Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 32/00

bei uns veröffentlicht am30.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 32/00
Verkündet am:
30. Oktober 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin und hinsichtlich der Aufrechnungsforderungen aus dem Verkaufsfall Ma. zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vertriebsvertrag, in welchem sie den Verkauf von Wohnungen, Läden, Büroflächen und Tiefgaragenplätzen auf einem von der Beklagten bebauten Grundstück in B. -F. übernommen hatte, auf Provisionszahlungen in Höhe von insgesamt 123.197,85 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Klageforderung liegen Ver-
kaufsfälle an die Kunden M. , A. , Dr. R. , F. , H. und Z. zugrunde. Darüber hinaus streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin an sie ausgezahlte Provisionen für den Verkaufsfall Ma. (24.851,11 DM) und anläßlich des Erwerbs von Liegenschaften durch die Klägerin (50.145,75 DM) behalten darf und sich gegenüber der Beklagten wegen unrichtiger Angaben bei der Vermittlung der Immobilie schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen und die von der Beklagten geltend gemachten Gegenrechte für unbegründet angesehen. Die Beklagte hat dieses Urteil mit ihrer Berufung in vollem Umfang angefochten, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist näher begründete Kritik jedoch nur zum Verkaufsfall F. und zur Versagung eines Provisionsrückzahlungsanspruchs wegen des Eigenerwerbs der Klägerin erhoben. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie sich hilfsweise Vorbringen der Klägerin zu eigen gemacht, allen Verkaufsfällen lägen Kaufverträge zugrunde, die wegen einer unzulässigen Bezugnahme auf ein Bodengutachten nicht formgerecht beurkundet worden seien. Ferner hat sie im Hinblick auf ein während des Berufungsverfahrens ergangenes Urteil des Kammergerichts, mit dem sie zu Schadensersatzleistungen an den Wohnungserwerber Ma. verurteilt wurde, vorsorglich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von insgesamt 114.579,51 DM erklärt.
Das Berufungsgericht hat im Verkaufsfall F. einen Provisionsanspruch der Klägerin in geltend gemachter Höhe von 51.060,00 DM verneint und einen aufrechenbaren Bereicherungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der für den Eigenerwerb der Klägerin gezahlten Provision bejaht. Dementspre-
chend hat es den Verurteilungsbetrag auf 21.992,10 DM nebst Zinsen herab- gesetzt. Soweit die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aus dem Verkaufsfall Ma. aufgerechnet hat, hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die volle Zuerkennung der von ihr geltend gemachten Provisionsansprüche, während die Beklagte mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage anstrebt. Der Senat hat die Revision der Beklagten insoweit nicht angenommen, als es um die Provisionsansprüche aus den Verkaufsfällen M. , A. , Dr. R. , H. und Z. geht.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen der Parteien haben in dem jetzt noch verfolgten Umfang Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Revision der Klägerin
1. Das Berufungsgericht verneint im Verkaufsfall F. einen Provisionsanspruch der Klägerin, weil nach deren Vortrag der mit diesem Erwerber zustande gekommene Kaufvertrag nicht der notariellen Form des § 313 Satz 1 BGB a.F. entsprochen habe. Der Kaufvertrag enthalte nämlich - wie auch die anderen Kaufverträge, die in inhaltlich übereinstimmender Form geschlossen worden seien - eine unstatthafte Bezugnahme auf ein außerhalb der notariellen Urkunde liegendes Bodengutachten des Sachverständigen P. . Da die Klä-
gerin eine Heilung des Formmangels nach § 313 Satz 2 BGB a.F. nicht behauptet habe, sei wegen der behaupteten Nichtigkeit des Hauptvertrages ein Provisionsanspruch nicht entstanden.
2. Mit dieser Begründung kann ein Provisionsanspruch der Klägerin nicht verneint werden. Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrag grundsätzlich nur wirksam geschlossene Hauptverträge Provisionsansprüche auslösen können. Der mit dem Erwerber F. geschlossene Kaufvertrag war jedoch - entgegen der von der Klägerin im Berufungsrechtszug vertretenen Meinung - wirksam. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Rechtsstreit zwischen der hiesigen Beklagten als Verkäuferin und dem Erwerber H. , aus dessen Verkaufsfall im anhängigen Rechtsstreit ebenfalls Provisionsansprüche erhoben werden, durch Urteil vom 14. März 2003 (V ZR 278/01 - NJW-RR 2003, 1136) entschieden, ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten sei, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimme, bedürfe keiner Beurkundung. Dieser Beurteilung, die nicht nur für den Verkaufsfall F. , sondern wegen der gleichartigen Vertragsgestaltung auch für die anderen Verkaufsfälle von Bedeutung ist, aus denen die Klägerin eine Provision beansprucht, schließt sich der Senat an.
An dieser Beurteilung ist der Senat nicht - wie die Beklagte meint - durch den Umstand gehindert, daß die Klägerin in der Vorinstanz die Auffassung vertreten hat, sämtliche notariellen Verträge, die mit Erwerbern von Teileigentumsrechten des Grundstücks geschlossen worden seien, seien nichtig, und daß die Beklagte sich diesen Vortrag hilfsweise zu eigen gemacht hat. Die Beklagte verkennt zwar nicht, daß grundsätzlich nur Tatsachen unstreitig gestellt
werden können. Sie vertritt aber unter Bezugnahme auf das Urteil BGHZ 135, 92, 95 die Auffassung, tatsächlichen Umständen seien Tatsachen in juristischer Einkleidung gleichzustellen, wenn dies durch einen einfachen Rechtsbegriff - wie hier "Unwirksamkeit der Kaufverträge" - geschehe, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Nichtigkeit auf rechtlich und tatsächlich schwierigen Vorgängen beruhe. Maßgeblich sei allein das von den Parteien vorgetragene Ergebnis.
Diesen Überlegungen ist nicht zu folgen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht maßgebend von der dem Urteil BGHZ 135, 92, 95 zugrundeliegenden Konstellation ab, bei der - in bezug auf den von den Parteien verwendeten Begriff der Rechtsnachfolge - erstmals in der Revisionsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten wurde. Demgegenüber wurde die Wirksamkeit der Kaufverträge im anhängigen Verfahren zunächst überhaupt nicht bezweifelt. Erst im Berufungsverfahren vertrat die Klägerin - unter Offenlegung der für sie maßgebenden Gesichtspunkte - die Auffassung, die Kaufverträge seien nicht wirksam beurkundet worden. Auch wenn sich die Beklagte diese Rechtsauffassung hilfsweise zu eigen gemacht hat, hat sie sie doch in erster Linie bekämpft und für ihre Rechtsauffassung in dem zitierten Verfahren vor dem V. Zivilsenat erfolgreich Revision geführt. Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht nicht berechtigt, schon aufgrund des Vortrags der Klägerin von der Unwirksamkeit der Kaufverträge auszugehen, wenn die von der Klägerin hierfür angegebenen Gründe diese rechtliche Bewertung nicht rechtfertigten. Es durfte auch nicht, wie die Revisionserwiderung der Beklagten meint, insoweit ein bindendes unstreitiges Vorbringen zugrunde legen. Dementsprechend unterliegt die Frage der Wirksamkeit der abgeschlossenen Kaufverträge ohne weiteres der revisionsrechtlichen Überprüfung.

Ob der Klägerin im Verkaufsfall F. eine Provision zusteht, muß im weiteren Verfahren geprüft werden, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - mit den von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwänden nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen getroffen hat, die eine Beurteilung in der Revisionsinstanz erlauben würden.
3. Soweit das Berufungsgericht die Aufrechnung der Beklagten mit einem Bereicherungsanspruch in bezug auf die von ihr gezahlte Provision für den Eigenerwerb der Klägerin hat durchgreifen lassen, beruht diese Entscheidung ebenfalls auf der Beurteilung, der Kaufvertrag weise den erörterten Beurkundungsmangel auf. Das Berufungsgericht muß daher im weiteren Verfahren prüfen, ob die Beklagte für den Eigenerwerb der Klägerin die Zahlung einer Provision schuldete und welche Folgen sich daraus ergeben, daß nach dem Vortrag der Beklagten wegen einer Verrechnungsabrede nicht der tatsächliche Kaufpreis für die von der Klägerin erworbenen Immobilien beurkundet worden sein soll.
II. Revision der Beklagten
1. Soweit sich die Revision der Beklagten auf das Provisionsverlangen für die Verkaufsfälle M. , A. , Dr. R. , H. und Z. bezog , hat der Senat das Rechtsmittel nicht angenommen. Damit steht rechtskräftig fest, daß die Klägerin aus diesen Verkaufsfällen die geforderte Provision verlangen kann.
2. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit für unzulässig gehalten, als der Klageforderung Schadensersatzansprüche aus dem Verkaufsfall Ma. entgegengehalten werden. Insoweit fehle es an einer Berufungsbegründung. Die Beklagte habe sich nämlich bezüglich dieses Verkaufsfalles in ihrer Berufungsbegründung vom 5. Mai 1998 nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt. Die mit Schriftsatz vom 7. April 1999 erklärte Aufrechnung sei somit verspätet. Im übrigen sei für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Wege der Aufrechnung § 530 Abs. 2 ZPO a.F. zu beachten. Nach dieser Vorschrift wäre die Aufrechnung selbst bei rechtzeitiger Erklärung nicht zuzulassen, weil die Sachdienlichkeit im Hinblick auf eine das Verfahren verzögernde Beweisaufnahme zu verneinen wäre.

b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen sind begründet.
aa) Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Schon aus der Berufungsbegründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungskläger seiner Rechtsverfolgung oder -verteidigung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen und auf welche Gründe er sich hierfür stützen will. Dies gilt im Ansatz auch für die Behandlung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Hält die erste Instanz diese Gegenforderung für unbegründet, muß der Berufungskläger
sich mit diesem selbständigen prozessualen Anspruch in einer den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. genügenden Weise auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 48/91 - NJW 1993, 1866). Verzichtet er hierauf und wird zur Begründung der Berufung die (erneute) Aufrechnung mit einer Gegenforderung geltend gemacht, kann auf eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nur verzichtet werden, wenn die im Berufungsrechtszug erstmals zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung weder mit der Klageforderung noch mit einer in der angefochtenen Entscheidung aberkannten Gegenforderung in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang steht (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Juni 1997 - V ZB 8/97 - NJW 1997, 3449).
bb) Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob die Beklagte aus dem Verkaufsfall Ma. erstinstanzlich mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet hat. Sie hat zwar im Schriftsatz vom 10. Februar 1998 im Hinblick auf eine vom Erwerber Ma. gegen sie erhobene Klage hilfsweise die Aufrechnung mit verschiedenen Ansprüchen erklärt, abschließend aber zum Ausdruck gebracht, bis zur Klärung der Ansprüche des Erwerbers gegen sie mache sie gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu entnehmen. Für die Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. ist entscheidend , daß das Landgericht im Ergebnis die von der Beklagten angesprochene Gegenforderung nicht aberkannt, sondern nur ausgeführt hat, die Beklagte habe ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht nicht (hinreichend) dargelegt. Denn sie gehe selbst nicht davon aus, daß dem Erwerber Ma. gegen sie ein Anspruch auf Wandlung zustehe. Mangels Aberkennung ihrer (vorbehaltenen) Gegenforderungen im Verkaufsfall Ma. mußte sich die Berufungsbegründung der Beklagten auf diesen Gesichtspunkt daher nicht erstrecken. Das Be-
rufungsgericht wäre im übrigen nach § 537 ZPO a.F. verpflichtet gewesen, die von der Beklagten erstinstanzlich erhobene Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu berücksichtigen, ohne daß sie im Berufungsverfahren erneut hätte erhoben werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85 - NJW-RR 1986, 991, 992).
cc) Die angefochtene Entscheidung wird auch nicht durch die Hilfsbegründung getragen, die im Berufungsverfahren erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Verkaufsfall Ma. sei verspätet und nach § 530 Abs. 2 ZPO a.F. nicht zuzulassen.
Angesichts des Umstands, daß der Rechtsstreit des Erwerbers Ma. gegen die Beklagte durch die Urteile des Landgerichts Berlin vom 7. September 1998 und des Kammergerichts vom 16. Juni 1999 erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im anhängigen Verfahren entschieden worden ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beklagten auf dieser Grundlage mit Schriftsatz vom 7. April 1999 erklärte Aufrechnung verspätet sein soll. Das Berufungsgericht hat auch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Frage verkannt, ob die Geltendmachung der Aufrechnung im anhängigen Verfahren sachdienlich ist. Zwar kann der von ihm hervorgehobene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, durch eine notwendige Beweisaufnahme werde die Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Dieser Gesichtspunkt trifft hier aber schon deshalb nicht zu, weil der Rechtsstreit auch aus anderen Gründen noch nicht zur Endentscheidung reif war. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Sachdienlichkeit nicht beachtet hat, daß die für die Aufrechnungsforderung wesentlichen Gesichtspunkte bereits erstinstanzlich vorgetragen waren und daß sich eine gewisse Reduzierung
der Streitpunkte daraus ergab, daß die Beklagte der Klägerin in dem Rechtsstreit mit dem Erwerber Ma. den Streit verkündet hatte. Unter diesen Umständen überwiegt
das Interesse, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte über die Vermittlungstätigkeit der Klägerin und deren Honorierung im anhängigen Verfahren zu klären.
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 32/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 32/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit


(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar z
Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - III ZR 32/00 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

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Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2003 - V ZR 278/01

bei uns veröffentlicht am 14.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 278/01 Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 278/01 Verkündet am:
14. März 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht
aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, bedarf keiner Beurkundung.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 278/01 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten und der Streithelfer werden das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2001 aufgehoben und das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die durch die Streithilfe verursachten Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Verträgen vom 21. Dezember 1994 und vom 30. Dezember 1996, beurkundet von dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Z. in München und dem Notar Dr. R. in München, Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage in B. -F. . Die Wohnungen waren bei Abschluß der Verträge geplant bzw. im Bau. Wegen der Bauausführung verwiesen die Verträge auf eine Baubeschreibung, die eine Anlage zu der von dem Notar H. in B. am 7. November 1994 beurkun-
deten Teilungserklärung ist. Zur Gründung des Gebäudes enthält die Baubeschreibung folgendes:
"Herstellen der Streifen-, Einzel- und Punktfundamente gemäß Bodenbeschaffenheit und Bodenpressung bzw. Statik. Das Bodengutachten des Büros P. ist zu beachten." Das Gutachten war nicht Gegenstand der Beurkundung. Der Gutachter hält eine einwandfreie Gründung auf Streifen- oder Einzelfundamenten für nicht möglich und befürwortet eine Pfahlgründung. Spätere Gutachten eines anderen Sachverständigen halten den Einsatz des Düsenstrahlverfahrens und Flächengründung für geeignet. Bei der Ausführung des Gebäudes wurde auf eine Pfahlgründung verzichtet. In einzelnen Wänden sind Risse aufgetreten, deren Ursache streitig ist. Nach Anlage der Wohnungsgrundbücher erklärte die Beklagte am 9. April 1997, aufgrund in den Kaufverträgen enthaltener Vollmachten zugleich für den Kläger, die Auflassungen. Der Kläger hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, nach der der Beklagten untersagt wird, das Wohnungseigentum dem Kläger "zu übertragen, insbesondere einen Antrag auf Eintragung des Antragstellers (scil. Klägers) als Eigentümer beim Grundbuchamt zu stellen oder einen solchen Antrag aufrechtzuerhalten".
Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger einen Verbotsantrag mit dem Inhalt der einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben, über die Hilfswiderklage auf Löschung der zugunsten des Klägers eingetragenen Auflassungsvormerkungen, auf Löschung von Grundpfandrechten , auf Herausgabe der Wohnungen und verschiedener Bürgschaftsurkunden sowie auf Abtretung von Mietansprüchen, jeweils Zug um Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise, hat es noch nicht entschieden. Das Oberlandes-
gericht hat die von der Beklagten und dem auf ihrer Seite beigetretenen Notar H. eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revi- sion der Beklagten, des Streithelfers sowie der Notare Dr. R. und Z. als weiterer Streithelfer. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Kaufverträge wegen der Nichtbeurkundung des Gutachtens P. für formnichtig. Die Beurkundung sei für die vollständige Wiedergabe der auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erforderlich gewesen, da das Gutachten Bestandteil der Baubeschreibung geworden sei. Der Gutachter habe mit dem Ausschluß bestimmter Gründungsarten wegen fehlender Eignung auf die Baubeschreibung Einfluß genommen und in diese einen Widerspruch eingefügt. Auch wenn bei der Erstellung der Baubeschreibung lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des Gutachters, nicht aber auf die von diesem gezogenen Schlußfolgerungen habe erfolgen sollen, sei nach dem im Verhältnis zum Kläger maßgebenden Wortlaut der Baubeschreibung das gesamte Gutachten zu beachten gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei Mitbeurkundung des Gutachtens über dessen Widerspruch zur Baubeschreibung hinweggegangen wäre. Das Unterbleiben der Beurkundung bewirke eine Gesamtnichtigkeit der Kaufverträge; denn der Kläger hätte auf eine Einbeziehung des Gutachtens nur verzichten können, wenn ihm dessen Inhalt bekannt gewesen wäre.

II.


Die Revision der Beklagten und ihrer Streithelfer hat Erfolg.
1. Ob das Landgericht, was die Streithelfer Dr. R. und Z. wegen möglichen Widerspruchs zur Entscheidung über die Hilfswiderklage als unzulässig rügen (§ 301 ZPO), über die Klage durch Teilurteil befinden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Die Klage ist zur Abweisung durch das Revisionsgericht reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.), damit fällt die Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage rückwirkend weg (allg. M., statt aller Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Klageabweisung durch den Senat stellt keine Teilentscheidung dar.
2. Zu Recht weisen die Streithelfer Dr. R. und Z. darauf hin, daß ein Anspruch des Klägers, der Beklagten die Übertragung des Eigentums an den Wohnungen, insbesondere die Durchführung des Grundbuchverfahrens, zu untersagen, im Gesetz keine Grundlage hat. Wenn die Nichtigkeit der Kaufverträge , wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, auf die Auflassungen ohne Einfluß blieb, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte zu, die Aufhebung der Auflassungen zu erklären. Denn der Kläger hat durch seine Mitwirkung bei den Auflassungen, die die Beklagte auch in seinem Namen erklärt hat, eine Leistung erbracht, für die es am Rechtsgrund fehlte (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; allg. zur Verhinderung der Heilung durch Kondiktion der Auflassung: MünchKomm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Band 2a, § 311 b Rdn. 83). Das im Verfahren der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Veräußerungsverbot beruht auf dem prozessualen Ermessen des Gerichts im einstweiligen Verfahren (§ 938 ZPO), das zwar zu dem sachlich-rechtlichen Anspruch nicht
in Widerspruch stehen darf, schon mit Rücksicht auf seinen vorläufigen Charakter diesen aber (in der Regel) nicht nachzeichnet. Nehmen die unter Befreiung von dem Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) erteilten Vollmachten an der Unwirksamkeit der verpflichtenden Geschäfte teil, wovon nach der Rechtsprechung im Zweifel auszugehen ist (Senatsurt. v. 17. März 1989, V ZR 233/87, BGHR BGB § 313 Satz 1, Auflassungsvollmacht 1 = LM ZPO § 521 Nr. 21 m.w.N.), so ist der gegebene Rechtsbehelf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Auflassungen. Dem ist indessen nicht weiter nachzugehen ; denn die Kaufverträge der Parteien vom 21. Dezember 1994 und 30. Dezember 1996 genügen dem Beurkundungsgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
3. Nach § 313 Satz 1 BGB a.F. sind, wovon auch das Berufungsurteil ausgeht, alle Vereinbarungen der Beurkundung bedürftig, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Dazu gehört, wenn in einem Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Gebäudes aufgenommen ist, auch die Baubeschreibung (Senat, BGHZ 69, 266; 74, 346; BGH, Urt. v. 20. Dezember 2001, IX ZR 401/99, NJW 2002, 1050, 1051; in BGHZ 149, 326 nicht ausgeführt). Hätten die Parteien, entsprechend der Stellungnahme des Gutachters und in Abweichung von der Baubeschreibung, die der Beklagten je nach den Boden- und Gebäudeverhältnissen ("Bodenbeschaffenheit", "Bodenpressung" , "Statik") die Wahl unter verschiedenen Gründungsmöglichkeiten ("Streifen-, Einzel- und Punktfundamente") freiließ, Streifen- und Einzelfundamente ausgeschieden und/oder darüber hinaus vereinbart, daß, entsprechend der Empfehlung des Gutachters, eine Pfahlgründung vorzunehmen sei, hätten die entsprechenden Teile des Gutachtens mitbeurkundet werden müssen. Das
stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Zur Frage, ob eine Pfahlgründung vereinbart worden ist, nimmt das Urteil nicht Stellung; ein Beweisantrag des Streithelfers H. , eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden, war zudem unerledigt. Das Berufungsurteil stellt aber auch nicht fest, daß die in der Baubeschreibung genannten Streifen- und Einzelfundamente abbedungen worden seien. Es geht vielmehr von einer Vereinbarung aus, die einen Widerspruch in sich trägt und vermißt die Beurkundung des Widersprüchlichen. Dies hat keinen Bestand.

a) Bei der Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) ist, wenn sich nicht zweifelsfrei anderes ergibt, davon auszugehen, daß die Parteien das Vernünftige gewollt haben (BGHZ 79, 16, 18 f.; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Es ist deshalb der Deutung der Vorzug zu geben, die einen Vertrag als widerspruchsfrei erscheinen läßt (MünchKomm -BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 133 Rdn. 56 m.w.N.) und in den Grenzen des Gesetzes zu einer sachgerechten Regelung führt (BGHZ 134, 325, 329). Dem trägt das Berufungsurteil nicht Rechnung. Nach dem Wortlaut der Baubeschreibung sind die Anforderungen, die die Bodenverhältnisse ("Bodenbeschaffenheit" , "Bodenpressung") und die Statik des geplanten Gebäudes an die Gründung stellten, maßgeblich. Unbeschadet des Hinweises auf das Gutachten weist das Gebäude, wenn es auf Streifen-, Einzel- oder Punktfundamenten errichtet ist, die vertragliche Beschaffenheit auf, sofern die Fundamente Standsicherheit gewährleisten. Die bezeichneten Gründungen sind Gegenstand der Baubeschreibung geblieben, einen über das bautechnisch Erforderliche hinausgehenden Gründungsaufwand brauchte die Beklagte nicht zu betreiben. Das Gutachten konnte aus der maßgeblichen Sicht des Klägers (§ 130 BGB) der Erklärung der Beklagten keinen dem zuwiderlaufenden Inhalt
geben, da es, wovon das Berufungsurteil ausgeht, dem Kläger nicht bekannt geworden war. Das Wissen der Beklagten um den Inhalt des Gutachtens ist einseitig geblieben, mithin weder geeignet, zur Auslegung des Erklärten herangezogen zu werden noch den tatsächlichen Willen des Klägers zu bestimmen.

b) Die Bedeutung, die die Erkenntnis des Widerspruchs zwischen Baubeschreibung und Gutachten für den Vertragswillen des Klägers gehabt hätte, begründet, entgegen den weiteren Gründen des Berufungsurteils, die Beurkundungsbedürftigkeit des Gutachtens nicht. § 313 Satz 1 BGB a.F. / § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB ist keine Norm des Verbraucherschutzes. Sie dient gleichermaßen den Interessen des Veräußerers wie des Erwerbers des Grundstücks an einem Schutz vor übereiltem Geschäftsabschluß, an sachgemäßer Beratung (§ 17 BeurkG), an der Gültigkeit und am Beweis des Vereinbarten (Senat, BGHZ 87, 150, 153; Urt. v. 26. November 1999, V ZR 251/98, WM 2000, 579). Schutzgegenstand ist der erklärte rechtsgeschäftliche Wille der Vertragsbeteiligten, Schutzmittel ist die Dokumentation des Vereinbarten, nicht dessen, was eine Partei besser vereinbart hätte oder auf was sie die Gegenseite zu ihrem Schutz hätte hinweisen sollen.
4. Zur gebotenen Beurkundung der vertraglichen Pflicht des Beklagten, das Gutachten bei der Baugenehmigung zu beachten, bedurfte es nicht der Aufnahme seines Inhalts in die Urkunde. Der Gutachter war aufgrund der Erfahrungssätze der Ingenieurwissenschaften zur Feststellung bestimmter Tatsachen , nämlich der Beschaffenheit der Bodenschichten gelangt; anhand der Ergebnisse von Probebohrungen hatte er einen Schichtenplan erstellt (Befundtatsachen ). Aus diesen Feststellungen hatte er sachkundige Schlüsse auf nicht
geeignete und geeignete Gründungsweisen gezogen. Die Feststellung der Befundtatsachen und das Urteil zur Gutachtensfrage beruhen nicht auf dem Willen der Parteien, sondern auf den Naturgesetzen und der Sachkunde des Gutachters. Der Vertragswille der Parteien beschränkte sich darauf, den Beklagten zur Beachtung dieser Umstände anzuhalten. Dies ist beurkundet. Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der bei einer Baugenehmigungsplanung, die Gegenstand der kaufrechtlichen Austauschpflicht ist. Hier hat der Senat die Beurkundungsbedürftigkeit verneint (Urt. v. 17. Juli 1998, V ZR 191/97, WM 1998, 1886). Mehr kann für das Gutachten, das pflichtgemäß zu beachten ist, nicht gefordert werden.
5. Ob der Umstand, daß die Beklagte dem Kläger das Gutachten nicht zur Verfügung gestellt hat, einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen (Senat BGHZ 60, 319) Verschuldens bei Vertragsschluß begründet, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist nicht Gegenstand der Klage. Er hätte die Erstattung des Kaufpreises und den Ausgleich weiterer Vermögensnachteile zum Gegenstand, die dem Kläger durch den Abschluß des Kaufvertrags entstanden sind. Der Erwerb des Wohnungseigentums , den die Klage verhindern will, wäre ein Vorteil, den sich der Kläger nach § 249 BGB anrechnen lassen müßte. Er fände im Schadensersatzprozeß in einem Zug-um-Zug-Vorbehalt beim Zahlungsurteil Ausdruck.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.