Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01

bei uns veröffentlicht am15.12.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/01 Verkündet am:
15. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung
den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit
an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen
behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungsbeschluß
die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt
und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit
gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung
auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt
sein müssen.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Vergleichs , aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 % ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonderverwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und schließlich das Anlagevermögen der Beklagten an die S. AG (S.), eine Tochtergesellschaft der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche
Milchwerk in L. fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte. Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und vermarktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der "M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darlehensgeberin bedingt verzichtet.
Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a. der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.) ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Berufungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung bedurfte , die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.
Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptversammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war.
Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo- nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998, ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung dieser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung ordnungsgemäß besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhängig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998 einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß) und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2 - hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der Inhaber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht gekommen , weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewesen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-
lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Beschluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.
Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls anfechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestätigende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998 rechtmäßig ergangen ist.
1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Gesetzes.

a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits
die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglichkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Gesetzes - und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbeschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat materiell -rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.

b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das Anfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Beschluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenabwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-
sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wiederholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.

c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen - auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestätigung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorliegen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungsrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist.
2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestätigungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1 geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).

a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden. Die Frage
"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht erfolgt ?" hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offenkundig , daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapitalschnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesellschaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-
abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar- lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen.

b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am 28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptversammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Übersichtlichkeit ) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig und einer Bestätigung nicht zugänglich.
Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Prozeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit führender Mangel vor.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die genannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,
wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Vergleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen Fallgestaltungen verbietet.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01

Referenzen - Gesetze

Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung


(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen

Aktiengesetz - AktG | § 256 Nichtigkeit


(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts


(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01 zitiert 8 §§.

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Aktiengesetz - AktG | § 256 Nichtigkeit


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Aktiengesetz - AktG | § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.


Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig

Aktiengesetz - AktG | § 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft


(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesell

Aktiengesetz - AktG | § 229 Voraussetzungen


(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, d

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2003 - II ZR 194/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2001 - II ZR 225/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2011 - II ZR 229/09

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Referenzen

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 225/99 Verkündet am:
12. November 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den
Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.

b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen
Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig:
3 Mio. ?) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied
grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann,
nicht ausführen.

c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung
an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden
seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt.
Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender
Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig
auswirkt.
BGH, Urteil vom 12. November 2001 - II ZR 225/99 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse, die von der Hauptversammlung der Beklagten am 28. November 1996 zu den Tagesordnungspunkten 5, 14 und 17 (Klägerin zu 1) bzw. 5, 12-14 und 17-19 (Kläger zu 2) gefaût worden sind und zu denen Vorstand und Aufsichtsrat Beschluûvorschläge unterbreitet hatten. Die Kläger sind der Meinung, die Unterbreitung der Beschluûvorschläge sei gesetzeswidrig erfolgt, weil der Vorstand in dem maûgebenden Zeitpunkt nicht entsprechend der Regelung in der Satzung besetzt gewesen sei. Insoweit steht unstreitig fest, daû nach § 8 Abs. 1 der bis zum 6. Juni 1997 gültigen Satzung der Beklagten der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen muûte, in der Zeit vom
1. Oktober bis zum 28. November 1996 jedoch nur ein Vorstandsamt besetzt war, weil das zweite Vorstandsmitglied zum 30. September 1996 aus dem Vorstand ausgeschieden war. Die Parteien sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. die Unterbreitung der Beschluûvorschläge für den Vorstand durch das alleinige Vorstandsmitglied Dr. B. vorgenommen werden durfte. Die Beklagte hält die Durchführung der Maûnahmen durch das Vorstandsmitglied Dr. B. für ausreichend. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, auf die Entscheidung dieser Streitfrage komme es nicht an, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und beim zweigliedrigen Vorstand nach Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds die Aufgaben durch das verbliebene ausgeführt werden könnten. Insoweit steht unstreitig fest, daû über das Vermögen der Beklagten am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Dieses Verfahren ist aufgrund eines Vergleichs eingestellt worden. Die weitere Abwicklung ist dem Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen worden. Die Beklagte trägt weiter vor, Herr Dr. B. habe die Beschluûvorschläge Ende August/Anfang September mit Herrn H. abgestimmt. Selbst wenn man von einer ordnungswidrigen Beschluûvorlage ausgehe, habe sich dieser Mangel auf das Ergebnis der Beschlüsse nicht ausgewirkt.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daû die verantwortliche Bearbeitung und Unterbreitung der Beschluûvorschläge zu den hier in Betracht kommenden Tagesordnungspunkten sowohl gesetz- als auch satzungswidrig waren und daû die Beschluûfassung der Hauptversammlung auf diesem Fehler beruht.
1. Nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG hat der Vorstand in der Bekanntmachung der Tagesordnung zu jedem Tagesordnungspunkt Vorschläge zur Beschluûfassung zu machen. Diese Pflicht trifft den Gesamtvorstand. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dieser gesetzlich angeordneten Maûnahme wegen ihres Informationscharakters für die Aktionäre eine besondere Bedeutung zu. Sie ist daher zu den Leitungsaufgaben i.S. des § 76 Abs. 1 AktG zu zählen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz 4. Aufl. § 76 Rdn. 8; Kölner Kommentar/Mertens, Aktiengesetz 2. Aufl. § 77 Rdn. 19; Hefermehl in Geûler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, Kommentar zum Aktiengesetz § 77 Rdn. 22; Schiessl, ZGR 1992, 64, 67). Zutreffend weist das Berufungsgericht auch auf den Zusammenhang der nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG angeordneten Maûnahme mit der Pflicht zur Einberufung der Hauptversammlung hin, die nach § 121 Abs. 2 AktG ebenfalls den Gesamtvorstand trifft und daher als Leitungsaufgabe anzusehen ist.
Diese Charakterisierung als Leitungsaufgabe läût zwar eine Übertragung dieser Aufgaben auf ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht zu. Daraus kann aber - anders als das Berufungsgericht meint - nicht ohne weiteres geschlossen werden, daû ein Vorstand, der nicht nach der in der Satzung getroffenen Regelung besetzt ist, eine solche Handlung nicht beschlieûen und ausführen darf. Vielmehr geht es in einem solchen Falle um die - im Schrifttum im einzelnen umstrittene - Frage, ob der Vorstand als Gesamtorgan infolge der
unvorschriftsmäûigen Besetzung handlungsunfähig wird oder ob die dem Gesamtvorstand obliegenden nicht auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragbaren Aufgaben trotz vorschriftswidriger Besetzung durchgeführt werden dürfen. Der Senat verneint das (so auch Hefermehl in Geûler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 76 Rdn. 30; Meyer-Landrut in Groûkommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl. § 76 Anm. 5; für die Vorschläge zur Beschluûfassung als innergesellschaftliche Verfahrensmaûnahmen mit rechtsgeschäftlichem Charakter auch Hüffer aaO § 124 Rdn. 12 i.V. mit § 76 Rdn. 23; abweichend Kölner Kommentar /Mertens aaO § 76 Rdn. 97; Priester, FS Kropff 1997, S. 592, 596 ff., 602 ff.; offensichtlich auch Wiesner in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 Aktiengesetz 2. Aufl. § 19 Rdn. 31). Diese Folge ergibt sich aus der zwingenden Regelung des Gesetzes. § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG schreibt unabdingbar vor, daû bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung bestimmt, daû er nur aus einer Person besteht. Daraus folgt ebenfalls zwingend, daû bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds das verbleibende Mitglied Aufgaben, die nur von dem Gesamtvorstand wahrgenommen werden dürfen, nicht ausführen darf. Der im Schrifttum vertretenen Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, daû dem Gesamtvorstand zugewiesene gesetzliche Aufgaben ein Handeln der erforderlichen , nicht aber tatsächlich amtierenden Mitglieder voraussetze (vgl. KK/Mertens aaO § 76 Rdn. 97), vermag der Senat mit Rücksicht auf die dargelegte zwingende gesetzliche Regelung nicht zu folgen. Das Gesetz trifft auch für den Fall einer Handlungsunfähigkeit des Vorstandes Vorsorge: Den Aufsichtsrat trifft in einem derartigen Falle die Pflicht, nach § 84 Abs. 1 AktG baldmöglich ein neues Vorstandsmitglied zu bestellen. Ist er nicht in der Lage, dieser Verpflichtung mit der erforderlichen Schnelligkeit nachzukommen, eröffnet das Gesetz (§ 85 AktG) jedem, der daran ein schutzwürdiges Interesse hat, die
Möglichkeit, bei dem zuständigen Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Vorstandsmitgliedes durch das Gericht zu stellen. Es kann davon ausgegangen werden, daû diese Vorsorge des Gesetzes in der Regel ausreicht, durch rechtzeitige Bestellung eines Vorstandsmitgliedes Schaden von der Gesellschaft abzuwenden.
Danach entsprachen die Beschluûvorschläge, soweit für sie der Vorstand der Beklagten verantwortlich zeichnet, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Denn in der maûgebenden Zeit, in der die Beschluûvorschläge mit der Einladung zur Hauptversammlung den Aktionären unterbreitet wurden (Oktober 1996), war der Vorstand der Beklagten nur mit einem Mitglied, Dr. B., besetzt.
2. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen der Behauptung der Beklagten, Dr. B. und das ausgeschiedene Vorstandsmitglied H. hätten sich Ende August/Anfang September 1996 über die Einzelheiten zu den Beschluûvorschlägen geeinigt, nicht gefolgt werden kann. Die dagegen von der Revision erhobene pauschale Rüge läût eine Auseinandersetzung mit der sorgfältigen tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts vermissen. Soweit sie von einem davon abweichenden Sachverhalt ausgeht , ersetzt sie die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene. Das ist revisionsrechtlich nicht zulässig.
3. Die Revision vertritt ferner die Ansicht, das Handeln durch ein Vorstandsmitglied widerspreche der Gesetzmäûigkeit der Beschluûvorschläge deswegen nicht, weil die Beklagte aufgelöst worden sei und die in § 76 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten getroffene Regelung dann nicht anwendbar sei, wenn die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren i.S. des § 265 Abs. 1 AktG tätig würden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg ha-
ben. Die Vorschriften über die Abwicklung (§§ 264 ff. AktG) sind auf die im vorliegenden Falle maûgebende Tätigkeit des Vorstandes - Unterbreitung der Beschluûvorschläge im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung vom 28. November 1996 - nicht anwendbar. Zwar ist die Beklagte nach § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst worden. Dadurch wurde jedoch keine Abwicklung der Beklagten nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ausgelöst (§ 264 Abs. 1 AktG). Diese war vielmehr nach der Gesamtvollstreckungsordnung durch den Gesamtvollstrekkungsverwalter vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 GesO). Die Stellung des Vorstandes als Organ der Gesellschaft blieb unabhängig davon erhalten; lediglich sein Aufgabenbereich wurde beschränkt. Zu den dem Vorstand verbleibenden Rechten und Pflichten gehört in einem solchen Falle die Wahrnehmung der verfahrensmäûigen Rechte der Aktiengesellschaft (vgl. MünchKommAktG/Hüffer, § 264 Rdn. 65; Hüffer aaO § 264 Rdn. 10). Dazu ist die Einberufung der Hauptversammlung einschlieûlich der Bekanntgabe der Tagesordnung mit der Unterbreitung der Beschluûvorschläge zu rechnen (MünchKommAktG/Hüffer aaO § 264 Rdn. 70; abweichend KK/Kraft Vorbem. § 262 Rdn. 12). Daran hat sich durch die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens , die aufgrund eines Vergleichsabschlusses im Sinne des § 16 GesO erfolgt ist, nichts geändert. Denn die Vergleichsabwicklung hat das zuständige Vollstreckungsgericht dem bisherigen Gesamtvollstreckungsverwalter als Sonderverwalter übertragen (vgl. zur Bestellung eines Sonderverwalters Haarmeyer /Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 21 Rdn. 104; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 78 Rdn. 9; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 78 KO Anm. 2). Die Wahrnehmung der Verfahrensrechte der Beklagten oblag weiterhin ihrem Vorstand als Leitungsorgan. Dieser Pflicht ist der Vorstand der Beklagten mit der Einberufung der Hauptversammlung auf den 28. November 1996 und der Vorlage der zugehörigen Beschluûvorschläge
nachgekommen. Das folgt insbesondere daraus, daû er der Hauptversammlung unter TOP 14 den Vorschlag unterbreitet hat, die Gesellschaft fortzusetzen.
4. Die Revision rügt schlieûlich noch, daû die angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse nicht auf der - unterstellten - Verletzung des § 124 Abs. 3 AktG beruhten. Auch dieser Rüge muû der Erfolg versagt bleiben.
Nach der Rechtsprechung des Senates zum Auskunftsanspruch (§ 131 AktG) beruht ein Beschluû der Hauptversammlung dann auf einer unrechtmäûigen Auskunftsverweigerung des Vorstandes und ist damit fehlerhaft, wenn ein vernünftig urteilender Aktionär bei Kenntnis der Umstände, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens waren, anders abgestimmt hätte, als ohne die Erlangung dieser Kenntnis abgestimmt worden ist. Für die Beurteilung von Umfang und Inhalt der Auskunft kann der Kenntnisstand des Mehrheitsaktionärs nicht auûer Betracht gelassen werden (BGHZ 36, 121, 140; 119, 1, 19; 122, 211, 239). Diese Rechtsprechung ist auf die Fälle offensichtlich gesetzwidriger Vorstandsberichte ausgedehnt worden (BGHZ 103, 184, 186; 107, 296, 307). Im Rahmen dieser Rechtsprechung zu den Vorstandsberichten hat sich gezeigt , daû die vom Senat bei der unberechtigten Verweigerung von Auskunftsrechten zugrunde gelegten Kausalitätserwägungen einen hinreichenden Schutz der Aktionäre nicht zu gewährleisten vermögen. Um diesem Schutzbedürfnis der Aktionäre gerecht zu werden, hat er im Fall der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht entsprechenden Verschmelzungsberichtes ausgesprochen, ein objektiv urteilender Aktionär werde unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangen, daû es die Bedeutung, welche die in dem Bericht vorzunehmende rechtliche und wirtschaftliche Erläuterung des Verschmelzungsvertrages und des Umtauschverhältnisses der Gesell-
schaftsanteile für die Minderaktionäre habe, grundsätzlich nicht rechtfertige, ihnen diese Informationen vorzuenthalten (BGHZ 107, 296, 307; BGH, Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1562). Bei unberechtigter Verweigerung von Auskünften, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Meinungsbildung der Minderheitsaktionäre in der Hauptversammlung erforderlich sind, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. In beiden Fällen wird gleichermaûen durch die Vorenthaltung von Informationen, die für die Mitwirkung der Aktionäre an der Beschluûfassung wesentlich sind, in grundlegender Weise gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs verstoûen. Ähnlich wie bei unberechtigten Informationsverweigerungen ist die Sachlage im vorliegenden Fall: Es läût sich kaum beurteilen, ob ein vernünftig urteilender Aktionär seine Entscheidung, die er auf der Grundlage des von dem nicht ordnungsgemäû besetzten Vorstand unterbreiteten Beschluûvorschlages getroffen hat, auch dann getroffen hätte, wenn der Beschluûvorschlag von einem nach Gesetz und Satzung ordnungsgemäû besetzten Vorstand gemacht worden wäre. Entscheidend kann in einem solchen Falle nur sein, ob es - bei wertender Betrachtungsweise - möglich oder ausgeschlossen ist, daû sich der Verfahrensfehler auf das Beschluûergebnis ausgewirkt hat (vgl. Hüffer in MünchKommAktG aaO § 243 Rdn. 30, 32 ff.; Karsten Schmidt in Groûkommentar zum Aktiengesetz aaO § 243 Rdn. 24 f., 31 ff.). Diese Frage der Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschluûergebnis läût sich im vorliegenden Falle aus dem Gesetz beantworten. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG dürfen über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäû bekannt gemacht worden sind,
keine Beschlüsse gefaût werden. Dieser Regelung liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, daû Bekanntmachungsmängel für das Teilhaberecht des Aktionärs grundsätzlich von Bedeutung sind. Davon wird auch ein Verstoû gegen die Regelung des § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG erfaût.
Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden. Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zu diesen Zwecken stattfindet.

(2) Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, um den diese zusammen über zehn vom Hundert des nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals hinausgehen, sowie die Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst sind. Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist.

(3) § 222 Abs. 1, 2 und 4, §§ 223, 224, 226 bis 228 über die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten sinngemäß.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie

1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben,
2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und
3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.

(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.

(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.

(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt;
2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen;
3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden:
a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und
5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden:
a)
der Beschluss nach Nummer 1,
b)
die Erklärung nach Nummer 2,
c)
der Konzernabschluss,
d)
der Konzernlagebericht und
e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
Hat bereits das Mutterunternehmen einzelne oder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten Unterlagen offengelegt, braucht das Tochterunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht erneut offenzulegen, wenn sie im Unternehmensregister unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn das Mutterunternehmen die betreffende Unterlage in deutscher oder in englischer Sprache offengelegt hat oder das Tochterunternehmen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser Unterlage in deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1 bis 1b offenlegt.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft

1.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist;
2.
durch die gerichtliche Feststellung eines Mangels der Satzung nach § 262 Abs. 1 Nr. 5 aufgelöst worden ist, eine den Mangel behebende Satzungsänderung aber spätestens zugleich mit der Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.

(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie haben bei der Anmeldung nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Vermögens der Gesellschaft unter die Aktionäre begonnen worden ist.

(4) Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 hat der Fortsetzungsbeschluß keine Wirkung, solange er und der Beschluß über die Satzungsänderung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das Handelsregister eingetragen werden.