Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 102/02

bei uns veröffentlicht am02.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 102/02 Verkündet am:
2. Juni 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Bei einer Publikumskommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Nachtragsliquidation
davon abhängig, daß in entsprechender Anwendung von § 273
Abs. 4 AktG ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt wird.
BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Münke

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 2002 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 1 ist als Publikumskommanditgesellschaft Anfang 1981 gegründet worden; ihr sind später mehr als 425 Kommanditisten mit Einlagepflichten von insgesamt über 67 Mio. DM beigetreten. Die Gesellschaft ist 1986 aufgelöst und auf Grund der Anmeldung der Beendigung der Liquidation (12. Oktober 1987) durch ihre nach dem Gesellschaftsvertrag als Liquidatorin tätige frühere Komplementär-GmbH, die Klägerin zu 2, im Jahr 1988 im Handelsregister gelöscht worden. Die Klägerin zu 2 wurde im April 1997 nach § 2 LöschG von Amts wegen im Handelsregister gelöscht; etwa ein Jahr später wurde unter Löschung dieser Eintragung ihre Nachtragsliquidation angeordnet.
Mit der Behauptung, die Beklagte habe den Kommanditanteil des früheren Kommanditisten Dr. D. in Höhe von 500.000,00 DM übernommen, hat die Klägerin zu 2 einen Teilbetrag von 100.000,00 DM der angeblich in voller Höhe ausstehenden Einlageforderung eingeklagt und sich dabei darauf berufen , sie sei nach dem Gesellschaftsvertrag die Nachtragsliquidatorin der Klägerin zu 1 und als solche berechtigt, auch deren offene Einlageansprüche geltend zu machen; zudem könne sie als Gesellschafterin der Klägerin zu 1 auf dem Wege der actio pro socio die Forderung geltend machen; hilfsweise hat sie beantragt festzustellen, daß die genannte Forderung bestehe und im Rahmen einer Abfindungsrechnung zu berücksichtigen sei. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und macht hilfsweise u.a. geltend, die Klägerin zu 1 habe schon im Liquidationsverfahren ihre sämtlichen Aktiva und Passiva auf die M. P. A. GmbH übertragen und sei deswegen gar nicht Inhaberin der eingeklagten Forderung.
Das Landgericht hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Der Senat hat den Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen stattgegeben. Die Klägerinnen verfolgen ihr Klagebegehren mit ihren Revisionen weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen sind - auch soweit es um die Klägerin zu 1 geht, deren Prozeßfähigkeit das Berufungsgericht verneint hat - zulässig, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Partei, die sich mit der Revision dagegen wendet, als prozeßunfähig angesehen worden zu sein, für
das Rechtsmittelverfahren als prozeßfähig behandelt wird (vgl. BGHZ 110, 294, 295 f.; BGHZ 143, 122, 123 m.w.N.). Die Rechtsmittel sind jedoch nicht begründet.
I. Die Klägerin zu 1 kann den nach der Behauptung der Klägerin zu 2 angeblich bestehenden Einlageanspruch in dem vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen nicht geltend machen, weil sie mangels Vorhandensein eines Nachtragsliquidators nicht prozeßfähig ist. Die Klägerin zu 2 geht fehl, wenn sie annimmt , daß ihre frühere Stellung als Liquidatorin ohne weiteres wieder auflebe, sobald sich - was die Klägerin zu 2 geltend macht, für die Entscheidung des Revisionsverfahrens jedoch ohne Belang ist - das Erfordernis einer Nachtragsliquidation ergebe.
Die Klägerin zu 2 verkennt nämlich, daß für eine Publikumskommanditgesellschaft , wie sie hier unstreitig vorliegt, anders als bei einer OHG oder einer typischen KG (BGH, Urt. v. 21. Juni 1979 – IX ZR 69/75, NJW 1979, 1987) die Vorschriften des HGB über die Liquidation (§§ 146 ff., 157 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) nicht gelten können. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt hier vielmehr in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG voraus, daß ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist (vgl. OLG Hamm OLGZ 1991, 13, 15 und NJW-RR 1997, 32 f.; BayObLG ZIP 1993, 1086, 1088; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 146 Rdn. 14; Hillmann in Ebenroth /Boujong/Joost, HGB § 146 Rdn. 3 und Henze ebd. § 177 a Anh. B Rdn. 122; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB 2. Aufl. § 146 Rdn. 17; kritisch Grziwotz, DStR 1993, 362 ff.). Mit dieser entsprechenden Heranziehung der kapitalgesellschaftsrechtlichen Bestimmung über die Einleitung einer Nachtragsliquidation wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die Publikumskommanditgesellschaft , der regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander
unbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditisten angehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht, nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vor Augen stehende Modell der Handelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist. Wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft wendet die höchstrichterliche Rechtsprechung weithin die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform nicht an, sondern ersetzt sie, wie das Berufungsgericht mit Recht herausgestellt hat, durch kapitalgesellschaftsrechtliche Prinzipien (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 30. März 1998 – II ZR 20/97, ZIP 1998, 859; v. 24. März 2003 – II ZR 4/01, ZIP 2003, 843; ferner Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG 8. Aufl. § 13; Henze aaO § 177 a Anh. B Rdn. 17 ff.). Entsprechend sind auch die auf andere Verhältnisse zugeschnittenen handelsrechtlichen Liquidationsbestimmungen ungeeignet, bei einer Publikumskommanditgesellschaft eine sachgerechte und den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Nachtragsabwicklung zu gewährleisten.
Das zeigt sich in exemplarischer Weise an dem vorliegenden Fall: Der Gesellschaftsvertrag enthält nicht nur in vielfältiger Weise kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, der mit den Befugnissen eines Aufsichtsrates i.S.d. AktG ausgestattete Verwaltungsrat der Klägerin zu 1 bleibt aufgrund ausdrücklicher gesellschaftsvertraglicher Anordnung auch für die Dauer des Liquidationsverfahrens im Amt und hat den Liquidator bei seiner Tätigkeit zu überwachen. Dieser Kontrolle entzöge sich die Klägerin zu 2, wenn sie - ohne gerichtliche Bestellung - mehr als zehn Jahre nach Anmeldung und Eintragung der Beendigung der Liquidation der Kommanditgesellschaft - und obendrein nach ihrer eigenen Löschung im Handelsregister - ohne weiteres wieder als Liquidatorin tätig werden könnte. Außerdem besteht ohne die entsprechend § 273 Abs. 4 AktG vorzunehmende gerichtliche Bestellung, in deren Rahmen zunächst die
Notwendigkeit dieser Maßnahme zu prüfen und sodann die durch den Gesellschaftsvertrag nicht präjudizierbare Auswahl des geeigneten und unbefangenen Nachtragsliquidators zu treffen ist, die naheliegende Gefahr, daß der frühere Liquidator im eigenen Interesse tätig wird.
II. Soweit die Klägerin zu 2 den Einlageanspruch im eigenen Namen verfolgt, fehlt ihr - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Prozeßführungsbefugnis , während sich für den hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag die Unzulässigkeit der Klage aus dem fehlenden Feststellungsinteresse ergibt.
1. a) Zu Unrecht glaubt die Klägerin zu 2, sie sei als Mitgesellschafterin befugt, den auch nach ihrer Ansicht allein der Klägerin zu 1 - angeblich noch - zustehenden Einlageanspruch auf dem Wege der actio pro socio geltend zu machen.
Der Senat braucht dabei nicht zu der nicht einheitlich beantworteten Frage Stellung zu nehmen, ob bei Personengesellschaften schlechthin allein die Liquidatoren zur Verfolgung von Einlageansprüchen befugt sind, weil es allein in ihre Kompetenz fällt darüber zu befinden, ob diese Leistungen für Liquidationszwecke noch benötigt werden (so z.B. RGZ 100, 165; BGH, Urt. v. 30. November 1959 - II ZR 145/58, NJW 1960, 433; RGRK/v.Gamm, BGB 12. Aufl. § 730 Rdn. 10; Koller/Roth/Morck, HGB 2. Aufl. § 149 Rdn. 2) oder ob auch hier der einzelne Gesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft klagen kann, dann aber die Notwendigkeit der Geltendmachung der Forderung für Zwecke der Liquidation darzutun hat (so z.B. Staub/Habersack aaO § 149 Rdn. 18; Schlegelberger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 146 Rdn. 55; Münch.Komm.z.BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 730 Rdn. 26). Denn im Rahmen der Li-
quidation einer Publikumsgesellschaft, wie sie hier vorhanden ist, geht es nicht - wie sonst bei der allgemein anerkannten Rechtsfigur der actio pro socio - dar- um, daß ein im Gesellschaftsvertrag bestellter oder sonst berufener Liquidator seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und an seiner Stelle einer der Mitgesellschafter die der Gesellschaft zustehende Forderung geltend macht; vielmehr unterscheidet sich die Lage wesentlich dadurch, daß die Publikumsgesellschaft , für die ein Nachtragsliquidator gerichtlich noch nicht bestellt ist, kein Vertretungsorgan hat, welches in erster Linie berufen wäre, die Forderung geltend zu machen und später die Einlagezahlung entgegenzunehmen. Wollte man hier die Verfolgung der Einlageforderung auf dem Wege der actio pro socio zulassen, hätte das zur Folge, daß das - wie oben ausgeführt - notwendige Verfahren der gerichtlichen Bestellung des Nachtragsliquidators unterlaufen und obendrein die Gefahr heraufbeschworen würde, daß der klagende Mitgesellschafter mit den aufgrund eines erwirkten Titels erlangten Leistungen nicht im Interesse der Gesellschaftergesamtheit verführe.
Es ist auch nicht anzuerkennen, daß ein Mitgesellschafter wie die Klägerin zu 2 auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf dem genannten Wege angewiesen wäre; vielmehr besteht für jedes Mitglied der Publikumskommanditgesellschaft die Möglichkeit, entsprechend § 273 Abs. 4 AktG die Bestellung eines Nachtragsliquidators zu beantragen.

b) Die Klägerin zu 2 kann von der Beklagten auch nicht Leistung an die Klägerin zu 1 aus dem Gesichtspunkt der Befreiung von einer gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit (§ 426 BGB; vgl. dazu BGHZ 59, 97, 102), für welche die Beklagte im Innenverhältnis allein aufzukommen hätte, verlangen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob - wie die Beklagte beanstandet hat - die Klägerin zu 2 nicht einmal in der gebotenen substantiierten Form vorgetra-
gen hat, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des früheren Kommanditisten Dr. D. geworden ist und daß dessen Einlageforderung noch mindestens in Höhe des eingeklagten Betrages von 100.000,00 DM offen steht. Der Sache nach würde die Klägerin zu 2 nämlich auf dem von ihr beschrittenen Weg erreichen , daß sie an Stelle des nach § 273 Abs. 4 AktG allein zuständigen, gerichtlich zu bestellenden Nachtragsliquidators Abwicklungshandlungen durchführte. Eine derartige Umgehung der auf die Klägerin zu 1 anwendbaren Liquidationsvorschriften hat das Berufungsgericht mit Recht für unzulässig gehalten. Es bedarf deswegen keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin zu 2 überhaupt darauf berufen kann, im Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten habe letztere - die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 426 BGB zugunsten der Klägerin zu 2 unterstellt - der Klägerin zu 1 gegenüber allein zu haften.
2. Für den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag der Klägerin zu 2 fehlt schon das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin zu 1 ist deren frühere Komplementärin und ehemalige Liquidatorin an der Publikumsgesellschaft nicht mit einer eigenen Einlage beteiligt. Von einer etwa durchzuführenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin zu 1 ist sie deswegen - anders als die Kommanditisten - nicht in eigenen Rechten betroffen. Auf dem Wege der Feststellungklage will sie unzulässigerweise nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage statt eines konkreten Rechtsverhältnisses geklärt wissen, mit ihrem Vorgehen nimmt sie obendrein Befugnisse wahr, die bei einer Publikumsgesellschaft ausschließlich dem gerichtlich bestellten Nachtragsliquidator zukommen, soweit dieser die Auseinandersetzung betreibt und nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urt. v. 15. Mai 2000 – II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208; v. 2. Oktober 2000 – II ZR 54/99, WM 2000, 2427; v. 24. September 2001 – II ZR 69/00, DStR 2002, 228) vor Erstellung einer Schlußabrechnung zwecks
Vermeidung von Hin- und Herzahlungen gehindert ist, Leistung an die Gesell- schaft zu verlangen, sondern sich mit der Feststellung des Postens für die Gesamtabrechnung bescheiden muß.
Röhricht Goette Kurzwelly Kraemer Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2003 - II ZR 102/02

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Aktiengesetz - AktG | § 273 Schluß der Abwicklung


(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen. (2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 146


(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines G

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Referenzen

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen, die nicht zu den Gesellschaftern gehören. Als Beteiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle des § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Im Falle des § 145 Abs. 3 sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(3) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 4/01 Verkündet am:
24. März 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) In dem Gesellschaftsvertrag einer in der Form einer Kommanditgesellschaft
geführten Publikumsgesellschaft kann bestimmt werden, daß Streitigkeiten
der Gesellschafter über die Frage, ob jemand Mitglied der Gesellschaft ist
oder nicht, mit der Gesellschaft selbst und nicht unter den Gesellschaftern
ausgetragen werden; ob dies der Fall ist, ist aufgrund objektiver Auslegung
des Gesellschaftsvertrages zu ermitteln.

b) Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, daß Kommanditist nur sein kann, wer
zugleich Eigentümer einer von der Kommanditgesellschaft bewirtschafteten
Eigentumswohnung ist, führt der Verkauf der Wohnung zum automatischen
Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft mit der Folge, daß
der Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. des Gesetzes
abzufinden ist.
BGH, Urteil vom 24. März 2003 - II ZR 4/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 2000 aufgehoben und das Urteil der Handelskammer II des Landgerichts Kiel vom 18. April 1996 abgeändert.
Die Klage wird im Hauptantrag (Feststellung, daß der Kläger noch mit einer nominellen Kommanditbeteiligung von 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten ist) abgewiesen.
Im übrigen (Hilfsantrag auf Feststellung, daß dem Kläger anläßlich seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Entschädigung in Geld zu zahlen ist) wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist eine im Jahr 1977 gegründete Publikums-KG, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb eines aus 500 Wohnungen mit der zugehörigen Infrastruktur (u.a. Hafenanlage, Kindergarten, Restaurant, Außenanlagen ) bestehenden Ferienzentrums in W. an der Ostsee ist. Der klagende Rechtsanwalt und Notar trat der Beklagten als Kommanditist mit einer Einlage von 2.000,00 DM bei und erwarb zugleich das Wohnungseigentum verbunden mit dem Sondereigentum an zwei Wohnungen in den Häusern "Finndinghi" und "Optimist".
Der Kläger, der einige Zeit Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war, veräußerte seine beiden Eigentumswohnungen im Dezember 1981 und im Mai 1982. Den durch diesen Verkauf erzielten Veräußerungsgewinn versteuerte er in der Annahme, er sei durch den Verkauf der Wohnungen aus der Gesellschaft ausgeschieden, nur mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz.
Im Mai 1987 wandte sich die Beklagte nach einer bei ihr durchgeführten Betriebsprüfung an den Kläger und teilte ihm die Auffassung der Finanzbehörden mit, er sei mit Wirkung zum 31. Dezember 1981 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Zugleich übersandte sie ihm eine vorbereitete Urkunde, welche die Komplementärin der Beklagten bevollmächtigte, sein Ausscheiden als Kommanditist bei dem Handelsregister anzumelden. Der Kläger erteilte diese Vollmacht und wurde am 4. November 1987 als Kommanditist der Beklagten im Handelsregister gelöscht.
Ein anderer Kommanditist kam einer inhaltsgleichen Aufforderung der
Beklagten nicht nach und wurde deswegen von ihr klageweise auf Mitwirkung bei der Anmeldung seines Ausscheidens als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen. Die Klage wurde von dem 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig abgewiesen.
Nach Ansicht des Klägers befindet er sich in einer ähnlichen Lage wie der Kommanditist des genannten Rechtsstreits. Deswegen hat er mit dem Hauptantrag begehrt festzustellen, daß er noch mit einer Kommanditbeteiligung von 2.000,00 DM Gesellschafter der Beklagten sei; hilfsweise geht es ihm um die Feststellung, daß die Beklagte ihm aus Anlaß seines Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung in Geld zu zahlen habe.
Mit dem Hauptantrag hatte der Kläger vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten , die ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht dem Hauptantrag entsprochen hat; der Kläger ist nicht mehr Mitglied der Beklagten. Zur Entscheidung über den bisher folgerichtig nicht geprüften Hilfsantrag ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

I.


Keinen Erfolg hat die Revision allerdings mit ihrem Einwand, der Kläger habe das Verlangen, seine etwa fortbestehende Gesellschaftereigenschaft an-
zuerkennen, nicht gegen sie, sondern gegen seine (vermeintlichen) Mitgesellschafter richten müssen.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Frage, ob jemand Mitglied ist oder nicht, grundsätzlich zwischen den Gesellschaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen (vgl. zuletzt Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, WM 1999, 1619 = ZIP 1999, 1391, 1393). Hiervon kann jedoch im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so daß das Berufungsgericht zutreffend geprüft hat, ob sich aus dem Vertrag vom 16. April 1977 Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Gesellschafter von ihrem anerkannten Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht haben, abweichend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger weitem Umfang das kapitalgesellschaftsrechtliche System zu vereinbaren (Sen.Urt. v. 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460).
2. Entgegen der Auffassung der Revision, die in diesem Zusammenhang zu formale Anforderungen stellt, enthält der Gesellschaftsvertrag (im folgenden: GV), den der Senat eigenständig auslegen kann (Sen.Urt. v. 7. Juni 1999, ZIP aaO, S. 1393 m. Nw.), eine Reihe von Regelungen, aus denen sich der Wille der Gesellschafter ergibt, daß die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der Beklagten auszutragen sind.

a) Eine Übernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems enthält, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, schon § 8 Abs. 5 GV. Denn die dort getroffene Regelung, daß Beschlußmängelstreitigkeiten nur - wie im Aktien- und im GmbH-Recht - fristgebunden ausgetragen werden können und daß dies auf dem Wege der Anfechtung zu geschehen hat, schließt die für
die Personengesellschaft typische zwischen den Gesellschaftern zu führende Feststellungsklage aus und verweist den Gesellschafter darauf, den Streit auf dem Wege der "Anfechtung" mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Zu Unrecht vermißt die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 11. November 1989 (II ZR 61/89, WM 1990, 675) demgegenüber in diesem Zusammenhang die Verwendung des Wortes "Anfechtungsklage". Die von den Gesellschaftern gewählte Formulierung, es sei der angeblich fehlerhafte Beschluß "anzufechten" und zwar binnen einer bestimmten knappen Frist, bringt den Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck, es sollten die personengesellschaftsrechtlichen Grundsätze nicht zur Anwendung kommen.

b) Entsprechendes ergibt sich aus weiteren Regelungen des Gesellschaftsvertrages. So ist nach § 7 Abs. 4 GV zur Gesellschafterversammlung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung und unter Einhaltung bestimmter Mindestfristen zwischen dem Tag der Absendung und der Durchführung der Versammlung einzuladen (vgl. § 51 Abs. 1 und 2 GmbHG). Das Einberufungsrecht einer Minderheit ist besonders geregelt (§ 7 Abs. 3 GV), und auch § 16 GV enthält eine Bestimmung über die "Anfechtung" der "festgestellten Bilanz durch gerichtliche Entscheidung". Hiermit steht im Einklang, daß ein Gesellschafter seine Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 4 GV nicht an seine Mitgesellschafter , sondern "an die Gesellschaft" selbst - oder an die geschäftsführende Gesellschafterin - "zu richten" hat.

II.


Dagegen führt die Rüge, das Berufungsgericht habe den Gesellschaftsvertrag rechtsfehlerhaft ausgelegt, zum Erfolg der Revision hinsichtlich des Hauptantrages. Der Kläger ist durch die Veräußerung der letzten ihm gehören-
den Wohnung im Mai 1982 aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden und nunmehr auf die Verfolgung seines Abfindungsanspruchs verwiesen. Ob er später im Zusammenhang mit der Erteilung der Vollmacht an die Komplementärin der Beklagten konkludent eine Kündigung seiner Gesellschafterstellung ausgesprochen oder eine früher abgegebene entsprechende Erklärung bestätigt hat, ist für die Entscheidung über den Hauptantrag ebenso ohne Bedeutung wie die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Kläger sich - konkludent - mit der Beklagten über sein Ausscheiden geeinigt hat.
Nicht nur aus § 3 Abs. 2 GV, über dessen Wortlaut und Sinn sich die Richter der Tatsacheninstanzen hinweggesetzt haben, sondern auch aus weiteren Bestimmungen des objektiv auszulegenden Vertrages der Publikumsgesellschaft folgt, daß niemand Kommanditist der Beklagten sein kann, ohne zugleich Eigentümer mindestens einer der zur "Marina W." gehörenden Eigentumswohnungen zu sein. Schon der Wortlaut des § 3 Abs. 2 GV steht der von dem Berufungsgericht für richtig gehaltenen Auslegung entgegen. Denn in der genannten Bestimmung heißt es nicht, Kommanditist könne nur werden, wer zugleich Eigentümer ... ist, sondern die Regelung sagt: "Kommanditist kann nur sein, wer ...". Daß "sein" in diesem Zusammenhang so viel bedeutet wie "bleiben" , folgt ferner aus der Regelung in § 10 Abs. 1 GV, nach welcher die Kommanditistenstellung und die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft nur zusammen sollen bestehen dürfen. Die genannte Bestimmung läßt zwar eine Übertragung der Kommanditbeteiligung - ohne daß die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft zustimmen müßten - zu, macht ihre Wirksamkeit ("ist nur zulässig") aber davon abhängig, daß der bisherige Gesellschafter gleichzeitig sein Sonder- und Teileigentum auf den Nachfolger überträgt. Ebenso ergibt sich aus den Regelungen in § 10 Abs. 4 - 6 GV, daß man zwar isoliert Wohnungseigentümer, keinesfalls aber ohne Sonder- und Teileigentum Kom-
manditist sein kann. Die Kündigungserklärung eines Gesellschafters - Entsprechendes gilt nach § 11 GV, wenn gegen einen Gesellschafter bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden - führt nämlich zum Ausscheiden des Betroffenen aus der Kommanditgesellschaft, ohne daß seine Stellung als Wohnungseigentümer davon betroffen wäre. Im Gegenteil erwirbt er dadurch automatisch die im Eigentum der Kommanditgesellschaft verbliebenen Einrichtungsgegenstände seiner Wohnung und hat dafür lediglich ein pauschales Entgelt von 1.000,00 DM zu zahlen. Zum Ausgleich für seinen Anteil an der Kommanditgesellschaft, der mangels eines Nachfolgers den anderen Gesellschaftern anwächst, erhält er nach § 12 GV eine Abfindung.
Allein diese aus Wortlaut und Systematik der Regelungen des Gesellschaftsvertrages herzuleitende Auslegung entspricht, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dem Sinn der gewählten Konstruktion. Die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Aufgabe der Beklagten bestand ausschließlich in dem Betrieb der Ferienanlage, also der Vermietung der den einzelnen Kommanditisten gehörenden und von ihnen bestimmungsgemäß "gewerblich zu nutzenden" Wohnungen mitsamt der zu einem solchen Objekt gehörenden Infrastruktur wie Hafenanlage, Restaurationsbetrieb und anderen Gemeinschaftsanlagen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums an einen außenstehenden Dritten, der nicht der Gesellschaft beitritt und die Nachfolge des bisherigen Kommanditisten antritt, wird der Beklagten ein Teil des Gegenstandes, auf den sich der Betrieb der Kommanditgesellschaft bezieht, entzogen; der veräußernde Gesellschafter bringt damit zum Ausdruck, daß er sich an der weiteren Verfolgung des gemeinsamen Zwecks, der gewerblichen Nutzung seines Eigentums durch die Kommanditgesellschaft nicht mehr beteiligen will. Wenn der Gesellschaftsvertrag - wie sich aus den oben genannten Bestimmungen ergibt - seine Kommanditistenstellung automatisch als beendet behandelt, so als habe
er das Gesellschaftsverhältnis gekündigt, liegt dies in der Konsequenz des von der Beklagten nach den Gesellschaftsvertrag zu verfolgenden Zwecks.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, läßt sich aus § 13 GV, der die Verhältnisse regelt, wenn ein Kommanditist durch Tod ausscheidet, nichts Entscheidendes dafür entnehmen, daß jemand Kommanditist sein kann, ohne zugleich Wohnungseigentum in der Ferienanlage Marina W. zu besitzen. Abs. 1 und 2 der genannten Bestimmung behandeln den Eintritt des oder der Erben/Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft und gehen als selbstverständlich davon aus, daß Gesellschafter- und Eigentümerstellung in einer Hand - ggfs. derjenigen einer nach dem Vertrag zu einheitlichem Auftreten verpflichteten Erbengemeinschaft - liegen. In dem Fall, daß durch den Erbgang beide Positionen getrennt werden, weil der bisherige Gesellschafter hinsichtlich dieser beiden Vermögenspositionen unterschiedlich verfügt hat, verschafft § 13 Abs. 4 GV dem Aufsichtsrat der Kommanditgesellschaft das Recht, den Erben aus der Gesellschaft auszuschließen, und damit genau wieder den Gleichlauf zwischen der Gesellschafterstellung in der Kommanditgesellschaft und der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft dadurch herzustellen, daß der Erbe ohne Sonder- und Teileigentum nicht in der Gesellschaft bleiben kann und nach § 12 GV abzufinden ist.

III.


Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag des aus der Beklagten ausgeschiedenen Klägers nicht geprüft. Die Zurückverweisung der Sache gibt ihm die Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei weist der Senat darauf hin, daß jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen für die Annahme kein Raum ist, der
Kläger habe mit Rücksicht auf die seit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft (Verkauf der letzten Eigentumswohnung) verstrichene Zeit den Abfindungsanspruch nach § 12 GV verwirkt. Die Beklagte, die zumindest seit dem im Jahre 1989 erlassenen Urteil des Berufungsgerichts in dem Vorprozeß damit rechnen mußte, daß der Kläger sogar noch Kommanditist war, verdient keinen Schutz in ihrer etwa gehegten Erwartung, sie brauche dem Kläger die nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Abfindung nicht zu zahlen, sondern ihr sei der auf ihn entfallende Anteil am Gesellschaftsvermögen entschädigungslos angewachsen; das folgt bereits daraus, daß schon zur Zeit vor dem Ausscheiden des Klägers im Gesellschafterkreis Streit über die Frage bestand, ob ein Gesellschafter, der seine Eigentumswohnung veräußerte und diese damit der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verwaltung durch die Gesellschaft entzog, seine Kommanditistenstellung ohne Abfindung verlieren konnte.
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluß der Abwicklung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen.

(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren Ort zur Aufbewahrung auf zehn Jahre zu hinterlegen.

(3) Das Gericht kann den Aktionären und den Gläubigern die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten.

(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder andere Abwickler zu berufen. § 265 Abs. 4 gilt.

(5) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 ist die Beschwerde zulässig.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99 Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden
, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung
des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden
- und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert: Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 54/99 Verkündet am:
2. Oktober 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zu den Voraussetzungen eines Grundurteils bei der Auseinandersetzung
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

b) Zur Zulässigkeit eines Grundurteils auf alternativer Grundlage.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 - II ZR 54/99 - OLG Frankfurt a. Main
LG Gießen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien betreiben Bauunternehmen. Ursprünglich führten der jetzige Alleingeschäftsführer der Klägerin W. und der jetzige Geschäftsführer der Beklagten E. die Geschäfte der Klägerin gemeinsam und waren zugleich deren Mitgesellschafter. Mitte 1995 erwarb E. sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten und führte ab diesem Zeitpunkt auch deren Geschäfte. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Beklagten durch E.
kam es zu einer Kooperation der Parteien in Form wechselseitiger Inanspruchnahme von Arbeitskräften, Maschinen und Fahrzeugen sowie von Hilfsmaßnahmen der Klägerin für die Beklagte bei der Materialbeschaffung; Rechtsgrundlage und Umfang dieser Zusammenarbeit sind zwischen den Parteien streitig. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte für behauptete Leistungen aus der - zwischenzeitlich beendeten - Zusammenarbeit auf Zahlung von 122.205,31 DM in Anspruch. Dabei macht sie im einzelnen die Rückzahlung einer angeblich von E. z u Lasten der Klägerin an die Beklagte veranlaßten Zahlung von 63.588,10 DM für die Benutzung von Maschinen und Fahrzeugen, einen Differenzbetrag von 8.824,48 DM aus der wechselseitigen Überlassung von Arbeitskräften , 2.000,-- DM aus der Übernahme von Mobiliar durch die Beklagte sowie verauslagte Kosten für Materialbeschaffung in Höhe von 43.905,26 DM geltend; demgegenüber berühmt sich die Beklagte, die die Klageforderung überwiegend bereits dem Grunde nach bestreitet, verschiedener Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM. Das Landgericht hat die erstinstanzlich auf die Auseinandersetzung einer vermeintlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestützte Klage wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsbilanz als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin in der Hauptsache ihr - nunmehr zum Teil anders begründetes - Zahlungsbegehren weiterverfolgt, hilfsweise hat sie dessen Feststellung begehrt. Das Berufungsgericht hat dem Hauptantrag dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit hinsichtlich der Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen ihnen bestanden habe und deshalb eine Auseinandersetzungsrechnung erforderlich sei, könne offenbleiben; ein Grundurteil könne in einem derartigen Fall auch dann ergehen, wenn das Bestehen der Klageforderung in irgendeiner Höhe wahrscheinlich sei. Eine solche Wahrscheinlichkeit bestehe auch dann, wenn zwischen den Parteien keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben sollte. Die Klägerin habe nämlich eine Forderung in Höhe von zumindest insgesamt 118.317,84 DM - die sich aus Einzelbeträgen von 8.824,48 DM, 43.905,26 DM, 2.000,-- DM und 63.588,10 DM zusammensetze - ”dargestellt”, während die Beklagte in der Berufungsinstanz nur noch Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 63.516,11 DM zur Hilfsaufrechnung gestellt habe. Bei Entgeltlichkeit der wechselseitig behaupteten Leistungen verbleibe in jedem Fall ein Überschuß für die Klägerin, im Falle der Unentgeltlichkeit könne sie die für die Inanspruchnahme von Maschinen und Fahrzeugen der Beklagten gezahlten 63.588,10 DM zurückverlangen. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Der Erlaß eines Grundurteils ist auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und
Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600 u. st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das Berufungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen (BGHZ 80, 222, 224) festgestellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Auseinandersetzungsanspruch aus einer aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis im Sinne der §§ 705 ff. BGB bestanden hat. Diesen zwischen den Parteien umstrittenen anspruchsbegründenden Umstand hat das Oberlandesgericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Senatsurteils vom 22. Oktober 1990 (II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613 ff.) zu Unrecht offengelassen. Selbstverständliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Grundurteils hinsichtlich eines Auseinandersetzungsanspruchs war auch in jenem Verfahren die Feststellung der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tatrichter (Senat aaO, S. 613, 614); das hat das Berufungsgericht übersehen, indem es den insoweit unzutreffenden nichtamtlichen Leitsatz Nr. 1 der Redaktion der Zeitschrift NJW-RR (aaO, S. 613) zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat.
2. Die Zulässigkeit eines Grundurteils läßt sich vorliegend auch nicht damit rechtfertigen, daß das Berufungsgericht - wie dem Zusammenhang des angefochtenen Urteils entnommen werden kann - seine Entscheidung auch auf alternativer Grundlage erlassen wollte. Zwar steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Alternativität von Anspruchsgrundlagen als solche dem Erlaß eines (uneingeschränkten) Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO verfahrensrechtlich nicht entgegen. Ein solches Grundurteil hat aber zur Vorausset-
zung, daß die denkbaren Anspruchsgrundlagen den geltend gemachten Zahlungsbetrag rechtfertigen können und inhaltlich dieselben (und alle) Anspruchspositionen betreffen (BGHZ 89, 383, 388; BGH, Urt. v. 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 378, 379). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen. Wenn nämlich die Alternative eines einheitlichen Auseinandersetzungsanspruchs auf der Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht in Betracht käme, würde sich die Klageforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen. In einem derartigen Fall kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, daß jeder der Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist (BGHZ 89, 383, 388). Das ergibt sich jedoch nicht aus der angefochtenen Entscheidung , weil das Berufungsgericht, das lediglich von "der" klägerischen Forderung spricht, sich nicht im einzelnen mit den (dann) in Betracht kommenden verschiedenen Klagegründen auseinandersetzt. Zur erforderlichen Feststellung des Anspruchsgrundes reicht die pauschale Annahme des Oberlandesgerichts , die Klageforderung könne "ohne Bedenken" dem Grunde nach festgestellt werden, ebensowenig aus, wie der Hinweis an anderer Stelle des Urteils, die Klägerin habe die Klageforderung "zumindest in Höhe von (8.824,48 DM + 43.905,26 DM + 2.000,-- DM + 63.588,10 DM =) 118.317,84 DM dargestellt". Überdies steht der Zulässigkeit eines Grundurteils entgegen, daß das Berufungsgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den den Anspruchsgrund leugnenden Einwendungen der Beklagten getroffen hat.
III. 1. Mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen läßt sich das Berufungsurteil auch nicht ganz oder teilweise mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO). Soweit hinsichtlich der Mobiliarübernahme durch die Beklagte ein Kaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe eines unstreitigen Teilbe-
trags von 1.000,-- DM in Betracht käme, stünde dem Erlaß eines Grund- oder Teilurteils die Aufrechung bzw. Verrechnung der Beklagten mit konnexen Gegenforderungen von insgesamt 63.516,11 DM entgegen, zu denen die Klägerin sich bislang überwiegend noch nicht substantiiert geäußert, sondern sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen der von ihr selbst in Auftrag gegebenen Auseinandersetzungsrechnung vorbehalten hat.
2. Auch eine Teilabweisung der Klage durch den Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Höhe von 3.887,47 DM kommt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Zwar ist in dieser Höhe die - mehrfach geänderte - Klagebegründung nicht schlüssig, jedoch beruht die Differenz auf einem offenbaren Rechenfehler. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß insoweit nach Hinweis auf diesen Umstand eine Rechtfertigung der Klage mit Ansprüchen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften erfolgt, die die Klägerin in der letzten Version ihrer Klagebegründung mit 20.387,20 DM beziffert; hiervon hat sie bislang lediglich 8.824,48 DM geltend gemacht, um - vermeintlich - "den Streitwert nicht weiter in die Höhe zu treiben".
IV. Die Sache ist daher insgesamt an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit dieses die weiterhin erforderlichen Feststellungen treffen kann. Hinsichtlich des Klagegrundes wird zu beachten sein, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, sie leite ihre Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis der Parteien ab, im wesentlichen Abstand genommen hat und Auseinandersetzungsansprüche allenfalls hilfsweise auf der Grundlage einer vorsorglich in Auftrag gegebenen Auseinandersetzungsbilanz geltend machen will. Die Parteien werden daher im Rahmen der erneuten Berufungsverhandlung Gelegenheit haben, ihr tatsächliches und
rechtliches Vorbringen zu den streitigen Rechtsbeziehungen klarzustellen bzw. zu ergänzen.

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 69/00 Verkündet am:
24. September 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers stattgegeben hat, und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 20. Oktober 1998 abgeändert und die auf Zahlung gerichtete Klage in vollem Umfang abgewiesen. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wird die in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über den Stand des Gemeinschaftskontos der von ihnen betriebenen Praxisgemeinschaft zum 31. Dezember 1994.
Die Parteien sind praktizierende Ärzte, der Kläger Kardiologe, der Beklagte Allgemeinmediziner. Der Kläger führte zusammen mit seinem Vater bis zum 14. Januar 1990 eine Arztpraxis. Er erwarb das gesamte Inventar zu Alleineigentum. Der Beklagte übernahm von dem Vater des Klägers den ideellen Praxisteil (Patientenkartei, Krankenblätter und sonstige Karteiunterlagen). Am 3. Januar 1990 vereinbarten die Parteien schriftlich ein Mitbenutzungsrecht des Beklagten an den Räumlichkeiten und dem Inventar. Ihre Arztpraxen wollten sie im übrigen jeweils eigenverantwortlich und unabhängig voneinander betreiben. In dem Vertrag trafen sie vor allem Regelungen über die mietrechtliche Behandlung der im Erdgeschoû gelegenen Räume (§ 2), die Nutzung des Inventars (§ 3), der Aufwendungen für die Telefonanlage (§ 4) und das Personal (§ 5). Zur Deckung der laufenden Kosten zahlten die Parteien Beträge in unterschiedlicher Höhe auf ein Gemeinschaftskonto ein. Die Abrechnung nahm ein Steuerberater vor. Er errechnete zum 31. Dezember 1994 einen Schuldsaldo des Beklagten in Höhe von 130.779,71 DM und ein Guthaben des Klägers von 49. 260,54 DM. Der Steuerberater des Beklagten kam zu einem Debetsaldo des Klägers in Höhe von 77.263,18 DM und einem Guthaben seines Mandanten in Höhe von 454,01 DM.
Der Kläger setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 1996. Nach deren erfolglosem Ablauf hat der Kläger Klage auf Zahlung von 130.779,71 DM erhoben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens kündigte der Beklagte das Gemeinschaftsverhältnis. Dieses endete am 30. April 1998.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1998 hat das Landgericht der Klage in Höhe von 124.871,56 DM stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daû mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 ein Betrag von 124.871,56 DM in die Schluûrechnung einzustellen sei. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag , die Klage abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist abzuweisen.
I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxisgemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Diese Gesellschaft ist durch Kündigung der Beklagten unstreitig am 30. April 1998 aufgelöst worden. Sie ist auseinanderzusetzen. Da im Stadium der Abwicklung die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden, können sie nicht mehr selbständig geltend gemacht werden; ein Ausnahmefall liegt nicht vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120).
II. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, der Hilfsantrag sei begründet. Seine Ausführungen hierzu halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Allerdings ist der Übergang von den Zahlungs- auf die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zu beanstanden (Sen.Urt. v. 12. Juli 1999 - II ZR 4/98, WM 1999, 1827; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, WM 1995,
109). Ein unbegründeter Leistungsanspruch kann sogar ohne ausdrücklichen Antrag in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden.
2. Der maûgebliche Stichtag, nämlich der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, ist der 30. April 1998. Dem tragen der Antrag des Klägers und das Urteil des Berufungsgerichts nicht Rechnung. Als entscheidender Zeitpunkt wird dort der 31. Dezember 1994 genannt. Diesen Umstand rügt die Revision zwar nicht ausdrücklich. Die Parteien sehen aber, daû die Entwicklung des Gemeinschaftskontos über den 31. Dezember 1994 hinaus bis zum 30. April 1998 in die Schluûrechnung einflieûen muû und erst der sich zum Stichtag e rgebende Saldo in die Abschichtungsbilanz eingesetzt werden kann. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, zum 31. Dezember 1996 habe sich auf seinem Kapitalkonto lediglich noch ein Minus von 74.362,07 DM befunden; es sei damit zu rechnen, daû bis zum 30. April 1998 der Negativsaldo vollständig zurückgeführt worden sei. Der Kläger hat ergänzend vorgebracht, im Jahre 1997 habe sich die negative Kapitalentwicklung fortgesetzt; es habe ein Negativsaldo von 87.159,80 DM bestanden.
Dieser Sachvortrag vermag indes der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der genaue Vermögensstand auf dem Gemeinschaftskonto am 30. April 1998 läût sich ihm weder entnehmen noch auf seiner Basis ermitteln. Entscheidend bleibt daher, daû eine etwaige Forderung zum 31. Dezember 1994 nicht in die Abschichtungsrechnung eingestellt werden kann. Damit entfällt für ein
Feststellungsurteil schon das Feststellungsinteresse. Die Klage erweist sich als unzulässig.
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