Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00

bei uns veröffentlicht am10.12.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 140/00 Verkündet am:
10. Dezember 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ : nein
BGHR : nein
Zur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft
, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin
in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen
wird.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 140/00 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 und Abänderung des Urteils des Landgerichts München I, 8. Kammer für Handelssachen, vom 14. Juni 1999 verurteilt, die G. Geschäftsführungs-GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer H., Ge. und I. G., als persönlich haftende Gesellschafterin der K. G. T. Ke. KG zum Handelsregister des Amtsgerichts M. anzumelden und des weiteren anzumelden, daß die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter H. und Ge. G. als persönlich haftende Gesellschafter ausscheiden und zukünftig Kommanditisten sind.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 wird insoweit zurückgewiesen, als darin die Verurteilung der Beklagten abgelehnt wird, zum Handelsregister anzumelden, daß die Klägerin zu 2 als Kommanditistin der K. G. T. Ke. KG ausscheidet und statt dessen der Kläger zu 1 eintritt.
Im übrigen wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 auf die Revisionen der Parteien aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsstreits, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger zu 1 ist der Bruder, die Klägerin zu 2 die Mutter der Beklagten. Die Beklagte und der Kläger zu 1 sind persönlich haftende Gesellschafter der K. G. T. Ke. KG (im folgenden: KG) mit einem Anteil von jeweils 36.500,00 DM, die Klägerin zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der KG ist der Betrieb einer Tennisanlage in Ke., welcher zunächst von K. G., dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 2 und Vater der Beklagten und des Klägers zu 1, aufgebaut und bis zum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde.
Im Berufungsrechtszug des zwischen der Klägerin zu 2 und K. G. laufenden Scheidungsverfahrens kam es zwischen beiden zu einem gerichtlichen Vergleich, dem der Kläger zu 1 beitrat. In diesem Vergleich traten die damaligen Gesellschafter der KG - K. G., der Kläger und die Beklagte - zu einer auûerordentlichen Gesellschafterversammlung zusammen und änderten im Beschluûwege den Gesellschaftsvertrag u.a. in Nr. 9 ”Umwandlung in GmbH & Co. KG” folgendermaûen ab: ”Der persönlich haftende Gesellschafter K. G. kann unter Umwandlung seiner Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter in eine solche als Kommanditist ... eine GmbH als persönlich haftende
Gesellschafterin ohne Vermögensbeteiligung in die KG eintreten lassen. Zur diesbezüglichen Auswechslung des persönlich haftenden Gesellschafters genügt eine schriftliche Mitteilung des persönlich haftenden Gesellschafters K. G. an die Kommanditisten ... Auch für den Fall des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters K. G. soll eine GmbH die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafterin übernehmen. Zu diesem Zwecke wird die KG im Laufe des Jahres 1996 den einzigen von Herrn D. A. gehaltenen Geschäftsanteil an der G.-Geschäftsführungs-GmbH ... übernehmen. Sollte die Übernahme, aus welchen Gründen auch immer, nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 erfolgen, so wird die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintragung ins Handelsregister anmelden".
Nach dem Tod von K. G. am 12. Februar 1996 traten die Beklagte und der Kläger zu 1 als seine Erben in seine Komplementärstellung je zur Hälfte ein. Die Klägerin zu 2 übernahm die Stellung einer Kommanditistin. Die Beklagte und der Kläger zu 1 leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohne erhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zunehmend zu Auseinandersetzungen.
Am 2. September 1998 übertrug die Klägerin zu 2 ihren Kommanditanteil mit notariellem Vertrag an den Kläger zu 1. Die Beklagte stimmte der Anmeldung dieser Rechtsänderung zum Handelsregister nicht zu. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 berief der Kläger zu 1 als einer der Geschäftsführer der G. Geschäftsführungs GmbH eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaft zum 23. Dezember 1998 ein. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 1998, das sie am 15. Dezember 1998 erhielt, persönlich geladen. In der Gesellschafterversammlung faûten der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 den Beschluû, daû die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in
die KG eintreten sollte. Die Beklagte war zu der Versammlung nicht erschienen.
Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die G. Geschäftsführungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG sowie den Umstand, daû die bisher persönlich haftenden Kläger zukünftig Kommanditisten der KG sind, zum Handelsregister anzumelden. Gleichzeitig haben sie begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, zum Handelsregister anzumelden , daû die Klägerin zu 2 aus der KG ausscheidet und an ihre Stelle der Kläger zu 1 tritt. Hilfsweise beantragen sie, der Beklagten die Befugnis, die Geschäfte der KG zu führen und diese Gesellschaft zu vertreten, zu entziehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Hauptanträgen ebenfalls nicht stattgegeben, aber dem Hilfsantrag insoweit entsprochen, als es der Beklagten die Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsbefugnis für die KG entzogen hat. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Revisionen der Parteien.

Entscheidungsgründe:


Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision der Kläger stand, soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2 auf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam. Im übrigen führen die Revisionen der Parteien zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die Revision der Kläger.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für verpflichtet, die Anmeldung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG und die Umwandlung ihrer Komplementärstellung sowie der des Klägers zu 1 beim Handelsregister vorzunehmen. Dies greift die Revision mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, daû die Gesellschafter der KG einen wirksamen Gesellschafterbeschluû gefaût haben , der - für den Fall des Todes des ehemaligen Allein-Komplementärs K. G. - den Eintritt der GmbH in die KG vorsieht. Es nimmt zutreffend an, die KG habe in dem gerichtlichen Vergleich vom 21. November 1994 ein bindendes Vertragsangebot abgegeben, das unter der aufschiebenden Bedingung des Todes von K. G. stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG jedoch nicht eines gesonderten, der KG mitzuteilenden Eintrittsbeschlusses der GmbH. Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin für zwei verschiedene Fälle geregelt: Zu
Lebzeiten von K. G. sollte der Wechsel in der Komplementärstellung allein von dessen freier Willensentscheidung abhängen; es genügte eine von keinen einschränkenden Bedingungen abhängige schriftliche Mitteilung von K. G. an die Kommanditisten. Für die Zeit nach seinem Tode war demgegenüber der Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin bindend bestimmt, wie schon die gesellschaftsvertragliche Regelung zeigt, wenn die Übernahme - aus welchen Gründen auch immer - nicht bis zum 31. Dezember 1996 erfolge, werde die Gesellschaft eine neue GmbH gründen und zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
2. Voraussetzung für den Eintritt der GmbH als Komplementärin war allein , daû die KG bis spätestens 31. Dezember 1996 den Geschäftsanteil an der GmbH erwarb. Die GmbH war ausschlieûlich zu dem Zweck gegründet worden, in der KG die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters zu übernehmen (§ 1 der Satzung). Eine Entschlieûungsfreiheit über ihren Eintritt stand ihr deshalb nicht zu; eines Beschlusses bedurfte es nicht. Mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH durch die KG haben die KG und die hinter ihr stehenden Gesellschafter dokumentiert, daû sie gewillt sind, den im gerichtlichen Vergleich getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen. Damit waren sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin erfüllt. Die von dem Berufungsgericht erwähnten Unwägbarkeiten , die den Erwerb des GmbH-Anteils bis zum vorgesehenen Zeitpunkt vereiteln konnten, sind in dem gerichtlichen Vergleich schon in der Weise berücksichtigt , daû dann anstelle der bereits bestehenden Geschäftsführungs-GmbH von der KG eine neue GmbH gegründet werden sollte.
3. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte, zum Eintritt der GmbH habe es eines gesonderten Eintrittsbeschlusses bedurft,
wäre ein solcher Beschluû von der GmbH jedenfalls in der Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 1998 gefaût worden. Dieser Beschluû ist nicht angefochten worden.

a) Die Kläger haben unbestritten vorgetragen, der von ihnen unterzeichnete Beschluû sei der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden. Damit steht fest, daû beide Komplementäre der KG von dem Beschluû der GmbH und i hrem Eintritt Kenntnis erlangt haben. Damit hatte auch die KG von ihm Kenntnis. Weiterer Annahmeerklärungen bedurfte es nicht.

b) Eine unzulässige Rechtsausübung ist nicht ersichtlich.
Der Eintritt der GmbH beruht auf verbindlichen Absprachen und Beschlüssen , denen die Beklagte zugestimmt hat und an die sie auch dann gebunden ist, wenn sie in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihrem Bruder und ihrer Mutter überstimmt werden kann.
II. Dagegen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der Klägerin zu 2 auf den Kläger zu 1 sei nicht wirksam.
Der Gesellschafterwechsel - auch in der Form der Übertragung des Geschäftsanteils - ist bei einer Personenhandelsgesellschaft rechtlich möglich, bedarf aber zu seiner Wirksamkeit des Einverständnisses der Mitgesellschafter , falls nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen enthält. Solche abweichende Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis verweigert. Darin liegt keine Verletzung der Treuepflicht. Die Beklagte durfte zumindest in dem Maûe, in dem die Kläger
auf ihr eigenes Interesse Bedacht nahmen, in ihrem eigenen Interesse, das dem der KG zudem nicht zuwiderlief, handeln; dadurch erlitt die Gesellschaft keinen Nachteil.
III. Soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der Kläger, der Beklagten die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für die KG vollständig zu entziehen, nicht entsprochen hat, ist ihre Revision begründet. Insoweit wird auf das Senatsurteil vom 10. Dezember 2001 (II ZR 139/00) verwiesen (dort: Entscheidungsgründe A.).
B. Die Revision der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abzuweisen , nicht stattgegeben, weil es auch auf Seiten der Beklagten ein pflichtwidriges Verhalten zugrunde legt. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
I. Da die von dem Berufungsgericht für angemessen erachtete ºteilweiseº Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten von den Klägern nicht beantragt war, hätte das Berufungsgericht in eine Abwägung eintreten müssen, ob die beantragte vollständige Entziehung nicht auch unter Berücksichtigung der den Klägern selber angelasteten Pflichtverletzungen auszusprechen gewesen wäre.
II. Die Revision der Beklagten muû überdies deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten Verstöûe nicht frei von Verfahrensfehlern festgestellt hat.

1. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Kündigung des Betriebsleiters der KG, A., war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den Arbeitsvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wäre er pflichtwidrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 155 Rdn. 14). Das Berufungsgericht stellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis geführt, obwohl dem wirkliche Arbeitsverhältnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegen hätten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt O. in Höhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag der Beklagten (teilweise) übergangen. Die Beklagte hat vorgetragen, daû die Entlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Übung beruhte, die bereits K. G. eingeführt habe. Zudem sei A., der seit über 20 Jahren im Betrieb tätig gewesen sei, bei den Angestellten äuûerst beliebt gewesen; auûerdem habe das kreditgebende Institut auf seine Tätigkeit besonderen Wert gelegt. Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, obwohl sie für die Gesamtabwägung von Bedeutung sind.
2. Einen weiteren Pflichtverstoû der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daû sie den Konten der KG Steuerrückerstattungsbeträge entnommen und die Hälfte für sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenüber der KG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand - so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die Entnahme dieses Betrages aus dem Vermögen der KG und seine anschlieûende
Verwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Beklagten als Gesellschafterin.
3. Hinsichtlich des Mietvertrages wird unter Beweisantritt vorgetragen, daû die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang ºkeine einzige Markº an Mietzins abgeführt habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe.
C. Soweit der Senat nicht selber abschlieûend entscheiden kann, ist der Rechtsstreit auf die Revisionen der Parteien unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es auf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen in die erforderliche Gesamtabwägung eintreten kann, ob ein wichtiger Grund zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten vorlag.
Röhricht Hesselberger Henze
Kurzwelly Kraemer

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00

Referenzen - Gesetze

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00 zitiert 2 §§.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 139/00

bei uns veröffentlicht am 10.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 139/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 140/00.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 139/00

bei uns veröffentlicht am 10.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 139/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 139/00 Verkündet am:
10. Dezember 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungsund
Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters handelt es sich um verschiedene
Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung durch das Gericht
nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig.

b) Zur Frage des wichtigen Grundes für die Entziehung der Geschäftsführungsund
Vertretungsbefugnis.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 2001 - II ZR 139/00 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten zu 1 die Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis der K. G. KG (im folgenden : KG) wirksam entzogen worden ist.
Der Beklagte zu 1 ist der Bruder, die Beklagte zu 2 die Mutter der Klägerin. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 sind persönlich haftende Gesellschafter der KG mit einem Anteil von jeweils 36.500,00 DM, die Beklagte zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteil von 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der KG ist der Betrieb einer Tennisanlage in Ke. , welcher zunächst von K. G. , dem geschiedenen Ehemann der Beklagten zu 2 und Vater der Klägerin und des Beklagten zu 1, aufgebaut und bis zum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde. Nach dem Tod von K. G. am 12. Februar 1996 traten die Klägerin und der Beklagte zu 1 als seine Erben in seine Komplementärstellung je zur Hälfte ein. Die Beklagte zu 2 übernahm die Stellung einer Kommanditistin. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohne erhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zunehmend zu Auseinandersetzungen.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt, dem Beklagten zu 1 die Befugnis zu entziehen, die Geschäfte der KG zu führen und diese zu vertreten; gleichzeitig hat sie begehrt, die Beklagte zu 2 zu verurteilen, der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 in der KG zuzustimmen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert. Es
hat dem Beklagten zu 1 die Befugnis, die Geschäfte der KG allein zu führen und diese Gesellschaft allein zu vertreten, entzogen. Gleichzeitig hat es die Beklagte zu 2 dazu verurteilt, der Entziehung der Alleingeschäftsführungsbefugnis und der Alleinvertretungsmacht des Beklagten zu 1 in der KG zuzustimmen. Hiergegen richten sich die beiderseitigen Revisionen der Parteien.

Entscheidungsgründe:


Die Revisionen der Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Die Revision der Beklagten.
I. Der Angriff der Revision, das Berufungsurteil verletze § 308 Abs. 1 ZPO, hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt hat. Dieser Verstoß wäre auch ohne Rüge zu beseitigen (BGH, Urt. v. 19. November 1998 - VII ZR 371/96, BGHR ZPO § 308 Abs. 1 - Anspruchsmehrheit 2 m.w.N.).
1. Die gerichtliche Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist in §§ 161 Abs. 2, 117, 127 HGB vorgesehen. Allerdings scheidet die Entziehung der Vertretungsbefugnis aus, wenn nur ein Komplementär vorhanden ist, weil sonst ein rechtlich unmöglicher Zustand herbeigeführt würde (BGHZ 51, 198, 200; a.A. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 1547 f.).
Darum geht es indes nicht, weil hier zwei persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind.
2. Der Wortlaut des § 127 HGB scheint darauf hinzudeuten, daß die organschaftliche Vertretungsmacht entweder nur vollständig in Fortfall gebracht werden kann oder unverändert weiterbesteht. Dieser Auslegung steht jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Deshalb kommt eine vollständige Entziehung der Vertretungsbefugnis nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht ausreichen, um den für die Mitglieder unzumutbaren Zustand zu beseitigen. Ansonsten kann eine Beschränkung der Vertretungsmacht auf die in §§ 125, 126 HGB zugelassenen Formen, insbesondere auf eine Gesamtvertretungsmacht , stattfinden (BGHZ 51, 198, 203; von Gerkan in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB § 117 Rdn. 8; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 127 Rdn. 12 m.w.N.). Dasselbe gilt für die Geschäftsführungsbefugnis.
3. Bei der vollständigen und der teilweisen Entziehung der Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Deshalb ist eine Teilentziehung nur auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zulässig (Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 117 Rdn. 5; Heymann / Emmerich, HGB 2. Aufl. § 117 Rdn. 19; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB 5. Aufl. § 127 Rdn. 23; Westermann, Hdb. der Personengesellschaften I Rdn. 330; Habersack in: Großkomm. HGB 4. Aufl. § 127 Rdn. 11; Pabst, BB 1978, 892, 895 f.).
Bei der Teilentziehung handelt es sich nicht um ein bloßes "Minus". Der Gesellschaftsvertrag wird in anderer Weise umgestaltet, als der Kläger es be-
antragt hat, die rechtliche Tragweite dieser Umgestaltung unterscheidet sich für den Kläger erheblich von der begehrten. Unter der Geltung der Dispositionsmaxime darf dem Kläger eine qualitativ andere Umgestaltung nicht ohne entsprechenden Antrag aufgedrängt werden (Schlegelberger/K. Schmidt aaO; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 117 Rdn. 41).
4. Der Verstoû gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt, daû die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Sie will mit ihrer Revision unverändert die vollständige Verurteilung der Beklagten erreichen. Die in ihrem Rechtsmittel etwa liegende Klagenhäufung wäre in der Revisionsinstanz überdies nicht zulässig (BGH, Urt. v. 19. Januar 1990 - V ZR 215/88, BGHR ZPO § 308 Abs. 1 - Amtsprüfung 1 - Zur Klageänderung m.w.N.).
5. Auch wenn das Berufungsgericht der Klägerin damit zum Nachteil der Beklagten etwas zugesprochen hat, was sie nicht beantragt hat, müûte die Revision der Beklagten ohne Erfolg bleiben, wenn die Revision der Klägerin mit dem Ergebnis begründet wäre, daû ihrem Antrag auf vollständige Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 stattzugeben ist.
II. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil das Berufungsgericht - wie die Beklagten zu Recht rügen - die Tatsachen, die nach seiner Ansicht im Grundsatz einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 ergeben sollen, nicht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat.
1. Der Beklagte zu 1 hat der Mitarbeiterin Ku. zwar gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Klägerin gekündigt. Er wäre gehalten gewesen, sich um die Zustimmung der Klägerin zu dieser Maûnahme zu bemühen. Gleichwohl kann in seinem Verhalten ein grober Pflichtverstoû nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht läût insoweit entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten völlig unbeachtet. Diese haben umfassend auf wiederholte Verstöûe der Mitarbeiterin Ku. gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten hingewiesen: Das frühzeitige Abstellen der Hallenheizung unter der falschen Behauptung, dies sei von dem Beklagten zu 1 angeordnet worden, das vorzeitige Verlassen ihres Arbeitsplatzes im Tennis-Shop trotz anwesender Kunden, das Überziehen von Arbeitspausen und ähnliche Miûachtungen ihrer vertraglichen Pflichten. Nicht ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen A. bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung, Frau Ku. sei nicht unproblematisch und ein schwieriger Mensch, sie müsse öfter angeschoben werden und sei nicht die freundlichste.
Mangels gegenteiliger Feststellungen ist damit in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daû das Verhalten der Mitarbeiterin Ku. eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigte.
2. Die Kündigung der Mitarbeiterin Ko. erfolgte während der Probezeit. Die Beklagten haben, ohne daû das Berufungsgericht hierauf näher eingeht, dargelegt, daû sich diese Mitarbeiterin den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes nicht gewachsen gezeigt habe. Sie habe Streûsituationen nicht bewältigen können, habe bei der Einstellung eine schwere Krankheit verschwiegen und nicht über die Computerkenntnisse verfügt, welche sie bei dem Einstellungsgespräch behauptet habe; zudem habe sie gelegentlich das Betriebsgelände
verlassen, ohne abzustempeln.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Beendigung der Probezeit war rechtlich unproblematisch. Die Klägerin hat auch in diesem Falle davon abgesehen, sachliche Einwendungen gegen die Kündigung vorzubringen. Hinzu kommt, daû die Suche und Einstellung einer Mitarbeiterin mit Computerkenntnissen mit dem Willen der Klägerin dem Beklagten zu 1 übertragen worden war. Dieser Verantwortungsbereich schloû neben der Auswahl und Einstellung die Erprobung und Beurteilung der entsprechenden Mitarbeiterin ein. Es liegt nahe, daû damit die Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über die Probezeit hinaus auf den Beklagten zu 1 übertragen worden war.
3. Im Zusammenhang mit der Einstellung des Mitarbeiters Gr. beschränkt sich das Berufungsgericht auf den Hinweis, die Klägerin habe dem widersprochen. Es bezieht indes den Vortrag der Beklagten,Gr. sei vor seiner Festeinstellung bereits länger als ein halbes Jahr auf dem Gelände der KG unwidersprochen tätig gewesen, nicht in seine Wertung ein.
4. Das Berufungsgericht sieht eine gravierende Verletzung der Mitwirkungsrechte der Klägerin darin, daû der Beklagte zu 1 seit September 1998 dazu übergegangen sei, ständig Gesellschafterversammlungen zu Tagesordnungspunkten einzuberufen, die zum gröûten Teil in die Kompetenz der Geschäftsführung gehörten. Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, das Vorgehen des Beklagten zu 1 sei durch die Verweigerungshaltung der Klägerin motiviert worden, welche die vom Beklagten zu 1 zu treffenden Geschäftsführungsmaûnahmen aus Prinzip durch nicht näher begründete Widersprüche
torpediert habe. Die Klägerin sei sich der Kompetenzordnung durchaus bewuût gewesen, sie habe sich immer wieder ausdrücklich auf die fehlende Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung berufen und über die dort gefaûten Beschlüsse hinweggesetzt.
5. Soweit es um die Sanierung der Tennisanlage P. /Ö. geht, hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, die Klägerin und die Beklagten hätten sich ausdrücklich darauf verständigt, diese Anlage mit Mitteln der KG zu sanieren, übergangen. Darüber hinaus haben die Beklagten vorgetragen, daû als Folge der finanziellen Schwierigkeiten der Anlage in Ö. auch die Inanspruchnahme der Gesellschafter der KG und damit ein Zugriff von Drittgläubigern der Gesellschafter auf die KG selbst drohte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den Interessen der Gesellschafter einerseits und denen der KG andererseits müsse strikt getrennt werden , erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht sachgerecht.
B. Die Revision der Klägerin.
I. Das Berufungsgericht hat angesichts der von ihm angenommenen Verstöûe des Beklagten zu 1 gegen seine Pflichten der auf Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gerichteten Klage nur deshalb nicht stattgegeben, weil es auch auf seiten der Klägerin ein pflichtwidriges Verhalten zugrunde legt und in Verkennung der Rechtslage der Ansicht ist, dieser Situation durch die Entziehung nur der Alleingeschäftsführungs- und Alleinvertretungsmacht des Beklagten zu 1 gerecht werden zu können.
II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Da die von dem Berufungsgericht für angemessen erachtete "teilweise" Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Beklagten zu 1 von der Klägerin nicht beantragt war, hätte das Berufungsgericht in eine Abwägung eintreten müssen, ob die beantragte vollständige Entziehung nicht auch unter Berücksichtigung der der Klägerin selber angelasteten Pflichtverletzungen auszusprechen gewesen wäre.
2. Die Revision der Klägerin muû überdies deshalb Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die der Klägerin zur Last gelegten Verstöûe nicht frei von Verfahrensfehlern festgestellt hat.

a) Der Widerspruch der Klägerin gegen die Kündigung des Betriebsleiters der KG, A. , war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den Arbeitsvertrag mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wäre er pflichtwidrig gewesen (zur Pflichtwidrigkeit Hopt, HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 115 Rdn. 14). Das Berufungsgericht stellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis geführt, obwohl dem wirkliche Arbeitsverhältnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegen hätten; dies habe eine Nachforderung der Landesversicherungsanstalt O. in Höhe von 87.000,00 DM zur Folge gehabt.
Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den Sachvortrag der Klägerin (teilweise) übergangen. Die Klägerin hat vorgetragen, daû die Entlohnung der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen Übung beruhte, die bereits K. G. eingeführt habe. Zudem sei A. , der seit über 20 Jahren im
Betrieb tätig gewesen sei, bei den Angestellten äuûerst beliebt gewesen; auûerdem habe das kreditgebende Institut auf seine Tätigkeit besonderen Wert gelegt. Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, obwohl sie für die Gesamtabwägung von Bedeutung sind.

b) Einen weiteren Pflichtenverstoû der Klägerin sieht das Berufungsgericht darin, daû sie den Konten der KG Steuerrückerstattungsbeträge entnommen und die Hälfte für sich behalten hat. Eine Pflichtverletzung gegenüber der KG liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand - so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die Entnahme dieses Betrages aus dem Vermögen der KG und seine ausschlieûende Verwendung fielen damit nicht in den Pflichtenkreis der Klägerin als Gesellschafterin.

c) Hinsichtlich des Mietvertrages wurde im Parallelverfahren unter Beweisantritt vorgetragen, daû die Vermietungs GmbH mehr als zwei Jahre lang "keine einzige Mark" an Mietzins abgeführt habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverhältnis fristlos gekündigt habe.
C. Der Rechtsstreit ist damit auf die Revisionen der Parteien unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es auf der Grundlage der von ihm nachzuholenden Feststellungen in die erforderliche Gesamtabwägung eintreten kann, ob und inwieweit dem Beklagten zu 1 vorzuwerfende Pflichtverstöûe auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Fehlverhaltens der Klägerin die Entziehung der Geschäftsführungs - und Vertretungsmacht des Beklagten zu 1 rechtfertigen oder die Klage insgesamt abzuweisen ist. Dabei wird es bei der Prüfung der Frage, inwieweit
Pflichtverstöûe einer Partei lediglich als eine Reaktion auf ein Fehlverhalten der anderen zu verstehen sind, auch die Vorgänge zu berücksichtigen haben, die Gegenstand des Parallelrechtsstreits II ZR 140/00 sind.
Röhricht Hesselberger Henze
Kurzwelly Kraemer