Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11

bei uns veröffentlicht am22.05.2012
vorgehend
Amtsgericht Ludwigsburg, 8 C 2797/09, 02.02.2010
Landgericht Stuttgart, 5 S 48/10, 15.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 2/11 Verkündet am:
22. Mai 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist zur außerordentlichen Kündigung der
Gesellschaft berechtigt, wenn ihm eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis
zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken
aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist.

b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem
Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem
zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht, d.h., ob
alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der
Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht.

c) Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, dass die Insolvenz eines
Gesellschafters zu dessen Ausscheiden und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden
Gesellschaftern führt, stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters (hier: der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterin) für einen anderen
Gesellschafter nur bei Darlegung besonderer Umstände einen wichtigen Grund für die (außerordentliche
) Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses dar.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 - LG Stuttgart
AG Ludwigsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte trat der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 2005, die am 17. Januar 2006 angenommen wurde, bei. Sie wählte unter den verschiedenen im Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Programm Multi B und verpflichtete sich, eine Einmaleinlage in Höhe von 4.600 € zuzüglich 5 % Agio sowie monatlich über 30 Jahre Raten in Höhe von 63 € zuzüglich 5 % Agio (Vertragssumme: 28.644 €) zu leisten. Die Einmalzahlung sowie die erste Rate waren am 1. Februar 2006 fällig.
2
Das Beitrittsformular enthält folgende, von der Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkun- de bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an dieM. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs. Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistun- gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
3
Die Beklagte zahlte den Einmalbetrag am 3. Februar 2006 und leistete bis einschließlich Juni 2006 Ratenzahlungen. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2009 hat sie die Beitrittserklärung angefochten und widerrufen sowie die Kündigung des Beteiligungsvertrags erklärt.
4
Über das Vermögen der Gründungsgesellschafterin und ersten Geschäftsführerin der Beklagten, der Privatbank R. & Co GmbH und Co. KG (im Folgenden: R.-Bank), ist am 1. November 2006 und über das Vermögen der zweiten Gründungsgesellschafterin und nachfolgenden Geschäftsführerin, der S. GmbH Wertpapierhandelsbank (im Folgenden : S.-Bank), ist am 11. Januar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
5
Die Klägerin hat mit ihrer mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2009, beim Amtsgericht eingegangen am 26. Oktober 2009, im Urkundenprozess eingereichten Klage Zahlung rückständiger Monatsraten von Juli 2006 bis Oktober 2009 in Höhe von insgesamt 2.712,15 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € verlangt.
6
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und sie hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beteiligungsvertrag der Parteien sei wirksam zustande gekommen, der Vertragstext weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Die Beitrittserklärung einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei ohne Zuhilfenahme fremder Hilfsmittel lesbar. Der Vertrag sei nicht durch den von der Beklagten erklärten Widerruf beendet worden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Ihre Behauptung, der Beitritt sei in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt, sei von der Klägerin bestritten worden. Mit den im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln habe die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis der Haustürsituation nicht führen können. Der Beklagten habe zwar aufgrund der Belehrung in dem Beitrittsformular ein vertragliches Widerrufsrecht zugestanden. Dieses habe sie jedoch nicht fristgerecht ausgeübt. Aus dem Inhalt der Widerrufsbelehrung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der beitretenden Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB habe zugebilligt werden sollen. Die Beklagte habe den Beteiligungsvertrag jedoch wirksam gekündigt. Ihr habe aufgrund der Insolvenzen der geschäftsführenden Gründungsgesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden. Infolge der Kündigung könne die Klägerin die rückständigen Ratenzahlungen nicht mehr isoliert geltend machen. Im Hinblick auf die anzuwendenden Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft sei diese Forderung nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der auf den Zeitpunkt des Austritts zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung.
10
II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, das Beitrittsformular weise eine ausreichende Schriftgröße aus. Das Formular ist ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar.
12
2. Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Beitrittserklärung nicht wirksam widerrufen.
13
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts verneint.
14
Zwar hatte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sie die Beitrittserklärung an ihrem Wohnort unterschrieben habe, behauptet, die Abgabe ihrer Beitrittserklärung sei in einer sogenannten Haustürsituation (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) erfolgt. Diese Vorschrift findet auf Verträge über den Beitritt zu einer Gesellschaft, die wie die Klägerin der Kapitalanlage dienen soll, nach der vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten (Urteil vom 15. April 2010 - C 215/08, ZIP 2010, 772) ständigen Rechtsprechung des Senats Anwendung (siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 292/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II).
15
Nachdem die Klägerin das Vorliegen einer Haustürsituation bestritten hatte, oblag es der Beklagten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.). Diesen Beweis hat die Beklagte mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln nicht führen können (§ 598 ZPO).
16
b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte habe ein - vom Berufungsgericht angenommenes - vertragliches Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgerecht ausgeübt.
17
aa) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§ 355, 357 BGB verweisen (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2004], § 355 Rn. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., Vorb v § 355 Rn. 5; Bamberger /Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 4; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., § 355 Rn. 26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16 f.).
18
bb) Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausgegangen ist, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 - VIII ZR 192/79, WM 1980, 1386, 1387, insoweit in BGHZ 78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027; Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 11 U 210/06, juris Rn. 121; OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn. 22 f.; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 360 Rn. 15; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 486 f.; Münscher, WuB I G 1.5.03; Corzelius, EWiR 2009, 243, 244; Tetzlaff, GWR 2012, 88). Denn die Beklagte hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.
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cc) Die Beklagte war - ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unterstellt - nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihr ein Exemplar der Belehrung sowie ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden waren, begonnen. Diese Zweiwochenfrist, die demnach am 31. Dezember 2005 zu laufen begonnen hätte, wäre am 30. September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
20
dd) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, lässt sich - wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte - den Formulierungen des Beitrittsformulars im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen , die Klägerin habe der Beklagten nicht nur ein vertragliches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden gesetzlichen Beleh- rungspflichten erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
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(1) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
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Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 BGB) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (siehe insoweit auch BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, ZIP 2012, 262 Rn. 17 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer „Haus- türsituation“ erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
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(2) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§ 312, 355 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 20. November 2001, BGBl. I S. 3138) entspricht.
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Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten Anforderungen genügten.
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Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der Klägerin, nicht bestehende Belehrungspflichten übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür , dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
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Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB, § 355 Abs. 3 BGB auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen Belehrungs- pflichten auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das Gesetz dem Verbraucher in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt , selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte Widerrufsrecht (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
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3. Zu Recht rügt die Revision jedoch die Ansicht desBerufungsgerichts als fehlerhaft, der Beklagten habe aufgrund der Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 723 Abs. 1 Satz 3 BGB zugestanden.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt das - unentziehbare - Recht zur außerordentlichen Kündigung voraus, dass dem Kündigenden nach Lage des Falles eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum Vertragsende oder zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern grundlegend gestört oder ein gedeihliches Zusammenwirken aus sonstigen, namentlich auch wirtschaftlichen Gründen, nicht mehr möglich ist (siehe nur BGH, Urteil vom 30. November 1951 - II ZR 109/51, BGHZ 4, 108, 113; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 382 f.; Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772 m.w.N.). Dabei muss das auf dem wichtigen Grund beruhende Individualinteresse des Kündigenden an der sofortigen Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft höher zu bewerten sein als das Interesse seiner Mitgesellschafter an der unveränderten Fortsetzung der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 157/81, BGHZ 84, 379, 383; Urteil vom 23. Oktober 2006 - II ZR 162/05, BGHZ 169, 270 Rn. 13, 15). Hieraus folgt, dass die Feststellung des wichtigen Grundes zur Kündigung die eingehende Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls erfordert.
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Der wichtige Grund als Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung muss weiter bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorliegen (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98, ZIP 2000, 1772, 1773). Ein Nachschieben von in der Kündigungserklärung nicht angegebenen Gründen ist zulässig, wenn die Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv bereits vorlagen, d.h. nicht erst später eingetreten sind, und die Mitgesellschafter mit ihrer nachträglichen Geltendmachung rechnen mussten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1958 - II ZR 245/56, BGHZ 27, 220, 225 f.; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 24 m.w.N.).
30
Auch wenn das außerordentliche Kündigungsrecht unverzichtbar ist, kann seine verzögerte Ausübung für die Wirksamkeit der Kündigung Bedeutung erlangen. Wird das Kündigungsrecht in Kenntnis des Bestehens seines Grundes über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt, so kann eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen, dass der Kündigungsgrund nicht so schwer wiegt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar ist oder dass der Grund dieses Gewicht jedenfalls in der Zwischenzeit verloren hat (sie- he nunmehr § 314 Abs. 3 BGB sowie BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 48 m.w.N.).
31
b) Ob ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen hat, ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang darauf nachprüfbar, ob die Anwendung des Begriffs des wichtigen Grundes von einem zutreffenden Verständnis der darin zusammengefassten normativen Wertungen ausgeht. Somit kann geprüft werden, ob alle zur Beurteilung wichtigen Gesichtspunkte herangezogen worden sind und ob das Gewicht der Gründe für den Maßstab der Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens am Vertrag ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1967 - II ZR 166/65, BGHZ 46, 392, 396; Urteil vom 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, WM 1976, 1030 ff.; Urteil vom 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, WM 2002, 597 f.; Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03, ZIP 2006, 127 Rn. 13 ff.).
32
Gemessen hieran hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
33
aa) Das Berufungsgericht hat in seine Abwägung schon nicht einbezogen , dass im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ersten geschäftsführenden Gesellschafterin, der R.-Bank, fast drei Jahre zurücklag, ohne dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hätte, ihre Beitrittserklärung deshalb zu kündigen. Ebenso wenig hat es berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der nachfolgenden geschäftsführenden Gesellschafterin S.Bank erst am 11. Januar 2010 eröffnet wurde, so dass sich daraus nicht ohne weiteres das Vorliegen eines Kündigungsgrundes bereits im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30. September 2009 herleiten lässt. Feststellungen dahingehend , dass die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank objektiv schon am 30. September 2009 vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
34
bb) Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellt, die Gründe für die Insolvenz der S.-Bank hätten am 30. September 2009 objektiv schon vorgelegen , und im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung auf den an sich "verfristeten" Kündigungsgrund der Insolvenz der R.-Bank wegen der Gleichartigkeit der Vertragsstörungen im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurückgreift (in diesem Sinne OLG Köln, WM 1993, 325, 328; siehe auch Erman/ H.P.Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 14), ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, weil es allein die Interessen der Beklagten in den Blick genommen und diesen gegenüber dem grundsätzlichen Interesse der Mitgesellschafter an einem Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses auch mit der Beklagten ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat.
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(1) Das Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, dass die Insolvenz eines Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft regelmäßig (so auch hier nach § 24 des Gesellschaftsvertrages) zum Ausscheiden des Gesellschafters und zur Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern führt. Ist dieser Gesellschafter zugleich Geschäftsführer, führt dies in der Regel zu seiner Abberufung und zur Einsetzung eines neuen Geschäftsführers. Angesichts dieser während des Bestehens einer Gesellschaft jederzeit möglichen Ereignisse in der Person des geschäftsführenden Gesellschafters, die nach dem Willen der Gesellschafter auf den Fortbestand der Gesellschaft keinen Einfluss haben sollen, bedarf es der Feststellung besonderer Umstände, die es rechtfertigen, dass ein Gesellschafter gleichwohl in diesem Fall die Gesellschaft aus wichtigem Grund kündigen kann.
36
Dafür reicht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus, dass die Beklagte möglicherweise einer Bank als Geschäftsführerin besonderes Vertrauen entgegengebracht hat. Aus dem Umstand, dass die Bank als Geschäftsführerin ausgeschieden ist, folgt nicht, dass das Erreichen des Gesellschaftszwecks in einem solchen Ausmaß gefährdet war, dass der Beklagten ein Festhalten an der Gesellschaft unzumutbar war. Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Seine durch keine Tatsachen oder Erfahrungssätze unterlegte , allein auf die Insolvenz der beiden geschäftsführenden Gesellschafterinnen gestützte Vermutung, dass deshalb wirtschaftliche Schwierigkeiten auch für die Klägerin eintreten würden, reicht dafür ersichtlich nicht aus.
37
(2) Dass die Beklagte gerade der R.-Bank und der S.-Bank ein derart besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, dass nur deren Stellung als Geschäftsführerinnen sie zum Beitritt veranlasst hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Die Beklage hat auch nicht vorgetragen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der der Geschäftsführung der Klägerin obliegenden Aufgaben nur durch die R.-Bank und die S.-Bank, nicht jedoch durch einen anderen Geschäftsführer gewährleistet war.
38
III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu den weiteren von der Beklagten vorgetragenen Umständen, die sie ihrer Ansicht nach zur außerordentlichen Kündigung berechtigt haben (Sonderkündigungsrecht , Prospektfehler, arglistige Täuschung) keine Feststellungen getroffen hat. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. In einem zur Altersvorsorge gedachten Fonds sind nach der Rechtsprechung des Senats rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum nicht schlechthin unzulässig. Eine Grenze bilden §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, gegebenenfalls auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig , wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, Umdruck S. 6 ff., z.V.b).
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2. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung erneut zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagte ihre Beteiligung wirksam gekündigt hat, führt dies, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Geschäftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens. Dies würde zur Abweisung der Klage führen.
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a) Zwar wäre die Beklagte mit Zugang der außerordentlichen Kündigung mit Wirkung "ex nunc" aus der Klägerin ausgeschieden, mit (u.a.) der Folge, dass sie zur Zahlung rückständiger, noch nicht erbrachter (Einlage-)Leistungen an die Gesellschaft verpflichtet bliebe (st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 m.w.N. - FRIZ I). Diesen Anspruch kann die Klägerin jedoch nicht mehr isoliert geltend machen. Nach der - vom Berufungsgericht zutreffend gesehenen - ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre; die gegenseitigen Ansprüche werden zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung (siehe nur BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 207 f.; Urteil vom 12. Juli 2010 - II ZR 492/06, BGHZ 186, 167 Rn. 12 - FRIZ II; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 14, 17). Der Senatsentscheidung vom 16. Dezember 2002 (II ZR 109/01, BGHZ 153, 214 ff.) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
42
b) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Klage im ordentlichen Verfahren, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren enthält, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; eines entsprechenden (ausdrücklichen) Hilfsantrags der klagenden Partei bedarf es nicht (siehe nur BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758; Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210; Urteil vom 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Im Urkundenprozess vermag diese Auslegung der Klage jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; sie wäre insoweit als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
43
aa) Nach § 592 ZPO kann im Urkundenprozess (nur) ein Anspruch geltend gemacht werden, "welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme" zum Gegenstand hat. Zweck des Urkundenprozesses ist es, dem durch Urkunden legitimierten Gläubiger möglichst schnell einen vollstreckbaren (§ 708 Nr. 4 ZPO), wenn auch vielleicht nur vorläufigen Titel zu verschaffen. Nur wo dieser Zweck - einen Geldanspruch schnell durchsetzen zu können - wirklich erreichbar ist, kann der beklagten Partei zugemutet werden, sich mit etwaigen Einwendungen auf das Nachverfahren verweisen zu lassen. Kann dagegen der Beschleunigungszweck nicht oder nur unvollkommen erreicht werden, dann besteht kein hinreichender Grund, die beklagte Partei der Gefahr eines - möglicherweise falschen - Vorbehaltsurteils auszusetzen (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614).
44
bb) Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage im Urkundenprozess unstatthaft (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Urteil vom 21. März 1979 - II ZR 91/78, WM 1979, 614; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 592 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3). Ein Feststellungsurteil führt nicht zur schnellen (vorläufigen) Befriedigung des Gläubigers; die Vollstreckung eines Feststellungstitels - mit Ausnahme des Kostenausspruchs - scheidet aus (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 704 Rn. 2; § 708 Rn. 13).
45
cc) Dies gilt im selben Maße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem zu prüfen ist, ob ein zunächst klageweise geltend gemachter Zahlungsantrag im Urkundenprozess ein Feststellungsbegehren dahingehend enthält, die mit dem Zahlungsantrag geltend gemachte Forderung sei in eine Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen. Dass die mit dem (falschen) Ziel auf Zahlung einer Geldforderung erhobene Klage zunächst als im Urkundenprozess statthaft bewertet wurde, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein solches Feststellungsbegehren, wenn es durch Auslegung dem Zahlungsantrag auch in diesem Fall zu entnehmen sein sollte, deshalb ebenfalls statthaft wäre (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 597 Rn. 2). Die Beschneidung der Rechte der beklagten Partei eines Urkundenprozesses lässt sich, wie ausgeführt , nur rechtfertigen, wenn die mit dem Urkundenprozess bezweckte beschleunigte Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers erreicht werden kann. Dies ist bei der begehrten Feststellung, eine Forderung mit einem bestimmten Betrag in eine Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, nicht der Fall. Der Streit geht es diesem Fall nicht mehr darum, ob ein bestimmter Geldbetrag zu zahlen ist.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 02.02.2010 - 8 C 2797/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2010 - 5 S 48/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 zitiert 14 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. (1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti

Zivilprozessordnung - ZPO | § 592 Zulässigkeit


Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 598 Zurückweisung von Einwendungen


Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuwe

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 2/11 zitiert 13 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2002 - II ZR 239/00

bei uns veröffentlicht am 28.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 239/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2002 - II ZR 103/01

bei uns veröffentlicht am 18.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 103/01 Verkündet am: 18. März 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2011 - XI ZR 401/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2011 - XI ZR 442/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2011 - II ZR 285/09

bei uns veröffentlicht am 17.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 285/09 Verkündet am: 17. Mai 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2009 - XI ZR 118/08

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 118/08 Verkündet am: 13. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2001 - II ZR 304/00

bei uns veröffentlicht am 02.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 304/00 Verkündet am: 2. Juli 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja HaustürWG

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2008 - II ZR 292/06

bei uns veröffentlicht am 05.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 292/06 vom 5. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein FRIZI EWGRL 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden f

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2000 - II ZR 6/99

bei uns veröffentlicht am 15.05.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 6/99 Verkündet am: 15. Mai 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2008 - II ZR 257/07

bei uns veröffentlicht am 22.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 257/07 vom 22. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HGB §§ 161, 128; HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 887

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2010 - II ZR 292/06

bei uns veröffentlicht am 12.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 292/06 Verkündet am: 12. Juli 2010 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2000 - II ZR 320/98

bei uns veröffentlicht am 24.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 320/98 Verkündet am: 24. Juli 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 205/10

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 205/10 Verkündet am: 22. Mai 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2012 - II ZR 176/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 176/12 Verkündet am: 6. November 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Nov. 2012 - II ZR 280/11

bei uns veröffentlicht am 06.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil II ZR 280/11 Verkündet am: 6. November 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Mai 2012 - II ZR 233/10

bei uns veröffentlicht am 22.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 233/10 Verkündet am: 22. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Oberlandesgericht München Endurteil, 24. Okt. 2018 - 20 U 2963/17

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 25.08.2017, AZ: 22 O 412/04, berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2017, in Ziffer II. und IV. abgeändert und klarstellend neu gefasst wie folgt:

Referenzen

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

12
2. Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGHZ 148, 201, 207 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

5
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Widerrufsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG voraus, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt es, dass er in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war (siehe nur BGHZ 123, 380, 392 f.). Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz zwar nicht gefordert (BGH, Urt. v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372). Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung für den Kausalzusammenhang nimmt aber mit zunehmenden zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (BGHZ 131, 385, 392). Welcher Zeitraum hier erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist dabei eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls, die grundsätzlich jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüft werden kann (BGH, Urt. v. 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243 Tz. 14 m.w.Nachw.). Bei längerem zeitlichen Abstand bleibt dem Verbraucher der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbenommen (BGHZ 131 aaO m.w.Nachw.). Für die Entstehung des Widerrufs gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Verbraucher hat daher alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 HWiG einschließlich des Vorliegens einer Haustürsituation sowie deren Kausalität für den Abschluss darzulegen und zu beweisen (BGHZ 131 aaO; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 312 Rdn. 11; Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rdn. 71, 125).

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
17
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
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Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
24
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 320/98 Verkündet am:
24. Juli 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHZ: ja
Bei der Gesamtbetrachtung, die anzustellen ist, wenn die Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft in
Frage steht, kommt es in erster Linie auf die vor der Kündigungserklärung
liegenden Ereignisse an; spätere Vorgänge haben allenfalls indizielle Bedeutung.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 320/98 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von dem Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ihres Gesellschaftsvertrages. Seit dem 15. Januar 1989 betrieben die Parteien in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzlei. Der Gesellschaftsvertrag war zunächst für fünf Jahre geschlossen und verlängerte sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn nicht 12 Monate vor Jahresablauf eine schriftliche Kündigung erfolgte. Zum 15. Januar 1994 kündigte keine der Par-
teien, so daß eine ordentliche Kündigung erst wieder zum 15. Januar 1999 möglich war. Zwischen den Parteien kam es ab 1994 zu tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten und in deren Folge zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 1996 kündigte der Beklagte das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem Grund zum 30. Juni 1996 mit der Begründung, ihm sei mit Rücksicht auf zwei Schreiben des Klägers an Mandanten der Sozietät ein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft nicht mehr zumutbar. Der Kläger hat u.a. die Feststellung beantragt, daß die Kündigung unwirksam sei. Ursache für das Zerwürfnis der Parteien ist aus seiner Sicht, daß der Beklagte ihn aus der Sozietät hinausdrängen wollte, um mit seiner Tochter, die Anfang 1994 das Wirtschaftsprüferexamen abgelegt hatte, eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei zu gründen. Der Beklagte dagegen ist der Ansicht, daß der Grund für die Differenzen der Parteien in den erheblichen Verlusten des vom Kläger betriebenen Geschäftsbereichs, der 1991 gemeinsam erworbenen Steuerberaterkanzlei "F. ", sowie der Weigerung des Klägers, kostensenkende Maßnahmen zu ergreifen, liege. Das Landgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers durch Teilurteil abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihm stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Vertrauensverhältnis der Parteien sei so tief zerstört, daß ein gedeihliches Zusammenwirken unmöglich erscheine. Das allein könne zwar als wichtiger Grund zu einer außerordentlichen Kündigung ausreichen. Die Kündigung des Beklagten vom 31. Januar 1996 müsse aber jedenfalls zu dem genannten Auflösungszeitpunkt 30. Juni 1996 wegen Treuwidrigkeit als unwirksam behandelt werden, weil sie in rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen ausgesprochen worden sei. Nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und dem unstreitigen Sachverhalt stehe nämlich fest, daß die Kündigung des Beklagten im wesentlichen das zu mißbilligende Ziel gehabt habe, die Ende 1995 eingeleiteten Bemühungen um eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Gesellschaft zu unterlaufen. Der Beklagte habe eine Gestaltung einseitig zu seinen Gunsten dadurch herbeiführen wollen, daß er das Personal und mit diesem das wesentliche "Kapital" der Sozietät, die Mandanten, habe abziehen und zum Schaden des Klägers der zum 1. Juli 1996 neu zu gründenden (und auch tatsächlich gegründeten) Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei seiner Tochter habe zuführen wollen. Zur Begründung seiner Überzeugung hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß im Zeitpunkt der Kündigung die Gespräche zur einvernehmlichen Auflösung der Sozietät noch nicht gescheitert gewesen seien, und im übrigen auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der Kündigung abgestellt.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen den Schluß auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nicht. II. Zutreffend ist lediglich der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen
Gesellschaftern kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages sein (st. Rspr. des Senats, BGHZ 4, 108, 112/113; Urt. v. 11. Juli 1966 - II ZR 147/64, WM 1966, 1051; Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330). Eine außerordentliche Kündigung kann trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes wegen Rechtsmißbrauchs als unwirksam zu behandeln sein, etwa, wenn der Kündigende die Kündigungslage arglistig herbeigeführt hat (BGHZ 30, 195, 202 f.; Erman/Westermann, BGB 10. Aufl. § 723 Rdn. 19; MüKo/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 723 Rdn. 40). Rechtsfehlerhaft gründet das Berufungsgericht aber seine Auffassung, die Kündigung vom 31. Januar 1996 sei unwirksam, im wesentlichen auf nach dem Ausspruch der Kündigung liegendes Verhalten des Beklagten. Es meint, die von ihm genannten Aktivitäten des Beklagten - vornehmlich die noch am Tage der Kündigung geführten Gespräche mit dem Kanzleipersonal, in denen er den Mitarbeitern sein Ausscheiden zum 30. Juni 1996 angekündigt und ihnen nahegelegt habe, ihrerseits zu diesem Termin zu kündigen, um in die noch zu gründende Sozietät seiner Tochter überzuwechseln, sowie die noch vor dem 30. Juni 1996 an die größeren und wichtigeren Mandanten ergangene Aufforderung, künftig die Dienste der Kanzlei seiner Tochter in Anspruch zu nehmen - machten deutlich, daß der im Kündigungsschreiben angeführte Kündigungsgrund nur vorgeschoben gewesen sei. Ob eine außerordentliche Kündigung als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist, läßt sich hinreichend zuverlässig nur beurteilen, wenn eine Gesamtbetrachtung angestellt wird, in die alle Umstände einbezogen werden. Dazu gehören naturgemäß in erster Linie die vor dem Ausspruch der Kündigung liegenden Geschehnisse. Nach der Kündigung liegende Ereignisse und Verhaltensweisen können zwar Hinweise auf die eigentlichen Motive und Ziele
einer Kündigung geben, sie ändern aber nichts an der Vorrangigkeit des der Kündigung vorausgegangenen Sachverhalts. Deshalb durfte das Berufungsgericht nicht entscheidend auf das Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der Kündigung abstellen. Dies gilt um so mehr, als - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - im Zeitpunkt der Kündigung bereits seit längerem ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Parteien herrschte. Der einzige vom Berufungsgericht berücksichtigte Umstand, der vor der Kündigung lag, daß die Bemühungen um eine einvernehmliche Beendigung der Gesellschaft am 31. Januar 1996 noch nicht gescheitert waren, rechtfertigt nicht den Schluß, daß der Beklagte das Zerwürfnis der Parteien treuwidrig herbeigeführt hat. III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, über die Frage der Berechtigung der Kündigung auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände erneut zu entscheiden. Dabei wird es maßgeblich darauf ankommen festzustellen, auf welche Ursachen das Zerwürfnis der Parteien zurückzuführen ist und in welchem Umfang beide zu der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses beigetragen haben (vgl. Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, NJW 1996, 2573 f.).
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 239/00 Verkündet am:
28. Januar 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage der Kündigung einer zweigliedrigen Sozietät aus wichtigem Grund.
BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg a.d. Lahn
Der. II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer
und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen aufgrund der gegenseitig erklärten fristlosen Kündigung aus der von ihnen gemeinsam betriebenen Steuerberatungspraxis ausgeschieden ist. Gleichzeitig verlangen sie gegenseitig Schadensersatz; diese Ansprüche verfolgen sie teils mit der Klage, teils mit der Widerklage.
Der Kläger war zum 2. Januar 1994 in die Einzelpraxis des Beklagten eingetreten. Am 13. Oktober 1997 kündigte der Kläger dem Beklagten an, er werde zum 31. Dezember 1997 aus der Sozietät ausscheiden. Es sei für ihn unerheblich, daß diese Ankündigung mit dem gemeinsamen Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Dieser sah als nächsten ordentlichen Kündigungstermin den 31. Dezember 1999 vor. Ferner kündigte er die Mitnahme von Mandanten mit einem Honorarvolumen von etwa 350.000,00 DM an. Mit Schreiben vom 23. Oktober mahnte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung ab und forderte diesen u.a. auf, seine Erklärung zurückzunehmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigte der Beklagte dem Kläger am 5. November 1997 fristlos. Daraufhin erklärte der Kläger am 7. November 1997 seinerseits die fristlose Kündigung der Sozietät.
Das Landgericht hat entschieden, weder die fristlose Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997 noch die fristlose Kündigung des Klägers vom 7. November 1997 sei wirksam. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, daß die Sozietät durch die fristlose Kündigung des Klägers beendet worden sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine Anträge weiter-
verfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil verstoûe gegen den Grundsatz der Bindung des Gerichts an die Parteianträge (§ 308 Abs. 1 ZPO), bleibt allerdings ohne Erfolg.
Mit seinem Klageantrag zu 1 hat der Kläger beantragt festzustellen, daû die Sozietät durch die Kündigung vom 7. November 1997 beendet und der Beklagte aus der Partnerschaft ausgeschieden sei. Über diesen Antrag hat das Berufungsgericht entschieden, indem es feststellt, die Sozietät sei durch die fristlose Kündigung des Klägers vom 7. November 1997 (nicht: 1999) beendet worden. Entgegen der Argumentation der Revision ist ein Unterschied zwischen einer Kündigung der "Sozietät" und einer Kündigung der "Mitgliedschaft" des anderen Partners nicht anzuerkennen. Scheidet aus einer zweigliedrigen Gesellschaft ("Sozietät") einer der beiden Partner dadurch aus, daû ihm berechtigtermaûen aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, so ist die Gesellschaft ("Sozietät") damit beendet; das Gesellschaftsvermögen wächst dem allein übrig bleibenden Partner an, der die Kündigung ausgesprochen hat.
II. Mit der Revision bestehen jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die von dem Kläger am 7. November 1997 ausgesprochene Kündigung wirksam war.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ankündigung des Klägers,
zum 31. Dezember 1997 aus der Partnerschaft auszuscheiden, lasse sich nicht entnehmen, daû er seine Mitarbeit über diesen Zeitpunkt hinaus ernsthaft und endgültig habe verweigern wollen. Sie genüge nicht den strengen Anforderungen an eine Erfüllungsverweigerung. Diese, dem allgemeinen Schuldrecht entnommene Bewertung ist rechtsfehlerhaft und wird den gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten nicht gerecht.
Ein Personengesellschaftsverhältnis kann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht mehr zugemutet werden kann, wobei alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (Sen.Urt. v. 10. Juni 1996 - II ZR 102/95, WM 1996, 1452 m.w.N.).
2. Demgegenüber betrachtet das Berufungsgericht isoliert die fristlose Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997, bezieht die zu dieser Kündigung führenden Gründe jedoch nicht in eine Abwägung der Gesamtumstände ein. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt hat der Kläger die Kündigungserklärung des Beklagten vom 5. November 1997 durch seine vorausgegangene Ankündigung, er werde die Zusammenarbeit mit dem Beklagten ohne Rücksicht auf den bestehenden Partnerschaftsvertrag zum 31. Dezember 1997 beenden, ausgelöst. Die Kündigungserklärung des Beklagten muû deshalb als Reaktion auf das Verhalten des Klägers verstanden werden. Es ist rechtsfehlerhaft, isoliert auf diese Reaktion des Beklagten abzustellen und sie als wichtigen Grund für ein Recht des Klägers zur Kündigung zu
verstehen, ohne dessen vorausgegangenes Verhalten in die Bewertung einzubeziehen.
III. Im Gegensatz zu der Kündigung des Klägers wertet das Berufungsgericht die Kündigung des Beklagten vom 5. November 1997 als nicht wirksam. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Es kommt darauf an, ob der Kläger seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten durch sein vorausgegangenes Verhalten so schwerwiegend verletzt hat, daû dem Beklagten infolge des dadurch verursachten Zerwürfnisses eine vertrauensvolle Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr zumutbar war. Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, dessen Richtigkeit im Revisionsverfahren zu unterstellen ist, spricht alles für die Erfüllung dieser Voraussetzung. Die Ankündigung des Klägers, die Gesellschaft auf jeden Fall zum 31. Dezember 1997 verlassen zu wollen, war eindeutig. Mit dem Anwaltsschreiben vom 31. Oktober 1997 bemüht sich der Kläger um "einen Termin zur gütlichen Einigung über die Auseinandersetzung der Sozietät". Die Formulierung "Auseinandersetzung" deutet schon für sich auf einen Willen zur Beendigung der Sozietät. Auûerdem hat der Kläger geäuûert, es interessiere ihn nicht, daû seine Ankündigung, die Sozietät zu verlassen, mit dem Partnerschaftsvertrag nicht in Einklang stehe. Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, es habe auf der Hand gelegen, daû seine Anwälte nicht fristgerecht würden antworten können, ist dies ebenfalls fehlerhaft. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 23. Oktober 1997 auch eine Entschuldigung für die ihm gegenüber erfolgten persönlichen Entgleisungen durch den Kläger gefordert. Eine solche Entschuldigung wäre auch ohne Mitwirkung der Anwälte möglich gewesen. Zu
Unrecht läût das Berufungsgericht dann bei seiner Entscheidung den vom Beklagten behaupteten, vom Kläger nicht bestrittenen Entzug von Daten und Unterlagen aus der Sozietät auûer Betracht. Es führt hierzu aus, ein solcher Entzug sei erst nach der Kündigung erfolgt. Woher es diese Erkenntnis nimmt, legt es nicht dar. Das tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Parteien ergibt sich endlich aus den vom Kläger verfaûten Rundschreiben an die Mandanten der Sozietät vom 6. November 1997. Hierin teilt der Kläger den Mandanten mit, er verfüge über alle erforderlichen Unterlagen zur Fortsetzung der laufenden Beratung.
2. Dieses Verhalten stellt eine schwere, die für ein Verbleiben des Klägers in der Sozietät erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig erschütternde Pflichtverletzung dar, falls der Kläger nicht seinerseits über gewichtige, zur Kündigung berechtigende Gründe verfügt.
IV. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die etwa erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und die Gesamtumstände nunmehr gegeneinander abwägen kann. Dabei hat der Senat von § 565 Abs. 1 Satz 2 a.F. ZPO Gebrauch gemacht.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 205/10 Verkündet am:
22. Mai 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dem nur in geringem Umfang kapitalmäßig
beteiligten Anleger eine ordentliche Kündigung seiner Beteiligung erstmals
nach 31 Jahren gestattet, stellt wegen des damit für den Anleger verbundenen
unüberschaubaren Haftungsrisikos eine unzulässige Kündigungsbeschränkung

b) Privatschriftliche Urkunden (hier: eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten
über die Entstehung der Geschäftsgebühr), die ihrem Inhalt nach auf
einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung
hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus.
BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10 - LG Berlin
AG Berlin-Lichtenberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die
Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 14. Oktober 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 20. Dezember 2005, die am 29. Dezember 2005 angenommen wurde, an der Klägerin, einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Er wählte unter den im Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten das Programm Multi D und verpflichtete sich zu monatlichen Ratenzahlungen von 50 € zuzüglich 5 % Agio über einen Zeitraum von 30 Jahren (Vertragssumme: 18.900 €), wobei er zwischen einer Rateneinzahlungsdauer von 18, 25, 30 und 40 Jahren hatte wählen können.
2
Die erste Rate war am 1. Februar 2006 fällig; der Beklagte zahlte lediglich die Raten für Februar und März 2006.
3
Das Beitrittsformular enthält folgende, vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung: Widerrufsbelehrung Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die M. GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 312 d Abs. 3, 355 Abs. 3 BGB). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M. GbR nicht wirksam zustande. Form des Widerrufs Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Fristablauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung unterschrieben habe und mir  ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu senden an die M. GbR c/o Privatbank R. GmbH & Co. KG, G. str. , M. , Telefon: (0 ) 6 , Fax: (0 ) 6 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von derM. GbR und/oder der Privatbank R. GmbH & Co. KG erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an dieM. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG zurückgewähren und der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG die von mir aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG mir gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M. GbR bzw. Privatbank R. GmbH & Co. KG erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.
4
Unter „Verbraucherinformationen“ enthält die Beitrittserklärung die folgenden Regelungen: 10. Mindestlaufzeit des Vertrags Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt beim Beteiligungsprogramm Multi A 12 Jahre. Beim Beteiligungsprogramm B, C und D entspricht die Mindestbeteiligungsdauer jeweils der Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines weiteren Jahres (Ruhejahr). 11. Vertragliche Kündigungsbedingungen Eine ordentliche Kündigung der Beteiligung ist nach Maßgabe des Beteiligungsprospektes mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres , in dem die gewählte Beteiligungsdauer endet, ganz oder teilweise möglich. Die Kündigungsmöglichkeit besteht beim Beteiligungsprogramm Multi A zum Ende des 12. Beteiligungsjahres und danach jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Beim Beteiligungsprogramm Multi B, C und D besteht die Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. Beteiligungsjahres. Darüber hinaus besteht ein Sonder-Teilkündigungsrecht bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Einlageraten 25 Jahre vertragsgemäß erbracht wurden. Die restliche Einzahlungsverpflichtung besteht in diesem Fall fort. …“ 12. Stornobeitrag …. Gesellschafter können, wenn sie die Einlage ratenweise erbringen und 12 Jahre ihren vertraglichen Einzahlungsverpflichtungen nachgekommen sind, schriftlich die Freistellung von der ausstehenden Einzahlungsverpflichtung beantragen. Im Fall der Beitragsfreistellung schuldet der Gesellschafter einen Stornobeitrag, der die Kosten, die für die nicht mehr zu leistenden Einlagen durch den Abschluss des Beteiligungsvertrages und die Kosten, die durch die Beitragsfreistellung entstanden sind, umfasst.
5
Mit ihrer im Urkundenprozess erhobenen Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die rückständigen Raten April 2006 bis Dezember 2009 (= 2.362,50 €) nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 272,87 €. In der Klageerwiderung vom 4. März 2010 hat der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Beteiligungsverhältnisses erklärt, die Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten und deren Widerruf erklärt.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Klage hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgewiesen und im Übrigen festgestellt, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 2.362,50 € als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Beklagten einzustellen sei. Es hat darüber hinaus dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen das Berufungsurteil, soweit es sie beschwert.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Beklagte habe den Vertrag weder wirksam angefochten noch wirksam widerrufen. Aufklärungspflichten oblägen bei einer Publikumsgesellschaft dem Initiatorgesellschafter und ihre Verletzung werde der Gesellschaft nicht zugerechnet. Ein gesetzliches Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, da er sich den Vertrag selbst vermittelt habe. Das ihm in der Beitrittserklärung eingeräumte vertragliche Widerrufsrecht habe er nicht fristgerecht ausgeübt. Er habe seine Beteiligung jedoch mit Schriftsatz vom 4. März 2010 wirksam gemäß § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB gekündigt, da der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts über einen Zeitraum von 19 Jahren gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 BGB verstoße. Infolge der Kündigung erlösche das Gesellschaftsverhältnis ex nunc und werde die Auseinandersetzung zwischen dem ausscheidenden und den anderen Gesellschaftern ausgelöst. Einzelforderungen könnten grundsätzlich nicht mehr isoliert geltend gemacht werden und demnach unterliege die Forderung der Klägerin auf die rückständigen Raten der Durchsetzungssperre. Die Klage sei aber nicht insgesamt abzuweisen , weil in der klageweise Geltendmachung der Forderung ohne weiteres auch ein entsprechendes Feststellungsbegehren enthalten sei, dass die Forderung in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Kosten, da sie ihren Anspruch, den der Beklagte bestritten habe, nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen habe.
10
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die vertragliche Kündigungsbeschränkung unwirksam war mit der Folge, dass der Beklagte sein Beteiligungsverhältnis am 4. März 2010 wirksam gekündigt hat.
11
1. Dies folgt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht daraus, dass die Kündigungsbeschränkung in Nummer 11 der Verbraucherinformationen zum Nachteil des Verbrauchers von einem gesetzlichen Leitbild abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). § 723 BGB geht, anders als das Berufungsgericht meint, nicht von dem gesetzlichen Leitbild einer jederzeit ordentlich kündbaren BGB-Gesellschaft aus. Dort sind vielmehr lediglich die Kündigungsregelungen für die unterschiedlichen, jedoch gleichwertig nebeneinanderstehenden Formen der unbefristeten und der befristeten BGB-Gesellschaft aufgeführt.
12
2. Die Beschränkung des Kündigungsrechts des Beklagten verstößt jedoch gegen § 723 Abs. 3 BGB.
13
a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden können. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB und gegebenenfalls § 307 Abs. 1 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, dass die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß "auf Gedeih und Verderb" ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 756 m.w.N.). Diese Abwägung führt vorliegend dazu, die Vertragsbindung des Beklagten als eine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende, unzulässige Kündigungsbeschränkung zu bewerten mit der Folge, dass der Beklagte sich jederzeit durch Kündigung von seiner Beteiligung an der Klägerin lösen konnte.
14
b) Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision nach den vertraglichen Bedingungen nicht von einer 19-jährigen, sondern von einer 31-jährigen Befristung der Beteiligung des Beklagten als Gesellschafter der Klägerin auszugehen. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die Verbraucherinformationen über den Bereich des Berufungsgerichts hinaus verwendet wurden und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 46; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244 jew. m.w.N.)
15
Nach Nummer 10 der Verbraucherinformationen entsprach die Mindestlaufzeit des Vertrags des Beklagten mit der Klägerin der gewählten Rateneinzahlungsdauer zuzüglich eines Ruhejahres. Der Beklagte hatte eine Rateneinzahlungsdauer von 30 Jahren gewählt. Nach Nummer 11 Satz 1 der Verbraucherinformationen war bei dem gewählten Beteiligungsprogramm D eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres , in dem die "gewählte Beteiligungsdauer" endet, möglich. Nach Satz 3 dieser Verbraucherinformation besteht die Kündigungsmöglichkeit u.a. beim Beteiligungsprogramm D zum Ende des 19., 26., 31. oder 41. "Beteiligungsjahres". Aus der Zusammenschau der Regelungen in den Nummern 10 und 11 folgt, dass derjenige, der 30 Jahre als Mindestlaufzeit (= Beteiligungsjahre ) gewählt hat, erst zum Ende des 31. Beteiligungsjahres kündigen konnte.
16
c) Eine Befristung von 31 Jahren stellt unter den hier gegebenen Umständen eine nach § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung dar. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesellschaftsverträgen eingreifen.
17
aa) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 (II ZR 205/52, BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Beschränkungen, sondern auf andere Erschwerungen oder den völligen Ausschluss des Kündigungsrechts bezieht, entsprach es der früher herrschenden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die Lebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbeschränkt vereinbart werden konnten (vgl. Hueck, OHG, 4. Aufl., § 24 I, 5; Flume, ZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, Festschrift Bärmann, S. 631, 646 f.; weitere Nachweise bei MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hinnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB anerkannt.
18
Mit Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 ff.) hat der Senat entschieden, dass dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Bereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (- II ZR 179/66, BGHZ 50, 316, 321 f.) hatte der Senat den Zweck des § 723 Abs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und infolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertretbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Erman/H.P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 723 Rn. 22; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II, S. 272 f.; Münch KommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 65 m.w.N.). Eine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden nachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht nicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Vertragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen , sondern auch bei zeitlich befristeten Gesellschaftsverträgen , bei denen die vertragliche Bindung von so langer Dauer ist, dass bei Ver- tragsschluss die Entwicklung und damit die Auswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei bestimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bindung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungsausschluss für unbestimmte Zeit gleichkommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 11 m.w.N.).
19
Die Frage, wo die zeitliche Grenze einer zulässigen Zeitbestimmung verläuft , lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Hierbei sind außer den schutzwürdigen Interessen der einzelnen Gesellschafter an absehbaren, einseitigen, ohne wichtigen Grund gewährten Lösungsmöglichkeiten auch die Struktur der Gesellschaft, die Art und das Ausmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflichten sowie das durch den Gesellschaftszweck begründete Interesse an möglichst langfristigem Bestand der Gesellschaft zu berücksichtigen (siehe MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 723 Rn. 66 m.w.N.).
20
bb) Die danach erforderliche Interessenabwägung führt hier zur Unwirksamkeit der Vertragsbindung von 31 Jahren.
21
Zwar setzt die als Kapitalanlage konzipierte Gesellschaft notwendigerweise eine längere Laufzeit voraus. Auch stellt die monatliche Belastung mit einer Zahlung in Höhe von 52,50 € für sich gesehen wirtschaftlich keine übermäßige Einschränkung der Handlungsfreiheit eines Anlegers dar. Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei der Abwägung auch, dass der Beklagte in Kenntnis seines Alters nicht die geringere Laufzeit von 18 Jahren, sondern freiwillig eine Ratenzahlungsdauer bis zu seinem 75. Lebensjahr gewählt hat. Gleichwohl vermag auch unter Berücksichtigung all dessen der Umstand, dass nach zwölf Jahren die Beitragsfreistellung beantragt werden kann, nichts an der Unzulässigkeit einer 31-jährigen Vertragsbindung zu ändern. Denn der Beklagte würde dadurch nur von seiner Einzahlungspflicht befreit, bliebe jedoch Gesellschafter der Klägerin und wäre für weitere 19 Jahre der unbeschränkten, persönlichen Außenhaftung mit seinem gesamten Vermögen (§ 128 HGB analog) ausgesetzt. Diesem grundsätzlich unbegrenzten, von einem nur kapitalistisch beteiligten Anleger nicht überschaubaren Haftungsrisiko über einen Zeitraum von 31 Jahren steht, wie die geringe Ratenhöhe zeigt, wirtschaftlich nur eine Beteiligung des Gesellschafters in geringem Umfang gegenüber. Angesichts dessen wird der Gesellschafter durch das unüberschaubare Haftungsrisiko in seiner persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit in einem Ausmaß beeinträchtigt, das zwar noch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB überschritten haben mag, das aber durch keine Interessen der Gesellschaft an seinem Verbleib gerechtfertigt ist und sich demnach als eine unzulässige Umgehung des in § 723 Abs. 3 BGB verbotenen Kündigungsausschlusses darstellt. In diesem unüberschaubaren Haftungsrisiko liegt der Unterschied zu dem mit Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 entschiedenen Fall eines stillen Gesellschafters, der sich zudem nur für zwölf Jahre gebunden hatte.
22
d) Der Beklagte war am 4. März 2010 zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB besteht in der Nichtigkeit (nur) der entgegenstehenden Kündigungsbeschränkung. An die Stelle der nichtigen Kündigungsregelung tritt dispositives Recht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), das heißt der Gesellschafter kann seine Beteiligung jederzeit nach § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB ordentlich kündigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesellschaftszweck oder die sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen erkennen lassen , dass sie übereinstimmend eine zeitlich unbegrenzte oder lang anhaltende Bindung gewollt haben und mit der Nichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB nicht gerechnet haben. In derartigen Fällen ist das Gericht befugt, den Parteiwillen durch ergänzende Vertragsauslegung, das heißt durch Festsetzung einer den Vorstellungen der Beteiligten möglichst nahe kommenden, noch zulässigen Befristung Rechnung zu tragen (siehe insoweit BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04, ZIP 2006, 2316 Rn. 21 f.; Urteil vom 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182 f.).
23
Anhaltspunkte für eine derartige ergänzende Vertragsauslegung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es nach Ansicht des Senats nahe, dass die Parteien, wenn sie den Fall der Unwirksamkeit der Kündigungsregelung nach § 723 Abs. 3 BGB bedacht hätten, bei der hier vorliegenden Form der durch monatliche Ratenzahlungen anzusparenden Kapitalanlage , die von Aufbau und Ziel her einer Prämienzahlung zwecks Aufbau einer Kapitallebensversicherung vergleichbar ist, entsprechend § 168 VVG eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart hätten.
24
3. Einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls zu Recht verneint. Abgesehen davon, dass der Beklagte die Zahlung der rückständigen Raten im Hinblick auf die in Folge der Kündigung für die gegenseitigen Ansprüche eingetretenen Durchsetzungssperre zu Recht verweigert hat, so dass es ohnehin an einem durchsetzbaren Verzugsschaden der Klägerin fehlt, hat das Berufungsgericht weiter zu Recht darauf hingewiesen , dass die Klägerin den vom Beklagten bestrittenen Anspruch nicht, wie im Urkundenprozess erforderlich, durch Urkunden bewiesen hat (§ 592 ZPO). Die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten reicht als urkundlicher Nachweis des Entstehens der Geschäftsgebühr nicht aus. Privatschriftliche Urkunden wie die vorgelegte eidesstattliche Versicherung, die ihrem Inhalt nach auf einen "Ersatzbeweis" für die im Urkundenprozess ausgeschlossene Zeugenvernehmung hinauslaufen, scheiden als Beweismittel im Sinne des § 592 ZPO aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 211/06, BGHZ 173, 366 Rn. 16 m.w.N.).
25
4. Dass das Berufungsgericht zugunsten der Revisionsklägerin eine im Urkundenprozess unstatthafte Feststellung (BGH, Urteil vom 31. Januar 1955 - II ZR 136/54, BGHZ 16, 207, 213; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 592 Rn. 3 m.w.N.) ausgesprochen hat, ist im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot hinzunehmen, da sich der Beklagte der Revision der Klägerin nicht angeschlossen hat (§ 554 ZPO).
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 22.03.2010 - 105 C 249/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2010 - 51 S 101/10 -
9
2. a) Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die nationale Rechtsprechung darin keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung als außerordentliche Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führt. Dementsprechend wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesell- schafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491). Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens tritt an die Stelle der Mitgliedschaft der Anspruch auf Zahlung des dem Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens. Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt (Armbrüster, Gesellschaftsrecht und Verbraucherschutz - Zum Widerruf von Fondsbeteiligungen S. 1, 17 ff.; Schubert, WM 2006, 1328, 1332 ff.; Lenenbach, WM 2004, 501, 503; Louven, BB 2001, 1807, 1808; M. Schwab, ZGR 2004, 861, 892; Wallner, BKR 2003, 799, 800; a.A. Rolfing, NZG 2003, 854, 858; Renner, DStR 2001, 1988, 1989; N. Fischer, DB 2003, 83, 86; Strube, BKR 2003, 802, 803 f.; kritisch auch Hammen, WM 2008, 233 ff.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99 Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden
, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung
des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden
- und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert: Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 304/00 Verkündet am:
2. Juli 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
HaustürWG §§ 2, 3; BGB §§ 705 ff.; VerbrKrG § 7 Abs. 2 Satz 3 (F. bis 30.9.2000)

a) Auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über
einen Treuhänder mittelbar an einer Publikums-BGB-Gesellschaft beteiligt, findet
das HaustürWG Anwendung.

b) Der Widerruf kann, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über den Fristbeginn
fehlt und aufgrund der treuhänderischen Beteiligung noch laufend Beiträge zu
leisten sind, auch noch nach Ablauf von zehn Jahren erklärt werden; jedenfalls
auf solche Haustürgeschäfte, die keine Kreditgeschäfte sind, ist § 7 VerbrKrG
nicht entsprechend anwendbar.

c) "Anderer Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG ist für den Fall einer mittelbaren
Beteiligung eines Anlegers an einer Publikums-BGB-Gesellschaft diese selbst.

d) Der auf das HaustürWG gestützte Widerruf einer über einen Treuhänder
vermittelten Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft führt zur Anwen-
dung der Grundsätze über den fehlerhaften Gesellschaftsbeitritt.

e) Den in diesem Falle nach § 3 HaustürWG entstehenden Rückgewähranspruch
kann der Widerrufende nicht nur gegenüber der Publikums-BGB-Gesellschaft,
sondern auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern geltend machen (vgl.
Sen.Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330).
BGH, Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. September 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. März 2000 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an den Kläger 18.960,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1999 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Im Rahmen eines unangemeldeten Vermittlerbesuchs in seiner Privatwohnung unterschrieb der Kläger im März 1989 einen "Beteiligungsantrag" zum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds. Der Fondsanteil sollte von einer Treuhandgesellschaft treuhänderisch für den Kläger erworben, die Beteiligungssumme in monatlichen Raten durch den Kläger auf ein Treuhandsonderkonto der Fondsgesellschaft gezahlt werden. Fondsgesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: "GbR M. ". Gründungsgesellschafter dieser Gesellschaft waren die C. -Immobilienhandelsgesellschaft mbH, der die Geschäftsführung übertragen worden ist und aus der nach Umwandlung und Umfirmierung die Beklagte hervorging, sowie als Treuhandgesellschafterin die G. gesellschaft mbH, deren Gesellschafterstellung und Treuhandaufgaben später im Einverständnis aller Beteiligten von der a. V. KGaA übernommen wurden. Der Kläger zahlte lediglich einen Teil der geschuldeten Beitragsraten und widerrief im März 1999 gegenüber der Beklagten und im Mai 1999 gegenüber der Treuhandgesellschaft seinen Beteiligungsantrag nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit seiner Klage begehrt er Rückzahlung der erbrachten Leistungen nebst 8,5 % Zinsen seit den jeweiligen Zahlungszeitpunkten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Zinshöhe teilweise zu ihren Gunsten abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Zinsanspruch teilweise Erfolg, im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zusteht.
a) Der Treuhandvertrag, den der Kläger am 3. März 1989 durch Unterzeichnung des "Beteiligungsantrages" mit der Rechtsvorgängerin der a. V. KGaA zum Zwecke der Beteiligung an einem Immobilienfonds geschlossen hat, unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Der Kläger hat den "Beteiligungsantrag" im Rahmen eines nicht erbetenen Vermittlerbesuches in seiner Privatwohnung unterschrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG). Bei dem damit abgeschlossenen Treuhandvertrag handelt es sich um einen "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" im Sinne von § 1 Abs. 1 HaustürWG, weil sich der Kläger als Anleger in der Hoffnung auf Gewinnerzielung zur Entgeltzahlung für den Erwerb eines für ihn von der Treuhänderin zu haltenden Gesellschaftsanteils verpflichtet hat.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kläger diesen Treuhandvertrag im März 1999 wirksam widerrufen. Der Widerruf ist trotz der ca. zehnjährigen Zeitspanne seit der Verpflichtungserklärung im März 1989 rechtzeitig. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG war im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht in Lauf gesetzt worden, da der Kläger nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG belehrt worden ist. Er hat zwar einen Text mit Informationen über ein "Rücktrittsrecht" gesondert unterschrieben. Dieser Text genügt aber schon deshalb nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, weil die nach der Rechtsprechung (etwa:
BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, NJW 1993, 1013, 1014; Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800, 1801) unverzichtbar notwendige Angabe zu dem Beginn der Ein-Wochen-Frist fehlt. Das Widerrufsrecht ist nicht durch Zeitablauf erloschen. Jedenfalls für eine entsprechende Anwendbarkeit der Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG (i.d. bis 30. September 2000 geltenden Fassung) auf sämtliche Geschäfte , die dem HaustürWG unterfallen, wie sie die Revision für richtig hält, ist kein Raum. Selbst wenn man annehmen wollte, daß für alle, nämlich auch für die nicht dem VerbrKrG, sondern dem HaustürWG unterliegenden Kreditgeschäfte eine einheitliche Höchstfrist für die Erklärung des Widerrufs gelten müßte (vgl. Vorlage-Beschluß des XI. Zivilsenats an den EuGH v. 30. November 1999 - XI ZR 91/99, ZIP 2000, 177), rechtfertigte dies nicht die Heranziehung dieser kürzeren Frist auf sämtliche Haustürgeschäfte, auch soweit dieselben nicht Kreditgeschäfte betreffen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG), weil das VerbrKrG einerseits und das HaustürWG andererseits in ihrem Bestreben, Verbraucher vor Überrumpelung und Übereilung zu schützen, an gänzlich unterschiedliche Sachverhalte anknüpfen und es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt sein kann, den Kunden in stärkerem Maße zu schützen, welcher in einer Situation und einer Umgebung ein Geschäft abschließt , in welcher gesetzestypisch die naheliegende Gefahr besteht, daß er nicht hinreichend überlegt, ob er sich auf den ihm angebotenen Vertrag einlassen soll. 2. Die Revision wehrt sich im Ergebnis auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger seinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 HaustürWG zu Recht gegen die Beklagte geltend gemacht hat.

a) Auszugehen ist bei dieser Beurteilung von dem zutreffenden Ansatz des Berufungsgerichts, wonach Schuldner des Rückgewähranspruchs des Klägers und damit "anderer Teil" im Sinne von § 3 Abs. 1 HaustürWG im vorliegenden Streitfall nicht die Treuhandgesellschaft, sondern die Fondsgesellschaft ist: § 3 Abs. 1 HaustürWG verpflichtet im Falle des wirksamen Widerrufs den "anderen Teil" zur Herausgabe der vom Verbraucher erbrachten Leistungen. "Anderer Teil" in diesem Sinne ist im Regelfalle, in dem rechtlicher und wirtschaftlicher Vertragspartner personengleich sind, der Vertragspartner des Verbrauchers. Das gilt jedoch nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine solche Personenidentität nicht besteht. Ungeachtet der Tatsache, daß vertragliche Beziehungen des Klägers ausschließlich mit der Treuhandgesellschaft bestehen und der Kläger selbst nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, sein Anteil an dem Immobilienfonds vielmehr treuhänderisch von der Treuhandgesellschaft für ihn gehalten wird, kann nämlich im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung nicht außer Betracht bleiben, daß nach dem Treuhandvertrag und der Ausgestaltung des geschlossenen Immobilienfonds durch die Fondsgesellschaft die Treuhandgesellschaft nur eine Mittlerfunktion einnimmt. Sie ist zwischen den Anleger und die Fondsgesellschaft geschaltet, um die Durchführung der Fondsbeteiligung und insbesondere den Erwerb lediglich wirtschaftlichen Miteigentums der Anleger an dem Fonds zu ermöglichen. Trotz dieser rechtlichen Konstruktion der Fondsbeteiligung mittels Treuhandvertrages ist wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger ausschließlich die Fondsgesellschaft. Diese ist Empfängerin und Inhaberin der von den Anlegern zu erbringenden Leistungen. Nach dem Treuhandvertrag sind alle vom Kläger zu leistenden Monatsraten und sonstigen Beträge auf ein Treuhandsonderkonto des Fonds einzuzahlen. Die Gegenleistung ist ebenfalls von der Fondsgesellschaft zu er-
bringen. Folgerichtig hat der Kläger durch Unterschrift unter den Beteiligungsantrag erklärt, daß er sich "an der ... Objektgesellschaft" beteiligen will; die Treuhandgesellschaft wird demgegenüber nur beiläufig als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt ("Beteiligung per Treuhandvertrag"). Auch die Fondsgesellschaft mißt dem Treuhänder eine lediglich dienende Funktion bei und sieht sich selbst als maßgeblichen Partner der Anleger. Dies kommt nicht zuletzt in einem Schreiben ihrer geschäftsführenden Gesellschafterin an die Anleger zum Ausdruck, in dem den Anlegern die Geschäftsführerin des Fonds als Adressatin für sämtliche Erklärungen und Anfragen der Anleger im Zusammenhang mit dem Fonds vorgestellt wird. Auch der Widerruf nach § 1 HaustürWG sollte gegenüber der Beklagten und nicht etwa gegenüber der Treuhänderin ausgeübt werden. Ist mithin die Fondsgesellschaft wirtschaftlicher Vertragspartner der Anleger und selbst Empfänger und Inhaber der von diesen zu erbringenden Leistungen , so ist es sachgerecht, die Fondsgesellschaft auch ohne Bestehen unmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen ihr und den Anlegern als "anderen Teil" i.S.v. § 3 Abs. 1 HaustürWG und damit als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs anzusehen.
b) Der Kläger hat seine Klage jedoch nicht gegen die Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR M. ", sondern ausschließlich gegen die Beklagte und damit gegen die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft gerichtet. Gleichwohl hat das Berufungsgericht diese Gesellschafterin im Ergebnis zu Recht - wenn auch nach seiner eigenen Argumentation inkonsequent - als richtige Beklagte angesehen:
c) Die Beklagte haftet nämlich als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts "GbR M. " für deren Verbindlichkeiten auch
persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, NJW 2001, 1056 ff. = WM 2001, 408 ff. = ZIP 2001, 330 ff.) entschieden, daß das Verhältnis zwischen dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Gesellschaft der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB entspricht (WM aaO, 414 = ZIP aaO, 335 f.). Dies hat zur Folge, daß der Gesellschafts - und der Gesellschafterprozeß bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie bei der OHG voneinander unabhängig sind. Die Gläubiger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben damit die Möglichkeit, nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch zusätzlich oder statt dessen einen oder mehrere ihrer Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und zu verklagen. Deshalb stand es dem Kläger frei, ausschließlich die geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und damit die Beklagte zu verklagen. Das gilt auch dann, wenn – wie im folgenden (unter 3 a) noch näher auszuführen ist - der Widerruf nach dem HaustürWG nur zur Anwendung der Regeln über den fehlerhaften Beitritt, also zur Kündigung der Mitgliedschaft führt und einen Abfindungsanspruch auslöst. Unabhängig davon, ob es sich bei diesem durch den Widerruf nach dem HaustürWG ausgelösten Rückgewähranspruch um eine Sozialverbindlichkeit handelt, haftet für denselben nicht allein die Fondsgesellschaft, vielmehr können für eine so einzuordnende Verbindlichkeit auch die ehemaligen Mitgesellschafter selbst in Anspruch genommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 11. Oktober 1971 - II ZR 68/68, WM 1971, 1451; Staub/ Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 12; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 128 Rdn. 23 i.V.m. § 131 Rdn. 48 m.w.N.; anders Münch.Komm. z. BGB/ Ulmer, 3. Aufl. § 738 Rdn. 12).
3. Die Klage ist in Höhe von 18.960,-- DM nebst 4 % seit Rechtshängigkeit begründet. In Höhe des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs - Verzinsung der einzelnen Raten ab dem Zeitpunkt der Zahlung - hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur entsprechenden Abweisung der Klage.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 HaustürWG sämtliche Beitragsraten und sonstigen Beträge in voller Höhe umfaßt. Das ist in den Besonderheiten des vorliegenden Falles begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 63, 338, 345 f.) führt grundsätzlich nicht einmal ein durch arglistige Täuschung (§ 123 BGB) veranlaßter Beitritt eines Anlegers zu einer Publikumspersonengesellschaft zur Anwendung der bürgerlichrechtlichen Anfechtungsvorschriften mit der Folge, daß die gesellschaftsrechtliche Stellung ex tunc beendet wird und die gezahlten Einlagen zurückzugewähren sind; vielmehr kann bei einer in Vollzug gesetzten Gesellschaft der getäuschte Anleger seine Mitgliedschaft allein durch ein ex nunc wirkendes Austrittsrecht beenden und erhält in diesem Fall - Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung - sein Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt. Für die Beendigung der Mitgliedschaft in einer Publikumsgesellschaft nach dem HaustürWG kann im Grundsatz nichts anderes gelten, weil bei in Vollzug gesetzter Gesellschaft nicht nur deren Gläubiger geschützt werden müssen, sondern auch sicherzustellen ist, daß die Mitgesellschafter des das Widerrufsrecht ausübenden Gesellschafters nicht schlechter als er selbst behandelt werden. Der Umstand, daß im vorliegenden Fall der Kläger nicht selbst Gesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern nur mittelbar über das Treuhandverhältnis beteiligt ist, steht der Anwendung der genannten Grundsätze
deswegen nicht entgegen, weil bei der hier gegebenen Gestaltung - wie oben ausgeführt - sich die Person des "anderen Teils" i.S.v. § 3 HaustürWG nicht aufgrund einer formalen, sondern nur einer wirtschaftlichen Betrachtung ermitteln läßt. So wenig die Fondsgesellschaft oder die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend machen können, der Kläger stehe in rechtlichen Beziehungen allein zu der Treuhandgesellschaft, so wenig ist es ihm erlaubt, bei der Abwicklung des durch seinen Widerruf ausgelösten Rückgewährverhältnisses sich darauf zu berufen, er sei nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft und unterliege deswegen nicht den Bindungen, die ein fehlerhaft beigetretenes Mitglied einer Personengesellschaft beachten muß. Ungeachtet dessen hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Prüfung stand, weil im hier gegebenen Fall einer offensichtlich gesunden Fondsgesellschaft, die mit den ihr anvertrauten Anlagegeldern bestimmungsgemäß und erfolgreich verfahren ist, die Gefahr einer Schädigung der Gesellschaftsgläubiger oder einer Ungleichbehandlung der Mitgesellschafter des Klägers nicht besteht, weil das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben jedenfalls nicht geringer ist als der von ihm in diesem Rechtsstreit verfolgte Anspruch.
b) Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit begründet (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 32; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 3 HaustürWG Rdn. 8; Staudinger/Werner, BGB 13. Aufl. § 3 Rdn. 53) sind nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes die nach § 3 Abs. 1 HaustürWG von dem anderen Teil zurückzugewährenden Geldbeträge nicht entsprechend § 347 Satz 3 BGB unabhängig vom Verzugseintritt zu verzinsen (ebenso
MünchKomm/Ulmer aaO, § 3 HaustürWG Rdn. 15). Anders als § 347 Satz 3 BGB sieht § 3 Abs. 1 HaustürWG keine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HaustürWG entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/2876, S. 4, Entwurfstext zu § 3, und S. 14, Begründung zu dieser Entwurfsregelung). Über diese Entscheidung des Gesetzgebers darf sich die Rechtsprechung - jedenfalls so lange die gesetzliche Regelung nicht zu unerträglichen Ergebnissen führen würde - nicht hinwegsetzen , weil sie dies aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen für wünschenswert hält (BVerfGE 82, 6, 12; BGHZ 138, 321, 329). Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages kann der Kläger dementsprechend erst ab Verzugseintritt und damit mangels eines anderen Verzugstatbestandes erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
14
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1070; Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, ZIP 2006, 994 Rn. 17; Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 30, jeweils m.w.N.). Die Erstellung einer solchen Auseinandersetzungsrechnung, in die auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter einzubeziehen sind (vgl. MünchKomm/Ulmer/Schäfer, BGB, 5. Aufl., § 738 Rn. 26; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 131 Rn. 99), hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 6/99 Verkündet am:
15. Mai 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der KG kann die Einlageforderung
der Gesellschaft gegen ihn regelmäßig nicht mehr isoliert geltend gemacht werden
, sondern ist als unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Berechnung
des Abfindungsanspruchs des Ausscheidenden zu berücksichtigen.

b) Die klageweise Geltendmachung einer in die Abfindungsrechnung einzubeziehenden
- und damit zur Zeit unbegründeten - Forderung beinhaltet ohne weiteres
ein entsprechendes Feststellungsbegehren (Bestätigung der Senatsrechtsprechung
ZIP 1993, 919, 920; ZIP 1994, 1846).
BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 28. April 1998 wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, geändert: Es wird festgestellt, daß in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 38.000,-- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 26. Juli 1997 einzustellen ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,
daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 103/01 Verkündet am:
18. März 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter einer im Frühjahr 1998 gegründeten OHG, die in B./L. einen Handel mit Textilien betreiben sollte.
Der Kläger nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Zahlung für eine Lieferung von Textilien aus seinem Modehaus in Anspruch, die er im Mai
1998 vereinbarungsgemäß in den L. gesandt hatte und für die er von der Gesellschaft 119.000,00 DM netto in Monatsraten von 17.000,00 DM ab 30. Juni 1998 hätte erhalten sollen. Er verlangt von den Beklagten unter Berücksichtigung des auf ihn selbst entfallenden Verlustanteils 79.333,33 DM.
Die Parteien streiten darüber, ob die seinerzeit gelieferte Ware den getroffenen Vereinbarungen entsprach und mangelfrei war. Der Beklagte zu 2 beruft sich zudem auf Aufwendungsersatzansprüche. Die Parteien haben den Gesellschaftsvertrag alsbald nach Entstehen ihrer Meinungsverschiedenheiten wechselseitig gekündigt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der geltend gemachte Anspruch aus einem als Drittgeschäft zu wertenden Kaufvertrag des Klägers mit der Gesellschaft herrühre und die Voraussetzungen für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten gegeben seien, da die Gesellschaft offenbar nicht über nennenswertes eigenes Vermögen verfüge. Zutreffend geht es auch davon aus, daß die Drittgläubigerforderung des Klägers wegen der Beendigung der Gesellschaft grundsätzlich nur noch als unselbständiger Rechnungsposten in der erforderlichen Auseinandersetzungsrechnung zu
berücksichtigen, aber nicht mehr selbständig einklagbar ist. Das rechtfertigt die Abweisung der Klage jedoch nicht.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil v. 9. März 1992 - II ZR 195/90, NJW 1992, 2757, 2758 m.w.N.; Urteil v. 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1210) enthält die Leistungsklage eines Gesellschafters , mit der er nach Auflösung der Gesellschaft einen auf das Gesellschaftsverhältnis gegründeten Zahlungsanspruch geltend macht, ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag, in den sein Zahlungsantrag umzudeuten ist. Das hat das Berufungsgericht übersehen, wie die Revision mit Recht rügt.
3. Der Senat kann die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über das in dem Zahlungsverlangen des Klägers enthaltene Feststellungsbegehren nicht selbst treffen. Das Feststellungsverlangen geht dahin, daû eine bestimmte Forderung als Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sei. Das bedeutet, daû die einzustellende Forderung nicht nur der Art nach, sondern auch zur Höhe bestimmt sein muû, da anderenfalls ihre rechnerische Berücksichtigung nicht möglich wäre, was dem Feststellungsbegehren jeden Sinn nähme. Die Beklagten bestreiten, daû die Lieferung des Klägers vertragsgemäû war, und erheben damit Einwendungen zu Grund und Höhe des klägerischen Anspruchs. Dessen Feststellung setzt daher voraus, daû die Frage geklärt ist, inwieweit die Lieferung ordnungsgemäû war und der Kläger seine
Verkäuferpflichten erfüllt hat. Die Sache muû deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es die nötigen Feststellungen trifft.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.