Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 19/05

bei uns veröffentlicht am22.06.2006
vorgehend
Landgericht Berlin, 9 O 382/99, 12.06.2001
Kammergericht, 9 U 178/04, 21.12.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 19/05
Verkündet am:
22. Juni 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsrechtszüge, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für dieses Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversicherungsträger , berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Geschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitge- teilt; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Verbindung , der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
2
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 1998 eine Arbeitsstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 darüber informiert, dass der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im ersten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob sich der Rehabilitationsberater amtspflichtgemäß verhalten habe. Es hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger einen hierauf beruhenden Schaden nicht hinreichend dargelegt habe. Dieses Urteil hat der Senat mit Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 154/03 - VersR 2005, 225) aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgegeben, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut - ohne Beweisaufnahme - zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Wie der Senat in seinem ersten Revisionsurteil (aaO unter 1. und 2.) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, rechtfertigte das vom Kläger unter Beweis gestellte Vorbringen - seine Richtigkeit unterstellt - die Annahme einer Amtspflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten. Zwar hatte das Landgericht, das den Rehabilitationsberater und einen Mitarbeiter des Arbeitsamts als Zeugen vernommen hatte, eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Klägers, der Rehabilitationsberater werde sich um alles, insbesondere auch den Abschluss eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeugen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hiergegen gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Rehabilitationsberater habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlan- gung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, dass er sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
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2. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, es müsse diesen Beweisanträgen , die der Senat für schlüssig gehalten hatte, nicht nachgehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beweissituation für den Kläger insofern schwierig ist, als die erstinstanzlich vernommenen Zeugen seine Behauptungen nicht nur nicht bestätigt, sondern zum Teil in Abrede gestellt haben. Dementsprechend ist der Kläger im Wesentlichen darauf angewiesen, im Rahmen einer mittelbaren Beweisführung zu einer Klärung des maßgeblichen Sachverhalts zu gelangen. Indem das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgeht, ohne zugleich - wie nachfolgend ausgeführt wird - das unter Beweis gestellte Vorbringen vorbehaltlos als wahr zu unterstellen, nimmt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor.
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Das a) Berufungsgericht unterstellt die Behauptung des Klägers als wahr, der Zeuge K. habe dem Kläger in einem Telefongespräch kurz vor Weihnachten mitgeteilt, zwischen ihm - dem Zeugen - und dem Zeugen I. sei alles besprochen, der Kläger erhalte ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis, K. kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten. Der Arbeitsvertrag sei sicher. Der Kläger solle nichts veranlassen, er - K. - sei zuständig. Bei vollständiger Wahrunterstellung folgt hieraus ohne weiteres, dass der Kläger sich der Arbeitsstelle sicher sein konnte, ohne etwas unternehmen zu müssen. Das Berufungsgericht meint zwar, hieraus ergäbe sich noch nicht der In- halt des zwischen dem Kläger und seinem Rehabilitationsberater im November 1997 im Arbeitsamt geführten Gesprächs und damit kein Beweis für eine Amtspflichtverletzung. Aber es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rehabilitationsberater im Dezember etwas anderes als im November gesagt haben sollte. Vielmehr ist evident, dass die Darstellung des Klägers und diejenige der Beklagten, die vom Zeugen K. im Wesentlichen bestätigt wurde, Widersprüche enthalten, die erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme näher gewürdigt werden können. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge K. habe, soweit noch offene Angelegenheiten angesprochen worden seien, nicht den Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern die Bewilligung von Eingliederungshilfe gemeint. Das mag Ergebnis einer Beweisaufnahme sein; für eine entsprechende Einschränkung gibt der als wahr unterstellte Vortrag des Klägers aber nichts her. Dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den unter Beweis gestellten Vortrag in diesem Sinn beschränkt hätte, kann der Senat dem Berufungsurteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass der Arbeitsplatz im Zeitpunkt dieses Telefongesprächs bereits anderweit besetzt worden war. Danach ist nicht auszuschließen, dass der Kläger - jedenfalls "in letzter Minute" - davon abgehalten worden ist, sich selbst um den Abschluss des Arbeitsvertrags zu kümmern. Das Berufungsgericht verschließt sich ferner der nahe liegenden Wertung, dass in der als wahr unterstellten Erklärung des Rehabilitationsberaters , er kümmere sich um sämtliche noch offenen Angelegenheiten, der Kläger solle nichts veranlassen, eine unzureichende und damit amtspflichtwidrige Information über dessen notwendige Mitwirkungshandlungen zu sehen ist. Dass sich der Zeuge K. bei seiner Vernehmung in anderem Sinn geäußert hat, ändert an der Erheblichkeit des Beweisvorbringens des Klägers nichts.
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b) Das Berufungsgericht meint weiter, eine Amtspflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, dass der Rehabilitationsberater den Kläger bzw. die I. GmbH nicht auf die Möglichkeit des Abschlusses des Arbeitsvertrags unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte hingewiesen habe. Nach eigenem Vortrag des Klägers habe zu einem solchen Hinweis kein Anlass bestanden, weil die Eingliederungshilfe durch die Beklagte bereits verbindlich zugesagt gewesen sei. Dem Zusammenhang nach hat der Kläger einen solchen Vortrag aber nicht gehalten. Schon das Landgericht, auf dessen Tatbestand das Berufungsgericht Bezug nimmt, hat die Zusage der Förderung unter der Bedingung des Abschlusses eines Arbeitsvertrags als streitige Tatsachenbehauptung der Beklagten eingestuft. Auch das übrige Beweisvorbringen geht nicht dahin, dass die Eingliederungshilfe bereits verbindlich zugesagt gewesen wäre, so dass - auch aus Sicht des Arbeitgebers - ohne weiteres ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden können. Der Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, die sich der Kläger zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die I. GmbH - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrags bereit war, weil die von der Beklagten in Aussicht gestellte Eingliederungshilfe noch nicht verbindlich bewilligt war. Das ergibt sich auch aus dem vom Kläger unter Beweis gestellten Gespräch zwischen I. und K. , in welchem der Rehabilitationsberater versprochen habe, die Gewährung von Eingliederungshilfe mit der Beklagten zu klären und sich im positiven Fall wieder zu melden. Da es zwischen ihnen zu keinem weiteren Kontakt gekommen sein soll, war nach dem Vorbringen des Klägers die Bewilligung von Eingliederungshilfe gerade noch nicht zugesagt (wovon das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Telefongespräch kurz vor Weihnachten im Übrigen selbst ausgegangen ist).
9
3. Mangels hinreichender Feststellungen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Der Senat weist für das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass es - je nach dem Gang der Beweisaufnahme - erforderlich werden kann, den Zeugen K. erneut zu vernehmen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2001 - 9 O 382/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2004 - 9 U 178/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 19/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 19/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 19/05 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 des Neunten Buches, im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 des Neu

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2006 - III ZR 19/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2004 - III ZR 154/03

bei uns veröffentlicht am 22.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 154/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 (Fm);

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 154/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 (Fm); SGB VI § 16 F: 18.12.1989
Zu den Amtspflichten eines Rehabilitationsberaters des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung gegenüber einem Versicherten im Zusammenhang
mit der Erlangung einer Arbeitsstelle.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 11. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger, der im Jahr 1997 eine Arbeitsstelle suchte und wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen von der Beklagten, seinem Rentenversicherungsträger , berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach §§ 16 ff SGB VI beanspruchen konnte, führte am 10. November 1997 mit dem Geschäftsführer der I. GmbH ein Vorstellungsgespräch. Dem Kläger wurde die Bereitschaft zu einer Einstellung zum 1. Januar 1998 mitgeteilt ; zugleich wurde darauf hingewiesen, es sei von Vorteil, wenn er zuvor eine externe Schulung im Verkaufstraining ableiste. Der Kläger setzte sich daraufhin
mit dem für ihn zuständigen Rehabilitationsberater K. der Beklagten in Verbindung , der Anfang Dezember mit dem Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnahm und ihn dahin informierte, es komme sowohl die Übernahme der Kosten von Verkaufsschulungen als auch die Teilübernahme des Gehalts in Betracht, sofern ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werde. Zum Abschluß eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger kam es indes nicht. Vielmehr wurde der Arbeitsplatz zum 1. Januar 1998 anderweit vergeben.
Der Kläger, der erst mit Wirkung zum 16. September 19 98 eine Arbeitsstelle fand, nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen entgangenen Verdienstes in Höhe von 56.776,30 DM (= 29.029,26 €) nebst Zinsen mit der Behauptung in Anspruch, der Rehabilitationsberater der Beklagten habe sich um den Abschluß des Arbeitsvertrages kümmern wollen und habe ihn kurz vor Weihnachten 1997 darüber informiert, daß der Arbeitsvertrag stehe und nur noch die schriftliche Zusage der Beklagten für die Schulungsmaßnahme fehle. Da der Rehabilitationsberater die ihm gegenüber übernommene Tätigkeit tatsächlich nicht ausgeführt habe, sei ihm die Arbeitsstelle zum 1. Januar 1998 entgangen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Landgericht hat den Rehabilitationsberater K. der Beklagten und den MitarbeiterT. des Arbeitsamts H. Zeugen als vernommen. Nach deren Aussagen hat das Landgericht eine Amtspflichtverletzung verneint, weil die Behauptung des Klägers, der Zeuge K. werde sich um alles, insbesondere auch den Abschluß eines Arbeitsvertrages, kümmern und der Kläger brauche sich dementsprechend nicht selbst hierum zu bemühen, von den Zeugen nicht bestätigt worden sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger vor allem gerügt, das Landgericht habe sich nicht mit der Bestätigung des Herrn I. auseinandergesetzt und diesen und seine, des Klägers, Ehefrau nicht als Zeugen vernommen. In deren Wissen hatte er unter anderem gestellt, der Zeuge K. habe nach einer ersten Kontaktaufnahme mit dem Zeugen I. klären wollen, ob der Kläger geschult und ein Teil des Gehalts übernommen werden könne. Weil sich der Berater nicht mehr beim Zeugen I. gemeldet habe, sei dieser davon ausgegangen, daß der Kläger an der Erlangung des Arbeitsplatzes kein Interesse mehr habe. Aus dem in das Wissen der Zeugin Ku. gestellten Anruf kurz vor Weihnachten 1997 ergebe sich ferner, daß der Zeuge K. ihm nicht mitgeteilt habe, daß er sich um den Abschluß eines Arbeitsvertrages kümmern müsse. Schon gar nicht sei er auf die Möglichkeit hingewiesen worden, daß der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Gewährung von Förderungsleistungen der Beklagten geschlossen werden könne.
2. Da das Berufungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, ist zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren von dessen Sachdarstellung auszugehen. Danach ließe sich eine Amtspflichtverletzung des Rehabilitationsberaters der Beklagten nicht verneinen.
Der Kläger konnte von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 SG B VI in der ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; § 16 Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1998 geändert durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998) berufsfördernde Leistungen beanspruchen, namentlich um einen Arbeitsplatz zu erlangen, der auf seine gesundheitliche Situation Rücksicht nahm. Hier ging es, wie die Beklagte im einzelnen dargelegt hat, insbesondere um die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 20 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation zwischen dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 30. März 1994 (abgedruckt in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 16 SGB VI Anhang 2), die nach Absatz 1 in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber einem Behinderten die zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an einem Arbeitsplatz vermittelt oder einen seinem Leistungsvermögen angemessenen Dauerarbeitsplatz bietet. Es ist Aufgabe des Rehabilitationsberaters, dafür zu sorgen, daß diese Förderungsmöglichkeiten für den Versicherten erreichbar werden. Das schließt zwar nicht ein, daß der Rehabilitationsberater dem Versicherten einen bestimmten Arbeitsplatz verschaffen oder den ins Auge gefaßten Arbeitsvertrag "abschlußreif" vorbereiten muß und die Beklagte hierfür einzustehen hätte. Seine Betreuung des Versicherten muß jedoch dahin gehen, daß er die Voraussetzungen für eine Förderung klärt, den Versicherten zutreffend darüber informiert, welche Schritte dieser selbst gehen muß, und daß er auch - je nach Lage des Falles - Kontakt mit dem ins Auge gefaßten Arbeitgeber aufnimmt, um abzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Förderung für den Versicherten möglich erscheint. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme wird es ihm auch gegenüber einem Arbeitgeber, der nur bei der Gewährung von Eingliederungshilfe zu einer Einstellung bereit ist, oblie-
gen, ihn und den Versicherten auf die Möglichkeit eines - nach den Angaben der Beklagten den Üblichkeiten entsprechenden - Abschlusses des Arbeitsvertrages unter der Bedingung einer Leistungsgewährung durch die Beklagte aufmerksam zu machen. Hält der Berater den Versicherten vom Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, weil er - wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat - sich darum selbst zu kümmern verspricht, verletzt er seine Amtspflichten, wenn er in dieser Richtung untätig bleibt und den Versicherten nicht zeitgerecht über die Notwendigkeit dessen eigener Mitwirkung unterrichtet.
3. a) Das Berufungsgericht, das die Verletzung einer Amtspflicht offenläßt, verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers, weil es an der Darlegung eines hierauf beruhenden Schadens fehle. Maßgebend sei, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde , wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trage. Nach dessen Vortrag sei es ungewiß, ob sich Herr I. auf den Abschluß eines Arbeitsvertrages unter der Bedingung der Leistungsgewährung der Beklagten eingelassen hätte. Dagegen spreche vor allem, daß der Kläger am 26. Januar 1998 an die Beklagte geschrieben habe, Herr I. habe nicht so lange warten können, bis die Beklagte eine schriftliche Entscheidung getroffen habe. Ungewiß sei der Abschluß eines Arbeitsvertrages auch dann, wenn der Rehabilitationsberater versucht hätte, den Vertrag für den Kläger auszuhandeln. Denn Herrn I. sei es darauf angekommen, daß die Beklagte die Kosten eines Verkaufstrainings sowie einen Großteil seines Gehalts übernommen hätte. Eine derartige Leistungsgewährung habe jedoch kurz vor Weihnachten 1997, als der Rehabilitationsberater dem Kläger nach dessen Vortrag den Abschluß eines Arbeitsvertrages als sicher hingestellt habe, noch nicht festgestanden. Selbst wenn Herrn
I. zu diesem Zeitpunkt die Leistungsgewährung zugesagt worden wäre, fehle es an Darlegungen des Klägers, ob der Arbeitsplatz noch nicht anderweitig besetzt gewesen sei. Entsprechendes gelte, wenn sich der Kläger kurz vor Weihnachten 1997 selbst um den Abschluß eines Arbeitsvertrages bemüht hätte.

b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend legt das Berufungsgericht seiner Prüfung für die Frage, ob der eingetretene Schaden auf der (unterstellten) Amtspflichtverletzung beruht, zugrunde, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 226, 232 f). Dabei kommen dem Geschädigten im Bereich der hier betroffenen haftungsausfüllenden Kausalität die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern (vgl. Senatsurteil aaO S. 233 m.w.N.). Zu einer weitergehenden Beweislastumkehr kann es kommen, wenn die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, sofern nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang sprechen (vgl. Senatsurteil aaO).
bb) Ob im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr in B etracht zu ziehen ist, was die Revisionserwiderung mit der Überlegung in Abrede stellt, für das Verhalten des Arbeitgebers lasse sich keine Lebenserfahrung anführen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht überspannt die Darle-
gungslast des Klägers und läßt insbesondere wesentliches, auch unter Beweis gestelltes Vorbringen unberücksichtigt.
Nach dem Vorbringen des Klägers bestand im Zeitpunkt de s Vorstellungsgesprächs am 10. November 1997 jedenfalls die grundsätzliche Bereitschaft des Arbeitgebers zu einer Einstellung des Klägers zum 1. Januar 1998, wobei eine externe Schulung im Verkaufstraining als vorteilhaft bezeichnet wurde. Übereinstimmender Vortrag der Parteien ist es, daß der Rehabilitationsberater K. Anfang Dezember 1997 mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahm und die Förderungsmöglichkeiten mit diesem erörterte. Nach dem Vorbringen der Beklagten sicherte ihr Berater sowohl dem Kläger als auch dem Arbeitgeber die Förderung - unter der Bedingung des Abschlusses des Arbeitsvertrages - zu. Daß der Arbeitgeber im Zeitpunkt dieses für die Beurteilung maßgeblichen Gesprächs Anfang Dezember 1997 nicht bereit gewesen wäre, mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu schließen, bzw. daß er den Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweit vergeben hätte, ist nicht erkennbar. Hiergegen spricht vor allem die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers vom 15. Juli 1998, in der ausgeführt wird, er habe einen anderen Arbeitnehmer eingestellt, weil sich der Berater nach dem ersten Gespräch nicht mehr mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Auch die Aussage des ZeugenK. und sein an die Beklagte gerichtetes Schreiben vom 10. November 1998 geben keinen Hinweis darauf, daß der Arbeitsplatz für den Kläger im Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber Anfang Dezember 1997 nicht erlangbar gewesen wäre. Es kommt hinzu, daß der Kläger sein Vorbringen insoweit in das Wissen des Zeugen I. gestellt hat.
Hing damit letztlich die von der Beklagten den Beteili gten in Aussicht gestellte Förderung von dem baldigen Abschluß eines Arbeitsvertrages ab, ergibt sich die Ursächlichkeit der dem Berater angelasteten Amtspflichtverletzung für den nachfolgenden Schaden in einer den Anforderungen des § 287 ZPO genügenden Weise. Denn nach dem Vorbringen des Klägers wurde er vom Abschluß eines Arbeitsvertrages nur deshalb abgehalten, weil der Berater ihm zugesagt hatte, er werde sich darum kümmern. Auf die - möglicherweise richtigen - Erwägungen des Berufungsgerichts, ob der Arbeitsplatz noch kurz vor Weihnachten 1997 zu besetzen gewesen sei, kommt es dann nicht an.
4. Im weiteren Verfahren besteht Gelegenheit, das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung und eines hierauf beruhenden Schadens anhand des unter Beweis gestellten Vorbringens festzustellen.
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.