Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am10.01.2019
vorgehend
Landgericht Hamburg, 310 O 27/12, 22.01.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 38/13, 03.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 267/15 Verkündet am:
10. Januar 2019
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Cordoba II

a) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor,
wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende
Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung
des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht
worden ist.

b) Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung
"ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder
öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält
, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene
Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden
Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete
Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt
werden soll.

c) Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das
Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung
, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig
, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - I ZR 267/15 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2019:100119UIZR267.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 3. Dezember 2015 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 2 zu 52% und dem Kläger zu 48% auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Berufsfotograf. Die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Beklagte zu 1, die Stadt W., ist die Trägerin der Gesamtschule W. Der Beklagte zu 2 (nachfolgend: Beklagter), das Land Nordrhein-Westfalen, übt die Schulaufsicht über die Gesamtschule W. aus und ist Dienstherr oder Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrkräfte.

2
Seit dem 25. März 2009 war auf der Internetseite der Gesamtschule W. ein im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft der Schule erstelltes Schülerreferat abrufbar, das die nachstehend abgebildete Fotografie der spanischen Stadt Córdoba enthielt:
3
Unter der Fotografie befand sich ein Hinweis auf die Internetseite "www.s.de".
4
Der Kläger hat geltend gemacht, die Fotografie selbst angefertigt und lediglich den Betreibern des Online-Reisemagazin-Portals "s.de" ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt zu haben. Er beanstandet die Einstellung der Fotografie auf der Internetseite der Schule als Verletzung des ihm zustehenden urheberrechtlichen Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.
5
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - zuletzt beantragt, dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen und/ oder öffentlich zugänglich zu machen/machen zu lassen, hilfsweise, Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zum Zwecke des Einstellens ins Internet zu vervielfältigen. Der Kläger hat den Beklagten außerdem auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Das Landgericht (LG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 2013 - 310 O 27/12, juris) hat den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 300 € nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
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Nachdem die Parteien den Auskunftsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR-RS 2015, 118407) das landgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert. Es hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen entsprechend dem Hauptantrag des Klägers unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule W. zu ermöglichen, das [oben eingeblendete] Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
9
Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Februar 2017 (GRUR 2017, 514 = WRP 2017, 569 - Córdoba I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (nachfolgend: Richtlinie 2001/29/EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt: Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werks in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom
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7. August 2018 (C-161/17, GRUR 2018, 911 = WRP 2018, 1052 - Land Nordrhein -Westfalen/Renckhoff) wie folgt entschieden: Der Begriff "öffentliche Wiedergabe” im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe im zuer11 kannten Umfang ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung zu. Mangels täterschaftlicher Begehung scheide ein Anspruch auf Schadensersatz aus. Aus diesem Grund habe auch die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg. Dieser habe zudem die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrags zu tragen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
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Das ausgesprochene Verbot sei auf Schüler der Gesamtschule W. zu beschränken , weil der streitgegenständliche Vorgang allein diese Schule betreffe. Außerdem trage der Verbotstenor mit der eingefügten Wendung "zu ermöglichen" klarstellend dem Umstand Rechnung, dass im Streitfall allein eine Störerhaftung angenommen werden könne.
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Der Kläger habe die Fotografie der Stadt Córdoba angefertigt. Die Fotografie sei mindestens als Lichtbild im Sinne von § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Dem Kläger stehe daher jedenfalls nach § 72 Abs. 2 UrhG das Leistungsschutzrecht des Lichtbildners zu.
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Die Fotografie sei vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule auf den Server kopiert worden. Dies stelle einen Eingriff in das dem Kläger zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) dar.
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Durch das Einstellen des Schülerreferats einschließlich des Lichtbilds auf die Internetseite der Schule sei auch in sein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen worden. Es sei ohne Bedeutung, dass die Fotografie vor den streitgegenständlichen Handlungen bereits uneingeschränkt für jedermann im Internet zugänglich gewesen sei. Durch die Vervielfältigung der Fotografie auf dem Server und die anschließende öffentliche Zugänglichmachung auf der Internetseite der Schule sei es zu einer Entkoppelung von der ursprünglichen Veröffentlichung im Online-Portal "s.de" gekommen. Der Kläger habe deshalb - anders als beim Setzen eines elektronischen Verweises ("Link") und bei der Einbettung eines Werks in einem auf der Website des Inanspruchgenommenen erscheinenden Rahmen ("Framing") - nicht mehr die alleinige Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung seines Werks gehabt. Die besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Zugänglichmachens im Falle der Verlinkung und des "Framing" seien im Streitfall deshalb nicht zu beachten.
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Der Eingriff in die Urheberrechte des Klägers sei auch rechtswidrig. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf urheberrechtliche Schutzschranken berufen.
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Der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Unternehmensinhabers für Verletzungshandlungen seines Arbeitnehmers (§ 99 UrhG), der auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, passiv legitimiert , soweit es um den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gehe. Die bei dem Beklagten beschäftigte Lehrkraft sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet. Die für die Spanisch-Arbeitsgemeinschaft zuständige Lehrkraft habe für die von der Schülerin begangene Rechtsverletzung einzustehen.
Allerdings sei die Lehrkraft nicht als Täter verantwortlich. Aktiv Handelnde
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sei vorliegend die Schülerin gewesen, die die Fotografie aus dem Internet kopiert und zur Illustration ihres Referats verwendet habe. Die Schülerin habe das Referat mit der Fotografie auch auf die Internetseite der Schule gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Es sei weder dargelegt noch erkennbar, dass die zuständige Lehrkraft in diesen Vorgang und die Planungen hierzu eingebunden gewesen sei. Eine Beihilfehaftung der Lehrkraft sei ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Lehrkraft bedingt vorsätzlich Hilfe zu einer vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung habe leisten wollen. Es seien jedoch die Voraussetzungen der Störerhaftung gegeben. Die Lehrkraft habe Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, zu deren Einhaltung sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflichtet gewesen sei.
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Ein gegen den Beklagten gerichteter Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Im Hinblick auf den Verstoß gegen Urheberrechte komme nur eine Störerhaftung in Betracht, die keine Schadensersatzansprüche auslösen könne. Ein Schadensersatzanspruch folge auch nicht aus einer Haftung für Amtspflichtverletzungen gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG. Da der betroffenen Lehrkraft lediglich Fahrlässigkeit zur Last falle, könne eine Haftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur angenommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Im Streitfall könne der Kläger aber Ansprüche gegen die Schülerin verfolgen, die das Foto auf der Internetseite der Schule eingestellt habe. Außerdem könne die Lehrkraft lediglich als Störerin und damit nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die gemäß Art. 34 Satz 1 GG auf den Beklagten übergeleitete Haftung könne nicht weitergehen.
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B. Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet (dazu unter B I). Die Anschlussrevision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, der Unterlassungsantrag sei unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung berechtigt (dazu unter B II 1). Im Übrigen ist die Anschlussrevision unbegründet (dazu unter B II 2).
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I. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit und Begründetheit des Unterlassungsantrags ausgegangen.
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1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. Der Umstand, dass er mit den Wendungen "vervielfältigen" und "öffentlich zugänglich zu machen" auf den Wortlaut von § 16 UrhG und § 19a UrhG Bezug nimmt und mit der Wendung "ermöglichen" einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, steht dem nicht entgegen.
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a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 16 = WRP 2018, 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage II; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17, GRUR 2019, 284 Rn. 12 = WRP 2019, 458 - Museumsfotos, jeweils mwN). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifikation der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 20 und 24 - Segmentstruktur; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18 = WRP 2017, 426 - ARD-Buffet, jeweils mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen sind der Unterlassungsantrag und der darauf beruhende Verbotsausspruch des Berufungsgerichts als hinreichend bestimmt anzusehen.
aa) Zwar nimmt der Unterlassungsantrag mit den Wendungen "vervielfälti25 gen" und "öffentlich zugänglich zu machen" auf den Wortlaut von § 16 UrhG und § 19a UrhG Bezug. Die Auslegung des Antrags unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ergibt jedoch eindeutig, dass die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifikation der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Der Kläger wendet sich mit seinem Verbotsantrag dagegen, dass seine auf der Internetseite "www.s.de" eingestellte Fotografie auf den Server der Schule kopiert und auf die Internetseite der Schule gestellt worden ist. Über diese tatsächlichen Grundlagen des beanstandeten Verhaltens besteht zwischen den Parteien kein Streit. Diese streiten allein darüber, ob dieses Verhalten rechtlich als Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung zu bewerten ist. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger kein Verbot der konkreten Verletzungshandlung begehrt hat, sondern darüber hinaus ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht. Das Berufungsgericht hat zudem den Verbotstenor konkretisierend auf Schülerinnen und Schüler der Gesamtschule W. bezogen.
bb) Der Verbotstenor ist auch nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der
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Wendung "ermöglichen" einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Berufungsgericht zur Klarstellung im Hinblick auf die von ihm angenommene Störerhaftung in den Verbotstenor aufgenommen hat.
(1) Allerdings muss die Besonderheit der Störerhaftung, namentlich der
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Umstand, dass sie eine Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 49 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III; Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 53/17, GRUR 2018, 1239 Rn. 39 = WRP 2018, 1480 - uploaded), nicht im Unterlassungsantrag und einem darauf beruhenden Verbotsausspruch zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, dass dies aus der Klagebegründung und, soweit das Gericht das Verbot auf die Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehensind (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 140/14, GRUR 2016, 936 Rn. 15 = WRP 2016, 1107 - Angebotsmanipulation bei Amazon, mwN).
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Den zur Auslegung heranzu28 ziehenden Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lässt sich eindeutig entnehmen, welches konkrete Verhalten den von der Beklagten beschäftigten Lehrkräften unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Lehrkraft habe Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, zu deren Einhaltung sie im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflichtet gewesen sei. Sie habe sich nicht von der Schülerin über die Herkunft der in den Beitrag kopierten Fotografie informieren lassen oder jedenfalls die von der Schülerin womöglich benannte Quelle nicht überprüft. Es sei zudem erforderlich, die Schüler über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der von der Schule ermöglichten Internetnutzung aufzuklären, zu belehren und die Einhaltung der Regeln in gebotenem Umfang zu überwachen. All dies sei im Streitfall unterblieben.
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2. Ohne Erfolg macht die Revision im Hinblick auf die in den Unterlassungsantrag und Verbotsausspruch aufgenommene "und/oder"-Verknüpfung geltend, dass der "und"-Alternative keine eigenständige Bedeutung zukomme und es deswegen insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle.
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a) Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei Leistungsklagen, zu denen auch Unterlassungsklagen gehören, ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis jedoch regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Vorliegen für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, GRUR 1993, 576, 577 [juris Rn. 19] - Datatel; Urteil vom 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11, BGHZ 195, 174 Rn. 51; Urteil vom 4. Juni 2014 - VIII ZR 4/13, BeckRS 2014, 13957 Rn. 17 f., jeweils mwN). Wenn sich die Schutzwürdigkeit der klägerischen Position erst aufgrund näherer Prüfung materiellrechtlicher Fragen beurteilen lässt, kann das Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden (BGH, GRUR 1993, 576, 577 [juris Rn. 19] - Datatel; Zöller /Greger, ZPO, 32. Aufl., Vor § 253 Rn. 18). Solche besonderen, gegen die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses sprechenden Umstände sind von der Revision nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

b) Im Streitfall ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf das
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mit der "und"-Alternative umschriebene Verbot bereits daraus, dass das vom Kläger als Klagegrund des Verletzungsunterlassungsanspruchs geltend gemachte , eine Wiederholungsgefahr begründende Verhalten keine zwei zusammenhanglosen Verletzungshandlungen betrifft. Der Kläger hat das beanstande- te Verhalten in dem Speichern der Fotografie auf dem Server und dem anschließenden Einstellen auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Schule gesehen und sich damit auf zeitlich und sachlich zusammenhängende Verletzungshandlungen bezogen. Dieser Zusammenhang kann zudem für die nähere Prüfung von materiell-rechtlichen Fragen von Bedeutung sein. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme einer öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG unter anderem darauf abgestellt, dass die Fotografie des Klägers nicht nur im Wege der Verlinkung oder des "Framing" in den Internetauftritt der Schule eingebunden war, sondern zuvor auf den Schulserver kopiert worden war.

c) Die Frage, ob die Klage mit einem Unterlassungsantrag, der eine "und/
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oder"-Verknüpfung enthält, Erfolg haben kann, ist nach alledem regelmäßig keine Frage seiner Zulässigkeit, sondern seiner Begründetheit. Insoweit ist vor allem maßgeblich, ob Begehungsgefahr im Hinblick auf die mit der "oder"Verknüpfung angegriffenen alternativen Verhaltensweisen besteht, wenn die zugrunde gelegte Verletzungshandlung lediglich in der Kumulierung dieser Verhaltensweisen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 20, 63 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II; Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 51 Rn. 18). Die Revision hat in diesem Zusammenhang keine Rüge erhoben.
3. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Ein33 stellen des Referats mit der Fotografie auf die Internetseite der Schule das Recht des Klägers zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) verletzt hat.
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a) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision hingenommenen Feststellungen ist der Kläger Schöpfer der jedenfalls als Lichtbild anzusehenden Fotografie der Stadt Córdoba (§ 72 Abs. 2 UrhG). Ihm steht insofern zumindest ein Leistungsschutzrecht nach § 72 Abs. 1 UrhG zu.
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b) Das Verwertungsrecht des Klägers aus §§ 72, 19a UrhG ist dadurch verletzt worden, dass das Lichtbild ohne seine Zustimmung auf der Internetseite der Gesamtschule W. eingestellt worden ist und dort von jedermann abgerufen werden konnte.
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aa) Nach § 19a UrhG ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
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Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 17 - Córdoba I; GRUR 2018, 1239 Rn. 15 - uploaded).
bb) Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der
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öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl.
Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/EG; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 18 bis 20 - Córdoba I).
cc) Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen beson39 deren Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale Rolle des Nutzers und die Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 = WRP 2013, 618 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 = WRP 2016, 1347 - GS Media BV/Sanoma u.a.; Urteil vom 26. April 2017 - C-527/15, GRUR 2017, 610 Rn. 28 bis 30 = WRP 2017, 677 - Stichting Brein/Wullems [Filmspeler]; Urteil vom 14. Juni 2017 - C-610/15, GRUR 2017, 790 Rn. 23 bis 25 = WRP 2017, 936 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]; EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 19 bis 46 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff; BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 27 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio).
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(1) Eine "Handlung der Wiedergabe" in diesem Sinne liegt im Streitfall vor. Für eine solche Handlung reicht es aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 20 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).Eine "Zugänglichmachung" und folglich eine "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG liegt vor, wenn - wie im Streitfall geschehen - auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird, nachdem sie zuvor auf einen privaten Server kopiert worden war. Durch ein solches Einstellen wird den Besuchern der Website, auf der die Einstellung erfolgt ist, der Zugang zur betreffenden Fotografie auf dieser Website ermöglicht (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 21 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 24 - Cordoba I).
(2) Die Wiedergabe erfolgte im Streitfall auch öffentlich. Nach der Recht41 sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten, die aus einer ziemlich großen Zahl von Personen bestehen muss (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 22 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff, mwN). Vorliegend richtet sich die beanstandete Wiedergabehandlung an sämtliche potentielle Nutzer der Website der Gesamtschule W. und damit an eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten, so dass sie als "öffentlich" im Sinne der vorstehenden Grundsätze anzusehen ist (vgl. EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 23 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 27 - Cordoba I).
(3) Im Streitfall liegen auch die weiteren vom Gerichtshof der Europäi42 schen Union geforderten Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe vor.

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Für die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist erforderlich, dass die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens , das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein "neues Publikum" erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 24 - Land Nordrhein -Westfalen/Renckhoff, mwN). Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17, GRUR 2018, 608 Rn. 37 = WRP 2018, 701 - Krankenhausradio, mwN; vgl. aber auch [zur Kabelweitersendung] EuGH, Urteil vom 16. März 2017 - C-138/16, GRUR 2017, 510 Rn. 26 f. = WRP 2017, 682 - AKM/Zürs.net; Malenovský in medien und recht 3/18 - Beilage, S. 14, 17 f.).
Im vorliegenden Fall ist zwar sowohl die ursprüngliche Wiedergabe des
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Werks auf der Website "www.s.de" als auch dessen spätere Wiedergabe auf der Website der Gesamtschule W. unter Verwendung des gleichen technischen Verfahrens erfolgt (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 25 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 29 bis 31 - Cordoba I). Die Wiedergabe erfolgte aber für ein "neues Publikum" (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 26 bis 47 - Land Nordrhein-Westfalen/Renckhoff).
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, ein Eingriff in das Recht zum öf45 fentlichen Zugänglichmachen sei ausgeschlossen, weil die Fotografie bereits vor dem Einstellen auf der Internetseite der Schule mit Zustimmung des Klägers auf der Internetseite des Online-Reisemagazin-Portals "s.de" öffentlich zugänglich gewesen sei.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden , dass der Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Einstellen einer Fotografie auf einer Website (auch dann) erfasst, wenn diese Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme , die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist. Das Publikum , an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es ursprünglich veröffentlicht wurde, besteht nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk später ohne seine Zustimmung eingestellt worden ist (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 29 bis 36 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Zugänglichmachung eines geschützten Werks über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt war, nicht zu einer Wiedergabe des fraglichen Werks für ein neues Publikum führt, wenn die Werke auf der anderen Website ohne beschränkende Maßnahmen mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich waren, ist auf diese Fallgestaltung nicht anwendbar (EuGH, GRUR 2018, 911 Rn. 37 bis 46 - Land NordrheinWestfalen /Renckhoff).
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4. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, dass das Einstellen des Referats mit der Fotografie auf der Internetseite der Schule in das Vervielfältigungsrecht des Klägers gemäß § 16 UrhG eingegriffen hat. Diese Beurteilung lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
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a) Eine Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Urheberrechtsgesetzes, BT-Drucks. IV/270, S. 47; BGH, Ur- teil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 [juris Rn. 60] - Betriebssystem; Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 37 = WRP 2017, 230 - World of Warcraft I, jeweils mwN).

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Das Berufungsgericht
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hat festgestellt, dass die streitgegenständliche Fotografie vor dem Einstellen auf die Schulwebsite auf den Server kopiert worden ist. Dadurch ist sie körperlich festgelegt und damit vervielfältigt worden (vgl. BGH, GRUR 2017, 266 Rn. 38 = WRP - World of Warcraft I).

c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Vervielfältigung sei im Ver50 gleich zur nachfolgenden öffentlichen Zugänglichmachung nur als untergeordnete Vorbereitungshandlung, nicht hingegen als eine um ihrer selbst willen vorgenommene wirtschaftliche Nutzungsart zu betrachten.
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Das Problem, ob die im Upload auf den Server liegende Vervielfältigung allein zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung als nur untergeordnete Vorbereitungshandlung zur öffentlichen Zugänglichmachung anzusehen ist, stellt sich allein im Zusammenhang mit der urhebervertragsrechtlichen Frage, ob diese Vervielfältigung eine selbständige, als solche lizenzierbare Nutzungsart sein kann (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 19a Rn. 1; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 12; Dustmann /Engels in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19a UrhG Rn. 9). Davon ist die im Streitfall maßgebliche Frage zu unterscheiden, ob die zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung erfolgende Festlegung von Werken das Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers im Sinne des § 16 UrhG beeinträchtigt und als Rechtsverletzung eigenständig verfolgt werden kann. Diese Frage ist zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I; Bullinger in Wandtke/Bullinger aaO § 19a UrhG Rn. 12; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19a Rn. 1; BeckOK.Urheberrecht/Götting, Stand: 15. Januar 2019, § 19a UrhG Rn. 1; Dustmann/Engels in Fromm/Nordemann aaO § 19a UrhG Rn. 9; v. UngernSternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 19a UrhG Rn. 64; vgl. auch EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - C-348/13, GRUR 2014, 1196 Rn. 18 - BestWater International/Mebes und Potsch).
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5. Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht keine urheberrechtliche Schutzschranke entgegen.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte könne sich nicht auf das urheberrechtliche Zitatrecht gemäß § 51 UrhG stützen. Gemäß § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, es fehle am erforderlichen Zitatzweck, da die Fotografie lediglich der Illustration des Schülerreferats gedient habe. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 228/15, GRUR 2017, 1027 Rn. 55 = WRP 2017, 1213 - Reformistischer Aufbruch, mwN).
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b) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Beklagte sich im Streitfall auf die Schutzschranke des § 57 UrhG berufen könne.
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aa) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst mit der öffentlichen Wiedergabe auch das öffentliche Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG (BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 15 = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog).
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass das
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Foto als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen sei. Der unstreitige Umstand, dass das Foto der Stadt Córdoba lediglich der Illustration des Inhalts eines Schülerreferats gedient habe, lasse sich nicht anders würdigen , als dass das fragliche Foto durch jedes andere Foto des Landes Spanien oder jedenfalls der Region Andalusien habe ausgetauscht werden können. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dargelegt.
(1) Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision nicht über57 sehen, dass das Foto der Illustration des Schülerreferats gedient hat. Es hat diesen Umstand vielmehr ausdrücklich festgestellt und ist - insoweit von der Revision unbeanstandet - auf dieser Grundlage davon ausgegangen, dass er der Anwendung der Schrankenbestimmung des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG entgegensteht.
(2) Das Berufungsgericht hat zudem nicht gegen § 286 Abs. 1 ZPO ver58 stoßen, weil es keine Ausführungen zum Eingreifen der Schutzschranke des § 57 UrhG gemacht hat. Die Revision macht nicht geltend, dass sich der Beklagte in den Tatsacheninstanzen auf diese Schutzschranke berufen oder im Hinblick auf deren Voraussetzungen Vortrag gehalten hat. Mit dem Vorbringen, der Umstand, dass das verwendete Foto der Stadt Córdoba lediglich der Illustration der Inhalte von Schülerreferaten habe dienen sollen, lasse sich nicht anders würdigen, als dass das fragliche Foto auch durch jedes andere Foto des Landes Spanien oder jedenfalls der Region Andalusien hätte ausgetauscht werden können, ist der Beklagte in der Revisionsinstanz ausgeschlossen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht einen ent-
sprechenden substantiierten, bereits in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten verfahrensordnungswidrig übergangen hat.
(3) Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht nicht
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gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gehalten, auf näheren Vortrag des Beklagten zu der Frage hinzuwirken, ob das fragliche Foto für das Referat nicht im Vordergrund stehe, sondern aus Sicht des durchschnittlichen Betrachters durch andere Fotografien Spaniens oder der Region ausgetauscht werden könne. Auf diese Umstände kommt es auch bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens für die Frage des Eingreifens der Schutzschranke gemäß § 57 UrhG nicht an. Zwar ist das Kriterium der Austauschbarkeit insoweit für die Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG von Bedeutung, als es für die Annahme der Unwesentlichkeit des Werks spricht, wenn es der durchschnittliche Betrachter des Hauptgegenstandes schon nicht wahrnimmt, weil es beliebig ausgetauscht oder ganz weggelassen werden kann. Wird das Beiwerk jedoch vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werks mit einem anderen - gegebenenfalls ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an (BGH, GRUR 2015, 667 Rn. 31 - Möbelkatalog, mwN). Die Revision geht auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, dass das in Rede stehende Foto der Stadt Córdoba der Illustration des Schülerreferats über diese Stadt gedient hat. Wird in einem Referat ein Sachtext über eine Stadt durch eine Fotografie dieser Stadt illustriert und damit optisch anschaulich gemacht, liegt es nach der Lebenserfahrung regelmäßig fern, dass der Fotografie im Rahmen des Referats neben dem Text in den Augen eines Durchschnittsbetrachters noch nicht einmal eine geringe oder nebensächliche Bedeutung zukommt. Dies ist aber für die Annahme einer Unwesentlichkeit im Sinne von § 57 UrhG erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2015, 667 Rn. 27 - Möbelkatalog).

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c) Der Beklagte kann sich außerdem nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmungen berufen, die eine Veranschaulichung im Unterricht zulassen.
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aa) Mit Recht und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Schrankenbestimmung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG aF nicht eingreift. Danach ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. In diesem Fall sind nach § 52a Abs. 3 UrhG aF auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen zulässig. Das Berufungsgericht hat angenommen , es sei bereits zweifelhaft, ob die Fotografie der Veranschaulichung im Schulunterricht gedient habe. Insoweit ist unter anderem fraglich, ob die Vorschrift auch die Veranschaulichung vor oder - wie hier - nach dem Unterricht erfasst (vgl. BGH, GRUR 2014, 54 Rn. 37 - Meilensteine der Psychologie; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 60a Rn. 5). Das Berufungsgericht hat weiter angenommen , jedenfalls sei der Zugang zur Fotografie nicht ausschließlich auf den bestimmt abgegrenzten Teil der Unterrichtsteilnehmer begrenzt gewesen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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bb) Ohne Erfolg macht die Revision außerdem geltend, im Streitfall greife die Schrankenbestimmung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UrhG aF ein. Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werks, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich ge- macht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, dass es zur Veranschaulichung des Unterrichts in der Spanisch-Arbeitsgemeinschaft erforderlich war, das Foto auf den Server der Schule zu kopieren und von dort hochzuladen. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag des Beklagten auf.
cc) Im Streitfall greifen auch nicht die mit Wirkung vom 1. März 2018 an
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die Stelle von § 52a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG getretene Schrankenbestimmung des § 60a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Fall 1, Abs. 4 Fall 2 UrhG durch.
(1) Für den auf Wiederholungsgefahr gestützten Verletzungsunterlas64 sungsanspruch kommt es sowohl auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlung als auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz an. Deshalb wäre der Unterlassungsanspruch nicht begründet, wenn das beanstandete Verhalten nach der neuen Rechtslage zulässig wäre.
(2) Nach § 60a Abs. 1 UrhG dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts
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und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden, und zwar für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (Nr. 1), für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung (Nr. 2) sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient (Nr. 3). Nach § 60a Abs. 2 Fall 1 UrhG dürfen Abbildungen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden. Schulen gehören nach § 60a Abs. 4 Fall 2 UrhG zu den Bildungseinrichtungen.
Diese Nutzung ist nach § 60h UrhG vergütungspflichtig. Außerdem ist nach § 63 UrhG die Quelle anzugeben.
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(3) Die Schrankenbestimmung des § 60a UrhG greift im Streitfall nicht zugunsten des Beklagten ein. Es fehlt jedenfalls an der gemäß § 63 UrhG erforderlichen Quellenangabe.
Wenn - wie hier - im Fall des § 60a UrhG ein Werk vervielfältigt wird, ist
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gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quelle deutlich anzugeben. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nach § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wenn - was hier allein in Betracht kommt - die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Im Falle einer öffentlichen Wiedergabe nach § 60a UrhG ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist. Unter Quelle im Sinne dieser Bestimmung ist, wie sich aus der Formulierung "die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers" (§ 63 Abs. 2 Satz 2 UrhG), aber auch aus den Formulierungen "neben dem Urheber" (§ 63 Abs. 1 Satz 2 UrhG) und "außer dem Urheber" (§ 63 Abs. 3 Satz 1 UrhG) ergibt, nicht nur die Fundstelle, sondern auch die Urheberbezeichnung zu verstehen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 63 Rn. 11). Die unzureichende oder unterbliebene Quellenangabe macht die ansonsten zulässige Nutzungshandlung zwar nicht insgesamt rechtswidrig; der Urheber kann aber (jedenfalls) verlangen, dass diese Nutzungshandlung ohne die erforderliche Quellenangabe künftig unterbleibt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 63 Rn. 30 mwN; BeckOK.Urheberrecht/Engels aaO § 63 UrhG Rn. 52; Dietz/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 63 UrhG Rn. 20).
Dies entspricht auch dem im Streitfall in Rede stehenden Verbotsumfang.
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Wie bereits dargelegt, beansprucht der Kläger mit seinem Unterlassungsantrag ein Verbot der im Streitfall in Rede stehenden konkreten Verletzungsform. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich unter dem Foto zwar ein Verweis auf die Internetseite "www.s.de" und damit auf die Fundstelle. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass im vervielfältigten und öffentlich zugänglich gemachten Schülerbeitrag der Kläger als Urheber der Fotografie benannt wurde. Auch die Revision macht dies nicht geltend. Es ist zudem weder vorgetragen noch von der Revision geltend gemacht worden, dass eine Urheberbenennung im Streitfall nicht möglich war. Dies ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Name des Klägers auf der Internetseite "www.s.de" zwar nicht auf der Fotografie selbst und auch nicht im engen räumlichen Zusammenhang mit der Aufnahme angebracht. Sein Name war jedoch auf der Eingangsseite des aufdem Online-Reisemagazin-Portal "s.de" eingestellten Reiseführers Andalusien genannt und damit durch eine pflichtgemäße Prüfung der Quelle auffindbar.
6. Der Beklagte haftet wegen dieser Verletzungshandlungen auf Unterlas69 sung. Der Beklagte ist für den Unterlassungsanspruch zwar nicht aufgrund einer originär ihm anzulastenden Verletzungshandlung passiv legitimiert. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die die Annahme einer originären Pflichtverletzung des Beklagten selbst rechtfertigen können.
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Das Berufungsgericht hat aber angenommen, der Beklagte habe im Streitfall für das Verhalten der bei ihm angestellten Lehrkraft gemäß § 99 UrhG einzustehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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a) Gemäß § 99 UrhG kann der Verletzte den Anspruch aus § 97 Abs. 1, § 98 UrhG gegen den Inhaber des Unternehmens richten, wenn ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten verletzt worden ist.
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b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 99 UrhG auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und die bei ihnen beschäftigten Angestellten und Beamten anzuwenden ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 100 UrhG aF BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien). Die Bestimmung soll den Inhaber eines Unternehmens daran hindern, sich bei ihm zugutekommenden Urheberrechtsverletzungen von Arbeitnehmern oder Beauftragten auf das Handeln abhängiger Dritter zu berufen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist deshalb weit auszulegen. Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet sind (BGH, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien ; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 99 Rn. 5).
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c) Die in Rede stehenden Verletzungshandlungen sind im Sinne von § 99 UrhG im Unternehmen des Beklagten vorgenommen worden.
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aa) Die Bestimmung des § 99 UrhG ordnet eine eigene, verschuldensunabhängige Haftung des Unternehmensinhabers auf Unterlassung, Beseitigung sowie Vernichtung und Rückruf an. Diese tritt neben die Haftung des eigentlichen Verletzers und erweitert daher den Kreis derjenigen, die der Verletzte wegen Verletzung seiner Urheberrechte in Anspruch nehmen kann. Die Haftungserweiterung ist gerechtfertigt, weil der Rechtsverstoß aus der Risikosphäre des Unternehmers stammt und der Unternehmer das Risiko weiterer Rechtsverstöße verringern kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 2567). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass die Verletzungshandlung des Arbeitnehmers oder Beauftragten im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens erfolgt sein muss. Nicht erfasst von der Bestimmung des § 99 UrhG sind dagegen Handlungen , die nicht dem Unternehmen, sondern ausschließlich dem Handelnden zugutekommen, also lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Unternehmen ausgeübt werden (Dreier in Dreier/Schulze aaO § 99 Rn. 4; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 99 UrhG Rn. 3; Leistner in Schricker /Loewenheim aaO § 99 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 99 UrhG Rn. 6; Niebel in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 99 UrhG Rn. 2).
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bb) Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 99 UrhG vor.
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Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Internetseite der Gesamtschule W. diene allein der Außendarstellung der Schule und sei daher ausschließlich der am Verfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 als Trägerin der Schule zuzuordnen. Ein Weisungsrecht des Beklagten bestehe nicht.
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Diese Rüge lässt außer Acht, dass das Berufungsgericht das in Rede stehende widerrechtliche Verhalten der beim Beklagten beschäftigten undseiner Dienstaufsicht (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 SchulG-NRW) unterliegenden Lehrkraft in einer Verletzung von Prüfungs- und Überwachungspflichten in Bezug auf die unterrichtsbezogene Internetnutzung durch Schüler gesehen hat. Dieses Verhalten ist dem Bildungs- und Erziehungsauftrag zuzuordnen, den die beim Beklagten beschäftigten Lehrkräfte zu erfüllen haben und deren Einhaltung der Beklagte im Rahmen seiner Dienstaufsicht sicherzustellen hat. Gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 9 SchulG-NRW sollen die Schüler lernen, mit Medien verantwortungsbewusst und sicher umzugehen.
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d) Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Verletzungshandlung der Lehrkraft vorliegt, für die der Beklagte gemäß § 99 UrhG einzustehen hat.
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aa) Eine Haftung gemäß § 99 UrhG setzt voraus, dass von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten des Inhabers des Unternehmens ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden ist. Für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung ist erforderlich , dass sämtliche Voraussetzungen des objektiven Tatbestands vorliegen. Die Erfüllung subjektiver Voraussetzungen ist dagegen weder beim Arbeitnehmer oder Beauftragten noch beim Unternehmer erforderlich (Dreier in Dreier /Schulze aaO § 99 Rn. 6; BeckOK.Urheberrecht/Reber aaO § 99 UrhG Rn. 5; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 99 UrhG Rn. 7; Spindler in Spindler /Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 99 UrhG Rn. 8; Bohne in Wandtke/Bullinger aaO § 99 UrhG Rn. 2).
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bb) Eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung liegt vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Kopieren der Fotografie auf den Server sowie das Einstellen des Schülerreferats mit der Bildaufnahme auf die Internetseite der Schule das Recht des Klägers auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG) sowie das ihm zustehende Vervielfältigungsrecht (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) verletzt hat, ohne dass das Verhalten durch eine urheberrechtliche Schutzschranke gerechtfertigt war.
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cc) Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine von der beim Beklagten angestellten oder verbeamteten Lehrkraft begangene Verletzungshandlung vorliegt. Es hat angenommen, dass die für die Spanisch-Arbeitsgemeinschaft zuständige Lehrkraft für die Verletzung der Urheberrechte des Kläger gemäß §§ 16, 19a UrhG nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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(1) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 20 - Stiftparfüm, mwN).
(2) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewendet.
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Es hat angenommen, die für die Spanisch-Arbeitsgemeinschaft zuständige Lehrkraft habe es unterlassen, den ihr obliegenden Prüfungs- und Überwachungspflichten nachzukommen. Es sei zu überprüfen gewesen, ob die Fotografie ohne die Einwilligung des Berechtigten für die beabsichtigte Verwendung habe genutzt werden dürfen. Zu einer derartigen Überprüfung und Überwachung sei die Lehrkraft im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit verpflichtet; die Einhaltung dieser Pflichten sei ihr auch zumutbar. Zu den Amtspflichten bei der Wahrnehmung hoheitlicher Lehrtätigkeit gehöre die Pflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung wie eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Die Lehrkraft habe vor diesem Hintergrund erkennbare Eingriffe in fremde Urheberrechte infolge einer unterrichtsbezogenen Internetnutzung durch Schüler zu unterbinden. Sofern Schulen im Rahmen ihres Lehr- und Bildungsauftrags zur Vermittlung einer Medienkompetenz die Internetnutzung durch Schüler im Unterricht vorsähen, sei es erforderlich, die Schüler über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der schulischen Internetnutzung aufzuklären, zu belehren sowie die Einhaltung der Regeln im gebotenen Umfang zu überwachen. All dies sei vorliegend unterblieben. Die betroffene Lehrkraft als finaler Entscheidungsträger hätte die in Rede stehende Rechtsverletzung verhindern können, wenn sie ihrer Prüfungspflicht nachgekommen wäre. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
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(3) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe übersehen, dass mögliche Verhaltenspflichten zur Verhinderung von Rechtsverletzungen im Internet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allein) den Inhaber desjenigen IP-Anschlusses träfen, über den die Internetseite der Gesamtschule W. und damit auch das fragliche Schülerreferat erreichbar gewesen sei. Inhaber dieses Anschlusses sei jedoch die - am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte - Beklagte zu 1 als Schulträgerin und nicht der Beklagte gewesen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine Haftung für urheberrechtliche Verletzungshandlungen, die im Rahmen der Nutzung des Internets verursacht werden, nicht allein im Hinblick auf den Inhaber des Internetzugangs in Betracht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 36 f. = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III, mwN). Vielmehr trifft eine solche Haftung unabhängig von der Frage der Inhaberschaft des Internetanschlusses auch denjenigen, der ihn obliegende Belehrungs- und Überwachungspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Internetanschlusses verletzt (vgl. zur Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 29 bis 33 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II, mwN).
(4) Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die An86 forderungen an eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes überspannt, indem sie eine einmalige Rechtsverletzung durch die Schülerin für das Entstehen einer Überwachungspflicht der Lehrkraft habe ausreichen lassen. Eine anlasslose Überwachungspflicht komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung der Anbieter von Internetdiensten nur bei einem auf Urheberrechtsverletzungen angelegten Geschäftsmodell des Anbieters in Betracht. Damit legt die Revision ebenfalls keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar.
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Die Entstehung der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Belehrungs -, Prüfungs- und Überwachungspflichten von Lehrkräften hängt ebenso wenig wie die Entstehung sonstiger einen Garanten treffender Verhaltenspflichten zur Vermeidung von Rechtsverletzungen davon ab, dass es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist. Die von der Revision herangezogene Rechtsprechung betrifft allein die Überwachungspflichten von Diensteanbietern im Sinne von § 2 Nr. 1 TMG in Bezug auf fremde Informationen, für die gemäß § 8 Abs. 1, § 10 TMG besondere, im Streitfall nicht einschlägige gesetzliche Regelungen gelten (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 20 bis 26 - Stiftparfüm; BGH, GRUR 2013, 1229 Rn. 47 - Kinderhochstühle im Internet II; BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 21 f. - Störerhaftung des Access -Providers).
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(5) Die Revision ist weiter der Ansicht, die vom Berufungsgericht angenommene anlasslose Überwachungspflicht widerspreche den Grundsätzen, die für die Überwachung der Internetnutzung von minderjährigen Kindern durch deren Eltern gälten. Danach sei eine anlasslose regelmäßige Kontrolle der Nutzung des Internets mit dem Erziehungsauftrag nicht vereinbar. Erst recht treffe die Schule - die vorrangig keinen Erziehungs-, sondern einen Bildungsauftrag wahrnehme - keine anlasslose Prüfungs- und Überwachungspflicht. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Allerdings genügen nach der Rechtsprechung des Senats zur Teilnahme an Internettauschbörsen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer solchen Teilnahme belehren und ihm diese verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise ) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 32 - Tauschbörse II).
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Es kann offenbleiben, ob diese Erwägungen uneingeschränkt auf die Verkehrspflichten von Lehrkräften im Hinblick auf die in der Schule stattfindenden Internetaktivitäten zu übertragen sind oder ob jedenfalls in Bezug auf das vorliegend maßgebliche Einstellen von Inhalten durch Schüler auf die Internetseite der Schule strengere Maßstäbe gelten müssen. Im Streitfall sind schon die vom Senat für die rechtswidrige Teilnahme an Internettauschbörsen aufgestellten Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht nicht erfüllt. Danach sind Eltern in der Regel auch ohne Anlass verpflichtet, ihr minderjähriges Kind über die Rechtswidrigkeit einer solchen Teilnahme zu belehren und ihm eine solche Teilnahme zu verbieten. An einer entsprechenden Belehrung fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die erforderliche Aufklärung und Belehrung der Schüler über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der schulischen Internetnutzung seitens der Lehrkraft unterblieben ist. Es hat zudem nicht festgestellt, dass der im Streitfall tätig gewordenen Schüle- rin das Einstellen von urheberrechtsverletzenden Fotografien auf die Internetseite der Schule untersagt worden ist. Dass eine Belehrung und ein entsprechendes Verbot erfolgt sind, macht auch die Revision nicht geltend.
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(6) Entgegen der Ansicht der Revision durfte die Lehrkraft auch nicht darauf vertrauen, dass die Schülerin bereits von ihren Eltern über die Grenzen einer zulässigen Nutzung des Internets und die dabei zu wahrenden Urheberrechte Dritter aufgeklärt worden war und dass diese die ihr auf diesem Wege mitgeteilten Regeln befolgen werde.
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Die Frage, ob eine Lehrkraft keine Belehrungspflicht trifft, wenn ein Schüler bereits von seinen Eltern über die rechtlichen Grenzen der Nutzung des Internets , insbesondere über die Wahrung von Urheberrechten Dritter belehrt und dem Schüler von seinen Eltern zudem eine rechtswidrige Nutzung untersagt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls darf eine Lehrkraft nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Schüler bereits von den Eltern entsprechend belehrt und ihm eine urheberrechtsverletzende Nutzung untersagt wurde. Es kann nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass Eltern ihren Kindern regelmäßig derartige Belehrungen und Verbote erteilen und eine Belehrung durch die Lehrkraft daher im Interesse des Schutzes der Inhaber von Urheberrechten nicht geboten ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen hat der wegen Verletzung der Aufsichtspflicht Inanspruchgenommene konkret darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind insoweit belehrt haben oder Verbote ausgesprochen haben (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 33 - Tauschbörse II). Die Revision macht nicht geltend , dass der Beklagte vorgetragen habe, der Schülerin, die das streitgegenständliche Foto auf die Internetseite der Schule hochgeladen hat, sei bereits von ihren Eltern eine Belehrung und ein entsprechendes Verbot erteilt worden.
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(7) Die Revision rügt, eine Störerhaftung des Beklagten scheide aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aus. Dem Kläger habe es oblegen, vorrangig die Schülerin oder deren Eltern selbst in Anspruch zu nehmen, weil diese der beanstandeten Rechtsverletzung wesentlich näher stünden als die Schule. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
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Die Störerhaftung ist gegenüber der Inanspruchnahme des Täters im Grundsatz nicht subsidiär (BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13 = WRP 2007, 795; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 40 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Soweit der Senat im Hinblick auf den Fall der Inanspruchnahme von Access-Providern ausnahmsweise eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten verlangt hat, die entweder die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu der Rechtsverletzung als Dienstleister Hilfe geleistet haben, beruhte dies auf der Besonderheit, dass der Access-Provider ein von der Rechtsordnung gebilligtes und in Bezug auf Rechtsverletzungen Dritter neutrales Geschäftsmodell verfolgt und ihm daher keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, BGHZ 208, 82 Rn. 82 f. und 26 f. - Störerhaftung des Access-Providers).
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II. Die Anschlussrevision des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richtet, der Unterlassungsantrag habe unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung Erfolg (dazu unter B II 1). Im Übrigen ist die Anschlussrevision unbegründet (dazu unter B II 2).
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1. Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte sei zur Unterlassung nicht als Täter, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, ist seine Anschlussrevision unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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a) Das für die Zulässigkeit der Revision erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und das Rechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen (BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; MünchKomm.ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 542 Rn. 18). Damit soll im Interesse der Gesamtheit der rechtschutzsuchenden Bürger und des jeweiligen Prozessgegners ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelgericht sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelkläger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat. Deswegen genügt auf Seiten des Rechtsmittelklägers die bloß formelle Beschwer nicht, um die Zulässigkeit des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu bejahen. Vielmehr ist die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei geforderte Beschwer nur gegeben, wenn ein Vergleich des rechtskräftigen Inhalts des angefochtenen Urteils mit dem Klagebegehren ergibt, dass die Entscheidung für den Rechtsmittelkläger in irgendeiner Weise sachlich nachteilig ist, seinem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Der Kläger ist dagegen nicht beschwert, wenn das Gericht ihm den geltend gemachten Anspruch zugesprochen und ihn lediglich anders zugeordnet hat, als es in der Klagebegründung geschehen ist (BGHZ 50, 261, 263 f.). Entsprechendes gilt für die - hier vorliegende - unselbständige Anschlussrevision. Sie ist zwar kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der gegnerischen Revision (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80, BGHZ 80, 146, 148 [juris Rn. 5] mwN; Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 462/99, juris Rn. 28). Gleichwohl setzt auch ihre Zulässigkeit eine Beschwer durch das Berufungsurteil voraus (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 268/85, WM 1987, 19, 21 [juris Rn. 41]).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Hinblick auf den Unterlassungsantrag durch das Berufungsurteil nicht beschwert. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag in Bezug auf den im Streitfall maßgeblichen Sachverhalt uneingeschränkt zugesprochen. Dass es den Verbotsausspruch auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung und nicht - wie von der Anschlussrevision für richtig gehalten - auf eine täterschaftliche Haftung gestützt hat, begründet nach den dargelegten Grundsätzen keine Beschwer.
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2. Die Anschlussrevision ist im Übrigen unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend Ansprüche auf Schadensersatz verneint. Es ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Kostenlast im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrag zu tragen hat.
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a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht.
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aa) Ein Beamter hat gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz zu leisten, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gemäß Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit für die Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht durch den Träger eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem Verstoß der betroffe102 nen Lehrkraft gegen Prüfungs- und Überwachungspflichten könne zwar die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht gesehen werden. Der Lehrkraft falle allerdings nur Fahrlässigkeit zur Last, so dass sie nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöge. Dem Kläger stehe jedoch wegen der vorliegend in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung , weil er gegen die Schülerin vorgehen könne, die das Referat mit der Fotografie des Klägers auf die Internetseite der Schule gestellt habe. Dass solche Ansprüche nicht verfolgt werden könnten, habe der Kläger nicht behauptet. Im Übrigen könne eine gemäß Art. 34 GG auf den Staat übergeleitete Haftung nicht weiter gehen als die Haftung des Amtsträgers selbst. Die Lehrkraft hafte aber nicht auf Schadensersatz, weil sie allein als Störer verantwortlich sei. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
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cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG besteht, weil die gemäß Art. 34 GG vom Staat übernommene Haftung nicht weiter gehen kann als die Haftung des Amtsträgers selbst und weil die Lehrkraft im Streitfall nicht auf Schadensersatz haftet.
(1) Dass die gemäß Art. 34 GG vom Staat übernommene Haftung nicht
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weitergehen kann als die Haftung des Amtsträgers selbst, folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergeleiteten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme , die den Amtswalter selbst von seiner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und den Staat mit dieser belastet. Die Bestimmung des Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über; § 839 BGB ist die haftungsbegründende, Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm. Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, dass sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch dem Staat zugutekommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01, BGHZ 151, 198, 200 mwN).
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(2) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Lehrkraft hafte nicht als Täter oder Teilnehmer, sondern lediglich als Störer. Damit ist die Lehrkraft selbst gegenüber dem Kläger nicht gemäß § 839 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig und kommt eine gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht in Betracht.
Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, wenn der Inanspruchgenom106 mene weder als Täter noch als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung haftet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 17 - Sommer unseres Lebens). Eine Störerhaftung begründet keine Haftung auf Schadensersatz. Gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehransprüche in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 [juris Rn. 18] = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor; BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge). Das Berufungsgericht hat im Streitfall rechtsfehlerfrei eine Täterschaft der Lehrkraft verneint.
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Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung wie einer Urheberrechtsverletzung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 150/09, GRUR 2012, 304 Rn. 44 = WRP 2012, 330 - Basler HaarKosmetik ; BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 59 = WRP 2018, 1338 - YouTube; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 50 - uploaded, jeweils mwN). Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung , also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (BGH, GRUR 2016, 946 Rn. 40 - Freunde finden; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16, GRUR 2018, 400 Rn. 25 = WRP 2018, 480 - Konferenz der Tiere, jeweils mwN). Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme ist die Tatherrschaft (vgl. BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge ; BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 20 = WRP 2016, 603 - Al Di Meola). Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht (BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge). Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie im Streitfall - die Prüfung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt. Auch dann kommt bei einer durch mehrere Personen verursachten Rechtsverletzung sowohl eine Täter- oder Teilnehmerhaftung als auch eine Störerhaftung in Betracht (BGH, GRUR 2015, 1223 Rn. 43 - Posterlounge, mwN). In einem solchen Fall schließt die Tatherrschaft des unmittelbar Handelnden die Annahme aus, er werde als Tatmittler von einem bloß mittelbar oder tatferner Handelnden beherrscht. In Betracht kommt in einem solchen Fall allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT, mwN).
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Das Berufungsgericht hat angenommen, auf der Grundlage des festgestellten Geschehens könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lehrkraft selbst, durch einen anderen oder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen die in Rede stehende Verletzungshandlung begangen habe. Aktiv Handelnde sei eine Schülerin gewesen, welche die Aufnahme aus dem Internet kopiert und zur Illustration ihres Referats verwendet habe. Diese habe das Referat mit der Fotografie sodann auf die Homepage der Schule gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Es sei weder dargelegt noch erkennbar, dass die zuständige Lehrkraft in den konkreten Vervielfältigungsvorgang und die Planungen hierzu eingebunden gewesen sei. Es könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Lehrkraft das unberechtigte Herunterladen der Aufnahme aus dem Internet und deren unberechtigte Nutzung im Internet bekannt gewesen seien. Angesichts des selbstbestimmten Handelns der Schülerin sei nicht erkennbar, dass die Lehrkraft über eine für die Annahme der Täterhaftung erforderliche Tatherrschaft verfügt habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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Eine mittelbare Täterschaft des Beklagten scheidet aus, weil die Schülerin in eigener Person alle Voraussetzungen einer Urheberrechtsverletzung durch aktives Tun erfüllt hat. Umstände, die den Schluss rechtfertigen könnten, die Lehrkraft habe das Geschehen kontrolliert (vgl. dazu BGH, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT), hat das Berufungsgericht ebenso wenig festgestellt wie ein für die Annahme von Mittäterschaft erforderliches bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Lehrkraft mit der Schülerin. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich.
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Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die Lehrkraft habe nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, deren Einhaltung die Rechtsverletzung verhindert hätte. Aus der Verletzung einer Verhaltenspflicht und ihrer Ursächlichkeit für die Rechtsverletzung ergibt sich, dass im Streitfall die Voraussetzungen der Störerhaftung vorliegen. Eine auch für die Annahme einer Täterschaft erforderliche Tatherrschaft folgt daraus jedoch nicht ohne weiteres.
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Die Anschlussrevision macht ferner vergeblich geltend, eine Täterschaft ergebe sich vorliegend daraus, dass die Lehrkraft billigend in Kauf genommen habe, dass das Einstellen des Fotos das Urheberrecht des Klägers verletze. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Eventualvorsatz der Lehrkraft gerade nicht festgestellt, sondern angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Lehrkraft das unberechtigte Herunterladen der Aufnahme aus dem Internet und deren unberechtigte Nutzung im Internet bekannt gewesen sei; der Lehrkraft falle lediglich Fahrlässigkeit zur Last. Diese Beurteilung ist der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Der Kläger hat die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, GRUR 2011, 459 Rn. 12 = WRP 2011, 467 - Satan der Rache). Im Übrigen kommt es für die Frage der Tatherrschaft ohnehin nicht darauf an, ob der Inanspruchgenommene den Eintritt der Rechtsverletzung billigend in Kauf genommen hat. Auch bei Eventualvorsatz in Bezug auf die Rechtsverletzung ist nicht zwangsläufig eine täterschaftliche Haftung anzunehmen. In Betracht kommen ebenso Beihilfe, Anstiftung oder eine Beteiligung als Störer.
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Die Anschlussrevision macht ferner geltend, eine Täterschaft lasse sich mit den vom Senat in der Entscheidung "Halzband" aufgestellten Grundsätzen begründen. Damit kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. In der angesprochenen Entscheidung ist der Senat davon ausgegangen, dass als Täter einer Schutzrechtsverletzung haftet, wer als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internethandelsplattform eBay seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter sichert und so eine Ursache dafür setzt, dass über sein Mit- gliedskonto Rechtsverletzungen begangen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 - Halzband). Im Streitfall sind diese Grundsätze schon deshalb nicht anzuwenden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die beteiligte Lehrkraft es pflichtwidrig unterlassen hat, den Internetzugang der Schule vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, sowohl der Schulserver als auch die Internetseite der Schule hätten in der alleinigen Verfügungsgewalt des Lehrkörpers gestanden , es liege deshalb nahe, dass die Lehrkraft geheime Zugangsdaten für die Schulhomepage selbst eingegeben oder zumindest der Schülerin zur eigenständigen Eingabe mitgeteilt habe, stützt sie sich entgegen § 559 Abs. 1 ZPO auf Umstände, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Die Anschlussrevision macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Im Übrigen war für die Entscheidung "Halzband" des Senats maßgeblich, dass die Nutzung des eBay-Kontos durch den Dritten bestimmungswidrig erfolgte (vgl. BGHZ 180, 134 Rn. 19 - Halzband). Auch dazu fehlt es im Streitfall an hinreichenden Feststellungen. Das Berufungsgericht ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Zugriff der Schülerin auf die Internetseite der Schule im Rahmen des Lehrund Bildungsauftrags der Schule zur Vermittlung einer Medienkompetenz erfolgt ist.
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Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, der Verneinung einer täterschaftlichen Haftung der Lehrkraft stehe entgegen, dass Eltern für durch ihre Kinder im Internet begangene Urheberrechtsverletzungen bei einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht als Täter haften (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 42 - Tauschbörse II). Der Gesetzgeber hat die Verletzung der Aufsichtspflicht als einen eigenständigen Deliktstatbestand ausgestaltet, den nur verletzen kann, wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Streitfall geht es jedoch nicht um einen nur von einem Aufsichtspflichtigen verwirklichbaren deliktsrechtlichen Sondertatbestand, sondern um die Frage, ob der Lehrkraft, der allein das Unterlassen der Beachtung von Belehrungs- und Überwachungspflichten vorgeworfen werden kann, nach den allgemeinen Grundsätzen die Tatherrschaft über den zur Urheberrechtsverletzung führenden Kausalverlauf zukommt. Dies hat das Berufungsgericht mit Blick auf das aktive Verhalten der unmittelbar handelnden Schülerin, die ohne Mitwirkung und Wissen der Lehrkraft ihr Referat mit dem Lichtbild des Klägers auf die Internetseite der Schule gestellt hat, mit Recht verneint.
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Das Berufungsgericht hat im Streitfall zudem rechtsfehlerfrei angenommen , dass auch eine Teilnahmehaftung ausscheidet. Gegen diese Beurteilung hat die Anschlussrevision keine Rügen erhoben.
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dd) Auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Berufungsgerichts , ein gegen den Beklagten gerichteter Schadensersatzanspruch scheide auch deswegen aus, weil dem Kläger wegen der vorliegend in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Verfügung stehe, und die dagegen erhobenen Rügen der Anschlussrevision kommt es im Streitfall nicht mehr an.
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b) Die Anschlussrevision bleibt auch erfolglos, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger im Rahmen seiner auf § 91a ZPO gestützten Kostenentscheidung die Kostenlast im Hinblick auf einen in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsantrag auferlegt hat.
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aa) Bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in der Revisionsinstanz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08 Rn. 9, juris). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird. Aus materiell-rechtlichen Gründen darf deshalb eine Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht zugelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22). Entsprechend können materiell-rechtliche Fragen auch nicht mit der unbeschränkt zugelassenen Revision im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Anschlussrevision, die der Partei keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet als eine zugelassene Revision (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10, GRUR 2011, 1140 Rn. 30 = WRP 2011, 1606 - Schaumstoff Lübke).
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bb) Die Anschlussrevision hat nicht geltend gemacht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a ZPO verkannt hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht die Kosten für den Auskunftsantrag auferlegt, weil Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht in Betracht kommen und das zu deren Vorbereitung dienende Auskunftsbegehren mithin unbegründet war.
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C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das durchgeführte Vorabentscheidungsverfahren geklärte Frage hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.
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D. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da entgegen der Ansicht der Revision weitere Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Die Revision hat geltend gemacht, soweit der Gerichtshof der Europäischen Union in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Vorabentscheidung eine öffentliche Zugänglichmachung angenommen habe, seien weitere Feststellungen zu treffen und die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
122
II. Damit hat die Revision keinen Erfolg.
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1. Die Revision meint, eine öffentliche Wiedergabe der Fotografie des Klägers würde ausscheiden, wenn für die Schulhomepage der fraglichen Schule Zugangsbeschränkungen bestanden hätten. Hierzu seien bislang keine Feststellungen getroffen worden, so dass die Sache zurückzuverweisen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden.
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Mit dem erstmals nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geltend gemachten Umstand einer Zugangsbeschränkung beruft sich die Revision entgegen § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf eine weder im Berufungsurteil noch im Sitzungsprotokoll festgestellte Tatsache. Die Revision macht auch nicht geltend, dass der Beklagte entsprechenden Sachvortrag gehalten und das Berufungsgericht diesen Vortrag verfahrensfehlerhaft übergangen hat (§ 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Die Revision ist weiterhin der Ansicht, eine Zurückverweisung an das
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Berufungsgericht sei auch deshalb geboten, weil nähere Feststellungen zur Tätigkeit der beteiligten Lehrkraft beim Einstellen der fraglichen Fotografie auf die Schulhomepage zu treffen seien. Eine Annahme von Prüfungspflichten der beteiligten Lehrkraft setze deren Zumutbarkeit voraus. Insoweit komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, mithin auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit der Schülerin, etwaige frühere Rechtsverletzungen, den Charakter der fraglichen Fotografie sowie auf den Umfang der organisatorischen und technischen Einbindung der Lehrkraft beim Einstellen der Fotografie auf die Schulhomepage.
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Damit hat die Revision keinen Erfolg. Sie hat entgegen § 559 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen konkrete Umstände vorgetragen hat, die der Annahme der Verletzung einer zumutbaren Prüfungspflicht der beteiligten Lehrkraft entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerfrei angenommen, die Lehrkraft habe ihr obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt, deren Einhaltung das rechtsverletzende Verhalten der Schülerin verhindert hätte. Es hat festgestellt, dass die erforderliche Aufklärung und Belehrung der Schüler über bestehende Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit der schulischen Internetnutzung seitens der Lehrkraft unterblieben ist. Es ist zudem nicht festgestellt worden oder sonst ersichtlich , dass der im Streitfall tätig gewordenen Schülerin das Einstellen von urheberrechtsverletzenden Fotografien auf die Internetseite der Schule untersagt worden ist. Konkrete Rügen hat die Revision dagegen nicht erhoben. Dass eine entsprechende Belehrung und ein entsprechendes Verbot erfolgt sind, macht auch die Revision nicht geltend.
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3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Sache auch nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um das Rechtsverhältnis des Beklagten zu der am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 als für die Sachmittel verantwortliche Schulträgerin der Gesamtschule W. zu klären. Diese Frage ist nicht erheblich. Die vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommene Verantwortlichkeit des Beklagten für die geltend gemachten Klageansprüche entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise auch die Beklagte zu 1 für diese Ansprüche passivlegitimiert ist.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 310 O 27/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 5 U 38/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15 zitiert 34 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Strafgesetzbuch - StGB | § 25 Täterschaft


(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. (2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 830 Mittäter und Beteiligte


(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung


Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch


(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensicht

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Telemediengesetz - TMG | § 8 Durchleitung von Informationen


(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie 1. die Übermittlung nicht veranlasst,2. den Adressaten der übermi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 72 Lichtbilder


(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3

Telemediengesetz - TMG | § 10 Speicherung von Informationen


Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern 1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch kein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 832 Haftung des Aufsichtspflichtigen


(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person

Telemediengesetz - TMG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 51 Zitate


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. ei

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 60a Unterricht und Lehre


(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öf

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 63 Quellenangabe


(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Verviel

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 99 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 57 Unwesentliches Beiwerk


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen


(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten. (2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfre

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 100 Entschädigung


Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde un

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15 zitiert oder wird zitiert von 35 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15 zitiert 33 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 216/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 216/11 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Aug. 2011 - I ZR 57/09

bei uns veröffentlicht am 17.08.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 57/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2015 - I ZR 174/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/14 Verkündet am: 26. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Stö

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 12/05

bei uns veröffentlicht am 22.11.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/05 Verkündet am: 22. November 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2009 - VIII ZR 323/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/08 Verkündet am: 25. November 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2010 - I ZR 161/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 161/08 Verkündet am: 16. Dezember 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - I ZR 74/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 74/12 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2007 - VI ZR 101/06

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 101/06 Verkündet am: 27. März 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - III ZR 234/01

bei uns veröffentlicht am 27.06.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/01 Verkündet am: 27. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 K; SGB

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2007 - I ZR 18/04

bei uns veröffentlicht am 12.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 18/04 Verkündet am: 12. Juli 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja .

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2014 - I ZR 169/12

bei uns veröffentlicht am 08.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 1 69/ 1 2 Verkündet am: 8. Januar 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BearShare UrhG § 97 A

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2011 - I ZR 20/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/10 Verkündet am: 12. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2001 - V ZR 462/99

bei uns veröffentlicht am 26.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 462/99 Verkündet am: 26. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2011 - I ZR 150/09

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/09 Verkündet am: 9. November 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZR 140/15

bei uns veröffentlicht am 13.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 140/15 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Yo

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2001 - I ZR 22/99

bei uns veröffentlicht am 18.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22/99 Verkündet am: 18. Oktober 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk ja BGHZ: nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 69/08

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 69/08 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 88/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 88/13 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - I ZR 104/17

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 104/17 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Museum

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2018 - I ZR 118/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/16 Verkündet am: 22. März 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - I ZR 85/17

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/17 Verkündet am: 11. Januar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2017 - I ZR 186/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Konferenz der Ti

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - I ZR 207/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/14 Verkündet am: 26. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 25/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 25/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja World of Warcraft I

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2016 - I ZR 58/14

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 58/14 Verkündet am: 4. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2016 - I ZR 140/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/14 Verkündet am: 3. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - I ZR 65/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 65/14 Verkündet am: 14. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Freunde fi

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 75/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 75/ 1 4 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - XII ZB 553/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB553/14 vom 11. März 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessur

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2015 - I ZR 240/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 240/12 Verkündet am: 5. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2014 - I ZR 177/13

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1 7 7 / 1 3 Verkündet am: 17. November 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2014 - VIII ZR 4/13

bei uns veröffentlicht am 04.06.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 4/13 Verkündet am: 4. Juni 2014 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2020 - I ZR 193/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 193/18 Verkündet am: 20. Februar 2020 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ku

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2019 - I ZR 132/17

bei uns veröffentlicht am 28.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 132/17 Verkündet am: 28. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

16
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 12 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 10 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben , wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 131 [juris Rn. 19] - Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07, GRUR 2009, 1075 Rn. 10 = WRP 2009, 1377 - Betriebsbeobachtung; Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 54/10, GRUR 2012, 405 Rn. 11 = WRP 2012, 461 - Kreditkontrolle; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 = WRP 2013, 1339 - Einkaufswagen III) und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll (BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 88 [juris Rn. 54] = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III).
12
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16). Bei mehreren Streitgegenständen wird die Bestimmtheit des Klageantrags durch die Benennung der Reihenfolge hergestellt, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Diese Benennung kann noch im Laufe des Verfahrens, und zwar auch noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 und 13 - TÜV I).
20
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer effektiven Rechtsverfolgung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 f. = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung
18
2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 1461Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 13 = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 26 = WRP 2016, 193 - Zuweisung von Verschreibungen, jeweils mwN).

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

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a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 45 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438, 442 - Feriendomizil I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben , setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prü- fung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). So hat es der Senat für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. - ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa - wie die Betreiberin einer Internethandelsplattform - durch die ihr geschuldete Provision an dem markenrechtsverletzenden Verkauf von Piraterieware beteiligt ist (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I). Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten ) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 - Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 - InternetVersteigerung
22
aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten , voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).
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aa) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungsoder Überwachungspflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo).
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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag des Klägers auch eine mögliche Störerhaftung des Beklagten erfasst. Der Beklagte hat ein mit der Klagemarke identisches Zeichen jedenfalls insofern "benutzt", als die von ihm angebotene "Finger Maus" mit dem Zeichen "TRIFOO" bezeichnet war. Darin liegt unabhängig davon eine "Benutzung" der Klagemarke, ob eine Haftung als Täter oder als Störer bejaht wird. Dass die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt, muss nicht im Klageantrag zum Ausdruck kommen. Es reicht aus, dass dies aus der Klagebe- gründung und, soweit das Gericht das Verbot auf die Störerhaftung stützt, aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 25 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).
17
1. Allerdings ergibt sich das Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage regelmäßig bereits daraus, dass ein behaupteter materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist (BGH, Urteile vom 10. November 2010 - XII ZR 37/09, NJW 2011, 70 Rn. 19; vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08, NJW 2010, 1135 Rn. 7; vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, NJW 2005, 1788 unter III 2 a; jeweils mwN). Dies hat das Berufungsgericht für den hier von den Klägern erhobenen Herausgabeanspruch bejaht , weil sich die von der Beklagten freigegebenen Gegenstände noch nicht im Besitz der Kläger befänden.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

20
B. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Unterlassungsantrags ausgegangen (dazu B I). Es hat auch zutreffend angenommen, dass das mit dem Unterlassungsantrag kumulativ verfolgte Verbotsbegehren begründet ist (dazu B II). Dagegen steht der Klägerin der Unterlassungsanspruch nicht zu, soweit die im Antrag unter 1 und 2 angeführten Handlungen mit einem "oder" verknüpft sind und damit deren isoliertes Verbot verfolgt wird (dazu B III).

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 85/17 Verkündet am:
11. Januar 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Krankenhausradio
Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1

a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen
Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung
einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass
diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien
auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist.

b) Die Rechtsprechung zur Frage der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen
in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der öffentlichen
Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines
Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni
2015 - I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik
in Zahnarztpraxen).

c) Der Betreiber eines Krankenhauses, der Patientenzimmer mit Radiogerä-
ten ausstattet, mit denen Patienten ausgestrahlte Radiosendungen über
eine krankenhauseigene Kabelanlage empfangen können, gibt die Radio-
sendungen im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich wieder und verletzt
daher die Rechte von Urhebern, ausübenden Künstlern und Sendeunternehmen
zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke oder Leistungen.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum
AG Bochum
ECLI:DE:BGH:2018:110118UIZR85.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landesgerichts Bochum vom 7. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehsendungen (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten von Medienunternehmen (VG Media) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten befugt, die von diesen Verwertungsgesellschaften vertreten werden.
2
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit 49 Patientenzimmern, die teilweise als Mehrbettzimmer ausgestattet und im Durchschnitt zu 80% belegt sind. Die Beklagte bietet ihren Patienten die Möglichkeit, in den Patientenzimmern Radio zu hören, indem sie Rundfunksendungen durch technische Mittel an die Patientenzimmer weiterleitet. Die Patienten können zwischen mehreren vorgegebenen Radiokanälen wählen. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist für die Patienten kostenlos.
3
Die Parteien schlossen am 9. August 2010 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag , durch den die Klägerin der Beklagten das Recht zur Weiterleitung von Rundfunksendungen in ihre 49 Patientenzimmer gegen Zahlung einer Vergütung einräumte. Vereinbart war eine jährliche Laufzeit, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht einen Monat vor Ende des Vertragszeitraums eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungsrechte vereinbarte Jahresbetrag war aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen am Monatsersten des Vertragszeitraums im Voraus fällig.
4
Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Vergütung betrage ab dem 1. August 2015 jährlich 876,64 €. Die Klägerin nahm Bezug auf den Tarif "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmern und ähnlichen Einrichtungen". Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, das der Klägerin am 23. Juli 2015 zuging, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung sämtlicher mit der Klägerin geschlossenen Verträge. Diese begründete sie mit der Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und berief sich darauf, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso) und des Bun- desgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (I ZR 14/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Beklagte entrichtete für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 keine Lizenzgebühren.
5
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des Jahresbeitrags für diesen Zeitraum in Höhe von 876,64 € nebst Zinsen sowie Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 124 € in Anspruch genommen.
6
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend
7
gemachte Anspruch auf Zahlung einer Jahreslizenzvergütung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 16. Juli 2015 beendet worden. Der Beklagten stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, liege nicht vor. Die von der Beklagten vorgenommene Zurverfügungstellung von Radioprogrammen in ihren Patientenzimmern erfülle auch nach den Grundsätzen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (GRUR 2012, 593 - SCF/Del Corso) und des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3, § 20 UrhG.
9
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
10
I. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Jahresbeitrags für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe von 876,64 € ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen urhe- berrechtlichen Lizenzvertrag. Dieser ist von der Beklagten nicht mit Wirkung zum 31. Juli 2015 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Der Beklagten stand kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
11
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen haben, nach dessen Bestimmungen in Verbindung mit den von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2015 mitgeteilten Vergütungssätzen nach dem Tarif "VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmern und ähnlichen Einrichtungen" für die durch technische Mittel vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen auf die von der Beklagten in ihrem Krankenhaus betriebenen 49 Patientenzimmer für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ein Lizenzbetrag in Höhe der Klagesumme zu entrichten ist. Dagegen erhebt die Revision keine Rügen.
12
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Lizenzvertrag nicht wirksam durch Schreiben vom 16. Juli 2015 außerordentlich gekündigt hat.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ein Recht zur
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außerordentlichen Kündigung im Streitfall allein aus der Vorschrift des § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann. Auch dies wird von der Revision nicht beanstandet.
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b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , im Streitfall liege eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB nicht vor.
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aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung.
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Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien - wie regelmäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimm- ten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und inwieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumutbar ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint ; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 Rn. 28; BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 12 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinblick auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - ändert (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 13 ff. - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen).
bb) Im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der
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Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen aufgebaut war. Ein gemäß § 313 BGB schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist. Daran fehlt es im Streitfall.
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Die Beklagte beruft sich auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen. Im Hinblick auf diesen konkreten Sachverhalt hat es in der Tat eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung gegeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 14, 17, 20 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen, sondern um die durch den Betreiber eines Krankenhauses mit technischen Mitteln vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen zur im Belieben der Patienten stehenden Abrufbarkeit in 49 Patientenzimmern des Krankenhauses. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien bei Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags die von der Beklagten praktizierte Weiterleitung von Rundfunksendungen als rechtlich identisch mit einer Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen angesehen haben und außerdem vom Fortbestand der dafür bestehenden gefestigten Rechtsprechung ausgegangen sind. Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagten übergangen hat.
Der Annahme eines Kündigungsrechts gemäß § 313 BGB wegen Ände19 rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ferner entgegen , dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe in Bezug auf die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses zwischen dem Abschluss des Lizenzvertrags und dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte nicht geändert hat.
cc) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die im
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Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung auch nach den zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätzen als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist.
(1) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffentlichen Wiedergabe
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seines Werks (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk , Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 14 = WRP 2016, 1009 - Königshof). Bei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
(2) Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und
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Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Übereinstimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 30 ff. - Ramses, mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C-466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II; Beschluss vom 23. Februar 2017 - I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba).
Überträgt - wie im Streitfall - der Betreiber eines Krankenhauses zuvor von
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ihm empfangene Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG an die angeschlossenen Empfangsgeräte in 49 Patientenzimmer weiter, sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar.
(3) Die hier in Rede stehende Verwertungshandlung fällt in den Anwen24 dungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
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Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit , die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Slg. 2011, I-9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C-283/10, Slg. 2011, I-12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR-ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 - Cordoba).
Bei der hier in Rede stehenden Weiterleitung von Rundfunksendungen
26
findet kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk aufführenden oder darbietenden Personen und einer durch die Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit statt. Es liegt daher eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG.
(4) Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" hat zwei Tatbestandsmerk27 male, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen , die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können , sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 - Svensson/Retriever Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 - C-325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai
2016 - C-117/15, GRUR 2016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C-160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 21- Cordoba).
(5) Die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer stellt
28
eine Handlung der Wiedergabe dar.
Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie
29
2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. Erwägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sverige ; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine "Wiedergabe" setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - OSA/Léčebné lázně; EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 23 - Cordoba).
30
Danach ist die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer mittels technischer Mittel als "Handlung der Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die Beklagte wird bei der Weiterleitung durch technische Mittel in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um ihren Patienten über die in den Patientenzimmern vorhandenen Radiogeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der
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Wiedergabe nicht entgegen, dass die Patienten der Beklagten frei darüber entscheiden können, ob sie die Radioprogramme in Anspruch nehmen oder nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Patienten die ihnen durch die Handlung der Beklagten eröffnete Möglichkeit des Zugangs zum geschützten Werk tatsächlich nutzen (vgl. Rn. 29).
(6) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor.
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Der Begriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentiel33 ler Adressaten und recht vielen Personen erfüllt.
Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn
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die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland; BGHZ 206, 365 Rn. 46 - Ramses). Hinsichtlich des Kriteriums "recht viele Personen" ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - OSA/Léčebné lázně; GRUR 2016, 684 Rn. 40 bis 44 - Reha Training/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 - Cordoba).
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei den Patienten auf den insge35 samt 49 Patientenzimmern handele es sich um eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Diese hätten typischerweise untereinander keine Beziehungen, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Patienten stellten mithin keine private Gruppe dar. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Patienten der Beklagten im Krankenhaus stellten angesichts der Privatheit der einzelnen Krankenzimmer eine besondere, private Gruppe dar. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Umstand, dass das Programm in privaten Zimmern empfangen wird, dem Begriff der Öffentlichkeit nicht entgegensteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 50 f. - SGAE/Rafael).
Das Merkmal "recht viele Personen" ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Das
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Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits die Tatsache, dass 49 Zimmer vorhanden seien, von denen im Durchschnitt 80% belegt seien, spreche dafür,dass sich "mehr als allzu wenige Personen" im Empfangsbereich der weitergeleiteten Rundfunksendungen aufhielten. Es hätten kumulativ viele Personen Zugang zu den Radiosendungen, da es typischerweise eine hohe Fluktuation von Patienten mit unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer gebe. Weiterhin seien in diesem Zusammenhang Besucher zu berücksichtigen, die sich mit den Patienten zu- mindest zeitweise auf den Zimmern aufhielten. Die Anzahl der Personen gehe damit weit über die Anzahl der Personen hinaus, sie sich typischerweise in einer Zahnarztpraxis aufhielten. Auch sei die durchschnittliche Dauer des Aufenthalts der Patienten erheblich länger als in Zahnarztpraxen, die üblicherweise nur zur ambulanten Behandlung aufgesucht würden. Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision geltend macht, die Zahl der Personen, die in der Klinik der Beklagten die in Rede stehenden Radiosendungen hören könnten , sei relativ klein, da davon auszugehen sei, dass in den 49 Zimmern nicht gleichzeitig von "vielen Personen" dieselben Werke und Leistungen abgehört würden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern versucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setzen. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die gleichzeitige Zugangsmöglichkeit an, sondern ebenso darauf, wie viele Personen nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. Rn. 34).
(7) Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" ist es weiterhin erfor37 derlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens , das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18. März 2010
- C-136/09, MR-Int. 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/ GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; GRUR 2017, 514 Rn. 28 - Cordoba).
Im Streitfall erfolgte die Weiterverbreitung der Sendesignale nach dem
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unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin über das krankenhausinterne Kabelnetz. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem technischen Verfahren die Beklagte selbst die Sendesignale empfängt. Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrahlten Sendesignalen über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet (BGHZ 206, 365 Rn. 55 - Ramses, mwN). Ob die Beklagte die Sendesignale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern oder über Satellitenfunk empfangen hat, oder aber die Signale ihrerseits über ein Kabelnetz zur Beklagten gelangt sind, kann im Streitfall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte die an die Patientenzimmer weitergeleiteten Radiosendungen jedenfalls für ein neues Publikum wiedergegeben hat. Die Patienten sind - ebenso wie die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-641/15, GRUR 2017, 385 Rn. 17 = WRP 2017, 415 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss) und einer Gaststätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 und 199 - Football Association Premier League und Murphy), sowie die Patienten einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - OSA/Léčebné lázně) und eines Re- habilitationszentrums (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training /GEMA) - nicht als das Publikum anzusehen, an das der Inhaber des Urheberrechts dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Die Patienten eines Krankenhauses können ohne gezieltes Eingreifen des Krankenhausbetreibers grundsätzlich nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training/GEMA). Der private Charakter von Patientenzimmern steht der Annahme der Wiedergabe eines Werks mittels der dort aufgestellten Radioapparate an ein neues Publikum nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 385 Rn. 17 - Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss).
(8) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe ist es nicht von entschei39 dender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendungen auf die Patientenzimmer von der Beklagten zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer Verbreitung als "öffentliche Wiedergabe" zwar - unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 39 - Cordoba).
40
Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung auch Erwerbszwecken diente. Es hat angenommen, ein Erwerbszweck sei zu bejahen, wenn sich die Nutzungshandlung auch nur mittelbar positiv auf die Wahrnehmung des Anbieters durch das Publikum auswirke. Es sei nicht erforderlich, dass für die Nutzungshandlung ein konkretes Entgelt verlangt werde. Im Streitfall sei ein Erwerbszweck gegeben. Die Verfügbarkeit von Radioprogrammen biete den Patienten der Beklagten eine Möglichkeit der Zerstreuung und steigere damit deren Lebensqualität während des Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten. Hierdurch werde zudem der Standard der Klinik erhöht, auch wenn dies nicht unmittelbar zu höheren Einnahmen der Beklagten führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat angenommen, dass die Ver41 breitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die Patienten eines Rehabilitationszentrums während ihrer Behandlung oder den vorangehenden Wartezeiten Unterhaltung bieten soll, eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die zwar keine medizinische Bedeutung besitzt, sich aber auf die Standards und die Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettbewerbsvorteil verschaffe (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 63 - Reha Training/ GEMA). Nichts anderes gilt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen für die im Streitfall in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer eines Krankenhauses. Soweit die Revision geltend macht, die Patienten der Beklagten wählten deren Klinik ausschließlich nach der Qualität der medizinischen Behandlung und/oder der räumlichen Nähe zu ihrem Wohnort, so dass das Berufungsgericht unzutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Wiedergabe zumindest mittelbar positiv auf die Wahrnehmung der Beklagten durch ihre Patienten auswirke, legt sie keinen
Rechtsfehler dar, sondern versucht lediglich, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
II. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil
42
ist davon ausgegangen, dass die Klägerin die geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtlichen Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1, § 287 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen kann. Diese zutreffende Beurteilung hat die Revision nicht beanstandet.
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ver43 anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 39 - PPL/Irland).
44
C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 20.09.2016 - 39 C 113/16 -
LG Bochum, Entscheidung vom 07.04.2017 - I-5 S 124/16 -

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

17
b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert , ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

15
a) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (Vogel in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 57 Rn. 1; Grübler in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 4).

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.

(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von Absatz 1 vergütungsfrei:

1.
die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von Bildungseinrichtungen und deren Familien nach § 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglichmachung,
2.
Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1,
3.
Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1.

(3) Eine pauschale Vergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach den §§ 60b und 60e Absatz 5.

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur diese Regelungen anzuwenden.

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

1.
für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2.
für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3.
für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

1.
Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2.
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3.
Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.

(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat.

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

Handelt der Verletzer weder vorsätzlich noch fahrlässig, kann er zur Abwendung der Ansprüche nach den §§ 97 und 98 den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihm durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Fall einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung angemessen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfang als erteilt.

Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

36
6. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte als Täter dafür verantwortlich ist, dass die streitbefangenen 15 Musiktitel am 19. Juni 2007 um 15.04 Uhr unter der IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden.
29
5. Die Beklagte ist gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB für den durch die Verletzungshandlung ihrer Tochter verursachten Schaden verantwortlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,
2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs
a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

21
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
24
Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
13
a) Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines beanstandeten Artikels verantwortlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 3, 270, 275 ff. und 14, 163, 174; Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., LPG § 6, Rn. 276 f.), kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als "Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 188). Diese Grundsätze gelten auch für den Betreiber eines Internetforums , der insoweit "Herr des Angebots" ist. Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
40
Andererseits ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor dem Inhalt jugendgefährdender Medien ein Rechtsgut von hoher Bedeutung. Das ergibt sich insbesondere aus der Strafbewehrung der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Zum Schutz dieses Rechtsguts reicht es nicht aus, allein die Anbieter in Anspruch zu nehmen. Dies würde eine Vielzahl von Abmahnungen und gegebenenfalls Gerichtsverfahren erfordern. Für außenstehende Anspruchsinhaber wird es auch allenfalls sporadisch , nicht jedoch systematisch und annähernd umfassend möglich sein, die Anbieter zu identifizieren, die zudem häufig nicht unter ihrem richtigen Namen auftreten. Schließlich könnte eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme der Anbieter notwendig immer erst nach einer gewissen Zeit zu einer Rücknahme oder Sperrung des Angebots führen, so dass dessen jugendgefährdende Wirkung schon eingetreten wäre. Würde eine Haftung der Beklagten für die Angebote jugendgefährdender Schriften auf ihrer Plattform grundsätzlich ausgeschlossen, so ergäben sich folglich empfindliche Lücken im Rechtsschutz.
21
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
8
a) Für die klagende Partei gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die so genannte formelle Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn eine gerichtliche Entscheidung von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag der Klagepartei zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (BGHZ 140, 335, 338 = NJW 1999, 1339; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Demgegenüber bedarf es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beklagten der so genannten materiellen Beschwer. Für diese kommt es nicht darauf an, in welcher Weise er zu dem Klagevorbringen Stellung genommen hat, sondern es reicht aus, ist aber auch notwendig, dass ihm die angefochtene Entscheidung ihrem Inhalt nach nachteilig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514; BGH Beschlüsse vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06 - NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN und vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14 - NJW-RR 2014, 1279 Rn. 7). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Beklagte mit seinem Berufungsantrag das Ziel verfolgt, diese Beschwer zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 85, 140, 142 = FamRZ 1982, 1198; Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 135/91 - NJW 1992, 1513, 1514 mwN; Musielak/Ball ZPO 11. Aufl. Vor § 511 Rn. 26; Stein/Jonas/Althammer ZPO 22. Aufl. Vor § 511 Rn. 72 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 462/99 Verkündet am:
26. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Unter Verwerfung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Hilfsantrag des Klägers abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der G. straße von E. . Sie beabsichtigten, durch Neu- und Umbauten auf ihren Grundstücken Ladenlokale mit einer dazwischen liegenden, gemeinsam zu nutzenden Geschäftspassage zu errichten. Mit notariellem Vertrag ("Dienstbarkeitsvertrag") vom 4. Oktober 1990 regelten sie die bauliche Ge-
staltung der Gebäude sowie die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei der Errichtung, Benutzung und Unterhaltung der Passage. Die Passage sollte im – von der G. straße aus gesehen - vorderen Teil auf einem Grundstück des Beklagten (Flurstück Nr. 346) entlang der Grenze zu einem Grundstück des Klägers (Flurstück Nr. 384) entstehen. Im weiteren Verlauf sollte die Passage über das Grundstück Flurstück Nr. 384 führen. Der Kläger verpflichtete sich zur Herstellung des Oberbodenbelags, der Deckenverkleidung und der Abschlußtür der Passage. Im übrigen vereinbarten die Parteien:
"1. Der Verpflichtete (scil. Beklagter) ist zur Bebauung seiner Grundstükke dann verpflichtet, wenn der Berechtigte (scil. Kläger) Bebauung bzw. Umbau seiner Grundstücke durchführt. Der Berechtigte übernimmt dagegen gegenüber dem Verpflichteten keine Verpflichtung zur Bebauung bzw. zum Umbau. Hinsichtlich der inneren Aufteilung und des Innenausbaus ergeben sich gegenüber keinem der Beteiligten Verpflichtungen. Die Gestaltung der Erdgeschoß-Fassade und die Gestaltung der Ladenpassage auf der Parzelle 346 haben jedoch, sofern gebaut wird, gemäß der als Anlage beigefügten Ansicht zu erfolgen. 2. Die Breite ... der Passage verringert sich von 5 auf ca. 3 Meter, beginnend an der Grenze zum herrschenden Grundstück 384. Die Lage der Passage ist auf dem anliegenden Lageplan rautiert dargestellt. 3. Der Verpflichtete ist berechtigt und verpflichtet, bis zur Grenze der Dienstbarkeitsfläche auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstück 346 (sowie auf dem Grundstück 345) Läden zu errichten, die von der Passage aus zugänglich sind. 5. Die Errichtung der vom Verpflichteten auf den Grundstücken 345 und 346 zu errichtenden Gebäude hat in zeitlicher Koordination mit der vom Berechtigten beabsichtigten Baumaßnahme auf den herrschenden Grundstücken (scil. Flurstück 384 und weitere) zu erfolgen."
1992 errichtete der Kläger ein gewerblich genutztes Gebäude sowie den auf seinem Grundstück liegenden Teil der Passage. Durch einen Planungsoder Ausführungsfehler gerieten dabei das Niveau des Gebäudes und der Passage auf dem Grundstück Nr. 384 um 50 cm höher, als dies nach der gemeinsamen Planung der Parteien vorgesehen war. Auf dem Grundstück des Beklagten wurde erst 1995 mit den Bauarbeiten begonnen, anfangs von einem Dritten, an den der Beklagte sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert hatte und von dem er es später zurückerwarb.
Mit seiner am 9. Dezember 1995 zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Gebäude entsprechend dem Lageplan ("Grundrißzeichnung") sowie der Ansicht zu errichten. Während des Prozesses stellte der Beklagte den Bau mit Ausnahme eines Ladens, der an den höheren Passagenteil auf dem Grundstück des Klägers grenzt, fertig. Auf Anregung des Gerichts hat der Kläger daraufhin die Feststellung beantragt, daß der Beklagte nicht so gebaut habe, wie es in dem Dienstbarkeitsvertrag vereinbart worden sei. Der Beklagte hat mit der Widerklage vom Kläger die Herstellung des Oberbodenbelages in der Erdgeschoß-Passage des Grundstücks Flurstück Nr. 346, der Deckenverkleidung und der Abschlußtür in der Passage (Widerklageantrag zu a) sowie die Anlage des Passagenübergangs auf dem Grundstück Nr. 384 in der Weise verlangt, daß dort eine Höhe des fertigen Oberbodens von 66,52 m über NN erreicht wird (Widerklageantrag zu b). Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm den eingetretenen und den künftig ent-
stehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, "daß der Beklagte anders gebaut hat, als es in dem Dienstbarkeitsvertrag ... steht". Der Beklagte hat hilfsweise zu dem Widerklageantrag zu b) beantragt, den Kläger zu verurteilen, die bestehende Höhendifferenz zwischen den Grundstücken Nr. 384 und 346 im Bereich des Passagenübergangs durch Herstellung einer Zwischentreppe auszugleichen, äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Kläger verpflichtet ist, ihm sämtlichen bereits entstandenen und zukünftigen Schaden aus der Höhendifferenz zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und den Widerklageantrag zu a) zugesprochen. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er das Berufungsurteil bekämpft, soweit es zu seinem "Nachteil die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben hat". Mit der Anschlußrevision verfolgt der Beklagte den hilfsweise zum Widerklageantrag zu b) gestellten Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Feststellungsklage sei mit dem Hauptantrag unzulässig, weil sie nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern eine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand habe. Zweifelhaft sei die hinreichende Bestimmtheit des hilfsweise gestellten Feststellungsantrages. Jedenfalls aber sei dieser unbegründet. Für einen
Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verzugs aus § 286 Abs. 1 BGB oder aus § 326 Abs. 1 BGB sei nichts ersichtlich. Des weiteren lägen auch keine maßgeblichen Verstöße des Beklagten gegen vertragliche Bebauungspflichten vor, die einen Schadenersatzanspruch des Klägers auslösen könnten. Dagegen bestehe der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Durchführung der Arbeiten in der Passage aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Der Beklagte sei an der Geltendmachung seines vertraglichen Erfüllungsanspruchs nicht nach § 242 BGB gehindert. Angesichts des Kostenvolumens der gesamten Maßnahme sei es nicht unverhältnismäßig, vom Kläger zu verlangen, den Passagenoberboden großflächig abzureißen und neu aufzubringen.

II.


Das hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.
1. Allerdings ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit es die Abweisung der mit dem Hauptantrag erhobenen Feststellungsklage angreift. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Rechtsmittelbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Bei einer umfassenden Anfechtung muß die Revisionsbegründung das gesamte Berufungsurteil in Frage stellen. Soweit hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt, muß wenigstens eine alle Ansprüche durchgehend erfassende Rüge erhoben werden (BGH, Urt. v. 11. November 1999, III ZR 98/99, NJW 2000, 947). Daran fehlt es hier. Die Revisionsbegründung enthält keine Angriffe gegen die die Abweisung des
Hauptantrags tragende Erwägung, dieser sei auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet.
2. Soweit die Revision den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag (nachstehend zu a) und den Ausspruch zum Widerklageantrag (nachstehend zu b) zum Gegenstand hat, hat sie Erfolg.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit des Feststellungsantrages keine Bedenken. Die erforderliche Bestimmtheit eines Feststellungsantrages liegt vor, wenn das festzustellende Rechtsverhältnis so genau bezeichnet ist, daß es vom Gericht bejaht oder verneint werden kann und über den Umfang der Rechtskraft seiner Entscheidung keine Ungewißheit verbleibt (Senat, Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 223/85, NJW 1988, 1202, insoweit in BGHZ 103, 39 nicht abgedruckt; Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272). Dem genügt der Antrag des Klägers, indem er auf den Dienstbarkeitsvertrag Bezug nimmt und wegen der vertragswidrigen Bebauung des Grundstücks durch den Beklagten auf die Feststellung von Schadenersatzansprüchen gerichtet ist. Dadurch ist der anspruchsbegründende Sachverhalt bezeichnet. Über den Gegenstand des festzustellenden Rechtsverhältnisses und den Umfang der Rechtskraft des Urteils bestehen im Ergebnis keine Zweifel; dies gilt auch, soweit das Begehren, was das Berufungsurteil nicht verkennt, über den Wortlaut des Antrags hinaus, zusätzlich einen Verzugsschaden zum Gegenstand hat. Die Klagegründe lassen in diesem Punkte keine Unklarheiten. Dagegen gehört derjenige Vortrag, aus dem sich nach Ansicht des Klägers die vertragswidrige Bauausführung im einzelnen ergibt, nicht zur Zulässigkeit des Antrags, sondern zu seiner sachlichen Begründung (vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, III ZR 204/89, VersR 1991, 788).

Auch soweit das Berufungsurteil zur Sache Stellung nimmt, ist es nicht frei von Rechtsirrtum:
aa) Zum Schadensersatz wegen des verspäteten Bauens hat der Kläger vorgetragen, einer seiner Mieter habe den Mietzins um 50 % gemindert und den Mietvertrag schließlich gekündigt. Weil die Passage nicht rechtzeitig fertiggestellt worden sei, sei die im November 1993 bestehende Vollvermietung zurückgegangen. Das Berufungsgericht, das den Schadensersatzanspruch nach § 286 Abs. 1 BGB ohne nähere Begründung abgelehnt hat, übersieht, daß der Beklagte durch die Erhebung der ursprünglichen Leistungsklage nach § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB mit seiner vertraglich übernommenen und seit der Bebauung des Grundstücks des Klägers fälligen Verpflichtung, sein Grundstück zu bebauen, in Verzug geraten ist. Dies kann Grundlage der beantragten Feststellung sein.
bb) Was die Abweichung der Bauausführung von dem Vertrag angeht, greift die Revision das Berufungsurteil nur in einzelnen Punkten an.
Mit Erfolg beanstandet sie die Erwägung, den Einbau von Klappelementen entlang der Passage könne der Kläger schon deshalb nicht beanstanden , weil er selbst die vertraglichen Vorgaben nicht beachtet habe. Zwar traf den Kläger keine Pflicht zur Durchführung der Baumaßnahmen, worauf die Revision zu Recht abhebt. Wenn er sich aber hierzu entschloß, hatte er nach Ziffer 1 des Vertrags, wie der Beklagte, die Passage nach der dem Vertrag beigefügten Ansicht zu erstellen. Diese schrieb indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das dem eingeholten Gutachten folgt, keine Fal-
telemente entlang der Passage vor. Der Sachverständige hat die Vertragswidrigkeit der Anlage des Beklagten aus einem Vergleich mit dem dem Vertrag beigefügten Lageplan hergeleitet. Dieser war jedoch nur für die Lage der Passage (Ziffer 2 des Vertrags), nicht für deren bauliche Ausgestaltung maßgeblich. Hier galt allein die in Ziffer 1 in Bezug genommene Ansicht des Gebäudes, die solche Festlegungen nicht auswies.
Mit Erfolg rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Prozeßstoff unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO). Der Kläger hat vorgetragen , der Beklagte habe den Zugang zu dem Ladenlokal, in dem zur Zeit ein Eiscafé betrieben wird, anders als vertraglich vereinbart gestaltet, indem er die zur G. straße hin gelegene Fassade mit Klappelementen versehen hat. Dies kann Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein, denn die Ansicht des Gebäudes weist lediglich eine einflügelige Tür im linken Fassadenteil aus.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen für einen Schadenersatzanspruch des Klägers wegen dieser baulichen Abweichungen nicht die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB erfüllt sein. Der Anspruch des Klägers folgt aus positiver Verletzung des zwischen den Parteien begründeten Vertrages, weil der Beklagte die Erfüllung seiner Verpflichtungen durch die vereinbarungswidrige Erstellung des Baus während der Rechtshängigkeit der auf die vertragsgemäße Bebauung gerichteten Leistungsklage ernstlich und endgültig abgelehnt hat.
cc) Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. Die Feststellungsklage setzt zwar nicht voraus, daß ein Schaden feststeht, wohl aber, daß er wahrscheinlich entstanden (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, III ZR 204/89,
VersR 1991, 788) oder nach der Lebenserfahrung künftig wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 25. November 1977, I ZR 30/76, NJW 1978, 544; Urt. v. 15. Oktober 1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653). Insoweit fehlt es, aus der Sicht des Berufungsurteils konsequent, an Feststellungen. Dem Kläger, der mögliche Schäden bisher auf eine Reihe von Umständen, insbesondere verschiedene Abweichungen von der vorgesehenen Bauweise gestützt hat, muß Gelegenheit gegeben werden, Schäden in Verbindung mit den bestehen gebliebenen Anspruchsgrundlagen zu bringen.

b) Auch die Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu a) hat keinen Bestand.
aa) Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe Vortrag des Klägers übergangen, die Höhendifferenz innerhalb der Passage belaufe sich auf höchstens 20 cm. Ausweislich des Vermerks des Berichterstatters vom 15. November 1999 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 27. September 1999 unstreitig gestellt, daß der Oberboden der Passage ab dem Flurstück 384 etwa 50 cm höher liegt, als dies nach den Vereinbarungen geplant war, während er auf dem Grundstück Nr. 346 die vorgesehene Höhe hat.
bb) Mit Erfolg beanstandet die Revision aber, daß das Berufungsgericht bei der Frage der Mitverantwortlichkeit des Beklagten für die in der Passage vorhandene Höhendifferenz den Inhalt des notariellen Vertrages unzureichend berücksichtigt und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die Ansprüche des Beklagten verkannt hat. Der Senat kann den Dienstbarkeitsvertrag selbst auslegen, nachdem das Berufungsgericht eine Auslegung nicht vorge-
nommen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Insoweit gilt folgendes:
Der Beklagte war nach der Bestimmung Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 5 des Dienstbarkeitsvertrages verpflichtet, sein Grundstück in zeitlicher Koordination mit der Baumaßnahme des Klägers zu bebauen. Diese Verpflichtung des Beklagten ist nicht ausschließlich durch ein zeitliches Moment charakterisiert. Aus dem Kooperationsverhältnis ergeben sich vielmehr weitergehende Pflichten zur Mitwirkung bei der Erreichung des gemeinsamen Vertragszwecks und zur gegenseitigen Information. Dies hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für Bauverträge, die keine ausdrückliche Kooperationsvereinbarung enthielten, bereits entschieden (BGHZ 133, 44, 47; Urt. v. 28. Oktober 1999, VII ZR 393/98, NJW 2000, 807, 808, für BGHZ 143, 89 bestimmt ). Diese, für das Verhältnis des Bestellers zum Unternehmer entwickelte Rechtsprechung ist auf das Verhältnis der Parteien, das eine Kooperationsvereinbarung ausdrücklich enthält, entsprechend anzuwenden. Die Mitwirkungsverpflichtung entfaltet mehrere Rechtswirkungen. Nach der Interessenlage der Parteien soll durch die Zusammenarbeit die Entstehung von Leistungserschwernissen oder Leistungshindernissen vermieden werden. Darüber hinaus beinhaltet die Vereinbarung aber auch eine Gefahrtragungsregelung, wonach unvorhergesehene Leistungserschwernisse oder Leistungshindernisse nicht ohne weiteres dem Risikobereich der einen oder der anderen Partei unterfallen und von ihr alleine zu tragen sind. Sie erweitert vielmehr die ohnehin nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehende Verpflichtung der Vertragsparteien, sich zueinander loyal zu verhalten und zur Erreichung des Vertragszwecks zusammen zu wirken, indem sie ihnen aufgibt, die vorgesehene Vertragsdurchführung oder den Vertragsinhalt an die geänderten, tatsächlichen Verhältnisse einver-
nehmlich anzupassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die eingetretenen Leistungshindernisse oder -erschwernisse entweder von keiner Partei oder von beiden Parteien zugleich zu vertreten sind. Damit beinhaltet die Kooperationsvereinbarung auch eine Nachverhandlungsklausel, wie sie die Parteien im übrigen für den Fall, daß sich aus dem öffentlichen Baurecht zwingende Ä nderungen in der vorgesehenen Planung ergeben sollten, ausdrücklich vereinbart haben.
Gegen diese Verpflichtungen hat der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers verstoßen, indem er sein Grundstück ohne berechtigten Grund nicht zusammen mit diesem, sondern unabhängig davon und wesentlich später bebaut hat. Ein solcher Verstoß gegen die vertraglich übernommene Kooperationsverpflichtung kann neben einer fehlerhaften Planung oder Bauausführung durch den Kläger ursächlich für den nunmehr bestehenden Niveauunterschied in der Passage geworden sein. Hat der Beklagte die von den Planungen der Parteien abweichende Situation mitzuvertreten, folgt aus der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtung beider Parteien, den Vertrag durch eine gemeinsame , einvernehmliche Umplanung an die geänderten Verhältnisse anzupassen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999, aaO), um so den Vertragszweck, so weit wie noch möglich, zu erreichen. Vorher kann der Beklagte, wenn er den Konfliktsfall mit zu vertreten hat, die Fertigstellung der vom Kläger geschuldeten Arbeiten nicht verlangen, denn es steht nicht fest, in welcher Weise die Passage letztlich hergestellt werden muß. Dies zu klären, besteht nach der Zurückverweisung der Sache Gelegenheit.

III.


Die Anschlußrevision des Beklagten ist unzulässig.
Mit der unselbständigen Anschlußrevision kann nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGHZ 36, 162, 166; BGHZ 131, 95), denn sie ist ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkender Antrag innerhalb der gegnerischen Revision. Eine unselbständige Anschlußrevision , die sich auf einen anderen als den von der Hauptrevision erfaßten prozessualen Anspruch bezieht, ist deshalb unstatthaft. Gegenstand der Hauptrevision sind hier zum einen die vom Kläger erhobenen Feststellungsansprüche , zum anderen der vom Beklagten mit dem Widerklageantrag zu a) geltend gemachte Erfüllungsanspruch. Mit der Anschlußrevision greift der Beklagte dagegen die Abweisung eines festzustellenden Schadenersatzanspruches wegen der Höhendifferenz in der Passage an. Dieser Schadenersatzanspruch und die Ansprüche, die Gegenstand der Revision sind, sind prozessual verschieden. Sie unterscheiden sich sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Rechtsfolgen. Weder begrenzt der Schadenersatzanspruch des Beklagten das mit der Klage geltend gemachte und mit der Revision weiterverfolgte Feststellungsbegehren noch erweitert er den mit dem Widerklageantrag
zu a) geltend gemachten und von der Revision angegriffenen Erfüllungsanspruch. Die Anschlußrevision wirkt damit nicht als Angriffsmittel innerhalb der Revision der Gegenseite, sondert führt einen neuen Streitgegenstand in das Revisionsverfahren ein (vgl. BGHZ 35, 302).
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 234/01
Verkündet am:
27. Juni 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des
§ 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit
von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte
) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die klagende Bundesrepublik Deutschland hatte der G. GmbH Reinigungsarbeiten auf dem Luftwaffenstandort Köln-Wahn übertragen. Am 4. Januar 1998 erlitt eine bei der beklagten Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiterin jener Firma einen Unfall, als sie im Sanitätszentrum des Standorts Müll entsorgte. Sie verletzte sich an einer Infusionsnadel, die vorschriftswidrig ungesichert in einem Müllsack abgelegt worden war und diesen durchstoßen hatte. Die Beklagte erbrachte Behandlungskosten in Höhe von 3.587,27 DM, die ihr die Klägerin zunächst erstattete.
Die Klägerin macht nunmehr geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet gewesen zu sein, da der Unfall der Regelung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII unterlegen habe. Sie nimmt daher die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion ) steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.
1. Durch den Unfall ist in der Person der Verletzten ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Klägerin begründet worden , der kraft Legalzession nach § 116 Abs. 1 SGB X auf die beklagte Berufsgenossenschaft übergegangen ist.

a) Beide Vorinstanzen gehen - in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der Klägerin in der vorprozessualen Korrespondenz - davon aus, daß der Unfall durch einen im Sanitätsbereich der Luftwaffensanitätsstaffel eingesetzten Sanitätssoldaten fahrlässig verursacht worden ist, indem dieser die betreffende Infusionsnadel ungesichert in dem Müllsack abgelegt hat. Als Soldat unterfiel der Täter dem haftungsrechtlichen Amtsträgerbegriff des Art. 34 GG (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 13). Der Einsatz des
Soldaten in dem Sanitätsbereich war zugleich unmittelbar Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes.

b) Demgegenüber deutet die Klägerin sowohl im Berufungsrechtszug als auch in der Revisionsbegründung die Möglichkeit an, daû als Täterin auch eine zivile Mitarbeiterin des Sanitätsbereichs, insbesondere eine Krankenschwester, in Betracht kommt. Auch in diesem Falle sind die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs erfüllt. Der Einsatz in einem Sanitätszentrum oder -bereich der Bundeswehr ist grundsätzlich Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG (BGHZ 108, 230; 120, 176, 178). Auch ein ziviler Mitarbeiter erlangt dadurch Amtsträgereigenschaft im haftungsrechtlichen Sinne.
2. a) Die Klägerin beruft sich darauf, daû der Täter und die Verletzte betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Deswegen gelte der Haftungsausschluûtatbestand des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 i.V.m. §§ 104, 105 SGB VII.

b) Das Berufungsgericht meint, dieser Haftungsausschluû betreffe nicht den vorliegenden Fall. Die Klägerin als Dienstherrin des Schädigers sei als "Unternehmer" im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen. Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelte aber nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers (BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 = BGHZ 148, 214). Sie komme einem solchen versicherten Unternehmer nur zugute, wenn dieser selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsa-
men Betriebsstätte verrichte und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletze (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 = NJW 2001, 3127 = BGHZ 148, 209) .

c) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Für das Haftungsprivileg ist nicht auf die Person der Klägerin als des Unternehmers, sondern auf die des Schädigers abzustellen. Dies folgt aus der Eigenart der Amtshaftung als einer übergeleiteten Beamtenhaftung. Sie beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungsrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amtswalter selbst (hier der Sanitätssoldat oder die Krankenschwester) von seiner persönlichen Schadensersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende , Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm (BVerfGE 61, 149). Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daû der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müûte , wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daû sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien mittelbar auch dem Staat zugute kommen (Senatsurteil BGHZ 146, 385, 388 f). Daraus hat der Senat beispielsweise die Folgerung gezogen, daû die die persönliche Haftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der KfzHaftpflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muû (§ 10 AKB; BGHZ aaO). Auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen bedeutet dies, daû auch hier zu fragen ist, ob der Schädiger selbst gegenüber der Verletzten oder im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB
X gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft ersatzpflichtig wäre, wenn es die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG nicht gäbe.
3. Im Ergebnis hält das Berufungsurteil der revisionsgerichtlichen Prüfung gleichwohl stand (§ 563 ZPO a.F.). Es läût sich nämlich nicht feststellen, daû hier in der Person des Schädigers selbst die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung erfüllt waren.

a) Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII gelten die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Voraussetzung ist damit, daû "Versicherte" im Sinne des SGB VII auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig sind (OLG Hamm r+s 2001, 195; Lauterbach/Watermann/Dahm, Unfallversicherung, Loseblattausgabe , Stand Oktober 2001, SGB VII § 106 Rn. 22; Kater/Leube, SGB VII, 1997, § 106 Rn. 20; Risthaus, VersR 2000, 1203; Lemcke, r+s 1999, 376 f). Der abweichenden Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht , Loseblattausgabe, Stand 1. Januar 2002, SGB VII § 106 Rn. 11) kann nicht gefolgt werden. Der VI. Zivilsenat hat bereits entschieden (Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/99 = NJW 2001, 3127, 3128 = BGHZ 148, 209), daû der Haftungsausschluû des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII auch für den versicherten und auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmer gilt. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser Fallgruppe ist daher, daû der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den hier zu beurteilenden Fall, daû Schädiger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unterneh-
mens ist. Dies erschlieût sich zwanglos bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Die Entstehungsgeschichte des § 106 Abs. 3 SGB VII läût nichts Gegenteiliges erkennen (vgl. BGH, Teilurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 = NJW 2001, 3125 f = BGHZ 148, 214). Auch aus der Verweisung auf §§ 104, 105 SGB VII läût sich nicht schlieûen, daû nicht versicherte Schädiger in den Anwendung sbereich miteinbezogen sind. Im Gegenteil machen gerade diese Vorschriften deutlich, daû der Gesetzgeber bewuût nach Versicherten und Nichtversicherten unterschieden hat. So hat er den Anwendungsbereich des § 104 Abs. 1 Satz 1 auf Versicherte und Personen, die zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, beschränkt, während er in § 105 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich auch gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht versicherte Beamte einbezogen hat. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten nicht die Einbeziehung von nicht versicherten Personen. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII beruht auf dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft. Es bewirkt, daû demjenigen, der als Schädiger von Haftungsbeschränkungen profitiert, als Geschädigtem zugemutet werden kann, die entsprechenden Nachteile hinzunehmen, daû er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (BGH, VI ZR 284/00 aaO). Eine solche Gefahrengemeinschaft besteht indessen nicht von vornherein, wenn an einem Unfall auf der einen Seite ein Versicherter, auf der anderen ein nicht versicherter Beamter oder Soldat beteiligt sind. Ein Beamter hat aus Anlaû eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; für Soldaten vgl. § 91 a Abs. 1 SVG); weitere Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend
gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl. I S. 674). Soweit der Schädiger nicht im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht, ist er uneingeschränkt den Ansprüchen auch des verletzten Beamten persönlich ausgesetzt, da ein Haftungsausschluû insoweit nicht vorgesehen ist (§ 46 Abs. 3 BeamtVG; § 91 a Abs. 3 SVG). Gerade in Fällen wie dem vorliegenden würde dies bedeuten, daû im umgekehrten Falle einer Verletzung des Sanitätssoldaten durch die Reinigungsmitarbeiterin diese uneingeschränkt den persönlichen und auf die Klägerin übergegangenen Ansprüchen (§ 87 a Satz 1 BBG) ausgesetzt wäre. Dann aber fehlt es an einer inneren Rechtfertigung dafür, sie selbst im Falle der Schädigung durch eine nicht versicherte Person auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beschränken.

b) Im vorliegenden Fall war der als Täter in Betracht kommende Sanitätssoldat gemäû § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII versicherungsfrei, weil er gemäû § 80 SVG in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Anspruch auf Unfallfürsorge hatte. Die Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a und b SGB VII liegen nicht vor.

c) War dagegen der Unfall durch eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte zivile Mitarbeiterin der Klägerin (Krankenschwester) verursacht worden, so würde eine Haftungsprivilegierung nicht schon aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ausgeschlossen sein. Der Prüfung der weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII, insbesondere der Frage, ob in diesem Falle Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstelle verrichtet haben , bedarf es indessen nicht. Die Klägerin selbst hat keine näheren Angaben zur Person des Schädigers gemacht, vielmehr, wie oben bereits dargelegt, in der vorprozessualen Korrespondenz selbst darauf hingewiesen, daû es sich um einen Sanitätssoldaten gehandelt hatte. Der Beklagten konnten keine näheren Angaben über die Person des Schädigers zugemutet werden. Ohnehin brauchte sie den einzelnen Amtsträger, der gegenüber der bei ihr versicherten Person die Pflichtverletzung begangen hatte, nicht konkret zu bezeichnen. Zwar ist im Hinblick auf das Wesen der übergeleiteten Haftung erforderlich, daû der gesamte Haftungstatbestand in der Person irgendeines Amtsträgers erfüllt ist; es bedarf deshalb aber nicht auch der Feststellung der Identität einer Person. Vielmehr ist es ausreichend, wenn feststeht, daû irgendein Amtsträger in seiner Person den gesamten Haftungstatbestand verwirklicht hat. Weitergehende Darlegungen sind dem Geschädigten, der die Interna des Behördenbetriebs nicht kennt und auch nicht zu kennen braucht, häufig nicht möglich und deshalb auch nicht zumutbar (BGHZ 116, 312, 314 f). Da es sich bei dem Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII um eine Einwendung handelt, die einen an sich begründeten Amtshaftungsanspruch zu Fall bringen soll, hätte bereits auf der Ebene der unmittelbaren Inanspruchnahme der Klägerin durch die beklagte Berufsgenossenschaft die Klägerin als Dienstherrin des schuldigen Amtsträgers darlegen und beweisen müssen, daû für diesen die Haftungsprivilegierung gegolten hätte. Erst recht trifft in dem hier zu beurteilenden Fall der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, daû es insoweit an einem Rechtsgrund ge-
fehlt hatte, d.h. der Schädiger
gesetzlich unfallversichert gewesen war. Da es insoweit an konkretem Sachvortrag der Klägerin fehlt, war die Sache im Sinne einer Klageabweisung - und damit einer Bestätigung des Berufungsurteils - entscheidungsreif.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 22/99 Verkündet am:
18. Oktober 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk ja
BGHZ: nein
BGHR : ja
Meißner Dekor
Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den
(Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf
Unterlassung und Beseitigung.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein bekanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berühmtes Beispiel für die von der Klägerin geprägte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zählt zu den soge-
nannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Meiûener Strohblume” gerechnet.
Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wort-/Bildmarke

für “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen” nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.
Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Auûerdem bietet sie über ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Versandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. BestellMagazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” für August 1996, das allen bedeutenderen deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie ‚Indisch Blau‘ mit dem original Meiûner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heiût es dort:
Entdecken Sie “Indisch Blau”, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generationen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meiûner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 gröûter Wertschätzung ± lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.
Das Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem Strohblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.
Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie als Verstoû gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklärung ab. Zwischen den Parteien sind seitdem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im Streit.
Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Klage mit den Auskunftsanträgen weitgehend abgewiesen, mit dem Feststellungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,
daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung ªMeiûner Dekorº und/ oder aus der Bezeichnung ªoriginal Meiûner Dekorº für nicht von der Klägerin herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...
Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als bloûe Störerin sei, grundsätzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in
ihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben ª(original) Meiûner Dekorº beworbenen Produkte verkauft. Auûerdem sei der fragliche Katalog zunächst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagten unbestritten gelassen hätten.
Die Beklagten hätten die Markenrechte der Klägerin dadurch verletzt, daû sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren verwandt hätten. Die Beklagten hätten die Marke ªMeissenº der Klägerin auch markenmäûig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon deswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klägerin ein Sittenverstoû zu sehen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 1 haben Erfolg. Sie führen ± soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat ± zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû in dem Verhalten der Beklagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoû nach §§ 1 und 3 UWG liegt, für die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Störerin haftet. Ob darüber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daû gegenüber dem Störer lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 12.6.1997 ± I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 ± Restaurantführer).
Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöûe stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht , dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ± ohne Täter oder Teilnehmer zu sein ± in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 10.10.1996 ± I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 ± Architektenwettbewerb ; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 ± I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 ± Möbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB [1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gursky aaO [1999], § 1004 Rdn. 92 ff.; MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Gleichwohl wäre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als Mittäterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt ausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin nahelegen würde. Denn es hat das Vorbringen der Klägerin, wonach der fragliche Katalog zu-
nächst von der Beklagten zu 1 und erst später ± nachdem diese ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe ± von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als unstreitig angesehen. Die Revision rügt aber mit Recht, daû das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 übergangen hat.
In der Berufungsbegründung haben die Beklagten vorgebracht, die (Störer -)Haftung der Beklagten zu 1 könne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Beklagten zu 2 begründet werden. Das Bestell-Magazin sei ± so haben sie vorgetragen ± ausschlieûlich von der Beklagten zu 2 versandt worden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin erstmals darauf gestützt, die Beklagte zu 2 sei ªerst kurze Zeit vorher gegründet wordenº und habe ªden eigentlichen Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabtº. Vielmehr seien ªdiese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens vorübergehend noch durchgeführt und koordiniertº worden (Schriftsatz v. 17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Bestell -Magazin sei ± wie sie schon vorprozessual vorgetragen hätten ± ausschlieûlich eine Werbung der Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe (Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt worden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf abstellen, daû sich die Beklagten nicht konkret dazu erklärt hätten, wann die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der
Klägerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten zu begründen. Insbesondere sah sich die Klägerin offenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon versandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr vages Vorbringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren.
III. Danach kann das angefochtene Urteil ± soweit es der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben hat ± keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muû den Parteien erneut Gelegenheit gegeben werden, ergänzend zur Frage der (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 1 vorzutragen.
Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgründen kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû der Klägerin für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur Seite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingeräumt, für einen konkret nachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Ersatz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns berechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann nicht verneint werden, auch wenn ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Fall der Marken- und Warenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt. Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) läût sich aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schlieûlich ist nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht eine markenmäûige Benutzung bejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint hat. Die Hinweise auf das ªoriginal Meiûner Dekorº gehen weit über das hinaus, was zur Darstellung des aus Meiûen stammenden Musters notwendig gewesen
wäre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im übrigen ± wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat ± auch daran, daû die beanstandete, auf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin abzielende Benutzung gegen die guten Sitten verstöût.
IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert
44
aa) Der auf Löschung des Domainnamens gerichtete Beseitigungsanspruch gemäß § 12 Satz 1 BGB ist deliktsrechtlicher Natur. Damit gilt § 830 BGB, der wiederum an die im Strafgesetzbuch geregelten Kategorien der Täterschaft und Teilnahme anknüpft. Es ist deshalb in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur anerkannt, dass auch im Zivilrecht die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme anzuwenden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 = WRP 2011, 1469 - AutomobilOnlinebörse ). Als Täter einer Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Namens- und Kennzeichenrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
40
a) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III). Als Täter einer unzulässigen geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt hiernach zunächst derjenige in Betracht, der den objektiven Tatbestand der Norm selbst adäquat kausal verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 30 = WRP 2011, 459 - Irische Butter).
59
b) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet , wenn er die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt. Die Frage, ob jemand für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich als Täter oder Teilnehmer haftet, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Als Täter haftet danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Teilnehmer - also als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) - haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17 und 24 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse, mwN).

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

25
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden ).
20
Eine urheberrechtliche Verantwortlichkeit trifft allerdings denjenigen
12
a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil , zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute J. mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt, dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995, 1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641, 642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.).
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1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich auch gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung eines Teils des Vorauszahlungsanspruchs ergangene Kostenentscheidung nach § 91a ZPO wendet. Denn das Berufungsurteil steht nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprüfung , als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die vom Berufungsgericht für den Teil des Rechtsstreits getroffene Kostenentscheidung fehlerhaft ist, der den im Berufungsrechtszug übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Vorauszahlungsanspruchs betrifft. Wendet sich - wie hier - die unbeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern zugleich gegen die vom Berufungsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO getroffene Kostenentscheidung, weil das Berufungsgericht unzutreffend von einer bereits formell unwirksamen Heizkostenabrechnung ausgegangen sei, ist die Revision zwar insgesamt statthaft und auch sonst zulässig. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe. Das zeigt die Revision indessen nicht auf. Dagegen kann sie nicht geltend machen , dass das Berufungsgericht die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe, weil andernfalls ein zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet würde (BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, WRP 2008, 499, unter II 1 a - Planfreigabesystem; vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, WM 2007, 411, Tz. 24).

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

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2. Bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in der Revisionsinstanz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem; Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08 Rn. 9, juris). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird. Aus materiell-rechtlichen Gründen darf deshalb eine Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht zugelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22). Entsprechend können materiell-rechtliche Fragen auch nicht mit der unbeschränkt zugelassenen Revision im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt werden. Gleiches gilt für die Anschlussrevision, mit der der Partei keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird als mit einer zugelassenen Revision.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.