Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09

bei uns veröffentlicht am05.05.2011
vorgehend
Landgericht Duisburg, 4 O 227/07, 31.10.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 194/07, 11.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 305/09 Verkündet am:
5. Mai 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. November 2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Bodenrente als Entschädigung für die rechtswidrig erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids in Anspruch.
2
Die Zeugin O. , die Ehefrau des Klägers, war Alleineigentümerin des ca. 6.950 m² großen, unbebauten Grundstücks Gemarkung D. , Flur 16, Flurstück 1600. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 201, der den Bereich als Gewerbegebiet ausweist.
3
Mit am 5. Dezember 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids, mit dem die Genehmigungsfähigkeit in erschließungs- und planungsrechtlicher Hinsicht für einen von ihm geplanten Neubau eines Verbrauchermarkts mit 695 m² Verkaufsfläche auf dem oben genannten Grundstück festgestellt werden sollte.
4
Am 23. März 2004 trat die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 in Kraft. Diese sah vor, die im Bebauungsplan festgesetzte gewerbliche Nutzung für bestimmte Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu beschränken.
5
Mit notariellem Vertrag von 30. April 2004 übertrug die Ehefrau des Klägers , den hälftigen Miteigentumsanteil des hier in Rede stehenden Grundstücks auf den Kläger. Die Eintragung des Klägers als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch erfolgte am 3. Juni 2004.
6
Am 1. Juli 2004 lehnte die Beklagte den beantragten Bauvorbescheid ab, weil das geplante Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nach dessen erster Änderung widerspreche. Die Gewerbegebietsfestsetzung im Bebauungsplan enthalte Beschränkungen für bestimmte Einzelhandelsnutzungen, zu denen auch der vom Kläger geplante Betrieb eines SB-Verbrauchermarkts gehöre.
7
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, die erste Änderung des Bebauungsplans sei nichtig. Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies der Landrat des Kreises W. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Bauvoranfrage müsse auf der Grundlage des Bebauungsplans beurteilt werden, solange die Nichtigkeit des Bebauungsplans nicht festgestellt worden sei, was nur aufgrund eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht erfolgen könne.
8
Diesen Widerspruchsbescheid ließ der Kläger bestandskräftig werden.
9
Unter dem 26. Juli 2005 erhob der Kläger beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Normenkontrollklage mit dem Ziel, die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 für unwirksam zu erklären. Diesem Begehren gab das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 statt. Am 15. Juni 2007 wurde der Zeuge Klaus O. , der Sohn des Klägers, als Eigentümer des hier in Rede stehenden Gewerbegrundstücks ins Grundbuch eingetragen. Am 16. Juli 2007 stellte die Firma L. einen Bauantrag für die Errichtung eines Supermarkts auf dem Grundstück. Ende November 2007 erhielt sie die entsprechende Baugenehmigung.
10
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids spätestens bis zum 24. Januar 2004 entsprechen müssen.
11
Er verlangt - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - eine Entschädigung in Höhe einer Bodenrente, wobei er einen Bodenrichtwert von 100 €/m² sowie eine Verzinsung in Höhe von 6 % zugrunde legt. Wäre sein beantragter Bauvorbescheid rechtzeitig erteilt worden, hätte er umgehend einen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt, um auf dem Grundstück einen Verbrauchermarkt zu betreiben. Die Firma P. sei bereit gewesen, diesen Verbrauchermarkt zu betreiben.
12
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
13
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 67.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 67.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2007.

Entscheidungsgründe


I.


14
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger und seiner Ehefrau nach § 39 OBG NW ein Entschädigungsanspruch wegen der Versagung des beantragten Bauvorbescheids zustehe. Die Ablehnung des Antrags auf Er- teilung des Bauvorbescheids sei rechtswidrig gewesen. Dies sei ein unmittelbarer Eingriff in das Grundeigentum des Klägers und seiner Ehefrau. Zwar stelle sich die Versagung des Bauvorbescheids grundsätzlich nur als eine gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme dar, so dass Dritte, die selbst keinen Antrag gestellt haben, grundsätzlich von dieser Versagung nur mittelbar betroffen seien. Das gelte jedoch nicht ausnahmslos. Ob der Dritte, der nicht Antragsteller sei, ebenfalls unmittelbar betroffen sei, entscheide sich nach normativen Gesichtspunkten gemäß dem Schutzzweck der verletzten Amtspflicht. Entscheidend sei insoweit, ob eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehe. In Fallgestaltungen, in denen der Antragsteller im Auftrag des tatsächlich selbst bauwilligen Grundstückseigentümers den Baugenehmigungsantrag gestellt habe, könne ein Entschädigungsanspruch dieses Eigentümers bejaht werden, obwohl er selbst keinen Bauantrag gestellt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass die Baugenehmigungsbehörde bei rechtswidriger Versagung des Bescheids nur gegenüber dem Antragsteller Amtspflichten verletze. Wenn nämlich - wie hier - der Antragsteller Miteigentümer des Baugrundstücks sei, dann stelle sich die rechtswidrige Versagung des beantragten Bescheids nicht nur ihm gegenüber, sondern auch den anderen Miteigentümern gegenüber als eine Amtspflichtverletzung dar. In dieser Fallgestaltung bestehe nämlich zwischen dem Antragsteller und dem anderen Miteigentümer dieselbe Beziehung zu der verletzten Amtspflicht, denn das Baugesuch beruhe im Regelfall - wie auch vorliegend - auf einer zuvor mit dem anderen Miteigentümer getroffenen Absprache und dokumentiere einen gemeinsamen gleich gerichteten Nutzungswillen der Miteigentümer.
15
Der Kläger und seine Ehefrau hätten auch die konkrete Möglichkeit gehabt , ihr Grundstück für den Betrieb des in der Bauvoranfrage näher beschriebenen SB-Verbrauchermarkts zu nutzen. Aus der von dem Kläger und seiner Ehefrau geplanten Nutzung des Grundstücks folge indessen, dass nur ein Entschädigungsanspruch in Höhe der Hälfte der Bodenrente bestehe, weil sie die konkrete Absicht gehabt hätten, nur die Hälfte des Ertrags aus der baulichen Nutzung für sich selbst zu behalten, während sie die andere Hälfte an ihren Sohn, den Zeugen O. , verschenken, ihm also diesen Teil der Nutzung zukommen lassen wollten.
16
Für die Entschädigung sei der Zeitraum von Januar 2004 bis April 2007 anzusetzen. Da dem Kläger und seiner Ehefrau jedoch nur die Hälfte zustehe, belaufe sich ihr Zahlungsanspruch auf 67.762,50 €.
17
Ohne Erfolg bleibe die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung , soweit der Kläger Entschädigungsansprüche der Ehefrau geltend mache. Der Kläger habe nämlich die Ansprüche seiner Ehefrau bereits mit der Klageschrift vom 4. Juni 2007 rechtshängig gemacht. Aus der Klagebegründung ergebe sich, dass er für den reklamierten Zeitraum eine Entschädigung in Höhe der Bodenrente für das gesamte Grundstück begehre, so dass sein Klageantrag sich von Anfang an auch auf die Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau erstreckt habe, und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt die ihr zustehenden Entschädigungsansprüche tatsächlich an den Kläger abgetreten gehabt habe. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch der Zeugin im eigenen Namen geltend zu machen und insoweit die Leistung der Entschädigung an sich zu verlangen. Das folge aus § 1011 BGB, der bestimme, dass jeder Miteigentümer allein berechtigt sei, die Ansprüche aus dem Eigentum in voller Höhe geltend zu machen.

II.


18
Die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers ist unbegründet.
19
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW bejaht. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt als rechtswidrige Maßnahme der Ordnungsbehörden die ablehnende Bescheidung einer Bauvoranfrage in Betracht (Senatsurteile vom 18. Dezember 1986 - III ZR 242/85, BGHZ 99, 249, 251; vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80, BGHZ 84, 292, 293 f; vom 2. Oktober 1978 - III ZR 9/77, BGHZ 72, 273, 274 f; Senatsbeschluss vom 21. September 1989 - III ZR 13/88, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 3).
20
Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW setzt ebenso wie der Anspruch aus Amtspflichtverletzung voraus, dass der Geschädigte unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und nicht nur mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Für diesen Tatbestand einer Haftung wegen rechtswidrigen Verhaltens der öffentlichen Hand ist in gleicher Weise wie für eine Forderung aus enteignungsgleichem Eingriff erforderlich, dass unmittelbar auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Geschädigten eingewirkt wird (vgl. Senatsbeschluss. vom 7. März 1991 - III ZR 84/90, BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4).
21
verletzte Als Rechtsposition in Betracht zu ziehen ist hier die durch Art. 14 GG geschützte Befugnis des Eigentümers, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, die so genannte Baufreiheit des Grundstücks (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; Senatsurteil vom 10. März 1994 - III ZR 9/93, BGHZ 125, 258, 264).
22
Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts des Klägers und seiner Ehefrau als Miteigentümer angenommen. Es hat gemeint, dass hier über die bisherige Senatsrechtsprechung hinaus eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Ehefrau des Klägers anzunehmen sei.
23
a) Zutreffend rügt die Beklagte, dass in der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 Alleineigentum der Ehefrau des Klägers und kein Miteigentum gemeinsam mit ihrem Ehemann bestand. Für diesen Zeitraum ist durch die Versagung des Bauvorbescheids nicht in eine geschützte Rechtsposition des Klägers (aa) eingegriffen worden, so dass ihm insoweit keine eigenen Ansprüche zustehen. Ansprüche seiner Ehefrau als Alleineigentümerin des Grundstücks, die an den Kläger abgetreten wurden oder die er in gewillkürter Prozessstandschaft geltend zu machen berechtigt war, sind verjährt, unbeschadet der Frage, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden (bb).
24
aa) In der Zeit vom 24. Januar bis zum 3. Juni 2004 war der Kläger nicht unmittelbar in seinem Eigentumsinteresse betroffen. Er selbst war nicht Eigentümer des Grundstücks und auch noch nicht Miteigentümer. Betroffen sein kann deshalb allein eine von seiner Ehefrau eingeräumte Befugnis, ein Bauvorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen.
25
(1) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen , sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 112, 93, 107 mwN). Geschützt sind aber nur konkrete subjektive Rechtspositionen, die einem Rechtsträger bereits zustehen, nicht dagegen in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252, 277; Senatsurteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80, BGHZ 83, 1, 3 mwN). Dementsprechend umfasst der Schutz des Art. 14 GG ein obligatorisches Nutzungsrecht nicht, das als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen ist und vom Vertragspartner durch Kündigung oder in anderer Weise beendet werden kann. Eine tatsächlich bestehende , rechtlich aber nicht gesicherte Übereinstimmung der Vertragsparteien über die langfristige Fortsetzung des Vertragsverhältnisses begründet gleichwohl nur eine tatsächliche Erwartung auf die Nichtbeendigung des Vertragsverhältnisses. Auch bei langer Dauer verdichtet sich das Nutzungsrecht nicht zu einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (Senatsurteil vom 17. März 1994 - III ZR 10/93, BGHZ 125, 293, 298 f mwN).
26
(2) Im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, inwieweit dem Kläger durch eine seitens seiner Ehefrau als Alleineigentümerin eingeräumte Befugnis zur Bebauung des Grundstücks eine geschützte Rechtsposition zustand.
27
Eine dementsprechende, gesicherte Rechtsposition trägt der Kläger nicht vor; eine solche stellt das Berufungsgericht auch nicht fest. Es ist nicht ersichtlich , dass diese Befugnis seitens der Ehefrau nicht jederzeit wieder hätte widerrufen werden können. Allein der Umstand, dass der Kläger und seine Frau verheiratet sind, rechtfertigt es nicht, die erteilte Befugnis zur Bebauung des Grundstücks als eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition anzusehen.
28
bb) Eventuelle Ansprüche der Ehefrau des Klägers als Alleineigentümerin sind verjährt. Der Kläger kann im Hinblick hierauf weder als Zessionar noch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft Ansprüche geltend machen.
29
Die Verjährungsfrist begann nach § 41 OBG NW, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2005 und lief am 31. Dezember 2007 ab.
30
(1) Der geltend gemachte Anspruch war entstanden mit dem Unterlassen der Beklagten am 24. Januar 2004, den beantragten Bauvorbescheid zu erlassen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Klägers konnte ab dem 24. Januar 2004 Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben werden.
31
Der Umstand, dass sich der Entschädigungsanspruch mit fortlaufender Zeit ständig erhöht, führt nicht dazu, dass jeweils ein neuer Entschädigungsanspruch entsteht. Vielmehr hat dieses Unterlassen am 24. Januar 2004 die dauernde Beeinträchtigung zur Folge, dass das Grundstück während der folgenden Zeit nicht bebaut werden konnte.
32
(2) Die Kenntnis vom Anspruch, den diesen begründenden Umständen und der Beklagten als Schuldnerin hatten der Kläger und seine Ehefrau spätestens mit der Zurückweisung des Bauvorbescheidantrags am 1. Juli 2004. Diese war allein auf die erst im März 2004 erfolgte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 201 gestützt. Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung war damit aber unmittelbar bekannt, dass die unterlassene Erteilung des Bauvorbescheids am 24. Januar 2004 rechtswidrig war, denn sie hätte zu dem Zeitpunkt auf die noch nicht in Kraft getretene Änderung des Bebauungsplans Nr. 201 nicht gestützt werden können. Da die Beeinträchtigung durch die mangelnde Baumöglichkeit infolge des nicht erteilten Bauvorbescheids vorhersehbar mit zunehmender Zeitdauer wuchs und nach Auffassung des Klägers zu einer steigenden Entschädigung führte, ist für die Kenntnis vom gesamten Entschädigungsanspruch bereits auf die Fälligkeit des ersten einklagbaren Teils der Entschädigung abzustellen (vgl. zum Grundsatz der Schadenseinheit nur Senat, Vorlagebeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05, NVwZ 2007, 362 Rn. 34).
33
Die (3) Verjährungsfrist ist nicht in analoger Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen des vom Kläger erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage oder die von ihm erhobene Normenkontrollklage gehemmt worden. Denn der Entschädigungsanspruch war bereits entsprechend der verstrichenen Zeit entstanden und zwar unabhängig vom Erfolgs- oder Misserfolgsfall im Widerspruchs- bzw. Normenkontrollverfahren. Selbst im Misserfolgsfall, so sich die Zurückweisung des Bauvorbescheidantrags wegen der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 201 als rechtmäßig herausgestellt hätte , wäre der gesamte Entschädigungsanspruch entstanden, da an dem vom Kläger für die zusprechende Entscheidung für maßgeblich angesehenen 24. Januar 2004 die Zurückweisung nicht auf die noch nicht in Kraft getretene Bebauungsplanänderung hätte gestützt werden können. Die Möglichkeit zur Bebauung des Grundstücks hätte mit dem zu erteilenden Bauvorbescheid trotz des Inkrafttretens der Änderung des Bebauungsplans gesichert werden können.
34
(4) Die Verjährungsfrist ist auch nicht durch die Geltendmachung im hiesigen Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Der Kläger hat erst im Laufe des Berufungsverfahrens eine von seiner Ehefrau unterschriebene , das Datum 18. März 2008 tragende Erklärung vorgelegt, wonach diese ihr im Zusammenhang mit der "Nutzungsentziehung der Fläche" zustehende eigene Ersatzansprüche von Anfang an an den Kläger abgetreten und ihn zudem ermächtigt habe, derartige Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen und einzuziehen. Die Abtretung und die Ermächtigung zur Klageerhebung ist mithin erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 31. Dezember 2007 vorgetragen worden.
35
Die (a) verjährungsunterbrechende Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offen gelegt wird oder offensichtlich ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22 mwN). Beides ist vorliegend für den erstinstanzlichen Rechtszug zu verneinen. Der Kläger, der sich im Bauantragsformular als Bauherr und Eigentümer bezeichnet hatte, hat sich eindeutig und unmissverständlich auf sein Alleineigentum berufen. Nur dadurch ist zu erklären, dass das Landgericht im Tatbestand seines Urteils (wie übrigens auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2007) - fälschlicherweise - festgestellt hat, dass der Kläger als damaliger (gemeint: bis zur Eigentumsübertragung auf den Sohn) Eigentümer die Erteilung eines Bauvorbescheids beantragt habe. Mithin war nicht offensichtlich, dass der Kläger als gewillkürter Prozessstandschafter Entschädigungsansprüche seiner Ehefrau geltend machte bzw. ma- http://www.juris.de/jportal/portal/t/3tp2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE031302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/3tp2/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE031302301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - chen wollte. Die Offenlegung ist erst im Berufungsverfahren im Jahre 2008 erfolgt und damit zu spät.
36
(b) Gleiches gilt für die Frage der eigenen Berechtigung aus abgetretenem Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 mwN). Somit hat auch eine Hemmung des abgetretenen Anspruchs der Ehefrau durch die Einführung der Abtretung in den Prozess im Jahre 2008 wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung nicht (mehr) herbeigeführt werden können.
37
b) Für die Zeit vom 4. Juni 2004 bis zum 25. April 2007 ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil dem Kläger auch für diesen Zeitraum kein eigener Entschädigungsanspruch zusteht und er sich wegen eingetretener Verjährung auch nicht mit Erfolg auf eine Ermächtigung oder Abtretung seiner Frau berufen kann. Dementsprechend ist die Revision der Beklagten auch für diesen Zeitraum begründet.
38
aa) Zwar war der Kläger ab dem 3. Juni 2004 selbst Miteigentümer des Grundstücks und als solcher durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfG NZM 2001, 750, 751). Der Miteigentumsanteil allein vermittelt dem Kläger jedoch nicht die Befugnis, das gesamte Grundstück zu bebauen (vgl. BGH Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52, LM Nr. 2 zu § 745 BGB). Er ist deshalb insoweit durch die Versagung des Bauvorbescheids wiederum nicht in einer eigenen , das heißt ihm allein zustehenden Eigentumsposition betroffen.
39
bb) Der Kläger kann sich zur Begründung aber auch nicht auf Ansprüche der mit seiner Ehefrau bestehenden Miteigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihres ihnen zustehenden Baurechts als Ausfluss des ihnen gemeinsam zustehenden Eigentumsrechts berufen. Eventuelle Ansprüche sind ebenfalls verjährt. Auch insoweit hat der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz in den Prozess eingeführt, dass er "nur" Miteigentümer und nicht Alleineigentümer des Grundstücks ist. Die aus dem Miteigentum folgende Berechtigung zum Geltendmachen der Ansprüche aus dem Volleigentum gegenüber Dritten beinhaltet hinsichtlich des Einzugs einer Forderung wegen der Verletzung des Eigentums nach § 1011 Halbs. 2 BGB nur die Befugnis, die Leistung an die Miteigentümer, nicht jedoch an sich allein zu verlangen. Ersteres macht der Kläger nicht geltend. Für Letzteres bedarf es wiederum einer Ermächtigung der übrigen Miteigentümer - hier seiner Ehefrau -, die offen zu legen ist. Dies ist aber erst 2008 und damit nach Eintritt der Verjährung der Ansprüche aus der Versagung des Bauvorbescheids vom Kläger in den Prozess eingeführt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt und damit in bereits rechtsverjährter Zeit ist der der Miteigentümergemeinschaft gegebenenfalls zustehende Entschädigungsanspruch im Prozess geltend gemacht worden.
40
Die Klage aus eigenem Recht als Alleineigentümer hat auch nicht die Verjährung der Ansprüche der Miteigentümergemeinschaft gehemmt. Es handelt sich insoweit um verschiedene Streitgegenstände (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 119).
41
2. Die Revision des Klägers, die sich gegen die hälftige Kürzung des Entschädigungsanspruchs wendet, bleibt wegen der Unbegründetheit der Klage im Ergebnis ohne Erfolg.
Schlick Wöstmann Hucke
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 4 O 227/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2009 - I-18 U 194/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - III ZR 305/09 zitiert 9 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss


(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen. (2) Jeder Teilhab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum


Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juni 2001 - I ZR 49/99

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2013 - III ZR 102/12

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Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 49/99 Verkündet am:
7. Juni 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
BGB §§ 133 B, 157 Ga
Zur Frage, ob einer Führungsklausel in einem Transportversicherungsvertrag
die Ermächtigung zu entnehmen ist, die mehreren Mitversicherern zustehenden
Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft einzuklagen.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 49/99 - OLG Frankfurt a.M.
LG Hanau
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist gemeinsam mit anderen Versicherungsgesellschaften Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die W.-Spedition GmbH & Co. KG im Jahre 1995 mit der Beförderung von neun Packstücken mit Fernsprechund Telefaxgeräten von Bocholt nach Stockstadt. Die W.-KG transportierte die Sendung zur Beklagten und beauftragte diese mit dem Weitertransport zur Empfängerin. Mit der Durchführung des Transports betraute die Beklagte den Frachtführer Ad. .
Durch die Art und Weise, wie die Beklagte das Gut auf ihrer Laderampe zum Weitertransport bereitstellte, kam es dazu, daß der Frachtführer nur sechs der neun Packstücke auflud. Die zurückgebliebenen drei Packstücke gingen auf ungeklärte Weise verloren. Nachdem die Empfängerin die Annahme einer Palette wegen Durchnässung der Verpackung verweigert hatte, wurde dieser Teil der Sendung zur Versicherungsnehmerin zurückgeschickt. Dort wurde festgestellt, daß zwei Telefaxgeräte fehlten.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmerin sei durch den teilweisen Verlust des Gutes ein Schaden in Höhe von 63.246,02 DM entstanden , den sie - unstreitig - beglichen habe. Sie hat die Auffassung vertreten, nach der mit Schriftsatz vom 31. August 1998 als Anlage K 17 vorgelegten Führungsklausel der Transportversicherungspolice sei sie berechtigt, die mit
der Zahlung der Versicherungssumme gemäû § 67 VVG auf die Versicherer übergegangenen deliktischen Ansprüche der Versicherungsnehmerin allein einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
§ 1 Führungsklausel Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die 'A. ' Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg [mit der jetzigen Klägerin durch Vertrag vom 14. März 2000 gemäû § 2 Umwandlungsgesetz verschmolzen]. Die Vollmacht der führenden Gesellschaft erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringen sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten , die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben; die mitbeteiligten Gesellschaften erkennen von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstige Maûnahmen und Vereinbarungen, welche die führende Gesellschaft trifft, als für sich verbindlich an und entsagen ausdrücklich jeglichem Einspruch gegen diese. Soweit die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren auf vertragliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG stützt, hat sie sich auf ein Schreiben der W.-Holding GmbH vom 13. September 1995 berufen. Darin wird die Beklagte als Schadensstifter bezeichnet und zugleich werden "sämtliche Ansprüche" an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.246,02 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten , auch wenn die Führungsklausel in der von der Klägerin vorgelegten Fassung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe, was sie allerdings nicht wisse, sei die Klägerin nicht ohne weiteres befugt, den gesamten angeblich nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Anspruch allein geltend zu machen. Ferner hat sie in Abrede gestellt, daû der Verlust des Gutes aufgrund von Organisationsmängeln in ihrem Unternehmen eingetreten sei und bestritten , daû ein Schaden in der behaupteten Höhe entstanden sei. Auûerdem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Mit der Zahlung der Versicherungssumme sei ein der Versicherungsnehmerin gegebenenfalls zustehender Anspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB nicht in vollem Umfang auf die Klägerin übergegangen, da sie nicht alleiniger Versicherer gewesen sei. Eine Berechtigung der Klägerin, die auf die übrigen Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen einzu-
klagen, ergebe sich auch nicht aus § 1 des vorgelegten Versicherungsvertrages. Die darin getroffenen Regelungen enthielten keine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, sondern lediglich eine Bevollmächtigung der Klägerin. Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Zudem habe die Klägerin nicht vorgetragen, worin ihr eigenes schutzwürdiges Interesse bestehe, die auf die Mitversicherer übergegangenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Bei dieser Sachlage könne unterstellt werden, daû der im Auszug vorgelegte Text des Versicherungsvertrages im Zeitpunkt des Schadenseintritts gegolten habe.
Der Klägerin könne auch nicht der auf sie entfallende Anteil an einem eventuellen Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil sie die Höhe ihrer Versicherungsbeteiligung nicht dargelegt habe.
Aus abgetretenem Recht der W.-KG stünden der Klägerin ebenfalls keine Ansprüche zu, da die Abtretung nicht durch die Auftraggeberin der Beklagten , sondern durch eine W.-Holding GmbH erfolgt sei. Aus der Abtretungserklärung ergebe sich nicht, daû die zentrale Versicherungsabteilung der W.Holding GmbH die entsprechende Erklärung für die jeweils als eigenständige Unternehmen geführten W.-Speditionen abgegeben habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht befugt, einen eventuell nach § 67 Abs. 1 VVG übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB
in voller Höhe im eigenen Namen geltend zu machen, weil sie - unstreitig - nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû die Klägerin aufgrund der Regulierung des durch den streitgegenständlichen Verlust eingetretenen Schadens nicht gemäû § 67 Abs. 1 VVG alleinige Inhaberin eines der Versicherungsnehmerin möglicherweise zustehenden Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1 BGB geworden ist. In der Berufungsinstanz ist unstreitig geworden, daû das in Rede stehende Schadensrisiko im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt ist. In einem derartigen Fall wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, daû jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1954 - VI ZR 114/52, VersR 1954, 249; Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 58 Anm. 75; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26; Römer/Langheid, VVG, § 67 Rdn. 27).
Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin beigetreten werden, daû der Klägerin die Prozeûführungsbefugnis zur Geltendmachung des eventuell auf sämtliche Mitversicherer übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs in voller Höhe fehlt. Es hat bei seiner Beurteilung verkannt, daû die Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeûstandschaft berechtigt ist, die den Mitversicherern zustehenden Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen.

b) Die gewillkürte Prozeûstandschaft setzt voraus, daû der Kläger durch den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und daû der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (st. Rspr.; vgl. BGHZ 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361 = NJWRR 1989, 690 - Kronenthaler; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 = NJW 1998, 1148 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Urt. v. 15.10.1998 - I ZR 111/96, TranspR 1999, 102, 105 = VersR 1999, 646). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt.
aa) Eine Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung des fremden Rechts ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit aus dem Regelungsgehalt der Führungsklausel in § 1 des Versicherungsvertrags.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob § 1 des von der Klägerin im Auszug vorgelegten Versicherungsvertrags im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Vertragsgegenstand war. Es hat dies jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, so daû davon auch bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Die Auslegung einer Willenserklärung obliegt allerdings grundsätzlich dem Tatrichter. Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht indessen nicht bindend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000
- II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung des § 1 des Versicherungsvertrags maûgeblich auf dessen Wortlaut abgestellt. Es hat eine Ermächtigung der Klägerin seitens der Mitversicherer, deren (vermeintliche) Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, verneint, weil in § 1 Abs. 2 des Versicherungsvertrags nicht von einer Ermächtigung, sondern vielmehr von einer Vollmacht die Rede sei. Letztere berechtige nur zum Handeln in fremdem Namen (§§ 164 f. BGB). Dementsprechend hätte die Klägerin im Namen aller Mitversicherer klagen müssen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat bei seiner buchstabengetreuen Auslegung der Klausel, die zwar den Begriff der Vollmacht verwendet, nicht genügend berücksichtigt , daû die Rechtsinstitute der Bevollmächtigung nach § 164 BGB und der Ermächtigung nach § 185 BGB sich insoweit überschneiden, als sie es Dritten ermöglichen, durch rechtsgeschäftliches Handeln auf den Rechtskreis eines anderen einzuwirken (vgl. Staudinger/Schilken, BGB [1995], Vorbem. zu §§ 164 ff. Rdn. 64; MünchKommBGB/Schramm, 4. Aufl., Vor § 164 Rdn. 39). Daher werden vor allem im Geschäftsverkehr die verwandten Begriffe nicht immer begrifflich streng unterschieden.
Die Revision beanstandet aber vor allem mit Recht, daû das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung den allgemein anerkannten Sinn und Zweck einer Führungsklausel rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat.
Dieser besteht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darin, die auf der Beteiligung mehrerer Versicherer beruhenden Schwierigkeiten bei der Handhabung des Versicherungsvertrags für alle Beteiligten zu vereinfachen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6; Prölss/Martin aaO Vor § 58 Rdn. 3). Er liegt ersichtlich auch der im Streitfall zu beurteilenden Klausel zugrunde, nach deren Wortlaut die Klägerin mit einer umfassenden Wahrnehmung aller aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Aufgaben betraut ist. Die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin erstreckt sich nicht nur im Sinne einer passiven Vollmacht auf die Entgegennahme von Willenserklärungen, sondern nach § 1 Abs. 2, 1. Halbs. des Versicherungsvertrags auf "alle Geschäfte und Rechtshandlungen , welche die Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit sich bringt, sowie auf alle Rechtsstreitigkeiten, die auf das Vertragsverhältnis Bezug haben".
Das Bestreben nach einer vereinfachten Vertragsabwicklung würde nur unvollkommen erreicht, wenn die Klägerin - was eine wortgetreue Auslegung des Begriffs der Vollmacht in der Führungsklausel allerdings nahelegen könnte - die der Versicherungsgemeinschaft zustehenden Regreûansprüche prozessual nur durch ein Handeln im Namen aller Mitversicherer durchsetzen könnte. Wären die prozessualen Befugnisse der Klägerin auf ein Handeln in Stellvertretung der Mitversicherer beschränkt, müûte sie diese bei der Angabe der Parteibezeichnung offenlegen. Bei der Formulierung des Klageantrags müûte sie zudem dem Umstand Rechnung tragen, daû die Mitversicherer jeweils nur im Verhältnis ihrer jeweiligen Haftungsquoten anteilig Anspruchsinhaber geworden sind. Das ist von der Versicherungsgemeinschaft ersichtlich nicht gewollt. Die mitbeteiligten Gesellschaften haben sich bereit erklärt, von vornherein alle Schadensregulierungen sowie sonstigen Maûnahmen und Vereinbarungen , die die führende Gesellschaft trifft, als für sie verbindlich anzuer-
kennen (vgl. § 1 Abs. 2, 2. Halbs. des Versicherungsvertrags). Im Falle eines Handelns in Stellvertretung für die Mitversicherer wäre eine solche Vertragserklärung überflüssig gewesen, da sich die Verbindlichkeit des Vertreterhandelns für den Vertretenen nach dem Wesen der Stellvertretung bereits unmittelbar aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt. Die Erklärung zielt mithin ersichtlich auf den Anwendungsbereich des § 185 BGB ab, der die Wirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Nichtberechtigten von der Einwilligung des Rechtsinhabers abhängig macht. Funktional entspricht die in Rede stehende Vertragsklausel einer gebräuchlichen (vgl. Römer/Langheid aaO § 58 Rdn. 6), an Nr. 19.2 SVS/RVS (in der Fassung vom 1. Januar 1995) angelehnten Prozeûführungsklausel , wonach ein von dem führenden Versicherer erstrittenes Urteil von den Mitversicherern als auch für sie verbindlich anerkannt wird.
Der Annahme einer Ermächtigung steht nicht entgegen, daû eine in Prozeûstandschaft erhobene Klage schützenswerte Interessen des Regreûschuldners nachteilig berühren könnte. Denn der Prozeûgegner ist vor der Gefahr, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von dem Rechtsinhaber als auch von dessen gewillkürtem Prozeûstandschafter mit einem Prozeû überzogen zu werden, durch den Einwand der Rechtshängigkeit und - nach rechtskräftigem Abschluû des einen Prozesses - durch den Einwand der Rechtskraft geschützt (vgl. BGHZ 123, 132, 135 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126 f.).
bb) Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozeûführung folgt im Streitfall daraus, daû die von den Mitversicherern mit der umfassenden Schadensabwicklung beauftragte Klägerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltend-
machung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft aus (vgl. BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = NJW-RR 1995, 358 - Nicoline).
2. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht davon ausgegangen werden , daû der deliktische Schadensersatzanspruch gemäû § 852 BGB verjährt ist.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung durch Klageerhebung seitens des Berechtigten unterbrochen. Die verjährungsunterbrechende Wirkung tritt im Falle der gewillkürten Prozeûstandschaft erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist (vgl. BGHZ 78, 1, 6; 94, 117, 122; BGH, Urt. v. 16.9.1999 - VII ZR 385/98, WM 2000, 77, 78; MünchKommBGB/Grothe aaO § 209 Rdn. 14; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 209 Rdn. 10).
Die Klägerin hat erstmals in ihrem Schriftsatz vom 31. August 1998 offengelegt , daû sie nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Sie hat diesem Schriftsatz einen Auszug aus dem maûgeblichen Versicherungsvertrag beigefügt (§§ 1 und 2), aus dem sich mit der gebotenen Klarheit ergibt, daû die Klägerin nicht alleiniger Transportversicherer der S. AG ist. Denn in § 1 Abs. 1 des vorgelegten Vertragsauszugs heiût es "Versicherer sind die in der Anlage bezeichneten Gesellschaften. Führende Gesellschaft ist die ©A. © Versicherungs-Aktiengesellschaft Hamburg" (jetzige Klägerin). Hierauf wird im Schriftsatz der Klägerin vom 25. September 1998 lediglich nochmals Bezug genommen. Neues Vorbringen zur Prozeûführungsbefugnis der Klägerin findet
sich in diesem Schriftsatz nicht. Vor dem Eingang des Schriftsatzes vom 31. August 1998 bei Gericht war die gewillkürte Prozeûstandschaft für die Prozeûbeteiligten noch nicht erkennbar, weil die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durchweg behauptet hatte, sie sei alleiniger Transportversicherer der S. AG.
Ob der aus übergegangenem Recht geltend gemachte deliktische Anspruch am 31. August 1998 bereits verjährt war, läût sich nicht abschlieûend beurteilen, weil das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, wann die dreijährige Verjährungsfrist gemäû § 852 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hat.
3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden keine vertraglichen Ansprüche aus abgetretenem Recht der W.-KG gegen die Beklagte zu, weil die Abtretung "sämtlicher Ansprüche" durch die W.-Holding GmbH erfolgt sei. Mit Recht rügt die Revision, daû das Berufungsgericht verkannt hat, daû die W.-Holding GmbH ersichtlich im Namen der Auftraggeberin der Beklagten, der W.-KG, gehandelt hat.

a) Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht abgibt, auch dann für und gegen den Vertretenen, wenn sie der Vertreter zwar nicht ausdrücklich in dessen Namen abgibt, die Umstände jedoch ergeben, daû sie im Namen des Vertretenen erfolgen soll. Bei der Bestimmung des Erklärungsgehalts kommt es darauf an, wie sich die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen objektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsempfängers darstellt. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei vor allem die Interessenlage der beteiligten
Personen, der dem Rechtsverhältnis zugrundeliegende Lebenssachverhalt und der Geschäftsbereich, zu dem der Erklärungsgegenstand gehört (vgl. BGH, Urt. v. 17.11.1975 - II ZR 120/74, WM 1976, 15, 16; Urt. v. 17.12.1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR 1988, 475, 476). Diese anerkannten Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet.

b) Aus dem Schreiben vom 13. September 1995 ergibt sich, daû die W.Holding GmbH sämtliche Ansprüche, die aus dem streitgegenständlichen Transport gegen die Beklagte entstanden sind, abtreten wollte. Diese Angabe muûte die Klägerin als Erklärungsempfängerin vernünftigerweise so verstehen, daû es sich dabei um die vertraglichen Ansprüche der im Betreff genannten "W. Spedition B. " - also der W.-Spedition GmbH & Co. KG - handelte. Denn eigene Ansprüche der W.-Holding GmbH kamen aus Sicht der Klägerin nicht ernsthaft in Betracht. Sie lagen vor allem deshalb fern, weil sich die Funktion einer Holding-Gesellschaft im Regelfall darauf beschränkt, Beteiligungen an anderen Unternehmungen zu halten und gegebenenfalls Leitungsfunktionen im Unternehmensverbund zu übernehmen (vgl. OLG München NJW 1998, 1406). Mithin handelte die W.-Holding GmbH mit der im Schreiben vom 13. September 1995 abgegebenen Abtretungserklärung erkennbar im Rechtskreis der W.-KG. Da die Klägerin davon ausgehen durfte, daû die W.-Holding GmbH den Rechtserfolg der von ihr vorgenommenen Abtretung auch herbeiführen wollte, lag es aus der Sicht der Klägerin nahe, daû die W.-Holding GmbH die Abtretung als Vertreterin der W.-KG erklären wollte. Für diese Annahme spricht auch der weitere Umstand, daû die W.-Holding GmbH ausweislich der im Briefkopf genannten Bezeichnung "Zentrale Versicherungsabteilung" erkennbar arbeitsteilige Funktionen im Firmenverbund der selbständigen Unternehmen wahrgenommen hat. Die W.-Holding GmbH müûte allerdings mit Vertretungsmacht gehandelt haben oder die W.-KG müûte die Abtretung nachträglich
wirksam genehmigt haben (§ 185 Abs. 2 BGB). Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen.

c) Ebenso fehlt es zur Frage, ob ein vertraglicher Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der W.-KG verjährt ist, bislang an tatrichterlichen Feststellungen.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.