Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - III ZR 315/00

bei uns veröffentlicht am17.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 315/00
Verkündet am:
17. Januar 2002
F r e i t a g,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der
Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt
zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis veräußert
worden ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 2002 - III ZR 315/00 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Höhe von 114.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt als frühere staatliche Verwalterin aus abgetretenem Recht im Betragsverfahren auf Ersatz Ende 1992 eingetretener Frostschäden an einem Hausgrundstück in Anspruch. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts war E. R. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, der mit Vertrag vom 3. August 1992 in Vollziehung eines elterlichen Wunsches den
hälftigen Anteil dieses Grundbesitzes an seinen Bruder J. R. übertragen hatte; dieser wurde am 19. Juli 1993 als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen. Zuvor, nämlich bereits mit notariellem Vertrag vom 6. Mai 1993, verkauften die beiden Brüder das Hausgrundstück ohne Gewähr für Güte, Größe und Beschaffenheit sowie ohne Gewähr für offene oder heimliche Mängel und Fehler zum Kaufpreis von 875.000 DM an die Klägerin und erklärten die Auflassung. In Bezug auf den den Vertragsbeteiligten bekannten Schadenseintritt und schwebende Verhandlungen wegen der Schadensregulierung heißt es in der Urkunde:
Verkäufer und Käuferin sind sich darüber einig, daß diese Schadenregelung bei Abschluß dieses Vertrages ausgeklammert werden soll. Denn sie haben zwecks Regelung dieser Ansprüche im Innenverhältnis besondere Vereinbarungen getroffen.
Mit Vereinbarungen vom 9./10. September 1993 traten die Verkäufer ihre Schadensersatzansprüche wegen des eingetretenen Schadens an die Klägerin ab, die am 24. November 1993 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Die Klägerin hat - soweit hier von Interesse - zunächst wegen der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten Schadensersatz verlangt, nach Erörterung in der Berufungsinstanz jedoch Ersatz für die eingetretene Wertminderung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 26. November 1998 (III ZR 203/97 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Staatlicher Verwalter 1 = VIZ 1999, 155) nicht angenommen. Im Betragsverfahren haben die Vorinstanzen einen Wertminderungsschaden ver-
neint, weil das Hausgrundstück vor dem Schadensfall einen Verkehrswert von nur 850.000 DM gehabt habe und an die Klägerin zu einem höheren Preis veräuûert worden sei. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin Ersatz ihres Schadens.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 81, 385 ff davon aus, daû der Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB als eine besondere Erscheinungsform des Anspruchs auf Naturalrestitution im Fall der Veräuûerung eines beschädigten Hausgrundstücks untergeht, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Herstellung in Natur unmöglich geworden sei. Es zieht daher lediglich den Ersatz des Wertinteresses gemäû § 251 Abs. 1 BGB in Betracht, das sich bei geordneten Marktverhältnissen regelmäûig in einem schadensbedingt entstehenden Mindererlös als Wertminderungsschaden niederschlage. Ein solcher Schaden sei aber nicht eingetreten, weil die Zedenten das Grundstück im beschädigten Zustand zu einem den objektiven Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand übersteigenden Preis veräuûert hätten. Daû dieser Mehrerlös der Beklagten als Schädigerin letztlich zugute komme, rechtfertige keine andere Ent-
scheidung. Maûgebend bleibe, daû der Wertersatzanspruch auch bei nachträglichem Unvermögen zur Wiederherstellung an die Stelle des Anspruchs auf Naturalrestitution trete und auch bei wertender Betrachtung kein Grund bestehe , den Geschädigten über den Wertausgleich hinaus zu begünstigen.

II.


Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - nach Erlaû des Berufungsurteils - durch Urteil vom 4. Mai 2001 (V ZR 435/99 - NJW 2001, 2250; zur Veröffentlichung in BGHZ 147, 320 vorgesehen) entschieden hat, erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags bei Übertragung des Eigentums an einem beschädigten Grundstück dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird. Er hat damit in Bezug auf den Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB seine weitergehende Rechtsprechung in BGHZ 81, 385, 392 aufgegeben, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegt hat und die nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung zum Anspruchsgrund der Klägerin den Anlaû dafür gegeben hat, den zunächst von ihr verfolgten Herstellungsanspruch im weiteren Verfahren zugunsten eines Ersatzes der Wertminderung zurückzustellen.
Der Senat, der der Rechtsprechung des V. Zivilsenats in BGHZ 81, 385, 391 f in Bezug auf den Herstellungsanspruch gemäû § 249 Satz 1 BGB gefolgt ist (vgl. BGHZ 142, 172, 180), schlieût sich der neueren Beurteilung des
V. Zivilsenats zum Zahlungsanspruch aus § 249 Satz 2 BGB an; insoweit gab das Senatsurteil BGHZ 142, 172, 181 zu einer Stellungnahme noch keinen Anlaû.
Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils und im Grundurteil wurden die Schadensersatzansprüche des im Zeitpunkt des Schadenseintritts alleinigen Eigentümers und diejenigen seines Bruders, des späteren Miteigentümers, an die Klägerin abgetreten, bevor diese als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Danach könnte die Klägerin auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten verlangen.
2. Die Klägerin ist nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch wieder auf § 249 Satz 2 BGB zu stützen. Sie hat den Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1997 entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht fallengelassen. Auch das Berufungsgericht, das sich im angefochtenen Urteil mit diesem Anspruch befaût hat, hat dies so gesehen. Im Grundurteil hat es zum Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB ausgeführt, nachdem die Klägerin den Schaden nunmehr auf die eingetretene Wertminderung stütze, sei die Darlegung des Schadens, die bis dahin lediglich durch Bezeichnung der auf die Schadensbeseitigung entfallenden Kosten erfolgt sei, nicht mehr unschlüssig. Die Klägerin berücksichtige damit, daû die Kosten einer - nicht durchgeführten - Reparatur eines Hausgrundstücks gemäû § 249 Satz 2 BGB nicht verlangt werden könnten, da der Schadensersatzanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Veräuûerung des Grundstücks untergegangen sei und der Geschädigte auf den Wertsummenausgleich gemäû § 251 BGB verwiesen sei. Insoweit gibt das Grundurteil le-
diglich die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wieder, ohne über den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB selbständig im Wege einer die Klage abweisenden Teilentscheidung zu befinden.
3. Ist der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB durch die Veräuûerung des Grundstücks infolge der Abtretung des Ersatzanspruchs nicht erloschen, weil dem Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer unter diesen Umständen das Herstellungsinteresse nicht abzusprechen ist, und ist dieser Anspruch in der jetzt noch weiterverfolgten Höhe zur Entschädigung der Klägerin genügend, liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB nicht vor. In diesem Umfang kommt der Restitution nämlich der Vorrang vor der Kompensation zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997, 520 f).

III.


Der Senat ist zu einer abschlieûenden Entscheidung nicht in der Lage, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu den geltend gemachten Kosten der Wiederherstellung keine Feststellungen getroffen hat. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daû die Klägerin - sollte der vorrangige Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zur Entschädigung nicht genügen - ganz oder zum Teil auf einen Anspruch nach § 251 Abs. 1 BGB zurückkommt , bestehen gegen die bisherige Beurteilung durch das Berufungsgericht ebenfalls durchgreifende Bedenken.
Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt, daû es im Rahmen eines Anspruchs nach § 251 BGB entscheidend auf eine durch die Schädigung eingetretene Einbuûe im Vermögen des Geschädigten ankommt. Ein entsprechender Wertverlust wird sich bei geordneten Marktverhältnissen regelmäûig in einem schadensbedingt entstehenden Mindererlös als Wertminderungsschaden niederschlagen. Das wird etwa deutlich, wenn der Veräuûerer und der Erwerber für die bereits ersichtliche und auch für eine etwa künftig noch zutage tretende Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen (vgl. BGHZ 81, 385, 392). Das bedeutet jedoch nicht, daû nur unter solchen Umständen ein Kompensationsanspruch bestünde.
Bei dem Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB ist die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert zu ersetzen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Schädigung wird regelmäûig davon auszugehen sein - Gegenteiliges ist hier nicht festgestellt -, daû das Vermögen durch die am Grundstück eingetretenen Frost- und Durchfeuchtungsschäden eine Wertminderung erfahren hat, wobei etwa erforderliche Wiederherstellungsaufwendungen bei der Bemessung des Minderwertes Berücksichtigung finden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1993 - V ZR 87/91 - NJW 1993, 1793, 1794). Die - mehr oder minder zufällige - anschlieûende Veräuûerung der beschädigten Sache bedarf wegen ihrer schadensrechtlichen Auswirkungen einer wertenden Betrachtung, die über den bloûen Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Vermögensgegenstands hinausgeht. Für die rechtliche Beurteilung macht es z.B. keinen maûgeblichen Unterschied, ob die Parteien eines Kaufvertrags wegen der eingetretenen Wertminderung einen Abschlag auf den Kaufpreis vornehmen, den der Veräu-
ûerer sodann nach § 251 Abs. 1 BGB ersetzt verlangt, oder ob der Kaufpreis gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche so bemessen wird, als sei der Kaufgegenstand unbeschädigt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wovon hier mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich auszugehen ist - der abgetretene Schadensersatzanspruch werthaltig ist. Unter solchen Umständen ist die Betrachtung des Vermögens des Veräuûerers unvollständig, wenn ohne Berücksichtigung der Abtretung lediglich der Kaufpreis mit dem Verkehrswert des unbeschädigten Hausgrundstücks verglichen wird. Ferner ist zu bedenken, daû ein über den Verkehrswert des Grundstücks hinausgehender Erlös darauf beruhen kann, daû der Veräuûerer von vornherein nicht bereit ist, sich mit einem dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis zu begnügen, oder daû der Käufer ein den Verkehrswert übersteigendes Erwerbsinteresse hat. Diese Gesichtspunkte, die legitimerweise Grundlage einer vertraglichen Regelung sein können, stehen in keinem Zusammenhang zum Schädigungstatbestand und rechtfertigen eine Entlastung des Schädigers nicht (zum Einfluû dieser Gesichtspunkte auf die Anrechnung von Vorteilen vgl. BGHZ 136, 52, 56).
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Gesichtspunkten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung, auf die sich das Berufungsgericht ergänzend bezieht, läût eine umfassende Würdigung vermissen. Das Landgericht hat die Behauptung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. März 1999 zugrundegelegt, ihr Angebot an die Veräuûerer habe von vornherein auf 875.000 DM gelautet. Hieraus folgert das Landgericht, die eingetretenen Beschädigungen hätten nicht zu einer Minderung des Kaufpreises geführt. Dabei läût es jedoch die weitere Behauptung der Klägerin in der mündli-
chen Verhandlung vom 3. März 1999 unberücksichtigt, den Veräuûerern sei es wegen des Schadensfalles nicht gelungen, ihre ursprünglich höhere Kaufpreisforderung durchzusetzen. Auch der Hinweis im notariellen Kaufvertrag, die Schadensregelung solle bei Abschluû dieses Vertrages ausgeklammert werden , weil zum Zwecke der Regelung dieser Ansprüche im Innenverhältnis besondere Vereinbarungen getroffen seien, wird, wie die Revision geltend macht, nicht hinreichend gewürdigt. Diese Vereinbarung und die durch die Abtretung der Schadensersatzansprüche gekennzeichnete Abwicklung sprechen dafür, daû die Vertragsparteien zulässigerweise eine Gestaltung gewählt haben, bei der die Veräuûerer ihre Preisvorstellungen zwar nicht in vollem Umfang verwirklichen , aber doch - unabhängig vom Verkehrswert - einen Preis erzielen konnten, den die Klägerin (nur) bei Abtretung der Schadensersatzansprüche aufzubringen bereit war.
Die weitere Verhandlung gibt den Parteien Gelegenheit, ihr Vorbringen zu diesen Gesichtspunkten, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu verdeutlichen.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - III ZR 315/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - III ZR 315/00

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung


(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstell
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Jan. 2002 - III ZR 315/00 zitiert 4 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2001 - V ZR 435/99

bei uns veröffentlicht am 04.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 435/99 Verkündet am: 4. Mai 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 435/99 Verkündet am:
4. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der
Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen
Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung
an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe
von BGHZ 81, 385, 392).
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. September 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für 878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen.
1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungsund Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die
Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungsund Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Beklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehmerin.
Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K. Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veranlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll.
Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des Hauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles Angebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Verpflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer Gesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein, und den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am 11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das Grundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG sowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen die O. Grundbau GmbH an die Kläger.
Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Vertiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Ober-
landesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage schon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber erloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin infolge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.

II.


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt festzuhalten bleibt.
Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt nur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB dar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/ Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen, 1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den Gegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der Gegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos, er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB verlangen.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger ihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der Revision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach § 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen (§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich auf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht geboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats.
3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts , die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum Erlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch vor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Allerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.

a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu versagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der Überlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach Veräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der Rechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dieser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten Gegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzleistung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur noch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es hingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses möglich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben, wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das Herstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249 BGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten Schadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin geltend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen für die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hin-
sichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht später wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung nachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsanspruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit unterstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging.

b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Vertrauensschutz - und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr überwiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung in dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982, GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW 1983, 1610).
Die Ä nderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Verhältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses Grundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der Rechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrauensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der Schädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen verschont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1 BGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er dadurch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Andererseits führt die Ä nderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis
zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug veräußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der geringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang.

III.


Da das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob etwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder
ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an die KG erloschen ist.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.