Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02

bei uns veröffentlicht am24.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 107/02
Verkündet am:
24. Oktober 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3
Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund
der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es,
wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten
Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch
erfolgt ist.
Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen
gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßfüh-
rung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb
von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger nehmen die beklagte Notarin wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte beurkundete am 21. Oktober 1993 einen Kaufvertrag mit gleichzeitiger Auflassung über das im Gebäudegrundbuch von L. Bl. 867 verzeichnete Eigenheim (O. Straße 17) zwischen den damaligen Eheleuten R. als eingetragenen Eigentümern und den Klägern als Käufern für einen Kaufpreis von 3.000 DM. Die Umschreibung des Gebäudeeigentums auf die Kläger im Gebäudegrundbuch er-
folgte am 19. Juli 1994, wobei zugleich - erstmals - das Gebäudeeigentum als Belastung im Grundbuch des dazugehörigen Grundstücks (damals Grundbuch von L. Bl. 211) eingetragen wurde.
Die Rechtsnachfolgerin des volkseigenen Guts VEG (P) L. , das das Gebäude etwa Mitte der achtziger Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet hatte, nahm mit der Behauptung, Eigentümerin des Gebäudes zu sein, die Kläger auf Grundbuchberichtigung - im Berufungsverfahren hilfsweise auf Rückauflassung - in Anspruch und erwirkte schließlich ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, durch das die Kläger verurteilt wurden, ihre Zustimmung zur Eintragung der (jetzt) Gut Agrarproduktions- und -handels GmbH D. in F. als Eigentümerin des Eigenheims zu erteilen.
Wegen der ihnen in diesem Prozeß entstandenen Kosten (23.405,23 DM) sowie der für den Kauf des Objekts vergeblich aufgewendeten Notar-, Gerichts- und Genehmigungskosten (insgesamt 228 DM) verlangen die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz von der Beklagten. Sie machen der Beklagten unter anderem zum Vorwurf, diese hätte nach ihrem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Beurkundung ernsthafte Zweifel an der Eigentümerstellung der Verkäufer (Eheleute R. ) haben und sie, die Kläger, auf diese Zweifel hinweisen müssen; im Falle eines solchen Hinweises hätten sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Auszugehen ist mit dem Berufungsgericht von einer (fahrlässigen) Amtspflichtverletzung der Beklagten bei der Beurkundung vom 21. Oktober 1993.
Die Beklagte durfte zwar bei Vornahme der Beurkundung davon ausgehen , daß - wie im Gebäudegrundbuchblatt ausgewiesen - an dem Eigenheim (Reihenhaus) L. , O. Straße 17, selbständiges Gebäudeeigentum nach dem Recht der früheren DDR entstanden war und nach der Wiedervereinigung Deutschlands weiterexistierte (vgl. §§ 288 Abs. 4, 292 Abs 3, 295 Abs. 2, 459 Abs. 1 ZGB-DDR; § 27 LPGG-DDR; Art. 231 § 5 Abs. 1, 233 § 4, § 8 EGBGB). Sie hatte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konkreten Anlaß, an dem Eigentumsrecht der Verkäufer, der damaligen Eheleute R. , zu zweifeln. Diese waren zwar seit der Anlegung des Gebäudegrundbuchs am 26. Juli 1990 als Eigentümer eingetragen. Selbst wenn damit die Rechtsvermutung des § 891 Abs. 1 BGB verbunden gewesen wäre (ablehnend für den erstmals eingetragenen Gebäudeeigentümer: Meikel-Böhringer Grundbuchrecht 8. Aufl. § 144 Rn. 132), wäre diese für die Beklagte jedenfalls erschüttert gewesen. Denn die damaligen Eheleute R. hatten ihr unter Vorlage der ihnen zur Verfügung stehenden - der Annahme eines Eigentumser-
werbs etwa in Verbindung mit § 291 ZGB-DDR (durch einen Bau nach Verleihung eines Nutzungsrechts) oder nach § 293 Abs. 1 ZGB-DDR (durch Veräußerung des Gebäudes seitens des VEG [P]) eher entgegenstehenden - Unterlagen mitgeteilt, sie wüßten nicht, wie es zu ihrer Eintragung in das Grundbuch gekommen sei, sie selbst hätten keinen Antrag gestellt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - und von der Revisionserwiderung ohne Erfolg mit einer Gegenrüge in Frage gestellt wird -, hat die Beklagte bei dieser Sachlage ihre Verpflichtung, den Sachverhalt hinreichend zu klären (§ 17 Abs. 1 BeurkG), verletzt.
2. Hätte die Beklagte die Kläger auf die Zweifel am Eigentum der damaligen Eheleute R. hingewiesen, so hätten die Kläger - unstreitig - den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Sie hätten dann die im vorliegenden Prozeß als Schaden geltend gemachten Vermögenseinbußen nicht erlitten. Damit ist der notwendige adäquate Ursachenzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW 1993, 2744 und vom 18. November 1999 - IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 667) entgegen den vom Berufungsgericht erörterten Bedenken hinreichend dargelegt.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte jedenfalls daran, daß sie das Fehlen einer anderweitigen realisierbaren und zumutbaren Ersatzmöglichkeit nicht hinreichend dargetan hätten. Hierzu erwägt das Berufungsgericht: Anders als im
Vorprozeß zwischen der Rechtsnachfolgerin des VEG (P) und den Klägern entschieden wurde, hätten die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Eintragung als Eigentümer in das Gebäudegrundbuch und der gleichzeitigen Eintragung des Gebäudeeigentums auch im Grundbuch des belasteten Grundstücks das Eigentum an dem von den damaligen Eheleuten R. verkauften Eigenheim aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwerben können und auch in Unkenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs - wie das Berufungsgericht aufgrund seiner Beweisaufnahme für bewiesen hält - erworben. Andererseits sei von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Vorprozeß möglicherweise versäumt worden, (gemeint ist: dem Gericht gegenüber ) ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß für einen gutgläubigen Erwerb die gleichzeitige Eintragung des Eigentümerwechsels im Gebäudegrundbuch und der Vermerk des Gebäudeeigentums im Grundbuch des Grundstücks genügten ; nach dem schriftlichen Parteivorbringen im Vorprozeß habe Veranlassung für einen solchen Hinweis bestanden. Es wäre auch zu erwägen gewesen, den Klägern die Einlegung der Revision gegen das Urteil im Vorprozeß anzuraten.
Allerdings wären bei richtiger Sachbehandlung im Vorprozeß - so das Berufungsgericht weiter - die Kläger auf den Hilfsantrag ihrer dortigen Prozeßgegnerin nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückauflassung des - von den Klägern im Rechtssinne unentgeltlich erlangten - Gebäudes zu verurteilen gewesen. Da es aber durchaus möglich sei, daß die Kläger, die bei vollständiger und richtiger Beratung jedenfalls damit hätten rechnen müssen, trotz eines gutgläubigen Erwerbs das Gebäude an die Gegnerin des Vorprozesses zurückzuübertragen , eine andere Entscheidung getroffen und sich bei dieser Ausgangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten, sei von seiten der Kläger auch in bezug auf diejenigen Kosten des Vorprozesses, die bei richtiger
Sachbehandlung von ihnen selbst zu tragen gewesen wären, das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme der Prozeßbevollmächtigten dieses Rechtsstreits nicht dargetan.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. a) Rechtsfehlerfrei ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß - anders als vom Oberlandesgericht im Vorprozeß, jedoch ohne Verbindlichkeit im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Prozesses, angenommen - ein Erwerb des in Rede stehenden Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs infolge der Eintragungen vom 19. Juli 1994 möglich war und darüber hinaus auch von der Gutgläubigkeit der Kläger als Erwerber (vgl. § 892 Abs. 2 BGB) auszugehen ist.
aa) Nach Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB (eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 Buchst. d des am 24. Dezember 1993 in Kraft getretenen Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - vom 20. Dezember 1993 [BGBl. I 2182]) ist der Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nur möglich, wenn das Gebäudeeigentum auch bei dem belasteten Grundstück eingetragen ist. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht im Unterschied zu der Beurteilung im Vorprozeß an, daß diesem gesetzlichen Erfordernis die Eintragung des Gebäudeeigentums bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch genügt.
Bei einem solchen Vorgang ist der Wortlaut der Vorschrift erfüllt, denn dann ist in dem Zeitpunkt, in dem der für den gutgläubigen Erwerb maßgebliche Grundbuchvollzug, die Eigentumsumschreibung, erfolgt ist, im Sinne des Gesetzes auch "das Gebäudeeigentum bei dem belasteten Grundstück eingetragen". Die danach schon dem Wortsinn nach naheliegende Auslegung steht auch im Einklang mit dem Zweck der mit Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB getroffenen Regelung. Sie ist geschaffen worden im Blick auf die - ebenfalls durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz neu eingeführte - Vorschrift des Art. 231 § 5 Abs. 4 EGBGB, wonach ab einem bestimmten - später verschobenen (vgl. Eigentumsfristengesetz - EFG - vom 20. Dezember 1996 [BGBl. I S. 2028] und 2. Eigentumsfristengesetz - 2. EFG - vom 20. Dezember 1999 [BGBl. I S. 2493]) - Stichtag bei Belastungen des Grundstücks gegenüber dem gutgläubigen Erwerber eines solchen dinglichen Rechts das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks gilt, die Belastung des Grundstücks sich also auf das Gebäudeeigentum erstreckt. Diese (Mit-)Belastung wäre jedenfalls zunächst nicht aus dem Grundbuch für das Gebäudeeigentum ersichtlich. Deshalb wäre es möglich, daß sie mit dem Erwerb des Gebäudeeigentums oder eines Rechts daran durch einen gutgläubigen Dritten wieder erlöschen würde. Um dies zu verhindern, sieht Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB vor, daß der Erwerb solcher Rechte nur möglich ist, wenn das Gebäudeeigentum im Grundbuch des Grundstücks eingetragen ist. Aus dem Grundbuch des Grundstücks kann der Erwerber des Gebäudeeigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts daran aber erkennen, daß das Gebäudeeigentum von dem Eigentum oder beschränkten dinglichen Recht am Grundstück erfaßt wird. Er "ist dann nicht mehr gutgläubig" (Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/5553 S. 125 f, 132). Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es zur Erreichung dieses Zwecks genügt, wenn die Eigentumsübertragung
im Gebäudegrundbuch und der Vermerk des Gebäudeeigentums bei dem belasteten Grundstück gleichzeitig eingetragen werden. Unbeschadet der Formulierung in der Amtlichen Begründung (aaO S. 126), daß dann der Erwerber des Gebäudeeigentums (hinsichtlich auf das Gebäudeeigentum übergreifender dinglicher Rechte am Grundstückseigentum) "nicht mehr gutgläubig" sei, kommt es auch nach den allgemeinen Grundsätzen über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (vgl. § 892 BGB) nicht, wie für die Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs, auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung (vgl. § 892 Abs. 2 BGB), sondern auf den Grundbuchinhalt zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs an, nicht anders als etwa für den umgekehrten Fall der Eintragung eines dem zu erwerbenden Recht entgegenstehenden Widerspruchs (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 1; Palandt /Bassenge BGB 61. Aufl. § 892 Rn. 9, 23, 26; BGH, Urteile vom 16. Mai 1980 - V ZR 27/79 - NJW 1980, 2413 und vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - NJW 2001, 359).
bb) Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung (Aussagen der Zeugen R. und T. ) davon überzeugt ist, daß die Kläger weder im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages noch im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Grundbuch positive Kenntnis davon hatten, daß die im Gebäudegrundbuch als Eigentümer eingetragenen damaligen Eheleute R. tatsächlich nicht Eigentümer waren. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus ausführt, zwar hätten sowohl die damaligen Eheleute R. als auch die Kläger nach ihren eigenen Angaben Zweifel gehabt, ob allein aufgrund der vorhandenen Eintragung im Gebäudegrundbuch eine Übertragung des Eigentums tatsächlich möglich sei, diese Zweifel seien den Beteiligten durch die Amtspflichtverletzung der Beklagten
aber gerade genommen worden, so ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und untermauert den Ausschluß einer Bösgläubigkeit der Kläger im Sinne des § 892 Abs. 2 BGB. Darauf, auf welchen Zeitpunkt im Streitfall bezüglich der Kenntnis der Kläger von der Unrichtigkeit des Grundbuchs abzustellen ist, kommt es aufgrund der alle insoweit denkbaren Zeitpunkte umfassenden Feststellung des Berufungsgerichts nicht an.

b) Entgegen der Ansicht der Revision zieht das Berufungsgericht auch mit Recht Schadensersatzansprüche der Kläger gegen ihre Prozeßbevollmächtigten im Vorprozeß in Betracht, denen es in zweiter Instanz nicht gelungen ist, die Rechtsverteidigung der Kläger, sie hätten das in Rede stehende Gebäudeeigentum (jedenfalls) gutgläubig erworben, mit Erfolg durchzufechten.
aa) Zu Unrecht meint die Revision, insoweit stehe - wenn überhaupt - keine im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO maßgebliche anderweitige Ersatzmöglichkeit in Frage, nämlich eine solche, die aus demselben Sachverhalt entsprungen ist, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 aaO S. 2747). Die erforderliche tatsächliche Verknüpfung folgt hier daraus, daß einerseits der von den Klägern gegen die Beklagte geltend gemachte Schaden in einem Kostenaufwand liegt, der ohne die Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht entstanden wäre, und andererseits in Frage steht, ob diese Prozeßkosten für die Kläger durch sachgerechtes Vorgehen ihrer Prozeßbevollmächtigten hätten vermieden werden können.
bb) Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie dem vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Ersatzanspruch gegen ihre Prozeßbevollmächtigten wegen der Verneinung gutgläubigen Erwerbs im Vorprozeß kei-
ne begründete Erfolgsaussicht beimißt. Entgegen der Auffassung der Revision hätte der Hinweis in der Berufungsbegründungsschrift des Prozeßgegners der Kläger im Vorprozeß, daß einem gutgläubigen Erwerb der Kläger Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB entgegenstehe, weil das selbständige Gebäudeeigentum erst am 19. Juli 1994 im Grundbuch des Grundstücks vermerkt worden sei, dem anwaltlichen Vertreter der Kläger im dortigen Berufungsverfahren Veranlassung geben müssen, ausdrücklich (schriftsätzlich) darauf hinzuweisen, daß nach dem Wortlaut und der nächstliegenden Auslegung des Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB die - geschehene - gleichzeitige Eintragung des Eigentümerwechsels im Gebäudegrundbuch und des Gebäudeeigentums bei dem belasteten Grundstück für den Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs ausreichte; er durfte sich nicht darauf verlassen, daß das Gericht die Unrichtigkeit des Rechtsstandpunktes der Prozeßgegnerin der Kläger ohne weiteres erkennen würde. Das landgerichtliche Urteil im Vorprozeß, auf das die Revision demgegenüber verweist, enthielt zu Art. 233 § 2 c Abs. 3 EGBGB keine Ausführungen.
Der Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 - NJW 2002, 2937) gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung dieser vom Berufungsgericht mit Recht in Betracht gezogenen Pflichtverletzung des damaligen Berufungsanwalts der Kläger. Die vom Bundesverfassungsgericht in dem genannte Beschluß (obiter dictum) geäußerten Bedenken betreffen einen anderen Sachverhalt. Keinesfalls lassen Fehler des Gerichts allgemein die Ursächlichkeit pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts im Prozeß entfallen. Angesichts der vorliegenden Pflichtverletzung des Berufungsanwalts kann auch dahinste-
hen, ob dieser oder der erstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger im Vor- prozeß den Klägern zur Einlegung der Revision gegen das Berufungsurteil im Vorprozeß hätte raten müssen.
2. Der danach in Betracht zu ziehende Schadensersatzanspruch der Kläger gegen (jedenfalls) ihren zweitinstanzlichen Vertreter im Vorprozeß ist allerdings dadurch begrenzt, daß die Schadensersatzpflicht nicht weiter gehen kann als sie gehen würde, wenn das Oberlandesgericht im Vorprozeß aufgrund des - unterlassenen - zusätzlichen Parteivorbringens richtig entschieden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89 - NJW-RR 1990, 1241, 1244; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars 6. Aufl. Rn. 224, 243).

a) Das Berufungsgericht beurteilt den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses - nach einer dort in Wirklichkeit nicht erfolgten Beweisaufnahme - wie folgt: Zwar wären die Kläger nicht zur Einwilligung in die Grundbuchberichtigung zugunsten der Rechtsnachfolgerin des VEG (P) L. verurteilt worden, wohl aber auf den im dortigen Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag der Prozeßgegnerin zur ("Rück-")Auflassung, weil in der Veräußerung des Gebäudeeigentums an die Kläger durch die damaligen Eheleute R. als Nichtberechtigte gegen Zahlung von lediglich 3.000 DM, bei denen es sich der Sache nach nur um den Ersatz für bestimmte Aufwendungen gehandelt habe, eine unentgeltliche Verfügung gelegen habe.
Diese im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich liegende Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revisionserwiderung stellt zur Nachprüfung, ob die damaligen Eheleute R. seinerzeit Verfügungsbe-
rechtigte (Eigentümer) waren. Indessen gibt es gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daß die Eheleute R. das Gebäudeeigentum weder mit der Übertragung des Nutzungsrechts durch das VEG (P) am 12. September 1990 - weil zu diesem Zeitpunkt das Gebäude schon längst vom VEG (P) errichtet war (vgl. § 291 ZGB-DDR) - noch durch eine gesonderte "Veräußerung" (§ 293 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR) erworben hatten, nichts zu erinnern. Im (hypothetischen ) Vorprozeß wären danach jedenfalls die - durch eine Beweisaufnahme vergrößerten - Kosten des Berufungsverfahrens von den Klägern anteilig zu tragen gewesen; um diesen Anteil verringert sich - im vorliegenden Prozeß zu Lasten der Beklagten - ein Schadensersatzanspruch gegen ihre damaligen Prozeßbevollmächtigten. Diesen können danach auch nicht die von den Klägern für den Erwerb des Gebäudes vergeblich aufgewendeten Notar-, Gerichts - und Verwaltungskosten angelastet werden, weil dieser Aufwand auch im Falle der notwendigen ("Rück")-Auflassung fehlgeschlagen wäre.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht gleichwohl auch für die (hypothetische) Kostenbeteiligung der Kläger im Vorprozeß eine Verantwortlichkeit ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten in Betracht zieht.
aa) Das Berufungsgericht meint, die Kläger hätten bei vollständiger und richtiger Beratung jedenfalls damit rechnen müssen, trotz eines gutgläubigen Erwerbs das Gebäude an die Rechtsnachfolgerin des VEG (P) zurückübertragen zu müssen. Daher sei es durchaus möglich, daß die Kläger sich bei einer solchen Ausgangslage auf einen Rechtsstreit nicht eingelassen hätten. Mangels jeden Vortrags zu diesem Punkt hätten die Kläger auch insoweit das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht ausgeräumt.

bb) Richtig ist, daß zur Schlüssigkeit des Klagevortrags im Notarhaftpflichtprozeß die Darlegung des Geschädigten gehört, daß andere Ersatzmöglichkeiten nicht bestehen. Die Anforderungen an den Klagevortrag dürfen allerdings nicht überspannt werden. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast , wenn er diejenigen Ersatzmöglichkeiten ausräumt, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergeben, demselben Tatsachenkreis entsprungen sind, aus dem sich die Schadenshaftung des Notars ergibt, und begründete Aussicht auf Erfolg bieten (BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - IX ZR 292/91 - WM 1992, 1533, 1537 und vom 24. Juni 1993 - IX ZR 84/92 - VersR 1994, 435, 437). Nach dem dem Streitfall zugrundeliegenden Sachverhalt gibt es keinen konkreten Anlaß, eine Schadensersatzpflicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger aus dem Vorprozeß wegen einer unzureichenden Beratung bezüglich des im dortigen Berufungsverfahren angebrachten Hilfsantrags in Betracht zu ziehen. Selbstredend waren die Kläger über die in diesem Hilfsbegehren der Prozeßgegnerin liegenden Prozeßrisiken aufzuklären. Die insoweit erforderliche Beratung betraf aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Frage, ob die Kläger sich überhaupt "auf einen Rechtsstreit ... einlassen" wollten. Es war gegen die Kläger bereits Klage erhoben. Für sie stand mithin die erfolgreiche Rechtsverteidigung in dem bereits in Gang gesetzten Prozeß im Vordergrund. Gegen den Anspruch auf Grundbuchberichtigung durften die Kläger sich nach der im vorliegenden Prozeß dargelegten Rechtslage zur Wehr setzen. Das Hilfsbegehren der Prozeßgegnerin auf Rückauflassung des Gebäudeeigentums wurde erst im Berufungsverfahren des Vorprozesses angebracht. Angesichts des im übrigen erfolgreich verlaufenen erstinstanzlichen Verfahrens (Klageabweisung) gab es auch im Berufungsverfahren des Vorprozesses keinen einleuchtenden Grund für eine "Aufgabe" der Kläger. Angesichts dessen handelt es sich bei dem vom
Berufungsgericht für möglich gehaltenen Schadensersatzanspruch der Kläger wegen unzureichender anwaltlicher Beratung um eine allenfalls rein theoretische Denkmöglichkeit, nicht jedoch um einen praktisch in Betracht kommenden Anspruch.

III.


Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich, soweit sie durch ihre Begründung nicht getragen wird, auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung meint, eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BNotO dränge sich in Gestalt möglicher Ansprüche gegen die Verkäufer R. auf. Dem tritt der Senat nicht bei. Diese Ersatzmöglichkeit wird im Berufungsurteil nicht erörtert. Sie ist auch keineswegs zweifelsfrei. Die kaufrechtliche Rechtsmängelhaftung (§§ 434, 440, 325 BGB a.F.) des Verkäufers greift im Fall der vom Berufungsgericht vorgenommenen Qualifizierung des Geschäfts über das Gebäudeeigentum als Schenkung (§ 516 BGB) nicht ein (vgl. § 523 BGB). Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings entschieden, daß den Schenker aufgrund seiner Einstandspflicht für anfängliches Unvermögen grundsätzlich eine Garantiehaftung trifft (Urteil vom 23. März 2000 - X ZR 177/97 - BGHZ 144, 118 = LM BGB § 276 [A] Nr. 19 m. Anm. Teichmann/Kießling = JZ 2001, 355 m. Anm. Löwisch = DNotZ 2000, 846 m. Anm. Wegmann = ZIP 200, 1372 m. Anm. Huber), wobei jedoch die Auslegung des Schenkungsvertrages im Einzelfall ergeben kann, daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen dem Parteiwillen nicht entspricht (BGHZ 144, 118, 122). Darüber hinaus ist zu bedenken, ob die Verweisung der Kläger im Notar-
haftpflichtprozeß auf Ersatzansprüche gegen die ehemaligen Eheleute R. zumutbar (§ 242 BGB) wäre. Das ist deshalb nicht unzweifelhaft, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts letztlich beide Vertragsparteien durch dieselbe Amtspflichtverletzung der Beklagten betroffen sein dürften, ohne die es nicht zum Vertragsschluß gekommen wäre; möglicherweise könnte sich daraus auch ein auf Freistellung von etwaigen Ansprüchen der Kläger gerichteter Schadensersatzanspruch der ehemaligen Eheleute R. gegen die Beklagte ergeben.
Dies alles zu beurteilen ist Sache einer tatrichterlichen Würdigung, die nicht in der Revisionsinstanz erfolgen kann.

IV.


Die Sache ist daher wegen der noch erforderlichen weiteren Feststel- lungen (II.2.a, III.) an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rinne Streck Schlick Richter am Bundesgerichtshof Galke ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kapsa Rinne

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 561 Revisionszurückweisung


Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs


(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 516 Begriff der Schenkung


(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ih

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bundesnotarordnung - BNotO | § 19 Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen w

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 891 Gesetzliche Vermutung


(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe. (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 523 Haftung für Rechtsmängel


(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2000 - X ZR 177/97

bei uns veröffentlicht am 23.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 177/97 Verkündet am: 23. März 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 276 A,

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2000 - V ZR 349/99

bei uns veröffentlicht am 13.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 349/99 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - III ZR 107/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2005 - III ZR 306/04

bei uns veröffentlicht am 02.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 306/04 Verkündet am: 2. Juni 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG § 17 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2008 - III ZR 189/07

bei uns veröffentlicht am 03.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 189/07 Verkündet am: 3. Juli 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs. 1

Referenzen

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 349/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer
am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten
der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten
ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Gebäudeeigentum.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 7. Juli 1992 mit Nachtrag vom 23. Juli 1992 verkaufte die Konsumgenossenschaft Sch. e.G. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) den Beklagten als Gesellschaftern der F. Grundstücksgesellschaft Sch. GbR eine im (Gebäude -)Grundbuch eingetragene Halle und ließ ihnen das Eigentum auf. Am 26. April 1994 beantragte die Gemeinschuldnerin die Eröffnung des Gesamt-
vollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Am 27. April 1994 erließ das Amtsgericht Sch. ein allgemeines Verfügungsverbot über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, ordnete dessen Sequestration an und bestimmte den Kläger zum Sequester. Mit Schreiben vom 28. April 1994 informierte der Kläger die S. -Immobilien GmbH (im folgenden: S. ), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, von dem Verfügungsverbot und seiner Bestellung zum Sequester.
Am 13. Mai 1994 beantragten die Beklagten ihre Eintragung als Eigentümer des Gebäudes in das Grundbuch. Am 1. Juli 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und der Kläger zum Verwalter in diesem Verfahren bestimmt. Am 29. November 1994 wurden die Beklagten als Eigentümer eingetragen.
Der Kläger hat die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung der Gemeinschuldnerin als Eigentümerin des Gebäudes in das Grundbuch verlangt. Die Beklagten haben eine Kenntnis von der Sequestration des Vermögens der Gemeinschuldnerin am 13. Mai 1994 in Abrede gestellt. Sie haben ausgeführt, das Schreiben des Klägers vom 28. April 1994 sei zwar innerhalb üblicher Postlaufzeit der S. z ugegangen, in deren Büro jedoch von der dort tätigen Geschäftsführerin der Firma W. Immobilien GmbH, Frau K. , entgegengenommen worden, ohne daß es dem Beklagten zu 2 zur Kenntnis gegeben worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstreben sie die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs. Es führt aus, das Grundbuch sei durch die Eintragung der Beklagten als Eigentümer des Gebäudes unrichtig geworden. Aufgrund einer Verfügung der Gemeinschuldnerin hätten die Beklagten das Gebäudeeigentum nur erwerben können, sofern sie bei Antragstellung am 13. Mai 1994 das gegen die Gemeinschuldnerin am 27. April 1994 erlassene Verfügungsverbot nicht gekannt hätten. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil dem Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der S. die Kenntnis der Frau K. v on dem Verfügungsverbot des Amtsgerichts zuzurechnen sei.
Das hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Der aus § 894 BGB geltend gemachte Anspruch hängt von der Unrichtigkeit der Eintragung der Beklagten als Eigentümer ab. Hieran fehlt es, sofern die Beklagten erst nach dem 13. Mai 1994 von dem gegen die Gemeinschuldnerin erlassenen Verfügungsverbot Kenntnis erhalten haben. Daß ihnen die Kenntnis von Frau K. z uzurechnen ist, folgt aus dem Vortrag des Klägers nicht.
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob ein Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO gegenüber jedermann oder nur gegenüber den Gläubigern im Gesamtvollstreckungsverfahren wirkt (vgl. BGHZ 133, 307, 309). § 894 BGB findet zugunsten desjenigen, der durch ein Veräußerungsverbot geschützt ist, entsprechende Anwendung (BGHZ 130, 347, 354; RGZ 132, 145, 146 f; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly, 3. Aufl., § 135 Rdn. 32).
2. Die Wirksamkeit rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Eigentum setzt grundsätzlich voraus, daß der Veräußerer im Augenblick der Vollendung des Rechtserwerbs zur Verfügung über das Eigentum befugt ist (Senat, BGHZ 28, 182, 184; Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 873 Rdn. 16; MünchKommBGB /Wacke, § 878 Rdn. 1; Soergel/Stürner, § 878 BGB Rdn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB [1995], § 878 Rdn. 1). Das war am 29. November 1994 bei der Gemeinschuldnerin nicht der Fall, weil ein Rechtserwerb aufgrund einer Verfügung der Gemeinschuldnerin seit Erlaß des Verfügungsverbotes am 27. April 1994 gemäß § 2 Abs. 3 GesO jedenfalls nicht mehr mit Wirkung gegen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin erfolgen konnte. Die in § 878 BGB bestimmte Ausnahme findet keine Anwendung, weil der Antrag auf Eintragung der Beklagten in das Grundbuch erst nach Erlaß des Verfügungsverbotes gestellt wurde.
3. Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs der Beklagten ist den Gläubigern des Gesamtvollstreckungsverfahrens gegenüber damit von dem guten Glauben der Beklagten an die Verfügungsbefugnis der Gemeinschuldnerin abhängig (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Dieser hat grundsätzlich bei Vollendung des Rechtserwerbs vorzuliegen (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 54; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl., § 892 Rdn. 113 f; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 36; Staudinger /Gursky, BGB [1996], § 892 Rdn. 157). Weil der Dauer des Eintragungsverfahrens jedoch keine Bedeutung für den Rechtserwerb zukommen soll, tritt gemäß § 892 Abs. 2 1. Alt. BGB der Eintragungsantrag für die Bestimmung des Zeitpunktes, an welchem der gute Glaube vorzuliegen hat, an die Stelle der Eintragung, sofern diese der Einigung nachfolgt (Erman/Hagen/Lorenz, § 892 BGB Rdn. 33; MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 BGB Rdn. 54). Das ist im vorliegenden Fall der 13. Mai 1994.
An diesem Tag war das gegen die Gemeinschuldnerin erlassene Verfügungsverbot im Grundbuch nicht verlautbart. Gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB ist damit davon auszugehen, daß das Verbot den Beklagten bei Stellung des Eintragungsantrags nicht bekannt war. Dem Kläger obliegen Darstellung und Beweis des Gegenteils (MünchKomm-BGB/Wacke, § 892 Rdn. 48). Weil die Auflassung an die Beklagten als Mitglieder der aus ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt ist, steht die Kenntnis schon eines der Beklagten der Wirksamkeit ihres Erwerbs entgegen (MünchKommBGB /Wacke, § 892 Rdn. 53; Soergel/Stürner, § 892 BGB Rdn. 33; einschränkend Staudinger/Gursky, § 892 BGB Rdn. 132). Zur Kenntnis der Beklagten zu 1 und 3 wird seitens des Klägers nichts behauptet. Daß der Beklagte zu 2 tatsächlich Kenntnis von dem Verfügungsverbot hatte, hat das Berufungsgericht offengelassen. Revisionsrechtlich ist damit von der Unkenntnis des Beklagten zu 2 auszugehen.

b) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts folgt diese nicht daraus , daß er am 13. Mai 1994 Geschäftsführer der S. war und nicht auszuschließen ist, daß diese sich die Kenntnis von Frau K. zurechnen zu lassen hat. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Mitarbeiter einer juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, daß der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer natürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil ist dadurch ausgeglichen, daß der juristischen Person das Wissen auch derjenigen Organwalter und Mitarbeiter zuzurechnen ist, die am Abschluß eines Vertrages selbst nicht beteiligt sind, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und vor Vertragsabschluß abzufragen ist (Senat, BGHZ 109, 327, 331 f; 117, 104, 106 f; 132, 30, 36 f = JZ 1996, 731 mit Anm. Taupitz). Auf die Organisationsform oder Rechtsfähigkeit der am Rechtsverkehr teilnehmenden Struktureinheit kommt es dabei nicht an. Die vom Senat entwickelten Zurechnungsgrundsätze gelten auch für eine nicht rechtsfähige Gesellschaft (Senat, BGHZ 132, 30, 37; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 166, Rdn. 9; Soergel/Stürner, § 892 BGB, Rdn. 33; Taupitz, Wissenszurechnung nach englischem und deutschem Recht, Karlsruher Forum, 1994, Beilage zum "Versicherungsrecht" S. 16 ff, 28 ff). Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen eines Mitarbeiters, das bei sachgerechter Ausgestaltung der Informationsgewinnung und -weiterleitung bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes des betroffenen Bereichs verfügbar ist, kann auch den Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft zuzurechnen sein.
Die Zurechnung findet zu Lasten der juristischen Person oder Personengesellschaft statt, nicht zu Lasten ihrer Organe oder vertretungsberechtigten Mitglieder (Senat, BGHZ 109, 327, 332; 132, 30, 37). Die Zurechnung steht
der Geltendmachung von Unkenntnis entgegen, ohne daß sie eine tatsächlich fehlende Kenntnis ersetzt. Die nach der Rechtsprechung des Senats vorzunehmende Zurechnung von Wissen ist daher grundsätzlich nicht geeignet, "Wissen" eines personenidentischen Organs einer anderen juristischen Person oder eines personenidentischen Mitglieds einer Gesamthandsgesellschaft außerhalb derjenigen Struktureinheit zu begründen, deren Aufgaben wahrzunehmen waren.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben der juristischen Person oder Gesamthandsgesellschaft so organisiert ist, daß ein Teil ihres Aufgabenbereichs auf eine natürliche Person oder eine selbständige juristische Einheit ausgegliedert ist. Daß die S. im Auftrag der aus den Beklagten gebildeten Gesellschaft Aufgaben wahrnimmt, deren Wahrnehmung grundsätzlich den Beklagten als Mitgliedern der aus ihnen bestehenden Grundstücksgesellschaft obliegt, ist nicht vorgetragen. Aus der unstreitigen Behauptung des Klägers, daß die Beklagten nicht nur als Mitglieder einer aus ihnen bestehenden BGB-Gesellschaft, sondern auch als Gesellschafter verschiedener juristischer Personen wie der S. und der W. -Immobilien GmbH in Sch. am Wirtschaftsverkehr teilnehmen und diese dasselbe Büro wie die S. nutzen, folgt nicht, daß die S. im Tätigkeits- und Aufgabenbereich der von den Beklagten gebildeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig ist.

III.


Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2 habe vor dem 13. Mai 1994 erklärt, die Tatsache der Sequestration des Vermögens der Gemein-
schuldnerin zu kennen. Der für diese Behauptung angetretene Beweis ist zu erheben.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Schneider Klein

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 177/97 Verkündet am:
23. März 2000
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Die Einstandspflicht des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen setzt
grundsätzlich ein Verschulden nicht voraus.

b) Die Auslegung des Schenkungsvertrags kann jedoch im Einzelfall ergeben,
daß eine Garantiehaftung des Schenkers für sein anfängliches Unvermögen
dem Parteiwillen nicht entspricht.
BGH, Urt. v. 23. März 2000 - X ZR 177/97 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 5. November 1997 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu ¼ der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigen-
tumsanteil zu ? erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentümerin zu ¼; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft , an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Auflassung des Grundstücks zu ?-Anteil an ihn und Bewilligung der Eintragung im Grundbuch und hilfsweise auf Schadensersatz in Höhe des anteiligen Grundstücksverkehrswerts, den er auf 109.500,-- DM beziffert hat, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Klageerhebung hat die Beklagte die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nach Hauptantrag, weil die Beklagte nicht Miteigentümerin sei, nach Hilfsantrag, weil es daran fehle, daß die Beklagte ihr Leistungsvermögen zugesagt und der Kläger sich hierauf verlassen habe. Die Berufung des Klägers, mit der nur der in der Höhe auf 100.532,-- DM ermäßigte Hilfsantrag weiter verfolgt wurde, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wie in der Berufungsinstanz weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 523 Abs. 2 BGB verneint; die Revision nimmt dies hin. Rechtsfehler liegen insoweit nicht vor.

II. Das Berufungsgericht hat angenommen, beide Parteien seien bei Vertragsschluß irrig davon ausgegangen, daß die Beklagte tatsächlich Inhaberin eines Miteigentumsanteils an dem in Streit stehenden Grundstück sei. Damit sei ein Fall subjektiven anfänglichen Unvermögens gegeben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1992 - V ZR 36/91, NJW 1992, 3224 f.).
III. 1. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß bei einem Fall des subjektiven anfänglichen Unvermögens grundsätzlich verschuldensunabhängig auf das positive Interesse gehaftet werde, weil der Schuldner durch sein Leistungsversprechen stillschweigend eine Garantie für sein Leistungsvermögen übernommen habe. Für den Fall einer unentgeltlichen Zuwendung wie hier ergebe sich jedoch aus der speziellen gesetzlichen Regelung der §§ 521-523 BGB etwas anderes. § 521 BGB beschränke die Haftung des Schenkers ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; auch für Rechtsmängel beschränke § 523 BGB die Haftung auf Arglist bzw. grobe Fahrlässigkeit. Diese Vorschriften seien Ausdruck einer allgemeinen Wertung des Gesetzgebers, die Haftung des Schenkers wegen der Unentgeltlichkeit und der Besonderheit des Schenkungsverhältnisses zu begrenzen. Deshalb sei § 521 BGB auch auf den Fall der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit anzuwenden und es sei eine weitergehende Garantiehaftung im Bereich des Schenkungsrechts abzulehnen.
2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, daß die Haftung für anfängliches Unvermögen auch bei der Schenkung den allgemeinen, von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln folge, die insoweit eine Garantiehaftung begründen.
3. Der Senat tritt der Auffassung der Revision im Grundsatz bei.

a) Es entspricht seit der Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1908 in RGZ 69, 355, 357 gefestigter - wenngleich nicht unangefochtener - Rechtsprechung, daß im Rahmen von vertraglichen Ansprüchen - anders u.U. bei gesetzlich begründeten Zahlungsverpflichtungen, vgl. etwa BGHZ 140, 223, 240 - bei anfänglichem Unvermögen des Schuldners Garantiehaftung auf das positive Interesse eintritt, weil der Schuldner mit dem Abschluß des Vertrags sein persönliches Leistungsvermögen garantiere (vgl. weiter z.B. BGHZ 11, 16, 22; BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878 f.; Urt. v. 20.12.1996 - V ZR 277/95, NJW 1997, 938 f. m.w.N.; BAG, Urt. v. 27.2.1974 - 4 AZR 544/72, Betrieb 1974, 1617 f.; anders Teile des Schrifttums; Nachweise u.a. bei Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl., § 8 II, S. 100 Fn. 9; Fikentscher, Schuldrecht, 9. Aufl., Rdn. 330; Staudinger/Löwitsch, BGB, 13. Bearb. 1995, Rdn. 45 f. zu § 306 BGB). Im Schrifttum ist im Anschluß an Larenz eine vermittelnde Auffassung im Vordringen, wonach die Garantiehaftung nur die Zulänglichkeit des eigenen Geschäftskreises erfasse. Auch in der Rechtsprechung des BGH wird für den vergleichbaren Fall der nachträglichen Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld (§ 279 BGB) eine Einschränkung der Einstandspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1972 - VIII ZR 200/71, NJW 1972, 1702; Urt. v. 1.12.1993 - VIII ZR 259/92, NJW 1994, 515). Dafür, daß eine Einschränkung der Haftung unter diesem Gesichtspunkt durchgreifen könnte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlaß. Das hier auf seiten der Beklagten fehlende
Vermögen, Eigentum zu verschaffen, rechnet auf jeden Fall zu den Umständen, deren Vorliegen der Schuldner garantiert (so ausdrücklich Larenz, aaO, S. 103).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die teilweise auch im Schrifttum vertreten wird (so ohne nähere Begründung Staudinger/Cremer, aaO, § 521 BGB Rdn. 1; MünchKomm. zum BGB/Kollhosser, 3. Aufl., § 521 BGB Rdn. 3 unter Hinweis auf die Abweichung von der herrschenden Meinung; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., vor § 521 BGB Rdn. 2), besteht kein hinreichender Anlaß, für den Bereich des vertraglichen Schenkungsversprechens grundsätzlich einen Sonderweg zu eröffnen. Zwar sehen die §§ 521, 523 und 524 BGB für das vertragliche Schenkungsversprechen Modifizierungen des allgemeinen Haftungsmaßstabs aus § 276 BGB vor, nach dem der Schuldner grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet. Solche Modifizierungen sind jedoch im Bereich des Schuldvertragsrechts nicht ungewöhnlich (vgl. weiter §§ 277, 690, 708 BGB). Wie sich zudem aus § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ergibt, unterliegt der gesetzlich vorgegebene Haftungsmaßstab in bestimmten Grenzen der Disposition der Parteien. Der Anwendungsbereich der Regelungen über den Verschuldensmaßstab beschränkt sich jedoch auf solche Sachverhalte, bei denen nicht - wie etwa nach §§ 278, 279, 459 ff., 633 BGB oder den von der Rechtsprechung zum anfänglichen Unvermögen entwickelten Grundsätzen - eine verschuldensunabhängige Haftung begründet ist. Damit können aber gesetzliche Haftungsmilderungen grundsätzlich dort nicht herangezogen werden, wo nicht verschuldensabhängig, sondern nach Art einer Garantie gehaftet wird.
Hierzu steht die Auffassung des Reichsgerichts in RGZ 65, 17, 20 nicht im Widerspruch, nach der die Haftungsmilderung nach § 521 BGB auch bei der Gehilfenhaftung nach § 278 Satz 1 BGB eingreift; denn nach der letztgenannten Bestimmung hat der Schuldner ein Verschulden des Erfüllungsgehilfen nur in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten. Bereits aus der vom Gesetz gewählten Formulierung ergibt sich somit für die Gehilfenhaftung das Durchschlagen des Haftungsmaßstabs aus § 521 BGB.
Nach den zur Haftung wegen anfänglichen Unvermögens von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen ist demgegenüber eine Anknüpfung an einen Verschuldenstatbestand nicht vorgesehen. Sie wäre auch gegenüber dem Konzept einer garantieartigen Einstandspflicht systemwidrig.

c) Eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung kann allerdings insoweit nicht zum Tragen kommen, als die Auslegung des die Haftung begründenden Vertrags ergibt, daß die Parteien eine solche nicht haben begründen wollen. Ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Der Senat ist, nachdem insoweit ausreichende Feststellungen fehlen, nicht in der Lage, diese Prüfung abschließend selbst vorzunehmen und auf dieser Grundlage in der Sache selbst zu entscheiden. Eine dahingehende Vertragsauslegung läßt sich nicht allein darauf stützen, daß es sich bei der Schenkung um ein freigiebiges Geschäft ohne echte Gegenleistung handelt. Allerdings liegt die Annahme, daß eine Garantiehaftung nicht gewollt ist, bei derartigen Geschäften von vornherein näher als bei Austauschverträgen. Zudem ist nicht zu verkennen, daß vorliegend durchaus konkrete Umstände dafür sprechen können, daß es der übereinstimmende Wille der Parteien war, gerade nur den vermeintlichen Anteil der Beklagten an
einem bestimmten Grundstück zu übertragen und nicht darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten nach Art einer Garantie für den Fall des Fehlschlagens der eingegangenen Verpflichtung zu begründen. Hierfür kann indiziell insbesondere von Bedeutung sein, daß, wie es das Berufungsgericht festgestellt hat, die Übertragung im Weg der vorgenommenen Erbfolge erfolgen und damit möglicherweise in erster Linie einer Vorverlegung der Generationenfolge und/oder steuerlichen Zwecken dienen sollte. Läßt sich ein entsprechender übereinstimmender Wille der Parteien, ggf. auch im Wege ergänzender Vertragsauslegung, ermitteln, bleibt für die Annahme einer Garantiehaftung im vorliegenden Fall kein Raum. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch zu bedenken sein, welche Vertragsauslegung den Interessen der Parteien am besten gerecht wird.
4. Zur Frage eines Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es wird erforderlichenfalls Gelegenheit haben, diese nachzuholen.
5. Nach dem derzeitigen Streitstand, insbesondere unter Berücksichtigung des in der Vorinstanz zuletzt gestellten Antrags, besteht kein Anlaß zur Prüfung, ob aus dem geschlossenen Vertrag unter dem Gesichtspunkt einer veränderten Geschäftsgrundlage andere Ansprüche des Klägers abzuleiten sein können, etwa dahin, daß die Beklagte ihren Miterbenanteil auf den Kläger zu übertragen hätte - was allenfalls dann in Betracht käme, wenn das fragliche Grundstück der einzige noch nicht auseinandergesetzte Nachlaßgegenstand sein sollte -, oder dahin, daß die Beklagte zunächst verpflichtet wäre, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben und sodann weitere Leistungen an den Kläger zu erbringen. Die Wiedereröffnung der Tatsachenin-
stanzen wird den Parteien und dem Gericht Gelegenheit geben, derartige Überlegungen anzustellen.
IV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.