Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - I ZR 86/00

bei uns veröffentlicht am27.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 86/00 Verkündet am:
27. Juni 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Kontostandsauskunft
Eine Bank handelt wettbewerbswidrig, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft
an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisungen
am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen
werden mit der Folge, daß Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und
dadurch zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung
von Überziehungszinsen verpflichten.
BGH, Urt. v. 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2002 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Februar 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Eine Kundin der beklagten Bank hob am 29. September 1997, also am vorletzten Tag des Monats, in einer Filiale der zum Konzern der Beklagten gehörenden B. Sparkasse am Geldautomaten 1.000,-- DM ab. Zuvor hatte sie den Kontostand abgefragt und dabei die Auskunft erhalten, ihr Konto weise ein Guthaben in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe auf. Diese Auskunft traf aber nicht zu, weil die Wertstellung einer bei der Auskunft schon als gutgeschrieben berücksichtigten Rentenzahlung erst zwei Tage später vorgenommen wurde.
Dieser Vorfall stellte keinen Einzelfall dar, sondern beruhte darauf, daß die Rentenversicherungsträger die Datenbänder mit den Überweisungsaufträgen den Banken bereits vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Renten mit der Anweisung zuleiten, deren Wertstellung erst zum Fälligkeitszeitpunkt vorzunehmen , die Beklagte aber die Bänder wegen des Umfangs der auf ihnen gespeicherten Daten bereits früher einspielt.
Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet diese Verhaltensweise als wettbewerbswidrig. Die Kunden würden durch die irrige Annahme, über ein Guthaben zu verfügen, zu Barabhebungen verleitet, die bei Mitteilung des richtigen Kontostands unterblieben wären. Im Hinblick auf diese müßten sie dann Sollzinsen zahlen, die bei einer zutreffenden Kontostandsangabe nicht angefallen wären.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kunden, mit denen ein Girovertrag geschlossen worden ist, im Rahmen der Nutzung der eigenen Geldautomaten Kontensalden mitzuteilen, die aufgrund von Buchungsvorgängen ohne Berücksichtigung der Wertstellung berechnet worden sind. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das mit der Klage beanstandete Verhalten beeinträchtige ihre Wettbewerber nicht. Jedenfalls handele sie nicht mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht.
Das Berufungsgericht hat der in erster Instanz erfolglosen Klage stattgegeben (KG GRUR 2000, 1099).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugt angesehen und den Klageantrag gemäß § 3 UWG zugesprochen. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte vermittle dem Kunden bei der Kontostandsauskunft am Geldautomaten durch die vorzeitige Ausweisung der Rentenzahlung als Guthaben den unzutreffenden Eindruck, Schuldnerin des angegebenen Geldbetrages zu sein. Sie täusche ihn dadurch über die Höhe des Betrages, den er ohne Belastung mit Überziehungszinsen abheben könne. Dieses Vorgehen sei geeignet , die Überziehung des Kontos zu fördern und so Überziehungszinsen auszulösen , die bei Angabe des tatsächlichen Guthabens nicht angefallen wären.
Die Beklagte handele bei der Irreführung der Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken. Dafür spreche hier eine Vermutung, die nicht widerlegt sei. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, daß die von ihr eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ein anderes Verhalten nicht zuließen. Es sei kaum vorstellbar, daß ihr eine Umstellung nicht möglich sei, obwohl sie das Problem seit mindestens zwei Jahren kenne. Die Beklagte sei an den entstehenden Zinsmehreinnahmen auch ersichtlich interessiert; denn sie gehe nicht von ihrer Praxis ab, den irregeführten Kunden Überziehungszinsen in Rechnung zu stellen und - selbst auf entsprechende Nachfrage - an dem sich
daraus ergebenden Saldo festzuhalten. Die Beklagte handele auch dann in Wettbewerbsabsicht, wenn viele ihrer Wettbewerber oder gar alle sich ebenso verhalten sollten, da sie auch in diesem Fall ihre Marktstellung durch die Zinsmehreinnahmen stärke.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte wettbewerbswidrig handelt, wenn sie die automatisierte Kontostandsauskunft an ihren Geldautomaten so einrichtet, daß Rentenüberweisungen am Monatsende schon vor der Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden und dadurch Kunden über den Stand ihrer Konten irregeführt und so zu Kontoüberziehungen veranlaßt werden können, die sie zur Zahlung von Überziehungszinsen verpflichten (§ 3 UWG).
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Beklagte bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken handelt.

a) Die Beklagte verletzt ihre vertraglichen Pflichten aus den Giroverträgen , wenn sie Rentenempfängern jeweils in den letzten Tagen des Monats auf Kontostandsabfragen am Geldautomaten unrichtige Auskünfte über den Stand ihrer Girokonten erteilt (§§ 676f, 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Diese Irreführung von Kunden ist ohne weiteres vermeidbar, sei es durch aufklärende Hinweise oder - als zuletzt in Betracht zu ziehende Möglichkeit - durch (teilweisen) Verzicht auf den zusätzlichen Kundenservice einer automatisierten Auskunft über den Kontostand.

b) Das Verhalten der Beklagten ist nicht lediglich eine Vertragsverletzung im Verhältnis zu den betroffenen Kunden, sondern zugleich eine Wettbewerbshandlung.
(1) Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten ist allerdings als solche keine Wettbewerbshandlung, auch wenn sie geeignet ist, dem Kaufmann Vorteile zu verschaffen. Ein solches Verhalten bei der Abwicklung von Verträgen weist in aller Regel keinen Bezug auf die Mitbewerber auf und hat jedenfalls keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb. Eine Wettbewerbshandlung kann aber dann anzunehmen sein, wenn der Kaufmann seinen Vorteil dadurch sucht, daß er eine Irreführung seiner Kunden zum Mittel seines Wettbewerbs macht (vgl. BGHZ 123, 330, 333 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 10.12.1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180, 181 = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II, m.w.N.; vgl. auch - zu § 1 UWG - BGHZ 147, 296, 302 f. - Gewinn-Zertifikat).
(2) Auch im vorliegenden Fall beinhaltet das Vorgehen der Beklagten nicht lediglich eine Verletzung ihrer Vertragspflichten, sondern zugleich ein Handeln im Wettbewerb.
aa) Die Kontostandsauskunft am Geldautomaten ist durch die Ausweisung von Rentenzahlungen vor ihrer Wertstellung als Guthaben so eingerichtet, daß eine Vielzahl von Kunden bei einer Kontostandsabfrage irregeführt werden kann. Die Kunden können durch diese im Geschäftsverkehr mit allen Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, wirksame Einrichtung der Kontostandsauskunft veranlaßt werden, durch ungewollte Kontoüberziehungen Kreditleistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, die sie bei zutreffender Kontostandsangabe nicht in Anspruch genommen hätten. Die Beklagte erzielt dadurch Vorteile in
Form von Überziehungszinsen. Diese werden zwar bei den einzelnen Kunden nur gering sein, da sie nur für einen Tag oder allenfalls wenige Tage anfallen. Aufgrund der Vielzahl solcher Vorfälle handelt es sich aber doch um einen insgesamt gesehen nicht unerheblichen und daher auch nicht zu vernachlässigenden Geldbetrag.
Die Beklagte beruft sich zudem selbst darauf, sie wolle auch den Kunden , die Rentenzahlungen erwarteten, die Abfrage des Kontostands ermöglichen. Ein zusätzlicher Kundenservice dieser Art ist im allgemeinen eine werbewirksame Maßnahme.
bb) Das vom Kläger beanstandete Verhalten ist weiterhin geeignet, sich zum Nachteil von Mitbewerbern der Beklagten auszuwirken. Dabei ist es - entgegen der Ansicht der Revision - unerheblich, ob eine solche Vorgehensweise in der Branche verbreitet oder gar üblich ist. In jedem Fall beeinträchtigt das Vorgehen die Lauterkeit des Wettbewerbs, weil es Mitbewerber in ihrem Verhalten bestärken oder diese veranlassen kann, ebenso zu verfahren, um nicht im Wettbewerb zurückzufallen.

c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Ein Handeln im Wettbewerb ist gegeben, wenn ein objektiv als Wettbewerbshandlung zu beurteilendes Verhalten in der Absicht erfolgt, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne ; BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 14/99, WRP 2002, 956, 963 - Wir Schuldenmacher , m.w.N.). Bei einer objektiv auf den Wettbewerb bezogenen Handlung eines Wirtschaftsunternehmens gilt eine tatsächliche Vermutung für ein
Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 136, 111, 117 - Kaffeebohne ; BGH, Urt. v. 25.6.1992 - I ZR 60/91, GRUR 1992, 707, 708 = WRP 1992, 770 - Erdgassteuer; Urt. v. 22.4.1993 - I ZR 75/91, GRUR 1993, 761, 762 = WRP 1993, 619 - Makler-Privatangebot; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte). Diese Vermutung ist hier nach den festgestellten Umständen nicht als widerlegt anzusehen. Das ergibt sich schon daraus, daß es der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen darum geht, auch denjenigen ihrer Kunden, die Rentenzahlungen erwarten, mit der automatisierten (allerdings vor der Wertstellung der Rentenüberweisungen unrichtigen ) Kontoauskunft einen werbewirksamen Service zu bieten. Die durch das Vorgehen der Beklagten insgesamt erzielbaren Vorteile in Form von Überziehungszinsen sind zudem nicht so gering, daß anzunehmen wäre, die wettbewerbliche Zielsetzung sei neben anderen Beweggründen völlig nebensächlich.
2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Revision, die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung sei zu weit gefaßt.
Der Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch erfassen den Kern der als wettbewerbswidrig zu beanstandenden Verhaltensweise der Beklagten. Sie betreffen die Einrichtung der Auskunft über den Kontostand am Geldautomaten in der Weise, daß Überweisungen schon vor ihrer Wertstellung als Guthaben ausgewiesen werden, so daß Kunden darüber getäuscht werden können, daß sie nach einer Geldabhebung Überziehungszinsen zu entrichten haben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, daß sich die Eignung dieser Einrichtung zur Irreführung nicht in jedem Fall auswirken wird. Die Wettbewerbswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten ergibt sich daraus, daß sie an der Art und Weise ihrer Einrichtung der Kontostandsauskunft festhält,
obwohl sie dadurch eine Vielzahl von Kunden irreführen und so zur Inanspruchnahme von Kreditleistungen der Beklagten veranlassen kann (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998, 383 - Wirtschaftsregister).
Entgegen der Ansicht der Revision schränkt die Fassung des Unterlassungsausspruchs auch nicht die Möglichkeiten der Beklagten, die beanstandete Irreführung zu beseitigen, in unzulässiger Weise ein. Der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß es grundsätzlich Sache des Verletzers ist zu entscheiden, wie er das ihm Verbotene vermeidet (vgl. BGHZ 123, 330, 336 - Folgeverträge I; BGH, Urt. v. 26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgeverträge II).
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - I ZR 86/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - I ZR 86/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung


(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehr
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 zitiert 6 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2002 - I ZR 86/00 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 14/99 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wir Schuldenmacher
UWG § 1; BGB § 823 Bf Abs. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden
Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden
Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis
geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.

b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern auûerhalb
der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu
einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 14/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 3. November 1998 im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Regensburg - 6. Zivilkammer - vom 24. Februar 1998 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaût: Der Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder einer an seinem gesetzlichen Vertreter zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft auch für den Fall, daû das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, verurteilt, es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer die Erteilung von Rechtsrat auûerhalb von Fernsehsendungen anzu- kündigen, insbesondere, wenn dies mit folgenden Worten geschieht : "Herr R., wir klären das mal ab hinter den Kulissen. Wir rufen Sie dann zurück. Ist das ein Angebot?" ...
"Und wenn noch Fragen übriggeblieben sind, rufen Sie uns weiterhin an. Unsere Experten, die sind noch bis 22.30 Uhr erreichbar.".
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¾ und der Beklagte ¼.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, sendete am 18. Februar 1997 in zwei Teilen im dritten Programm des Bayerischen Fernsehens den Beitrag "Wir Schuldenmacher". Während der Sendung, in der der Beklagte zunächst die persönliche Situation einzelner betroffener Schuldner zeigte und die Regelungen des künftig geltenden Insolvenzrechts darstellte, wurden wiederholt eine für Zuschauer geschaltete
Telefonnummer und eine Telefaxnummer gezeigt. Im Laufe der Sendung eingehende Anrufe von Zuschauern oder Zuschriften nahmen die Moderatoren entgegen und leiteten sie an eine Gesprächsrunde weiter, die aus einem Schuldnerberater, dem Vorstandsmitglied einer Sparkasse, einem Ministerialbeamten und einem Rechtsanwalt und Konkursverwalter bestand. Der Inhalt der Gespräche mit den Zuschauern im einzelnen ergibt sich aus dem Klageantrag.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt in R., hat den Beklagten wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe in der Sendung Rechtsberatung angekündigt und den Anrufern Rechtsrat erteilt. In der Sendung habe nicht die Belehrung der Allgemeinheit im Vordergrund gestanden, sondern die Erteilung von Rechtsrat in konkreten Einzelfällen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, in Fernsehsendungen unter Einblendung einer Telefonnummer und einer Telefaxnummer Rechtsrat zu erteilen und die Erteilung von Rechtsrat an Zuschauer anzukündigen, insbesondere wenn dies mit folgenden Worten geschieht:

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, es seien während der Sendung mehrere 100 Zuschaueranfragen eingegangen, von denen häufig gestellte Fragen und für Schuldner typische Probleme ausgewählt worden seien. Es seien nur Rechtsprobleme in allgemeiner Art dargestellt und hierzu Informationen gegeben worden. Rechtsberatung liege nur vor, wenn die Befassung mit einer fremden Rechtsangelegenheit mit einer gewissen Intensität erfolge. Die kurze Zeit habe nur eine sehr knappe Sachverhaltsschilderung und die Erteilung mehr oder weniger allgemeiner Ratschläge zugelassen.
Im Lichte der Presse- und Rundfunkfreiheit nach dem Grundgesetz sei es zulässig, exemplarisch Rechtsfälle und Rechtsprobleme des Alltags an konkreten Einzelfällen darzustellen. Ergänzend hat der Beklagte sich auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäû verurteilt, wobei es - über den Antrag des Klägers hinaus - einzelne Passagen der Moderation in dem Unterlassungsgebot zusätzlich gesondert hervorgehoben hat.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Antrag des Klägers verurteilt.
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte weiter, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch gemäû § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1004 BGB und Art. 1 § 1 RBerG für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Der Kläger sei befugt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen, weil er als Rechtsanwalt gegen einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz , das auch den Schutz seiner Betätigung bezwecke, vorgehen könne. Der Beklagte habe in der Sendung vom 18. Februar 1997 angeboten und angekündigt , Rechtsberatung im Einzelfall zu erteilen und diese Ankündigung auch umgesetzt. Den Zuschauern sei nicht nur ermöglicht worden, während der Sendung anzurufen, sondern auch in der Pause zwischen den zwei Sendeteilen und nach Abschluû der zweiten Sendung. Durch die vorangegangenen Filmbeiträge und die Darstellung des zukünftig gültigen Insolvenzrechts sei für die Zuschauer klargestellt gewesen, daû Gegenstand der Anrufe nicht wirtschaftliche oder soziale Probleme einer Überschuldung, sondern die Klärung rechtlicher Verhältnisse sein sollte. Der Beklagte habe in den im Klageantrag aufgeführten Dialogen konkrete Rechtsfragen beantwortet und Rechtsberatung im Einzelfall und geschäftsmäûig ohne die erforderliche Erlaubnis erteilt. Das Rechtsberatungsgesetz diene wichtigen Gemeinwohlinteressen. Deren Schutz gelte auch gegenüber Presse und Rundfunk. Ihr Informationsauftrag erfordere nicht, Zuschauern aufgrund zufällig eingehender und in keinem systematischen Zusammenhang stehender Anrufe individuell Rechtsrat zu erteilen.
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB sei ebensowenig abgelaufen wie die kurze Verjährungsfrist des § 21 UWG.
II. Die Revision des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit der Beklagte nicht angekündigt hat, auûerhalb der beanstandeten Sendung Rechtsrat zu erteilen. Im übrigen (Ankündigung, auûerhalb der Sendung Rechtsrat zu erteilen) bleibt es bei dem vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebot.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Bestimmtheit des Klageantrags ausgegangen. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Dem entspricht der Klageantrag. In ihm wird durch wörtliche Wiedergabe der zwei Sendeteile die beanstandete Verletzungsform angeführt und der all-
gemein gehaltene Begriff der Erteilung von Rechtsrat ausreichend konkretisiert.
2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nach § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nur im vorstehend angeführten Umfang begründet.

a) Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Revision als unmittelbar betroffener Wettbewerber des Beklagten sachbefugt.
Als unmittelbar von einer zu Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich diejenigen Mitbewerber anzusehen, die zu dem Verletzer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, daû das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, GRUR 2001, 258 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben; BGH, Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner; Groûkomm. /Erdmann, § 13 UWG Rdn. 13 f.; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeû , 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 6 f.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat den Zuschauern angeboten, sie in der zweiteiligen Sendung vom 18. Februar 1997 in dem Zeitraum von 45 Minuten zwischen den Sendeteilen und für 30 Minuten nach Ende der Sendung rechtlich zu beraten. Der Beklagte hat trotz seiner andersartigen Branchenzugehörigkeit als Fernsehanstalt im Verhältnis zum Klä-
ger gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises angeboten und ist dadurch in Wettbewerb zu dem Kläger getreten.
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe seine Beeinträchtigung nicht ausreichend dargelegt. Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses ist jedoch nicht der Nachweis erforderlich, daû dem Kläger aufgrund der Fernsehsendung tatsächlich Mandate entgangen sind. Ausreichend ist, daû der Wettbewerbsverstoû des Beklagten geeignet ist, den Kläger - wie vorliegend gegeben - im Absatz seiner Dienstleistungen unmittelbar zu behindern. Das ist bei dem im Sendebereich des Beklagten ansässigen Kläger der Fall.

b) Das Berufungsgericht hat in sämtlichen im Klageantrag angeführten in der laufenden Sendung ausgestrahlten 14 Fällen einen Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gesehen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher ; Urt. v. 18.5.1995 - III ZR 109/94, NJW 1995, 3122; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung , jeweils m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû die in Zeitungen und Zeitschriften an die gesamte Leserschaft gerichtete allgemeine Rechtsbelehrung über juristische Fragen aufgrund einer (fingierten) Anfrage anhand eines typischen Sachverhalts von allgemeinem Interesse zulässig ist, weil nicht die Rechtsberatung im konkreten Fall im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1955 - I ZR 20/54, GRUR 1957, 425, 426 - Ratgeber; Urt. v. 13.2.1981 - I ZR 63/79, GRUR 1981, 529, 530 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein

).


Ob die Erteilung von Rat zu Rechtsverhältnissen in Medien aufgrund eines konkreten Falles als Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz aufzufassen ist (so Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 6; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 21; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 50 f., 53; König, Rechtsberatungsgesetz , S. 71; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420) oder die Darstellung und Besprechung eines typischen Sachverhalts anhand eines konkreten Falles zulässig ist, wenn nicht der Einzelfall im Vordergrund steht (in diesem Sinn: OLG Dresden AfP 1996, 180; OLG Köln NJW 1999, 504, 505 f.; Flechsig, ZUM 1999, 273, 275; Prinz/Peters, Medienrecht, Rdn. 238), ist umstritten.
Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung wird vom Bundesgerichtshof auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abgestellt, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Daher ist zu fragen , ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite
der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; BGH GRUR 2000, 729, 730 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch GroûKomm. UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 119). Zudem ist mit Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich nur die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint (BVerfGE 97, 12, 28).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung, ob durch die konkrete Gestaltung einer Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen wird, entsprechend heranzuziehen (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 23). In die Abwägung sind die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27;
BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (vgl. BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk muû im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Im Streitfall hat der Beklagte in der Ausstrahlung der Fragen 1 bis 14 und der dargestellten Antworten nicht unter Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG Rechtsrat erteilt. Die Schutzgüter des Rechtsberatungsgesetzes werden durch die Sendebeiträge in den 14 Fällen nicht berührt. Der Beklagte hat nur allgemein interessierende Fälle zu dem Thema "Schuldenmachen" besprochen. Es wurden die Kredithaftung von Eheleuten nach der Trennung, die Zinsund Zahlungsabwicklung bei sehr hoher Verschuldung aufgrund eines (gewerblichen ) Kredits, Verbindlichkeiten beim Finanzamt, die Haftungsfortdauer nach dem Tod eines (Mit-)Verpflichteten und die Vererbbarkeit von Schulden, die Errichtung eines Bankkontos trotz zweifelhafter Bonität, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Verjährung titulierter Forderungen und die Löschung im Schuldnerverzeichnis behandelt. Weiter sprachen die Anrufer
Fragen zur Pfändbarkeit von Mutterschutzgeld und zum Abschluû eines Ehevertrages , die Abwicklung eines durch Kredit finanzierten Möbelkaufs, zu einer strafrechtlichen Verstrickung bei einer Darlehensaufnahme, zur Möglichkeit der Übernahme von Unterhaltszahlungen durch eine Unterhaltsvorschuûkasse und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen Pfändung des Arbeitslohnes an, die die im Studio des Beklagten anwesenden Mitglieder der Gesprächsrunde beantworteten. Auch in den Fällen Nr. 9 und Nr. 11, in der Gläubiger zu Worte kamen, wurden nur allgemein interessierende Fragen zum Themenkreis "Schuldenmachen" behandelt, auch wenn Anrufer in diesen Fällen nicht Schuldner, sondern Gläubiger waren.
Die Beiträge zu den Fällen 1 bis 14 unterfallen nicht dem Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Es handelt sich um die Besprechung einer überschaubaren Anzahl allgemein interessierender Sachverhalte. Die Auskünfte konnten aufgrund des mit der Sendung verbundenen Zeitdrucks und der fehlenden Möglichkeit, sämtliche Aspekte des Falles einschlieûlich der schriftlichen Vertragsunterlagen in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen, nicht abschlieûend sein und muûten deshalb unverbindlich bleiben. Das war für die Anrufer und Zuschauer auch erkennbar. Diese konnten nicht erwarten, umfassend informiert und beraten zu werden, wie es eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes voraussetzt. Auf den nicht abschlieûenden Charakter der Auskünfte wurde wiederholt hingewiesen (Fälle Nr. 2, 3, 4 und 14) und die Notwendigkeit, weitere Beratungsmöglichkeiten (Schuldnerberatung und Rechtsanwälte) in Anspruch zu nehmen, betont.
Wegen der ersichtlich nicht abschlieûenden Beurteilung der Fälle in einer Fernsehsendung wurden weder der Schutz des einzelnen oder der Allge-
meinheit vor ungeeignetem fachlichen Rat betroffen noch wurden bei der Zahl der Anrufer die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe tangiert. Vielmehr stand die allgemeine Unterrichtung der Zuschauer über typische allgemein interessierende Sachverhalte im Rahmen einer Fernsehsendung im Vordergrund und nicht die Erteilung von Rechtsrat im konkreten Fall, auch wenn einzelne Anrufer die Gelegenheit erhielten, ihren Fall darzustellen und sie hierzu Auskünfte bekamen.
Das Berufungsgericht ist aber mit Recht davon ausgegangen, daû der Beklagte in der Sendung wiederholt angekündigt hat, auûerhalb der Fernsehsendung geschäftsmäûig Rechtsberatung im Einzelfall entgegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu erteilen. Er hat nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts den Zuschauern angeboten, ihnen in der Zeit zwischen den zwei Programmteilen und im Anschluû an die Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen. Weiter hat er bei der Erörterung der Frage Nr. 9 dem Anrufer angeboten, ihn zur Klärung der von ihm aufgeworfenen Fragen auûerhalb der Sendung zurückzurufen.
Die Erteilung von Rechtsrat im Einzelfall auûerhalb der laufenden Sendung ist nicht mehr durch das allgemeine Interesse begründet, die Zuschauer anhand konkreter Fälle über typische Sachverhalte zu unterrichten und läût sich auch nicht damit rechtfertigen, daû der Beklagte auf diese Weise eine möglichst groûe Zahl von Anrufern erhalten wollte, aus denen er die für die Sendung am besten geeignetsten Fälle herausfiltern konnte. Die Ankündigung stellte sich für die Zuschauer zudem als ein Angebot zu einer vollwertigen (telefonischen ) Rechtsberatung dar. Bei einem Anruf auûerhalb der Sendung, bei der nicht der in einer Fernsehsendung bestehende Zeitdruck bestand, konnten
die Anrufer erwarten, daû sie ihr Problem im einzelnen darstellen konnten und eine darauf abgestellte umfassende Rechtsberatung erhalten würden. Entsprechendes gilt für den angekündigten Rückruf im Fall Nr. 9, der auûerhalb der Sendung erfolgen sollte, weil dem Anrufer zugesagt worden war, das von ihm aufgeworfene Rechtsproblem zunächst zu klären. Dann konnte der Anrufer erwarten , einen umfassenden und nicht nur vorläufigen Rechtsrat zu erhalten.

c) Der Beklagte hat bei der Ankündigung, Zuschauern auûerhalb der Sendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, entgegen der Ansicht der Revision auch zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne von § 1 UWG gehandelt. Davon ist auszugehen, wenn das Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und wenn der Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 380 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 13/84, GRUR 1986, 812, 813 = WRP 1986, 547 - Gastrokritiker; Urt. v. 20.2.1997 - I ZR 12/95, GRUR 1997, 907, 908 = WRP 1997, 843 - Emil-Grünbär-Klub). Die im Streitfall gegebene objektive Eignung des Verhaltens des Beklagten, den Absatz seiner Dienstleistungen zum Nachteil des Klägers zu begünstigen (vgl. hierzu Abschnitt II 2 a), begründet wegen des dem Beklagten zukommenden allgemeinen Presse- und Rundfunkprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 216/92, GRUR 1995, 270, 272 = WRP 1995, 186 - Dubioses Geschäftsgebaren ). Daher bedarf es vorliegend konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe des Beklagten die Absicht, eigenen
oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine gröûere als nur notwendig begleitende Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 196/94, GRUR 1997, 912, 913 = WRP 1997, 1048 - Die Besten I; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II). Vom Vorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten ist im Streitfall auszugehen. Der Beklagte förderte, indem er die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anbot, seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten der Rechtsanwaltschaft , was ihm auch bewuût war. Diese Förderung stellte keine notwendig begleitende Rolle dar, weil der Beklagte mit einem telefonischen Rechtsberatungsservice auûerhalb der Sendung die unabdingbare Beschränkung der Rechtsberatung auf die journalistische Berichterstattung und Informationserteilung an die Zuschauer über allgemein interessierende Rechtsfragen nicht mehr einhielt.
3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht im zuerkannten Umfang auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, weil diese Vorschrift Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. BGHZ 15, 315, 317; 48, 12, 16; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Rdn. 234; Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 63; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 205) und der Kläger entgegen der Ansicht der Revision klagebefugt ist. Er ist als Rechtsanwalt, der in dem Sendegebiet des Beklagten tätig ist, von der öffentlichen Ankündigung unzulässiger Rechtsberatung auch konkret betroffen worden.
4. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daû weder die Verjährungsfrist des § 852 BGB noch diejenige des § 21 UWG ab-
gelaufen ist. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Einwendungen.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als der Beklagte verurteilt worden ist, es zu unterlassen, Rechtsrat zu erteilen und die Erteilung von Rechtsrat anzukündigen, sofern er sich nicht auch erboten hat, Rechtsrat auûerhalb der Sendung zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)