt worden. Der Insbesondere-Teil des Antrags ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht angesprochen worden. Hinzu kommt, dass schon in erster Instanz aufgrund des Parteivorbringens unstreitig war, wie der Internetauftritt der Beklagten hinsichtlich der Angaben zu den Versandkosten und zur Umsatzsteuer zur fraglichen Zeit („wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 geschehen“) gestaltet war. Danach stand fest – und so lässt es sich auch dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnehmen –, dass in dem Internetauftritt der Beklagten Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf der ersten sich öffnenden Seite mit der Abbildung und Beschreibung der beworbenen Produkte noch auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jeweiligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ sowie nach Einleitung des Bestellvorgangs, also nach Auswahl der Waren durch den Internetnutzer. Wollte ein Internetnutzer sich vor Einleitung des Bestellvorgangs über die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben informieren, musste er – ohne Hinweis, dass dort die fraglichen Angaben zu finden seien – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Angaben unter „Service“ von sich aus durchsuchen.
23
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken und insbesondere klären müssen , ob sich der Insbesondere-Teil des Klageantrags auf die lückenhafte Darstellung in der Klageschrift oder darauf beziehen sollte, wie sich die konkrete Verletzungsform inzwischen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und der vom Landgericht getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben , den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 492 = WRP 1998, 42 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.; Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 = WRP 2000, 389 – Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).
24
III. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu beachten sein:
25
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. noch zum UWG a.F. BGHZ 155, 301, 305 – Telefonischer Auskunftsdienst, m.w.N.).
26
2. Die Beklagte, die Verbrauchern im Rahmen ihres Internetauftritts Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpflichtet, zusätzlich zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 PAngV die in § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zu machen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV) und ob zusätzlich Lieferund Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV).
27
Entgegen der Ansicht der Revision ist § 1 Abs. 2 PAngV auch nicht mangels einer Ermächtigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vorschrift beruht auf § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Preis“ umfasst nicht nur Preisbestandteile wie die Umsatzsteuer , sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses Verständnis liegt (stillschweigend) auch der Änderung der Preisangabenverordnung durch § 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) zugrunde, durch die § 1 Abs. 2 PAngV in seinen Sätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfachen Bundesgesetzes neu gefasst worden ist (vgl. dazu auch § 21 UWG).
28
3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 PAngV zu geben sind, richtet sich nach § 1 Abs. 6 PAngV. Wer Angaben nach der Preisangabenverordnung zu machen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV verpflichtet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Diese Voraussetzungen sind bei dem beanstandeten Internetauftritt der Beklagten, wie er dem unstreitigen Parteivorbringen entspricht und wie er vom Landgericht festgestellt worden ist, nicht erfüllt.
29
a) Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies auch nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV. Nach dieser Vorschrift sind Waren, die auf Bildschirmen angeboten werden, dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angegeben werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV scheidet bereits deshalb aus, weil die nach § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben zusätzlich zu den Preisen zu machen sind und sich § 4 Abs. 4 PAngV nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht (vgl. LG Hamburg MMR 2006, 420; Köhler in Hefermehl/Köhler /Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 PAngV Rdn. 1; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Eine entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 4 PAngV kommt nicht in Betracht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 PAngV nicht lückenhaft ist.
30
b) Danach kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV, wonach die nach § 1 Abs. 2 PAngV zu machenden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. Landmann/Rohmer/Gelberg, Gewerbeordnung und ergänzende Vorschriften, Bd. II, § 1 Abs. 6 PAngV Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV). Wenn wie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. zu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Wa- ren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind.
31
c) Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzangebot ; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufschläge für Versandkosten anfallen, die zumeist eine variable, mit wachsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stück) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15). Da der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer- und Versandkosten rechnet, genügt es, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312c BGB BGH NJW 2006, 211 Tz. 16; a.A. MünchKomm.UWG/Ernst, UWG Anh. §§ 1-7 G § 1 PAngV Rdn. 37).
32
d) Diese Anforderungen erfüllt der Internetauftritt der Beklagten im Hinblick auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten nicht. Informationen in anderen, über Links erreichbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ gegeben worden sind, genügen nicht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.2003 – I ZR 222/00, GRUR 2003, 889, 890 = WRP 2003, 1222 – Internet-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Angaben , die er für erforderlich hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten nach zusätzlichen Informationen zu suchen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2004 – I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 441 = WRP 2005, 480 – Epson-Tinte).
33
Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötigt der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt.
34
e) Für die durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt nichts anderes. Für die angesprochenen Verbraucher stellt es allerdings eine Selbstverständlichkeit dar, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu auch Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 34; Rohnke, GRUR 2007, 381, 382). Deshalb genügt es, darauf leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer nachgeordneten Seite hinzuweisen (a.A. MünchKomm.UWG/Ernst aaO § 1 PAngV Rdn. 35). Auch hier darf der Hinweis jedoch nicht erst nach Einleitung des Bestellvorgangs gegeben werden. RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Bornkamm ist in Urlaub und kann deswegen Pokrant nicht unterschreiben. Bornkamm Büscher Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2003 - 312 O 484/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 117/01 Verkündet am:
2. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Krankenkassenzulassung
Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versicherte
gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern
abgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion
zu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher keinen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen einen
anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlender
Krankenkassenzulassung geltend machen.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01 - OLG Hamm
LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unter anderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.
Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen, der Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassung zur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hat das Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht beanstandet.
Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,
1. folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewerben und/oder in seiner Apotheke abzugeben:
Kompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren, Gehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhöhungen , Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, bestehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bettserviertische , Rückenstützen, Warmhalteteller, Bestecke, Badewanneneinsteiggriffe , Badebretter, Badewannensitze, Duschsitze , Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mit angepaßten Sitzerhöhungen;
2. orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Fassung vom 30. Juni 1999, Bundesanzeiger vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner Apotheke an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzugeben , ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 Abs. 1 SGB V zu sein.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über die notwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Krankenkassenzulassung könne zudem einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen.

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 teilweise und nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2 nicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug, in dem eine Gruppe "orthopädische Hilfsmittel" nicht angeführt sei. An die dort aufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe daher unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das Abgabeverbot beziehen solle.
Wenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich jedenfalls auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehen solle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil sein Klagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu 1 enthalten sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er hilfsweise für den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 keinen Erfolg habe.
Der Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der Hilfsmittel als solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des Beklagten nach § 126 SGB V erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung verlange.
Unabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot daran , daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126 SGB V nicht gegeben sei. Offenbleiben könne die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Beklagte die nach § 126 SGB V erforderliche Zulassung besitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurch berührt, daß der Beklagte orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitz der für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrechnungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von § 126 SGB V liege außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Apotheken und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126 SGB V fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversicherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch des Beklagten erfüllen müsse.
II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klageantrag zu 2 ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig (dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2).
1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht beanstandet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der
Handwerksinnungen vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, GRUR 1996, 70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig- keiten des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach näherer Maßgabe des zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgeblichen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - im Revisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zu prüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 SGB V eine wettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693).

b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seiner umfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsantrag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist, nicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (BAnz v. 19.1.2000). Diese Bezugnahme genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Das Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von Produktgruppen mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe "orthopädische Hilfsmittel" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung der einzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs eindeutig. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgericht vorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.

c) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgericht erwogen hat - als "Minus" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klageantrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 SGB V wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag, der als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika

).


In dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf das Hilfsmittelverzeichnis unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der konkreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin , das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182 - Jubiläumsschnäppchen; BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjenigen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des Beklagten unterbinden will, die dieser in den dort ausgelegten Prospekten angeboten hat und die Grundlage des Verbots des Landgerichts nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind.
In diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist das Unterlassungsbegehren hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen, daß der Beklagte ohne Zulassung i.S. von § 126 SGB V die Hilfsmittel an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versicherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klageantrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische Hilfsmittel handelt.

d) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. vorstehend Abschnitt II 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das Rechtsschutzbedürf-
nis verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich auf die orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt den Anträgen ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrO gestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie mit einer fehlenden Zulassung des Beklagten als Leistungserbringer nach § 126 SGB V begründet.
Die Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1 entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreiflichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiterverfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205).
2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 SGB V besteht nicht.
Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.
Ob der Beklagte mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln diese Bestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach dieser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 SGB V würde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus § 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dann in Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer am Schutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Gesetzesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zumindest auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen ; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003, 1347 - Telefonischer Auskunftsdienst).
Diese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 SGB V. Denn durch die Neufassung des § 69 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheitsreformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärzten , Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69-140h) so-
wie in den §§ 63, 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Satz 4 SGB V gilt dies auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. Durch den neu gefaßten § 69 SGB V hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel des SGB V angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern , auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich sozialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffenen Dritten den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/1245, S. 68; BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69 SGB V Rdn. 2; Kasseler Kommentar/Hess, § 69 SGB V Rdn. 3; kritisch: Wannagat /Lindemann, SGB, § 69 SGB V Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestaltungen wie im Streitfall ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Leistungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der Bestimmung des § 126 SGB V kommt daher nach der Neufassung des § 69 SGB V keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
v. Ungern-Sternberg RiBGH Prof. Starck ist in Bornkamm den Ruhestand getreten und daher verhindert zu unterschreiben. v. Ungern-Sternberg
Büscher Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.