Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 99/17

bei uns veröffentlicht am21.02.2019
vorgehend
Landgericht Mannheim, 7 O 70/15, 23.10.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 207/15, 26.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 99/17
Verkündet am:
21. Februar 2019
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR99.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 6. Zivilsenat - vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine international tätige Künstlerin. Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und betreibt die Kunsthalle Mannheim als Eigenbetrieb.
2
Im Auftrag der Beklagten schuf die Klägerin ab dem Jahr 2006 für den Dach- und Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim die Lichtinstallation "PHaradise". Ein schriftlicher Vertrag wurde hierüber nicht geschlossen. In einem von der Klägerin und dem damaligen Direktor der Kunsthalle unterzeichneten Leihschein vom 12. April 2007 ist das Werk auf das Jahr 2007 datiert und als "Dauerleihgabe" für die Sammlung bezeichnet. In der Rubrik "Leihzeitraum" befindet sich die Eintragung "03.03.07 - nach Absprache".
3
Die technische Grundlage der Lichtinstallation "PHaradise" bildeten in den Oberlichtern des Billing-Baus installierte Leuchtmittel (LangfeldLeuchtstoffröhren ). Diese wurden so gesteuert, dass sich zunächst die Kuppel mit einem hellen Licht füllte, welches sich anschließend in die beiden Seitenflügel ausbreitete. Aufgrund des Lichtverlaufs konnte der Eindruck einer "atmenden" oder "pulsierenden" Bewegung entstehen. Die Leuchtstoffröhren waren zudem mit unterschiedlichen Folien beschichtet, so dass das Licht an manchen Stellen einen wärmeren und an anderen Stellen einen kälteren Farbton aufwies.
4
Ab dem Jahr 2010 sanierte die Beklagte das Dach des Billing-Baus und versah es mit moderner Klima- und Lichtschutztechnik. Im Zuge dieser Maßnahmen wurden spätestens 2013 die körperlichen Bestandteile der Lichtinstallation "PHaradise" vollständig demontiert und nicht wieder eingebaut.
5
Die Klägerin sieht in der Entfernung ihres Werks eine Verletzung ihres Urheberrechts. Sie ist der Ansicht, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Anspruch auf Erhaltung des Werks zu. Es sei auch ohne unzumutbaren Aufwand möglich, das Werk wieder in den renovierten Räumlichkeiten zu installieren. Die derzeitige Beleuchtungssituation sei eine unzulässige Bearbeitung ihres Werks. Hilfsweise verlangt sie Schadensersatz.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt: Den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Sachaufklärung und zur Beweisaufnahme gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 und 4 ZPO zurückzuverweisen. Hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2015 die Beklagte wie folgt zu verurteilen: I. Hauptantrag: Erhalt durch Reinstallation Die Beklagte wird unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel verurteilt, 1. das Werk "PHaradise" an dem Billing-Bau der Kunsthalle Mannheim innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist (z.B. bis zum Ende des Monats März 2015) wieder zu errichten bzw. instand zu setzen und instand zu halten, indem - die ursprüngliche Beleuchtung innerhalb der zentralen Kuppel des Billing -Baus und unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des Billing -Baus wiederhergestellt wird, wie auf der Abbildung Ergänzung 2 ersichtlich, mit der (technischen) Maßgabe, - dass das Licht im Inneren der Kuppel des Billing-Baus entsprechend der farbbestimmenden Vorgabe der Klägerin kaltes Licht ist (klares, helles "Weiß" zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, blauen Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und - das Licht unter den beglasten Dächern der Seitenflügel des BillingBaus in warmem, gelblichem Licht ist (heller "gelblicher" Lichtton gemäß der Vorgabe der Klägerin zum Beispiel infolge der Anbringung einer hitzefesten, gelben Gelatine (Folie) um die Leuchtstoffröhren) und der weiteren Maßgabe, - dass nach der Vorgabe der Klägerin eine gegenläufige Intensivierung und Abschwächung dieser unterschiedlichen Lichter in den unterschiedlichen Gebäudeteilen (aus dem Inneren des Kuppelteils einerseits und dem Inneren der beglasten Dächer der Seitenflügel andererseits ) möglich ist, damit eine als atmende Bewegung erscheinende Wirkung eintritt, sowie - dass nach zeitlicher Vorgabe der Klägerin ab der Dämmerung bis zu einem Zeitpunkt am Morgen (Sonnenaufgang) eine sich zunehmend beruhigende Lichtbewegung durch das Verändern der Lichtintensität von der Kuppel zu den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel des Billing-Baus "fließend" erfolgen kann und wieder zurück von den Außenenden der beglasten Dächer der Seitenflügel zur Kuppel und 2. das Werk nach der Wiedererrichtung in seiner Funktion als Lichtinstallation zur Beleuchtung des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim entsprechend der Beschreibung Abbildung 3 sowie der vorstehenden Ziffer 1 zu nutzen. II. Hilfsweise zu Ziffer I Schadensersatz Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen, vom Gericht der Höhe nach zu bestimmenden, den Betrag in Höhe von 90.000 € nicht unterschreitenden Schadensersatz für die Vernichtung des Werks "PHaradise" nebst Zinsen zu zahlen.
7
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, ZUM-RD 2017, 600). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

8
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Werks "PHaradise" stehe der Klägerin weder auf gesetzlicher noch auf vertraglicher Grundlage zu.
9
Die Bestimmung des § 14 UrhG stehe der Vernichtung des Werks nicht entgegen, weil nach Abwägung das Interesse des Urhebers an der Fortexistenz seines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks in aller Regel hinter dem Interesse des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung seines Grundstücks zurücktreten müsse. Dies gelte auch für Kunstmuseen, die zwar in besonderem Maße dazu dienten, Kunstwerke für die Nachwelt zu erhalten, jedoch ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran hätten, die Gebäude und Ausstellungsflächen bei Bedarf an den aktuellen Stand der Museumstechnik anzupassen oder von Zeit zu Zeit für die Präsentation anderer Kunstwerke zu nutzen. Aufgrund der erforderlichen Sanierungsarbeiten habe die Beklagte Anlass gehabt, eine Neukonzeption ihres Gebäudes und insbesondere der Lichttechnik zu erwägen. Hierbei sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Aus den Ethischen Richtlinien für Museen des International Council of Museums (ICOM) ergebe sich nichts Abweichendes. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reputation der Klägerin durch die Vernichtung Schaden erleide, weil die Demontage im Zusammenhang mit erforderlichen Sanierungsarbeiten erfolgt sei.
10
Die Beklagte habe sich im Streitfall mit der Aufnahme des Werks der Klägerin nicht jeder späteren Neufestlegung dieses Grundstücksteils begeben. Ob ein Abwehranspruch im Falle der Entfernung eines Kunstwerks von außerordentlich hohem künstlerischen Rang bestehe, könne dahinstehen. Die Entfernung des Werks könne im Streitfall nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Es lägen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Erhaltung mit Blick auf den Rang des Kunstwerks rechtfertigten.
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Ein Anspruch folge auch nicht aus einer vertraglichen Abrede. Es habe sich zwar nach dem Parteiwillen um eine permanente Installation gehandelt. Hieraus ergebe sich aber keine Pflicht der Beklagten, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu erhalten.
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Die infolge der Sanierung entstandene bauliche Situation stelle auch keine Bearbeitung des Werks dar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Wiederherstellung bestehe.
13
Ein Anspruch auf Reinstallation ergebe sich auch nicht aus den Eigentumsrechten der Klägerin. Diese gewährten ihr keine Rechtsposition, die die Dispositionsbefugnis der Beklagten über die künftige Gebäudenutzung in Frage stelle. Da die Beklagte zur baulichen Veränderung zur dauerhaften Beseitigung des Werks der Klägerin berechtigt sei, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Wiederaufbau oder zur erneuten Installation nach Fertigstellung der Bauarbeiten. Gleiches gelte für den Schadensersatzanspruch.
14
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat (dazu I). Die Klage ist zulässig (dazu II). Der hilfsweise geltend gemachte, auf Reinstallation gerichtete Klageantrag ist nicht nach § 97 Abs. 1, § 14 UrhG (dazu III), § 97 Abs. 1, § 23 UrhG (dazu IV) oder etwaigen Eigentumsrechten der Klägerin (dazu V) begründet. Ein solcher Anspruch hat auch keine vertragliche Grundlage (dazu VI). Mangels Pflichtverletzung liegen daher auch die Voraussetzungen für einen mit dem weiteren Hilfsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht vor.
15
I. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den auf Zurückverweisung an das Landgericht gerichteten Hauptantrag zurückgewiesen hat.
16
1. Die Revision ist nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie nicht in der gesetzlichen Form begründet ist. Nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
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2. Die Revision stützt sich auf eine Verletzung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Die Revision hat keine Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Berufungsgericht die Sache nach dieser Bestimmung an das Landgericht zurückverweisen musste. Insbesondere gibt sie nicht an, unter welchem wesentlichen Mangel das Verfahren im ersten Rechtszug leidet, aufgrund dessen eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
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II. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagegrund im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angegeben.
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Die Klägerin stützt ihre Klage auf gesetzliche Ansprüche gemäß § 97 Abs. 1, § 14 UrhG sowie auf eine vertragliche Grundlage. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen , in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht. Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, GRUR 2018, 1161 Rn. 23 = WRP 2018, 1329 - Hohlfasermembranspinnanlage, mwN).
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Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass sie ihre Ansprüche in erster Linie auf das Urheberrechtsgesetz stützt und in zweiter Linie auf vertragliche Ansprüche.
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III. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin aus § 97 Abs. 1, § 14 UrhG verneint.
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1. Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Im Falle einer Verletzung dieses Rechts durch Bearbeitung oder Vernichtung eines Werks kommen Ansprüche auf Wiedererrichtung des Werks unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Beeinträchtigung (im Falle der Bearbeitung) oder des Schadensersatzes in Form der Naturalrestitution (im Falle der Vernichtung) in Betracht.
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2. Die Revision wendet sich nicht gegen die für sie günstige Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der streitgegenständlichen Installation um ein Werk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
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3. Das Berufungsgericht hat die Deinstallation des Werks der Klägerin zu Recht am Maßstab des § 14 UrhG gemessen.
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a) Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werks zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Urheberpersönlichkeitsrechts, das den Schutz des geistigen und persönlichen Bandes zwischen Urheber und Werk zum Gegenstand hat (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, S. 45; Dietz/Peukert in Schricker /Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 14 UrhG Rn. 5).
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b) Die Frage, ob die Vernichtung des Werks eine Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG darstellt, ist umstritten.
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aa) Unter Hinweis darauf, dass § 14 UrhG das Interesse des Urhebers am Fortbestand des unverfälschten Werks, nicht aber das Interesse des Urhebers an der Existenz des Werks als solchem schütze, wird die Anwendung dieser Vorschrift auf die Vernichtung des Werks vielfach verneint (vgl. KG, GRUR 1981, 742; OLG Schleswig, ZUM 2006, 426, 427 [juris Rn. 9]; LG München I, FuR 1982, 510, 513; LG Hamburg, GRUR 2005, 672, 674 [juris Rn. 33]; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 22 bis 24; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 21; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 14 UrhG Rn. 32 f.; B. Goldmann, GRUR 2005, 639, 643).
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bb) Nach anderer Ansicht ist die Vernichtung eines Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des § 14 UrhG anzusehen. Sie verletze das Interesse des Urhebers, durch sein Werk auf den kulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk fortzuleben (vgl. Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 50; Kroitzsch/Götting in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 4. Aufl., § 14 UrhG Rn. 24; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 14 Rn. 27 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 8. Aufl., Rn. 397; ders., Kunst und Recht, Bildende Kunst, Architektur, Design und Fotografie im deutschen und internationalen Recht, 3. Aufl., Rn. 185; Dietz, Das Droit Moral des Urhebers im neuen französischen und deutschen Urheberrecht, 1968, S. 112; Schilcher, Der Schutz des Urhebers gegen Werkänderungen, 1989, S. 83 ff.; Schöfer, Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Urheber eines Werks der bildenden Kunst und dem Eigentümer des Originalwerks, 1984, S. 139 f.; v. Waasen, Das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum im deutschen und ausländischen Recht, 1994, S. 151 ff.; Movsessian, UFITA 95 (1983), S. 77, 85; Richard/Junker, GRUR 2007, 18, 24; Samson, UFITA 47 (1966), S. 1, 37).
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cc) Der Senat stimmt der letztgenannten Auffassung zu.
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(1) Nach seinem Wortlaut und seiner Systematik erfasst § 14 UrhG die Vernichtung des Werks. Zwar mag die in § 14 UrhG zunächst genannte Entstellung den Fortbestand des Werks voraussetzen. Bei der Entstellung handelt es sich aber nur um einen besonderen Fall der in § 14 UrhG weiter genannten Beeinträchtigung des Werks. Das allgemeine Sprachverständnis steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei der Vernichtung um einen weiteren Fall der Beeinträchtigung des Werks handelt. Soweit gegen die Anwendung des § 14 UrhG auf die Werkvernichtung eingewandt wird, schon dem Wortsinn nach stelle eine Vernichtung keine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil die Beeinträchtigung ein Weniger gegenüber der Vernichtung sei (Schmelz, GRUR 2007, 565, 568), liegt dem ein zu enges Wortverständnis zugrunde. Ist die in § 14 UrhG genannte andere Beeinträchtigung der tatbestandliche Ober- begriff und die gleichfalls genannte Entstellung lediglich ein Anwendungsfall dieses Oberbegriffs, steht das Sprachverständnis der Einbeziehung der Vernichtung in den Begriff der sonstigen Beeinträchtigung nicht entgegen.
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(2) Die Gesetzgebungsmaterialien stehen der Annahme nicht entgegen, dass nach § 14 UrhG die Vernichtung eines Werks verboten sein kann. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Urheberrechtsgesetzes heißt es zwar, es erscheine nicht angebracht, in das Gesetz ein Vernichtungsverbot für Werke der bildenden Künste aufzunehmen, soweit an ihrer Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht; die Erhaltung kulturell wertvoller Kunstwerke sei nicht Aufgabe des privatrechtlichen Urheberrechts, sondern des zum Gebiet des öffentlichen Rechts gehörenden Denkmalschutzes (BT-Drucks. IV/270, S. 45). Dieser Begründung ist jedoch allein zu entnehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Werks der bildenden Künste nach § 14 UrhG kein Vernichtungsverbot begründen soll. Damit ist nicht gesagt, dass auch die durch § 14 UrhG geschützten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk kein Vernichtungsverbot rechtfertigen können.
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(3) Der Zweck des § 14 UrhG, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk zu schützen, spricht dafür, dass der Urheber nach dieser Bestimmung grundsätzlich auch eine Vernichtung seines Werks verbieten kann. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers ) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674).
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(4) Weiter ist zu beachten, dass der potentielle Interessenkonflikt zwischen dem Eigentümer eines Werks und seinem Urheber grundrechtlichen Wertungen unterliegt. Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.). Soweit das Eigentum Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist, genießt gemeindliches Eigentum aber den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerwGE 97, 143 [juris Rn. 27]). Mit der Unterhaltung der städtischen Kunsthalle erfüllt die Beklagte die ihr nach Art. 3c Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg als Gemeinde obliegende Pflicht, das kulturelle Leben zu fördern.
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Für den Urheber streitet die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Kunstfreiheit , die nicht nur den Schaffensprozess ("Werkbereich"), sondern auch die für die Begegnung mit der Kunst erforderliche Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks ("Wirkbereich") schützt (vgl. BVerfGE 30, 173, 189 [juris Rn. 49] - Mephisto; BVerfGE 119, 1, 21 f. [juris Rn. 63] - Esra, mwN).
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Diesen grundrechtlichen Wertungen kann im Falle der Vernichtung eines Werks Rechnung getragen werden, wenn die Vernichtung als Beeinträchtigung des Werks von § 14 UrhG erfasst und damit die im Tatbestandsmerkmal der "berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen" des Urhebers angelegte Interessenabwägung eröffnet ist.
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4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Interessen des Urhebers am Fortbestehen des Werks müssten bei Werken der Baukunst, bei mit Bauwerken unlösbar verbundenen Werken oder sonst grundstücksbezogenen Kunstwerken in aller Regel hinter den Interessen des Eigentümers an der anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks und der damit verbundenen Zerstörung oder Entfernung des Werks zurückstehen. Dem Interesse des Urhebers sei in solchen Fällen in der Weise Rechnung zu tragen, dass ihm die Möglichkeit der Dokumentation des Werks vor seiner Zerstörung gegeben werde. Diese Grundsätze würden auch für Museen als Eigentümer von Werkstücken gelten, weil diese ein berechtigtes Interesse an baulichen Veränderungen der Ausstellungsflächen und Umgestaltungen der Ausstellungen für die Präsentation anderer Kunstwerke hätten.
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Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Beklagten an der Umgestaltung des Gebäudeteils. Die streitgegenständliche Installation im Dachbereich beanspruche Flächen, die zum einen als Raum für Gebäudekunst in Betracht kommen und zum anderen für die lichttechnische Gebäudeausstattung relevant sein könnten. Die Klägerin habe deshalb damit rechnen müssen, dass die Beklagte bei einer lichttechnischen Neukonzeption des Gebäudeteils auch das Werk entfernt. Bei der von der Beklagten gewählten Neukonzeption sei ein Erhalt des Werks der Klägerin nicht möglich gewesen und die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Neugestaltung an den Interessen der Klägerin auszurichten. Die Klägerin habe nur vorgetragen, dass eine Reinstallation des Werks angepasst an die neuen Gegebenheiten mit moderneren Mitteln möglich gewesen sei, nicht aber die Reinstallation in der ursprünglichen Form. Die Installation der Klägerin habe keine herausragende Bedeutung. Die Reputation der Klägerin erleide durch die Vernichtung keinen Schaden. Die Beklagte habe den vor der Anbringung ungenutzten Dachbereich auch nicht dazu bestimmt, auf Dauer für das Kunstwerk zur Verfügung zu stehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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b) Bei der im Rahmen des § 14 UrhG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte, oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient (vgl. Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 185).
40
Auf Seiten des Eigentümers können, etwa wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 38 f. = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 14 UrhG Rn. 39 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht aaO Rn. 399). Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 189).
41
Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich weiter auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder - wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist - Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht , 3. Aufl., S. 220; Erdmann in Festschrift Piper, 1996, S. 655, 674 f.).
42
Die in diesem Zusammenhang gebotene tatrichterliche Interessenabwägung ist durch das Revisionsgericht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind und die für die Interessenabwägung des konkreten Streitfalls maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 Rn. 36 - auf fett getrimmt).
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c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Interesse des Urhebers am Fortbestehen eines mit einem Bauwerk unlösbar verbundenen Kunstwerks trete in aller Regel hinter die Interessen des Gebäudeeigentümers an einer anderweitigen Gebäudenutzung und einer damit verbundenen Zerstörung des Kunstwerks zurück. Zu der nach § 903 BGB dem Eigentümer zustehenden Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, gehört auch die Entscheidung über die Umgestaltung oder anderweitige Nutzung eines Gebäudes (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 14 Rn. 28; Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 195; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen, Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, 2007, S. 47, 59). Anders als bei zerstörungsfrei entfernbaren Kunstwerken wäre dieses Recht völlig aufgehoben, wenn der Urheber einer mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installation deren Entfernung dauerhaft untersagen könnte. Duldet ein Gebäude- oder Grundstückseigentümer die Installation eines solchen Werks, willigt er typischerweise nicht in eine so umfassende und sehr weit in die Zukunft reichende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse ein. Dem Künstler steht demgegenüber die Möglichkeit offen, eine Erhaltungspflicht entweder schuldrechtlich zu vereinbaren oder auf der Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Sinne von § 1090 BGB zu bestehen, durch die er sich gegen eine spätere Entfernung des Kunstwerks durch Rechtsnachfolger des Eigentümers absichern kann (vgl. Schack, Kunst und Recht aaO Rn. 196).
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d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dem Umstand zutreffend Rechnung getragen, dass die Beklagte als Gemeinde der öffentlichen Hand zuzurechnen ist.
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Betroffen ist hier nicht der im Falle von Bauwerken typische Konflikt zwischen dem Eigentümer des Bauwerks und dem beauftragten Architekten (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 25 bis 39 - St. Gottfried; BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - I ZR 216/10, GRUR 2012, 172), sondern das Verhältnis zwischen einem Kunstmuseum der öffentlichen Hand und der Schöpferin eines zweckfreien Kunstwerks. Die Annahme des Berufungsgerichts, (auch) ein Kunstmuseum der öffentlichen Hand könne ein Interesse an einer Änderung der Museumsgebäude und der Ausstellungsflächen haben, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Anerkennung eines urheberrechtlichen Verbots der Entfernung von mit einem Gebäude unlösbar verbundenen Installationen hinderte die Museen dauerhaft an der Umgestaltung von Ausstellungen und Museumsgebäuden. Museen können ihren kulturellen Auftrag nur erfüllen, wenn sie sich an veränderte kulturelle oder gesellschaftliche Bedürfnisse durch Änderungen der Gebäude und Ausstellungskonzepte anpassen können.
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e) Die Revision rügt vergeblich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Neugestaltung des Museums nicht an den Interessen der Klägerin am Werkerhalt ausrichten müssen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss im Rahmen der bei § 14 UrhG erforderlichen Interessenabwägung bei Änderungen eines Werks der Baukunst nicht geprüft werden, ob andere Planungsalternativen zu einer geringeren Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks bei dessen Veränderung grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 [juris Rn. 36] - Schulerweiterung; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried; von Ungern-Sternberg aaO 47, 59).
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bb) Diese Grundsätze gelten erst recht, wenn es - wie im vorliegenden Fall - nicht um die Änderung eines Werks der Baukunst, sondern um die mit seiner Zerstörung verbundene Entfernung eines ortsgebundenen Kunstwerks aus einem Gebäude im Zuge seiner baulichen Umgestaltung geht. Anders als bei der Veränderung eines Werks der Baukunst verfälscht die Vernichtung einer mit dem Gebäude verbundenen Installation nicht die Gestalt des Werks, in der es nach außen tritt. Die Veränderung des Werkstücks berührt stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung). Bei einer Werkzerstörung besteht hingegen keine Gefahr der Werkverfälschung, weil das Werk nicht mehr wahrnehmbar ist.
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cc) Die von der Revision als übergangen gerügte Behauptung der Klägerin , eine Installation des Werks nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sei ohne Änderung des Werks möglich, wirkt sich im Rahmen der Interessenabwägung nicht entscheidungserheblich aus. Die Möglichkeit der Wiedererrichtung des Werks lässt das in die Abwägung einzustellende Interesse der Klägerin nicht in einem Maße erstarken, dass der Beklagten eine Änderung ihres Nutzungskonzepts zu untersagen wäre.
50
f) Ästhetische Interessen allein berechtigen den Eigentümer in der Regel nicht zur Umgestaltung eines Kunstwerks (vgl. BGH, GRUR 1999, 230, 232 [juris Rn. 30] - Treppenhausgestaltung; von Ungern-Sternberg aaO 47, 60). Es kann offen bleiben, ob dies auch für die mit ihrer Zerstörung einhergehende Entfernung einer solchen Installation im Rahmen eines Gebäudeumbaus gilt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Entfernung im Streitfall nicht allein aus ästhetischen Gründen, sondern weil das Dach völlig umgestaltet und die lichttechnische Ausstattung neu konzipiert werden sollte.

g) Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Gewichtung der wei51 teren schutzwürdigen Interessen der Beklagten an der Entfernung der Installation. Sie rügt erfolglos, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das Kunstwerk der Klägerin keine für museale Zwecke genutzten Flächen beanspruche , weil der hierfür genutzte Bereich vor der Installation keine Funktion gehabt und folglich die Beklagte diesen Bereich bewusst der Kunst gewidmet habe.
52
Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag gesehen, ihn aber im Hinblick darauf nicht für durchgreifend gehalten, dass das Kunstwerk in die lichttechnische Gebäudeausstattung eingreift und deshalb für die weiteren Ausstellungsflächen relevant ist. Diese Würdigung, insbesondere die Berücksichtigung der lichttechnischen Bedeutung des Installationsorts für die anderen Museumsbereiche , unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
53
h) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung der schutzwürdigen Interessen der Klägerin am Erhalt des Werks durch das Berufungsgericht.
54
Vergeblich macht die Revision geltend, die Klägerin habe nicht mit einer willkürlichen einseitigen Entfernung der Installation zum Zwecke der Veränderung der lichttechnischen Konzeption des Gebäudes rechnen müssen, weil es bis zur streitgegenständlichen Installation überhaupt kein elektrisches Licht in dem Bereich gegeben habe. Hiermit setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung der Umstände an die Stelle der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung.
55
i) Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zum künstlerischen Rang des Kunstwerks.
56
Die Annahme des Berufungsgerichts, das Werk sei nicht von herausragender künstlerischer Bedeutung, weil es bereits im Jahr 2006 ortspezifische Lichtinstallationen internationaler Künstler gegeben habe und die streitgegenständliche Installation in der kunsthistorischen Forschung keine Beachtung ge- funden habe, begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die Revision ersetzt auch hier lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene Sichtweise.
56
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision weiterhin nicht verpflichtet, für die Beurteilung des künstlerischen Rangs ein Sachverständigengutachten einzuholen, sondern vermochte aufgrund eigener Sachkunde zu entscheiden. Die Mitglieder eines fachspezifischen Spruchkörpers haben regelmäßig hinreichenden Sachverstand, um die Schutzfähigkeit und Eigentümlichkeit eines Werks der bildenden Kunst zu beurteilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruchsteller sich für den behaupteten Rang des Werks auf dessen Eindruck und Form und nicht auf die Beurteilung in der Kunstwelt stützt (vgl. in diesem Sinn zu Bauwerken: BGH, Urteil vom 29. März 1957 - I ZR 236/55, BGHZ 24, 55, 67 f. [juris Rn. 27] - Ledigenheim; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 20 - St. Gottfried; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 423, 427 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56, 58 [juris Rn. 27]; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 2 Rn. 60; anders zu Musikwerken: BGH, Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 59 ff. = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Der von der Revision als übergangen gerügte Beweisantrag der Klägerin stützte sich maßgeblich auf die Wirkung des Kunstwerks auf den Betrachter , seine Funktion innerhalb des Gebäudes sowie die von der Beklagten in der Vergangenheit getätigten Aussagen hierzu. Diese Aspekte konnte das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Revision legt auch nicht konkret dar, von welchen falschen oder streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des künstlerischen Rangs ausgegangen sein soll.
58
IV. Die derzeitige bauliche Situation stellt keine Bearbeitung des Werks der Klägerin dar, so dass auch eine Verletzung des § 23 UrhG ausscheidet. Für eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG müssen schutzfähige Merkmale des Originalwerks verändert werden. Die schutzfähigen Merkmale der Installation sind vorliegend vernichtet, weshalb insoweit § 14 UrhG vorgeht.
59
V. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus eigentumsrechtlichen Erwägungen zustehen. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin Eigentümerin einzelner Bestandteile der Installation gewesen ist. Hieraus folgt jedenfalls kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung dieser Bestandteile im Gebäude der Beklagten.
60
VI. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Reinstallation habe keine vertragliche Grundlage.
61
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Auftragserteilung habe festgestanden, dass das Objekt "PHaradise" eine permanente Installation habe sein sollen. Hieraus ergebe sich allerdings keine Verpflichtung der Beklagten, das Werk unter weitgehender Einschränkung ihrer Eigentümerbefugnisse für die Dauer des Urheberrechtsschutzes zu unterhalten. Der Sinngehalt des Adjektivs "permanent" sei nach dem im Museumsbereich üblichen Sprachgebrauch dahin zu verstehen, dass die Ausstellung oder Installation im Unterschied zur Sonderausstellung nicht auf bestimmte Zeit angelegt sei. Daraus ergebe sich mit Blick auf die Interessenlage der Parteien nicht, dass die Beklagte auf alle Zeit an einer endgültigen Demontage gehindert sei. Dass beide Parteien eine Demontage für möglich gehalten hätten, ergebe sich auch aus der im Leihschein enthaltenen Angabe "03.03.07 - nach Absprache". Die Darlegung der Klägerin, die Parteien hätten das Werk als festen und dauerhaften Bestandteil der Kunsthalle bestimmt, sei unsubstantiiert, weil die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass zu keinem Zeitpunkt die Frage im Raum gestanden habe, ob, wann oder unter welchen Umständen das Werk dauerhaft deinstalliert und der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich sein solle. Mangels ausdrücklicher Absprache habe die Klägerin aufgrund der Interessenlage der Parteien nicht davon ausgehen dürfen, dass das Werk nach einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme wieder errichtet werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
62
2. Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 6/16, GRUR 2018, 297 Rn. 32 = WRP 2018, 551 - media control, jeweils mwN). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
63
3. Ohne Erfolg wendet die Revision ein, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den Grundsatz, in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut zu berücksichtigen, weil die Interpretation des Wortes "permanent" sinnwidrig sei.
64
Das Berufungsgericht ist vom Wortlaut der Vereinbarung ausgegangen und hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Parteien über den im Leihschein niedergelegten Wortlaut hinaus von einer permanenten Installation gesprochen haben. Es hat sodann den Sinngehalt dieser Formulierung in Hinblick auf den hier vorliegenden musealen Kontext in der Weise ausgelegt, dass er im Sinne von "nicht auf bestimmte Zeit angelegt" zu verstehen sei. Diese Auslegung ist nicht wortsinnwidrig. Das Wort "permanent" bedeutet zwar "dauerhaft". Dieser Begriff enthält jedoch keine Aussage darüber, wann und unter welchen Voraussetzungen der Dauerzustand beendet werden kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch kann auch ein permanenter Zustand zu einem späteren Zeitpunkt beendet werden.
65
Die Revision rügt weiter vergeblich, dass das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin vorgetragenen, in der Kunstwelt verbreiteten Begriffsinhalt berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit der Bedeutung des Begriffs im musealen Bereich ausdrücklich befasst. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
66
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung verstoßen , indem es einseitig den Interessen der Beklagten zum Durchbruch verholfen und verkannt habe, dass die Klägerin nicht mit einer Zerstörung des Kunstwerks rechnen musste.
67
Das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung erfordert , die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen und die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 - I ZR 150/10, TranspR 2012, 148 Rn. 37 mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung genügt diesen Anforderungen, indem sie die zum Zeitpunkt der Vereinbarung erkennbare Interessenlage der Parteien darstellt und hierbei auch auf die Interessen der Klägerin eingeht. Das Berufungsgericht kommt zu dem vertretbaren Ergebnis, dass ein unentgeltlicher Leihvertrag nur eine Berechtigung und keine Verpflichtung des Entleihers zur Nutzung der Sache begründet und ein etwaiger anderweitiger Wille der Klägerin für die Beklagte beim Vertragsschluss nicht erkennbar war. Hierbei hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen, ein moderner Künstler rechne bei einer permanenten Installation nicht mit deren baldiger Entfernung und gehe erst recht nicht davon aus, dass eine nach Beendigung von Baumaßnahmen mögliche Neuinstallation unterbleibe. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag nicht nur im Urteilstatbe- stand erwähnt, sondern es hat sichhiermit auch in den Entscheidungsgründen befasst.
68
5. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Klägerin unter Hinweis auf ein als Anlage K 21 bezeichnetes Schreiben die Erhaltung der Installation zugesagt worden sei.
69
Der Geltendmachung eines Verstoßes des Berufungsgerichts gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Klägerin hat den als übergangen gerügten Vortrag bereits in erster Instanz gehalten. Das Landgericht hat sich mit diesem Vortrag nicht befasst. Die Revision hat nicht dargelegt, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags durch das Landgericht gerügt hat. Damit hat sie gegen das Gebot verstoßen, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Korrektur einer behaupteten Gehörsverletzung zu erwirken. Ihr ist es daher verwehrt, die behauptete Gehörsverletzung erstmals in der Revisionsinstanz zu rügen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699 Rn. 4).
70
6. Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft geprüft, ob eine Erhaltungspflicht aus dem Vertrag bestehe; vielmehr sei die Frage der Befugnis zur Zerstörung ohne Rücksprache maßgeblich , für die der Leihschein eine Absprache vorsehe.
71
Die Klägerin hat ihren vertraglichen Anspruch auf Erhalt des Werks auf eine vertragliche Verpflichtung zum Erhalt des Werks gestützt und nicht auf die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, das Werk nur in Absprache mit der Klägerin zu demontieren. Sie kann in der Revisionsinstanz keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einführen. Im Übrigen könnte sich aus einem Verstoß gegen eine solche Verpflichtung jedenfalls kein Anspruch auf Erhalt des Werks ergeben.
72
C. Danach ist die Revision, soweit sie unzulässig ist, zu verwerfen und im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 23.10.2015 - 7 O 70/15 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.04.2017 - 6 U 207/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 99/17

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2019 - I ZR 99/17 zitiert 16 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 14 Entstellung des Werkes


Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

13
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, BGHZ 180, 77 Rn. 18 - UHU; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 17 = WRP 2012, 1392 - Pelikan). Der Klagegrund umfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Klageantrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; Urteil vom 26. April 2012 - VII ZR 25/11, NJW-RR 2012, 849 Rn. 15). Bei einem einheitlichen Klagebegehren liegen allerdings verschiedene Streitgegenstände vor, wenn die materiell -rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173; Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Einleitung Rn. 70). Das ist etwa der Fall, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2012, 621 Rn. 31 = WRP 2012, 716 - OSCAR; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 137/10, GRUR 2012, 630 Rn. 14 = WRP 2012, 824 - CONVERSE II). Dann liegen auch bei einem einheitlichen Klagebegehren mehrere Streitgegenstände vor. Diese Maßstäbe gelten ebenfalls, wenn der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung - etwa wegen Verletzung eines Schutzrechts oder wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens - und aus Vertrag verfolgt. Auch dann ist maßgeblich, ob aufgrund der materiell-rechtlichen Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und deshalb mehrere Streitgegenstände vorliegen oder ob bei natürlicher Betrachtungsweise von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist, auf den nur unterschiedliche Anspruchsnormen Anwendung finden. Von einem Lebenssachverhalt - und folglich einem Klagegrund - ist im Regelfall auszugehen, wenn der Kläger das beantragte Verbot sowohl auf einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch als auch auf einen Anspruch aufgrund einer Unterlassungsvereinbarung stützt, die die Parteien nach einer vorausgegangenen Verletzungshandlung getroffen haben (zu einer derartigen Fallkonstellation BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 222/00, GRUR 2003, 889 = WRP 2003, 1222 - Internet-Reservierungssystem ).

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

23
a) Die Klägerin hat ihre Klageanträge sowohl auf deliktische Ansprüche wegen Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG als auch auf vertragliche Ansprüche wegen Verletzung einer Geheimhaltungsabrede gestützt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Klagegründe und damit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 14 - Peek & Cloppenburg III; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 277; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 12 Rn. 2.23l). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die Klägerin hat daher klarzustellen, in welcher Reihenfolge sie die Streitgegenstände geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 - TÜV I; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 38 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/ Santander-Rot; Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15, GRUR 2017, 75 Rn. 11 = WRP 2017, 74 - Wunderbaum II). Diese Klarstellung kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 28 = WRP 2017, 434 - World of Warcraft II).

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 166/05 Verkündet am:
19. März 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
St. Gottfried
Genießt die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst Urheberrechtsschutz
, hängt die Zulässigkeit in die Bausubstanz eingreifender Umgestaltungen
von einer Abwägung der Interessen des Urhebers einerseits und
des Eigentümers andererseits ab.
Ist dem Architekten als Gestalter eines Kircheninnenraums bewusst, dass die
Kirchengemeinde als Eigentümerin das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen
möchte, ist dieser Umstand bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen
; der Architekt muss dann damit rechnen, dass sich wandelnde Überzeugungen
hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer
entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen.
Für die Beurteilung, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine Umgestaltung
eines Kircheninnenraums bestehen, kommt es auf das Selbstverständnis der
Kirchengemeinde an. Insoweit reicht es aus, dass die Kirchengemeinde ihre
Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche
Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung
dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten.
BGH, Urt. v. 19. März 2008 - I ZR 166/05 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 30. November 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Tochter des im Jahre 1966 verstorbenen Kirchenkünstlers Hans D. . Dieser hatte seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt , die nach ihrem Tod von der Klägerin und deren beiden Schwestern beerbt wurde.
2
Die Beklagte ist Eigentümerin der in den Jahren 1952 und 1953 erbauten St.-Gottfried-Kirche in M. . Die Klägerin behauptet, ihr Vater habe die Kirche und deren Innenraum entworfen. Die nachfolgende Fotografie zeigt die ursprüngliche Gestaltung des Altarraums der Kirche:
3
Die um sechs Stufen erhöhte Chorinsel folgt dem Verlauf der halbrunden Außenwand, von der sie durch einen Umgang abgesetzt ist. Auf einer um drei Stufen erhöhten Plattform ist am hinteren Rand der Chorinsel mittig der von einer Kreuzigungsgruppe überhöhte Sakramentsaltar aufgestellt. Davor steht, durch einen Zwischenraum getrennt, der Zelebrationsaltartisch. Die Chorinsel ist mit juragelbem Marmor belegt und - mit Ausnahme der der Gemeinde zugewandten Seite - von einem geschmiedeten Brüstungsgitter umgeben. Auf das Gitter sind in der halbrunden Führung zu beiden Seiten des Sakramentsaltars Kerzenhalter aufgesetzt. Das Brüstungsgitter endet an der Vorderseite der Chorinsel in halbrunden Ambonen, die die Stufenanlage rechts und links abschließen. Vor der Chorinsel steht eine zweigeteilte Kommunionbank.
4
Ende des Jahres 2002 gestaltete die Beklagte den Altarraum um. Die nachstehende Fotografie zeigt das Ergebnis dieser Umgestaltung:
5
Die zweigeteilte Kommunionbank und die vorderen sechs Bankreihen sind entfernt. An deren Stelle ist ohne Anbindung an die vorhandene Chorinsel ein drei Stufen hohes Podest errichtet. Auf dieser neuen Altarinsel stehen ein Altar, ein Ambo und ein Leuchter. Bei dem Altar handelt es sich um den alten Zelebrationsaltartisch, der von seinem ursprünglichen Platz entfernt und verkleinert wurde. Die Kerzenhalter auf dem Brüstungsgitter seitlich des Sakramentsaltars sind gleichfalls entfernt. An den beiden Seiten der neuen Altarinsel sind jeweils drei Bänke im rechten Winkel zu den übrigen Bänken aufgestellt, so dass sich eine u-förmige Anordnung der Bänke um die neue Altarinsel ergibt.
6
Die Klägerin sieht in dieser Umgestaltung eine Urheberrechtsverletzung. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. die nunmehr im zweiten Drittel des Kirchenraums ausgebaute Altarebene (Podest) mit aufstehendem Altartisch, den auf einer runden Säule stehenden Lesetisch (Ambo) und den Vorstehertisch komplett zu entfernen; 2. den ursprünglichen Altartisch in jura-gelbem Marmor, 240 Zentimeter breit und 130 Zentimeter tief, ruhend auf vier runden Säulen aus gleichem Material, auf dem obersten Podest des noch vorhandenen ursprünglichen Altarraums vor der Kreuzigungsgruppe in einem Abstand von jeweils einem Meter zu den vorderen und seitlichen drei Stufen aufzustellen; 3. die schmiedeeisernen Kommunionbänke jeweils in einer Länge von 5,5 Meter und einem Abstand von der ersten Stufe zum ersten Podest von 2,1 Meter wieder aufzustellen.
7
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
8
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Hamm ZUM 2006, 641).
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat den Beseitigungsanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
11
Der frühere Zustand der Chorinsel der St.-Gottfried-Kirche weise die erforderliche Schöpfungshöhe auf, um als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt zu sein. Als Urheber des Werkes, nämlich des Innenraums der Kirche mit der Chorinsel als beherrschendem Element, sei allein der Vater der Klägerin, Hans D. , anzusehen. Dem Architekten Josef B. habe nur die Bauausführung oblegen, er habe keine eigenen Beiträge zur Gestaltung des Innenraums geleistet. Durch die Umbaumaßnahmen habe die Beklagte gegen das im Urheberrecht bestehende Änderungsverbot verstoßen. Die gebotene Interessenabwägung führe im Streitfall dazu, dass das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes schwerer wiege als das von der Beklagten allein geltend gemachte liturgische Interesse an der Umgestaltung des Kircheninnenraums. Die Klägerin könne den auf die Erbengemeinschaft übergegangenen Beseitigungsanspruch als Miterbin im eigenen Namen geltend machen.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils. Mit Recht ist das Berufungsgericht von der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten katholischen Kirchengemeinde ausgegangen (vgl. RGZ 118, 22, 27; BGHZ 124, 173, 174 f.; 161, 216, 219 f. - Pro Fide Catholica; MünchKomm.BGB/Reuter, 5. Aufl., § 89 Rdn. 8; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, 67. Aufl., Vor § 89 Rdn. 2). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass es sich bei der Gestaltung des Kircheninnenraums um eine persönliche geistige Schöpfung des Vaters der Klägerin handelt und dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten in dessen Urheberrecht eingreifen. Bei der gebotenen Interessenabwägung hat das Berufungsgericht jedoch verkannt, dass das liturgische Interesse der Beklagten an der Umgestaltung des Kircheninnenraums schwerer wiegt als das Erhaltungsinteresse des Urhebers.
13
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG angesehen.
14
a) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schöpfungshöhe nicht deshalb verfehlt, weil sie den Gegenstand des Urheberrechtsschutzes nicht hinreichend bestimmen. Zwar stellt das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Schöpfungshöhe sowohl auf den Zustand der Chorinsel bzw. die Gestaltung des Altarraums als auch auf die Gesamtgestaltung des Kircheninnenraums ab. Aus dem Berufungsurteil geht aber zweifelsfrei hervor, dass das Berufungsgericht das urheberrechtlich geschützte Werk in der Gestaltung des Kircheninnenraums mit der Chorinsel als beherrschendem Element gesehen hat.
15
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Gestaltung eines Kircheninnenraums als Werk der Baukunst schutzfähig sein kann und dass ein Bauwerk oder ein Teil eines Bauwerks nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
16
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind. Hierzu hat es ausgeführt, die ursprüngli- che Gestaltung des Kircheninnenraums der St.-Gottfried-Kirche überrage das übliche Kirchenbauschaffen. Alle Teile seien streng aufeinander bezogen, so dass alles wie zu einer Einheit verschmolzen erscheine. In rhythmischer Abfolge konzentriere sich alles auf den Altar, wobei diese Konzentrationsbewegung sowohl in horizontaler wie in vertikaler Richtung abgestimmt sei. Dabei erzeugten die eingeschlagenen Chorschranken sowohl eine schützende wie auch eine öffnende Wirkung. Alles habe Maß und Form in strenger Durchgliederung. Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der durch die bauliche Gliederung und Gestaltung des Innenraums hervorgerufene Gesamteindruck die für einen Bauwerkschutz nötige schöpferische Individualität aufweist (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.
17
aa) Der Annahme einer ausreichenden schöpferischen Individualität steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem vom Landgericht eingeholten Gutachten ausgeführt hat, die von Hans D. geschaffene Gestaltung des Altarraums sei typisch für den Kirchenbau der Nachkriegszeit und entspreche genau der bereits seit dem Jahre 1920 bekannten Idee der Messopferkirche. Auch die Verwendung allgemeinbekannter , gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheberrechtsschutzfähig sein, wenn dadurch eine besondere eigenschöpferische Wirkung und Gestaltung erzielt wird, wie dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, GRUR 1989, 416, 417 - Bauaußenkante). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat auch nicht durch Vorlage konkreter Entgegenhaltungen dargelegt, dass der Vater der Klägerin bei der Schaffung des Kircheninnenraums auf Vorbekanntes zurückgegriffen hat, was einer Anerkennung als eigenschöpferischer Leistung hätte entgegenstehen können (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1981 - I ZR 102/79, GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 231/99, GRUR 2002, 958, 960 = WRP 2002, 1177 - Technische Lieferbedingungen).
18
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verkannt, soweit es weiter ausgeführt hat, auch der Sachverständige stelle in seinem Gutachten die ausreichende Schöpfungshöhe im Ergebnis nicht in Abrede.
19
(1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vortrag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit der Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im Urheberrechts-Verletzungsprozess allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründenden Elementen der ursprünglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht und ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek

).


20
(2) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht die Schöpfungshöhe aus eigener Sachkunde beurteilen. Für die Feststellung der Schöpfungshöhe eines Werkes der Baukunst ist der ästhetische Eindruck maßgeblich, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst- fragen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGHZ 62, 331, 337 - Schulerweiterung , jeweils zur Beurteilung einer Entstellung). Da das Berufungsgericht nach seinen - von der Revision unangegriffenen - Feststellungen insoweit über eigene Sachkunde verfügt, brauchte es sich nicht auf das vom Landgericht zur Frage der Schöpfungshöhe eingeholte Sachverständigengutachten zu stützen. Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht daher im Hinblick darauf, dass dieses Gutachten die Frage der Schöpfungshöhe nicht eindeutig beantwortet, kein Ergänzungsgutachten einholen.
21
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, allein der Vater der Klägerin sei der Urheber der Kircheninnenraumgestaltung, ist gleichfalls frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch in diesem Punkt nicht gegen die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast verstoßen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Frage, ob die Art und Weise der früheren Innenraumgestaltung der Kirche im Wesentlichen das Ergebnis der Umsetzung von Entwürfen und Plänen des Künstlers Hans D. sei, dahin beantwortet, dies lasse sich abschließend nicht mehr klären. Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht deshalb aber nicht die Klägerin als beweisfällig ansehen oder auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinwirken. Das Berufungsgericht hat den Nachweis der alleinigen Urheberschaft bereits aufgrund einer Fülle von Indizien als geführt angesehen, namentlich deshalb, weil sämtliche vorgelegten Äußerungen Hans D. als denjenigen bezeichnen, der den Kircheninnenraum in alleiniger künstlerischer Verantwortung geschaffen hat, und dem Architekten Josef B. allenfalls bauausführende Aufgaben zuschreiben. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
22
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Umbaumaßnahmen der Beklagten gegen das urheberrechtliche Änderungsverbot verstoßen.
23
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Urheberrecht ein grundsätzliches Änderungsverbot besteht. Es wird vom Gesetz stillschweigend als selbstverständlich vorausgesetzt und hat seine Grundlage im Wesen und Inhalt des Urheberrechts. Es besagt, dass auch der Eigentümer des Werkoriginals grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGHZ 55, 1, 2 f. - Maske in Blau; 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung). Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten Gestalt zugänglich gemacht wird (RGZ 79, 397, 399 - Felseneiland mit Sirenen; BGHZ 62, 331, 332 f. - Schulerweiterung; BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Änderungsverbot sich gegen eine Verletzung des Bestands und der Unversehrtheit des Werkes selbst in seiner konkret geschaffenen Gestaltung richtet und der Begriff der Werkänderung daher grundsätzlich einen Eingriff in die Substanz erfordert (BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).
24
b) Den für die Annahme einer Werkänderung erforderlichen Eingriff in die Substanz hat das Berufungsgericht in der Entfernung und Neuerrichtung des Zelebrationsaltars auf einer vorgezogenen neuen Altarinsel sowie in der Entfernung der Kommunionbänke gesehen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, es fehle an einer substantiellen Änderung, weil die Beklagte damit nicht die baulich festen Bestandteile der Chorinsel geändert habe. Darauf kommt es nicht an. Die Beklagte hat jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Altarinsel in die Substanz der urheberrechtlich geschützten Innenraumgestaltung eingegriffen. Hierfür reicht es aus, dass die neue Altarinsel fest mit dem baulichen Innenraum verbunden ist, und ein Betrachter annehmen kann, sie sei von dem Gestalter des Innenraums entworfen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen -Innenraumgestaltung).
25
4. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein sich aus dem Zusammentreffen der Belange des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits ergebender Konflikt nur durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen gelöst werden kann (BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung; BGH GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung). Bei dieser Abwägung hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Erfolg rügt, die Interessen der Beklagten als Eigentümerin zu Unrecht hinter dem Interesse des Vaters der Klägerin als Urheber zurückstehen lassen. Werden die Interessen der Parteien in der rechtlich gebotenen Weise bewertet, wiegt das liturgische Interesse der Beklagten an dem Umbau schwerer als das Erhaltungsinteresse des Vaters der Klägerin. Dies kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen selbst beurteilen. Zu einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung gibt der Parteivortrag keinen Anlass. Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es daher nicht.
26
a) Das Berufungsgericht hat dem Erhaltungsinteresse des Urhebers allerdings rechtsfehlerfrei ein durchschnittliches Gewicht beigemessen.
27
aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Interesse des Urhebers an der unveränderten Erhaltung seines Werkes von der Schöpfungshöhe des Werkes beeinflusst wird (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung ). Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönli- chen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (Erdmann in Festschrift für Piper, 1996, S. 655, 672). Das Berufungsgericht ist bereits mit Blick auf die festgestellte Originalität der Innenraumgestaltung rechtsfehlerfrei von einer durchschnittlichen Schöpfungshöhe des Werkes und dementsprechend von einem durchschnittlichen Erhaltungsinteresse des Urhebers ausgegangen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kircheninnenraum - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - einen Meilenstein in der Kirchenbaukunst der Nachkriegszeit darstellt. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht seine Beurteilung der Gestaltungshöhe und des Erhaltungsinteresses nicht gestützt.
28
bb) Das Berufungsgericht hat, anders als die Revision meint, nicht unberücksichtigt gelassen, dass das Erhaltungsinteresse des Urhebers auch von dem Ausmaß des Eingriffs abhängt (vgl. BGHZ 62, 331, 334 - Schulerweiterung ; BGH GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung). Es hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - ausgeführt, die neu geschaffene Altarinsel mit den um sie herum angeordneten Bankreihen habe die Gesamtwirkung des Innenraums verändert; sie habe der Chorinsel ihre Bedeutung als Zielpunkt des Innenraums genommen und aus einer Richtungskirche einen zumindest angedeuteten Zentralraum gemacht. Soweit die Revision dem entgegenhält, das Ausmaß des Eingriffs sei äußerst gering, weil die Änderungen der Beklagten sich in das Gesamtbild des Innenraums einfügten, kann sie damit im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Sie ersetzt damit lediglich die tatrichterliche Beurteilung durch ihre eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
29
cc) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (BGH, Urt. v. 13.10.1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II). Es hat berücksichtigt , dass die Umbaumaßnahmen mehr als 50 Jahre nach dem Bau der Kirche und mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Vaters der Klägerin durchgeführt wurden. Die Annahme, dass sich das Urheberinteresse gleichwohl nicht verringert habe, wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
30
b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die von der Beklagten allein ins Feld geführten liturgischen Interessen reichten nicht aus, die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen zu lassen. Diese Gründe seien eher mit dem Wandel von ästhetischen Auffassungen zu vergleichen als mit Fragen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Kirche. Solche im Geschmacksbereich liegenden Gründe für einen Umbau seien gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers nicht zu berücksichtigen. Die Art und Weise, wie eine Pfarrgemeinde die heilige Messe feiern möchte, habe sich zunächst einmal an der Gestaltung des Kirchenraumes auszurichten, wenn diese urheberrechtlich geschützt sei. Die Beklagte habe keine beachtlichen Gründe für ihre geänderte Liturgieauffassung aufgeführt, die Gläubigen bei der Feier der heiligen Messe um den Altar herum stehen zu lassen.
31
aa) Die Revision rügt zu Recht, dass diese Auffassung des Berufungsgerichts das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) und das Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) der Beklagten nicht hinreichend beachtet.
32
(1) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht garantiert den Religionsgesellschaften , also auch den Kirchen, die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 53, 366, 391; 70, 138, 162). Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten ist eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Religionsgemeinschaften und Kirchen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 164). Zu den eigenen Angelegenheiten der Kirchen gehören die Errichtung und Ausstattung der Kirchengebäude (vgl. v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 106 und 189) und damit auch die Gestaltung der Kircheninnenräume.
33
(2) Soweit bei der Gestaltung der Kircheninnenräume theologische oder liturgische Erwägungen bestimmend sind, wird die Garantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch die Gewährleistung des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 366, 401; 70, 138, 167; 83, 341, 356; v. Campenhausen in Festschrift für Delbrück, 2005, S. 113, 125 f.). Für die Beurteilung der allein die innergemeinschaftliche Pflege und Betätigung des Glaubens betreffenden Frage, ob und inwieweit liturgische Gründe für eine bestimmte Gestaltung eines Kircheninnenraums bestehen, kann nur das Selbstverständnis der Kirche maßgebend sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, DVBl. 2007, 119, 120). Die den Kirchen nach dem Grundgesetz gewährte Eigenständigkeit und Selbständigkeit in ihrem eigenen Bereich würde verletzt, wenn bei der Auslegung der sich aus ihrem Bekenntnis ergebenden Religionsausübung deren Selbstverständnis nicht berücksichtigt würde (BVerfGE 24, 236, 247 f.).
34
(3) Die Beklagte ist eine katholische Kirchengemeinde. Ihr kommt als Teil der Kirche nicht nur das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zugute (vgl. BVerfGE 53, 366, 392, 393 f.; 70, 138, 162), sondern sie kann sich als lokale Untergliederung der katholischen Kirche auch auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen (BVerfGE 53, 366, 386 ff.). Welche kirchlichen Belange bei der Ausübung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes bedeutsam sein können , richtet sich nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben (vgl. BVerfGE 70, 138, 166). Für die Beurteilung, ob und inwieweit im vorliegenden Fall liturgische Gründe für eine Umgestaltung des Kircheninnenraumes bestehen, kommt es daher auf das Selbstverständnis der Leitungsorgane der Beklagten an (vgl. Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 140, Art. 137 WRV Rdn. 6). Insoweit reicht es aus, dass die Beklagte deren Glaubensüberzeugung substantiiert und nachvollziehbar darlegt; ist eine solche Darlegung erfolgt, haben sich der Staat und seine Gerichte einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten (vgl. BVerfGE 104, 337, 354 f.).
35
(4) Die Beklagte hat, wie die Revision zutreffend geltend macht, eingehend und plausibel dargetan, dass der Kirchenvorstand und der Pfarrgemeinderat als die zuständigen Gremien der Gemeinde sich am Ende einer langen und ausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten für die durchgeführte Umgestaltung entschieden haben, um die Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils in der St.-Gottfried-Kirche räumlich umzusetzen. Die Beklagte hat dargelegt, dass die Liturgiereform nach ihrem Verständnis auf eine verstärkte Einbeziehung der Kirchenbesucher in das gottesdienstliche Geschehen gezielt habe. Die von ihr vorgenommenen Änderungen hätten der Verwirklichung dieses Ziels gedient. Der Altarraum sei nun an drei Seiten statt bisher nur an einer Seite von Gottesdienstbesuchern umgeben. Der Abstand der Gottesdienstbesucher zum Altarraum sei deutlich verringert. Die Absenkung des Standorts des Zelebrationsaltars um sechs auf nunmehr drei Stufen verschaffe den Gläubigen viel eher als die ursprüngliche Gestaltung das Gefühl der aktiven Teilnahme am Gottesdienst. Auch die Entfernung der Kommunionbänke, die ihren liturgischen Zweck nach der nicht mehr praktizierten Mundkommunion eingebüßt hätten, habe zu einer stärkeren Einbeziehung der Gottesdienstbesucher geführt.
36
(5) Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht die von der Beklagten für den Umbau vorgebrachten Gründe nicht als gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Urhebers unbeachtliche Gesichtspunkte der Ästhetik und des Geschmacks werten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf das Zweite Vatikanische Konzil zu berufen , weil dessen Liturgiekonstitution keine bindenden Regeln für bauliche Veränderungen und die Aufstellung des Altares festlegt, sondern nur allgemein eine tätige Teilnahme aller Gläubigen an den liturgischen Feiern für erwünscht erklärt. Darauf kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung nach der Glaubensüberzeugung der Beklagten der Verwirklichung des Zieles der Liturgiereform diente, die Kirchenbesucher stärker in den Gottesdienst einzubeziehen. Die Beklagte ist, anders als das Berufungsgericht meint, auch nicht deshalb gehindert, sich auf die Liturgiereform zu berufen, weil sie die Kirche erst nahezu 40 Jahre nach Beendigung des Zweiten Vatikanischen Konzils umgebaut hat. Die Beklagte hat dargelegt, dass das Konzil auf langfristige Wirkung angelegt war und die Diskussion um die Interpretation und die Konsequenzen der Liturgiereform des Konzils auch 40 Jahre nach dessen Abschluss nichts an Bedeutung verloren hatte.
37
bb) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gilt allerdings nicht schrankenlos , sondern unterliegt dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Hierzu zählt auch das Urheberrecht, dem nach Art. 14 GG gleichfalls Verfassungsrang zukommt (BVerfGE 31, 229, 238 ff.; 49, 382, 392). Insoweit besteht eine Wechselwirkung von Kirchenfreiheit und Schrankenzweck, der durch eine Abwägung http://www.juris.de/jportal/portal/t/ciq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002000314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ciq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002000314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ciq/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE002000314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 18 - der entsprechenden Güter Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen, soweit es - wie im Streitfall - in dem Bereich der durchArt. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzelt und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklicht, ein besonderes Gewicht zuzumessen (BVerfGE 53, 366, 400 f.; 70, 138, 167; 83, 341, 356).
38
Auf Seiten des Urhebers ist im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen (Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 39 Rdn. 25; Schricker/Dietz, Urheberrecht , 3. Aufl., § 14 Rdn. 36; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 39 UrhG Rdn. 36; v. Ungern-Sternberg in Weller/Kemle/Lynen (Hrsg.), Des Künstlers Rechte - die Kunst des Rechts, S. 47, 59 f.). Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte; er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderungen des Bauwerks ergeben kann (vgl. BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung). Dem Schöpfer eines Kircheninnenraums ist bewusst, dass die Kirchengemeinde das Gotteshaus für ihre Gottesdienste nutzen möchte; er muss daher gewärtigen, dass sich wandelnde Überzeugungen hinsichtlich der Gestaltung des Gottesdienstes das Bedürfnis nach einer entsprechenden Umgestaltung des Kircheninnenraums entstehen lassen (vgl. BGH GRUR 1982, 107, 110 f. - Kirchen-Innenraumgestaltung

).


39
Das Interesse des Vaters der Klägerin an der unveränderten Erhaltung seines Werkes muss daher gegenüber dem mit Rücksicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht als besonders gewichtig zu bewertenden liturgischen Interesse der Beklagten an dem Umbau des Kircheninnenraums zurücktreten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Umgestaltungen des Kircheninnen- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=62&S=331 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=62&S=331&I=337 - 19 - raums zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden , so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung

).


40
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.11.2004 - 4 O 624/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.08.2005 - 4 U 10/05 -

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

36
(5) Das Berufungsgericht hat jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht alle im Streitfall maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 216/10
vom
9. November 2011
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf1.000.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes, die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende Unternehmen der Deutschen Bahn.
2
Im Rahmen des Infrastrukturprojekts "Stuttgart 21" schrieb unter anderem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der siegreiche Entwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005.
3
Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs - und zwar des Südost- und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenanlage in der großen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). Nachdem der Nordwest -Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im Übrigen beantragt , diesen Gebäudeteil wieder aufzubauen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2011, 56). Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der Revision will der Kläger sein Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgen.
4
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
5
1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen des Urhebers einerseits und des Eigentümers andererseits den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers nach seinem Tode ein geringeres Gewicht als zu seinen Lebzeiten beigemessen werden kann, ist bereits geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten (Urteil vom 13. Oktober 1988 - I ZR 15/87, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsfestspiele II). Daran hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 29 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine beachtlichen Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsprechung dargelegt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler berücksichtigen , dass die (postmortale) Schutzfrist des Urheberrechts von Paul Bonatz 56 Jahre nach dessen Tod bereits zu mehr als drei Vierteln abgelaufen ist.
6
2. Ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob im Rahmen der Interessenabwägung solche Planungsalternativen zu berücksichtigen sind, die für den Urheber weniger einschneidende Folgen haben. Auch diese Frage ist bereits geklärt. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, der sich zu Änderungen genötigt sieht, zwar grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen persönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen muss. Hat er sich jedoch für eine bestimmte Planung entschieden, so geht es im Rahmen der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem betroffenen Urheber die geplanten Änderungen des von ihm geschaffenen Bauwerks zuzumuten sind. Ob daneben noch andere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hierfür nicht von entscheidender Bedeutung (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - I ZR 10/73, BGHZ 62, 331, 338 f. - Schulerweiterung; GRUR 2008, 984 Rn. 39 - St. Gottfried). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass diese Grundsätze nur für Bauwerke mit durchschnittlicher oder unterdurchschnittlicher Schöpfungshöhe gelten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist damit auch nicht festgelegt, dass die Abwägung zugunsten des Eigentümers ausgeht.
7
3. Auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Eigentümer im Rahmen der Interessenabwägung öffentliche Belange für sich reklamieren kann, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Werk der Baukunst im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks weiß, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden möchte. Er muss daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben kann (BGHZ 62, 331, 335 - Schulerweiterung ; BGH, GRUR 2008, 984 Rn. 38 - St. Gottfried). Danach sind öffentliche Interessen an der Veränderung eines öffentlichen Zwecken dienenden Bauwerks in die Interessenabwägung einzubeziehen, wenn diese öffentlichen Interessen zugleich eigene Interessen des Eigentümers sind.
8
4. Keine grundsätzliche Bedeutung hat ferner die Frage, ob und in welcher Weise ein Planfeststellungsbeschluss, der eine Beeinträchtigung des urheberrechtlich geschützten Werkes vorsieht, in die urheberrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden darf. Auch diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die Interessen des Urhebers und des Eigentümers dürfen zweifellos auch dann bei der urheberrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden , wenn sie im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sind. Die Frage, ob ein Planfeststellungsbeschluss für die urheberrechtliche Interessenabwägung Bindungswirkung hat, ist nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Frage ausdrücklich offengelassen, ob der Planfeststellungsbeschluss die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche verhindert.
9
5. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
10
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2010 - 17 O 42/10 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2010 - 4 U 106/10 -

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

59
dd) Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrensfehler darin gesehen , dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

17
a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - I ZR 193/00, GRUR 2003, 173, 175 = WRP 2003, 83 - Filmauswertungspflicht). So liegt der Fall hier.
32
aa) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17 f. = WRP 2011, 1302 - KD; Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 52/12, GRUR 2014, 258 Rn. 11 = WRP 2014, 178 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm I; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 9). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, GRUR 2011, 946 Rn. 18 - KD, mwN).
37
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die Verpackung allein auf das Interesse der Versicherungsnehmerin an einem ausreichenden Korrosionsschutz abgestellt. Das Interesse der Beklagten, einen solchen Schutz nicht herstellen zu müssen, weil die Versicherungsnehmerin darauf - wie die Beklagte vorgetragen und der Zeuge D. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bestätigt hat - verzichtet hat, ist dagegen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung nicht berücksichtigt worden. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, der zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört (BGH, NJW-RR 2010, 1410 Rn. 12 - Neues vom Wixxer), nicht hinreichend beachtet.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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b) Soweit der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe in seinem Hinweisbeschluss sein Vorbringen übergangen, wonach es sich bei den Äußerungen der Steuerberater L. und M. zu der Wertentwicklung und der gewinnbringenden Wiederverkäuflichkeit des Anlageobjekts nicht um eine unverbindliche Prognose oder bloß werbende Anpreisung ohne verbindlichen Gehalt , sondern um eine verbindliche Zusicherung mit einem für die Anlageentscheidung verbindlichen Inhalt gehandelt habe, steht der Geltendmachung eines Gehörsverstoßes der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Berufungsgericht habe eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, indem es darauf verzichtet habe, die vom Kläger als Zeugin benannte Ehefrau zur Abgabe einer verbindlichen Zusicherung durch die Steuerberater zu hören. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO Rn. 7; BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr; vgl. Zöller/Greger , ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 8a). Diese Würdigung entspricht dem in § 295 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Gehörsverletzung nicht mehr rügen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Verstoßes verbliebene Möglichkeit zu einer Äußerung nicht genutzt hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010, aaO; BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 4 B 45/07, WV Rn. 23 mwN; Zöller/Greger, § 295 Rn. 5; MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 295 Rn. 37; Prütting/Gehrlein/Deppenkemper, ZPO, 7. Aufl. § 295 Rn. 6; Wieczorek/ Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 522 Rn. 87).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)