Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 121/02

bei uns veröffentlicht am14.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 121/02 Verkündet am:
14. Juni 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sacheinlagen können im GmbH-Recht - nicht anders als im Aktienrecht (vgl.
§ 27 Abs. 2 AktG) - nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher
Wert feststellbar ist.

b) Obligatorische Nutzungsrechte haben jedenfalls dann einen im Sinne der
Sacheinlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer
in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer
feststeht (vgl. BGHZ 144, 290). Der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts
errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten
Nutzungswert.
BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 121/02 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I, 3. Kammer für Handelssachen, vom 23. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt aufgrund einer vom Zentralfinanzamt M. am 29. April 1999 wegen einer Steuerforderung in Höhe von 259.185,61 DM gegen die E. B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung den Beklagten als deren Gesellschafter auf Einzahlung der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung in Anspruch.

Die - im Frühjahr 1998 in die masselose Insolvenz geratene - Schuldnerin wurde im Jahre 1983 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM zu gleichen Teilen von dem Beklagten und seinem Bruder K. B. gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts M. eingetragen; beide Gesellschafter waren seitdem zugleich alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Die Schuldnerin pachtete am 13. Februar 1986 das bebaute Grundstück P.straße 42 in M. von den Grundstückseigentümern zu einem - indexierten - monatlichen Pachtzins von 15.000,00 DM; der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 1996 und enthielt eine 10jährige Verlängerungsoption für die Pächterin zu gleichen Bedingungen. Auf dem ihm nicht gehörenden Grundstück hatte der Vater der beiden Gesellschafter zuvor auf seine Kosten eine Möbelverkaufshalle errichtet und alle daraus ableitbaren Ansprüche an seine Söhne abgetreten. Im Auftrag der Schuldnerin ermittelte das Ingenieurbüro F. mit Gutachten vom 18. Juli 1989 für das anteilige Nutzungsrecht an dieser Verkaufshalle ("Halle 2") auf der Grundlage des von ihm als günstig bezeichneten Pachtvertrages einen über den vereinbarten Pachtanteil hinaus erzielbaren Ertragswert von 600.000,00 DM und einen Verkehrswert von 625.000,00 DM. Durch Vereinbarung vom 7. August 1989 wurde der Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung im Verhältnis zur Schuldnerin beendet und gleichzeitig zu denselben Bedingungen mit dem Beklagten abgeschlossen und fortgesetzt. Der Beklagte schloß seinerseits am 8. August 1989 mit der Schuldnerin einen Unterpachtvertrag über das Grundstück zu denselben Konditionen , zu denen er es von den Grundstückseigentümern gepachtet hatte.
Am 27. April 1990 beschlossen der Beklagte und sein Bruder, das Stammkapital der Schuldnerin von 50.000,00 auf 600.000,00 DM durch Ausga-
be neuer Geschäftsanteile von je 275.000,00 DM zu erhöhen, die sie anteilig übernahmen. Dabei wurde u.a. folgendes bestimmt:
"Die Stammeinlage wird erbracht durch die Unterverpachtung gemäß Vertrag vom 8. August 1989. Kopien des Vertrages, einschließlich des Hauptpachtvertrages werden heute dem Notar übergeben und sind dieser Niederschrift als Beilage beigefügt. Die Sacheinlage bezieht sich jeweils auf die beiden Geschäftsanteile zu je 275.000,00 DM je in ihrem vollen Betrag."
Die Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregister eingetragen.
Nachdem die Schuldnerin bereits Ende 1997 mit einem Räumungsverkauf ihr Geschäft aufgegeben hatte, wurde der Unterpachtvertrag zwischen ihr und dem Beklagten mit Wirkung zum 31. März 1998 aufgehoben; danach übernahm die C. Handels GmbH die Betriebsräume der Schuldnerin.
Das Landgericht hat die in Höhe der noch offenen Steuerforderung von 241.587,46 DM erhobene Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts (§§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stehe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 29. April 1999 im Umfang der gegen die Schuldnerin noch bestehenden Steuerforderung ein - übergegangener - Anspruch gegen den Beklagten auf Einzahlung der noch nicht erbrachten anteiligen Stammeinlage aus der Kapitalerhöhung vom 27. April 1990 zu, weil die als Sacheinlage übernommene Einbringung des mit der Schuldnerin geschlossenen Unterpachtvertrages vom 8. August 1989 als völlig wertlose und daher zur Tilgung der Einlageschuld ungeeignete Scheineinlage anzusehen sei. Eine Scheineinlage liege auch dann vor, wenn das durch den Unterpachtvertrag vermittelte Nutzungsrecht nach dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros F. einen den Wert des vereinbarten Pachtzinses um 600.000,00 DM übersteigenden wirtschaftlichen Wert gehabt haben sollte. Denn der Beklagte habe der Schuldnerin durch den Aufhebungsvertrag vom 7. August 1989 den bereits in ihrem Vermögen befindlichen Nutzungswert genommen und ihn einen Tag später durch den Abschluß des Unterpachtvertrages wieder zugeführt. Auch wenn er dabei im Einverständnis mit seinem Mitgesellschafter gehandelt habe, stelle die "Einverleibung" dieses Vermögenswertes in das eigene Vermögen ohne adäquate Gegenleistung eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Schuldnerin dar. Daher sei bei der gebotenen Gesamtbewertung der Vorgänge das Vermögen der Schuldnerin wertgleich geblieben. Bei der hier anzunehmenden Scheineinlage bestehe nicht lediglich ein - nach § 9 Abs. 2 GmbHG verjährter - Differenzhaftungsanspruch, sondern ein unverjährter originärer Bareinlageanspruch gegen den Beklagten.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Die anläßlich der Kapitalerhöhung vom 27. April 1990 getroffene Sacheinlagevereinbarung ist nicht aufgrund von Mängeln, die aus der Art des
Einlagegegenstandes oder ihres Vollzuges abzuleiten wären, nichtig mit der Rechtsfolge, daß die Schuldnerin gegen den Beklagten noch einen - unverjährten - Anspruch auf Erfüllung einer "wiederaufgelebten" primären Bareinlageverbindlichkeit hätte.
Das vom Beklagten im Zuge der Kapitalerhöhung in Form des Unterpachtvertrages vom 8. August 1989 in die GmbH eingebrachte obligatorische Nutzungsrecht an dem Betriebsgrundstück P.straße 42 in M. war jedenfalls bei einem - vom Berufungsgericht unterstellten und daher für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden - marktüblichen Wert von 600.000,00 DM über dem kapitalisierten vereinbarten Pachtzins sacheinlagefähig und stellte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Scheineinlage dar.
1. Nach § 27 Abs. 2 AktG können Sacheinlagen nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; da es sich um eine Kodifizierung der im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht allgemein anerkannten Grundsätze über Sacheinlagen handelt, ist diese Inhaltsbestimmung entsprechend auf das GmbH-Recht übertragbar (h.M.: vgl. Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 30 m.w.N.; vgl. auch amtl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 8/1678, S. 12). Obligatorische Nutzungsrechte haben - wie der Senat bereits für das Aktienrecht entschieden hat - jedenfalls dann einen im Sinne der Einlagefähigkeit feststellbaren wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit oder als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (vgl. BGHZ 144, 290, 294 m.w.N. - zu § 27 Abs. 2 AktG); der Zeitwert eines solchen Nutzungsrechts errechnet sich aus dem für die Dauer des Rechts kapitalisierten Nutzungswert.
Nach diesen auch für das GmbH-Recht gültigen Maßstäben kann die Sacheinlagefähigkeit des im vorliegenden Fall der Schuldnerin vom Beklagten eingeräumten obligatorischen Nutzungsrechts in Gestalt des Unterpachtvertrages an dem Betriebsgrundstück nicht zweifelhaft sein. Zwar besteht hier die Besonderheit, daß die im Unterpachtvertrag vereinbarte Gegenleistung in Form des laufenden Pachtzinses von 15.000,00 DM monatlich nicht vom Beklagten als Einleger, sondern (weiterhin) von der Schuldnerin aufzubringen war. Gleichwohl verblieb für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Vorteil in dem Umfang , in dem der kapitalisierte marktübliche Nutzungswert den auf Basis des vereinbarten Pachtzinses ermittelten konkreten Pachtwert überstieg. Dieser - im Gutachten F. mit 600.000,00 DM bewertete - wirtschaftliche Mehrwert war sacheinlagefähig und sollte bei objektiver Auslegung der Sacheinlagevereinbarung vom 27. April 1990 auch durch die "aufschlagfreie" Unterverpachtung als Sacheinlage in die Schuldnerin eingebracht werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation allgemein auch Röhricht in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 27 Rdn. 53, 57).
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Einbringung des Unterpachtvertrages handele es sich um eine (unwirksame) Scheineinlage, weil der Beklagte zunächst infolge der Kündigung des ursprünglichen Pachtvertrages mit den Grundstückseigentümern das Nutzungsrecht aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen habe, um es sogleich am folgenden Tage - wertgleich - wiedereinzulegen. Zwar ist nach der rechtlichen Umstrukturierung des Pachtverhältnisses der effektiv von der Schuldnerin aufzuwendende Pachtzins mit 15.000,00 DM monatlich wegen des Gleichklangs der Nutzungsverträge in den unveränderten Vertragsregelungen im wirtschaftlichen Ergebnis gleich geblieben. Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall nicht - was dem Berufungsgericht vorgeschwebt haben
mag - um eine dem unzulässigen Hin- und Herzahlen oder dem AusschüttungsRückhol -Verfahren bei der Bareinlage vergleichbaren verdeckten Umgehungsvorgang der Einlagenaufbringung (vgl. dazu z.B. BGHZ 113, 335; 135, 381). Der Beklagte und sein Bruder haben vielmehr den gebotenen Weg der Sachkapitalerhöhung gewählt, bei dem nicht nur die gesamte Umstrukturierung des Pachtverhältnisses durch die Inbezugnahme und Beifügung auch des mit dem Änderungszusatz versehenen Hauptpachtvertrages offengelegt , sondern auch dem Registergericht im Eintragungsverfahren eine Werthaltigkeitskontrolle ermöglicht wurde (vgl. §§ 56, 57 a, 9 c GmbHG); daß hier offenbar das Registergericht keinen Anlaß zu einer besonderen Werthaltigkeitskontrolle gesehen hat, ist dem Beklagten nicht anzulasten. Der im Einvernehmen mit seinem Bruder handelnde Beklagte war auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht verpflichtet, der Beklagten das zunächst unmittelbar von den Grundstückseigentümern abgeleitete Nutzungsrecht an dem Grundstück in vollem Umfang zu den bisherigen, deutlich unter dem marktüblichen Wert liegenden Bedingungen zu belassen. Vielmehr blieb es den Gesellschaftern unbenommen , nach freiem kaufmännischen Ermessen zu ihren Gunsten über solche Vermögensteile der Schuldnerin zu verfügen, die nicht den Bindungen des § 30 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGHZ 76, 327, 333) oder weitergehend dem Verbot des existenzvernichtenden Eingriffs unterlagen. So lag es hier bezüglich des den vereinbarten Pachtwert um 600.000,00 DM übersteigenden Mehrwertes des Nutzungsrechts. Diesen Mehrwert hat sich der Beklagte mit Zustimmung des Mitgesellschafters durch die Neukonstruktion der Pachtverhältnisse in zulässiger Weise "einverleibt" und ihn dann im Wege der aufschlagfreien Unterverpachtung aus seinem Vermögen der Schuldnerin wieder zugeführt, um ihn auf diesem Wege durch die spätere Einbringung als Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung zu seinen und seines Bruders Gunsten nutzbar zu machen. Daß dabei die durch die Kapitalerhaltungsvorschriften und das Verbot des existenzvernich-
tenden Eingriffs gezogenen Grenzen nicht eingehalten worden wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und scheidet auch deshalb aus, weil der Gesamtvorgang im Ergebnis nicht darauf angelegt war, der Gesellschaft einen Vermögenswert zu entziehen, sondern es lediglich darum ging, ihn als Bestandteil ihres Stammkapitals zu binden.
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen, die der Kläger mit der Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge geltend macht, als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.).
1. Die am 27. April 1990 beschlossene Stammkapitalerhöhung gegen Sacheinlagen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen Fehlens eines Sacheinlageberichts unwirksam.
Ob bei der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen überhaupt ein Sachkapitalerhöhungsbericht im Rahmen des Eintragungsverfahrens vorgelegt werden muß, erscheint zweifelhaft, weil das Gesetz einen solchen mangels Verweisung auf § 5 Abs. 4 GmbHG in den einschlägigen Vorschriften der § 56 ff. GmbHG nicht verlangt und ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen fernliegt (h.M., vgl. Hachenburg/Ulmer aaO § 56 Rdn. 49; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 56 Rdn. 11 mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstand ). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn eine solche Pflicht zur Vorlage eines Sachkapitalerhöhungsberichts grundsätzlich zu bejahen wäre, so würde dessen Fehlen nach erfolgter Eintragung keine materiellrechtlichen Folgen in Bezug auf die Sacheinlagevereinbarung oder gar die gesamte Kapitalerhöhung zeitigen, insbesondere nicht zu deren Unwirksamkeit führen (vgl. Fastrich in Baumbach/Hueck aaO § 5 Rdn. 54; Hachenburg/Ulmer aaO § 5 Rdn. 142).

2. Der Wirksamkeit der am 27. April 1990 beschlossenen Einbringung des Nutzungsrechts als Sacheinlage steht auch nicht entgegen, daß der Abschluß des Unterpachtvertrages bereits am 8. August 1989 - also geraume Zeit vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß - erfolgte. Wie der Senat schon entschieden hat, können Gegenstände und Sachwerte, deren Besitz einer GmbH bereits vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß überlassen worden ist, jedenfalls dann als Sacheinlage mit schuldtilgender Wirkung eingebracht werden, wenn sie zumindest im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch gegenständlich im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind (BGHZ 145, 150, 154 im Anschluß an BGHZ 51, 157; vgl. auch für die Bareinlage: Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, ZIP 2004, 849 - z.V.b. in BGHZ). So lag es hier. Das bereits im August 1989 durch Abschluß des Unterpachtvertrages der Schuldnerin vom Beklagten zugewendete obligatorische Nutzungsrecht bestand im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses fort und konnte daher - mangels vorheriger Leistungsbestimmung - noch zum Gegenstand der Sacheinlage im Umfang des Mehrwertes ("aufschlagfreie" Unterverpachtung) gewidmet werden (vgl. BGHZ 51, 157, 162; Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 a Rdn. 33; Roth/Altmeppen, GmbHG 4. Aufl. § 56 a Rdn. 26). Soweit aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Abschluß des Unterpachtvertrages und Kapitalerhöhungsbeschluß eine allenfalls geringfügige Minderung des eingebrachten Mehrwerts des Nutzungsrechts eingetreten sein sollte, würde dies - entgegen der Ansicht des Klägers - die Tilgungswirkung der Voreinbringung nicht vollständig beseitigen, sondern allenfalls in Höhe des - angesichts der langen Gesamtlaufzeit geringen - Fehlbetrages zu einer (verjährten) Differenzhaftung des Beklagten führen.
IV. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Bewertung der vom Beklagten erbrachten Sacheinlage durch das Berufungsgericht unterliegt dessen Urteil der
Aufhebung (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil der Senat wegen Endentscheidungsreife in bezug auf den festgestellten Sachverhalt in der Sache selbst zu entscheiden hat (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
Danach steht bereits jetzt fest, daß dem Kläger - selbst unter Berücksichtigung der für ihn günstigsten Sachverhaltskonstellation - aus der Kapitalerhöhung vom 27. April 1990 ein von der Schuldnerin abgeleiteter unverjährter primärer Bareinlageanspruch wegen Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung gegen den Beklagten nicht zusteht; ein allenfalls in Betracht kommender Differenzhaftungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten ist verjährt (§§ 56 Abs. 2, 9 Abs. 2 GmbHG).
1. Zwar hat das Berufungsgericht den vom Beklagten vorgetragenen Mehrwert des eingebrachten obligatorischen Nutzungsrechts von 600.000,00 DM entsprechend dem Privatgutachten F. nur zu dessen Gunsten unterstellt. Gleichwohl bedarf es vor einer - die Klage abweisenden - Endentscheidung keiner weiteren tatrichterlichen Aufklärung über den genauen Wert dieser Sacheinlage. Selbst wenn man - nunmehr zugunsten des Klägers - unterstellt, daß das Nutzungsrecht hinsichtlich der Halle 2 im Gutachten F. kraß überbewertet wurde, so hätte eine solche nachträglich offenbar gewordene Überbewertung der Sacheinlage nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlageverbindlichkeit , sondern nur zu einer - allerdings verjährten - Differenzhaftung des Beklagten nach § 9 GmbHG führen können (vgl. BT-Drucks. 8/1347, S. 35; vgl. auch inzidenter: Sen.Urt. v. 12. Oktober 1999 - II ZR 164/97, ZIP 1999, 84).
2. Einer Endentscheidung des Senats entgegenstehendes relevantes neues Tatsachenvorbringen ist auch nicht insoweit zu erwarten, als es um die Sacheinlagefähigkeit des eingebrachten Nutzungsrechts selbst geht. Sogar eine gravierende gutachterliche Fehlbewertung des Nutzungsrechts im Hinblick auf die preisbildenden Faktoren - wie sie vorstehend entsprechend dem Vortrag des Klägers zu dessen Gunsten unterstellt wurde - ändert an der grundsätzlichen Feststellbarkeit des wirtschaftlichen Wertes i.S. der Sacheinlagefähigkeit nichts, da nach den nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zu den Pachtbedingungen die Nutzungsdauer in Form einer festen Laufzeit bzw. als konkret bestimmte Mindestdauer feststeht (BGHZ 144, 290, 294). Allenfalls könnten Bedenken gegen die Einlagefähigkeit des Nutzungsrechts bestehen, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß dieses Recht auf der Grundlage des Unterpachtvertrages trotz dessen allgemeiner langer Laufzeit der Schuldnerin nur für die Dauer der Gesellschaftszugehörigkeit des Beklagten überlassen sein sollte (vgl. zu einer solchen Situation : Brandes, ZGR 1989, 244, 247; Bork, ZGR 1990, 205, 212 ff.). Da indessen dem Beklagten nach dem Gesellschaftsvertrag kein jederzeitiges, sondern nur ein mit einer Frist von neun Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres auszuübendes ordentliches Kündigungsrecht zustand, konnte die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht vor Ablauf dieser Mindestfrist gelöst werden. Auch in diesem Fall wäre aber die Sacheinlagefähigkeit des Nutzungsrechts zu bejahen, weil die Mindestdauer der Mitgliedschaft zugleich als Mindestdauer der Überlassung des Nutzungsrechts zu werten ist und insofern ein wirtschaftlicher Wert - wenngleich unter erheblichen Risikoabschlägen - grundsätzlich feststellbar ist (vgl. dazu: Röhricht aaO Rdn. 65; Bork aaO S. 234). Selbst unter diesen besonderen Umständen käme also eine Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung nicht in Betracht; vielmehr bewendete es nach der unbeanstandet erfolgten Eintragung der Kapitalerhöhung bei einem Differenzhaftungsanspruch ge-
mäß § 9 Abs. 1 GmbHG, der hier jedoch in jedem Fall verjährt ist (§ 9 Abs. 2 GmbHG).
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2004 - II ZR 121/02

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bei uns veröffentlicht am 16.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 120/07 Verkündet am: 16. Februar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.

(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.

(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.

(5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände übernehmen (Sachübernahmen), so müssen in der Satzung festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage oder der Sachübernahme, die Person, von der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien oder die bei der Sachübernahme zu gewährende Vergütung. Soll die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernehmen, für den eine Vergütung gewährt wird, die auf die Einlage eines Aktionärs angerechnet werden soll, so gilt dies als Sacheinlage.

(2) Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist; Verpflichtungen zu Dienstleistungen können nicht Sacheinlagen oder Sachübernahmen sein.

(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben.

(5) Für die Änderung rechtswirksam getroffener Festsetzungen gilt § 26 Abs. 4, für die Beseitigung der Satzungsbestimmungen § 26 Abs. 5.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.

(2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.

(4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 210/01 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Im Kapitalaufbringungssystem der GmbH bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß
die maßgebliche Zäsur. Voreinzahlungen auf die künftige Kapitalerhöhung haben
schuldtilgende Wirkung nur dann, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt
der Fassung des Erhöhungsbeschlusses noch als solcher im Vermögen
der Gesellschaft vorhanden ist. Dem steht es nicht gleich, daß auf ein debitorisches
Konto der Gesellschaft eingezahlt wird und die Bank nach Verrechnung
der Gutschrift eine Verfügung über den Einlagebetrag zuläßt (Klarstellung von
Sen.Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466).
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 210/01 - OLG Frankfurt/M.
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 24. August 2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 511.291,88 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der G. GmbH. Über deren Vermögen ist Ende 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Die Gemeinschuldnerin war ursprünglich mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestattet. Am 23. Dezember 1996 beschloß der Beklagte die Erhöhung des Stammkapitals um 1,45 Mio. DM und übernahm die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. 1 Mio. DM sollten sofort auf dem Wege der Bareinlage eingezahlt werden, während der Restbetrag durch Einbringung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Beklagten gegen die GmbH aufgebracht werden sollte. In der Anmeldung der Kapitalerhöhung vom 23. Dezember 1996 versicherte der Beklagte, "daß die Einlagen auf das neue Stammkapital in voller Höhe bewirkt sind und daß die Einlagen der Geschäftsführung endgültig auflagenfrei und frei von jeglichen Schulden oder Rechten Dritter zur freien Verfügung stehen". Den bar zu erbringenden Teil seiner Einlageschuld hatte der Beklagte bereits wenige Tage vor dem Kapitalerhöhungsbeschluß , am 19. Dezember 1996, auf das Geschäftskonto der Gesellschaft eingezahlt. Dieses wurde - bei geduldeter Überziehung - zu dieser Zeit im Debet geführt und wies am 18. Dezember 1996, am Tag vor der Einzahlung, einen Saldo von 1.452.978,13 DM zu Lasten der Gesellschaft auf. Nach Gutschrift der als "Stammeinlage G. GmbH" gekennzeichneten Einzahlung am 19. Dezember 1996 und weiteren Buchungen lag der Debetsaldo auf diesem Konto der Gesellschaft bei 436.729,84 DM.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Einlageschuld durch die genannte Zahlung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Seine Zahlungsklage hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Der Kläger verlangt mit Recht von dem Beklagten Erfüllung seiner Einlageschuld in Höhe von 1 Mio. DM zzgl. Zinsen.
Durch die Überweisung des genannten Betrages vom 19. Dezember 1996 und die entsprechende Gutschrift auf dem im Debet geführten Kreditkonto der Gemeinschuldnerin am selben Tage ist diese Einlageschuld des Beklagten nicht getilgt worden. Da die Zahlung bewirkt wurde, bevor der Beklagte als Alleingesellschafter die Kapitalerhöhung beschlossen hat, handelt es sich um eine sog. Zahlung auf künftige Einlageschuld; diese hat - ob etwas anderes gilt, wenn diese Verfahrensweise aus Sanierungsgründen geboten ist, hat der Senat bisher nicht entschieden (vgl. dazu zuletzt BGHZ 145, 150 zur sog. "Voreinbringung" auf künftige Einlageschuld; ferner Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 248/93, NJW 1995, 460) und bedarf auch hier keiner Entscheidung - allein dann schuldtilgende Wirkung, wenn der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt des Erhöhungsbeschlusses als solcher noch im Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist (BGHZ 51, 157, 159 m.w.N.; Urt. v. 7. November 1966 - II ZR 136/64, NJW 1967, 44; Urt. v. 21. Juni 1996 - II ZR 98/95, ZIP 1996, 1466 f.; für die Sacheinlage BGHZ 145, 150 ff.). Erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe ausweist.
Dagegen reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das sich hierbei allerdings auf die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1996 (II ZR 98/95 aaO) beruft, nicht aus, daß der Überweisungsbetrag
mit Schulden der Gesellschaft verrechnet wird; das gilt selbst dann, wenn das Kreditinstitut eine erneute Verfügung über das Kreditkonto in entsprechender Höhe gestattet. Soweit dem genannten Urteil Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.
Im Kapitalaufbringungssystem des GmbHG bildet der Kapitalerhöhungsbeschluß die maßgebende Zäsur, nach der sich nicht nur bestimmt, in welcher Weise der Gesellschafter, der zur Übernahme des neu geschaffenen Geschäftsanteils zugelassen wird, seine Einlage zu erfüllen hat, sondern von der ab der Geschäftsführer auch ihm aufgrund dieses Beschlusses zugegangene Einlageleistungen für Zwecke der Gesellschaft - etwa zur Tilgung einer Kreditschuld - verwenden darf, ohne daß der Gesellschafter Gefahr läuft, von seiner Einlageverpflichtung nicht frei zu werden (s. BGHZ 150, 197 ff.). Ist eine Bareinlage vereinbart, kann der geschuldete Betrag grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt eingezahlt werden; vorher an die Gesellschaft erbrachte Geldleistungen werden nach dem Kapitalaufbringungssystem des GmbHG grundsätzlich nicht als Zahlungen auf die geschuldete Bareinlage anerkannt. Einlagegegenstand ist in diesem Fall vielmehr die entsprechende Rückzahlungsforderung, die nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann. Hiervon macht der Senat - aus Gründen der Vereinfachung der Abwicklung - allein für den oben genannten Fall eine Ausnahme, daß sich der vorher eingezahlte Betrag als solcher - also nicht nur wertmäßig - im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung zweifelsfrei noch im Gesellschaftsvermögen befindet. Wollte man demgegenüber auch einer Voreinzahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto schuldtilgende Wirkung beimessen, soweit das Kreditinstitut eine abermalige Verfügung über den Einzahlungsbetrag zuläßt, würde der grundlegende Zweck der Kapitalaufbringungsvorschriften, im Interesse der Ge-
sellschaftsgläubiger präventiv für eine transparente und zweifelsfreie Erfüllung der Einlageverpflichtungen und eine dadurch eintretende Stärkung der Liquidität der Gesellschaft zu sorgen, nicht erreicht. Vielmehr würde es den Beteiligten gestattet, sich der vom Gesetzgeber aus guten Gründen vorgeschriebenen Publizität und präventiven registergerichtlichen Kontrolle des Kapitalaufbringungsvorgangs zu entziehen, und die Klärung, ob die Gesellschaft wenigstens wertmäßig durch die Vorgänge gestärkt worden ist, auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Gerade der zu entscheidende Fall macht die dadurch eintretenden Schwierigkeiten nachdrücklich deutlich, wenn die Parteien nach Jahren darum streiten, ob der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer aufgrund der Überweisung vom 19. Dezember 1996 über einen Zuwachs an Liquidität hat verfügen können, weil die Hausbank der Gemeinschuldnerin nach der Verrechnung der Voreinzahlung weitere Verfügungen über das Konto zugelassen hat, oder ob der eingezahlte Betrag sogar mittelbar an den beklagten Inferenten zurückgezahlt worden ist und aus diesem Grund die Einlageschuld nicht getilgt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197 ff.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden. Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2) Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Erreicht der Wert einer Sacheinlage im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Einlage in Geld zu leisten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch der Gesellschaft nach Absatz 1 Satz 1 verjährt in zehn Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.