Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 54/03

bei uns veröffentlicht am21.03.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 54/03 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GenG § 34 Abs. 1, 2; § 48 Abs. 1

a) Zur Haftung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank für die Folgen
einer Kreditgewährung ohne bankübliche Sicherheiten.

b) Die Entlastung des Vorstandes einer Genossenschaft (§ 48 Abs. 1 Satz 2
GenG) enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche die
Generalversammlung aufgrund der ihr erteilten Informationen nicht zu überblicken
vermag.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 54/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Januar 2003 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte 5/7 und die Klägerin 2/ 7. Etwaige Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer zu 5/ 2/ 7 und die Klägerin zu 7.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin u.a. der V.bank He. e.G. (im folgenden: Klägerin), deren Vorstand der Beklagte von November 1991 bis zum 30. September 1998 angehörte. Weitere Vorstandsmitglieder waren die beiden Streithelfer. Der Beklagte war für die Vergabe von Firmenkrediten zuständig und hatte über Kredite mit einem Volumen von mehr als 10.000,00 DM gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu entscheiden. Er war von Februar 1994 bis Ende Juni 1996 außerdem Vorstandsmitglied und Schatzmeister des D.-Kreisverbandes Ma. e.V. (nachfolgend: Kreisver-
band), der einen Kontokorrentkredit bei der Klägerin unterhielt. Dieser wurde im November 1995 durch den Beklagten und den Streithelfer zu 2 mit Genehmigung des Aufsichtsrats der Beklagten von 400.000,00 DM auf 485.000,00 DM erhöht. Als Sicherheit dafür erweiterte der Kreisverband eine bereits im März 1994 vereinbarte Globalzession seiner Forderungen - hauptsächlich aus Rettungsdienstleistungen - gegen Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W auf die Anfangsbuchstaben bis Z. Durch weitere Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüsse vom 19. Dezember 1995 bewilligte die Klägerin unter Mitwirkung des Beklagten dem Kreisverband eine Erhöhung des Kontokorrentkredits auf 500.000,00 DM sowie zwei zusätzliche Darlehen in Höhe von 250.000,00 DM und 500.000,00 DM zum Zwecke der Errichtung eines Altenpflegeheims auf einem Grundstück, an dem der Kreisverband ein Erbbaurecht innehatte. Gemäß dem Kreditprotokoll der Klägerin sollten als Sicherheiten des Kreisverbandes die bereits zuvor erfolgte, mit 350.000,00 DM bewertete Globalzession sowie eine Grundschuld über nominal 2 Mio. DM an dem Erbbaurecht dienen, dessen Beleihungswertgrenze im Kreditprotokoll auf ca. 195.500,00 DM eingeschätzt wurde. Insgesamt wies das Kreditprotokoll des Vorstands der Klägerin einen (ungesicherten) Blankokreditanteil von 739.500,00 DM aus. Zuvor hatte die M. H.bank auf Anfrage der Klägerin ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens signalisiert, dies jedoch von der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld auf dem Anwesen sowie von einer Bürgschaft des Bundesverbandes des D. abhängig gemacht. Zu dieser Finanzierung kam es nicht. Das Eigenkapital der Klägerin belief sich per 31. Dezember 1995 auf 5,3 Mio. DM. Nach den späteren Prüfberichten des für die Klägerin zuständigen Genossenschaftsverbandes (§§ 53, 55 GenG) hatte der kreditnehmende Kreisverband in den Jahren 1993 bis 1995 erhebliche Verluste zu verzeichnen. Im August 1995 erhielt er von anderen Kreisverbänden des D. Liquiditätshilfen von insgesamt 266.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 16. Juli 1996 bewilligte das Land S. dem Kreisverband einen Zuschuß zu dem Pflegeheimneubau von knapp 8 Mio. DM, die 90 % der Gesamtkosten abdecken sollten. Der Bescheid sah eine Zweckbindung der Pflegeeinrichtung auf 30 Jahre sowie eine Verpflichtung zur Rückzahlung des Zuschusses bei Nichterfüllung der im Bescheid enthaltenen Auflagen vor. Zur Sicherung dieser Verpflichtungen hatte der Kreisverband eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Zuschusses an dem Erbbaurecht zu bestellen. Am 19. August 1996 bewilligte der Beklagte zusammen mit einem weiteren Vertreter der Klägerin einen Rangrücktritt der ihr von dem Kreisverband eingeräumten Grundschuld zugunsten des Landes S..
Die Generalversammlung der Klägerin erteilte dem Vorstand (unter Einschluß des Beklagten) für die Jahre 1995 und 1996 Entlastung, und zwar jeweils nach Verlesung der Schlußbemerkungen der Prüfberichte des Genossenschaftsverbandes , welche das Kreditengagement der Klägerin gegenüber dem Kreisverband als "nicht ganz bedenkenfrei" (Risikogruppe 2) einstuften. Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 verhängte das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen gegen die Klägerin nach vorheriger Androhung wegen etlicher risikobehafteter Kredite ein Kreditverbot und leitete in der Folgezeit ein förmliches Abberufungsverfahren gegen den Beklagten ein, der zum 30. September 1998 sein Vorstandsamt niederlegte. Zuvor war der Klägerin der Jahresabschluß des Kreisverbandes für 1997 bekannt gemacht worden, in dem ausgeführt wird, daß der Landesverband des D. dem Kreisverband wegen der diesem drohenden Insolvenz einen Betrag von 1 Mio. DM, davon 690.000,00 DM als Darlehen, gegen Übertragung des Erbbaurechts zur Verfügung gestellt und die Verwaltung des - inzwischen errichteten - Altenpflegeheims mit sämtlichen Erträgen und Ausgaben bereits übernommen habe. Die Klägerin kündigte daraufhin am 15. September 1998 ihre Geschäftsverbindung mit dem Kreisverband, stellte
ihre Forderungen gegen ihn fällig und legte sodann dessen Globalzession offen , aus der sie gegenüber Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben A bis W insgesamt zumindest 76.976,21 DM erlöste und auf das Kontokorrentkreditkonto (Nr. 7) des Kreisverbandes verbuchte. Am 1. Februar 1999 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Kreisverbandes eröffnet. Die Klägerin meldete Forderungen von insgesamt 998.146,32 DM zur Tabelle an, die vom Gesamtvollstreckungsverwalter anerkannt wurden. Er veräußerte durch notariellen Vertrag vom 11. August 1999 das Erbbaurecht des Kreisverbandes an die "Se. GmbH", welche das Pflegeheim entsprechend den grundpfandrechtlich abgesicherten Bedingungen im Zuschußbescheid des Landes S. weiterbetreiben, nicht aber die Belastung mit der zweitrangigen Grundschuld zugunsten der Klägerin übernehmen wollte. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 500.000,00 DM vereinbart, der sich im Fall der Feststellung eines Mehrwerts durch Schiedsgutachten eines Sachverständigen entsprechend erhöhen sollte. Für den Fall eines 400.000,00 DM übersteigenden Mehrwerts wurde dem Käufer ein Rücktrittsrecht zugestanden, das bei einem Verzicht des Verkäufers auf diesen Mehrwert entfallen sollte. Durch Vertrag mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter vom 12. November 1999/28. Januar 2000 bewilligte die Klägerin die Löschung ihrer zweitrangigen Grundschuld gegen Zahlung von 200.000,00 DM zuzüglich 50 % eines etwaigen aufgrund der Nachbewertung des Erbbaurechts von dessen Käufer zu zahlenden Mehrbetrages.
Nachdem die Generalversammlung der Klägerin am 16. Juni 1999 "die Einleitung von Maßnahmen" gegen den Beklagten beschlossen hatte, hat die Klägerin den Beklagten, dessen Anstellungsvertrag für gegenseitige Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis eine Ausschlußfrist von sechs Monaten ab seinem Ausscheiden vorsah, mit der am 15. Dezember 1999 eingereichten Kla-
ge auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 500.000,00 DM in Anspruch genommen. Sie beziffert ihren Gesamtschaden aus angeblich mangelnder Sicherung der am 19. Dezember 1995 bewilligten Darlehen auf 652.651,46 DM. Das Landgericht hat die Teilklage wegen Unbestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Klägerin dem Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung der Klagesumme einen dieser entsprechenden Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung in dem Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Kreisverband abzutreten habe. In Höhe eines Teilbetrages von 400.000,00 DM aus den eingeklagten 500.000,00 DM hat das Berufungsgericht den Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin bis zum Höchstbetrag von insgesamt 400.000,00 DM aus ihrer Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter vom 12. November 1999/28. Januar 2000 verurteilt. Mit seiner von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung , während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten begehrt.

Entscheidungsgründe:


Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. 1. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Beklagte gegen die ihm nach § 34 Abs. 1 GenG obliegenden Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaftsbank verstoßen hat. Der einem Vorstandsmitglied bei der Leitung der Geschäfte zuzubilligende weite Handlungsspielraum, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit kaum denkbar ist, umfaßt im Ansatz zwar auch das Eingehen geschäftlicher Risiken, einschließlich der Gefahr von Fehlbeurteilun-
gen und Fehleinschätzungen. Dieser Spielraum ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen (Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 308/99, ZIP 2002, 213, 214). Für Vorstandsmitglieder einer Genossenschaftsbank bedeutet dies, daß Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen gewährt werden dürfen (Senat aaO). Diese Grundregel hat der Beklagte im Verhältnis zu dem Kreisverband, dessen Vorstand er selbst angehörte, mißachtet, obgleich keine vernünftigen geschäftlichen Erwägungen dafür sprachen, ein solches Risiko gleichwohl einzugehen.

a) Nach der Vergabe der beiden Darlehen über zusammen 750.000,00 DM am 29. Dezember 1995 belief sich das Gesamtkreditvolumen des Kreisverbandes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1,285 Mio. DM, während die Sicherheiten mit lediglich 545.500,00 DM bewertet worden waren. Den beiden Neukrediten in Höhe von insgesamt 750.000,00 DM stand als neu hereingenommene Sicherheit nur die mit einer Beleihungsobergrenze von rd. 195.500,00 DM veranschlagte Grundschuld gegenüber, woraus sich ein Blankokreditanteil von fast 75 % ergibt. Von der Stellung banküblicher Sicherheiten kann hier daher keine Rede sein. Bereits aus der Gewährung der Kredite ohne übliche Sicherheiten folgt ein hohes Schadensrisiko des Darlehensgebers , ohne daß es darauf ankommt, ob schon im Zeitpunkt der Kreditvergabe der Eintritt des konkreten späteren Schadens vorhersehbar war. Gegen das Bestehen eines Risikos spricht auch nicht, daß der Klägerin hinsichtlich der zusätzlichen Kreditierung des Kreisverbandes eine Darlehenszusage der M. H.bank vorlag. Diese Zusage war nämlich ihrerseits an die Stellung banküblicher Sicherheiten, so etwa an die Übernahme einer Bürg-
schaft in Darlehenshöhe durch den Bundesverband des D. geknüpft, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung durch die Klägerin nicht vorlag und zu der es auch später nicht kam. Eine Risikoübernahme durch die M. H.bank war also weder gesichert, noch durfte sie aufgrund des Fehlens der geforderten Sicherheiten erwartet werden.
Entgegen der Annahme der Revision war auch im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe geplanten Investitionen in das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht nicht von einer hinreichenden Werthaltigkeit der Sicherheit auszugehen. Der Neubau des Pflegeheimes war von einer staatlichen Förderung in erheblichem Umfang abhängig, die zum Zeitpunkt der Kreditgewährung noch nicht bewilligt war und deren Bewilligung von Bedingungen wie der Einräumung einer erstrangigen Grundschuld zur Sicherung eines etwaigen Rückzahlungsanspruchs abhängig gemacht wurde, welche die der Klägerin gestellte Sicherheit weitgehend entwerteten. Unabhängig davon, ob der Erlaß des Zuwendungsbescheides vom 16. Juli 1996, wie die Revision behauptet , vom Grundsatz her bereits 1995 klar war, war jedenfalls dessen konkreter Inhalt mit den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen noch nicht bekannt. So sind in dem Bescheid u.a. mögliche Rückzahlungsansprüche des Landes geregelt, die nicht nur im Falle einer Änderun g des Zwecks der Einrichtung , sondern beispielsweise auch bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder bei einer auch nur teilweisen, von dem zuständigen Ministerium nicht konsentierten Überlassung der Einrichtung an Dritte entstehen konnten. Es war daher gerade nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Zuschuß auf keinen Fall bzw. nur bei Änderung der Verwendung der Einrichtung zurückgezahlt werden mußte und die zugunsten der Klägerin bestehende Grundschuld durch die dem Land einzuräumende erstrangige Grundschuld in Höhe von
knapp 8 Mio. DM in ihrer Werthaltigkeit nicht erheblich beeinträchtigt werden könnte.

b) Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß keine vernünftigen geschäftlichen Gründe ersichtlich waren, die dafür sprachen, dem Kreisverband die Kreditmittel trotz des hohen Schadensrisikos zu bewilligen. Ein solch vernünftiger Grund ist entgegen der Auffassung der Revision jedenfalls nicht in den von ihr angeführten schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Geschäftsgebiet der Bank zu sehen. Gerade wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse generell schwierig sind, hat eine Bank auf die Absicherung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche verstärkt zu achten. Die wirtschaftlichen Aussichten des Kreisverbandes waren zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe auch im Hinblick auf den beabsichtigten Pflegeheimneubau nicht so positiv, wie von der Revision dargestellt. Hiergegen spricht bereits die im weiteren Verlauf trotz des Baus der Pflegeheimerweiterung eingetretene Insolvenz des Kreisverbandes. Zudem ergibt sich aus der im Aktenvermerk vom 11. Mai 1999 enthaltenen Aussage eines Vertreters des das Pflegeheim zu diesem Zeitpunkt betreibenden Landesverbandes des D., daß das Heim nicht mit Gewinn betrieben, sondern lediglich eine "schwarze Null" geschrieben wurde. Ein beträchtlicher Überschuß aus dem Betrieb des Pflegeheims durfte daher bei realistischer Betrachtung nicht zur Grundlage einer besonders günstigen wirtschaftlichen Prognose gemacht werden, zumal der Kreisverband ausweislich der Prüfberichte des Genossenschaftsverbandes in der Zeit vor der Kreditvergabe erhebliche Verluste erwirtschaftet hatte (1993: 361 TDM; 1994: 111 TDM; 1995: 437 TDM), wodurch das vorhandene Eigenkapital des Verbandes Ende 1995 fast aufgezehrt war. Er hatte im August 1995 von anderen Kreisverbänden des D. Liquiditätshilfen von insgesamt 266.000,00 DM in Anspruch nehmen müssen. Auch das Kreditprotokoll der Klägerin vom
19. Dezember 1995 geht für 1995 von einem lediglich kostendeckenden Arbeiten des Verbandes aus, wobei selbst dies nach den Ausführungen im Protokoll nur unter Berücksichtigung von Zuschüssen der öffentlichen Hand in Höhe von insgesamt 450.000,00 DM zu erwarten war.

c) Der Beklagte hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt , indem er die Kredite ohne ausreichende Sicherheiten gewährte. Da sich das Verschulden nur auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung und nicht auch auf den haftungsausfüllenden Schaden beziehen muß (Müller, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 21; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 34 Rdn. 6), kommt es auf die Vorhersehbarkeit des konkreten Schadens zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge nicht an.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß aus den von den Generalversammlungen beschlossenen Entlastungen des Vorstandes für die Jahre 1995 und 1996 kein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hergeleitet werden kann, weil die Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund der oberflächlichen Unterrichtung der Genossenschaftsmitglieder nicht oder in wesentlichen Punkten nur unvollständig erkennbar waren. Dabei kann hier offen bleiben, ob eine Verzichtswirkung der Entlastung im Genossenschaftsrecht (§ 48 Abs. 1 GenG) nicht ohnehin entsprechend § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG abzulehnen ist (dazu Beuthien aaO § 48 Rdn. 8). Jedenfalls erstreckt sie sich nicht auf Ansprüche, welche die Genossenschaftsmitglieder aus den bei der Rechnungslegung unterbreiteten Unterlagen bei Anlegung eines lebensnahen Maßstabes nicht zu überblicken vermögen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 aaO). Anders als von den in die Geschäftspolitik des Gesellschaftsunternehmens eingebundenen und mit Kontroll- und Weisungsrechten gegenüber der Geschäftsleitung ausgestatteten Gesellschaftern einer GmbH
(§ 46 Nr. 6 GmbHG) kann von den Genossenschaftsmitgliedern bei lebensnaher Betrachtung regelmäßig nicht erwartet werden, aus den ihnen erteilten Informationen über die Geschäftslage eigenständige Schlußfolgerungen im Hinblick auf ein mögliches Fehlverhalten des Vorstands zu ziehen und damit die Tragweite eines mit der Entlastung verbundenen Anspruchsverzichts zu überblicken. Im vorliegenden Fall ergaben sich für einen durchschnittlichen Versammlungsteilnehmer weder aus den vor Fassung der Entlastungsbeschlüsse verlesenen Schlußbemerkungen der Prüfberichte des Genossenschaftsverbandes noch aus dem sonstigen Inhalt der Prüfberichte Hinweise auf mögliche Schadensersatzansprüche wegen der dort genannten Kreditrisiken. Davon abgesehen kann eine Kenntnis der Genossenschaftsmitglieder von dem nicht verlesenen Teil der zur Einsicht ausgelegten Prüfberichte ohnehin nicht unterstellt werden.
3. Keinen Einfluß auf die Haftung des Beklagten hat entgegen der Meinung der Revision die für Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis vereinbarte Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Anders als die Vereinbarung einer entsprechenden Ausschlußfrist für Ersatzansprüche gegenüber einem GmbH-Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG (dazu Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 107/01, ZIP 2002, 2128) ist eine solche vertragliche Regelung hinsichtlich der gemäß § 18 Satz 2 GenG zwingenden Organhaftung aus § 34 Abs. 2 GenG nicht möglich, weil dadurch die - gemäß § 18 Satz 2 GenG ebenfalls unabdingbare - Verjährungsregelung des § 34 Abs. 6 GenG unterlaufen würde (vgl. Müller aaO § 34 Rdn. 9, 50).
4. Der frühestens mit der Kreditgewährung im Dezember 1995 entstandene Schadensersatzanspruch aus § 34 Abs. 2 GenG ist nicht verjährt, weil die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 34 Abs. 6 GenG durch die Klagezustellung
am 13. Januar 2000 unterbrochen worden ist (§ 209 BGB a.F.), wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt.
5. Ein Mitverschulden der Klägerin i.S. des § 254 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es ist unklar und vom Beklagten schon nicht substantiiert dargelegt worden, ob die Klägerin bei Betreiben der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld einen höheren als den mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter vereinbarten Betrag hätte erlösen können. Im Falle einer Zwangsverwaltung wäre dies schon deshalb höchst unwahrscheinlich gewesen, weil der Betrieb des Heimes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen nennenswerten Gewinn abwarf. Aber auch bei Betreiben der Zwangsversteigerung des Erbbaurechts wäre die Erzielung eines höheren Erlöses höchst ungewiß gewesen. Jeder Besitzerwechsel barg nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheides des Landes S. das Risiko, daß das Land diesem nicht zugestimmt hätte und der Zuschuß in Höhe von rd. 8 Mio. DM hätte zurückgezahlt werden müssen. In diesem Fall hätte der Klägerin u.U. ein Totalausfall ihrer Forderung gedroht.
Hinzu kommt schließlich, daß der Kaufpreis für das Erbbaurecht - und daran gekoppelt der der Klägerin aus der Verwertung der Grundschuld zufließende Betrag - mit der bisher erzielten Summe von 500.000,00 DM (davon 200.000,00 DM für die Klägerin) noch nicht endgültig feststeht, sondern sich nach den Regelungen des Kaufvertrages vom 11. August 1999 um einen von einem Sachverständigen zu ermittelnden, etwaigen Mehrwert erhöht. Hiervon würde der Klägerin nach der mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter getroffenen Vereinbarung wiederum die Hälfte zufließen. Falls - was ebenfalls noch möglich ist - der Käufer bei einem vom Sachverständigen ermittelten Mehrwert von mehr als 400.000,00 DM wirksam von seinem vertraglich vereinbarten
Rücktrittsrecht Gebrauch machen würde, wäre der gesamten Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gesamtvollstreckungsverwalter der Boden entzogen und die Klägerin nach wie vor zur anderweitigen Verwertung der Grundschuld berechtigt und verpflichtet. Von einem Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Ebensowenig kann der Beklagte die Klägerin auf die Inanspruchnahme der von ihr abgeschlossenen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verweisen , weil diese nach den in der Revisionsbegründung nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts einen Schaden der vorliegenden Art nicht deckt.
6. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht von einem der Klägerin entstandenen Schaden ausgegangen, dessen Höhe zumindest den eingeklagten Teilbetrag von 500.000,00 DM erreicht.

a) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die von dem Kreisverband auf das Darlehen gezahlten Zinsen von 95.000,00 DM schadensmindernd berücksichtigen müssen, wird verkannt, daß die Zinsen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu Lasten der debitorisch geführten Kontokorrentkonten des Kreisverbandes bei der Klägerin gezahlt wurden. Der Einwand der Revision, dies betreffe "lediglich die Mittelherkunft", ist unverständlich, weil gerade deshalb bei der Klägerin durch die zu Lasten der Kontokorrentkonten gezahlten und damit deren Debet erhöhenden Beträge per Saldo kein Vermögenszuwachs eingetreten, sondern nur eine bankinterne Umschuldung erfolgt ist. Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei gleichgültig, ob der Kontokorrentkreditrahmen ausgeschöpft war. Da schadensersatzrechtlich auf die Ge-
samtvermögenslage des Geschädigten abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, daß mit der Klage nicht eine Haftung des Beklagten für den Kontokorrentkredit des Kreisverbandes, sondern für die zusätzlich ausgereichten Darlehen geltend gemacht wird.
Davon abgesehen wäre der Klägerin der von ihr geltend gemachte Teilbetrag von 500.000,00 DM aus ihrem von dem Berufungsgericht festgestellten Gesamtschaden von 652.651,46 DM auch dann zuzusprechen, wenn die Zinszahlungen von 95.000,00 DM hiervon abzuziehen wären.

b) Angeblich aus dem Betrieb des Pflegeheims erzielte und auf die Konten des Kreisverbandes geflossene Einnahmen sind ebenfalls nicht im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. Soweit die Revision auf entsprechenden Vortrag des Beklagten verweist, ist dieser zu unsubstantiiert, weil er weder die vermeintlichen Einnahmen beziffert noch die damit korrespondierenden Ausgaben bzw. Kontobelastungen gegenüberstellt und auch die unstreitig erhaltenen Zuschüsse nicht berücksichtigt. Wieso die Guthaben auf zwei Kontokorrentkonten des Kreisverbandes ausgerechnet aus einem durch den Pflegeheimbetrieb erwirtschafteten Überschuß stammen sollen, bleibt unklar und ist angesichts des Umstands, daß mit dem Betrieb des Heims kein nennenswerter Überschuß erwirtschaftet werden konnte, wenig wahrscheinlich (§ 287 ZPO). Soweit die Revision meint, die Kontoguthaben seien entsprechend § 366 Abs. 2 BGB nicht mit dem debitorischen Kontokorrentkonto (Nr. 7) des Kreisverbandes , sondern mit den Salden der beiden streitgegenständlichen Darlehenskonten zu verrechnen, wird verkannt, daß es hier nicht um eine Gesamtabrechnung zwischen dem Kreisverband und der Klägerin, sondern um den ihr durch die pflichtwidrige Darlehensgewährung des Beklagten entstandenen Schaden geht und hierauf nur die damit in Zusammenhang stehenden Vorteile der Kläge-
rin anzurechnen sind. Unsubstantiiert ist insoweit auch schon der Vortrag des Beklagten, daß es ohne die Gewährung der (unzureichend gesicherten) Darlehen von 750.000,00 DM nicht zu dem - größtenteils mit öffentlichen Mitteln finanzierten - Bau des Pflegeheims und daraus resultierenden Einnahmen des Kreisverbandes gekommen wäre.
Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht auch das Vorbringen des Beklagten zu den von der Klägerin aufgrund der Globalzession des Kreisverbandes eingezogenen "Außenständen" nicht übergangen, sondern dazu festgestellt, daß die abgetretenen und eingezogenen Forderungen gegenüber Schuldnern mit den Anfangsbuchstaben A bis W zur Sicherung des Kontokorrentkredits des Kreisverbandes bestimmt gewesen seien und daher die betreffenden Zahlungseingänge nicht in Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Darlehensgewährung des Beklagten stünden. Dem Vortrag des Beklagten , die "Außenstände" seien aus dem durch die (pflichtwidrige) Darlehensgewährung ermöglichten Pflegeheimbetrieb erwirtschaftet worden, fehlt wiederum die Substanz, zumal in dem Begleitschreiben zu der von dem Berufungsgericht zugrunde gelegten Forderungsaufstellung vom 14. Dezember 2000 nur von Forderungen aus Rettungsdienstleistungen des Kreisverbandes die Rede ist.

c) Eine eventuell noch in Aussicht stehende quotenmäßige Befriedigung im Gesamtvollstreckungsverfahren berührt die Höhe des Schadensersatzanspruchs nicht. Resultiert der Schaden - wie hier - aus der nicht ausreichenden Besicherung eines Zahlungsanspruchs gegen einen später insolvent gewordenen Schuldner, sind künftige, der Höhe nach noch unbestimmte Quotenzahlungen aus der Insolvenzmasse auf einen ungesicherten Zahlungsanspruch bei der Höhe des ursprünglich eingetretenen Schadens nicht zu berücksichtigen
(BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2073). Der Schadensersatzanspruch der Klägerin darf nicht bis zu einem ungewissen künftigen Zeitpunkt zurückgestellt werden, in dem sie möglicherweise einen Teilbetrag in unbekannter Höhe darauf erhalten könnte (vgl. BGH aaO).
II. Dem Beklagten stehen aber die von dem Berufungsgericht ausgeurteilten Gegenrechte Zug um Zug gegen Zahlung der Klagesumme zu.
1. Das gilt entsprechend § 255 BGB zunächst hinsichtlich des Anspruchs des Beklagten auf Abtretung der von der Klägerin zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldeten Forderung (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 aaO). Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision kommt weder eine vorrangige "Anrechnung" auf den nicht eingeklagten Teil der Schadensersatzforderung der Klägerin noch eine nur verhältnismäßige "Anrechnung" auf den eingeklagten Teilbetrag in Betracht. Aus dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB ergibt sich nichts Gegenteiliges , weil die rechtshängige Teilforderung "die dem Schuldner lästigere" ist. Auch gegenüber einer auf Teilleistung gerichteten Klage kann der Schuldner die Zug um Zug-Bewirkung der vollen Gegenleistung beanspruchen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60, NJW 1962, 628, 629; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB § 274 Rdn. 4). Ansonsten könnte das in vollem Umfang bestehende Gegenrecht des Beklagten nicht mehr als Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn der Kläger die restlichen Teile seines Anspruchs nicht mehr einfordert.
2. Einen Anspruch des Beklagten auf Abtretung der Grundschuld hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - zu Recht verneint. Die Klägerin war und ist als Geschädigte zur Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten berechtigt, was sich wegen der dadurch eintretenden Min-
derung des Schadens auch für den Schädiger günstig auswirkt. Eine Abtretung der Grundschuld an den Beklagten kommt hier auch schon deshalb nicht in Betracht , weil die Klägerin deren Löschung in der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter bewilligt hat, was sie ohne Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht tun durfte (vgl. oben I 4).
3. Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen der Höhe nach begrenzten Gegenanspruch auf Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus der mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geschlossenen Vereinbarung zuerkannt hat, wird das von der Revision nicht beanstandet. Sollte die Klägerin aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter, was allerdings unwahrscheinlich ist, einen höheren Betrag als insgesamt 400.000,00 DM erzielen, ist der Beklagte an einer Nachforderung gegenüber der Klägerin nicht gehindert (vgl. BGHZ 52, 39, 42; 117, 1, 4 f.).
Entgegen der Ansicht der Anschlußrevision folgt der Anspruch auf Abtretung auch insoweit aus den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung entsprechend § 255 BGB. Die Klägerin hat aus der Vereinbarung mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter bisher noch keine für sie verfügbaren Zahlungen erhalten, so daß als auszugleichender Vorteil der Klägerin nur der Anspruch auf diese Zahlungen verbleibt (vgl. auch Senat BGHZ 6, 55, 61), der deshalb an den Beklagten abzutreten ist, weil er aus der Verwertung der Grundschuld resultiert, welche die Klägerin im Zusammenhang mit der pflichtwidrigen Darlehensgewährung des Beklagten als Sicherheit erhalten hat. Auf einen im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machenden Bereicherungs-
anspruch gegenüber der Klägerin kann der Beklagte unter den gegebenen Umständen - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - nicht verwiesen werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 43 Haftung der Geschäftsführer


(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Sch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen


(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 209 Wirkung der Hemmung


Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 255 Abtretung der Ersatzansprüche


Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts


(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist. (2) Auf Grund einer so

Aktiengesetz - AktG | § 120 Entlastung


(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 34 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder


(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmer

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 53 Pflichtprüfung


(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 55 Prüfung durch den Verband


(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. (2) Ein ge

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern


Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung


(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat i

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 54/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 54/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2002 - II ZR 107/01

bei uns veröffentlicht am 16.09.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 107/01 Verkündet am: 16. September 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. März 2005 - II ZR 54/03.

Oberlandesgericht München Endurteil, 08. Feb. 2018 - 23 U 2913/17

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 30.06.2017, Az. 13 O 2376/16, in Ziff. 1 Satz 1 wie folgt geändert: Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden

Referenzen

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen. Bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Millionen Euro übersteigt, muss die Prüfung in jedem Geschäftsjahr stattfinden.

(2) Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Millionen Euro und deren Umsatzerlöse 3 Millionen Euro übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Absatz 3 Satz 1 und 2, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung. Bei der Prüfung großer Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2 ist § 317 Abs. 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen muss.

(4) Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), aber nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Absatz 3 Satz 3, § 317 Absatz 3a Satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 3 und § 322 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genossenschaft wird durch den Verband geprüft, dem sie angehört. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein.

(2) Ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes oder eine vom Verband beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, ist von der Prüfung der Genossenschaft ausgeschlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Vertreter oder die Person

1.
Mitglied der zu prüfenden Genossenschaft ist;
2.
Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Genossenschaft ist;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden Genossenschaft oder für diese in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Genossenschaft ausgeübt wird, bei dem der gesetzliche Vertreter des Verbandes oder die vom Verband beschäftigte Person als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, diese Tätigkeit ausübt oder deren Ergebnis beeinflussen kann.
Satz 2 Nr. 2 ist auf Mitglieder des Aufsichtsorgans des Verbandes nicht anzuwenden, sofern sichergestellt ist, dass der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen durch das Aufsichtsorgan durchführen kann. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund erfüllt. Ist die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs, ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 Unterabsatz 1 und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf die in Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechend anzuwenden; auf den Verband findet Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung.

(2a) Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet auf alle in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen des Verbandes entsprechende Anwendung; auf den Verband findet Artikel 4 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 findet keine Anwendung.

(3) Der Verband kann sich eines von ihm nicht angestellten Prüfers bedienen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Der Verband darf jedoch nur einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragen.

(4) Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossenschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf, dass der andere Verband die Prüfung durchführt.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(1) Die Generalversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Sie beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrags sowie über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. Wird der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung erst wirksam, wenn auf Grund einer erneuten Prüfung ein hinsichtlich der Änderung uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.

(3) Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäftsraum der Genossenschaft oder an einer anderen durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsichtnahme der Mitglieder ausgelegt, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen.

(4) Die Generalversammlung beschließt über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 339 Abs. 2 in Verbindung mit § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Beschluss kann für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Voraus gefasst werden. Die Satzung kann die in den Sätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen dem Aufsichtsrat übertragen. Ein vom Vorstand auf Grund eines Beschlusses nach den Sätzen 1 bis 3 aufgestellter Abschluss darf erst nach seiner Billigung durch den Aufsichtsrat offen gelegt werden.

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds ist gesondert abzustimmen, wenn die Hauptversammlung es beschließt oder eine Minderheit es verlangt, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen.

(2) Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

(3) Die Verhandlung über die Entlastung soll mit der Verhandlung über die Verwendung des Bilanzgewinns verbunden werden.

(4) (weggefallen)

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 107/01 Verkündet am:
16. September 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Frist für die Verjährung des Anspruchs nach § 43 Abs. 2 GmbHG kann abgekürzt
werden, solange nicht die Pflichtverletzung des Geschäftsführers darin
besteht, daß er entgegen § 43 Abs. 3 GmbHG an der Auszahlung gebundenen
Kapitals der GmbH an Gesellschafter mitgewirkt hat (Aufgabe des Sen.Urt. v.
15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135).
BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 107/01 - OLG Köln
LG Aachen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten des Beklagten erkannt worden ist. Die Auskunftsklage wird abgewiesen. Im übrigen wird im Umfang der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Großbäckerei W. + S. GmbH & Co. KG mit Sitz in Ke.. Der beklagte Bäckermeister führte die Geschäfte nicht nur der Gemeinschuldnerin, sondern auch ihrer ebenfalls als GmbH & Co. KG organisierten, in H.-B. ansässigen Schwestergesellschaft. Mit dieser Kommanditgesellschaft hat der Beklagte am 18. März 1993 einen Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen, in dessen § 1 Abs. 1 bestimmt ist:
"... Er (scil. der Beklagte) übernimmt die Geschäftsführung für die Firmen Großbäckerei W.S., H.-B. und K.-Ke. (scil: das ist die Ge- meinschuldnerin)."
Nach § 5 Abs. 2 des Vertrages sind dem Geschäftsführer "Aufwendungen... anläßlich von Dienstreisen und Repräsentationen ... in nachgewiesener Höhe zu erstatten". § 8 Nr. 6 schließlich bestimmt:
"Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung, schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird." Der Kläger wirft dem Beklagten, gegen den in diesem Zusammenhang auch strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, vor, seine Dienstpflichten gegenüber der Gemeinschuldnerin in grober Weise verletzt und ihr Schaden zugefügt zu haben, u.a. indem er Spesen und sonstige Aufwendungen unrichtig abgerechnet sowie Kosten seiner privaten Lebensführung auf die Gemeinschuldnerin abgewälzt habe. Er hat deswegen mit der Klage von dem Beklagten Schadenersatz i.H.v. 251.682,71 DM nebst Zinsen und die Feststellung der künftigen Ersatzpflicht des Beklagten verlangt. Da der Beklagte unstreitig neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer anderweitig auf dem Geschäftsfeld der Gemeinschuldnerin tätig geworden ist, hat er außerdem darauf angetragen, den Beklagten zur Auskunfterteilung über diese nicht erlaubten Aktivitäten und zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu verurteilen.
Durch Teilurteil hat das Landgericht den Beklagten teilweise zur Zahlung verurteilt (93.000,48 DM), teilweise die Zahlungsklage abgewiesen (hinsichtlich des 189.700,57 DM übersteigenden Betrages) und im übrigen die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Abgewiesen hat es ferner den Auskunftsantrag, während es dem Feststellungsbegehren entsprochen hat. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, welcher sich der Kläger angeschlossen hat. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte Widerklage mit dem Antrag erhoben , den Kläger zu verurteilen, die von dem Beklagten während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer erstellten monatlichen Geschäftsberichte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Der Kläger seinerseits hat seinen noch in erster Instanz anhängigen Zahlungsantrag um rund 195.000,00 DM mit der Begründung erweitert, es habe sich zwischenzeitlich durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erwiesen, daß der Beklagte in dieser Größenordnung Schecks der Gemeinschuldnerin auf seinem Privatkonto eingelöst habe.
Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten lediglich i.H.v. 88.977,72 DM nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage insoweit abgewiesen , als der Kläger einen 185.677,81 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrag fordert. Ferner hat es dem Auskunftsantrag stattgegeben, den Feststellungsantrag und die Widerklage aber als unzulässig abgewiesen.
Von den hiergegen eingelegten Revisionen der Parteien hat der Senat - nach Heraufsetzung der Beschwer des Klägers - nur das Rechtsmittel des Beklagten, der sein Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt, zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Auskunftsklage und im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von ihm bejahte organschaftliche Haftung des Beklagten für pflichtwidrige und die Gemeinschuldnerin schädigende Geschäftsführung sei von § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertrages nicht erfaßt, weil die dort getroffene Regelung sich allein auf vertragliche Ansprüche beziehe; wie sich aus seiner Hilfserwägung ersehen läßt, hat es sich dabei wesentlich von der Vorstellung bestimmen lassen, wegen des im Interesse der Gläubiger zwingenden Charakters von § 43 GmbHG sei vor allem eine Abkürzung der Verjährungsfrist der nach § 43 Abs. 2 GmbHG bestehenden Haftung des Geschäftsführers unzulässig.
2. Dies hält, wie die Revision mit Recht rügt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Die organschaftliche Haftung des Beklagten ist, da die Klage erst mehr als zwei Jahre nach Beendigung seines Dienstverhältnisses erhoben worden ist, erloschen. Die in § 8 Abs. 6 des Dienstvertrages aufgeführten tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen vor: Es ist weder festgestellt noch vorgetragen worden, daß die Gemeinschuldnerin die Ansprüche spätestens binnen sechs Monaten nach Ende des Anstellungsverhältnisses, d.h. bis zum 30. Juni 1998, geltend gemacht und der Beklagte ihre Erfüllung erst zu Beginn des Jahres 1999, zwei Monate vor Klageerhebung abgelehnt hätte.

a) Nicht nur der Senat (vgl. Urt. v. 15. November 1999 - II ZR 122/98, ZIP 2000, 135 f. mit Besprechung von Altmeppen, DB 2000, 261 und 657), sondern auch die ganz h.M. im Schrifttum (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 45; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 207; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 Rdn. 95; Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 61; Roth/ Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 43 Rdn. 59 i.V.m. Rdn. 50; a.A. unter Hinweis auf den gebotenen Schutz der Gesellschaftsgläubiger Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 43 Rdn. 29 i.V.m. Rdn. 2) halten im Grundsatz - nämlich soweit nicht die Sondersituation des § 43 Abs. 3 GmbHG vorhanden ist - eine Abkürzung der Verjährungsfrist für zulässig. Dies wird - ähnlich wie bei dem grundsätzlich für zulässig erachteten Verzicht auf oder bei dem Vergleich über einen gegen den Geschäftsführer gerichteten Schadenersatzanspruch - von der Erwägung getragen, daß es, solange nicht der Anwendungsbereich des § 43 Abs. 3 GmbHG betroffen ist, Sache der Gesellschafter ist, nach § 46 Nr. 8 GmbHG darüber zu befinden, ob und ggfs. in welchem Umfang sie Ansprüche der Gesellschaft gegen einen pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer verfolgen wollen. Wie auf die Durchsetzung eines entstandenen Anspruchs - sei es förmlich durch Vertrag, durch Entlastungs- oder durch Generalbereinigungsbeschluß - verzichtet werden kann, so kann auch schon im Vorfeld das Entstehen eines Ersatzanspruchs gegen den Organvertreter näher geregelt, insbesondere begrenzt oder ausgeschlossen werden, indem z.B. ein anderer Verschuldensmaßstab vereinbart oder dem Geschäftsführer eine verbindliche Gesellschafterweisung erteilt wird, die eine Haftungsfreistellung nach sich zieht. Die Abkürzung der Frist, binnen deren ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden muß, wenn nicht Verjährung oder gar - wie hier - das Erlöschen des Anspruchs eintreten soll, ist nur eine andere Form dieser Beschränkungs- und Verzichtsmöglichkeiten.

b) Unabhängig davon, daß danach die Unanwendbarkeit der Haftungbegrenzungsklausel des § 8 Abs. 6 des Geschäftsführervertrages nicht aus dem angeblich zwingenden Charakter der Haftung nach § 43 GmbHG hergeleitet werden kann, ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die genannte Regelung beziehe sich ausschließlich auf vertragliche Ansprüche, von Rechtsirrtum beeinflußt.
aa) Das Landgericht, dessen Begründung sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte sich darauf gestützt, es seien wegen der Formulierung "Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis" nur die üblicherweise bestehenden gegenseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag wie "Abfindung, Rückgewähr des Dienstwagens etc." gemeint. Da nach der Rechtsprechung des Senats die organschaftliche Haftung als Spezialregelung die vertragliche Haftungsgrundlage in sich aufnehme, könne der Ausgestaltung von Verjährungsfristen durch den Anstellungsvertrag keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen.
bb) Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, daß auch bei Fehlen oder Unwirksamkeit eines Anstellungsverhältnisses die organschaftliche Haftung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 GmbHG besteht. Das besagt aber nichts über die Berechtigung der Beteiligten, in dem sog. Geschäftsführerdienstvertrag auch Fragen des Organverhältnisses zu regeln. Soweit das GmbHG in diesem Bereich nicht zwingend ist, muß demnach der geschlossene Vertrag - unabhängig von seiner Bezeichnung - darauf hin untersucht werden, ob und welche Regelungen des Organverhältnisses er enthält.
Da hier die Auslegung des Tatrichters unvollständig ist und weitere tatsächliche Feststellungen ausscheiden, kann der Senat den Vertrag selbständig auslegen: Der zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin geltende Vertrag beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen hat, auf die Regelung der persönlichen Stellung des Beklagten als einer zur Erbringung höherer Dienste verpflichteten Person, sondern enthält über diese Fragen des Anstellungsverhältnisses hinaus verschiedene dem Organverhältnis zuzuordnende Regelungen: Nach § 1 Abs. 1 ist der Beklagte verpflichtet, die Unternehmensleitung nicht nur für seine unmittelbare Vertragspartnerin, die H.er Schwester-GmbH & Co. KG der Gemeinschuldnerin , sondern auch für diese selbst zu übernehmen. Dasselbe gilt für § 1 Abs. 2, der inhaltlich mit § 43 Abs. 1 GmbHG übereinstimmt, oder für die in § 1 Abs. 3 des Vertrages niedergelegte Weisungsfolgepflicht oder die Pflicht, Gesetz und Satzung einzuhalten. Bei diesen Vertragsklauseln handelt es sich - ebenso wie bei der Verschwiegenheitsregelung in § 8 Abs. 1, der Pflicht, nur für das Unternehmen tätig zu sein (§ 8 Abs. 2), oder der Pflicht zum sorgsamen Umgang mit und zur Herausgabe von Firmenunterlagen auf jederzeitiges Verlangen der Gesellschafter (§ 8 Abs. 5) - um Bestimmungen, die das Organverhältnis regeln.
3. Es liegt kein Ausnahmefall vor, in dem die - wie ausgeführt - grundsätzlich mögliche Begrenzung der organschaftlichen Haftung des Beklagten durch Abkürzung der gesetzlichen Fristen unzulässig ist.

a) Nach § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (i.V.m. § 9 b Abs. 1 GmbHG) sind Erlaß, Verzicht und die dem im Ergebnis gleichkommende Verkürzung der Verjährungsfrist unzulässig, soweit der Pflichtverstoß des Geschäftsführers darin besteht, daß er eine Verletzung der Kapitalschutzvorschriften (§§ 30, 33 GmbHG) nicht unterbunden hat und seine Ersatzleistung benötigt wird, um Gesellschaftsgläubiger befriedigen zu können. Auch wenn letzteres angesichts der Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. Dezember 1997, also schon vor dem Ende des ohne fristlose Kündigung am 31. Dezember 1997 auslaufenden Anstellungsverhältnisses des Beklagten anzunehmen sein wird, liegen die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 GmbHG nicht vor. Denn die von dem Berufungsgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit besteht nicht in einer Verletzung der Kapitalschutzvorschriften des GmbHG, sondern darin, daß der an der Gesellschaft nicht beteiligte Beklagte unberechtigt sich hat Spesen und Aufwendungen ersetzen lassen, daß er es zu verantworten hat, daß unaufklärbare Kassenfehlbestände (Berlinerverkauf) vorhanden sind und daß er Mittel der Gesellschaft zur Bestreitung von Maßnahmen verwendet hat, die allein in seinem eigenen Interesse lagen.

b) In seiner Entscheidung vom 15. November 1999 (II ZR 122/98, ZIP 2000, 135 f.), in der es ebenfalls um eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung von nicht unter den Sondertatbestand des § 43 Abs. 3 GmbHG fallenden Schadenersatzansprüchen ging, hat der Senat zwar in den dort dem Berufungsgericht erteilten Hinweisen für die weitere Sachbehandlung ausgesprochen , die Abkürzung sei unwirksam, soweit der Schadenersatzbetrag zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger notwendig sei. An dieser Auffassung (vgl. dazu Altmeppen, DB 2000, 261 und 657; kritisch Baumbach/Hueck/Zöllner aaO, § 43 Rdn. 45; ebenso Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner aaO, § 43 Rdn. 61 Fn. 223) hält der Senat nicht fest, weil sie eine Erweiterung der Haftung des Geschäftsführers im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zur Folge hätte, die zwar rechtspolitisch erwünscht sein mag, aber weder im Wortlaut noch in der Systematik des Gesetzes eine hinreichende Grundlage findet.
4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob § 8 Abs. 6 aaO nach seinem Sinn und Zweck auch auf deliktisches Verhalten des Beklagten gestützte Schadenersatzansprüche der Gemeinschuldnerin - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist hier vornehmlich an § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB zu denken - umfassen soll. Sollte das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis gelangen, daß die genannte Klausel deliktische Ansprüche nicht einschließt, wird es zu beachten haben, daß - abweichend von der Behandlung dieser Frage für die organschaftliche Haftung (vgl. Rspr.Nachw. bei Goette ZGR 1995, 648 ff.) - die Darlegungs- und Beweislast für diese Ansprüche voll- ständig bei dem Kläger liegt. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache eröffnet dem Berufungsgericht im übrigen die Möglichkeit, auch die von dem Beklagten hinsichtlich der Schadenhöhe erhobenen Einwände erneut zu prüfen.

II.


Der Auskunftsanspruch ist nicht begründet, weil insofern deliktische Ansprüche nicht in Rede stehen und auch für diesen auf § 8 Abs. 2 und Abs. 3 des Geschäftsführervertrages gestützten Hilfsanspruch § 8 Abs. 6 aaO Sperrwirkung entfaltet.

III.


Begründet ist die Revision schließlich insoweit, als sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage als unzulässig wendet. Die Widerklage ist - erst recht, nachdem das Berufungsgericht dem auf § 424 ZPO gestützten Antrag auf Urkundenvorlegung nicht entsprochen hat - sachdienlich. Denn der Beklagte ist - auch wenn ihn im Rahmen der jetzt allenfalls noch in Rede stehenden deliktischen Haftung die Darlegungs- und Beweislast dafür nicht trifft, daß er mit den Mitteln der Gemeinschuldnerin pflichtgemäß umgegangen ist, alle Geschäftsvorfälle buchmäßig ordnungsgemäß erfaßt und ggfs. für sein Vorgehen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingeholt hat - zu seiner Verteidigung darauf angewiesen, Einblick in die von ihm selbst gefertigten Papiere zu nehmen. Wird ihm dies gestattet, besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eher die Möglichkeit, "den Streit zwischen den Parteien endgültig und alsbald beizulegen", als wenn ihm dies verwehrt wird.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt den Parteien die Gelegenheit, ggfs. ergänzend zu der Frage vorzutragen, ob über die bereits vorgelegten Geschäftsberichte hinaus weitere derartige Dokumente vorhanden sind, weil der Beklagte seiner Pflicht nach § 1 Abs. 4 des Geschäftsführervertrages nachgekommen ist und monatlich sowie halbjährlich schriftlich Bericht erstattet hat. Sollte sich erweisen, daß der Beklagte nur gelegentlich schriftlich berichtet hat, ginge es zu seinen Lasten, wenn er das Vorhandensein weiterer Berichte über die bereits vorgelegten Dokumente hinaus nicht darlegen und nachweisen kann. In diesem Fall erwiese sich die - zulässige, weil sachdienliche - Widerklage als unbegründet.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft angewandt haben, tragen sie die Beweislast. Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz oder der Satzung

1.
Geschäftsguthaben ausgezahlt werden,
2.
den Mitgliedern Zinsen oder Gewinnanteile gewährt werden,
3.
Genossenschaftsvermögen verteilt wird,
4.
Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eingetreten ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist,
5.
Kredit gewährt wird.

(4) Der Genossenschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung beruht. Dadurch, dass der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Genossenschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Genossenschaft noch dadurch aufgehoben, dass die Handlung auf einem Beschluss der Generalversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.