Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03

bei uns veröffentlicht am03.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 56/03
Verkündet am:
3. Juni 2004
Freitag,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Stützt der von pflanzenschutzrechtlichen behördlichen Maßnahmen Betroffene seinen
Entschädigungsanspruch nur auf § 32 Abs. 2 PflSchG und einen auf diese Vorschrift
(sog. Härteklausel) zugeschnittenen Tatsachenvortrag, so ist das Gericht nicht berechtigt
und verpflichtet, von sich aus den Blick auf einen Anspruch nach (oder analog
) Abs. 1 dieser Vorschrift zu lenken und hierzu Hinweise zu geben.
Um die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Entschädigung des von pflanzenschutzrechtlichen
behördlichen Maßnahmen Betroffenen "zur Abwendung oder zum Ausgleich
unbilliger Härten geboten" erscheint, gehören zur Schlüssigkeit des Vortrags des Anspruchsstellers
auch Darlegungen dazu, in welchem Umfang die eingetretenen Vermögensnachteile
über diejenigen hinausgehen, die nach dem Gegenstand des Unternehmens
zum vom Unternehmer einzukalkulierenden Betriebsrisiko gehören.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2004 - III ZR 56/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und
Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, und zwar die Klägerin zu 1: 2/11, die Klägerin zu 2: 8/11 und die Klägerin zu 3: 1/11.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerinnen betätigen sich als selbständige Unterne hmen in arbeitsteiliger Weise innerhalb der "K. -Gruppe" mit Pflanzenzucht und Pflanzenhandel. Die Klägerin zu 3 züchtet Pflanzen in Kenia, deren Stecklinge sie an die Klägerinnen zu 1 und 2 liefert. Die Klägerin zu 2 bewurzelt diese Stecklinge und veräußert sie dann an die Klägerin zu 1. Letztere veräußert bewurzelte und unbewurzelte Stecklinge an weitere, rechtlich selbständige Unternehmen der K. -Gruppe sowie an andere Abnehmer, wobei sie ihren Umsatz überwiegend durch Lizenzgebühren erzielt.
Im Dezember 2000 wurde bei zwei belgischen Abnehmern d er S. W. B.V., eines weiteren Unternehmens der "K. -Gruppe", an mehreren Sorten von Pelargonien (Geranien), die aus von der Klägerin zu 3 stammenden Stecklingen gezogen worden waren, ein Befall mit Ralstonia solanacearum festgestellt. Bei diesem Schadorganismus handelt es sich um den Erreger der insbesondere für den Kartoffel- und Tomatenanbau gefährlichen sogenannten Schleimkrankheit; die Einfuhr befallener Pflanzen in das Gebiet der EG ist verboten. Eine Überprüfung der Pflanzenbestände der Klägerin zu 3 ergab, daß fünf Sorten von Pelargonium zonale mit Ralstonia infiziert waren. Hierüber unterrichtete die Klägerin zu 2 die Behörden des beklagten Landes mit Telefax vom 8. Januar 2001. Es kam noch am selben Tag zu einer Besprechung zwischen Mitarbeitern der Klägerin zu 2 und Behördenvertretern. Hierbei kam man überein, daß die Mutterpflanzenbestände der befallenen Sorten in Kenia bis zum Ende der Saison stehengelassen werden und anschließend entsorgt werden sollen. Die befallenen Jungpflanzen sollten vernichtet und entsorgt werden, wozu eine gesonderte Verfügung des Regierungspräsidiums S. ergehen sollte.
Unter dem 12. Januar 2001 erließ das Regierungspräsidi um S. gegenüber der Klägerin zu 2 eine Verfügung folgenden Inhalts:
1. "Alle Pelargonium-Jungpflanzen der Sorten …, die aus Stecklingen von ihren Lieferanten in Kenia … gezogen wurden, sind durch geeignete Maßnahmen zu vernichten …. Die vernichteten Jungpflanzen sind in gesonderten Containern zu entsorgen, in denen weitere Desinfektionsmaßnahmen … vorzunehmen sind.
2. Ein Verbringen der in Satz 1 genannten Pelargonium-Jungpflanzen zu anderen als in Satz 1 genannten Zwecken wird verboten.
3. Alle Räume, Stelltische, Maschinen, Geräte, Gegenstände und Sachen , die mit den wahrscheinlich befallenen Pflanzen in Berührung gekommen sind, müssen entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert werden ….
4. Der sofortige Vollzug der Nrn. 1 bis 3 wird angeordnet."
Die Klägerinnen haben geltend gemacht, bei ihnen sei en in Ausführung der am 8. Januar 2001 besprochenen und am 12. Januar 2001 verfügten Maßnahmen Kosten und Gewinneinbußen von über 2,5 Mio. DM eingetreten, und zwar bei der Klägerin zu 1 in Höhe von 242.706,79 DM, bei der Klägerin zu 2 in Höhe von 1.098.207,12 DM und bei der Klägerin zu 3 in Höhe von 1.252.655,07 DM. Ihre auf § 32 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes gestützten Entschädigungsanträge hat das Regierungspräsidium S. mit Bescheiden vom 20. September 2001 abgelehnt. Im daraufhin angestrengten Prozeß haben die Klägerinnen die ihnen nach ihrer Auffassung mindestens zustehenden Entschädigungen mit insgesamt 1.100.000 DM beziffert (Klägerin zu 1: 200.000 DM = 102.258,38 €; Klägerin zu 2: 800.000 DM = 409.033,50 €; Klägerin zu 3: 100.000 DM = 51.129,19 €). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


1. Nach § 32 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit aufgrund dieses Gesetzes Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befallsverdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernichtet werden; die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen. Wird durch eine Maßnahme aufgrund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint.
Einen Anspruch der Klägerinnen nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat sich auch nicht gemäß § 156 ZPO veranlaßt gesehen, die mündliche Verhandlung wegen eines solchen, von den Klägerinnen erstmals in den nach dem Schluß der Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003 geltend gemachten Anspruchs wiederzueröffnen.
2. a) Die Revision rügt dies als verfahrensfehlerhaft: Das Berufungsgericht hätte aufgrund des Vorbringens der Klägerinnen auch auf einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG eingehen und gegebenenfalls den Klägerinnen Gelegenheit zu näherem Vortrag geben müssen. Eine entsprechende Anwendung des § 32 Abs. 1 PflSchG sei in denjenigen Fällen geboten, in denen bei Vornahme der behördlichen Maßnahme zwar ein Gefahrenverdacht bestanden, es sich aber im nachhinein herausgestellt habe, daß der Gefahrverdacht unbegründet war und der Betroffene somit ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht habe (Hinweis auf die - ordnungsbehördliche Maßnahmen betreffenden - Senatsurteile BGHZ 117, 303, 307 f, BGHZ 126, 279, 284 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151).

b) Diese Rüge ist unbegründet.
aa) Maßgeblich für die Reichweite der gerichtlichen Pr üfung und Entscheidung einschließlich des Umfangs der gegebenenfalls vor der Entscheidung zu gebenden gerichtlichen Hinweise an die Parteien ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er seinen Klageanspruch herleitet (Klagegrund ; vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH, Urteil vom 3. April 2003 - I ZR 1/01 - NJW 2003, 2317, 2318; Piekenbrock NJW 1999, 1361). Vorliegend war das Vorbringen der Klägerin sowohl im Verwaltungsverfahren vor dem Regierungspräsidium S. als auch im anschließenden Prozeß davon geprägt, daß die Klägerinnen ihren Entschädigungsanspruch (nur) aus § 32 Abs. 2 PflSchG herleiteten , und zwar nicht nur - was nicht entscheidend gewesen wäre - durch Nennung dieser Vorschrift als Anspruchsnorm, sondern durch einen auf eben diese Norm zugeschnittenen Tatsachenvortrag.

bb) Dabei hat der Tatbestand des § 32 Abs. 2 PflSchG d ie Besonderheit, daß er ("soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint") eine Entschädigung für diejenigen dem Betroffenen durch pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zugefügten Vermögensnachteile betrifft, die nicht nach § 32 Abs. 1 PflSchG abzugelten sind. Die Bejahung des Tatbestandes des § 32 Abs. 2 PflSchG schließt also - bezogen auf ein und denselben Vermögensnachteil - das Vorliegen eines Anspruchs aus § 32 Abs. 1 PflSchG aus.
Die beiden Gesetzesbestimmungen haben auch einen untersch iedlichen dogmatischen (verfassungsrechtlichen) Hintergrund und sind in ihrer Zielrichtung nicht identisch.
(1) Die Regelung der Entschädigung in Absatz 1 war ursp rünglich als eine Enteignungsentschädigung gedacht (siehe die Begründung zum inhaltsgleichen § 15 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 [BGBl. I 352], BTDrucks. V/875 S. 15; Senatsurteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 124/82 - VersR 1984, 488, 489). Aufgrund der veränderten Eigentumsdogmatik im Anschluß an den Naßauskiesungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) kann die Regelung allerdings nicht mehr als "Enteignungsvorschrift" (Senatsurteil vom 16. Februar 1984 aaO) verstanden werden. Sie regelt vielmehr im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums den finanziellen Ausgleich von Eigentumsbeschränkungen und -beeinträchtigungen, die wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs nicht ohne einen solchen Ausgleich zulässig wären (vgl. BVerfGE 58, 137, 147; 79, 174, 192; aus der neueren Senatrechtsprechung vgl. nur BGHZ 121, 73; 173, 328, 332; 123, 242, 244;
126, 379, 381). Dabei entspricht die Vorschrift in ihrem Regelungsgehalt den Bestimmungen über den Entschädigungsanspruch des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht (für Baden-Württemberg vgl. §§ 9 Abs. 1, 55 Abs. 1 PolG BW) als typischen Ausprägungen des allgemeinen Aufopferungsgedankens (zu diesem vgl. Senat BGHZ 128, 204, 207). Offen bleiben kann, ob der Gleichklang des § 32 Abs. 1 PflSchG mit der Entschädigung des sogenannten Nichtstörers im Polizei- und Ordnungsrecht es rechtfertigen könnte , eine Entschädigungspflicht bei der Vernichtung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen auch dann in Betracht zu ziehen, wenn diese zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt unter dem begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein, sich aber nachträglich herausstellt, daß die Gefahr in Wirklichkeit nicht bestand, und wenn der in Anspruch Genommene die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu verantworten hat (vgl. - für den ordnungsbehördlich in Anspruch genommenen "Anscheinsstörer" - Senatsurteile BGHZ 117, 303; 136, 172; 138, 15; Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95 - NJW 1996, 3151; zu etwaigen Beweiserleichterungen für den Anspruchsteller in solchen Fällen vgl. Senat BGHZ 126, 279, 285; Urteil vom 11. Juli 1996 aaO).
(2) Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich zwangsläufig di e Ausgrenzung derjenigen aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten nach § 32 Abs. 1 PflSchG, deren Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse befallen waren oder in dem - auch nicht nachträglich entkräfteten - begründeten Verdacht standen, Träger von Schadorganismen zu sein. Es gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums , daß der Eigentümer die Abwehr von Gefahren, die von seinem Eigentum ausgehen, hinzunehmen hat, ohne daß darin ein entschädigungspflich-
tiges "Sonderopfer" liegt (vgl. Senat BGHZ 45, 23, 25; 80, 111, 116; Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627).
Für diesen Personenkreis kommt nur ausnahmsweise ein Entschä digungsanspruch nach der Härteklausel des § 32 Abs. 2 PflSchG in Betracht (Näheres unten II 2. a. bb. [1]).
cc) Wenn sich auch § 32 PflSchG (Absatz 1 und Absatz 2) insge samt als ein umfassendes, einheitliches Entschädigungssystem darstellt - was es nahelegt , daß es sich bei beiden Ansprüchen um Teilaspekte eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt -, so sind danach doch beide Tatbestände klar voneinander abzugrenzen. Sie bedürfen deshalb im Prozeß jeweils der Ausfüllung durch tatbestandsgemäßen Parteivortrag. Keinesfalls ist das Gericht berechtigt oder gar verpflichtet, im Falle eines Parteivortrags, der lediglich auf die Anspruchsvariante des § 32 Abs. 2 PflSchG (Härteklausel) abzielt, von sich aus zugleich seinen Blick auf einen Anspruch nach Absatz 1 zu lenken, es sei denn, in dem gesamten Parteivorbringen wäre dieser Anspruch - wenn auch in unvollkommener, also noch richterlicher Aufklärung bedürftiger Weise - mit "angelegt".
So war es aber im Streitfall bis zum Schluß der mündli chen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen gerade nicht.
(1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PflSchG keinerlei Vortrag erfolgt. Im Gegenteil hieß es in der Begründung des Entschädigungsantrags vom 21. Mai 2001 auf Seite 4 ausdrücklich, da die von der Vernichtung betroffenen
Pflanzen im hier vorliegenden Fall schädlingsbefallen bzw. befallverdächtig seien, scheide ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 PflSchG aus. Ohne Erfolg will die Revision Gegenteiliges daraus herleiten, daß von den Klägerinnen - in anderem Zusammenhang, nämlich zur Darlegung einer besonderen Härte für die Klägerinnen - vorgetragen worden war, es seien "bei den mehreren 10.000 durchgeführten Tests … weniger als fünf Pflanzen von dem Bakterium befallen …" gewesen; trotz des "äußerst geringen Befalls" sei es wegen der infolge der hoheitlichen Maßnahmen unterbliebenen Beerntung der Mutterpflanzen zu einem Ausfall in Höhe von ca. sechs Millionen Pflanzen gekommen, die ohne den Schädlingsbefall ausgeliefert worden wären. Durch dieses Vorbringen wurde nicht in Frage gestellt, daß die von der Klägerin zu 3 stammenden Pflanzen bzw. Pflanzerzeugnisse gefährlich waren und wegen der gegebenen Gefahr für die Allgemeinheit Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art ausgelöst haben, die die Klägerinnen als solche auch nicht beanstanden. Es steckte in diesem Vorbringen auch nicht ansatzweise die Behauptung, es habe sich nachträglich herausgestellt, daß die seinerzeitige Gefahr in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden habe.
(2) Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Re cht in dem Vorbringen der Klägerinnen in den erst nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 19. Dezember 2002 und vom 20. Januar 2003, durch das der Blick des Gerichts erstmals auf einen Anspruch nach § 32 Abs. 1 PflSchG gerichtet werden sollte, ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 530 f ZPO gesehen, für das kein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO, insbesondere auch nicht - wie die Revision meint - nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - bestand. Das Berufungsgericht handelte deshalb mit der durch den Hinweis auf
§ 531 Abs. 2 ZPO begründeten Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht ermessensfehlerhaft.

II.


1. Die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 2 PflSchG haben die Klägerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht schlüssig vorgetragen:
Es handele sich hierbei nicht um eine bloße Billigkeit sentschädigung, sondern um einen Entschädigungsanspruch, der auch in Fällen bestehe, für die das Grundgesetz keine Entschädigung vorschreibe. Von ihrer Zielrichtung her dürfte die Vorschrift als "gesetzlich normierter Sonderfall" des von der Rechtsprechung entwickelten sog. enteignenden Eingriffs anzusehen sein. Diesem Rechtsinstitut lägen üblicherweise Konstellationen zugrunde, bei denen das Eigentum durch (meist atypische oder unvorhergesehene) Auswirkungen oder Nebenfolgen eines an sich rechtmäßigen Verwaltungshandelns so stark beeinträchtigt werde, daß eine entschädigungslose Hinnahme durch den Eigentümer nicht mehr zumutbar sei; als weitere Tatbestandsvoraussetzung des enteignenden Eingriffs sei das Vorliegen eines gleichheitswidrigen Sonderopfers zu verlangen. Der Entschädigungsanspruch des § 32 Abs. 2 PflSchG setze voraus, daß der Vermögensnachteil, für den eine Entschädigung begehrt werde, durch eine Maßnahme aufgrund des Gesetzes eingetreten und damit eine Kausalität gegeben sei. Ebenso werde zum Zwecke der Haftungsbegrenzung beim enteignenden Eingriff verlangt, daß der geltend gemachte Schaden unmittelbar auf der hoheitlichen Maßnahme beruhe. Danach liege es auf der Hand, daß die Klägerinnen nicht für sämtliche Vermögenseinbußen, die ihnen aufgrund des Ralstonia-Befalls entstanden seien, eine Entschädigung verlangen könnten. Vielmehr seien diejenigen Vermögensnachteile auszugrenzen,
die nicht ursächlich auf die behördlichen Maßnahmen des RegierungspräsidiumsS. zurückgeführt werden könnten. Eine Abgrenzung danach, welche Vermögensnachteile den Klägerinnen aufgrund der behördlichen Maßnahmen des Regierungspräsidiums S. entstanden und welche entschädigungslos der betrieblichen Risikosphäre der Klägerinnen zuzurechnen sei, sei nicht erfolgt, weshalb sich die geltend gemachte Klage als unschlüssig erweise. So seien die angefallenen Entseuchungskosten bei einer Firma, die Zierund Nutzpflanzen züchte und vertreibe, ebenso wie Ernteausfälle wegen des Befalls mit Pflanzenschädlingen naturgemäß zunächst der betrieblichen Risikosphäre zuzuordnen. In dieser Hinsicht verwirkliche sich, einhergehend mit den dadurch bedingten Umsatz- und Gewinneinbußen, das unternehmerische Risiko, welches aber im allgemeinen wiederum bei der Preiskalkulation Berücksichtigung finde. Die möglichst umfassende Vernichtung befallener Pflanzen und die Entseuchung des Pflanzenzuchtbetriebes seien bereits - unabhängig vom Bestehen polizeirechtlicher Pflichten - im betrieblichen Interesse der Klägerinnen geboten gewesen, um weitergehende Schäden im eigenen Betrieb und die Beeinträchtigung des Eigentums Dritter mit daraus resultierenden Schadensersatzverpflichtungen zu verhindern. In Höhe der für diese Maßnahmen anfallenden Kosten könnten die Klägerinnen daher von vornherein nicht in vollem Umfang entschädigt werden, sondern nur insoweit, als dies zum Ausgleich unbilliger Härten erforderlich sei. Hier fehle es aber bisher an jeglichem Sachvortrag der Klägerinnen, der eine Differenzierung zwischen den von ihnen selbst zu tragenden und den zu entschädigenden Kosten erlauben würde. So hätte etwa dargestellt werden müssen, in welchem Umfang tatsächlich ein Befall mit dem Schadorganismus vorgelegen habe, ob und mit welchem kalkulatorischen Ansatz Kosten für die Entseuchung oder Vernichtung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder für Ernteausfälle bei der Preisge-
staltung in Ansatz gebracht worden seien und welche Maßnahmen, verbunden mit welchen Kosten, die Klägerinnen vorliegend ohne behördliche Anordnungen getroffen hätten und welcher Gewinnausfall aufgrund derartiger Entseuchungsmaßnahmen eingetreten wäre. Sofern im übrigen die spezifische Organisationsstruktur der sog. "K. -Gruppe" zu einem besonderen Schadenseinschlag bei den drei Klägerinnen geführt habe, dürfte dies kaum mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Maßnahmen des beklagten Landes stehen, sondern stelle vielmehr ein vorhersehbares Risiko dar, welches sich aus der bewußt gewählten Unternehmensstrukturierung mit all ihren sonstigen Vor- und Nachteilen für die Klägerin ergebe und grundsätzlich nicht von der Allgemeinheit zu tragen sei; darauf beruhende Vermögensschäden seien daher schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.
Schließlich fehle es auch an einem Vortrag der Klägeri nnen dazu, inwieweit die geltend gemachten Beratungskosten zur Ermittlung des erlittenen Vermögensnachteils sich im üblichen und damit erstattungsfähigen Rahmen hielten und inwieweit auch diese unmittelbar durch die behördlichen Maßnahmen verursacht worden seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis dari n beizupflichten, daß zur schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 32 Abs. 2 PflSchG eine Abgrenzung der von den Klägerinnen behaupteten Vermögenseinbußen zu solchen Verlusten und Aufwendungen erforderlich war, die aufgrund des von der Klägerseite im eigenen Unternehmen selbst entdeckten Schädlingsbefalls schon "unternehmensbedingt"
anfielen, also grundsätzlich der eigenen betrieblichen Risikosphäre zuzurechnen waren.
aa) Es ist allerdings zweifelhaft, ob sich dieses Erforder nis an den Klagevortrag nach § 32 Abs. 2 PflSchG, wie es im Berufungsurteil anklingt, schon unter dem Gesichtspunkt der bloßen Kausalität zwischen der behördlichen Maßnahme und den geltend gemachten Vermögensnachteilen ergibt.
Zwar hatten - wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist - die Klägerinnen die hier in Rede stehenden, kostenträchtigen und zu umfangreichen Erwerbsverlusten führenden Vernichtungs- und Reinigungsmaßnahmen selbst (mit) in Betracht gezogen und mit der zuständigen Behörde abgesprochen, und die Klägerinnen haben diese Maßnahmen letztlich in eigener Regie durchgeführt. Das ändert aber nichts daran, daß der konkreten Durchführung eine behördliche Anordnung zugrunde lag und diese Anordnung im Rechtssinne nicht als (eine) Ursache für den tatsächlichen Geschehensablauf hinweggedacht werden kann.
Daß der Klägerseite die geltend gemachten Vermögensna chteile, auch soweit sie die Klägerinnen zu 1 und 3 erlitten haben, im Sinne eines bloßen Kausalitätserfordernisses "durch" die Verfügung vom 12. Januar 2001 zugefügt wurden, kann im Revisionsverfahren allgemein - ohne näheres Eingehen auf einzelne Entschädigungspositionen - unterstellt werden. Was die Vernichtung der Pflanzen der Klägerin zu 3 (im Ausland) angeht, haben die Klägerinnen vorgetragen, die zuständige deutsche Behörde habe für den Fall, daß dies nicht geschehe, der Klägerin zu 2 wesentlich härtere, sich in Deutschland auswirkende Maßnahmen angedroht. Vermögenseinbußen der von den Vernich-
tungs- und Reinigungsmaßnahmen der Klägerin zu 2 mittelbar betroffenen Klägerin zu 1 (Weiterveräußerer der unbewurzelten oder zu bewurzelnden Stecklinge und Lizenzgeber an andere Firmen) könnten etwa aus ähnlichen Gründen wie bei einer Drittschadensliquidation im Deliktsrecht (vgl. Palandt BGB 63. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 112 ff) zu den Folgen der behördlichen Anordnung vom 12. Januar 2001 zu zählen sein. Das Berufungsgericht hat diesen Fragenkreis ausdrücklich unerörtert gelassen.
bb) Jedenfalls bedarf es im Rahmen des § 32 Abs. 2 PflS chG außer der Feststellung eines bloßen Ursachenzusammenhangs zwischen behördlicher Maßnahme und Vermögensbeeinträchtigung des Betroffenen einer wertenden Beurteilung, und zwar - unabhängig von Gesichtspunkten wie dem des Zurechnungszusammenhangs im Deliktsrecht (Palandt/Heinrichs aaO Rn. 54 ff) oder dem der Unmittelbarkeit beim enteignenden und enteignungsgleichen Eingriff oder bei Entschädigungsansprüchen wegen rechtswidriger ordnungsbehördlicher Maßnahmen (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Juni 1984 - III ZR 35/83 - NJW 1984, 2516 und BGHZ 131, 163, 166 ff) - schon wegen des Tatbestandselements des § 32 Abs. 2 PflSchG, wonach Entschädigung (nur) zu gewähren ist, soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich "unbilliger Härten geboten" erscheint.
(1) Der historische Gesetzgeber sah in dieser Härteklausel eine notwendige Ergänzung der eigentlichen "Enteignungs"-Entschädigungsregelung (Begründung zu § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968, BT-Drucks. V/875 S. 15). Es war hierbei an Ausnahmefälle gedacht, in denen beispielsweise größere Anpflanzungen (wie etwa eine Obstplantage) vernichtet werden müssen und der Betroffene wegen des langen Nutzungsausfalles in seiner Exi-
stenz bedroht ist; hier wäre es unbillig, die Entschädigung auf die Fälle der zuvor getroffenen Regelung zu beschränken (Gesetzesbegründung aaO). Die Vorschrift erfaßt daher Fälle, für die das Grundgesetz eigentlich keine Entschädigung vorschreibt (vgl. Lorz, Pflanzenschutzrecht, § 32 PflSchG Anm. 3b). Sie geht, soweit sie an die "Billigkeit" anknüpft, entgegen dem Vorverständnis des Berufungsgerichts, so wie es im Berufungsurteil anklingt, auch über den Rahmen eines Ausgleichs für eine unverhältnismäßige (ungleiche) und zumutbare Inhaltsbestimmung des Eigentums (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - NJW 1999, 3283 ff; BGHZ 121, 328; 123, 242; 133, 271; 145, 122, 136) hinaus. Andererseits sind besondere soziale oder wirtschaftspolitische , etwa auch seuchenpolizeiliche Gründe (siehe etwa zu §§ 66 ff TierSG Senatsurteil BGHZ 136, 172, 176; vgl. auch Senatsurteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 113/70 - DVBl. 1973, 627, 631) im Gesetzgebungsverfahren als Begründung für die in § 32 Abs. 2 PflSchG getroffene Regelung nicht zutage getreten.
(2) Ausgehend hiervon entspricht es dem nächstliegenden V erständnis des § 32 Abs. 2 PflSchG, daß der jeweilige Anspruchsteller den eine Entschädigung rechtfertigenden Härte(sonder-)fall bezogen auf seine Person und sein Unternehmen darzulegen hat. Die Darlegungslast folgt insoweit aus dem allgemeinen Grundsatz, daß es Sache des jeweiligen Anspruchstellers ist, die Voraussetzungen eines Anspruchs vorzutragen. Zum Vortrag des Anspruchstellers gehört in diesem Zusammenhang aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch und gerade die Darlegung, daß es sich bei den geltend gemachten Vermögensnachteilen nicht um solche handelt, die üblicherweise zum Betriebsrisiko des betroffenen Unternehmens gehören. Ein Unternehmen , das Pflanzen erzeugt und mit Pflanzen handelt, muß betrieblich
den Fall, daß seine Pflanzenbestände von Schädlingen befallen werden, mit einkalkulieren. Dieses Risiko nimmt ihm § 32 Abs. 2 PflSchG nicht allgemein ab; die Vorschrift greift erst für den (Sonder-)Fall ein, daß die für Unternehmen dieser Art bestehende allgemeine Risikoschwelle überschritten wird, wie es etwa bei Naturkatastrophen oder bei Vermögenseinbußen der Fall sein kann, die sich wegen ihres Umfangs als existenzbedrohend auswirken. Der Senat tritt daher dem Berufungsgericht darin bei, daß die Entscheidung, ob eine Entschädigung zum Ausgleich unbilliger Härten geboten erscheint, in keinem Fall unter bloßer Bezugnahme auf die Größenordnung der insgesamt eingetretenen Vermögensnachteile erfolgen kann, sondern – zunächst einmal - eine Abgrenzung zu denjenigen Vermögensnachteilen erfordert, die in der "betrieblichen Sphäre" des betroffenen Unternehmens liegen. Um die Frage der Darlegungslast für eine hypothetische Kausalität, wie etwa im Schadensersatzrecht (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1972 - VI ZR 134/71 - NJW 1972, 1515; Baumgärtel, Beweislast, 2. Aufl. § 249 Rn. 13), geht es insoweit entgegen der Auffassung der Revision nicht. Daß das betroffene Unternehmen hier die Darlegungs- und Beweislast trifft, findet seine Berechtigung im übrigen auch in dem Umstand, daß es sich um den Bereich handelt, um den er am besten Bescheid weiß.
(3) Im Streitfall läßt der Vortrag der Klägerinnen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die erforderliche Abgrenzung ihrer Vermögenseinbußen von den allgemein ihrer "betrieblichen Sphäre" zuzuordnenden Schäden vermissen. Das Klagevorbringen ist daher, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, unschlüssig. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, die Klägerinnen hätten in den Tatsacheninstanzen "im einzelnen" dargelegt, welche Maßnahmen sie in anderen Fällen erfolgreich zur Bekämpfung von Schadorganismen ergriffen hätten und auch vorliegend
ohne Berücksichtigung von Maßnahmen aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes praktiziert haben würden; welche "Sowieso-Kosten" hierdurch entstanden wären , hätten die Vorinstanzen unter Anwendung des § 287 ZPO selbst feststellen müssen. Es wäre Sache der Klägerinnen gewesen, zum Umfang der schon "betriebsbedingt" unausweichlichen Maßnahmen, des hierfür anfallenden Kostenaufwands und der hiermit gegebenenfalls verbundenen weitereren Schäden (insbesondere des Erwerbsausfalls) näher vorzutragen. Ohne Bedeutung war in diesem Zusammenhang der weitere, von der Revision erwähnte, Vortrag der Klägerinnen, bei "insgesamt mehreren 10.000 durchgeführten Tests" sei in weniger als fünf Fällen ein Befall festgestellt worden. Daraus ergab sich für sich nichts in bezug auf die gesamte Größenordnung der "betrieblich" erforderlichen Maßnahmen und der damit gegebenenfalls verbundenen weiteren Verluste, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, ob und in welchem Umfang durch den tatsächlich festgestellten Befall die Gefährdung anderer Pflanzen und anderen Pflanzenguts - auch dritter Personen - in Betracht kam.

b) Entgegen der Revision beruhte das besagte Vortragsde fizit der Klägerinnen auch nicht auf einem Verfahrensfehler des Gerichts (Verstoß gegen § 139 ZPO).
aa) Schon das Landgericht hatte in seinem Urteil an de n Berechnungen der Klägerinnen unter anderem beanstandet, es werde nicht unterschieden zwischen den Schäden und finanziellen Belastungen, die auf die Anordnung vom 12. Januar 2001 zurückzuführen seien - also den Kosten und finanziellen Folgen der angeordneten Vernichtungsaktion -, und den "finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen für die Geschäftstätigkeit der Klägerinnen infolge des Ralstonia-Befalls als solchen"; nur die erstgenannten Schadensfolgen könnten
überhaupt als Grundlage für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs herangezogen werden. Diese Beanstandung des Klägerinnenvortrags im erstinstanzlichen Urteil stand ersichtlich auch im Zusammenhang mit dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten, daß die geltend gemachten Schäden nicht auf der behördlichen Verfügung vom 12. Januar 2001 bzw. der Besprechung vom 8. Januar 2001 "beruhten". Der damit den Klägerinnen gegebene Hinweis war entgegen der Beanstandung der Revision eindeutig und verständlich. Er enthielt der Sache nach Vorgaben, die die Klägerinnen jedenfalls im Berufungsverfahren ohne weiteres hätten erfüllen können. Einer weiteren Konkretisierung durch das Gericht, etwa im Sinne der vom Berufungsgericht Seiten 10 und 11 der Entscheidungsgründe angestellten Erwägungen, bedurfte es nicht.
bb) Wie im Berufungsurteil zulässigerweise dokumentiert worden ist (vgl. einerseits § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; andererseits Zöller/Greger ZPO 24. Aufl. § 139 Rn. 1; BT-Drucks. 14/6036 S. 120), hat darüber hinaus auch das Berufungsgericht in seiner mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß es die Entscheidung des Landgerichts "insoweit" für zutreffend halte, und beanstandet , daß auch in der Berufungsbegründung der Klägerinnen "keine Abgrenzung der behaupteten Vermögensnachteile in der vorbezeichneten Art" vorgenommen worden sei, ohne daß die Klägerinnen von der Möglichkeit, eine Erklärungsfrist nach § 139 Abs. 5 ZPO zu beantragen, Gebrauch machten. Entgegen der Revision war dieser Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf die Erörterungen im landgerichtlichen Urteil zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 1 und 3 bezogen; letzteres betraf eine Frage, die das Berufungsgericht in seinem Urteil gerade offengelassen hat.
cc) Im Hinblick auf die Hinweise im erstinstanzlichen Urtei l und in der Berufungsverhandlung hat das Berufungsgericht auch ohne Verstoß gegen § 156 ZPO davon absehen dürfen, den Klägerinnen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 PflSchG weiter vorzutragen. Diese Verfahrensweise des Berufungsgerichts ist auch nicht im Blick auf den - von der Revision als in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gerügten - Satz im Berufungsurteil zu beanstanden, dies gelte (auch) "im Hinblick auf die erstmals im Schriftsatz vom 20. Januar 2003 aufgeworfenen Fragen, die nach Auffassung des Senats ebenfalls Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung waren". Damit hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck gebracht, daß es angesichts der bereits erörterten gerichtlichen Hinweise an die Klägerinnen bis zum Schluß der Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Grund gesehen hat, auf (neues) Vorbringen der Klägerinnen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Januar 2003 zum Anspruch aus § 32 Abs. 2 PflSchG einzugehen.
Wurm Streck Kapsa
Dörr Herrmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen


Pflanzenschutzgesetz - PflSchG

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten


(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Aus

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat


(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel1.in Deutschland für die

Pflanzenschutzgesetz - PflSchG 2012 | § 15 Beseitigungspflicht


Pflanzenschutzmittel,1.deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder2.die einen Wirkstoff enthalten, d

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juni 2004 - III ZR 56/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2003 - I ZR 1/01

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/01 Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja

Referenzen

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 1/01 Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Reinigungsarbeiten

a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas
anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag
einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen,
mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.

b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit
begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit
prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn
seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht
zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.
BGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 1/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte zu 1 wurde von der Beklagten zu 2, einem Beteiligungsunternehmen der Stadt D. , und der Beklagten zu 3, die ein bundesweit tätiges Reinigungsunternehmen ist, als Mitgesellschaftern mit gleichen Geschäftsanteilen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages vom 14. April 1994 gegründet. Als Gegenstand ihres Unternehmens wurde in § 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. folgendes bestimmt:
"Gegenstand des Unternehmens sind hochwertige Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld. Das Unternehmen wird im Rahmen der Aufgaben der Stadt D. und ihrer eigenen Beteiligungsgesellschaften tätig. Darüber hinaus kann es in gleicher Art und Weise für andere Gebietskörperschaften und öffentliche Institutionen sowie deren Beteiligungsgesellschaften tätig werden, soweit die jeweilige Gebietskörperschaft oder öffentliche Institution oder eine ihrer Beteiligungsgesellschaften Gesellschafter dieses Unternehmens oder eines eigenen Beteiligungsunternehmens ist." Seit der Gründung der Beklagten zu 1 lassen die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen sämtliche bei ihnen anfallenden Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibung von der Beklagten zu 1 durchführen.
Die Klägerin, ein in D. ansässiges Reinigungsunternehmen, hat die Gründung der Beklagten zu 1 als kartellrechtswidrig beanstandet. Sie ist zudem der Ansicht, die gewerbliche Betätigung der Beklagten zu 1 sei mit den Schranken , die § 107 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden setze, nicht vereinbar.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt,
1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. festzustellen, daß die zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2, der D. Verkehrsgesellschaft AG, der Stadtwerke D. AG und der Stadt D. geschlossenen Verträge über Reinigungsleistungen in Ausführung des Gesellschaftsvertrages unwirksam sind; 3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, weiterhin aufgrund und im Rahmen ihres Gesellschaftsvertrages tätig zu sein. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren teilweise weiterverfolgt hat.
Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. April 1999 abzuändern und 1. festzustellen, daß der zwischen der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 geschlossene Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 vom 14. April 1994 unwirksam ist; 2. der Beklagten zu 1 zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Gebietskörperschaften und öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften Dienstleistungen im Bereich der Reinigung, Pflege, Sicherheit und Instandhaltung von Gebäuden, Anlagen und Verkehrsmitteln aller Art sowie sonstige Serviceleistungen im logistischen Umfeld dieser Tätigkeiten anzubieten oder solche Tätigkeiten auszuführen. Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat in der Sache wie folgt entschieden:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 28. April 1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Der Beklagten zu 1 wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, untersagt, der Beklagten zu 2 und/oder ihren Tochterunternehmen, nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, Dienstleistungen im Bereich der Gebäudereinigung anzubieten und/oder einen Auftrag der genannten Unternehmen zu solchen Diensten anzunehmen oder auszuführen, sofern 1. der Nettoauftragswert des jeweiligen Auftrags 200.000 rsteigt ; 2. die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Öffentliche Vergabebekanntmachung nach § 3a Nr. 2 VOL/A (Abschn. 2), nämlich:
a) wenn in einem Offenen und einem Nichtoffenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden ; der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist auf ihren Wunsch ein Bericht vorzulegen;
b) wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fällt;
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechts (z.B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden kann;
d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus zwingenden Gründen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, die Fristen gemäß § 18a VOL/A nicht eingehalten werden können. Die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sein;
e) bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder be-
stehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unterneh- mens dazu führen würde, daß der Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müßte und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch , Betrieb oder Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge sowie die der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten;
f) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrundeliegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusätzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Verbesserung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 v. H. des Wertes des Hauptauftrags nicht überschreiten;
g) bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im Offenen oder Nichtoffenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muß bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber für die Anwendung des § 1a Nr. 4 VOL/A berücksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des ersten Auftrags angewandt werden;
h) wenn im Anschluß an einen Wettbewerb im Sinne des § 31a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muß. Im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden; nicht vorliegen, und 3. der Beauftragung seitens der Beklagten zu 2 und/oder ihrer Tochterunternehmen , nämlich der D. Verkehrsgesellschaft AG sowie der Stadtwerke D. AG, eine Vergabe im Wettbewerb nicht vorausgegangen ist oder nicht vorausgehen soll. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte zu 1, das Berufungsurteil auf- zuheben, soweit sie durch dieses beschwert ist, und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, der Berufungsantrag zu 2 der Klägerin (Untersagung des Anbietens und der Ausführens bestimmter Dienstleistungen gegenüber Gebietskörperschaften, öffentlichen Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften ) sei zum Teil nach § 1 UWG begründet.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, die der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden Schranken setzten, liege allerdings nicht vor.
Die Beklagte zu 1 handele jedoch wettbewerbswidrig, weil sie einen Rechtsbruch der Beklagten zu 2 und deren Tochterunternehmen, der D. Verkehrsgesellschaft AG und der Stadtwerke D. AG, ausnutze. Es bestehe die ernstliche Gefahr, daß die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen auch künftig Dienstleistungsaufträge unter Mißachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen an die Beklagte zu 1 vergeben würden. Eine entsprechende Gefahr sei dagegen bei der Stadt D. oder anderen Gebietskörperschaften und
öffentlichen Institutionen, die künftig Mitgesellschafter der Beklagten zu 1 werden könnten, nicht anzunehmen.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge unter Mißachtung der Vergabevorschriften erfülle den Tatbestand des § 1 UWG. Die Beklagte zu 1 handele unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch wettbewerbswidrig, wenn sie dies zum eigenen Vorteil ausnutze. Die Beklagte zu 2 und ihre Tochterunternehmen hätten seit 1994 alle Reinigungsaufträge an die Beklagte zu 1 ohne Rücksicht darauf vergeben, ob im Einzelfall eine öffentliche Ausschreibung geboten gewesen sei. Die Beklagte zu 1 habe zumindest billigend in Kauf genommen, dabei auch Aufträge zu erhalten, die öffentlich auszuschreiben gewesen wären.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei allerdings zu weit gefaßt. Die Klägerin könne sich nach § 1 UWG nur gegen die Vergabe von Reinigungsarbeiten an die Beklagte zu 1 wenden, da nur bezüglich solcher Dienstleistungen ein Wettbewerbsverhältnis mit dieser gegeben sei. Eine Begehungsgefahr bestehe zudem nur bei Aufträgen der Beklagten zu 2 und ihrer Tochtergesellschaften an die Beklagte zu 1. Insoweit sei der Beklagten zu 1 allerdings auch zu untersagen, bereits erhaltene Reinigungsaufträge auszuführen.
II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen hat, was diese nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).
1. Der Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts betrifft einen anderen Streitgegenstand als der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Unterlassungsantrag.


a) Entscheidend für die Beurteilung dieser Frage ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte; Urt. v. 18.7.2002 - III ZR 287/01, BGH-Rep 2002, 939, 940; Urt. v. 30.10.2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 829, für BGHZ vorgesehen ). Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, entscheidet es deshalb (unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO) über etwas anderes (aliud) als beantragt ist (vgl. Köhler in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 267). Dies hat das Berufungsgericht hier getan.

b) Die Klägerin hat mit ihrem Unterlassungsbegehren in beiden Tatsacheninstanzen jeweils einen einheitlichen prozessualen Anspruch geltend gemacht ; der im Berufungsverfahren gestellte Antrag war lediglich dem Umfang nach gegenüber dem Antrag vor dem Landgericht eingeschränkt. Ihren Klageantrag hat sie jeweils in zulässiger Weise (vgl. dazu BGHZ 143, 246, 250; BGH GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 260 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 260 Rdn. 2) auf zwei verschiedene tatsächliche und rechtliche Begründungen gestützt. Zum einen hat sie die Ansicht vertreten, die beanstandete Tätigkeit der Beklagten zu 1 sei kartellrechtswidrig, weil der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Beklagten zu 1 zum Zweck der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Reinigungsarbeiten vereinbart worden sei (§ 1 GWB). Zum anderen hat sie vor-
gebracht, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbsrechtlich unlauter, weil ihre Tätigkeit mit den kommunalrechtlichen Schranken für eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinden nicht vereinbar sei.

c) Der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorwurf, die Beklagte zu 1 handele wettbewerbswidrig, weil sie sich von der Beklagten zu 2 und ihren Tochterunternehmen Aufträge für Reinigungsarbeiten ohne Ausschreibungsverfahren erteilen lasse, betrifft demgegenüber einen von der Antragsbegründung der Klägerin im Kern verschiedenen weiteren Lebenssachverhalt und damit einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 76/95, GRUR 1997, 141 = WRP 1997, 83 - Kompetenter Fachhändler ; MünchKomm.ZPO/Lüke aaO § 263 Rdn. 14; vgl. auch Musielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 263 Rdn. 3). Diesen hat die Klägerin nicht zur Entscheidung gestellt.

d) Ein Unterlassungsantrag kann allerdings nicht nur - wie die Klägerin dies hier getan hat - auf verschiedene Begründungen gestützt werden; es ist auch möglich, daß mit ein und demselben Unterlassungsantrag mehrere Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 320 = WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf ; Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 267). Voraussetzung ist dafür allerdings, daß der Kläger zweifelsfrei deutlich macht, daß er mit seinem Antrag mehrere prozessuale Ansprüche verfolgt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muß, welche pro-
zessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Im vorliegenden Fall kann aber ein dem Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts entsprechendes Klagebegehren der Klägerin schon deshalb nicht angenommen werden, weil es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - an einem darauf gerichteten Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen fehlt.
Die Klägerin hat zwar in der Klageschrift u.a. die Ansicht vertreten, die Gründung der Beklagten zu 1 und die ausschließliche Auftragsvergabe an diese verstoße gegen vergaberechtliche Vorschriften. Sie hat aber in den Vorinstanzen aus diesem Vorbringen, das ihren Feststellungsantrag lediglich zusätzlich stützen sollte, kein selbständiges Unterlassungsbegehren hergeleitet. So weitgehende Unterlassungsanträge, wie sie die Klägerin im landgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren gestellt hat, hätten mit diesem Vorbringen auch offensichtlich nicht begründet werden können. Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht hat die Klägerin dementsprechend in ihrer Berufungsbegründung keine Ausführungen zu einer behaupteten Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften gemacht. Auch im weiteren Berufungsverfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht mehr auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Gründung der Beklagten zu 1 und die freihändige Auftragsvergabe an diese verstoße gegen Vergaberecht, zurückgekommen.
2. Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten zu 1 ausgesprochene Verbot ist unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstandes auch kein Minus gegenüber dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag. Mit ihrem erstinstanzlichen Klageantrag hat die Klägerin begehrt, der Beklagten zu 1 eine geschäftliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks vollständig
zu verbieten. Ihr Antrag im Berufungsverfahren war darauf gerichtet, der Be- klagten zu 1 einen Teil dieser Tätigkeit zu untersagen, nämlich näher bezeichnete Dienstleistungen (insbesondere im Bereich der Gebäudereinigung), wenn diese für Auftraggeber einer bestimmten Art (Gebietskörperschaften, öffentliche Institutionen oder deren Beteiligungsgesellschaften) erbracht werden sollen. Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot ist demgegenüber abhängig vom Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen, und zwar derjenigen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Auftrag nur nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens erteilt werden kann. Ein solches Verbot bezieht sich zwar ebenfalls auf einen Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten zu 1, kann aber prozessual nicht als Minus zu dem von der Klägerin gestellten Unterlassungsantrag behandelt werden, weil seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind (vgl. BAGE 76, 364, 377 = NJW 1995, 1044, 1047; BAG DB 1992, 434; BAG AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 202/00, WRP 2003, 534, 535 = MarkenR 2003, 105 - Mitsubishi

).


3. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt, daß die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; Urt. v. 10.12.2001 - II ZR 139/00, ZIP 2002, 396, 397 = WM 2002, 342).
Ebensowenig kommt eine Zurückverweisung in Betracht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, nunmehr einen Antrag zu stellen, der dem vom Be-
rufungsgericht ausgesprochenen Verbot entspricht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 11.11.1993 - IX ZR 229/92, NJW 1994, 442). Das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin einen solchen prozessualen Anspruch geltend machen wollte.
4. Der von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellte Unterlassungsantrag , der darauf gestützt war, daß die Betätigung der Beklagten zu 1 kartellrechtswidrig und mit den Schranken, die der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden gesetzt sind, nicht vereinbar sei, ist vom Berufungsgericht - von der Klägerin nicht mit der Revision angegriffen - abgewiesen worden.
III. Auf die Revision war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, soweit darin zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil war insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Büscher Schaffert

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

Pflanzenschutzmittel,

1.
deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, oder
2.
die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, dessen Genehmigung nicht nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneuert worden ist oder dessen Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.

(2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes eingetragen sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Behörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerätes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels besondere Anforderungen für die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwendung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei denen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder eine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist,

1.
Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prüfen zu lassen,
2.
die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu verbieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind,
3.
das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzubeziehen sind.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollperson vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die Anerkennung, den Verlust der Anerkennung und das Verfahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Pflanzenschutzmittel

1.
in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewendet werden dürfen oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie91/414/EWGoder nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwendungsgebiet zugelassen sind.

(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt sind.

(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulassung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflanzenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers erfolgt.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbesondere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,

1.
zu verbieten, zu beschränken,
2.
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen oder
3.
von einer Kennzeichnung, insbesondere von Angaben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzenschutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge abhängig zu machen und dabei die Art und Weise der Kennzeichnung zu regeln,
sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Regelung getroffen hat.