Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2007 - III ZR 260/05

bei uns veröffentlicht am15.03.2007
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 36 O 122/99, 18.05.2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 113/04, 11.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 260/05
Verkündet am:
15. März 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2005 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Pflicht des Beklagten zu 1 zur Erstattung außergerichtlicher Kosten - und insoweit aufgehoben, als es die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet gehalten hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) war unter anderem mit dem inzwischen aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen vormaligen Beklagten zu 1, Stephan S. , bis zum 31. Dezember 1999 Gesellschafter der W. -St. -R. -Gesellschaft SHS (im Folgenden: SHS), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die SHS betrieb Steuerberaterbüros in Sachsen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der W. GmbH Steuerberatungsgesellschaft i.L. (im Folgenden: WBD). Diese erbrachte von 1990 bis 1999 Leistungen für die SHS und verauslagte verschiedene Geldbeträge. Die WBD stellte der SHS hierüber fortlaufend Rechnungen. Die SHS nahm hierauf unter anderem Akontozahlungen vor, die nach ihren Beträgen keinen bestimmten Forderungen zuzuordnen waren.
2
Die Leistungen der SHS verrechnete die WBD, soweit nicht ausdrücklich oder wegen der betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen einer von ihr erteilten Rechnung und der Zahlung eine Tilgungsbestimmung enthalten war, auch auf pauschale Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese Verbuchungen führten dazu, dass die von der WBD geltend gemachten Ansprüche auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 nach Auffassung des Klägers getilgt sind, jedoch aus den Jahren 1995 bis 1999 ein Saldo in Höhe von 327.039,94 DM zugunsten der WBD offen steht. Hiervon hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit je ein Viertel gegenüber den Beklagten geltend gemacht.
3
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der SHS seien nicht auf die von der WBD berechneten Kostenumlagen für 1991 bis 1993 zu verrechnen gewesen, sondern auf die übrigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft , so dass der geltend gemachte Saldo aus den Jahren 1995 bis 1999 nicht bestehe. Hilfsweise hat er für den Fall, dass die Leistungen gleichwohl wie von der WBD vorgenommen zu verrechnen waren, mit einem Bereicherungsanspruch aufgerechnet. Er macht geltend, die WBD habe auf die von ihr berechneten Kostenumlagepauschalen keinen Anspruch gehabt. Er behauptet, eine Abrede über die Berechnung einer Kostenpauschale sei erst für die Jahre ab 1994 getroffen worden. Für 1990 bis 1993 sei hingegen die Einzelabrechnung vereinbart gewesen.
4
Das Berufungsgericht hat den Beklagten und Stephan S. zur Zahlung von jeweils 40.374,18 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit es zum Nachteil des im Verfahren verbliebenen Beklagten die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Gegenforderung für unbegründet erklärt hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Leistungen der SHS, insbesondere die hier in Rede stehenden Akontozahlungen , seien ausschließlich als Zahlungen auf die in den Jahren bis 1995 entstandenen Verbindlichkeiten anzusehen; mithin als auch auf die Umlageforderungen der WBD für Personal- und Sachkosten in den Jahren 1991 bis 1993 erbracht zu betrachten. Die Beklagten hätten nicht dargetan, welche von der WBD zur Tilgung dieser Forderungen verbuchten Leistungen anderweitig zu verrechnen seien. Demzufolge seien die Forderungen gegen die SHS für die Folgezeit nicht getilgt.

7
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten sei unbegründet. Die Voraussetzungen einer rechtsgrundlosen Bereicherung der WBD seien nicht dargetan worden. Dies folge daraus, dass sich die Behauptung der Beklagten, die auf die Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verrechneten Akontozahlungen sowie weitere Leistungen seien auf die Kostenumlagen der Jahre ab 1994 erbracht worden, als so nicht zutreffend erwiesen habe. Die Beklagten hätten nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise die von der WDB zur Tilgung der Kostenumlagen für die Jahre 1991 bis 1993 verbuchten Zahlungen anderweitig zu verrechnen seien.

II.


8
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
Die Revision nimmt hin, dass die (Voraus-)Zahlungen der SHS Leistungen der WDB bis zum Jahr 1995 entgelten sollten. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Hilfsaufrechnung.
10
1. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte der Zahlungsforderung des Klägers einen Kondiktionsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) der SHS entgegensetzen kann.
11
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Leistungen der SHS auch auf die jeweils unter dem 31. Dezember 1991, 1992 und 1993 in Rechnung gestellten Kostenumlageforderungen der WBD erbracht wurden. Für diese Leistungen fehlte jedoch der erforderliche Rechtsgrund, wenn, wie der Beklagte behauptet, zwischen der SHS und der WBD für die Jahre 1991 bis 1993 keine Abrede über die pauschale Berechnung der Kosten bestand, sondern eine Einzelabrechnung vereinbart war, zu der der Kläger nichts vorgetragen hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb dem Vorbringen des Beklagten, zu dem beide Parteien Beweis durch Benennung des Dr. Jürgen H. als Zeugen angetreten haben, nachgehen müssen.
12
b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war der Beklagte nicht gehalten , zur Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes für die Leistungen vorzutragen, in welcher Weise diese anderweitig zu verrechnen gewesen seien. Gäbe es andere Forderungen, auf die die Leistungen zu verbuchen gewesen wären, bestünde vielmehr ein rechtlicher Grund für die Bereicherung der WDB, der den Kondiktionsanspruch der SHS gerade ausschließen würde.
13
c) Dem Beklagten kann aber auch nicht abverlangt werden - wie das Berufungsgericht möglicherweise gemeint, aber mit seinen Ausführungen nur unvollkommen zum Ausdruck gebracht hat -, dass er umgekehrt im Einzelnen vorträgt , die WDB habe keine anderen Forderungen gegen die SHS gehabt, auf die die Leistungen zu verrechnen waren. Zwar trägt derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt (z.B.: BGHZ 154, 5, 8; Senatsurteile vom 8. Juli 2004 - III ZR 435/02 - NJW 2004, 2897 und vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131 m.w.N.; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556).
14
Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird (Senaturteil vom 8. Juli 2004 aaO; BGH, Urteile vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606, 1607 und vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 - NJW 1989, 161, 162). In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss (BGH, Urteile vom 9. März 1989 und vom 8. Juni 1988 aaO). Es ist in Betracht zu ziehen, dass die Akontozahlungen der SHS solche Abschlags- oder Vorauszahlungen waren. Dies kann aber auf sich beruhen, da der Beklagte, selbst wenn dies nicht der Fall ist, nicht gehalten ist, jeden theoretisch denkbaren rechtfertigenden Rechtsgrund für die Leistungen der SHS auszuschließen. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (ständige Rechtsprechung: z.B.: BGHZ aaO S. 9; Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 aaO; BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 aaO jew. m.w.N.). Der Kläger behauptet als Rechtsgrund für die auf die Kostenumlagen für 1991 bis 1993 verrechneten Leistungen der SHS lediglich einen Anspruch auf Begleichung der entsprechenden, jeweils unter dem 31. Dezember der betreffenden Jahre in Rechnung gestellten Pauschalen. Gelingt es dem Beklagten, diesen Rechtsgrund auszuräumen, besteht, jedenfalls nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, kein weiterer, so dass der Kondiktionsanspruch der SHS begründet ist.
15
2. Das tatsächliche Vorbringen des Beklagten zur Hilfsaufrechnung ist entscheidungserheblich , obgleich er die Aufrechnung mangels Gegenseitigkeit (§ 387 BGB) nicht erklären kann.
16
Sämtliche Leistungen an die WDB erbrachte die SHS. Sollten die Umlageforderungen der WDB für 1991 bis 1993 nicht bestanden haben, stünde der von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Kondiktionsanspruch der SHS als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu, mithin ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand, zu (§ 719 Abs. 1 BGB). Ein Gesellschafter, der - wie hier - persönlich wegen einer gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung in Anspruch genommen wird, kann mit einer Forderung, die die Gesellschaft gegen den Gläubiger hat, dann aufrechnen, wenn er gemäß § 714 BGB vertretungsbefugt ist (Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 714 Rn. 15; vgl. auch BGHZ 38, 122, 123 f; BGH, Versäumnisurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - NJW-RR 2005, 375, 376 jeweils zu Miterben). Da der Beklagte - ebenso wie sein früherer Mitbeklagter - aus der Gesellschaft per 31. Dezember 1999 ausgeschieden war und überdies gemäß § 7 des Sozietätsvertrags vom 4. Dezember 1991 nur Gesamtvertretungsbefugnis bestand, war er bei der Abgabe der Aufrechnungserklärung im Prozess nicht vertretungsbefugt.
17
Gleichwohl ist das Hilfsvorbringen des Beklagten erheblich. Der zur Begleichung einer Gesellschaftsschuld persönlich in Anspruch genommene BGBGesellschafter kann analog § 129 Abs. 3 HGB, § 770 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gläubiger die Leistung verweigern, wenn zwischen diesem und der Gesellschaft eine Aufrechnungslage besteht (Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB, § 719 Rn. 7; Palandt/Sprau aaO; Palandt/Grüneberg, aaO, § 387 Rn. 5; so auch BGHZ aaO S. 126 ff für Miterben und die Erbengemeinschaft). Entgegen dem wohl auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut von § 129 Abs. 3 HGB, der darauf abstellt, ob der Gläubiger gegenüber der Gesellschaft aufrechnen an, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern, wenn die Gesellschaft mit einer Forderung gegenüber dem Gläubiger aufrechnen kann (z.B.: BGHZ 42, 396, 397 f; MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 129 Rn. 17, 24 f m.w.N). Dies gilt auch für ausgeschiedene Gesellschafter (vgl. MünchKommHGB /Karsten Schmidt aaO Rn. 15). Hat die SHS gegen den Kläger die geltend gemachte Kondiktionsforderung, kann sie mit dieser gegen den vom Berufungsgericht zuerkannten Anspruch auf Begleichung der Forderungen für die Zeit ab 1995 aufrechnen. Dementsprechend hat der Beklagte in diesem Fall das analog § 129 Abs. 3 HGB, 770 Abs. 2 BGB bestehende Leistungsverweigerungsrecht.
18
3. Da die Sache mit Rücksicht auf die noch nachzuholenden Feststellungen zu dem Bereicherungsanspruch, der der zuerkannten Forderung des Klägers entgegengesetzt wird, noch nicht entscheidungsreif ist, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO).
Schlick Wurm Kapsa Dörr Herrmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2004 - 36 O 122/99 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2005 - I-21 U 113/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2007 - III ZR 260/05

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2007 - III ZR 260/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit


(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubig

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2007 - III ZR 260/05 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 770 Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit


(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubig

Handelsgesetzbuch - HGB | § 129


(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können. (2

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 714 Vertretungsmacht


Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 719 Gesamthänderische Bindung


(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen. (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen g

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2004 - III ZR 435/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 435/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juli 2003 - II ZR 335/00

bei uns veröffentlicht am 14.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 335/00 Verkündet am: 14. Juli 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2007 - III ZR 260/05.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2009 - III ZR 187/08

bei uns veröffentlicht am 04.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 187/08 Verkündet am: 4. Juni 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 435/02 Verkündet am:
8. Juli 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer
noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der
Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluß an BGH,
Urteil vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 - NJW 1989, 1606).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - III ZR 435/02 -OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagten die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen Zahlungen an die U. GmbH versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung privater Darlehen in Höhe von 146.689,58 DM in Anspruch. Die Beklagte hat unter anderem gegen die Klageforderung mit einem Bereicherungsanspruch in Höhe von 106.400 DM aufgerechnet, mit dem es folgende Bewandtnis hat:
Der Kläger auf der einen Seite und die Beklagte sowi e drei Schwestergesellschaften auf der anderen Seite schlossen unter dem 10. Februar 1995 einen "Kooperationsvertrag". Danach verpflichtete sich der Kläger, mit Wirkung vom 1. Februar 1995 die Unternehmensgruppe schwerpunktmäßig in den Bereichen Vertrieb, Personal, Finanz- und Rechnungswesen zu unterstützen mit dem Ziel, diese auf eine ertragsträchtige, solide Basis zu stellen. Hierfür sollte er eine monatliche Vergütung von 7.000 DM sowie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von 8,5 % des Betriebsergebnisses erhalten. Die Feststellung der Erfolgsbeteiligung hatte quartalsmäßig im nachhinein zu erfolgen, erstmals zum Stichtag 30. Juni 1995. Eine Rechnungsstellung konnte durch den Kläger oder einen von ihm zu benennenden Dritten erfolgen.
In der Folgezeit ließ der Kläger seine Leistungen der Beklagten durch die U. Unternehmensberatungsgesellschaft mbH in Rechnung stellen, deren Geschäftsführerin die Ehefrau des Klägers ist. Zwischen den Parteien streitig sind die Rechnungen der Jahre 1998 und 1999, auf die die Beklagte an die U. zwischen dem 24. Juli 1998 und 8. September 1999 teils als "aconto -Zahlungen", teils als "Darlehensrückzahlungen" bezeichnete Beträge, insgesamt 106.400 DM zahlte. Die Beklagte hat behauptet, diese Rechnungen beträfen Erfolgsbeteiligungen für die Jahre 1998 und 1999. Insoweit habe dem Kläger eine Erfolgsbeteiligung jedoch nicht zugestanden, weil das Betriebsergebnis der Beklagten negativ gewesen sei.
Die Vorinstanzen haben diese Aufrechnung nicht durchgrei fen lassen. Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und anderen Aufrechnungen der Beklagten 87.258,57 DM zuerkannt, das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Urteilssumme auf
(89.893,57 DM =) 45.961,85 € erhöht und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Deren Revision hat der erkennende Senat insoweit angenommen, als der Beklagten die Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch wegen ihrer Zahlungen an die U. GmbH versagt worden ist.

Entscheidungsgründe


In dem angenommenen Umfang hat die Revision Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, ausgef ührt:
Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitere all erdings nicht an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen. Nach dem Vorbringen der Beklagten handele es sich bei den nach außen an die U. GmbH erfolgten Darlehensrückzahlungen um Leistungen an den Kläger auf der Grundlage des Kooperationsvertrags. Auch der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß Leistungen für die Beklagte nur von ihm im Rahmen des Kooperationsvertrags erbracht worden seien. Anhaltspunkte dafür, daß mit der Rechnungsstellung durch die U. eine Übertragung der Forderung auf diese verbunden gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Es fehle auch an einem konkreten Anlaß für die Annahme, die U. habe ihr unmittelbar gegen die Beklagte zustehende Forderungen gehabt, die sie durch "Stehenlassen" der Beklagten als Darlehen habe gewähren können. Jedoch müßte die
Beklagte darlegen und beweisen, daß die von ihr geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Hierfür fehle es an einem hinreichenden Vortrag.

II.


Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung in ein em entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die nach § 387 BGB notwendige Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen bejaht. Sind die Leistungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht unangegriffen feststellt , zur Erfüllung von Vergütungsforderungen des Klägers aus dem Kooperationsvertrag erfolgt, die die U. GmbH für diesen lediglich in Rechnung gestellt hat, so ist als Empfänger der Leistungen auch nur der Kläger anzusehen. Die U. diente ihm insofern lediglich als "Zahlstelle". Im übrigen würde sich auch bei Annahme eines Anweisungsverhältnisses der Bereicherungsausgleich wegen Mängeln im Deckungsverhältnis zwischen dem Kläger als Anweisendem und der Beklagten als der Angewiesenen vollziehen (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 812 Rn. 51 m.w.N.).
2. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht indes davon ausgegangen, daß die Beweislast für einen fehlenden Rechtsgrund bei der Beklagten liegt. Das träfe nur für den Regelfall zu. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die Leistung des Schuldners lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erfolgt (BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162; Urteil vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht,
2. Aufl., § 812 Rn. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Februar 2000 - VI ZR 47/99, NJW 2000, 1718, 1719).
So liegt der Fall zumindest nach dem Vorbringen der B eklagten, das auch das Berufungsgericht seinen Ausführungen zugrunde legt, hier. Mit Ausnahme der späteren Rechnung vom 2. November 1999 nehmen die vorgelegten Rechnungen nicht auf quartalsmäßige Abrechnungen Bezug, wie sie nach dem Kooperationsvertrag geschuldet waren. Gegen die Auslegung als Abrechnungen und für ein Verständnis nur als Abschlagsrechnungen spricht ferner, daß alle Rechnungen der U. GmbH auf glatte, durch hundert teilbare Beträge lauten. Auch der Kläger hat für den streitigen Zeitraum weder Abrechnungen überreicht noch überhaupt Feststellungen über die Höhe seiner Erfolgsbeteiligung behauptet. Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa festgestellt , daß der Kläger die von der U. unter dem 20. Juli 1998 in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hätte. Auf dieser Grundlage obliegt es mithin nicht der Beklagten, sondern dem Kläger, den Beweis dafür zu führen, daß er die von der Beklagten geleisteten Beträge als Erfolgsbeteiligung oder aus einem anderen Rechtsgrund beanspruchen kann.
Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, kann sein Urtei l in diesem Umfang nicht bestehen bleiben. Eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat verbietet sich schon deshalb, weil dem Kläger zunächst Gelegenheit gegeben werden muß, unter den erwähnten rechtlichen Gesichts-
punkten ergänzend vorzutragen. Infolgedessen ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 335/00 Verkündet am:
14. Juli 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des
Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.
BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Konkursverwalter in dem am 29. Juli 1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der V. mbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die 1989 von dem Beklagten und Vo. D. mit einem Stammkapitalanteil von je 25.000,00 DM gegründet wurde. Im März 1994 trat D. seinen Geschäftsanteil an den Beklagten ab; gleichzeitig wurde das Stammkapital auf 75.000,00 DM erhöht und der Kaufmann S. mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 DM weiterer Gesellschafter. Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war bis zum 15. August 1995 Vo. D.; zu diesem Zeitpunkt wurde die Gemeinschuldnerin aufgelöst und der weitere Gesellschafter S. zum Liquidator bestellt. Die Gemeinschuldnerin hatte sich mit der DA. e.G. zur
"Arge H." (nachfolgend: Arge) zusammengeschlossen. Für die finanzielle Abwicklung dieser Gesellschaft war der Beklagte, ein vereidigter Buchprüfer und Steuerberater, im Rahmen eines Treuhandvertrages zuständig; in Erfüllung dieser Aufgabe war er über zwei Treuhandkonten der Arge verfügungsberechtigt , hatte die eingehenden Gelder zum Ausgleich der eingereichten Rechnungen zu verwenden und eine getrennte Buchhaltung zu erstellen. Die Gemeinschuldnerin zahlte an den Beklagten per Scheck - ohne Angabe eines Verwendungszwecks - im Mai 1995 25.000,00 DM und im Juli 1995 weitere 175.490,13 DM. In einem Vorprozeß zwischen den Parteien (8 O 2718/97 b LG Bremen) wurde der Beklagte u.a. zur Zahlung von 25.000,00 DM aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung gemäß § 31 Abs. 3 GmbHG verurteilt, weil trotz einer seit Ende 1992 bestehenden Unterbilanz und Überschuldung der Gemeinschuldnerin erhebliche Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 GmbHG an den Mitgesellschafter D. erfolgt waren. Auf das außerdem im Vorprozeß erhobene Auskunftsbegehren des Klägers dazu, ob und ggf. welche Gegenleistungen der Beklagte für die im Mai und Juli 1995 erhaltenen Scheckzahlungen erbracht habe, erklärte dieser, der Betrag von 175.490,13 DM betreffe in Höhe von 18.016,00 DM Honorare für Buchführung, Steuerberatung und Jahresabschlußerstellung; im Umfang der weiteren Teilbeträge von 87.125,59 DM und 70.348,54 DM sei er zur Überbrückung finanzieller Engpässe bei der Arge in Vorlage getreten; auch in Höhe des Scheckbetrages von 25.000,00 DM habe er zuvor als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin Vorleistungen auf Zahlungsverbindlichkeiten der Arge erbracht, hinsichtlich derer eine Mittelbereitstellungspflicht der Gemeinschuldnerin bestanden habe.
Mit der Klage im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückzahlung der beiden Scheckzahlungen von insgesamt 200.490,13 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und der verbotenen Aus-
zahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG im Stadium bereits eingetretener Überschuldung. Im ersten Rechtszug hat der Beklagte vorgetragen, ein Teilbetrag von 18.016,00 DM betreffe Steuerberatungsleistungen an die Arge, einem weiteren Betrag von 70.348,54 DM lägen offene Steuerberatungsforderungen gegen die Gemeinschuldnerin zugrunde, während er in Höhe von 87.125,59 DM und 25.000,00 DM der Arge zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten Mittel zur Verfügung gestellt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil es an einem substantiierten Sachvortrag des Beklagten dazu fehle, wann und aufgrund welcher Aufträge er die den beiden Scheckzahlungen angeblich zugrundliegenden Leistungen erbracht habe. Mit seiner Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, er habe Ende Dezember 1993 eine Scheckzahlung von 15.000,00 DM unmittelbar an die Gemeinschuldnerin sowie ab März 1993 bis Ende 1994 - im einzelnen näher aufgeschlüsselte - Zahlungen von insgesamt 184.587,26 DM zugunsten der Arge geleistet, für deren Rückzahlung die Gemeinschuldnerin als Gesellschafterin der Arge gehaftet habe; im übrigen schulde die Gemeinschuldnerin ihm für - im einzelnen spezifizierte - Steuerberatungsleistungen und Buchführungsarbeiten aus den Jahren 1989 bis 1995 insgesamt 66.393,00 DM. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des letztgenannten Betrages die Klage abgewiesen , ihr aber wegen des Differenzbetrages von 133.797,13 DM stattgegeben. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er die vollständige Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Höhe von 133.797,13 DM im Ergebnis zu Recht aus dem Gesichtspunkt der
ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung der durch die Scheckzahlungen vom 2. Mai 1995 und vom 3. Juli 1995 rechtsgrundlos erlangten Geldleistungen verurteilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB).
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Kläger im Rahmen der ihn treffenden Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der durch die Scheckzahlungen erfolgten Vermögensverschiebung nur die vom Beklagten behaupteten Rechtsgründe zu widerlegen habe. Der Beklagte habe indessen einen Rechtsgrund für die Zahlungen nur hinsichtlich der Steuerberatungsleistungen von insgesamt 66.693,00 DM, nicht hingegen im Umfang der restlichen Klageforderung von 133.797,13 DM schlüssig dargelegt. Soweit es dabei um den Teilbetrag von 118.797,13 DM gehe, hinsichtlich dessen der Beklagte sich auf Überbrückungsleistungen zugunsten der Arge berufe, fehle es an einer Abrechnung über seine für die Arge durchgeführte Treuhandtätigkeit. Anders als andere Gläubiger der Arge dürfe der Beklagte aufgrund seiner Treuhänderstellung wegen eigener Aufwendungsersatzansprüche gegen die Arge nicht sogleich ohne Rücksicht auf deren Vermögenssituation Rückgriff bei der Gemeinschuldnerin als einer ihrer Gesellschafterinnen nehmen. Die erforderliche Darlegung, daß die Treuhandkonten keine entsprechenden Mittel aufwiesen, setze die - vom Beklagten bislang unterlassene - Abrechnung dieser Treuhandkonten voraus. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagte für seine Aufwendungen auch bereits Zahlungen von den Konten der Arge erhalten habe. Soweit der Beklagte weitere 15.000,00 DM an die Gemeinschuldnerin gezahlt habe, liege darin ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Rechtsgrundes für eine der beiden (späteren) Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin.
Diese Beurteilung hält zwar nicht in jeder Hinsicht revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; jedoch stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 a.F. ZPO).
II. 1. Das Berufungsgericht hat, obwohl es im Ansatz von einer zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsanspruchs ausgegangen ist, vom Beklagten - im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast - zu Unrecht die Darlegung einer Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge verlangt.

a) Der Kläger ist, da er einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, zwar grundsätzlich in vollem Umfang beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für das behauptete Nichtbestehen eines Rechtsgrundes der erbrachten Leistung. Jedoch kann er sich dabei regelmäßig darauf beschränken, die vom Schuldner - auch hilfsweise - behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, ZIP 1995, 456, 457 m.w.N.); denn dem als Bereicherungsschuldner in Anspruch Genommenen obliegt eine - nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, daß von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall waren indessen die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der vom Beklagten zweitinstanzlich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast behaupteten Rückgriffsansprüche gegen die Gemeinschuldnerin
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht von der Endabrechnung der Treuhandkonten der Arge abhängig. Eine solche Abrechnung oblag dem Beklagten nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß § 4 i.V.m. § 9 des Arge-Vertrages im Rahmen der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz zur finanziellen Abwicklung der Arge zwischen deren Gesellschaftern. Demgegenüber bezogen sich die vom Beklagten als Rechtsgrund vorgetragenen Ansprüche auf Aufwendungen, die er - nach dem insoweit unstreitigen Parteivorbringen in den Vorinstanzen und im Vorprozeß - nicht etwa als Treuhänder, sondern in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten für Verbindlichkeiten der Arge erbracht hat; damit erfüllte er zugleich die Pflicht der Gemeinschuldnerin zur Mittelbereitstellung als Gesellschafterin der Arge, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und leistete in diesem Zusammenhang auch zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahme im Rahmen ihrer Haftung analog § 128 HGB für die fälligen Forderungen der Gläubiger der Arge. An einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zum Rechtsgrund fehlt es auch nicht deswegen, weil dieser eine fehlende Möglichkeit der Befriedigung seiner Aufwendungsersatzansprüche aus dem - etwa vorrangig in Anspruch zu nehmenden - Vermögen der Arge nicht vorgetragen hätte. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte - wie das Oberlandesgericht meint - aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht sowie nach dem Grundgedanken des § 7 des Arge-Vertrages überhaupt gehalten gewesen wäre , sich vor Inanspruchnahme der Gemeinschuldnerin zunächst an das Gesamthandsvermögen der Arge zu halten; denn jedenfalls bestand - was das Berufungsgericht auch übersehen hat - eine Befriedigungsmöglichkeit aus Mitteln der Arge im Zeitpunkt der Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin im Mai und Juli 1995 nicht. Vielmehr befand sich die Arge - nach Ausschöpfung des Rahmens eines Betriebsmittelkredits und nicht unbeträchtlicher Vorleistungen der DA. e.G. - aufgrund der Finanzschwäche der Gemeinschuldnerin in
einem dauernden finanziellen Engpaß, den nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Beklagte als deren Mehrheitsgesellschafter persönlich durch Zahlungen überbrücken konnte; unstreitig wies das Treuhandkonto der Arge auch zuletzt einen negativen Saldo auf.
2. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Endergebnis als richtig, weil der Beklagte aus anderen Gründen seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin, die einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Scheckzahlungen in Höhe von 133.797,13 DM darstellen könnten , nicht hinreichend nachgekommen ist.

a) Wie das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise "eine Vermischung der Vermögensverhältnisse" verursacht, da er einerseits seine Gesellschafterhilfen an die Gemeinschuldnerin teils an diese direkt, teils an die Arge und teils unmittelbar an deren Gläubiger auf unterschiedlichen Zahlungswegen - durch Überweisung, Scheck-, Wechselbegebung und Barzahlung - geleistet hat und andererseits - auf ebenso unterschiedlichen Zahlungswegen - von der Gemeinschuldnerin und der Arge Leistungen erhalten hat, ohne diese im Rahmen der ihm sowohl bei der Gemeinschuldnerin als auch der Arge obliegenden Buchhaltungspflicht ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das trifft auch auf die im vorliegenden Verfahren relevanten Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 zu, die keine Leistungsbestimmung enthielten und auch im übrigen nicht ohne weiteres bestimmten Forderungen des Beklagten zuzuordnen sind; sie stehen daher - wie zahlreiche andere Geldbewegungen zwischen dem Beklagten, der Gemeinschuldnerin und der Arge - (insoweit) abrechnungsbedürftigen "Abschlagszahlungen unter Vorbehalt" gleich.


b) Seiner daraus für den vorliegenden Prozeß resultierenden gesteiger- ten sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Zwar hat er - erstmals - in der Berufungserwiderung vorgetragen, daß er im Gesamtumfang von 199.587,25 DM zugunsten der Gemeinschuldnerin Leistungen an die Arge - teils über die Gemeinschuldnerin, teils an die Arge direkt, teils an deren Gläubiger - erbracht habe, und den Gesamtbetrag im einzelnen aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselung war jedoch - unabhängig davon, daß im Umfang von ca. 80.000,00 DM der genaue Bezug zu Verbindlichkeiten der Arge gegenüber dritten Gläubigern nicht erkennbar ist - schon deshalb nicht ausreichend, weil der Beklagte sich nicht - was zusätzlich erforderlich gewesen wäre - konkret zu den seinerseits von der Arge und der Gemeinschuldnerin empfangenen Zahlungen erklärt hat, die sich teils aus den eigenen Abrechnungsunterlagen, teils aus weiteren vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen ergeben und die die nunmehr von ihm als Rechtsgrund geltend gemachten Forderungen bei weitem übersteigen.
Nach dem - nicht substantiiert bestrittenen - Vortrag des Klägers erhielt der Beklagte von der Gemeinschuldnerin per 31. Dezember 1993 eine Wechselzahlung über 90.000,00 DM mit dem Buchungszusatz "an KS (das ist der Beklagte) für bisher getr. Kosten" sowie am 22. Februar 1994 20.000,00 DM und am 4. Januar 1995 weitere 5.000,00 DM, mithin 115.000,00 DM. Ebenso unwidersprochen hat der Kläger - vom Berufungsgericht in seinem Urteil in Bezug genommen - folgendes hinsichtlich der Leistungen der Arge an den Beklagten vorgetragen:
- Einlösung eines auf die Arge bezogenen Wechsels über 22.000,00 DM und Gutschrift auf dem Privatkonto des Beklagten am 4. Februar 1994;

- Zahlungen vom Konto der Arge am 17. Januar 1994 in Höhe von 70.000,00 DM und am 17. Mai 1994 von 13.000,00 DM, für die auch nach Auffassung der DA. e.G. kein Rechtsgrund ersichtlich ist;
- Buchung eines Schecks über 52.500,00 DM mit der Kennzeichnung "Arge" am 12. Oktober 1993 auf dem Konto des Beklagten;
- Buchung einer Zahlung der DB.-Versicherung über eine Versicherungsleistung von 102.762,96 DM am 5. November 1993 auf dem vom Beklagten selbst vorgelegten Kontoauszug Nr. mit dem Zusatz "V. Arge", also offensichtlich dieser zustehend.
Überstiegen danach die Zahlungen, die der Beklagte von der Gemeinschuldnerin und der Arge empfangen hat, die von ihm angeblich für diese getätigten Aufwendungen, so standen ihm die Scheckzahlungen der Gemeinschuldnerin von Mai und Juli 1995 in dem noch umstrittenen Umfang von 133.797,13 DM nicht zu. Damit hat der Beklagte entgegen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast letztlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Ein besonderer Hinweis hierauf durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO war nicht geboten, nachdem die Darlegungspflicht des Beklagten sogar schon Gegenstand des früheren Auskunftsprozesses zwischen den Parteien gewesen war, das Landgericht ihn in seinem Urteil im vorliegenden Verfahren (nochmals) eindringlich auf seinen unzureichenden Sachvortrag hingewiesen hatte und letztlich auch die Berufungserwiderung des Klägers in diesem Punkt unmißverständlich war.
3. Erweist sich mithin das Berufungsurteil schon aus diesem Grunde als richtig, so kommt es nicht mehr darauf an, ob - was nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen des Klägers über die Unterbilanz und die Überschuldung der Gemeinschuldnerin bereits ab dem Jahr 1992 und fortlaufend bis zu ihrem Eintritt in das Liquidationsstadium und die Konkurseröffnung naheliegt - die vom Beklagten der Gemeinschuldnerin gewährten "Liquiditätshilfen" zur Überbrückung der finanziellen Engpässe auch der Arge infolge Stehenlassens eigenkapitalersetzenden Charakter hatten und deshalb das Rückzahlungsbegehren des Klägers im jetzt noch streitigen Umfang auch entsprechend §§ 30, 31 GmbHG gerechtfertigt war.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.

(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.