Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01

bei uns veröffentlicht am17.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 261/01 Verkündet am:
17. Mai 2004
B o p p e l,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender
Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende
Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert
haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten
Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern
u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum
Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2001 aufgehoben , soweit sein Hauptantrag auf Zahlung einer monatlichen Altersversorgung ab 1. Januar 1999 und der Feststellungsantrag zugunsten seiner Ehefrau abgewiesen worden sind.
2. Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil weiter aufgehoben, soweit sie auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisierten Rente für die Zeit ab 1. Januar 1999 von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind.
Im übrigen wird die Anschlußrevision (hinsichtlich des Jahres 1998) als unzulässig verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
4. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 20. Oktober 2003 auf 1.066.769,68 €, danach auf 961.228,43 € und ab dem 20. November 2003 auf 1.308.030,79 € festgesetzt. Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und die Beklagten zu 1 bis 7 waren in einer Sozietät von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten verbunden. Der Sozietätsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 1990 sieht vor, daß ein Partner mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet. In dem Vertrag ist die Gewährung einer Altersversorgung für ehemalige Partner und ihre Hinterbliebenen geregelt, deren Höhe sich nach der Dauer der Sozietätszugehörigkeit und dem im jeweiligen Kalenderjahr von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn bemißt.
Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs trat der Kläger nach 28 Jahren tätiger Mitarbeit am 1. September 1995 aus der von den Beklagten fortgeführten Sozietät aus. Während der Folgejahre wurde dem Kläger zunächst die vertraglich ausbedungene Altersversorgung gewährt. Im Dezember 1998 veräußerten die Beklagten die Praxis zum Preis von 46.000.000,00 DM an eine weltweit operierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nachdem der Kläger im Jahr 1998 auf seine Versorgungsansprüche Abschlagszahlungen über 180.000,00 DM erhalten hatte, entrichteten die Beklagten an ihn im Zeitraum von Januar bis März 1999 einen Gesamtbetrag in Höhe von 60.000,00 DM. Ab dem 1. April 1999 stellten sie die Zahlungen ein.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 329.980,60 DM. Daneben bean- sprucht er ab Januar 1999 - abzüglich der bereits gezahlten Vergütung von 60.000,00 DM - Zahlung einer monatlichen Altersversorgung in Höhe von 25.000,00 DM. Schließlich begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, nach seinem Tode seiner Ehefrau eine monatliche Altersversorgung von 15.000,00 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - für das Jahr 1998 zusätzliche Versorgungsbezüge in Höhe von 184.271,86 DM zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlich abgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat er in der mündlichen Verhandlung den Hilfsantrag gestellt, ihm auf der Grundlage eines monatlichen Rentenbetrages von 25.000,00 DM eine kapitalisierte Rente zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die dem Kläger für das Jahr 1998 noch zustehenden Versorgungsbezüge im Rahmen der von den Beklagten eingelegten Anschlußberufung auf 123.559,86 DM gekürzt. Für den Zeitraum ab Januar 1999 hat das Berufungsgericht die monatliche Altersversorgung des Klägers unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebenserwartung kapitalisiert und ihm auf den Hilfsantrag einen Anspruch in Höhe von 2.036.431,60 DM (2.096.431,60 DM abzüglich im Jahre 1999 gezahlter 60.000,00 DM) zuerkannt. Der Kläger begehrt mit seiner Revision für das Jahr 1998 Zahlung weiterer Versorgungsbezüge in Höhe von 206.420,74 DM (329.980,60 DM abzüglich 123.559,86 DM) sowie ab Januar 1999 anstelle der Kapitalabfindung die in den Vorinstanzen geltend gemachte monatliche Altersversorgung. Der Senat hat die Revision des Klägers, soweit er für das Jahr 1998 Versorgungsbezüge in Höhe weiterer 206.420,74 DM beansprucht, nicht angenommen. Die Beklagten erstreben mit ihrer nach dem Teilannahmebeschluß eingelegten Anschlußrevision eine Reduzierung des dem Kläger auf seinen Hilfsantrag von dem Berufungsgericht zuerkannten Klagebetrages auf 1.402.813,00 DM sowie zum Hauptantrag die Reduzierung der Verurteilungssumme auf 78.892,00 DM zzgl. Zinsen.

Entscheidungsgründe:


Die Rechtsmittel führen nach Maßgabe der Urteilsformel teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; die Anschlußrevision ist bezüglich der Versorgungsbezüge für 1998 unzulässig.
I. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand, soweit es den von ihm verfolgten Hauptanspruch abgewiesen hat. Bei der Auslegung des Sozietätsvertrages der Parteien hat das Berufungsgericht den Streitstoff nicht ausgeschöpft und gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, NJW 1998, 1481) verstoßen.
1. Im Ansatz noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Sozietätsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, lükkenhaft ist. Denn er geht als selbstverständlich von dem Fall aus, daß die Gesellschaft von den aktiven Sozien weiter betrieben wird, regelt aber nicht die hier eingetretene Gestaltung, daß die Praxis von ihnen zulässigerweise veräußert wird. Für den Veräußerungsfall wird die im Vertrag vorgesehene Versorgungsbestimmung undurchführbar, ohne daß dafür eine Auffangregelung getroffen wäre.
Die Parteien haben eine Partnerversorgung vereinbart, deren Höhe sich am jährlichen Bilanzgewinn der Sozietät als Bemessungsgrundlage orientiert. Mithin hängt die Partnerversorgung nach der Intention des Sozietätsvertrages von einer Fortsetzung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft ab. Gleichwohl ist nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages, wie die in § 14 getroffene Regelung über eine Beendigung der Sozietät im Einvernehmen aller Partner verdeutlicht, eine Veräußerung der Praxis an einen Dritten entgegen der Auffassung der Revision nicht ausgeschlossen. War die Partnerversorgung an den Bestand der Sozietät geknüpft, den aktiven Partnern gleichwohl die Veräußerung der Praxis an einen Dritten nicht verwehrt, so liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil die Parteien bei Vertragsschluß die Möglichkeit eines künftigen Praxisverkaufs nicht bedacht und in ihrem Vertrag deshalb auch keine die dann entfallende Partnerversorgung ersetzende Regelung getroffen haben.
2. Die damit vorhandene planwidrige Lücke ist auf dem Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGHZ 84, 1, 7; Urt. v. 21. September 1994 - XII ZR 77/93, NJW 1994, 3287). Dabei kommt zum Verständnis dessen, was Treu und Glauben entspricht , den Wertungen, die in den gesetzlichen Vorschriften Ausdruck gefunden haben, entscheidende Bedeutung zu.
Im gegebenen Fall hätten die Parteien, wenn sie die Möglichkeit einer Praxisveräußerung bedacht hätten, bei redlichem Verhalten Sorge getragen, daß altersbedingt ausgeschiedenen Sozien ein angemessener Ausgleich für den durch die Praxisveräußerung bedingten Verlust ihrer Altersversorgung gewährt wird. Grundlage der danach zu treffenden - die Interessen beider Parteien gleichermaßen beachtenden - ergänzenden Regelung hat neben den getroffenen Vertragsbestimmungen das gesetzliche Modell der Behandlung eines aus einer Sozietät von Freiberuflern ausscheidenden Partners zu sein. Aus einer Sozietät ausscheidenden Partnern steht nach der gesetzlichen Regelung (§ 738 BGB) eine nach dem Wert ihrer Beteiligung zu bemessende Abfindung zu. Anstelle einer Abfindung haben die Parteien zugunsten der in den Ruhestand tretenden Partner eine Altersversorgung in Gestalt einer Rentenzahlung vereinbart. Durch die Gewährung einer Rente, deren Höhe sich nach dem von den aktiven Partnern erwirtschafteten Gewinn und der Dauer der Sozietätszugehörigkeit des rentenberechtigten ehemaligen Partners bestimmt, sollte sichergestellt werden, daß die in der Sozietät aktiven Partner nicht durch die Zahlung unerträglich hoher Abfindungsbeträge belastet werden. Auf der anderen Seite partizipierten ausscheidende, nicht mit dem Wert ihrer Beteiligung abgefundene Partner im Rahmen ihrer Altersversorgung an dem von ihnen mitgeschaffenen Praxiswert. Beide Gesichtspunkte sind nach der Veräußerung der Sozietät entfallen: Die Beklagten als zunächst die Sozietät fortführende Partner sind nach Veräußerung der Praxis aufgrund des von ihnen erzielten Verkaufspreises von 46 Mio. DM zur Zahlung einer Abfindung ohne weiteres in der Lage. Den vor der Veräußerung aus Altersgründen ausgeschiedenen Partnern kommt als Äquivalent einer Abfindung eine aus den Erträgen der Sozietät erwirtschaftete Altersversorgung nicht mehr zugute. Es wäre nicht interessengerecht, wenn sich die Beklagten den auch von diesen früheren Partnern mitgeschaffenen Wert der Sozietät unter Ersparnis der ihnen versprochenen Altersversorgung allein zu eigen machen dürften. Vor diesem Hintergrund könnte es sich als angemessener Ausgleich anbieten, den Kläger - dem gesetzlichen Regelungsmodell (§ 738 BGB) entsprechend - nach dem Wert seiner Beteiligung (vgl. BGHZ 116, 359, 370) im Zeitpunkt seines Ausscheidens - u.U., wofür gegenwärtig allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, in monatlichen Raten - abzufinden. Dieser Weg ist der Zahlung fiktiver Versorgungsbezüge ebenso wie ihrer Kapitalisierung vorzuziehen, weil nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit eine tragfähige Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Altersversorgung nicht mehr vorhanden ist. Der Abfindungsbetrag wäre, nachdem diese Zahlung an die Stelle der Altersversorgung getreten ist, selbstverständlich um die dem Kläger zwischenzeitlich gezahlten Versorgungsbezüge zu mindern.
3. Das Berufungsgericht hat nach Zurückverweisung der Sache zunächst über den von dem Kläger verfolgten Hauptantrag zu befinden. Falls das Berufungsgericht den Hauptantrag als begründet erachtet, hat es in dem Urteil, das diesem Antrag stattgibt, zugleich die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben (BGHZ 106, 219 ff.).
II. Die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ist teilweise unzulässig , im übrigen aber begründet.
1. Unzulässig ist die unselbständige Anschlußrevision, soweit damit eine Reduzierung der dem Kläger für das Jahr 1998 zustehenden Altersversorgung auf 78.892,00 DM begehrt wird. Die Anschlußrevision ist erst eingelegt worden, nachdem der Senat die Annahme der Revision bezüglich dieses selbständigen Streitgegenstandes abgelehnt hat. Mit der unselbständigen Anschlußrevision kann aber nur ein Antrag innerhalb der Hauptrevision gestellt werden (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1995 - IX ZR 82/94, NJW 1996, 321 f.).
2. Zulässig und begründet ist die unselbständige Anschlußrevision hingegen , soweit die Beklagten auf den Hilfsantrag zur Zahlung einer kapitalisierten Rente von mehr als 1.402.813,00 DM verurteilt worden sind. Denn es kann auf der Grundlage des zugunsten der Beklagten als revisionsrechtlich richtig zu unterstellenden Sachverhalts gegenwärtig nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei der im Rahmen der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung anzustellenden Berechnung zu geringeren Wertansätzen als in dem angefochtenen Urteil gelangt. VRiBGH Dr. Röhricht kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Goette Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 738 Auseinandersetzung beim Ausscheiden


(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2000 - II ZR 194/98

bei uns veröffentlicht am 03.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNIS-URTEIL II ZR 194/98 Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2004 - II ZR 261/01.

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 189/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 189/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 115/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 115/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2019 - VIII ZR 66/18

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2005 - II ZR 55/03

bei uns veröffentlicht am 18.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 55/03 Verkündet am: 18. April 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Referenzen

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.