Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 98/05

bei uns veröffentlicht am03.05.2007
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 31 O 83/02, 15.04.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 106/04, 18.05.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 98/05 Verkündet am:
3. Mai 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.633,66 € (Summe der für die Schadensfälle 1, 3, 4, 5 geltend gemachten Ersatzbeträge) nebst 5% über dem Basiszinssatz aus 4.438 € seit dem 21. August 2001 und aus 4.195,66 € seit dem 21. September 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düsseldorf (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte zu 1, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, und die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in sieben Fällen in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 2, 6 und 7.
2
Schadensfall 2: Am 23. April 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 sechs Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 20.565 DM (10.514,72 €) zur Beförderung nach Berlin. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 5.453,95 € Schadensersatz.
3
Schadensfall 6: Am 3. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 drei Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 17.287,50 DM (8.838,96 €) zur Beförderung nach Berlin. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.970,95 € Schadensersatz.
4
Schadensfall 7: Am 7. Mai 2001 übergab die Versenderin der Beklagten zu 1 zwölf Pakete mit Computermaterialien im Gesamtwert von 65.712 DM (33.598,01 €) zur Beförderung nach Braunschweig. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Klägerin verlangt 6.135,50 € Schadensersatz.
5
Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: "... 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung … 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. kann U. Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. …"
6
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten würden für den Verlust des Transportgutes in voller Höhe haften.
7
Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anhängigen Schadensfälle beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 18.560,40 € nebst Zinsen zu zahlen.
8
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht , die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 5.000 DM übersteige.
9
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 654,45 € abgewiesen.

10
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Fälle 2, 6 und 7 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgen die Beklagten mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


11
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt :
12
Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht vorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu geführt hätte, dass die Pakete sorgfältiger behandelt worden wären und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt hätte. Die Pakete seien im so genannten EDI- bzw. Online-WorldshipVerfahren versendet worden. Die Beklagten hätten nicht dargetan, auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpakete mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden könnten. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr als 50.000 US-Dollar vor.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen im Umfang der Anträge der Revision zur Aufhebung des Be- rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen.
14
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
15
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitverschulden der Versenderin nach § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandelten wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte , nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI- bzw. Online-WorldshipVerfahrens versandt worden sind.
16
a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht dargetan , auf welche Weise die Beklagte zu 1 sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI- bzw. OnlineWorldship -Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagten vorgetragen hätten , eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze vor- aus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt gewesen sei.
17
b) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - wie mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 32 = TranspR 2006, 394). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht , weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte zu 1 nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32).
18
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Schäden mit verursacht haben , weil die Beklagte zu 1 bei richtiger Wertangabe und entsprechender Be- zahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
19
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB), ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern.
20
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar gegeben. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen , in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 34).
21
b) Danach hat im Schadensfall 2, bei dem der Handelswert des verlorengegangenen Pakets nach den tatrichterlichen Feststellungen 5.453,95 € betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. Hinsichtlich der Schadensfälle 6 und 7 kann dies aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Zwar lag der Wert des verlorengegangenen Gutes bei diesen Sendungen insgesamt ebenfalls jeweils über 5.000 €. Es sind in den Schadensfällen 6 und 7 jedoch jeweils zwei Pakete verlorengegangen. Nach dem Zweck der Obliegenheit zur Warnung vor der Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens, der darin besteht, den Schädiger auf eine für ihn nicht erkennbare Gefahr hinzuweisen (vgl. MünchKomm.BGB/ Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 70 ff.), kommt es maßgeblich auf den Wert eines Pakets an (vgl. BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens kann daher nur dann angenommen werden, wenn in einem der Pakete Waren in einem Wert von mehr als 5.000 € enthalten gewesen sind. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
22
III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustfällen 2, 6 und 7 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist inUrlaubundkanndeswegennichtunterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Bornkamm

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 83/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2005 - I-18 U 106/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 98/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 98/05

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2007 - I ZR 98/05 zitiert 5 §§.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

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Referenzen

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen
auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 zur Anwendung.

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur
grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb
und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten
Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise
nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene
Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein
, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht
wurde.

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425
Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Essen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in Essen diverse Computerteile, für die ihr die Verkäuferin unter dem
11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß dem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst an den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln geliefert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in Köln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner ist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten. Nach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fahrer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer) zur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo sie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit, daß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.
Die Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der Beklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehmerin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befunden. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungsnehmerin , die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am 1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer gerichtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weiteren : Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben. Sie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten sollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechtsmißbräuchlich , trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit § 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da sie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe. Die für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete seien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen könne.
Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur Anwendung kämen.
Die unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen Einlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-
nahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die in der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt.
Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zumindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers entzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförderungsauftrags , wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darlegungs - und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Transportrechts , welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der Umstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang den Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen unbeschränkte Haftung gefordert werde.
Die Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen - ihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls
der Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht entsprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.
6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben , daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135, 143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Ebenroth /Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht , § 435 HGB Rdn. 20).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkostenspediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr in § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß, strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als nach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Behauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).
dd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur Haftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen führe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlassungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-
nisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).
ee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten Instanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das
Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gesehen , näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem abweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrechterhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiellrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
ff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine geringeren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig im Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatzweise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene
Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards , die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
aa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).
bb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff der Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen transportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).
cc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts , ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzunehmen , weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie diese Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu verändern, kommt es danach nicht mehr an.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Absenderin anrechnen lassen.

a) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).


b) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich nichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB. Diese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und an Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm. HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fremuth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).
Zwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann alle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des § 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u. Art. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf Umstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich.
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-
angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 55/01 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Beklagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 erteilt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachkomme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der Erfüllungsgehilfen der Beklagten bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit den Versicherungsnehmern der Klägerin - ausgenommen die K. GmbH - getroffene Vereinbarung:
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird" und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungsnehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend die einzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast treffe.
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer der Klägerin treffe ein haftungsausschließendes, jedenfalls aber haftungsminderndes , Mitverschulden, weil sie der Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisationsmängeln in Vorprozessen weiterhin Transportaufträge erteilt hätten. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvorwurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die Beklagte unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten Organisationsverschuldens. Die Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nicht mehr mit ihr, der Beklagten, Transportverträge zu schließen oder nur noch mit einer Wertdeklaration.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden Forderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründet erachtet.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur der Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden seien.
Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder nur haftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen. Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung um Mißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müssen, die den Vorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen könnten. Hierzu fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich etwaige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Versicherungsnehmer verdichtet hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit
§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.), § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 8, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versicherungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderung mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 9).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sendungen , die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen Depots und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die
Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschungen , insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen.
cc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den Umschlagstellen sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfaltsvorkehrungen , Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunkt der Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-
fassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Be- triebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell -rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
dd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten, auch nach neuem Recht, rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen Schadensfällen vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine sol-
che Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen , die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 14).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-
ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15).
3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Geschäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisationsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003, 1017).

b) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der Begründung verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen Haftungsprozessen von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zum Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung. Parteivortrag der Klägerin bzw. der Beklagten in diesen Verfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis der Regreßverfahren in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf die vorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vorwurf der Beklagten wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieser Vorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem Urteil seine Bestätigung gefunden habe.

c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transportaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in den Vorprozessen eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, besagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Auftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb der Beklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs , den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-
rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003, 255, 259).
4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbeziehung zur Beklagten abzubrechen, verneint hat.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht vorgetragen habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf ein qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten derart verdichtet hätten, daß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versicherungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in diversen Vorprozessen ihr gegenüber den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens erhoben und dabei insbesondere Mitarbeiterdiebstähle als Verlustursache behauptet, reicht für sich allein zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es ist nicht dargetan, daß die behaupteten Mitarbeiterdiebstähle als hauptsächliche Schadensursache festgestellt worden sind.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen eine Wertdeklaration unterlassen haben.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 17).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkungen haben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfahrensfehlerhaft übergangen.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 9/05 Verkündet am:
20. Juli 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen
ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung
aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem
sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00,
TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer
ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte
für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen
Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden
des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende
Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen
vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 9/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte , die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der D. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Am 28. November 2001 übergab die M. GmbH in Stutensee (im Folgenden: Versenderin), die 200 Teile Computerzubehör an die in Braunschweig ansässige Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM netto (= 13.487,88 €) verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Transport an die Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig ist, erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin übergab die Versenderin der Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Klägerin entsprechende Sendung zur Durchführung des Auftrags. Auch diese Sendung erreichte die Versicherungsnehmerin nicht.
3
Die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a. folgende Regelungen: "... 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. … 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. In Österreich und in der Schweiz haftet U. bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von maximal CHF 150 pro Sendung in der Schweiz bzw. in Österreich öS 1.200 pro Sendung oder dem nach § 54 AÖSp ermittelten Betrag, je nachdem welcher Betrag höher ist. Bei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des entwerteten Teils der Sendung zugrundegelegt. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. kann U. Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. …"
4
Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der D. GmbH und habe an diese wegen des Verlustes der Pakete jeweils einen Betrag von 13.487,88 € bezahlt. Die Pakete hätten die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren mit den jeweils angegebenen Werten enthalten. Die Beklagte hafte für deren Verlust in voller Höhe, weil sie mangelhaft organisiert sei.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung bestritten und geltend gemacht , die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe.
7
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
8
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
9
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen nach den §§ 425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB sei nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 HGB oder Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten beschränkt, weil der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last falle. Die Beklagte führe nicht an sämtlichen Umschlagstellen Einund Ausgangskontrollen durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB. Auf Nr. 2 Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen. Danach verzichte der Versender nicht auf die Durchführung von Ein- und Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentation. Die Klausel stelle auch keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Zugunsten der Versicherungsnehmerin spreche der Anscheinsbeweis , dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den verloren gegangenen Paketen enthalten gewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Sendungen sei der Klägerin nicht zur Last zu legen.
12
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint.
13
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB bejaht. Die Beklag- te hat nicht bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam eingetreten ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, weil sie keine Schnittstellenkontrollen durchführt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist die unbeschränkte Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Beförderungsbedingungen ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist die Klausel, sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen und damit einen Haftungsausschluss enthält, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f.).
14
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in Verlust geratenen Sendungen hätten die aus den von der Klägerin vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben gleichfalls ohne Erfolg.
15
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendungen sei angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Lieferscheine , Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzunehmen sei, dass die in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren in den Behältnissen enthalten gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug zu einer Paketnummer ergebe. Die Beklagte bestreite jedoch nicht, die für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete in Empfang genommen zu haben. Entsprechend seien auch Paketkontrollnummern für die für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete vergeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Versenderin an den entsprechenden Abholungstagen noch weitere Pakete über die Beklagte an die Versicherungsnehmerin versandt habe, bestünden nicht. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen versandt habe.
16
b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
17
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch durch eine von dem Frachtführer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Deren materielle Beweiskraft hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Empfangsbestätigung bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unterzeichnenden nicht erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1986 - I ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 41).
18
bb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht beanstandeten Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDIVerfahren kommt unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Wirkung einer Empfangsbestätigung zu (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Sie beweisen zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Packlisten, dass es sich bei den unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in Verlust geratenen Transportgütern um diejenigen Waren gehandelt hat, die in den Rechnungen der Versenderin vom 28. und 30. November 2001 und in den Lieferscheinen mit jeweils demselben Datum im Einzelnen aufgeführt sind. Das hindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und in den Lieferscheinen aufgeführten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten Einwände vorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.).
19
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe legen , dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich der Beklagten übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Versenderin als auch bei der Empfängerin der Waren um Gewerbetreibende handelt und im gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 41). Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.
20
dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im vorliegenden Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Versenderin der Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. November 2001 151 Pakete übergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende Anscheinsbeweis ist nicht auf den Fall beschränkt, dass dem Transportunter- nehmen nur ein einzelnes Gut zur Beförderung übergeben wird. Gewerbliche Unternehmen nehmen erfahrungsgemäß täglich eine Vielzahl von Bestellungen anderer Gewerbetreibender entgegen und wickeln diese ab. Der vom Senat in der Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR 104/00 (TranspR 2003, 156, 159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den gewerblichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl von Waren gleichzeitig demselben Transportunternehmen zum Versand übergeben worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand durch einen Dauerkunden grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich die in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgeführte Ware in irgendeiner beliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im Gewahrsam der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnummern versehen und wiesen als Empfängerin die Versicherungsnehmerin auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Pakete nicht die gemäß den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen für die Versicherungsnehmerin bestimmten Waren enthalten haben, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nichts dafür ersichtlich , dass die Versenderin an den betreffenden Abholungstagen noch weitere Pakete an die Versicherungsnehmerin versandt hat oder dass Pakete mit den auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgeführten Waren an anderen als den mit den Daten auf den Lieferscheinen und Rechnungen übereinstimmenden Abholungstagen versandt worden sein könnten.
21
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der Sendungen.
22
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179).
23
b) Nach § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB aufgestellten Grundsätze sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253).
24
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner Annahme , ein Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte und die Versenderin hiervon Kenntnis gehabt habe.
25
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB254 Abs. 1 BGB) beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt , von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Versenderin die Kenntnis, dass bei einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2 Abs. 2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen der Beklagten hätte verschaffen können.
26
bb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
27
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte , nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.
28
(1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übersandt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der bereit gestellten und von der Versenderin üblicherweise in einen so genannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem "Summary Manifest". Hierbei unterbleibt ein Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders.
29
(2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt gewesen sei.
30
(3) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die Beklagte weiter gehende Kontrollen der Beförderung vornimmt, wenn die Beförderung als Wertpaket gewählt wird. Eine sorgfältigere Behandlung ihr übergebener wertvoller Sendungen setzt, wie sich einem ordentlichen und verständigen Versender aufdrängen muss, zunächst voraus, dass der Beklagten der besondere Wert des Transportguts zur Kenntnis gebracht wird. Bietet der Transporteur verschiedene Beförderungsarten an, so hat der Versender zur Vermeidung eigenen Schadens diejenige Beförderungsart zu wählen, die bei einer Wertdeklaration eine sorgfältigere Behandlung des übergebenen Guts gewährleistet. Insoweit kann auch bei einem EDV-gestützten Verfahren der Mitverschuldenseinwand schon durch die bloße Wertangabe ausgeschlossen sein, wenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem Transportunternehmen zur Verfügung gestellten Softwaresystem Wertangaben ausdrücklich vorsehen und der Versender daher davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen Ausgestaltung des im Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden.
31
(4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklagten kommt eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur in Betracht, wenn dieses der Transportperson gesondert übergeben wird. Entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhand- lung ist dieses dem Berufungsgericht „aus anderen Verfahren bekannte“ Vorbringen der Beklagten Gegenstand der Erörterung auch im vorliegenden Verfahren gewesen. Dies ist dem in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2004 protokollierten Kenntnisstand des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass bei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens die Betriebsorganisation der Beklagten über die Behandlung wertdeklarierter Pakete nicht eingreife. Daraus folgt, dass eine besondere Behandlung eines wertvollen Pakets die gesonderte Übergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin nicht daran, dass sie von dieser (herkömmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst habe.
32
Wenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware teile wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsystem zu, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung der wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem schadensursächlichen Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie hätte erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand.
33
d) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB).
34
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 USDollar vor. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen , in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in beiden Schadensfällen , bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 € betragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden.
35
4. Die Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355).
36
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
37
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
38
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2003 - 31 O 20/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 30/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunternehmen
die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportaufträgen
vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB)
davon ausgehen, daß der Spediteur/Frachtführer nach Öffnung des verplombten
Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste
unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich
mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender
dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste
ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 235/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der S. GmbH in Düsseldorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, sowie deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes eines nach ihrer Behauptung am 12. Oktober 1999 aufgegebenen Pakets (mit der Kontrollnummer 1 ) auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin ist als Versenderin von Paketen Großkundin der Beklagten. Sie nimmt bei der Abwicklung der Paketversendung an dem nachfolgend beschriebenen Feeder- bzw. EDI-Verfahren der Beklagten teil: Die Versenderin druckt mit einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software die Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschließend übermittelt sie per Datenfernübertragung eine Versandliste an die Beklagte, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Mitarbeiter der Versenderin packen die Pakete in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder). Das Behältnis wird dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten verplombt. Der Fahrer bestätigt - ohne vorherige Überprüfung des Inhalts des Behältnisses und ohne daß ihm die Liste mit den U. -Kontrollnummern zur Verfügung gestanden hat - auf einem als "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" bezeichneten Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Beklagte hat die Möglichkeit, alle Pakete bei deren erstem Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der eingegangenen Pakete mit der per Datenfernleitung übermittelten Versandliste und den danach zu erwartenden Paketen abzugleichen.
Die Beklagte hat der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 8. November 1999 mitgeteilt, daß das Paket mit der Kontrollnummer 1 einen "Transportschaden" erlitten habe.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe dem Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 insgesamt 234 Pakete übergeben , darunter auch das streitgegenständliche Paket. Dieses Paket, das 250 Arbeitsspeichermodule enthalten habe, sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen. Die Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin im Hinblick
auf den Verlust des Pakets unstreitig eine Entschädigung in Höhe von 99.450 DM geleistet.
Die Klägerin ist der Ansicht, die von dem Fahrer der Beklagten unterzeichnete Empfangsbestätigung begründe eine Vermutung dafür, daß die Beklagte das verlorengegangene Paket übernommen habe. Diese Vermutung sei nicht erschüttert worden. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, da der Verlust auf groben Mängeln in ihrer Betriebsorganisation beruhe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 99.570 DM (= 50.909,15 €) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten haben bestritten, daß die Beklagte zu 1 an dem streitgegenständlichen Paket Gewahrsam erlangt habe. Der Empfangsbestätigung könne insoweit keine Bedeutung zukommen, weil der Abholfahrer vereinbarungsgemäß die Pakete nicht zähle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs antragsgemäß verurteilt.
Mit der (vom Berufungsgericht) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus gemäß § 67 Abs. 1 VVG übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung (§ 425 Abs. 1 HGB).
Der Abholfahrer der Beklagten habe in dem streitgegenständlichen Fall eine Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin in Empfang genommenen Pakete unterzeichnet. Aus dieser Empfangsbestätigung in Verbindung mit dem Unterlassen einer Rückmeldung über ein angeblich nicht im Feeder befindliches Paket durch den ersten Hauptumschlagsbetrieb der Beklagten sei die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in den Gewahrsam der Beklagten gelangt sei. Diese Vermutung sei nicht erschüttert. Es sei daher davon auszugehen, daß das Paket während des Frachtführergewahrsams verlorengegangen sei. Für den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Das Unterlassen von ausreichenden Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. Die Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg (§ 561 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 128 HGB bejaht. Es ist
dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen , daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, aus der Empfangsbestätigung über die Anzahl der bei der Versenderin abgeholten Pakete, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 unterzeichnet habe, sei in Verbindung mit dem Unterlassen einer unverzüglichen Rückmeldung über das Fehlen von Paketen, die sich nach der (durch Datenfernübertragung) übermittelten Versandliste im Feeder hätten befinden sollen, die Vermutung abzuleiten, daß das in Verlust geratene Paket in die Obhut der Beklagten gelangt sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der ersatzberechtigte Versender darzulegen und zu beweisen hat, daß der Frachtführer die zu befördernde Sendung vollständig und ohne Beschädigung übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158).

b) Der Beweis, daß das streitgegenständliche Paket in die Obhut der Beklagten gelangt ist, kann im vorliegenden Fall nicht allein durch die Empfangsbestätigung geführt werden, die der Abholfahrer der Beklagten am 12. Oktober 1999 durch Unterschreiben der "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" abgegeben hat.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten allerdings grundsätz-
lich auch durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Die formelle Beweiskraft eines solchen Empfangsbekenntnisses richtet sich nach § 416 ZPO. Ihre materielle Beweiskraft hängt - ebenso wie bei einer Quittung i.S. von § 368 BGB - von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und kann durch jeden Gegenbeweis, durch den die Überzeugung des Gerichts von ihrer inhaltlichen Richtigkeit erschüttert wird, entkräftet werden (BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.). Letzteres kommt etwa in Betracht, wenn die Empfangsquittung Angaben enthält, die der Unterzeichnende ersichtlich oder erwiesenermaßen nicht bestätigen konnte. Die Beweiskraft einer Empfangsquittung bezieht sich im Zweifel nicht auf den Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158, m.w.N.).
bb) Die Revision weist jedoch zutreffend darauf hin, daß der Inhalt des von dem Abholfahrer der Beklagten unterzeichneten, mit "U. -EDI-Versanddatenzusammenfassung nach Sendungsarten und Zuschlägen" überschriebenen Schriftstücks nach den festgestellten Umständen keinen Beweis für die Anzahl der bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeholten Pakete erbringen kann. Denn nach dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Verfahren übernimmt der Abholfahrer den von Mitarbeitern der Versenderin mit Paketen gefüllten Feeder, der in seinem Beisein verplombt wird, ohne eine Überprüfung der Stückzahl der in Empfang genommenen Pakete vorzunehmen. Auf die Frage, ob der Abholfahrer der Beklagten im konkreten Fall die Möglichkeit hatte, den Inhalt des übergebenen Feeders zu prüfen, kommt es daher nicht an.

c) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Versenderin und die Beklagte haben aber durch Vereinbarung des EDI-Verfahrens die Abrede getrof-
fen, daß der Inhalt einer Versandliste für einen von dem Abholfahrer der Beklagten quittierten Feeder als bestätigt gilt, sofern die Beklagte diesem nicht unverzüglich widerspricht. Dies kann der Senat selbst feststellen, da weiteres Tatsachenmaterial hierzu nicht zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 335, 342). Rechtlich ist eine solche Abrede ohne weiteres zulässig. Vertragsparteien steht es grundsätzlich frei, Vereinbarungen zu treffen, in denen festgelegt wird, daß ein bestimmtes Verhalten einer Partei rechtlich die Bedeutung der Abgabe oder Nichtabgabe einer bestimmten Willenserklärung haben soll (vgl. MünchKomm.BGB /Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 308 Nr. 5 Rdn. 1; Wagner, Prozeßverträge , 1998, S. 649 ff.).
Im vorliegenden Fall ist die dargelegte Abrede zwar nicht ausdrücklich festgelegt worden; eine solche ist aber in der Vereinbarung des EDI-Verfahrens nach deren Sinn und Zweck enthalten. Das EDI-Verfahren bedeutet für einen Versender einen nicht unerheblichen Aufwand. Er muß seine Pakete selbst mit einer Kontrollnummer versehen, diese dem Abholfahrer in einem verschlossenen Behältnis aushändigen und der Beklagten dazu eine Versandliste mit den Kontrollnummern der durch diese individualisierten Pakete übersenden. Der Versender übernimmt so zunächst auch Kontrollaufgaben, die sonst dem Frachtführer obliegen. Andererseits wird die Übergabe an den Abholfahrer erheblich erleichtert. Das EDI-Verfahren ist damit im beiderseitigen Interesse an einer Beschleunigung des Versands darauf angelegt, daß eine Paketkontrolle bei der Übergabe selbst zunächst unterbleibt und die Übergabe bestimmter Pakete nicht schon zu diesem Zeitpunkt durch eine Empfangsbestätigung festgehalten wird. Ob die Beklagte nach dem EDI-Verfahren auch im Rechtssinn darauf verzichtet hat, die Pakete bei der Übergabe durchzuzählen, kann hier offenbleiben.
Unter den Umständen des EDI-Verfahrens kann ein Versender aber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß die Beklagte nach Öffnung des Behältnisses die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und mögliche Beanstandungen ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen. Diese erhält damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung; die dadurch - wie bei einer Empfangsbestätigung - begründete Vermutung kann allerdings widerlegt werden.
Bei einer anderen Beurteilung würde der zusätzliche Aufwand bei der Erfassung der versandten Pakete mit Kontrollnummern und der Zusammenstellung der Pakete in einer Versandliste, die diese Kontrollnummern enthält, die Beweislage des Versenders nicht verbessern. Der Versender käme vielmehr in erhebliche Nachweisschwierigkeiten, wenn eine Sendung nach deren Übergabe an den Frachtführer abhanden kommt. Die Empfangsquittung des Abholfahrers ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - für einen Versender zwar nicht praktisch wertlos, da in dem Schriftstück jedenfalls die Übergabe eines verschlossenen Behältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt wird. Sie genügt aber nicht - wie vorstehend unter II. 2. b) dargelegt ist - als Nachweis für die Übergabe eines bestimmten Pakets. Ein Versender hätte dann aber (auch gegenüber seinem Versicherer) kaum eine Möglichkeit, die Übergabe eines bestimmten Pakets nachzuweisen. Solche Beweisschwierigkeiten des Versenders sind nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens nicht gewollt.

d) Entgegen der Ansicht der Revision kann die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 8. November 1999, die streitgegenständliche Sendung habe "einen Transportschaden erlitten", weder nach dem Zeitpunkt noch nach ihrem Inhalt als eine unverzügliche Rückmeldung der Beklagten zur Richtigkeit
der Versandliste der Versicherungsnehmerin angesehen werden. Eine Rückmeldung über angebliche Fehlbestände muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein Versender wie die Versicherungsnehmerin einem Verlust von Paketen im eigenen Unternehmen zeitnah nachgehen kann. Das war bei der Mitteilung der Beklagten vom 8. November 1999 nicht mehr der Fall.
3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es den Beklagten nicht gelungen ist, die gegen sie sprechende Vermutung zu widerlegen oder zu erschüttern. Da die Beklagten eine Zustellung des in Empfang genommenen Pakets nicht darlegen und beweisen können, ist davon auszugehen, daß es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist.
4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt , da dieser auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen habe.

a) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf des leichtfertigen Handelns darauf gestützt, daß eine Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die - wie im vorliegenden Fall - Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens rechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt.

b) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004,
399, 401; Urt. v. 2.12.2004 - I ZR 48/02, Umdr. S. 5 ff.; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, Umdr. S. 3). Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Annahme eines qualifizierten Verschuldens nicht damit begründet , daß die Beklagte an der ersten Hauptumschlagsbasis keine Eingangskontrolle vornimmt. Es hat seine Beurteilung vielmehr ausdrücklich auf das bewußte Unterlassen von Schnittstellenkontrollen auf dem weiteren Transportweg gestützt.
5. Die Beklagte zu 2 hat als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1 gemäß § 128 HGB für deren Verbindlichkeiten einzustehen.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 265/03 Verkündet am:
1. Dezember 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines
ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung
voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert.
Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises
auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen
hätte.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 265/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung steht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch.
Den dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde.
2
Die im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: "… 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: …
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. … … 10. Haftung In den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haftung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag , je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. …"
3
Die Klägerin übergab der Beklagten am 18. September 2000 fünf Kartons zur Beförderung von Raunheim nach Rosmalen (Niederlande). Die Sendung gelangte per Lkw in das Lager der Schwestergesellschaft der Beklagten in Eindhoven (Niederlande), ging dann aber verloren. Den Wert der Sendung hatte die Klägerin nicht angegeben.
4
Die Klägerin hat behauptet, in den Paketen hätten sich 2.218 Speichermodule mit einem Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM befunden. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse den Schaden wegen qualifizierten Verschuldens in voller Höhe ersetzen. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei ihr nicht anzulasten, da die fehlende Wertangabe für den Schadenseintritt nicht kausal gewesen sei. Denn die Beklagte befördere Wertsendungen nicht anders als Standardsendungen.
5
Nachdem der Transportversicherer der Klägerin dieser den Schaden ersetzt hat, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die (näher bezeichnete) Transportversicherung der Klägerin 176.722,40 € nebst Zinsen zu zahlen.

6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , über eine ausreichende Betriebsorganisation zu verfügen, so dass ihr ein qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration entgegenhalten lassen. Hätte die Klägerin den Wert der Sendung angegeben, wäre diese während des Transports besser kontrolliert worden.
7
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 161.714,87 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
8
Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
10
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR zur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Ausgangskontrollen durchführe. Die Klägerin habe hierauf auch nicht verzichtet.
11
Die Klägerin habe nach den für das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts bewiesen, dass die in Verlust geratene Warensendung einen Handelswert von insgesamt 316.286,90 DM gehabt habe.
12
Eine Mithaftung der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB komme nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-Dollar pro Paket anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. Im vorliegenden Fall hätten sich in keinem der Pakete Waren mit einem Wert von mehr als 36.455,11 € befunden. Der Beklagten sei zudem bereits vor der hier in Rede stehenden Versendung bekannt gewesen, dass die Klägerin Speichermodule herstelle und versende.
13
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
14
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müsse sich das Unterlassen eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) anrechnen lassen.
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a) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob das Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der Frachtfüh- rer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR einwenden , dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung verbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden Gutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB).
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Im Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die dieser weder kannte noch kennen musste und der Frachtführer deshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur Schadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Insoweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8).
17
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von Art. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394).
18
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein ungewöhnlich hoher Schaden i.S. von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liege erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 USDollar vor, weil die Beklagte nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen bereit sei, Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standardsendungen zu befördern.
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aa) Bei dem Mitverschuldenseinwand nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.).
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bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden ) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten , übersteigt.
21
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befanden sich in vier der fünf abhanden gekommenen Pakete jeweils 500 Speichermodule, die einen Handelswert von 142,60 DM (72,91 €) je Einzelstück hatten. Dementsprechend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Wert des Inhalts dieser verloren gegangenen Pakete jeweils 36.455,11 € betragen hat. In dem fünften abhanden gekommenen Paket waren noch 218 der insgesamt 2.218 versandten Speichermodule enthalten, so dass der Wert des Inhaltes dieses Pakets bei 15.894,38 € gelegen hat. Danach hat bereits im Falle des Verlustes auch nur eines Pakets aus der der Beklagten am 18. September 2000 zum Transport übergebenen Sendung die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens gedroht.
22
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn die Beklagte trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dazu bislang keine Feststellungen getroffen.
23
2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil die Beklagte aufgrund des ihr bekannten Unternehmensgegenstandes der Klägerin mit einem hohen Warenwert habe rechnen müssen.
24
Die Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe lässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; MünchKomm.BGB/ Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklagten nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung gegenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware genau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich in den Paketen Ware befand, die möglicherweise höherwertig war. Der Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie den Unternehmensgegenstand der Klägerin kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr jeweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden.
25
3. Die Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 402).
26
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens verneint hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2002 - 13 O 530/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2003 - I-18 U 236/02 -