Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09

bei uns veröffentlicht am03.12.2009
vorgehend
Amtsgericht Grevenbroich, 9 C 63/08, 07.11.2008
Landgericht Mönchengladbach, 5 S 157/08, 07.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/09
Verkündet am:
3. Dezember 2009
K i r c h g e ß n e r
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses
(hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen
Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden
Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen
Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 139/09 - LG Mönchengladbach
AG Grevenbroich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Hermann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Landwirt und verlangt wegen Beschädigung des von ihm in der Gemarkung N. angebauten Spargels durch Wildkaninchenverbiss von dem beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 BJagdG Schadensersatz.
2
Der Beklagte hat eingewandt, der Anspruch aus § 29 BJagdG bestehe nicht, weil es sich bei Spargel um ein Gartengewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele und der Kläger - insoweit unstreitig - nicht für die danach erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt habe.
3
In Nordrhein-Westfalen nimmt die Spargelanbaufläche im Verhältnis zur Gesamtackerfläche einen Anteil von 0,23 % ein. In den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf beträgt dieser Anteil 0,43 %. Das Verhältnis der Spargelanbaufläche zur Gesamtgemüseanbaufläche beläuft sich in Nordrhein-Westfalen auf über 18 % und in den Regierungsbezirken Münster, Detmold, Düsseldorf , Köln und Arnsberg auf ca. 21 %.
4
Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung des Wildschadensfalles am 4. Oktober 2007 seine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens verbindlich anerkannt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der Anspruch des Klägers aus § 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des Wildschadens sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Spargel des Klägers um Gartengewächse im Sinne dieser Vorschrift handele und die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. Spargel, der herkömmlich ein Gartengewächs darstelle, werde nur dann zum Feldgewächs, wenn der feldmäßige Spargelanbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht habe. Hierfür sei der Vergleich zwischen der Spargelanbaufläche und der Gesamtackerfläche maßgeblich. Danach entfalle auf den Spargelanbau nur ein geringfügiger Anteil von weniger als 1 %. Auf den Anteil des Spargelanbaus an der Gesamtgemüseanbaufläche komme es demgegenüber nicht an. Der Beklagte habe den Wildschadensersatzanspruch des Klägers auch nicht verbindlich anerkannt.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
10
1. Der Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Da der Kläger solche Schutzvorkehrungen nicht getroffen hat, ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feldgewächse , die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzusehen ist.
11
a) In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hierdurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlieren , dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG (BGH aaO S. 193). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) aufgenommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen - über das Gebiet eines Landkreises erheblich hinausgehenden - Bereich derart im Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das betroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen Gartengewächses als "Feldgewächs", für das der Haftungsausschluss nach § 32 Abs. 2 BJagdG nicht gilt (Senat aaO).
12
b) Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, dass der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und das Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbaufläche , in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Beschäftigten (vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365) oder - vor allem - auch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gebiets (vgl. dazu OLG Köln, OLGR 2009, 55; LG Trier, Urteil vom 5. Juli 2005 - 1 S 98/05 - juris Rz. 14; AG Trier, Urteil vom 30. März 2007 - 32 C 609/06 - juris Rz. 24) zum Ausdruck kommen. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung bleibt dem Tatrichter überlassen und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
13
c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei Spargel um ein herkömmliches Gartengewächs handelt (vgl. auch Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Voraussetzungen für die Einordnung der herkömmlichen Gartenpflanze "Spargel" als "Feldgewächs" mit der Begründung verneint hat, der feldmäßige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr geringfügigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfläche ein.
14
aa) Die Anknüpfung an das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) in der Region hält sich im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Würdigung und wird, wie ausgeführt, auch von anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter - was von der Revision auch nicht beanstandet wird - auf die veröffentlichten statistischen Zahlen für die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet gehören. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgemüseanbaufläche der Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gemüse angebaut , so kann der Anteil des feldmäßigen Spargelanbaus an der gesamten Gemüseanbaufläche sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukäme. Für sich allein genommen ist das Verhältnis zur gesamten Gemüseanbaufläche kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein herkömmliches Gartengewächs zum Feldgewächs geworden ist, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverlässigen Aufschluss über das Gewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) oder die wirtschaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die Würdigung mit einbezogen wird.
15
bb) Ist der Anteil des feldmäßigen Anbaus der herkömmlichen Gartenpflanze an der Gesamtackerfläche der Region - wie hier - äußerst geringfügig (unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschließen, dass diesem Anbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgewächs verneinen, ohne dass es hierzu noch der Prüfung weiterer Gesichtspunkte bedarf.
16
2. Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers aus einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) verneint. Die Auslegung des Protokolls über die Verhandlung des Wildschadens vom 4. Oktober 2007, wonach sich kein zureichender Anhalt dafür ergebe, dass der Vertreter des Beklagten eine verbindliche Einstandspflicht des Beklagten für den geltend gemachten Wildschaden anerkannt habe, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 C 63/08 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2009 - 5 S 157/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 32 Schutzvorrichtungen


(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 781 Schuldanerkenntnis


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Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 29 Schadensersatzpflicht


(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 32 Schutzvorrichtungen


(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - III ZR 359/03

bei uns veröffentlicht am 22.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 a) Ei
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2010 - VIII ZR 180/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Sc

Referenzen

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja

a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren,
daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vordergrund
steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle
spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM
ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel.

b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2
Satz 1 BJagdG.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden
AG Walsrode
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G . auf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 meldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtgemeinde R. an. Die SamtgemeindeR. erließ unter dem 24. Juni und dem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem Beklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € Schadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der
Kläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die Ansprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten ergangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von Wildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem niedersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. 1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]).

II.


1. Das Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen einzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte Wildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint aber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen.
Bei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich u m Freilandanpflanzungen eines "Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses". Wie hier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Gewächsen , die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend in Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet und gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außerhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und die Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber habe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet werden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen.
Dabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine Eigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Gegenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der Bundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige Anpflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-
grund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hinweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Gedanke , daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze werden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung - insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch wenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit der Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen Verbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine "Gartenpflanze" könne durch fast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer "Feldfrucht" im Sinne des Gesetzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch bestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zumal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den Landesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den Weinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

a) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die L änder nichts anderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen , die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder "Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen" entsteht,
wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Bei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich davon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art einer erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen besonderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten erfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüseanbaugebieten , die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die Gefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der Gesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil dem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weiteres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetzgeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in großem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderregelung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch in ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO).

b) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der A usschluß eines Anspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit es um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz verwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unabhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-
dern daß auch und gerade die Tatbestandselemente "Gartengewächse" und "hochwertige Handelsgewächse" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen unterliegen.

a) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, Obst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. § 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß oder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein anerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die "üblicherweise" getätigte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve AgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht 3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 NJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, 199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet derart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung , die hergebrachte Bezeichnung als "Gartengewächs" auf-
zugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in einem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der Anbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, so wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derartigen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit für die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst "angelegte" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tatsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbereichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil das Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über die durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum Wildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Regelungsbereiche.
bb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten Grundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als Gartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Rose aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese Pflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in diesem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel Jagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im Ergebnis "ein solch weiter Anbaubereich" in dem Spargelanbaugebiet Schwetzingen /Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung" verneint wurde).

Im Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Be reich des sogenannten "Spargelgürtels", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, Celle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große Teile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den gärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsgericht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht nachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft.
3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO).

a) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herste llung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG auch für "hochwertige Handelsgewächse". Ob, wie die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft.

b) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld , Urteil vom 16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, 211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; Drees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter (hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endverbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, die durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig sind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-
hen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird nicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Verbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO).

III.


Da mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wild schaden weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist die Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewi esen:
Die Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem bet roffenen Spargel um ein "Feldgewächs" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren Gebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Bereich , der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer aaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der Anbau "feldmäßig" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des Bodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. Auch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um nachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Beweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwir tschaftskammer(n)
oder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu Lasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17).
Schlick Streck Kapsa
Dörr Galke

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.