Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

bei uns veröffentlicht am24.09.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 1000/03, 02.07.2004
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 286/04, 03.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 134/07 Verkündetam:
24.September2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3; ATV §§ 32 Abs. 1 und 4
Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff.; VBLS §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff.
Die im Rahmen der Systemumstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes (hier: Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
getroffene Übergangsregelung für so genannte rentennahe Versicherte (§§ 32
Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV; 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2,
4 ff. VBLS) ist wirksam.
BGH, Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen.
3
Die Übergangsregelung der VBLS lautet - im Wesentlichen übereinstimmend mit den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV - auszugsweise wie folgt: "§ 78 Grundsätze zur Anwartschaftsübertragung (1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung nach den §§ 79 bis 81 ermittelt (…). (2) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (insbesondere Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge , Familienstand, aktueller Rentenwert, Mindestgesamtversorgung ) vom 31. Dezember 2001 maßgebend ; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses (…) aus den entsprechenden Kalenderjahren vor diesem Zeitpunkt (…).

§ 79 Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (…) (2) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte , für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist (§ 64 Abs. 2 Satz 3) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 78, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 d.S. a.F.) und des § 44a d.S. a.F., für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen , den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts - unter Berücksichtigung des Gesamtbeschäftigungsquotienten - gezahlt würden (…). (4) Für die Berechnung der Anwartschaften nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend (…). Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2. (5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht (…). (7) Für die Dynamisierung der Startgutschrift gilt § 68."
4
Anwartschaften Die der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
5
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 148,31 Versorgungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 593,24 €).
6
Der am 24.Oktober 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1968 bei der Beklagten, deren Angestellter er war, pflichtversichert. Er bezieht seit dem 1. Dezember 2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente; daneben erhält er von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte zunächst auf 593,42 € und ab dem 1. Juli 2005 auf 599,42 € errechnete, wobei wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente ein Abschlag von 6,90% (vgl. § 35 Abs. 3 VBLS) berücksichtigt ist.
7
Der Kläger meint, die der Betriebsrente zugrunde liegende Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungs- stichtag in mehr als 33 Jahren (405 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 107 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 753,90 € erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.
8
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
9
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


10
Die Revision hat keinen Erfolg.
11
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine Urteile vom 24. November 2005 (12 U 102/04) und 7. Dezember 2006 (12 U 91/05 = ZTR 2007, 317 ff.) - ausgeführt:
12
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
13
II. Die für den Schutz des Besitzstandes der rentennahen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung der §§ 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2 ff. VBLS sei verfassungsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
14
1. Durch die Übergangsregelung werde zwar in geschützte Rentenanwartschaften der rentennahen Versicherten eingegriffen. Die Eingriffe seien aber gerechtfertigt.
15
a) Die als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der rentennahen Versicherten sei anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung zu bestimmen. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstellungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode.
16
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten. Ferner seien noch nicht erdiente künftige Zuwächse geschützt, die nach der bisherigen Satzung bei fortdauernder Betriebstreue entstanden wären.
17
b) Obwohl die Berechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter unter weitgehendem Rückgriff auf die Berechnung der Versorgungsrente gemäß der früheren Satzung der Beklagten erfolge, führe die Übergangsregelung nach der für die Satzungskontrolle gebotenen generalisierenden Betrachtung zu Eingriffen in geschützte Rentenanwartschaften.
18
Zwar werde hier - anders als bei den rentenfernen Versicherten - nicht in den erdienten Teilbetrag eingegriffen. Die den rentennahen Ver- sicherten erteilten Startgutschriften überstiegen vielmehr regelmäßig - so auch im Streitfall - die erdienten Teilbeträge.
19
Übergangsregelung Die führe aber zu Eingriffen in die erdiente Dynamik. Da die Startgutschriftberechnung nach den §§ 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die Arbeitsentgelte der letzten Jahre vor dem Umstellungsstichtag - und nicht dem Versicherungsfall - abstelle, werde in Abweichung vom früheren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem der zeitanteilig erdiente Ausgleich für einen steigenden Versorgungsbedarf nicht mehr gewährt. Dieser Ausgleich werde auch nicht dadurch erreicht, dass im neuen Punktemodell zusätzlich Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen erworben werden können. Die Festschreibung der weiteren Rechengrößen auf den Umstellungsstichtag bewirke überdies einen Eingriff in noch nicht erdiente künftige Zuwächse.
20
c) Diese Eingriffe in geschützte Besitzstände seien aber gerechtfertigt. Die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte halte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung stand. Das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, sei nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung sei auch geeignet, dieses Ziel zu fördern. Das Gebot der Erforderlichkeit sei nicht verletzt. Die mit der Übergangsregelung verbundenen Eingriffe stünden in einem noch angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Die Entscheidungen der Tarifpartner beruhten auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Ein erhebliches Abwägungsdefizit sei nicht zu erkennen. Die Eingriffe in die geschützten Besitzstände seien in der Regel auch nicht unzumutbar.
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2. Auch der bei der Satzungskontrolle zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) werde durch die Übergangsregelung nicht verletzt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Ausgangswert für die zu übertragenden Anwartschaften diejenige Versorgungsrente sei, die sich durch Hochrechnung auf den Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergebe. Die alleinige Maßgeblichkeit der zum Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen führe ebenfalls nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung. Eine solche folge im Übrigen auch nicht daraus, dass in einzelnen Fällen die Startgutschriften rentennaher Versicherter höher ausgefallen wären, wenn die Berechnung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Regeln erfolgt wäre. Schließlich müssten bei Errechnung der Startgutschriften rentennaher Versicherter deren Vordienstzeiten nicht voll berücksichtigt werden.
22
III. Nach allem sei die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte - ungeachtet einer vom Berufungsgericht anderweitig angenommenen Unwirksamkeit der Übergangsbestimmung für rentenferne Versicherte - wirksam und darauf beruhende Startgutschriften mithin verbindlich.
23
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung ist wirksam. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine anderweitige Berechnung der ihm erteilten Startgutschrift.
24
I. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 unter Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert werden konnte. Die Beklagte schließt seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (vgl. BGHZ 103, 370, 378 ff. zu bereits vorher Pflichtversicherten ; 142, 103, 106 und ständig). Zudem enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen beschränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung ermächtigt (BGHZ 174 aaO unter Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ aaO unter Tz. 25 m.w.N.).
25
II. Die gerichtliche Kontrolle der Satzungsbestimmungen der Beklagten , die als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind, darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103 aaO 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836).

26
Dabei kommt ein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition aus den im Senatsurteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174 aaO unter Tz. 40-52) dargelegten Gründen auch hier nicht in Betracht. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten sind aber insbesondere an den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (vgl. dazu BAGE 118, 326, 337 m.w.N.; BAG NZA 2006, 1285, 1288), ferner dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; BGHZ 103 aaO; BVerfG ZTR 2008, 374) zu messen. Auch für die Überprüfung der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten gilt insoweit der im Senatsurteil vom 14. November 2007 (aaO unter Tz. 28-62) dargestellte Maßstab. Zu berücksichtigen ist danach insbesondere auch, dass den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zustehen (vgl. BAGE 118, 326, 337; BAG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 3 AZR 735/05 - veröffentlicht in juris Tz. 33). Dieser Spielraum trägt der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung (vgl. BAG ZTR 2005, 263, 264). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste , vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Daran gemessen hält die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte einer Prüfung stand.
27
Für III. den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (BGHZ aaO unter Tz. 26). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen insgesamt hatte - nicht nur aus der Sicht http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300004774&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/qmz/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=5&fromdoctodoc=yes&doc.id=KALU300008794&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (BGHZ aaO). Dies beruhte zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung und auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche, nach Personalexpansion in der Vergangenheit). Zum anderen vergrößerten Veränderungen in den externen Bezugssystemen (gesetzliche Rentenversicherung , Steuerrecht, Beamtenversorgung) die im Rahmen des Gesamtversorgungssystems zu füllenden Lücken (BGHZ aaO; vgl. auch BAG ZTR 2008, 34, 36). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung , in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg, BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer, ZTR 2004, 231, 234). Die Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere der zu erwartenden Finanzierungslasten und ihrer Auswirkungen ist ebenso wie die Lösung entstehender Verteilungsprobleme Sache der Tarifvertragsparteien (vgl. BAG aaO). Sie konnten ihre Einschätzung der künftigen Finanzierungslasten auf tragfähige Grundlagen stützen (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Sie gingen davon aus, dass die Kostensteigerungen nicht mehr hinnehmbar seien und zur Sicherung einer dauerhaft soliden Finanzierung der Gesamtversorgung die bisherige Abhängigkeit von den externen Faktoren beseitigt werden müsse. Diese Beurteilung ist von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Das neue System beseitigt durch seine bei- tragsorientierte Ausgestaltung (vgl. § 8 ATV; § 36 VBLS) die Ursachen ausufernder Kostensteigerungen und unzureichender Kalkulierbarkeit.
28
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte konkret in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand. Den entsprechenden Vortrag hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erachtet. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass die Tarifvertragsparteien auf die ständig steigenden Finanzierungslasten nicht reagieren durften und von einer Systemänderung absehen mussten. Die Tarifvertragsparteien können einschreiten, wenn sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gemessen an den ursprünglichen Vorstellungen bei Einführung des Versorgungswerks so stark geändert hat, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage (sog. Äquivalenzstörung ) vorliegt. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Über die Art und Weise der Beseitigung einer derartigen Störung entscheiden die Tarifvertragsparteien eigenverantwortlich. Insoweit verfügen sie über einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. BAG aaO). Er umfasst den vorliegenden Systemwechsel (BGHZ aaO).
29
IV. Für die Berechnung der Startgutschriften gilt Folgendes:
30
1. Während für die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf die Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zurückgegriffen wird, bleibt den rentennahen Versicherten mit der Startgutschrift im Grundsatz die Versorgungs- rente erhalten, die sie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem bezogen hätten, wenn sie bis zum 63. Lebensjahr im öffentlichen Dienst tätig gewesen und dann in Rente gegangen wären (vgl. Langenbrinck/ Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 129; Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand September 2006 ATV § 33 Erl. 4). Der Startgutschrift liegt insoweit eine fiktive Versorgungsrente zum 63. Lebensjahr zugrunde, die sich im Grundsatz - allerdings nach Maßgabe der §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS - nach dem bisherigen Zusatzversorgungsrecht berechnet (Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII-ATV Stand Juni 2003 Erl. 33.3.2 S. 271). Die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten beschränkt sich daher - anders als die für die rentenfernen Versicherten - nicht auf den Schutz des nach den Berechnungsregeln des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu bestimmenden erdienten Teilbetrages, sondern zielt auf die Übertragung eines darüber hinausgehenden Besitzstandes ab. Das ist Ausdruck eines erhöhten Vertrauensschutzes (Furtmayer/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Rengier, NZA 2004, 817, 819; Stebel, BAV 2004, 333, 340; Preis/Temming, ZTR 2003, 262, 264), der den rentennahen Versicherten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zukommt (vgl. BAGE 36, 327, 339; 53, 42, 70). Anders als rentenferne Versicherte können sie wegen des nahen Rentenbeginns ihre Altersversorgung nicht mehr umstellen oder haben jedenfalls nur eingeschränkt die Möglichkeit, Kürzungen in der Zusatzversorgung durch eigene Bemühungen - beispielsweise mittels einer freiwilligen Höherversicherung - auszugleichen (vgl. BAGE 36 aaO; Furtmayer/Wagner aaO; Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Diesem erhöhten Schutzbedürfnis haben die Tarifvertragsparteien, die unter dem Gesichtspunkt der Verteilungsgerechtigkeit zu regeln haben, in welchem Umfang die Konsolidierungslasten von Arbeitgebern, Versorgungsanwärtern und Betriebsrentnern zu tragen sind (vgl. BAG DB 2007, 2850, 2852), bei der Übergangsregelung Rechnung getragen (vgl. Rengier aaO; Preis/Temming aaO). Dagegen ist - insbesondere auch mit Blick auf die insoweit anders behandelten rentenfernen Versicherten - rechtlich nichts zu erinnern.
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2. Im Einzelnen sieht die Übergangsregelung - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise vor, wobei nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Rentenanwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
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a) Zunächst ist eine fiktive Gesamtversorgung zum 63. Lebensjahr zu berechnen (§§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Für die hierfür erforderliche Ermittlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts ist auf die letzten drei bzw. zehn Kalenderjahre vor der Umstellung des Versorgungssystems zum 1. Januar 2002 (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VBLS) und - anders als bei § 43 VBLS a.F. - nicht auf die entsprechenden Jahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit richtet sich nach den bisherigen Grundsätzen (vgl. § 42 VBLS a.F.), wobei die Umlagemonate hinzugerechnet werden, die ein Versicherter bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch ableisten könnte (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 132).
33
Die sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien nach einem von der gesamtversorgungsfähigen Zeit abhängigen Prozentsatz ergebende Bruttogesamtversorgung, das sind höchstens 75% des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.), ist - wie nach bisherigem Zusatzversorgungsrecht - der so genannten Nettogesamtversorgung , das sind höchstens 91,75% des korrespondierenden Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenüberzustellen (Langenbrinck /Mühlstädt aaO Rdn. 133). Das Nettoarbeitsentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen - wie bisher - fiktiv errechnet, indem von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt waren (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 131). Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.).
34
b) Von diesem Gesamtversorgungsbetrag ist zur Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente - wie nach dem bisherigen Gesamtversorgungssystem (vgl. § 40 Abs. 1 und 2 VBLS a.F.) - die voraussichtliche Grundversorgung in Abzug zu bringen (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 134). Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich individuell nach einer Rentenauskunft oder einem Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. §§ 33 Abs. 4 Satz 1 und 5 ATV; 79 Abs. 4 Satz 1 und 5 VBLS) und deren Hochrechnung auf das 63. Lebensjahr des Versicherten ermittelt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.4 S. 275 f.). Dabei wird der jährliche Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Ansatz gebracht (§§ 33 Abs. 5 Satz 1 ATV, 79 Abs. 5 Satz 1 VBLS) und den tatsächlichen bis zum Umstellungsstichtag erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzugerechnet (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO; Kiefer/Langenbrinck aaO Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.2).
35
c) Bei der Ermittlung der fiktiven Versorgungsrente ist ferner ein Abgleich mit den so genannten Mindestleistungen vorzunehmen, die den rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS wenigstens zustehen sollen (vgl. Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 136; Kiefer/Langenbrinck aaO Erl. 4.3). Berücksichtigung finden hierbei die einfache und die qualifizierte Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) und die Mindestgesamtversorgung nach § 41 Abs. 4 VBLS a.F. (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).
36
d) Von der so ermittelten Versorgungsrente ist die Betriebsrente, die sich nach dem neuen Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem zum Umstellungsstichtag ermittelten gesamtversorgungsfähigen Entgelt noch ergeben könnte, abzuziehen (§§ 33 Abs. 2 Satz 2 ATV, 79 Abs. 2 Satz 2 VBLS).
37
e) Der daraus resultierende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Messbetrag von 4 € geteilt (§§ 32 Abs. 1 Satz 2 ATV, 78 Abs. 1 Satz 2 VBLS).
38
3. Die den vorgenannten Regeln folgende Bestimmung der Startgutschriften der rentennahen Versicherten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
39
a) Dass bei der Ermittlung der Startgutschriften nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS als Ausgangswert die fiktive Versorgungsrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollen- dung des 63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet entgegen dem Angriff der Revision keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
40
Um aa) die zu übertragenden Anwartschaften der rentennahen Versicherten errechnen zu können, bedurfte es der Bestimmung des voraussichtlichen Rentenbeginns. Diesen Zeitpunkt haben die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte in ihrer Satzung pauschal auf das 63. Lebensjahr festgelegt (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO Erl. 33.3.3 S. 272), ohne dabei einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente vorzunehmen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Soweit die Revision ohne nähere Begründung geltend macht, es hätte stattdessen zwingend auf die Vollendung des 65. Lebensjahres als dem früher maßgebenden Zeitpunkt für den Beginn der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI a.F.) und den Eintritt des Versicherungsfalles nach der bisherigen Satzung der Beklagten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 a VBLS a.F.) abgestellt werden müssen, ist dem nicht zu folgen.
41
bb) Die von den §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS geforderte Hochrechnung erfasst - wie dargestellt - die bei der Berechnung der Gesamtversorgung zu berücksichtigende gesamtversorgungsfähige Zeit, die anzurechnenden Bezüge (vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und die Betriebsrente, die bei einer Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst im neuen Punktemodell noch erworben werden könnte (Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese aaO). Sind Mindestleistungen in Betracht zu ziehen (vgl. §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS), ist es ausreichend, dass deren Voraussetzungen - sofern sie nicht zum Umstellungsstichtag oder zum Zeitpunkt der Berechnung der Startgutschrift erfüllt sind - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erfüllt werden könnten (Langenbrinck/Mühlstädt aaO).

42
Das cc) Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren ausgeführt, dass die Hochrechnung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres als "Mittellösung" nicht zu beanstanden sei:
43
Auf das vollendete 65. Lebensjahr abzustellen sei schon deshalb nicht zwingend, weil der tatsächliche Rentenzugang bei vielen Versicherten vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolge. Ferner erreiche ein großer Teil der Versicherten die höchstmögliche Gesamtversorgung bereits vorher. Für sie müsste sich die vom Kläger geforderte Berechnung nachteilig auswirken. Denn wenn die anzurechnende gesetzliche Rente bei diesen Versicherten auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochzurechnen wäre, ergäbe sich vielfach eine Verringerung der Startgutschriften.
44
Andererseits hätte aber auch die pauschale Hochrechnung auf einen früheren Zeitpunkt, beispielsweise auf die Vollendung des 60. Lebensjahres , viele Versicherte schlechter gestellt; so wären in vielen Fällen die Voraussetzungen für eine Mindestgesamtversorgung noch nicht erfüllt.
45
dd) Diesen Erwägungen stimmt der Senat zu (vgl. dazu auch Kiefer /Langenbrinck aaO Stand Juni 2003 Erl. 4.2; Clemens/Scheuring/ Steingen/Wiese aaO 272 f.). Die Tarifvertragsparteien haben mit der Festlegung auf die Vollendung des 63. Lebensjahres einen pauschalen aber sachgerechten Interessenausgleich gefunden (vgl. Kiefer/Langenbrinck aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese aaO S. 273) und dabei den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Die getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob die Tarifvertragsparteien damit auch die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben, ist von den Gerichten nicht zu prüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Soweit die Revision darauf verweist, dass einzelne Versicherte dadurch benachteiligt würden, dass sie die Voraussetzungen für Mindestleistungen erst nach der Vollendung des 63. Lebensjahres erreichen könnten, ist dies als Folge einer hier zulässigen typisierenden und generalisierenden Betrachtung hinzunehmen.
46
Durchgreifende b) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsregelung ergeben sich auch nicht daraus, dass bei Errechnung der Startgutschriften nach §§ 32 Abs. 4 Satz 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS allein auf die am Umstellungsstichtag geltenden Rechengrößen abzustellen ist. Hier ist dem Berufungsgericht , das insoweit einen ungerechtfertigten Eingriff in geschützte Besitzstände der Versicherten verneint hat, jedenfalls im Ergebnis zu folgen.
47
Das aa) maßgebliche gesamtversorgungsfähige Entgelt ist allein anhand der Einkünfte des Versicherten in den letzten Kalenderjahren vor dem Umstellungsstichtag zu ermitteln (§§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS). Damit entfällt zwar die nach der früheren Versorgungszusage in Aussicht gestellte Anknüpfung an das spätere Endgehalt der letzten Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. § 43 VBLS a.F.). Dass hierdurch aber - wie das Berufungsgericht und die Revision annehmen - bereits in die geschützte so genannte lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik eingegriffen wird, steht allein damit noch nicht fest.
48
(1) Die nach der bisherigen Versorgungszusage gewährte Dynamisierung ist nicht vollständig entfallen, sondern wurde lediglich verändert. Die zum Umstellungsstichtag ermittelten Startgutschriften sind nicht statisch , sondern werden insoweit dynamisiert, als sie nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS an der Zuteilung von Bonuspunkten teilnehmen , die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Neben dem Umstand, dass im neuen Punktemodell zusätzliche Versorgungspunkte erworben werden können, sieht die Neuregelung daher Möglichkeiten vor, weitere Steigerungssätze zu erwerben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in solchen Fällen gebotene ergebnisbezogene Betrachtung kann dazu führen, dass ein Eingriff in die erdiente Dynamik ausscheidet (vgl. BAGE 100, 77, 91 f.; BAG DB 2003, 1525, 1527). Da die Zuteilung von Bonuspunkten vor allem von der weiteren Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits abhängt, steht erst bei Eintritt des Versicherungsbzw. Versorgungsfalles fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte (BGHZ 174, 127 unter Tz. 80).
49
(2) Ob im Falle des Klägers, bei dem zwischenzeitlich der Versicherungs - bzw. Versorgungsfall eingetreten ist, die erdiente Dynamik in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, bedarf indes keiner Entscheidung. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, wäre ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.
50
Bereits (3) im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 81) hat der Senat entschieden, dass, soweit durch die Übergangsre- gelung für die rentenfernen Versicherten in eine erdiente Dynamik eingegriffen sein sollte, ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis ausscheidet. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihre Satzung übernommene Form der Dynamisierung durch Zuteilung möglicher Bonuspunkte nach §§ 19, 33 Abs. 7 ATV, 68, 79 Abs. 7 VBLS ist zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aufrechterhaltung der Dynamisierung nach den bisherigen Grundsätzen hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen, die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln, dabei eine langjährige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme zu vermeiden und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubare, frühzeitig kalkulierbare Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den ihnen eingeräumten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Ob daneben andere, für die Versicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären, haben die Gerichte - wie erwähnt - nicht zu überprüfen (vgl. BAG ZTR 2008, 379, 380). Nach diesen Kriterien ist auch die Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten - auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden und ein etwaiger mit der Regelung verbundener Eingriff in die erdiente Dynamik im Ergebnis als gerechtfertigt anzusehen. Im Übrigen werden die rentennahen Versicherten im Hinblick auf den zu berücksichtigenden erhöhten Vertrauensschutz im Vergleich zu den rentenfernen Versicherten dadurch begünstigt, dass ihnen mit der Startgutschrift im Grundsatz eine nach dem früheren Zusatzversorgungsrecht auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete Versorgungsrentenanwartschaft erhalten bleibt.

51
bb) Dieselben Erwägungen gelten, soweit nach den §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS die dort genannten weiteren Rechengrößen, insbesondere auch die Steuerklasse des Versicherten, festgeschrieben werden (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 78 ff.). Zudem kann sich die Festschreibung der Steuerklasse für die Versicherten je nach Lage des Einzelfalles sowohl vorteilhaft als auch nachteilig auswirken. Insoweit ist entsprechend der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gegeben.
52
cc) Verfassungsrechtlich ist insbesondere auch nicht zu beanstanden , dass zur Bestimmung der Startgutschriften für ein zu ermittelndes fiktives Nettoarbeitsentgelt nach dem gemäß §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS hier weiterhin maßgebenden früheren Zusatzversorgungsrecht (nur) zwischen den Lohnsteuerklassen I/0 und III/0 zu unterscheiden ist.
53
Die frühere Satzung legte bei einem Versorgungsrentenberechtigten , der im Zeitpunkt des Beginns der Rente nicht dauernd getrennt lebend verheiratet war oder einen Anspruch auf Kindergeld bzw. eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hatte, die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer) nach der Steuerklasse III/0, bei allen übrigen Versicherten die jeweilige (fiktive) Lohnsteuer (ohne Kirchensteuer ) nach Lohnsteuerklasse I/0 zugrunde (vgl. § 41 Abs. 2c VBLS a.F.). Eine Differenzierung nach weiteren Steuerklassen oder individuellen Besonderheiten erfolgte nicht. Der Senat hat diese - jedenfalls vertretbare - Regelung gebilligt und als zulässige Generalisierung und Typi- sierung eingestuft (BGHZ 103, 370, 385; vgl. auch Senat, Urteil vom 30. November 1988 - IVa ZR 201/87 - veröffentlicht in juris Tz. 24; BAG ZTR 2008, 34, 38). Für die hier in Rede stehende Übergangsregelung gilt nichts anderes.
54
c) Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass für die Startgutschriften der rentennahen Versicherten nach §§ 33 Abs. 2 Satz 1 ATV, 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur Hälfte (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden (vgl. dazu BVerfG ZTR 2008, 374, 376).
55
aa) Anders als die Revision meint, zwingen die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) dargelegten Grundsätze nicht dazu, diese Vordienstzeiten vollen Umfangs auf die gesamtversorgungsfähige Zeit rentennaher Versicherter anzurechnen.
56
(1) Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die hälftige Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie anzusehen. Über diesen Zeitpunkt hinaus durfte die Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Versichertengeneration abgestellt (BVerfG ZTR 2008 aaO; VersR 2000 aaO 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 b, c).
Daraus folgt, dass lediglich bei solchen Versicherten, die bis zum Ablauf des Jahres 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 c). Im Rahmen der Übergangsregelung für die rentennahen Versicherten sind Vordienstzeiten indes gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit noch hälftig zu berücksichtigen. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird dies der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000 aaO) nicht gerecht (vgl. Furtmayr/Wagner, NZS 2007, 299, 303; Kühn/Kontusch, ZTR 2004, 181, 184 f.; Preis/Temming , ZTR 2003, 262, 264).
57
(2) Dem ist nicht zuzustimmen. In seinem Urteil vom 10. November 2004 (IV ZR 391/02 - VersR 2005, 210 f.) hat der Senat dargelegt, dass die Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes auch für solche Versicherte , die erst nach dem vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Stichtag, aber noch im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002), Rentenempfänger geworden sind, insoweit nicht unwirksam ist, als die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als Besitzstandsrente für eine Übergangszeit gewährt wird. Die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung von Versicherten ist mit der Neuregelung der Satzung der Beklagten, bei der es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr ankommt, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 (vgl. § 86 VBLS) entfallen (Senatsurteil aaO unter 2 b, c). Der oben genannten Gruppe von Versicherten sind lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 7577 VBLS) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen worden, die sich aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zu der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergeben (Senatsurteile aaO unter 2 c; vom 19. Januar 2005 - IV ZR 219/02 - unter 2 e i.V. mit BVerfG ZTR 2008 aaO).
58
Für die Übergangsregelung der rentennahen Versicherten gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes. Auch bei ihnen wird nicht etwa das alte System als solches noch aufrechterhalten. Den rentennahen Versicherten werden lediglich - anders als den rentenfernen Versicherten, bei denen Vordienstzeiten keinen Eingang mehr in die Startgutschriften finden (vgl. BGHZ 174, 127 unter Tz. 96) - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten zur Wahrung eines vor der Systemumstellung erworbenen Besitzstandes belassen.
59
bb) Soweit die Revision meint, vorhandene Vordienstzeiten seien bei der Berechnung der Startgutschriften in vollem Umfang zu berücksichtigen , kann dem nicht gefolgt werden. Ein schützenswertes Vertrauen der Versicherten auf eine solche Vollanrechnung ist zu keiner Zeit begründet worden. Es kann sich auch nicht in Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000 aaO) gebildet haben. Dass die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Ungleichbehandlung allein durch eine Vollanrechnung von Vordienstzeiten beseitigt werde, konnten die Versicherten nicht erwarten. Das Bundesverfassungsgericht hatte vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (aaO 837).
60
d) Soweit der Kläger einen Günstigkeitsvergleich dahingehend beansprucht , dass den rentennahen Versicherten zumindest eine Startgut- schrift in der Höhe zu erteilen sei, die sich bei Anwendung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten ergäbe, deckt seine Revision keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auf.
61
Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass es in einzelnen Fällen für rentennahe Versicherte günstiger gewesen wäre , eine Startgutschrift nach den Berechnungsregeln für rentenferne Versicherte zu erhalten, kann dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht begründen. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen beruhen auf einer generalisierenden und pauschalierenden Betrachtung (vgl. Clemens /Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - Vorbem. zum ATV Stand Juni 2002 Erl. 4.2.5 S. 30), die im Grundsatz das Ziel verfolgt, den rentennahen Versicherten einen weiter gehenden Schutz ihres Besitzstandes zu gewährleisten. Dennoch mit der Übergangsregelung verbundene Härten und Ungerechtigkeiten sind hinzunehmen, solange sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Versicherten betreffen und die jeweilige Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv ist (vgl. BGHZ aaO unter Tz. 61; BVerfGE 100, 59, 90; BVerfG ZTR 2008, 374, 375; VersR 2000 aaO). Maßgebend für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Übergangsregelung ist daher nicht, dass sie in einzelnen Fällen möglicherweise zu Benachteiligungen rentennaher Versicherter gegenüber rentenfernen führt, vielmehr ist auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen (vgl. BAGE 99, 31, 38; 106, 374, 383). Insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verzicht auf die vom Kläger vermisste Meistbegünstigungsregelung zu einer Überschreitung der von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen geführt hätte. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr auch insoweit im Rahmen des ihnen zustehenden Handlungsspielraums bewegt, zumal sie bei der Ermittlung der Startgutschriften rentennaher Versicherter einen Abgleich mit den Mindestleistungen nach dem früheren Satzungsrecht vorgesehen haben. Hinzu kommt, dass die vom Kläger geforderten Vergleichsberechnungen bei sämtlichen rentennahen Versicherten einen Berechnungsaufwand mit sich gebracht hätten, der dem Ziel der Tarifvertragsparteien, den Systemwechsel zeitnah zu vollziehen, zuwidergelaufen wäre (vgl. Kiefer /Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, Stand Oktober 2004 ATV § 33 Erl. 4.6).
62
4. Soweit der Senat im Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ aaO unter Tz. 141) die für rentenferne Versicherte in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG getroffene Übergangsregelung für unwirksam erachtet hat, wirkt sich dies auf die Übergangsregelung für rentennahe Versicherte nicht aus. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist letztere nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und kann sinnvoll von der beanstandeten Übergangsregelung für rentenferne Versicherte getrennt werden. Ihre Aufrechterhaltung ist mithin rechtlich unbedenklich (vgl. BGHZ 106, 19, 25 f.; Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 25/04 - VersR 2005, 976 unter 1 d; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 O 1000/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.05.2007 - 12 U 286/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - IV ZR 134/07

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 68/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 68/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS § 65;

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 46/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 46/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat du

Referenzen

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 74/06 Verkündetam:
14.November2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9
Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3

a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen
Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten
beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung
vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz.
Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.

b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten
Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften
und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so
genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS
i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung
lediglich 2,25% der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer
sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb
der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der
sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.

d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007

für Recht erkannt:
Die Revisionen gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die I. beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag ) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beru- hende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
2
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
3
II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung , die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 60,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 242,88 €).
4
Der am 10. Februar 1951 geborene, seit 1. Februar 1968 bei der Beklagten ununterbrochen pflichtversicherte Kläger meint, die Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag in mehr als 33 Jahren (407 Umlagemonaten) und einer voll anzurechnenden Vordienstzeit von 22 Monaten aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung, die nach seiner Auffassung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 411,62 € (entsprechend 102,91 Versorgungspunkten ) erreichen müsse, erstrebt er unter anderem eine Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte - in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte - Berechnungselemente zugrunde zu legen.
5
Unstreitig hätten sich nach der bis zum Umstellungsstichtag geltenden Satzung der Beklagten (VBLS a.F.) - bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001 eine monatliche Versorgungsrente von 569,14 € (so genannte 1. Fiktivberechnung ) und - bei Eintritt des Versicherungsfalles mit Vollendung des 65. Lebensjahres und Zugrundelegung des am 31. Dezember 2001 erzielten gesamtversorgungsfähigen Entgelts eine ab dem 1. März 2016 zu zahlende monatliche Versorgungsrente von 598,71 € (so genannte 3. Fiktivberechnung, hier nach den §§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) ergeben.

6
Dem steht bei Zugrundelegung der neuen Satzung der Beklagten, des im Jahre 2003 maßgeblichen, unterstellten künftig unveränderten zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und Nichtberücksichtigung von Bonuspunkten (§ 68 VBLS) lediglich eine ab 1. März 2016 zu leistende monatliche Betriebsrente von 415,60 € gegenüber (so genannte 4. Fiktivberechnung

).


7
Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.
8
Unter Klagabweisung im Übrigen hat das Landgericht die Beklagte verpflichtet, - dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspreche, - die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu berechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden.
9
Auf die (im Übrigen zurückgewiesenen) Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht festgestellt, die dass von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.
10
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien die bisherigen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


11
Beide Revisionen bleiben im Ergebnis erfolglos. Allerdings unterliegt die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG (in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1914, im Folgenden auch: Betriebsrentengesetz ) getroffene Übergangsregelung für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter (im Folgenden: Übergangsregelung) in geringerem Umfang rechtlichen Beanstandungen, als die Vorinstanzen angenommen haben.
12
A. Das Berufungsgericht hat - teilweise unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) - ausgeführt:
13
I. Der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher mit Blick auf den schon in der alten Satzung der Beklagten enthaltenen Änderungsvorbehalt (§ 14 VBLS a.F.) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.
14
Demgegenüber II. sei die für den Schutz des Besitzstandes der rentenfernen Versicherten allein entscheidende Übergangsregelung in mehreren Punkten aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Deshalb könne offen bleiben, inwieweit sie mit Rücksicht auf die tarifautonomen Entscheidungen der Sozialpartner, auf denen die neue Satzung der Beklagten beruhe, auch einer gerichtlichen Kontrolle anhand der AGBrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 305 ff. BGB) unterliege.
15
Die 1. Übergangsregelung greife ohne ausreichende Rechtfertigung in von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Eigentum geschützte Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten ein.
16
a) Deren als Eigentum geschützte Rechtsposition müsse anhand des bisherigen Leistungsversprechens der alten Satzung bestimmt werden. Versicherten in der Situation des Klägers sei in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 4. November 1966 eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Diese Zusage sei in den §§ 37 Abs. 1 Buchst. a, 40-43b VBLS a.F. umgesetzt worden. Entsprechend dem hier zwar nicht unmittelbar anwendbaren, in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten dreistufigen Prüfungsmodell, dessen Grundgedanken aber jedenfalls zur Bestimmung des besonders geschützten Besitzstandes der Versicherten herangezogen werden könnten, genieße der bis zum Umstel- lungsstichtag jeweils erdiente Teilbetrag besonderen Schutz. Sein Wert bestimme sich nach der auch dem § 2 Abs. 1 und 5 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegenden ratierlichen Berechnungsmethode. Dabei seien, soweit das bisherige Versorgungsversprechen die Berücksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen habe, auch diese grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine volle Berücksichtigung von Vordienstzeiten sei aber weder nach der früheren Satzung der Beklagten, die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. lediglich die so genannte Halbanrechnung vorgesehen hatte, noch dem verfassungsrechtlichen Eigentums- und Vertrauensschutz, noch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
17
Teilleistungsgedanke Der schütze auch den Zeitanteil etwaiger Wertzuwächse, die sich - vor allem durch die Steigerung des Endgehalts - nach der alten Satzung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen der Regelaltersrente) ergeben hätten.
18
Die b) Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe zu Eingriffen in die geschützten Rentenanwartschaften. Aufgrund der Verschlechterung mehrerer Berechnungsfaktoren, nämlich - der Festlegung des jährlichen Anteilsatzes der Voll-Leistung auf 2,25% (entsprechend einer 100%-igen Pflichtversicherungszeit von 44,44 Jahren) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der ausschließlichen Berücksichtigung von Pflichtversicherungszeiten gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, - der Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten abweichend von § 42 Abs. 2 VBLS a.F., - der Nichtanwendung der früheren Satzungsbestimmungen über Mindestleistungen (beispielsweise nach §§ 40 Abs. 4 und 44a VBLS a.F.) gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG, der - alleinigen Maßgeblichkeit des gesamtversorgungsfähigen Entgelts der Kalenderjahre 1999 bis 2001 gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS anstelle des Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor dem (voraussichtlichen ) Eintritt des Versicherungsfalles nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F., der - Anrechnung einer ausschließlich nach dem so genannten Näherungsverfahren gemäß § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG pauschalierten gesetzlichen Rente, - schließlich der alleinigen Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt des Systemwechsels vorgefundenen Rechengrößen (wie etwa der Lohnsteuerklasse ) gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS, bewirke sie bei vielen Pflichtversicherten einschließlich des Klägers eine erhebliche Schlechterstellung. Erreiche der Wert einer Startgutschrift schon nicht den erdienten Teilbetrag, der sich nach den Verhältnissen zum Umstellungsstichtag errechne, sei - bei zu unterstellender Betriebstreue und Fortdauer des Versicherungsverhältnisses bis zum 65. Lebensjahr - bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein dauerhafter Eingriff in die geschützte Anwartschaft des jeweiligen Pflichtversicherten festzustellen. Hierzu zählten insbesondere Fälle, in denen die frühere Versicherungsrente (§§ 44, 44a VBLS a.F.) als garantierte Mindestversorgungsrente gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. zum Umstellungsstichtag höher gelegen habe als der Wert der Startgutschrift.
19
Auch im Streitfall sei ein erheblicher Eingriff festzustellen, ohne dass es dafür eines Rückgriffs auf die Vordienstzeiten des Klägers bedürfe. Seine Versorgungsrente beliefe sich unter Berücksichtigung der zugesagten Mindestleistung (§§ 40 Abs. 4, 44a VBLS a.F.) auf 598,71 €. Der Wert des erdienten Teilbetrages betrage bei hälftiger Anrechnung der Vordienstzeiten 425,61 €, ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten 422,31 €. Beide Teilbetragswerte lägen erheblich über dem Wert der Startgutschrift in Höhe von 242,88 €.
20
c) Solche Eingriffe seien nicht gerechtfertigt. Mit der Annahme, der verfassungsrechtlich geschützte Besitzstand rentenferner Versicherter beschränke sich auf den nach der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnden Betrag, hätten die Tarifpartner - ausgehend von falschen rechtlichen Voraussetzungen - ein erhebliches Abwägungsdefizit geschaffen , insbesondere verkannt, dass die Neuregelung mit ihren Übergangsbestimmungen für rentenferne Versicherte überhaupt in geschützte Besitzstände eingreife. Ausreichende Tatsachen für die stattdessen gebotene Abwägung seien nicht erhoben worden.
21
Zwar sei das Ziel, die künftige Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems zu sichern, nicht zu beanstanden. Die Startgutschriftenregelung erscheine auch geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil die Versorgungsaufwendungen der Beklagten voraussichtlich verringert würden. Im Übrigen halte die Übergangsregelung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nicht stand. Schon die Erforderlichkeit der Eingriffe sei nicht ausreichend belegt; sie stünden zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den mit der Neuregelung verfolgten Zielen. Vielfach führe die Übergangsregelung in ihrer Gesamtwirkung zu Abschlägen von 25% bis über 50%, was späteren Rentenverlusten von monatlich 100 € bis 200 € und mehr entspreche. Rentenferne Versicherte würden damit übermäßig und unzumutbar belastet.
22
2. Weiter sei der von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtende allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt, wie sich besonders bei der ausschließlichen Verweisung der rentenfernen Pflichtversicherten auf das so genannte Näherungsverfahren zeige. Unabhängig davon bewirke die Übergangsregelung auch innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten nicht mehr nachvollziehbare Unterschiede. Sie schaffe keine relativ gleichmäßige Verringerung der Anwartschaftswerte , sondern habe im Einzelnen höchst unterschiedliche Bewertungen zur Folge.
23
III. Nach allem seien die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte unwirksam und darauf beruhende Startgutschriften unverbindlich. Eine lückenfüllende, ergänzende Satzungsauslegung sei nicht möglich. Vielmehr müsse den Tarifpartnern Gelegenheit zu einer Neuregelung gegeben werden. Weitergehende vom Kläger begehrte Feststellungen, die darauf abzielten, der Beklagten anstelle der beanstandeten Übergangsregelungen anderweitig feste Berechnungswege für die Startgutschrift oder die spätere Rente vorzuschreiben, ließen sich mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie der Sozialpartner nicht treffen.


24
B. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
25
I. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, die Satzung der Beklagten habe auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden können (zur Zulässigkeit der Systemumstellung vgl. auch BAG, Urteil vom 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - veröffentlicht in juris, Tz. 44 ff.). Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Versicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezogen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versicherungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und ständig ). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 einen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und ein Zustimmungserfordernis der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (BGHZ 103, 370, 382; Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II 2 a; vgl. auch BGHZ 155, 132, 136 zur Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost - VAP; Senatsurteil vom 10. Mai 1995 - IV ZR 337/94 - NVwZ-RR 1996, 94 unter 3, ebenfalls zur VAP-Satzung).

26
2. Für den Systemwechsel bestand ein ausreichender Anlass (vgl. auch BAG aaO. Tz. 59 ff.). Die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen hatte - nicht nur aus der Sicht der Tarifvertragsparteien - zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt (vgl. dazu den Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 19. Oktober 2001 BT-Drucks. 14/7220 und den Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung vom 22. Juni 2005 BT-Drucks. 15/5821). Die Finanzierungsschwierigkeiten beruhten zum einen auf der allgemeinen demographischen Entwicklung, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes (in jüngerer Zeit zunehmender Personalabbau, unter anderem auch durch Privatisierung ehemals staatlicher Aufgabenbereiche , nach Personalexpansion in der Vergangenheit), weiter auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung ). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem kritisierten Gesamtversorgungssystem gab schließlich die Rechtsprechung, in erster Linie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 zur sog. Halbanrechnung von Vordienstzeiten (VersR 2000, 835 ff., vgl. dazu u.a. Kiefer/Langenbrinck, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst Stand März 2007 Einführung Erl. 4.8; Fieberg BetrAV 2002, 230, 233 f.; Hügelschäffer ZTR 2004, 231, 234). Außerdem erschien eine Vereinfachung dringend geboten. Das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 838) hatte nachdrücklich auf die verfassungsrechtliche Bedeutung übersichtlicher und durchschaubarer Regelungen hingewiesen und angemerkt, die frühere Satzung der Beklagten habe inzwischen eine Komplexität erreicht, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Er- werbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Das Satzungswerk laufe Gefahr, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen.
27
3. Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Änderungsvorbehalt nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen , sondern ermächtigt auch zu einer umfassenden Systemumstellung. Denn ihr liegt eine maßgebende, im Tarifvertrag vom 1. März 2002 getroffene Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner (Tarifvertragsparteien ) zugrunde, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maße die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (BGHZ 103, 370, 384 f.; 155, 132, 138; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - VersR 1986, 259 unter II; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360 unter II; vom 10. Dezember 2003 aaO unter II 2 b aa). Zweck der Änderungsklausel ist es gerade, die Umsetzung solcher Entscheidungen der Tarifvertragsparteien in der Satzung der Beklagten zu ermöglichen (vgl. BAGE 64, 327, 332 f.). Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits bestehenden Rentenansprüche und -anwartschaften ist, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren.
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II. Den Maßstab, anhand dessen die Übergangsregelung rechtlich zu überprüfen ist, hat das Berufungsgericht nicht zutreffend bestimmt.
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1. Einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 307 ff. BGB) ist die Übergangsregelung entzogen.
30
Bei a) der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist - wie auch bei anderen Betriebsrentenregelungen - zunächst zwischen dem arbeitsrechtlichen, durch Tarifvertrag geregelten Grundverhältnis und dem versicherungsrechtlichen, durch die Satzung der Beklagten geregelten Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Die Beklagte schließt, obwohl sie eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist (§ 1 Satz 1 VBLS), mit den an ihr beteiligten Arbeitgebern gemäß § 2 Abs. 1 VBLS privatrechtliche Versicherungsverträge (vgl. dazu BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.; BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 3 AZR 226/95 - veröffentlicht in juris - unter B I 5 a cc m.w.N.). Bei der Satzung der Beklagten handelt es sich um privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen (vgl. zuletzt BGHZ 169, 122, 125). Als solche unterliegen sie zwar grundsätzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB (BGHZ aaO). Allerdings sind dieser Inhaltskontrolle ihrerseits Schranken gesetzt.
31
b) Die arbeitsvertraglichen und versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehungen sind eng miteinander verknüpft. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der beklagten Versorgungsanstalt so zu versichern, dass sie eine Anwartschaft nach den tarifvertraglich geregelten Vorgaben erwerben können (vgl. § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV in der bis zum Systemwechsel geltenden Fassung; §§ 2 ff. ATV). Die Tarifvertragsparteien haben dafür Sorge zu tragen, dass in der Satzung der Beklagten die tarifvertraglichen Vorschriften beachtet werden (vgl. § 4 Abs. 2 VersorgungsTV ). Mithin konkretisiert die Satzung der Beklagten den Inhalt der vom Arbeitgeber arbeitsrechtlich geschuldeten Zusatzversorgung. Dies legt die Annahme nahe, diesen Satzungsbestimmungen selbst nicht nur versicherungsrechtliche , sondern zugleich auch tarifrechtliche Bedeutung mit der Folge beizumessen, dass sie bereits von der Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst wären. Dafür spricht auch, dass der für eine so genannte tarifvertragliche dynamische Verweisung erforderliche enge Sachzusammenhang zwischen den Regelungswerken besteht (vgl. zu diesem Erfordernis u.a. BAGE 40, 327, 333 ff.; Wiedemann, Tarifvertragsgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 198 ff. m.w.N.). Zweck der Beklagten ist es nach § 2 Abs. 1 VBLS, den Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs - und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, also die tarifvertragliche Zusatzversorgung durchzuführen. Die Tarifvertragsparteien haben über weitreichende Vorschlagsrechte für die Besetzung des Verwaltungsrates der Beklagten auch Einflussmöglichkeiten auf den Satzungsinhalt (vgl. insoweit die §§ 10-12 VBLS).
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c) Ob all dies ausreicht, die Kontrolle der hier in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB generell auszuschließen, kann allerdings im Ergebnis dahinstehen. Ebenso kann offen bleiben, ob § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB der Inhaltskontrolle hier Schranken setzt, weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VBLS mit den §§ 32, 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ATV inhaltlich übereinstimmen. Denn in jedem Fall lässt sich bei einem Vergleich der genannten Bestimmungen der Satzung und des Tarifvertrages feststellen, dass die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht , die deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 251/83 - aaO; vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - aaO; BGHZ aaO). Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben (BGHZ 103, 370, 384 f.; Senatsurteil vom 2. Mai 1990 - IV ZR 211/89 - VersR 1990, 841 unter II 2 c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet.
33
2. Unbeschadet dessen dürfen auch solche Satzungsänderungen nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 VBLS) eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beachtet sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228 unter II 1 b), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. BGHZ 103, 370, 383; 169, 122, 125; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c; BVerfG VersR 1999, 1518, 1519; 2000, 835, 836). Dabei ist auch zu prüfen, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (vgl. BGHZ 155, 132, 137, 140; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 56/02 - VersR 2003, 719 unter 3).
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3. Nichts anderes gilt für die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Sie sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitssatzwidrigen Regelbildung führen (vgl. u.a. BAGE 111, 8, 14 f.). Allerdings ist ihre Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Art. 9 Abs. 3 GG ihrerseits grundrechtlich geschützt. Sie ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen (vgl. u.a. BVerfGE 84, 212, 229).
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Neben den bereits erwähnten besonderen Beurteilungs-, Bewertungs - und Gestaltungsspielräumen (vgl. u.a. BAG ZTR 2005, 263, 264) ist den Tarifvertragsparteien eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet , die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG ZTR 2005, 358, 359; 2007, 259, 262; NZA 2007, 881, 883).
36
Da a) die Rechtssetzung durch Tarifvertrag in Ausübung eines Grundrechts (Art. 9 Abs. 3 GG) erfolgt, es sich um eine privatautonome Gestaltung auf kollektiver Ebene handelt und dabei die auf der einzelvertraglichen Ebene bestehenden Vertragsparitätsdefizite typischerweise ausgeglichen werden, sind den Tarifvertragsparteien größere Freiheiten einzuräumen als dem Gesetzgeber. Ihre größere Sachnähe eröffnet ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, die dem Gesetzgeber verschlossen sind (vgl. dazu u.a. BAGE 69, 257, 269 f. unter Hinweis auf BVerfGE 82, 126,

154).


37
b) Aus der Tarifautonomie ergeben sich aber nicht nur die genannten Handlungs- und Entscheidungsfreiheiten bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Tarifverträge. Den Tarifvertragsparteien ist auch ein gewisser , kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich , welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten.
38
c) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit und die sich daraus ergebende Tarifautonomie werden durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt (vgl. u.a. BVerfGE 100, 271, 283 f.; 103, 293, 306 ff.; BAGE 99, 112, 118 ff.). Entgegenstehende, verfassungsrechtlich begründete Positionen können sich insbesondere aus den Grundrechten der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG und die Grundrechte der vom Tarifvertrag erfassten Personen begrenzen sich mithin wechselseitig. Die Grenzen sind durch einen möglichst schonenden Ausgleich zu ermitteln, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Diese Maßstäbe sind auch bei der Überprüfung der Satzungsregelungen der Beklagten heranzuziehen.
39
4. Die Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 VBLS zielt mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG im Grundsatz darauf ab, den rentenfernen Versicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewordenen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu übertragen. Zahlreiche rentenferne Versicherte, darunter der Kläger, sind demge- genüber der Auffassung, diese Übertragung allein der unverfallbaren Anwartschaften reiche nicht aus, um ihren verfassungsrechtlich besonders geschützten Besitzstand zu wahren. Der Streit geht insoweit im Kern darum, ob das Grundgesetz die Rentenanwartschaften rentenferner Versicherter weitergehend schützt als die Übergangsregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS. Demgemäß ist zu klären, auf welche Bestimmungen des Grundgesetzes die Versicherten sich dabei stützen können.
40
Anders als das Berufungsgericht meint, stehen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften, jedenfalls soweit sie die nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbaren Beträge übersteigen sollen, nicht unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG.
41
Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Beruht eine Rechtsposition auf privatrechtlichen Vereinbarungen, ist deren Inhalt entscheidend. Weitergehende Ansprüche schafft Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. u.a. BAGE 101, 186, 194 f.).
42
versicherungsrechtlichen Die Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles , die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt wer- den. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten.
43
Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, die Versicherten der Beklagten hätten bis zum Umstellungsstichtag über ihre nach dem Betriebsrentengesetz unverfallbar gewordenen Anwartschaften hinaus eine von Art. 14 Abs. 1 GG als Eigentum geschützte Rechtsposition erlangt , ergeben sich zum einen daraus, dass die arbeitsrechtlichen Ansprüche der Versicherten auf einer tarifvertraglichen Regelung basieren, zum anderen aus den versicherungsrechtlichen Besonderheiten der den Versicherten nach der früheren Satzung der Beklagten in Aussicht gestellten Gesamtversorgung.
44
Frühere a) Tarifverträge können durch spätere abgelöst werden (so genannte Zeitkollisionsregel). Dieser Änderungsvorbehalt, der die tarifvertraglich eingeräumte Rechtsposition des Arbeitnehmers von vornherein einschränkt, ist immanenter Bestandteil tarifvertraglicher Regelungen. Auch der Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung ändert nichts daran, dass die Ausgestaltung einer tarifvertraglich vereinbarten Betriebsrente vor Eintritt des Versorgungsfalles noch nicht feststeht , sondern die spätere Regelung die frühere ablöst (BAG DB 2004, 2590, 2591 f.).
45
Stünde Art. 14 Abs. 1 GG einem solchen Änderungsvorbehalt entgegen , würde die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) der Sozialpartner eingeschränkt. Durch eine auf den tarifrechtlichen Grundsätzen und den vereinbarten Versicherungsbedingun- gen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen. Die tarifautonome Gestaltung ist insoweit von gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden. Der Gesetzgeber verfügt nicht über ebenso weitreichende, privatautonome oder tarifautonome Gestaltungsmittel.
46
b) Dem Rechnung tragend enthält auch die Satzung der Beklagten in § 14 einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt. Der Verwaltungsrat der Beklagten kann nach Anhörung des Vorstandes Änderungen der Leistungsregelungen beschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. und n.F.). Solche Satzungsänderungen haben, soweit sie selbst nichts anderes vorschreiben, auch Wirkung für bestehende Versicherungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. b VBLS a.F. und n.F.) und - mit Einschränkungen - sogar für bereits bewilligte laufende Leistungen (§ 14 Abs. 3 Buchst. c VBLS a.F. und n.F.). Die im Anwartschaftsstadium erfolgten Änderungen legen nur den Inhalt der bei Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalles entstehenden Ansprüche fest.
47
c)Davonabgesehen wies die mit der früheren Satzung gegebene Leistungszusage Besonderheiten auf, die es verbieten, die sich während der Versicherungszeit ergebenden Berechnungsgrößen, jedenfalls soweit sie über die nach den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren Ansprüche hinausgehen (etwa die sich aus den hier eingeholten Fiktivberechnungen ergebenden Werte), bereits als von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen.
48
aa) Hatte ein Versicherter die 60-monatige Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt und war er bei Eintritt des Versicherungsfalles bei der Be- klagten pflichtversichert, also noch im öffentlichen Dienst beschäftigt, so hatte er Anspruch auf die - seinerzeit den Kern der Versorgungszusage bildende - Versorgungsrente (§ 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F). Diese ermittelte sich aus dem jeweiligen Unterschiedsbetrag zwischen der Grundversorgung (meist der gesetzlichen Rente, vgl. § 40 Abs. 2 VBLS a.F.) und der Gesamtversorgung, die sich grundsätzlich aus einem nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit (§ 42 VBLS a.F.) ermittelten Prozentsatz des Durchschnittseinkommens der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall errechnete (§§ 40 bis 43 VBLS a.F.). Dieser Prozentsatz (Versorgungssatz) war zuletzt bis zu einem Höchstbetrag von 75% des gesamtversorgungsfähigen Bruttoentgeltes, begrenzt auf 91,75% des Netto-Endeinkommens linear gestaffelt. Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
49
Hinzu kam, dass nach § 40 Abs. 4 VBLS a.F. unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - Erfüllung der Wartezeit und andauernde Pflichtversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls - als Versorgungsrente die so genannte Mindestversorgungsrente gewährt wurde, wenn und solange die nach § 40 Abs. 1 und 3 VBLS a.F. ermittelte Versorgungsrente nicht die Höhe der in den §§ 44 Abs. 1, 44a VBLS a.F. vorgesehenen Versicherungsrente erreichte. Die Mindestversorgungsrente sollte eine Rentenleistung jedenfalls in Höhe der beitragsbzw. entgeltbezogenen Versicherungsrente gewährleisten (vgl. dazu BGHZ aaO S. 171 m.w.N.). Diese Mindestrente war im Gegensatz zu der Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. nicht dynamisch, so dass es möglich war, dass zu einem späteren Zeitpunkt, auch noch nach dem Versicherungsfall, die Mindestrente nur so lange maßgeblich blieb, bis die dynamisierte Versorgungsrente den Wert der statischen Mindestleistung erreicht hatte (BGHZ aaO S. 170 f.).
50
bb) Die für beide Rentenarten maßgeblichen, völlig unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen und -faktoren ließen eine auf einer einfachen rechnerischen Prognose, wie sie der ratierlichen Berechnungsweise des § 2 BetrAVG zugrunde liegt, beruhende Aussage über die Höhe der im Versicherungsfall zu erbringenden Rentenleistungen während der Anwartschaftszeit nicht zu. Insbesondere führte fortdauernde Betriebstreue des Versicherten keineswegs zwingend zu einem linearen Anstieg der Versicherungsleistung. Die Versorgungsrente erforderte in allen ihren Formen (nach § 40 Abs. 1, § 40 Abs. 4 und § 92 VBLS a.F.) über die Erfüllung der Wartezeit hinaus grundsätzlich die fortdauernde Pflichtmitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Sie konnte also auch dann noch "verfallen" , wenn der Versicherte nach einer mehrere Jahrzehnte währenden Tätigkeit, aber kurz vor Eintritt des Versicherungsfalles, aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Ein Versicherter konnte den Anspruch auf die Versorgungsrente im Übrigen auch durch eine Verbeamtung verlieren. Schließlich war es unter besonderen Umständen möglich, dass die gesetzliche Rente die Gesamtversorgung überstieg, so dass - trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. - während der gesamten Rentenbezugszeit nicht die dynamische Versorgungsrente, sondern nur die nichtdynamische Mindestversorgungsrente gezahlt wurde (vgl. BGHZ aaO S. 175). Die Versorgungsren- te konnte sich im Übrigen gegenüber einer während der Anwartschaftszeit angestellten Fiktivberechnung ihrer (voraussichtlichen) Höhe gerade bei Versicherten, die bis zum Erreichen der Altersgrenze Anspruch auf eine relativ hohe gesetzliche Rente erwarben, trotz fortdauernder Betriebstreue verringern. Auch Änderungen des Familienstandes und eine damit verbundene Erhöhung von Steuern und Sozialabgaben (mit der Folge eines verringerten Nettoeinkommens) waren in der Lage, eine im Anwartschaftsstadium prognostizierte Höhe der Versorgungsrente zu verringern.
51
d) Nach allem stellten die nach der früheren Satzung der Beklagten erworbenen Anwartschaften, soweit sie über gesetzlich begründete, unverfallbare Rechte (§§ 1b, 18 Abs. 2 BetrAVG; 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem jeweiligen Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte, ausreichend gesicherte Rechtsposition der Versicherten dar. Das Bundesverfassungsgericht hat solche Rentenanwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als Renten und Rentenanwartschaften für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 112, 368, 396; 100, 1, 32 f.; 75, 78, 96 f.; 69, 272, 298; 58, 81, 109; 53, 257, 289 ff.) - deshalb bisher auch nicht als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG anerkannt, sondern diese Frage mehrfach ausdrücklich offen gelassen (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 - zu § 18 BetrAVG a.F.; BVerfG DÖD 1992, 88, 90; 1999, 136 f.). Soweit es in der DDR erworbene und im Einigungsvertrag anerkannte Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzund Sonderversorgungssystemen der DDR dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt und dabei mehrfach den Vergleich mit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der alten Bundesrepublik angestellt hat (BVerfGE 100, 1, 5, 32, 36, 40; 112, 368, 370; 116, 96, 123), kann daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, die hier in Rede stehenden Anwartschaften seien in den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzubeziehen. Denn im Beschluss vom 9. Mai 2007 (1 BvR 1700/02 - veröffentlicht auf der Internetseite des BVerfG - unter II 2 c bb (2)) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Versorgungsgrade , die ein Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter Zugrundelegung hypothetischer Bedingungen vor dem Versicherungsfall errechnet, bloße "Berechnungsgrößen" bleiben und nicht bereits von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaften darstellen. Das trifft auch auf die im vorliegenden Rechtsstreit durch verschiedene Fiktivberechnungen ermittelten Werte zu.
52
Dass der Senat - ebenso wie das Bundesarbeitsgericht für Rentenansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; BAG ZTR 2005, 263; BAG DB 2004, 2590, 2591; BAG NZA 2002, 36, 38 f.; BAG, Urteile vom 24. Februar 2004 - 3 AZR 10/02 - veröffentlicht in juris - unter B II 1 c; vom 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - veröffentlicht in juris - unter I 2 a ee) - Versorgungsrenten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, das heißt die nach Eintritt des Versorgungsfalles bestehenden Rentenansprüche, dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt hat (vgl. BGHZ 155, 132, 140; ebenso OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254), steht dazu nicht in Widerspruch. Denn wegen der oben beschriebenen Besonderheiten erweisen sich hier die so genannten Rentenanwartschaften gerade noch nicht als "wesensgleiches Minus" (vgl. dazu BAGE 24, 177, 185) des späteren Rentenbezugsrechts.
53
Einschränkungen 5. der Versicherungs- und Versorgungsleistungen dürfen gleichwohl nicht gegen die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. dazu BAG NZA 2006, 1285, 1288 m.w.N.).
54
Anders als das Berufungsgericht meint, beschränkt sich der besonders geschützte Besitzstand der Versicherten allerdings auf den Rentenbetrag , der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte.
55
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, sind das dreistufige Prüfungsschema, welches das Bundesarbeitsgericht zur Präzisierung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit bei sich verschlechternden Versorgungsregelungen entwickelt hat (vgl. u.a. BAGE 49, 57, 66 ff.; 86, 216, 221 ff.; 100, 76, 88 ff.; 100, 105, 112 f.), und die damit verbundene Kontrolldichte auf Verschlechterungen der Versorgungsregelungen durch einzelvertragliche Gestaltungsmittel oder durch Betriebsvereinbarungen/Dienstvereinbarungen zugeschnitten. Auf tarifvertragliche Änderungen ist es nicht übertragbar (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BAG NZA 2006, 1285, 1288). Diese Einschränkung rechtfertigt sich daraus, dass die Tarifautonomie als Teil der Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist (vgl. BAGE 115, 304, 313 f.; BVerfGE 103, 293, 304). Auch die Tarifvertragsparteien sind zwar an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. u.a. BAG NZA 2006, 1285, 1288; DB 2007, 1763 f.). Wegen der verfassungsrechtlich privilegierten Stellung der Sozialpartner ist die Kontrolldichte aber erheblich geringer als bei anderen privatrechtlichen Regelungen.

56
besonders Der geschützte, erdiente Besitzstand, in welchen nur aus ganz gewichtigen Gründen eingegriffen werden dürfte, ist mithin nicht nach den Maßstäben des dreistufigen Prüfungsmodells, sondern entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, allein nach den für die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft geltenden Berechnungsregeln zu ermitteln (vgl. BAGE 49, 57, 66 und ständig). Für die Höhe dieser unverfallbaren Anwartschaft spielt es nach den §§ 2, 18 BetrAVG keine Rolle, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Diese Berechnungsregeln gelten vielmehr auch dann, wenn ein Arbeitnehmer betriebstreu bleiben will, jedoch aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden muss. Mithin ist die Annahme nicht gerechtfertigt, die Unverfallbarkeitsregelung könne den geschützten Besitzstand der Versicherten für den Fall des Wechsels des Zusatzversorgungssystems schon deshalb nicht zutreffend beschreiben, weil sich die Versicherten - im (vermeintlichen ) Unterschied zu den von § 18 Abs. 2 BetrAVG geschützten Arbeitnehmern - beim Systemwechsel betriebstreu verhalten wollten.
57
b) Durch den Schutz des erdienten Besitzstandes soll den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern der Teilbetrag verbleiben, der ihnen rechnerisch selbst dann nicht mehr entzogen werden könnte, wenn im Zeitpunkt einer Neuregelung oder bei einem früheren Wegfall schutzwürdigen Vertrauens in diesem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet worden wäre (vgl. BAG AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B II 4 a). Allein dieser Betrag genießt nach den gesetzlichen Regelungen besonderen Schutz, weshalb sich nur insoweit ein gesteigertes Vertrauen der Versicherten rechtfertigt und mithin ein besonders geschützter Besitzstand in Form einer erdienten Versorgungsanwartschaft vorliegt. Nur sol- che erdienten Versorgungsanwartschaften sind grundsätzlich einem Eingriff entzogen, weil sie sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter haben und die ausreichend abgesicherte Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit und Betriebstreue des Versorgungsanwärters darstellen. Eingriffe in diesen Bereich können deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen und aus besonders gewichtigen Gründen zulässig sein.
58
6. Nicht nur die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern auch die Tarifvertragsparteien sind daneben an den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden.
59
a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. u.a. BVerfGE 99, 367, 388; 113, 167, 214 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 3, 58, 135; seither ständige Rechtsprechung). Bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann zu Differenzierungen verpflichtet , wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE 1, 264, 275 f.; 98, 365, 385). Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; seither ständige Rechtsprechung). Bei einer ungleichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber in der Regel einer strengen Bindung. Eine unterschiedliche Behandlung ist bereits gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 837). Außerdem sind an die für ungleiche Rechtsfolgen erforderlichen Rechtfertigungsgründe umso höhere Anforderungen zu stellen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 98, 365, 389). Eine eher großzügige Prüfung ist demgegenüber bei komplexen Zusammenhängen geboten (vgl. BVerfGE 70, 1, 34; 78, 249, 288).
60
Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen übertragbar (vgl. BAGE 111, 8, 16 ff.). Jedoch muss dabei der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung getragen werden (BAGE aaO S. 19). Die Einschätzungsprärogative und die sich daraus ergebenden Beurteilungs- und Bewertungsspielräume der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Verfassungsgesetzgebers bringen gerade Tarifvertragsparteien in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (einschließlich der Versorgungsbedingungen ) die jeweiligen Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich als der Staat (BVerfGE 100, 271, 283 f.).
61
b) Ob bei der Überprüfung der Übergangsregelungen die mit einer Typisierung oder Generalisierung verbundenen Härten und Ungerechtigkeiten hingenommen werden müssen, hängt zum einen von der Intensität der Benachteiligungen und der Zahl der betroffenen Personen ab. Es darf demnach lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und die Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Zum anderen kommt es auf die Dringlichkeit der Typisierung und die mit ihr verbundenen Vorteile an. Dabei ist zu berücksichtigen, wie kompliziert die geregelte Materie ist, welche praktischen Erfordernisse für sie sprechen und wie groß die Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung sind (vgl. u.a. BVerfGE 63, 119, 128; 87, 234, 255 f.; BVerfG VersR 2000, 835,

837).


62
Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hochkomplizierter Materien wie der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG VersR 2000, 835, 837; BGHZ 103, 370, 385; 139, 333, 338). Zudem können derartige Bestimmungen das Versorgungssystem vereinfachen und die Durchschaubarkeit erhöhen (vgl. dazu BVerfG VersR 2000, 835, 838).
63
III.EinerRechtsprüfun g nach den dargelegten Maßstäben hält die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vollends stand, wenngleich sie andererseits nicht in dem Umfang gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, den die Revision des Klägers oder auch das Berufungsgericht angenommen haben.
64
1. Die Berechnung des geschützten Besitzstandes nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.

65
a) Zu keinem Zeitpunkt konnten die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass ihre unverfallbaren Anwartschaften und daran anknüpfend der von ihnen erdiente Teilbetrag nach § 2 BetrAVG oder sogar nach einem zu ihren Gunsten modifizierten § 2 BetrAVG berechnet würden. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass die Regelung des § 2 BetrAVG ihrerseits tarifdispositiv ist (§ 17 Abs. 3 BetrAVG), sondern vor allem aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 18 BetrAVG ausdrücklich eine Sonderregelung für den öffentlichen Dienst geschaffen hat.
66
Bereits seit Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (vgl. BGBl. I S. 3601, 3625) gelten insoweit für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Bestimmungen, die den Besonderheiten dieses Versorgungssystems Rechnung tragen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) entschieden, dass § 18 BetrAVG in der damals geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar war. Die danach gebotene Neuregelung hatte eine vom Bundesverfassungsgericht beanstandete, sachlich nicht gerechtfertigte Einebnung unterschiedlicher Versorgungszusagen zu vermeiden. Den Besonderheiten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durfte jedoch weiterhin Rechnung getragen werden. Der Gesetzgeber war mithin nicht gehalten, die Vorschriften des § 2 BetrAVG unverändert auf den öffentlichen Dienst zu übertragen (vgl. BVerfGE aaO S. 402; BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO unter II 2 c bb (1)), vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht (aaO) mehrfach ausdrücklich auf die Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers hingewiesen.
67
b) Aus den §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ergibt sich - vereinfacht dargestellt - die nachfolgende Berechnungsweise der Startgutschriften rentenferner Versicherter, wobei nach § 78 Abs. 2 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 maßgebend sind:
68
In aa) einem ersten Rechenschritt wird die so genannte VollLeistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) ermittelt, die die vom Versicherten unter Zugrundelegung des höchstmöglichen Versorgungssatzes maximal erzielbare, fiktive Vollrente beschreibt. Die Errechnung dieser VollLeistung geschieht nach den Regeln des § 41 VBLS a.F..
69
Dazu wird die so genannte Bruttogesamtversorgung, das sind regelmäßig 75% des nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VBLS maßgeblichen, durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Bruttoentgelts (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.) der letzten drei Kalenderjahre vor dem Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001, vgl. dazu § 78 Abs. 2 Halbsatz 2 VBLS), der so genannten Nettogesamtversorgung, das sind 91,75% des Nettoentgelts (§ 41 Abs. 2b VBLS a.F.), gegenübergestellt. Das Nettoentgelt wird mit Hilfe pauschalierter Annahmen fiktiv festgesetzt, indem vom maßgeblichen Bruttoentgelt Beträge abgezogen werden, die einem Beschäftigten am Umstellungsstichtag im Allgemeinen als Abzüge in Form von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auferlegt sind. Der nach diesem Vergleich geringere Betrag ist für die weitere Berechnung als so genannte Höchstversorgung maßgebend (§ 41 Abs. 2a VBLS a.F.). Hiervon wird wegen der Lückenfüllungsfunktion der Zusatzversorgung zur Ermittlung der Voll-Leistung die voraussichtliche Grundversorgung (gesetzliche Rente) in Abzug gebracht. Diese ist für rentenferne Versicherte ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen, so genannten Näherungsverfahren zu ermitteln (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG). Der dabei einzusetzende Korrekturfaktor wird für alle rentenfernen Versicherten einheitlich auf 0,9086 festgelegt (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2 zum ATV; § 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VBLS). Eine (alternative) Berücksichtigung konkreter Auskünfte des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, um damit die voraussichtliche Höhe der Rente zu errechnen, sieht die Übergangsregelung nicht vor (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV; 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG; 78 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VBLS). Soweit in die Berechnung Faktoren einfließen, die sich im Laufe der Zeit verändern können (u.a. Höhe des Entgelts, Höhe der Abzüge, Steuerklasse und -tabelle, Familienstand), ist nach den §§ 78 Abs. 2 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c i.V. mit § 2 Abs. 5 BetrAVG ausschließlich auf die am Umstellungsstichtag aktuellen Daten abzustellen. Eine nachträgliche Anpassung der Berechnung an später veränderte Faktoren oder Bemessungsgrundlagen findet nicht statt. Das wird als "Festschreibeeffekt" oder "Veränderungssperre" bezeichnet. Auch eine Anwendung der früheren Satzungsbestimmungen über so genannte Mindestleistungen ist ausgeschlossen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. e BetrAVG).
70
Daran bb) schließt sich in einem zweiten Rechenschritt die Berechnung der Anwartschaftshöhe an. Hierzu wird ein Multiplikator festgelegt , der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors erfüllt. Der Multiplikator berücksichtigt mithin, dass der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer einen Teil der betrieblichen Altersversorgung bereits erdient hat und deshalb behalten soll. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV i.V. mit den §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS beträgt die Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung - höchstens jedoch 100%, was einer maximal erreichbaren Vollrente nach 44,44 Jahren der Pflichtversicherung entspricht.
71
Der sich daraus ergebende Anwartschaftsbetrag wird zur Ermittlung der Startpunkte abschließend durch den Betrag von 4 € geteilt.
72
Wenn c) die Tarifvertragsparteien bei der Umstrukturierung der von ihnen geschaffenen Zusatzversorgung die Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell ausgestaltet haben, ist davon auszugehen, dass sie es als zweckmäßige und sachgerechte Lösung angesehen haben. Ihre für die tarifautonome Regelung wesentliche Einschätzung ist nur begrenzt überprüfbar. Gegen den Ansatz, den geschützten Besitzstand nach den Unverfallbarkeitsregelungen des Betriebsrentengesetzes zu bestimmen, ist insoweit verfassungsrechtlich grundsätzlich nichts zu erinnern.
73
d) Allerdings kann die Übergangsregelung teilweise zu Eingriffen in die von den rentenfernen Versicherten erdiente Dynamik und damit in einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Bereich führen. Damit haben die Tarifvertragsparteien jedoch den ihnen eröffneten Handlungsspielraum nicht überschritten.
74
aa) Der Begriff der erdienten Dynamik, der das Bundesarbeitsgericht jedenfalls bei nicht tarifvertraglichen Änderungen von Versorgungszusagen im privatwirtschaftlichen Bereich Bestandsschutz auf der zweiten Stufe des für diese Änderungen entwickelten dreistufigen Prüfungsmodells zuerkennt (BAGE 49, 57, 66 f.), baut auf dem erdienten Teilbetrag auf.
75
Künftige Rentensteigerungen, die sich erst aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit ergeben (dienstzeitabhängige Steigerungsraten), unterfallen diesem Schutz allerdings von vornherein nicht, weil der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Änderung der Versorgungszusage die für künftige Zuwächse erforderliche Betriebstreue noch nicht erbracht, diesen Teilwert mithin noch nicht erdient hat.
76
Demgegenüber wird eine so genannte gehaltsabhängige Dynamik grundsätzlich geschützt. Der Wertzuwachs der Anwartschaft folgt hier allein der künftigen Entwicklung variabler Berechnungsfaktoren, ohne dabei an die Dienstzeit des Arbeitnehmers anzuknüpfen. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht darin , fortdauernde Betriebstreue des Rentenanwärters proportional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vielmehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu erfassen und dem durch die Höhe des Arbeitsentgelts geprägten Lebensstandard des begünstigten Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Versorgungsfalles anzupassen (BAGE aaO). Eine solche lohn- oder gehaltsabhängige Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Versorgungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebstreue anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte Gegenleistung bereits teilweise erbracht (vgl. dazu Höfer/Abt, BetrAVG Band I 2. Aufl. Arb.Gr. Rdn. 206 f.). Ob die Versorgungsanwartschaft selbst im Zeitpunkt der Ablösung der Versorgungszusage bereits unverfallbar war oder nicht, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (BAGE aaO; 24, 177, 195).
77
bb) Hier geht es - losgelöst davon, dass das dreistufige Prüfungsmodell des Bundesarbeitsgerichts auf tarifvertraglich vereinbarte Ände- rungen einer Versorgungszusage nicht uneingeschränkt übertragbar ist - mit Blick auf den Schutz einer erdienten Dynamik im Kern um die Frage, inwieweit es den Tarifvertragsparteien und der Beklagten im Rahmen der Systemumstellung erlaubt war, die für die Berechnung der neuen Startgutschriften maßgeblichen, ihrem Wesen nach künftig veränderlichen Berechnungsfaktoren festzuschreiben, wie § 78 Abs. 2 VBLS, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG und § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG dies bestimmen. Denn die erdiente Dynamik wäre nur dann vollen Umfangs aufrechterhalten, wenn diese Variablen wie bisher dynamisch, das heißt unter Berücksichtigung ihrer weiteren Entwicklung bis zum Versorgungsfall , in die Rentenberechnung eingestellt würden.
78
Bei der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes nach der früheren Satzung der Beklagten waren zum einen das gesamtversorgungsfähige Entgelt und zum anderen die anzurechnenden Bezüge im Sinne von § 40 Abs. 2 VBLS a.F. von variablen Berechnungsfaktoren abhängig. Diese Dynamik wird in der Neuregelung nicht unverändert aufrechterhalten. Vielmehr führt die Verweisung auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG dazu, dass die so genannte Veränderungssperre (auch "Festschreibeeffekt" ) des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG eingreift, nach welcher Veränderungen der maßgeblichen Parameter nach dem Umstellungsstichtag nicht mehr in die Berechnung einfließen. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Privatwirtschaft, sondern auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG). Ergänzend schreibt auch § 78 Abs. 2 VBLS die Rechengrößen vom 31. Dezember 2001 fest. Betroffen hiervon sind insbesondere auch die alleinige Maßgeblichkeit des vor dem Umstellungsstichtag erzielten Arbeitsentgelts und der am Stichtag geltenden Steuerklasse, deren späterer Wechsel sich nicht mehr auf das fiktive Nettoentgelt und damit auf die Höhe der Startgutschriften auswirken soll (vgl. insoweit den in die Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV aufgenommenen Hinweis zur Beibehaltung der Festschreibung; dazu Kiefer /Langenbrinck aaO § 32 ATV Erl. 2; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese , BAT Stand Juni 2006 Teil VII - ATV/ATV-K Erl. 32.2.2.). Im Kern haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Neuregelung darauf verständigt , bei der Ermittlung der Startgutschriften nicht auf individuelle Versorgungslücken der Versicherten abzustellen, sondern ihnen ein standardisiertes Versorgungsniveau zu gewährleisten. Die Zulässigkeit dieser Stichtagsbetrachtung wird in der Literatur überwiegend bejaht (Ackermann BetrAV 2006, 247, 251; Hügelschäffer ZTR 2004, 278, 284 f.; Konrad ZTR 2006, 356, 360 f.; Bedenken äußern Kühn/Kontusch ZTR 2004, 181, 182 ff.; Furtmayr/Wagner NZS 2007, 299, 303 ff.).
79
An einer mit der Anwendung des Altersfaktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS n.F.) verbundenen Verzinsung nehmen die Startgutschriften nach den §§ 33 Abs. 7 ATV, 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS (n.F.) ebenfalls nicht teil. Auch insoweit ist eine Festschreibung erfolgt.
80
Die cc) Dynamisierung entfällt durch die Neuregelung allerdings nicht vollständig, sondern wurde verändert. Nach § 33 Abs. 7 i.V. mit § 19 ATV, § 79 Abs. 7 i.V. mit § 68 VBLS werden die zunächst festgeschriebenen Startgutschriften nunmehr stattdessen insoweit dynamisiert, als sie Bonuspunkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Überschussbeteiligung darstellen. Erst im Zeitpunkt des Versicherungsund Versorgungsfalles steht letztlich fest, ob und inwieweit hierdurch in die früher erdiente Dynamik eingegriffen wird oder diese vom neuen System der Bonuspunkte aufgefangen werden konnte. Dies hängt vor allem von der Einkommensentwicklung im öffentlichen Dienst einerseits und der Überschussentwicklung bei der Beklagten (oder den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen, vgl. dazu § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) andererseits ab.
81
dd) Soweit die erdiente Dynamik damit nicht in vollem Umfang aufrechterhalten wurde, verstößt dies im Ergebnis nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Vielmehr stützt sich diese Einschränkung auf triftige Gründe. Denn die Aufrechterhaltung der früheren Dynamik hätte dem Ziel der Systemumstellung widersprochen , die Zusatzversorgung von den bisherigen externen Faktoren abzukoppeln und dadurch für den Übergang auf das kapitalgedeckte Verfahren eine überschaubarere, frühzeitig kalkulierbarere Finanzierungsgrundlage zu schaffen. Die Startgutschriften dienen der Überführung der Anwartschaften aus dem bisherigen Gesamtversorgungssystem in das neue Punktesystem. Bei einem derartigen Systemwechsel liegt es nahe, den maßgeblichen Anwartschaftswert anhand der am Umstellungsstichtag zu verzeichnenden Daten zu ermitteln. Der Systemwechsel sollte zeitnah und ohne aufwändige Parallelführung zweier unterschiedlicher Versorgungssysteme vollzogen werden. Eine Dynamisierung der Startgutschriften nach den bisherigen Grundsätzen hätte dazu geführt, dass auf lange Sicht partiell die Abhängigkeit von den externen Faktoren und damit der Zustand aufrechterhalten worden wäre, der nach der vom Gericht hinzunehmenden Bewertung der Tarifvertragsparteien gerade einen dringenden Änderungsbedarf ausgelöst hatte (vgl. dazu auch den Zweiten und Dritten Versorgungsbericht der Bundesregierung BT-Drucks. 14/7220 und 15/5821). Danach waren aus der Sicht der Tarifvertragsparteien die finanzielle Situation der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kritisch und ein Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem zu einer wenigstens mittelfristigen Senkung der finanziellen Belastungen geboten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisierung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten. Er erfasst nicht nur die Art und Weise, wie die finanziellen Grundlagen der Zusatzversorgung gesichert werden sollen, sondern auch die Umsetzung tarifpolitischer Ziele und veränderter Gerechtigkeitsvorstellungen (vgl. u.a. BAG DB 2007, 1763, 1764). Die Festschreibung der Berechnungsfaktoren betrifft im Übrigen - selbst bei Zugrundelegung des dreistufigen Prüfungsschemas für nicht durch Tarifvertrag geregelte Änderungen von Versorgungszusagen - einen weniger geschützten Besitzstand. Die Gerichte haben die Regelung nicht daran zu messen, ob auch andere, für die Pflichtversicherten günstigere oder als gerechter empfundene Lösungen in Betracht zu ziehen gewesen wären.
82
2. Soweit das Berufungsgericht es als Grundrechtsverstoß beanstandet hat, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Versicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen entziehe, ist zwischen der Mindestleistung nach § 44a VBLS a.F. (dazu bb) und sonstigen - anlässlich früherer Satzungsänderungen geschaffenen - Übergangsregelungen (z.B. § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F., dazu aa) zu unterscheiden.
83
a) § 98 Abs. 3-6 VBLS a.F. enthielt beispielsweise eine Reihe von Übergangsvorschriften zu der mit der 25. Satzungsänderung vom 15. November 1991 eingeführten Streckung und Linearisierung der Versorgungsstaffel (vgl. dazu Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungs- recht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Stand Juni 2002 § 98 B Anm. 11). So sollte § 98 Abs. 5 VBLS a.F. den am 31. Dezember 1991 und danach bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen Pflichtversicherten im Grundsatz den am 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungssatz erhalten, falls er für sie günstiger war.
84
Solchen früheren Zusagen, die meist zum Zwecke des Besitzstandsschutzes lediglich eine Festschreibung bestimmter Berechnungsfaktoren der Versorgungsrente nach dem alten System vorgaben, ist gemein , dass sie sich nur bei bis zum Versicherungsfall fortbestehendem Pflichtversicherungsverhältnis, nicht jedoch bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Versicherten aus dem öffentlichen Dienst auswirken konnten. Nach den oben dargelegten Maßstäben zählen sie deshalb nicht zu dem nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, sondern unterliegen sowohl wegen des tarifvertraglichen wie auch des satzungsrechtlichen Änderungsvorbehalts der Änderungsbefugnis der Tarifpartner. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Übergangsregelung, soweit sie die Berechnungsvorteile solcher früher zugesagten Mindestleistungen nicht in die Startgutschriften übernimmt, rechtlich nicht zu beanstanden.
85
b) Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn die nach der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ermittelte Startgutschrift den Wert einer nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. zugesagten Mindestversicherungs - oder Zusatzrente nicht erreicht. Die Übergangsregelung greift insoweit nicht in durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes besonders geschützte Besitzstände der rentenfernen Versicherten ein.
86
aa) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) schützte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze endete, vor dem vollständigen Verlust einer betrieblichen Altersversorgung. Durch diese gesetzliche Absicherung von Mindestansprüchen wurden sowohl tarifvertragliche als auch sonstige Änderungsvorbehalte der Rentenzusage begrenzt. Nach § 1 BetrAVG a.F erwuchs aus der Zusage einer Betriebsrente nach zehn Jahren eine unverfallbare Anwartschaft, wenn der Arbeitnehmer das 35. Lebensjahr überschritten hatte. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren genügte bereits eine seit mindestens drei Jahren bestehende Zusage.
87
Fortbestand und Höhe von Anwartschaften aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurden in den §§ 1, 18 BetrAVG a.F. geregelt. Schieden die dort beschäftigten Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem öffentlichen Dienst aus, so hatten sie nach der ursprünglichen Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. eine unverfallbare Anwartschaft auf die so genannte Zusatzrente erdient. Sie betrug 0,4 vom Hundert des monatlichen Arbeitsentgelts im Zeitpunkt des Ausscheidens multipliziert mit der Zahl der bis dahin abgeleisteten vollen Dienstjahre und durfte nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BetrAVG a.F. durch eine Satzungsänderung der Zusatzversorgungseinrichtung nicht geändert werden. Die Höhe der Zusatzrente war von der Höhe der zugesagten Versorgungsrente unabhängig. Die Zusatzrente, die insgesamt in geringerem Maße als die Versorgungsrente von externen Berechnungsfaktoren abhing, war nicht dynamisiert. Eine Anpassung nach § 16 BetrAVG a.F. war ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F.).
88
bb) Das galt auch für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten versichert waren (vgl. dazu auch BVerfGE 98, 365, 367 ff.). Mit der 12. Satzungsänderung wurde mit Wirkung zum 22. Dezember 1974 die Regelung des § 44a in die Satzung der Beklagten aufgenommen. Die Vorschrift sollte den gesetzlichen Anspruch auf die Zusatzrente vertraglich umsetzen (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, aaO § 44a B Anm. 1), beschränkte sich aber nicht auf eine dynamische Verweisung, sondern enthielt - vorwiegend aus Gründen der verwaltungstechnischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Errechnung der Versicherungsrente (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes Stand August 2002 § 44a B Anm. 1) - eine eigenständige Regelung, weshalb Änderungen des § 18 BetrAVG nicht automatisch auch innerhalb der Satzung wirksam wurden.
89
cc) Nur bis zum 15. Juli 1998 konnten die betroffenen Versicherten davon ausgehen, dass ihre in den §§ 44a VBLS a.F. und 1, 18 BetrAVG a.F. zugesicherte Zusatzrente zum geschützten Besitzstand gehörte. An diesem Tage stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die bisherige Regelung des § 18 BetrAVG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weiter verpflichtete es den Gesetzgeber, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen (BVerfGE 98, 365 ff.). Das ist mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) und der darin enthaltenen Neufassung des § 18 BetrAVG sowie einer Änderung der zeitlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit im neu gefassten § 1b BetrAVG geschehen. Nach der in § 30d Abs. 1 BetrAVG getroffenen Übergangsregelung kommt die bisherige Berechnung der Zusatzrente nach § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. nur noch denjeni- gen zugute, deren Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten war. Wer bis zu diesem Zeitpunkt lediglich bereits vorzeitig aus einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst ausgeschieden war, erhielt nur Bestandsschutz für verschiedene zum 31. Dezember 2000 geltende Berechnungsfaktoren.
90
dd) Ungeachtet dessen wurde die Satzungsbestimmung des § 44a VBLS a.F. bis zur erst im November 2002 genehmigten - rückwirkenden - Umstellung der Satzung auf das neue Betriebsrentensystem zum 31. Dezember 2001 nicht aufgehoben. Damit war bis zum Umstellungsstichtag eine Situation eingetreten, bei der die fortbestehende Satzungsbestimmung an eine Regelung anknüpfte, die ihrerseits vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und mittlerweile vom Gesetzgeber novelliert worden war. Dieser Rechtszustand führte zu einer Verunsicherung darüber, inwieweit die Regelung des § 44a VBLS a.F. noch anzuwenden war (vgl. dazu die fortlaufende Kommentierung des § 44a VBLS a.F. in Berger/Kiefer/Langenbrinck aaO; Gilbert /Hesse aaO). Der Senat hat bereits im Urteil vom 14. Januar 2004 (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a und b) ausgesprochen, die Satzungsbestimmung sei mit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht für die Fortgeltung des früheren § 18 BetrAVG gesetzten Frist (bis zum 31. Dezember 2000) nicht mehr anzuwenden (für den familienrechtlichen Versorgungsausgleich ebenso BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2003 - XII ZB 121/02 - FuR 2004, 37 unter II 2; vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3), die insoweit entstehende Regelungslücke in der Satzung sei durch die Anwendung des seit dem 1. Januar 2001 geltenden, neuen § 18 BetrAVG zu schließen.
91
ee) Nach allem konnten die Versicherten, soweit ihr Versorgungsfall noch nicht eingetreten war, bereits vor dem Umstellungsstichtag nicht mehr auf die Zusage einer Mindest- bzw. Zusatzrente nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. vertrauen, denn diese Bestimmungen hatten sich als Teil eines insoweit verfassungswidrigen Versorgungssystems erwiesen.
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Bundesverfassungsgericht Das (BVerfGE 98, 365 ff.) hatte zwar die Unvereinbarkeit des früheren § 18 BetrAVG mit dem Grundgesetz vorwiegend damit begründet, dass die Vorschrift eine nicht geringe Zahl von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, vor allem solche mit hohen Versorgungszusagen, gegenüber Arbeitnehmern der Privatwirtschaft benachteiligte. Im Weiteren hatte es angenommen, der Verlust, den mancher Arbeitnehmer infolge der Regelung des § 18 BetrAVG a.F. im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erleide, hindere ihn faktisch an seiner freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).
93
Zugleich hatte das Bundesverfassungsgericht aber auch beanstandet , dass § 18 BetrAVG a.F. zu einer Einebnung der Versorgungsleistungen innerhalb der Gruppe der im öffentlichen Dienst Beschäftigten führte, und angemahnt, dass auch die darin liegende Bevorzugung zahlreicher Beschäftigter ihrerseits einer verfassungsmäßigen Legitimation bedürfe (aaO S. 390). Daraus war zu entnehmen, dass die Regelung insgesamt - und nicht nur soweit sie Benachteiligungen schuf - jedenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß und künftig durch eine umfassende Neuregelung zu ersetzen war. Ein Vertrauen darauf, dass den Versicherten in jedem Falle die Vorteile der verfassungswidrigen Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG a.F. erhalten würden, war danach nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung hatte den verfassungsgerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, musste aber nicht zu einer wenigstens gleich hohen Zusatzrente der Betroffenen führen.
94
kommt Es hinzu, dass der Gesetzgeber mit dem neuen § 30d BetrAVG ab dem Jahre 2001 eine nur eingeschränkte Übergangsregelung geschaffen hatte, die lediglich so genannten Bestandsrentnern den vollen Erhalt der bisherigen Zusatzrente sicherte. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit Blick auf die ohnehin beabsichtigte Systemumstellung von einer vorherigen Veränderung der in § 44a VBLS a.F. enthaltenen Leistungszusage absah, konnte keinen eigenständigen Vertrauenstatbestand begründen, weil § 44a VBLS a.F. erkennbar auf den früheren § 18 BetrAVG gegründet und deshalb seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr anzuwenden war (BGH aaO).
95
Unverfallbare Rentenanwartschaften waren den Versicherten am Stichtag der Systemumstellung mithin nur noch nach Maßgabe der neuen §§ 1b, 18, 30d BetrAVG zugesagt. Dieser Besitzstand wird durch die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte im Grundsatz gewahrt.
96
3. Dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet, verletzt keine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen.
97
a) Diese so genannte Halbanrechnung von Vordienstzeiten stellte nach der alten Satzung der Beklagten lediglich einen von mehreren Berechnungsfaktoren zur Ermittlung der späteren Versorgungsrente dar, auf welche die rentenfernen Versicherten bis zur Systemumstellung noch keine grundgesetzlich geschützte Anwartschaft erlangt hatten (vgl. oben unter B. II. 4. c) und d)). Auch insoweit gilt, dass sich die Halbanrechnung bei den rentenfernen Versicherten zum Umstellungsstichtag nur unter hypothetisch angenommenen Bedingungen hätte auswirken können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2007 aaO). Demnach wurde die Halbanrechnung von Vordienstzeiten nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.
98
Auch mit Blick auf den durch das Rechtsstaatsprinzip gewährten Vertrauensschutz stellte die Halbanrechnung von Vordienstzeiten für die rentenfernen Versicherten keinen geschützten Besitzstand dar. Denn dieser Berechnungsfaktor spielte für die Ermittlung der allein geschützten , unverfallbaren Rentenanwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst weder nach den §§ 44a VBLS a.F., 1, 18 BetrAVG a.F. noch nach den §§ 1b, 18 BetrAVG n.F. eine Rolle.
99
b) Hinzu kommt, dass ein Vertrauen in den Fortbestand der Halbanrechnungsregel zum Umstellungsstichtag ohnehin nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre und jedwede Anrechnung so genannter Vordienstzeiten auch nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten war.
100
Die hälftige Anrechnung von Vordienstzeiten bei gleichzeitiger Anrechnung der vollen gesetzlichen Rente konnte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835 ff.) nur noch bis zum 31. Dezember 2000 als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen werden. Nach diesem Zeitpunkt durfte diese Berechnungsweise wegen der darin liegenden Ungleichbehandlung der Versicherten nicht mehr aufrechterhalten werden (BVerfG aaO S. 837 f.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die allein betroffene jüngere Rentnergeneration abgestellt (BVerfG aaO S. 837; Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 c). Das hat zur Folge, dass lediglich bei allen bis zum 31. Dezember 2000 verrenteten Versicherten die Halbanrechnung der Vordienstzeiten auf Grund einer noch zulässigen Typisierung auch über den 31. Dezember 2000 hinaus hinzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 aaO). Die rentenfernen Versicherten der jüngeren Generation konnten nicht mehr darauf vertrauen, dass der Verfassungsverstoß allein durch Beibehaltung einer Anrechnung der Vordienstzeiten beseitigt werde, denn das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen einer Betriebsrente von Verfassungs wegen nicht geboten war. Die Tarifvertragsparteien durften insoweit die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 BetrAVG gewählte Lösung übernehmen.
101
c) Verfassungsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung der Startgutschriften rentennaher Pflichtversicherter nach § 33 Abs. 2 ATV, § 79 Abs. 2 VBLS die Halbanrechnung noch berücksichtigt wird. Dies verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Vielmehr ist es sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen.
102
4. Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet im Grundsatz entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
103
Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Beklagte und die anderen erfassten Zusatzversorgungseinrichtungen.
104
a) Auch mit Hilfe der individuellen Berechnung lässt sich lediglich eine fiktive Sozialversicherungsrente ermitteln, weil eine Hochrechnung auf das 65. Lebensjahr (feste Altersgrenze) zu erfolgen hat und dabei die Veränderungssperre (der Festschreibeeffekt) der §§ 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c BetrAVG i.V. mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG zu beachten ist. Die bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werden festgeschrieben (vgl. u.a. BAG DB 2002, 1510, 1512). Spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unterstellt den Fortbestand aller Einflussgrößen der Betriebsrente (BAG VersR 1992, 386, 387). Die nachgewiesenen, bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Entgeltpunkte bilden den Ausgangspunkt für die individuelle Ermittlung der (fiktiven) Vollrente. Die Hochrechnung auf die feste Altersgrenze hat der Versorgungsträger eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die jeweils im Ausscheidenszeitpunkt bestehende sozialversicherungsrechtliche Rechtslage zugrunde zu legen. Damit fließt die Komplexität des Sozialversicherungsrechts in die Berechnung der Zusatzversorgung ein. Unabhängig davon, wie die Hochrechnung im Einzelnen zu erfolgen hat, müssen bei der individuellen Berechnung der fik- tiven Sozialversicherungsrente die von den Rentenversicherungsträgern mitgeteilten sozialversicherungsrechtlichen Daten unter Umständen ergänzt , korrigiert sowie projiziert werden (vgl. dazu Fühser BetrAVG 1993, 63, 68). Auch die individuelle Berechnung führt mithin im Ergebnis nicht zu einer Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Sozialversicherungsrente.
105
b) Demgegenüber dient das Näherungsverfahren der Verwaltungsvereinfachung , die für die Beklagte und die übrigen unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG fallenden Versorgungsträger von besonderer Bedeutung ist. Denn diese Versicherer haben im Rahmen von Massenverfahren eine hoch komplizierte Materie zu bearbeiten. Dies zwingt sie zu Vereinfachungen und Typisierungen. Das Näherungsverfahren ermöglicht eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung (vgl. dazu schon Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter

3).


106
c) Dabei ist es unschädlich, dass dieses Verfahren ursprünglich für die Berechnung von Pensionsrückstellungen entwickelt worden ist und sich die Einzelheiten aus Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ergeben, die für die Finanzverwaltung bestimmt sind. Das Näherungsverfahren beruht auf einem von Versicherungsmathematikern erarbeiteten Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. § 2 Rdn. 425; Finanzministerium Nordrhein-Westfalen BStBl. 1959 II S. 72, 75).
107
d) Die mit dem hier maßgeblichen Näherungsverfahren (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 BStBl. I S. 1024 ff.; vom 5. Oktober 2001 BStBl. I S. 661 ff.) bewirk- te Typisierung und Pauschalierung beruht auf sachgerechten, nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstandenden Erwägungen. Die zugrunde liegende Formel lautet wie folgt:
108
Maßgebende Bezüge x Anzahl der Versicherungsjahre x bezügeabhängiger Steigerungssatz x Korrekturfaktor x Rentenart-/Zugangsfaktor = Sozialversicherungsrente.
109
aa) Maßgebende Bezüge sind nur die für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung relevanten Bruttobezüge. Die dortige Beitragsbemessungsgrenze bildet demnach die Obergrenze.
110
bb) Zu den Versicherungsjahren zählt bei einem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer jedes Lebensjahr nach Vollendung des 20. Lebensjahres (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 5; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 5). Bei einer festen Altersgrenze von 65 Lebensjahren ergibt sich demnach eine anrechenbare Dienstzeit von 45 Jahren (einschließlich Ersatzzeiten und anderer anrechnungsfähiger Zeiten). Dies steht auch im Einklang mit dem hinter § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI stehenden Rechtsgedanken. Die Standardrente von 45 Entgeltpunkten beruht auf 45 Jahren zu je einem Entgeltpunkt (vgl. Höfer aaO § 2 Rdn. 3386).
111
cc) Der bezügeabhängige Steigerungssatz berücksichtigt, dass bei relativ hohen, insbesondere karrierebedingten Verdienststeigerungen ein ungünstigeres Verhältnis zwischen Sozialversicherungsrente und letztem Aktiveneinkommen entsteht. Das Rentenniveau ist in der Regel umso geringer , je höher das zuletzt erreichte Arbeitsentgelt ist. Mit höherem End- einkommen sinkt der Steigerungssatz auch deshalb, weil Arbeitnehmer mit höherem Endeinkommen in der Regel längere Zeiten der Schul- und Berufsausbildung aufweisen als Arbeitnehmer mit niedrigerem Endeinkommen und diese Zeiten sozialversicherungsrechtlich nur begrenzt rentensteigernd wirken (vgl. dazu Höfer, BetrAVG Band I Stand Juni 2006 § 2 Rdn. 3373, § 2 Rdn. 3391). Deshalb muss der bezügeabhängige Steigerungssatz umso niedriger sein, je höher die maßgebenden Bezüge sind. Er beträgt 1,09% der "maßgebenden Bezüge", sofern sie 70% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70% übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88% (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. Dezember 1997 aaO Rdn. 3; vom 5. Oktober 2001 aaO Rdn. 3).
112
Das Näherungsverfahren trägt damit auch den Versicherungsverläufen der Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten angemessen Rechnung, obwohl es grundsätzlich von 45 Versicherungsjahren ausgeht. Zum einen zählen zu den Versicherungsjahren nicht nur die Beitragszeiten , sondern auch die versicherungsrechtlich relevanten Ausbildungszeiten. Zum anderen hat die niedrigere sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Schul- und Ausbildungszeiten in einem niedrigeren Steigerungssatz einen typisierten Niederschlag gefunden.
113
dd) Der Korrekturfaktor berücksichtigt Veränderungen des aktuellen Rentenwerts (vgl. dazu Höfer aaO § 2 Rdn. 3409, 3419). Er ist kontinuierlich gesunken (vgl. die Übersicht bei Höfer aaO § 2 Rdn. 3421).

114
ee)Rentenart- und Zugangsfaktor für die Regelaltersrente, auf die § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a BetrAVG (n.F.) abstellt, belaufen sich auf 1,0.
115
e) Die Tarifvertragsparteien bestimmen autonom über den Inhalt der Zusatzversorgung einschließlich des Versorgungsziels und der Mittel zu dessen Erreichen. Deshalb waren sie hier im Grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gehalten, die individuelle Versorgungslücke des einzelnen Pflichtversicherten zugrunde zu legen. Sie durften vielmehr auf einen standardisierten Versorgungsbedarf abstellen. Insoweit lag es nahe , bei ihren dem Bestandsschutz dienenden Übergangsvorschriften im Grundsatz an die gesetzliche Neuregelung des Betriebsrentengesetzes anzuknüpfen. Denn schon der Gesetzgeber hatte die Aufgabe, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neue Unverfallbarkeitsvorschriften für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu schaffen, wobei er den Besonderheiten dieser Zusatzversorgung Rechnung tragen und insoweit von den gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft abweichen durfte.
116
f) Ob dagegen die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen zulässiger Typisierung und Standardisierung durch die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überschritten sind, das heißt ein Maß erreichen, das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr hingenommen werden kann, hängt sowohl von der Intensität möglicher Benachteiligungen als auch von der Zahl der Betroffenen ab (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 111, 115, 137). Der Senat kann diese Frage aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts noch nicht abschließend beurteilen.

117
aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das Näherungsverfahren wirke sich für einen nicht unerheblichen Teil der Pflichtversicherten spürbar nachteilig aus. In einigen ihm vorliegenden Verfahren sei die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Sozialversicherungsrente wesentlich höher als die Rente, die sich aus der von der Beklagten jeweils vorgelegten Hochrechnung der von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mitgeteilten individuellen Rentendaten ergäbe. Teilweise übersteige die so genannte Näherungsrente die hochgerechnete Individualrente beträchtlich, im Einzelfall bis zu mehr als 47%. Dies wirke sich regelmäßig bereits auf die Feststellung der Startgutschriften erheblich aus, teilweise ergäben sich bei individueller Errechnung der gesetzlichen Rente um bis zu ca. 60% höhere Startgutschriften. Betroffen seien insbesondere Personen mit längeren Ausbildungs- oder Fehlzeiten (etwa durch Kindererziehung), also solche Versicherte, die die dem Näherungsverfahren pauschal zugrunde gelegte Lebensarbeitszeit von rund 45 Jahren (BT-Drucks. 14/4363 S. 10) aufgrund ihrer individuellen Erwerbsbiographie nicht erreichen könnten.
118
Die Beklagte habe die entsprechenden Behauptungen der Kläger der verschiedenen beim Berufungsgericht anhängigen Verfahren nicht substantiiert bestritten, sondern sich zuletzt auf die Behauptung beschränkt , das Näherungsverfahren sei in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten sogar günstiger als der Ansatz individuell berechneter gesetzlicher Renten, ohne darzulegen, in welchen Fällen und inwieweit die nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente die aufgrund einer individuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers hochgerechnete Rente übersteige. Dies sei ihr jedoch möglich und zumutbar gewesen, da sie mittlerweile aufgrund so genannter Fiktivberechnungen in einer gro- ßen Zahl von Fällen über detaillierte Erkenntnisse hierzu verfüge. Deshalb sei gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO festzustellen, dass allein die Anwendung des Näherungsverfahrens Versicherte nicht nur in wenigen Ausnahmesachverhalten, sondern in einer erheblichen Zahl von Fällen wesentlich schlechter stelle.
119
bb) Legte man diese Feststellungen zugrunde, spräche vieles dafür , dass die ausschließliche Verweisung der rentenfernen Versicherten auf das Näherungsverfahren die von Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschreitet. Wie die Revision der Beklagten jedoch zu Recht beanstandet , hat das Berufungsgericht ihre Darlegungslast insoweit überspannt. Den pauschalen Vortrag des Klägers, das Näherungsverfahren stelle viele Versicherte schlechter als die individuelle Hochrechnung der Sozialversicherungsrente, durfte die Beklagte mit der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung bestreiten, das Näherungsverfahren sei vielfach für die Versicherten günstiger. Diesen Sachverständigenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, denn die Frage nach den qualitativen und quantitativen Auswirkungen des Näherungsverfahrens zielte letztlich auf eine flächendeckende Untersuchung, die die besondere Sachkunde eines Sachverständigen erfordert hätte. Die Frage wäre auch nicht dadurch zu beantworten gewesen, dass die Beklagte im Rechtsstreit mit dem Kläger zu allen in anderweitig anhängigen Verfahren aufgestellten Kläger-Behauptungen und daneben in weiteren, nicht bei Gericht anhängigen Fällen entsprechende Fiktivberechnungen angestellt und vorgetragen hätte. Denn auch ein solcher Vortrag wäre weiterhin dem Einwand ausgesetzt gewesen, kein für die Gesamtzahl von ca. 1,7 Millionen betroffenen rentenfernen Versicherten repräsentatives Bild zu zeichnen. Die genannten Feststellungen sind somit nicht rechtsfehler- frei getroffen, weshalb der Senat sie seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann.
120
Das g) nötigt indes nicht dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Denn die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte verstößt jedenfalls anderweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu sogleich unter 5.) und ist deshalb - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - unwirksam. Insoweit erhalten die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ohnehin anstehenden Nachverhandlungen (vgl. dazu unten unter C.) Gelegenheit, die Auswirkungen des Näherungsverfahrens erneut zu prüfen. Sollte diese Prüfung ergeben , dass die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens in einer nicht mehr zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zu ganz erheblichen Abweichungen vom Ergebnis einer individualisierten Berechnung führt, stehen den Tarifvertragsparteien verschiedene Regelungswege offen. Es obliegt dann ihrer Entscheidung, ob sie das Verfahren zur Berechnung der gesetzlichen Rente insgesamt modifizieren oder aber nur in Einzelfällen einen Härtefallausgleich schaffen.
121
h) Im vorliegenden Verfahren müssen diese Fragen auch deshalb nicht entschieden werden, weil es im Fall des Klägers keine Anhaltspunkte für eine solche Abweichung zu seinen Lasten gibt. Vielmehr wird er durch die Anwendung des Näherungsverfahrens nach den vorliegenden Berechnungen begünstigt.
122
5. Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG der Startgutschriftenberech- nung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes Jahr der Pflichtversicherung.
123
a) Soweit die Regelung auf die Pflichtversicherungsjahre abstellt und diesen einen jeweils festen Prozentsatz zuordnet, erscheint dies zunächst systemkonform und für sich genommen rechtlich unbedenklich.
124
Der aa) Unverfallbarkeitsfaktor beim Quotierungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BetrAVG entspricht dem Verhältnis der bis zum Ausscheiden tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Betriebszugehörigkeit. Dies führt dazu, dass mit höherem Eintrittsalter bei gleicher Betriebstreue der Unverfallbarkeitsfaktor steigt. Bei einer auf den einzelnen Arbeitgeber bezogenen Betrachtung des Arbeitsverhältnisses ist dieses Ergebnis folgerichtig und angemessen , zumal häufig bei höherem Eintrittsalter die individuell erreichbare Vollrente sinkt.
125
Beim bb) Versorgungssystem der Beklagten steht für die Erfassung der zu honorierenden Betriebstreue jedoch nicht die Beschäftigung der Versicherten bei einem bestimmten Arbeitgeber im Vordergrund. Entscheidend ist vielmehr die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung und damit die (gesamte ununterbrochene) Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Jedenfalls wenn der Versicherte auch beim neuen Arbeitgeber nahtlos pflichtversichert wird, soll sich ein Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes nicht auf die Zusatzversorgung auswirken. Diese Besonderheit legt es nahe, nicht auf die Betriebszugehörigkeit , sondern auf die Pflichtversicherungsjahre abzustellen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Eine dem § 2 Abs. 1 BetrAVG entsprechende Regelung trüge diesem System nur unzulänglich Rechnung.
126
cc) Auch die Wahl eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr soll die oben beschriebenen Ungereimtheiten vermeiden, die mit einer Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG verbunden wären, und entspricht somit ebenfalls den Besonderheiten des Zusatzversorgungssystems des öffentlichen Dienstes. Es wäre zwar denkbar gewesen, die ratierliche Berechnungsweise des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu modifizieren und die tatsächlich erreichten Pflichtversicherungsjahre zu den bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses erreichbaren Pflichtversicherungsjahren ins Verhältnis zu setzen. Dagegen spricht jedoch, dass die Berechnungsmethode für den Unverfallbarkeitsfaktor nicht losgelöst von der Berechnungsmethode für die Voll-Leistung betrachtet werden kann. Denn zwischen beiden Rechenschritten besteht ein innerer Zusammenhang. Für die pauschalierte Berechnung mit Hilfe eines festen Prozentsatzes pro Pflichtversicherungsjahr spricht, dass sich auch die Voll-Leistung nicht nach den individuellen Verhältnissen bestimmt, sondern allgemein und schematisiert auf den höchstmöglichen Versorgungssatz festgelegt worden ist (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)).
127
dd) Insoweit haben weder der Gesetzgeber und noch weniger die Tarifvertragsparteien und die den Tarifvertrag mit ihrer Satzung nachvollziehende Beklagte ihren Gestaltungsspielraum überschritten.
128
Der b) in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG (n.F.) vorgesehene Prozentsatz von 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr, der über § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS und § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV für die Berechnung der Startgutschrift maßgebend ist, führt jedoch zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist.
129
Bei aa) jährlich einzusetzenden 2,25% ergeben sich 100% der Pflichtversicherungszeit erst mit 44,44 Pflichtversicherungsjahren.
130
Der Gesetzgeber wollte in § 18 Abs. 2 BetrAVG mit dem jährlichen Anteilssatz von 2,25% berücksichtigen, dass auch im öffentlichen Dienst betriebstreue Arbeitnehmer, die den Höchstversorgungssatz erreichen, in aller Regel eine höhere Zahl versorgungsfähiger Jahre aufweisen als die nach den früheren Versorgungsregelungen maßgeblichen 40 Jahre. Den konkreten Prozentsatz von 2,25 hat er unter anderem dem Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung entnommen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Dort betrug im Jahre 1998 bei Rentnern mit 40 und mehr Jahren rentenrechtlicher Zeiten (also höchstmöglichen Rentenzeiten) der Durchschnittswert 45,4 Jahre bei Männern und 43,3 Jahre bei Frauen (vgl. Rentenversicherungsbericht 1999, Übersicht A 6, BT-Drucks. 14/2116 S. 50). Weiter hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, dass auch das oben beschriebene Näherungsverfahren von 45 Versicherungsjahren ausgehe. Der Anteilssatz von 2,25% sollte sowohl eine Begünstigung wie auch eine Benachteiligung der vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gegenüber denjenigen vermeiden, die bis zum Versorgungsfall im öffentlichen Dienst verbleiben (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Der Gesetzgeber hat damit zum einen auf alle für den Höchstversorgungssatz maßgebenden Zeiten und zum anderen ausschließlich auf die betriebstreuen Arbeitnehmer abgestellt, die den Höchstversorgungssatz erreichen.
131
bb) Das erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht sachgerecht und durfte von den Tarifvertragsparteien und der Beklagten deshalb für die Übergangsregelung nicht übernommen werden.
132
(1) Hinnehmbar erscheint es allerdings zunächst, dass die Tarifvertragsparteien auf den Durchschnittswert abgestellt haben, den die im öffentlichen Dienst betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz erreichen. Denn auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG die Voll-Leistung generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt, womit ein standardisiertes Versorgungsniveau bestimmt wird (vgl. oben unter B. III. 1. a) aa)). Es erscheint zumindest vertretbar, den Tarifvertragsparteien diese Definition des zu schützenden Versorgungsniveaus zu überlassen.
133
Im (2) Übrigen hält das dem § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG zugrunde liegende Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversicherungsjahr den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG aber deshalb nicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschließt.
134
Gesetzgeber Der hat den Prozentsatz von 2,25 an statistischen Beobachtungen ausgerichtet, die den früheren Höchstversorgungssatz und die nach der früheren Satzung von den Versicherten erreichten versorgungsfähigen Jahre betrafen (vgl. BT-Drucks. 14/4363 S. 9). Nach § 41 Abs. 2 Sätze 1 und 5, Abs. 2b Sätze 1 und 5 VBLS a.F. richtete sich die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversor- gungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit. Zu dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit zählten nach § 42 VBLS a.F. nicht nur die auf der Pflichtversicherung beruhenden Umlagemonate, sondern nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. auch die der gesetzlichen Rente zugrunde gelegten Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.
135
Der die Funktion des Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des neuen § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG bestimmt sich jedoch nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre.
136
Gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungsjahre können indes deutlich voneinander abweichen. Während beispielsweise zur gesamtversorgungsfähigen Zeit insbesondere als beitragsfreie Zeiten auch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr zurückgelegte Schul-, Fachschul - und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit (bei Halbanrechnung) bis zu vier Jahren berücksichtigt wurden (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F., 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI), zählen die genannten Zeiten nicht zu den Pflichtversicherungsjahren im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG. Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten , wie etwa Akademiker, können 44,44 Pflichtversicherungsjahre überhaupt nicht erreichen und müssen deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen. Beispielsweise beträgt bei einem Arbeitnehmer, der nach Abschluss seines Studiums mit Vollendung des 28. Lebensjahres in den öffentlichen Dienst eintrat und am 31. Dezember 2001 das 54. Lebensjahr erreicht hatte, der maßgebliche Prozentsatz nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG 58,50% (= 26 x 2,25%). Dagegen würde sich der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG auf 70,27% (26/37) belaufen. Neben Akademikern sind aber auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
137
Weder das Modell der Standardrente eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung noch das bei der Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG anzuwendende Näherungsverfahren liefern stichhaltige Argumente dafür, den maßgeblichen Prozentsatz unter Berücksichtigung der gesamtversorgungsfähigen Zeit von 44,44 Jahren zu bestimmen und ihn dann lediglich mit der Zahl der erreichten Pflichtversicherungsjahre zu multiplizieren, obwohl diese in aller Regel niedriger ist als die erreichte gesamtversorgungsfähige Dienstzeit.
138
Die Regelung des aktuellen Rentenwerts in § 68 SGB VI enthält keine derart voneinander abweichenden Bezugspunkte. Das durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG vorgeschriebene Näherungsverfahren geht zwar von 45 Pflichtversicherungsjahren aus, enthält aber - wie oben bereits dargelegt - im bezügeabhängigen Steigerungssatz zumindest einen schematisierten Kontrollmechanismus, der bei der Festschreibung des Prozentsatzes in § 18 Abs. 2 BetrAVG keine Entsprechung findet.
139
cc) Der Gesetzgeber hatte zwar bei der Festlegung der Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes einen erheblichen Gestaltungsspielraum, und der Freiraum der Tarifvertragsparteien bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung ist nicht geringer, sondern tendenziell größer. Wegen der zu verzeichnenden Systembrüche und Ungereimtheiten kann aber die Höhe der Versorgungsquote allein mit den Besonderheiten des Versorgungssystems des öffentlichen Dienstes und einem Recht zur Standardisierung nicht gerechtfertigt werden.
140
dd) Der Senat war nicht gehalten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 BetrAVG im Wege der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Denn er hatte nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelung zu überprüfen.
141
C. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus ergebende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirksamkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung , was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgesprochen hat - den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest.

142
Das führt lediglich zur Zurückweisung der Revisionen beider Parteien. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten.
143
Zwar I. verbietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten abzuleitende Justizgewährungsanspruch auch bei der gerichtlichen Kontrolle privatrechtlicher Regelungen, dass die gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzt wird (BVerfGK 6, 79, 81). Andererseits hatte der Senat die Entscheidungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, die sich aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ergeben. Die insoweit kollidierenden Grundrechte mussten im Sinne praktischer Konkordanz zum Ausgleich gebracht werden (vgl. ErfK/Dieterich, 7. Aufl. Art. 2 GG Rdn. 66 m.w.N.).
144
Bereits II. das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei der Frage, inwieweit die entstandene Regelungslücke durch eine ergänzende Tarifvertrags- und Satzungsauslegung geschlossen werden kann, zu Recht zwischen bewussten und unbewussten, planwidrigen Regelungslücken unterschieden (vgl. dazu u.a. BAG ZTR 2007, 149, 150). Bei bewussten Regelungslücken ist eine ergänzende richterliche Auslegung des Tarifvertrages in der Regel ausgeschlossen (vgl. BAGE 36, 218, 224 f.; 40, 345, 352; 57, 334, 342; 77, 94, 98, 101; 91, 358, 367; 97, 251, 259; BAG NZA 1999, 999, 1000). Bei unbewussten Regelungslücken ist sie dann zulässig, wenn hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Ersatzregelung ausreichende Anhaltspunkte für den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien bestehen (vgl. u.a. BAGE 110, 277, 284).
145
Unwirksame Regelungen in tarifvertraglichen Vorschriften schaffen zwar ungewollte Regelungslücken. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres , dass sich die Tarifvertragsparteien einer rechtlichen Problematik nicht bewusst waren, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Tarifvertragsparteien haben - nach öffentlicher Kritik an der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte - in der gemeinsamen Niederschrift vom 12. März 2003 erklärt, sie hielten die Berechnung der Startgutschriften für rechtmäßig, weiterer Änderungsbedarf bestehe insoweit nicht. Zugleich haben sie aber angekündigt, im Falle anders lautender gerichtlicher Entscheidungen neue Verhandlungen aufzunehmen (vgl. Niederschrift vom 12. März 2003 zum Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV; Bergmann ZTR 2003, 478, 481).
146
Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen , weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. dazu BAGE 41, 163, 169 ff.).
147
III. Auch nach den für eine Teilnichtigkeit tarifvertraglicher Vereinbarungen geltenden Grundsätzen kam ein weitergehendes gerichtliches Eingreifen nicht in Betracht. Bei Teilnichtigkeit wird die beanstandete Regelung auf das unbedingt gebotene Maß zurückgeführt und dabei dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung getragen. Das aus § 306 BGB hergeleitete Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion gilt für Tarifverträge nicht (vgl. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB); ebenso wenig gilt es für die Satzung der Beklagten, soweit deren Regelungen lediglich tarifvertragliche Vereinbarungen übernehmen oder umsetzen.
148
Soweit das Bundesarbeitsgericht diesen Lösungsweg im Urteil vom 7. März 1995 (BAGE 79, 236, 246 ff.) beschritten hat, ist dort lediglich ein verfassungswidriger Ausnahmetatbestand für unwirksam erklärt worden , wobei festgestellt werden konnte, dass es dem Willen der dortigen Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, die Versorgungsregelungen trotz der - lediglich auf einen Randbereich beschränkten - Unwirksamkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten.
149
Hier liegt der Fall anders. Der Wegfall der Übergangsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften von ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten erschüttert die Kalkulationsgrundlagen für das neue Betriebsrentensystem in einem Maße, dass ein Festhalten an den neuen Satzungsregelungen im Übrigen nicht sinnvoll erscheint. Hinzu kommt, dass den Tarifvertragsparteien zahlreiche Wege offen stehen, den Beanstandungen des Senats Rechnung zu tragen. So können die Tarifvertragsparteien bei der Neugestaltung der bisher der Neufassung des § 18 Abs. 2 BetrAVG entnommenen Formel zur Berechnung der Startgutschriften entweder einen (gegenüber dem Wert von 2,25) veränderten Prozentsatz in die Formel einstellen. Sie können aber auch den anderen (Unverfallbarkeits -)Faktor der Formel verändern, um so im Ergebnis entweder auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren oder aber auf das Verhältnis der erreichten gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit zur erreichbaren gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit abzustellen. Selbst eine Veränderung der gesamten Berechnungsformel (und nicht nur die Korrektur ihrer Faktoren) steht ihnen offen. Auch soweit die konkreten Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens zur Ermittlung der gesetzlichen Rente weiterer Überprüfung bedürfen, eröffnen sich den Tarifvertragsparteien verschiedene Lösungswege (vgl. dazu oben unter B. III. 4. g).
150
Blick Mit auf Art. 9 Abs. 3 GG war es den Tarifvertragsparteien vorzubehalten, für welche Lösungen sie sich entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.07.2005 - 6 O 689/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2006 - 12 U 210/05 -

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 186/02 Verkündet am:
26. November 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VBLS a.F. § 42 Abs. 2
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente
verstößt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt
geworden sind, auch nach diesem Stichtag nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, §§ 9 AGBG, 307 BGB.
BGH, Urteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
26. November 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist 1934 geboren und war im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt beteiligt ist. Seit 1. Oktober 1991 bezieht der Kläger eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die

Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be- rücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt. Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die an-

gegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden kann. Der Kläger bezieht bereits seit 1. Oktober 1991 eine Zusatzrente von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengeneration hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.


d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger – bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten ist das Niveau der von ihr in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Versorgungsrenten generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvor-

sorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 391/02 Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VBLS §§ 75 ff. n.F.
Die Anwendung des in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.
vorgesehenen Halbanrechnungsgrundsatzes ist auch für Versicherte, die erst nach
dem 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, insoweit nicht
unwirksam, wie die auf dieser Grundlage berechnete Zusatzrente als (gegenüber der
ab 1. Januar 2001 geltenden Satzung günstigere) Besitzstandsrente für eine Übergangszeit
gewährt wird.
BGH, Urteil vom 10. November 2004 - IV ZR 391/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2002 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente.
Er ist 1938 geboren und war wegen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2001 bezieht der Kläger eine monatliche Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung

berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten , in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 567 Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 185 Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden 382 Monate sowie den 185 Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 376 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. September 2001 eine Versorgungsrente auf

der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 567 Monaten zu gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung de r Klage.
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitier te Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß §§ 242 BGB, 9 AGBG für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, w ie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.


a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.
Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin , daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall , der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundes-

verfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff.) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt , für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter

3).



c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Ar-

beitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.
Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzu ng berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt es in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.
Diese Übergangsregelung hält nicht etwa, wie das B erufungsgericht meint, das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung

durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über

die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 219/02 Verkündet am:
19. Januar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Z usatzrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.
Er ist am 5. Oktober 1948 geboren und war wegen se iner Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. November 2000 bezieht der Kläger eine Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen

an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den Monaten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat bzw. dort zugerechnet erhält, zunächst die Monate abgezogen, in denen sein Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat; aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlagemonaten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Sat zung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).
Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage einer auch sämtliche Vordienst- und Zurechnungszeiten voll berücksichtigenden gesamtversorgungsfähigen Zeit zu

gewähren, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf di e Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören B erechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Aus-

wirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vo r dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.
2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) entschieden hat.

a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Sat zung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75 Abs. 2 der Neufassung werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte volle Anrech-

nung der Vordienst- und Zurechnungszeiten ist nach wie vor nicht vorgesehen.

b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Besc hluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte , nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts m ag bei den Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der VBLS ergeben würde. Die Entscheidung bezieht sich aber nicht auf Rentenberechtigungen , die - wie hier - bereits vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Halbanrechnun g trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als typisch angesehen werden

kann. Soweit die Versicherten im Revisionsverfahren diese Annahme des Bundesverfassungsgerichts mittels statistischen Materials und unter Berufung auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten in Zweifel gezogen haben, ist dies in bezug auf die rein wertende Abgrenzung der Versichertengenerationen durch das Bundesverfassungsgericht unerheblich. Der Kläger bezieht seit 1. November 2000 Versorgungsrente für Versicherte von der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die Halbanrechnung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgeric ht zwischen der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich.

d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht da rin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000 rentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei kann auf sich beru-

hen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler , ZTR 2000, 337 ff. und Schantl, VersR 2004, 1226, 1230 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten , eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere , die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

e) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, de ren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente , die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersicht-

lich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten Rechts wie etwa dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

f) Schließlich haben sich die Tarifvertragsparteie n auch nicht durch die Vereinbarung, eine bundesgerichtliche Entscheidung zugunsten einer höheren als der in der Übergangsregelung der neuen Satzung vorgesehenen Rente zugunsten aller davon Betroffenen umzusetzen, darauf verständigt , die Entscheidung über Halb- oder Vollanrechnung den Gerichten vorzubehalten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß einer solchen Entscheidung sogar rückwirkend Folge geleistet werden soll.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 25/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cl; AVB Kreditversicherung, hier Arbeitslosigkeitsversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungskredite
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung
für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße
Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer
zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld
oder -hilfe bezieht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005- IV ZR 25/04 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert Leistungen aus einer von der Be klagten so bezeichneten "Arbeitslosigkeitsversicherung".
Zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ei nen … M. nahm der Kläger im Oktober 2002 bei der V. GmbH ein Darlehen über 31.666,56 € auf, das in der Zeit vom 21. November 2002 bis zum 21. Oktober 2003 in 12 Raten über je 2.638,88 € zurückgezahlt werden sollte.

Die Bank unterhält als Versicherungsnehmerin bei d er Beklagten einen Gruppenversicherungsvertrag, aufgrund dessen alle natürlichen Personen, die bei ihr einen Darlehensvertrag zur Kfz-Finanzierung mit fest vereinbarten Raten abgeschlossen haben, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert werden können. Hiervon machte die Bank zugunsten des Klägers Gebrauch. Zusammen mit der Darlehensbestätigung übersandte sie ihm namens der Beklagten eine Versicherungsbestätigung, der zufolge ihm in Verbindung mit dem Fahrzeugfinanzierungsdarlehen als versicherter Person Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden: AVB-AL) gewährt werde. Diese lauten auszugsweise: § 1 Begriffsbestimmungen … 2. Arbeitnehmer Arbeitnehmer ist ein Versicherter, der … bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Er darf weder … Kurzarbeiter, Saisonarbeiter noch bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein. 3. Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muß Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Während der Arbeitslosigkeit muß der Versicherte außerdem Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Erhält der Versicherte wegen fehlender Bedürftigkeit

keine Arbeitslosenhilfe, hindert dies den Leistungsanspruch nicht. … § 3 Versicherungsleistung Während der Arbeitslosigkeit des Versicherten werden die in dieser Zeit gegenüber dem Versicherungsnehmer fällig werdenden ursprünglich vereinbarten monatlichen Raten des Versicherten unter Berücksichtigung der Karenzzeit bezahlt, wenn die Arbeitslosigkeit während der Dauer des Versicherungsschutzes begonnen hat. … § 4 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit). … Bei Abschluß des Darlehensvertrages war der Kläger als Elektromeister bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beschäftigt , an der er zu 25% und seine als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau zu 75% beteiligt ist. Mit Schreiben vom 3. Januar 2003 kündigte die GmbH, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Januar 2003. Der Kläger ist seither arbeitslos gemeldet und erhält gemäß Bescheid des zuständigen Arbeitsamtes vom 17. März 2003 wöchentlich 245,21 € Arbeitslosengeld. Zugleich ist er seit Februar 2003 weiterhin bei der von seiner Ehefrau geführten Gesellschaft für monatlich 160 € beschäftigt.
Der Kläger meint, diese geringfügige Beschäftigung stehe der Annahme , er sei bedingungsgemäß arbeitslos, nicht entgegen, wie sich insbesondere daran zeige, daß ihm Arbeitslosengeld bewilligt sei. Er begehrt von der Beklagten Ersatz für die von ihm in der Zeit von Februar

bis April 2003 an die V. gezahlten drei Darlehensraten in Höhe von insgesamt 7.916,64 €, ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, die ab Mai 2003 bis einschließlich Oktober 2003 fälligen restlichen Darlehensraten zu zahlen, sofern seine Arbeitslosigkeit andauert.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil hie r ein Beschäftigungsverhältnis bei der Ehefrau des Klägers im Sinne von § 1 Nr. 2 AVB-AL zugrunde liege, die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet im Sinne von § 1 Nr. 3 AVB-AL eingetreten und der Kläger weiterhin gegen Entgelt für die frühere Arbeitgeberin tätig sei.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Ers atzes für die noch in die Karenzzeit fallende Darlehensrate für den Monat Februar 2003 stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefocht enen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspr uch auf Versicherungsleistungen versagt, weil er entgegen § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbedingungen weiterhin gegen Entgelt, nämlich für 160 € monat-

lich, bei seiner früheren Arbeitgeberin tätig ist. Daß er arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, besage nur, daß er sozialrechtlich als arbeitslos angesehen werde, sei aber für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis , in welchem der Begriff der Arbeitslosigkeit in zulässiger Weise abweichend von den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs definiert sei, ohne Bedeutung. Nach § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL setze der Leistungsanspruch voraus, daß der Versicherte überhaupt keine entgeltliche Tätigkeit mehr ausübe; der Empfang von Arbeitslosengeld oder -hilfe sei, wie das Wort "außerdem" zeige, eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung. Die so verstandene Regelung sei interessengerecht und transparent. Der vom Kläger nunmehr noch erzielte Verdienst von monatlich 160 € sei nicht so gering, daß es unbillig erscheine, darin ein Entgelt im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL zu sehen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die in § 1 Nr. 3 Satz 1 der Versicherungsbeding ungen (AVB-AL) getroffene Regelung zur Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, soweit sie zur Voraussetzung hat, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist.

a) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß § 1 Nr. 3 AVB-AL eine eigenständige vertragliche Beschreibung bedingungsgemäßer Arbeitslosigkeit enthält, die unabhängig ist vom sozialrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit. Zunächst setzt bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit voraus, daß - nach ihrem unverschuldeten Eintritt - der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist. Damit will sich der Versicherer gegen

Mißbrauch schützen. Er möchte verhindern, daß der Versicherte seinen Lebensunterhalt für die Dauer der Kraftfahrzeugfinanzierung durch Leistungen aus der öffentlichen Arbeitslosigkeitsversicherung und Zusatzeinkünfte in einer Art und Weise bestreitet, die ihm keinen ausreichenden Anreiz für die rasche Beendigung seiner Arbeitslosigkeit gibt.

b) Daß diese Entgeltklausel in der Auslegung des B erufungsgerichts die Versicherungsnehmerin oder die einzelnen Versicherten gemessen an den gesetzlichen Konkretisierungen des § 307 Abs. 2 BGB inhaltlich unangemessen benachteiligt, läßt sich nicht feststellen.
aa) Bei der Beurteilung, ob die Bestimmung von ein em wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) über Arbeitsförderung außer Betracht zu lassen. Private Versicherungen sind nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen. Die Gesetze zur Sozialversicherung geben wegen ihrer Andersartigkeit und ihrer anderen Leistungsvoraussetzungen insoweit keinen tauglichen Maßstab für die unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers einer privaten Arbeitslosigkeitsversicherung (vgl. BGHZ 141, 137, 142 f.). Auch im übrigen ist ein gesetzliches Leitbild, von dem mit der Bestimmung des § 1 Nr. 3 AVB-AL abgewichen würde, nicht ersichtlich.
bb) Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist mit der Entgeltklausel ebenfalls nicht verbunden. Der Versicherungsvertrag soll die finanzierende Bank als Versicherungsnehmerin davor schützen, daß es infolge von Arbeitslosigkeit ihrer Kreditnehmer zu

Ausfällen bei der Zahlung von Kreditraten kommt. Mit der Voraussetzung , daß der Versicherte während seiner Arbeitslosigkeit Arbeitslosengeld oder - sofern er bedürftig ist - Arbeitslosenhilfe bezieht, gewährleistet § 1 Nr. 3 AVB-AL, daß dem Versicherten Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Lebensunterhalt - wenn auch eingeschränkt - während der Arbeitslosigkeit weiterhin zu bestreiten, selbst wenn er keine sonstigen Einkünfte erzielen darf. Zugleich wird der Versicherte durch die Versicherungsleistung in einem Umfang von monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen freigestellt, die die nach den §§ 118, 141 f. SGB III zulässigen Nebeneinkünfte häufig übersteigen werden, und ist das schon erwähnte Interesse des Versicherers daran, sich vor einem Mißbrauch zu schützen, anzuerkennen. Will der Versicherer deshalb den Versicherungsschutz auf Fälle der Arbeitslosigkeit beschränken, in denen der Versicherte neben Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe kein sonstiges Entgelt erhält, so ist dies grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung überlassen (vgl. dazu BGHZ aaO). Er muß die genannte Einschränkung allerdings der Versicherungsnehmerin und den Versicherten klar und unmißverständlich vor Augen führen.

c) Nur daran fehlt es hier mit der Folge, daß die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL die Versicherungsnehmerin und auch die Versicherten wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.
aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Al lgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muß nicht nur in

ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141, 137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht die Entgeltklausel in § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL nicht.
bb) Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichk eiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGHZ 106, 42, 49). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag zugrunde, so ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGHZ 103, 370, 383; BGH, Urteile vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 - veröffentlicht in juris, unter 2 b; 14. Mai 2003 - IV ZR 50/02 - veröffentlicht in juris, unter II 1 a).
cc) Sowohl die Überschriften des § 1 AVB-AL ("Begr iffsbestimmungen" ) und seiner Nr. 3 ("Arbeitslosigkeit") als auch die im Satz 1 der Klausel enthaltene Bedingung, daß der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", geben zunächst einen Hinweis darauf, daß eine eigenständige, vom sozialrechtlichen Rechtsbegriff der Arbeitslosigkeit abweichende Definition des Begriffs der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit aufge-

stellt werden soll. Das legt es nahe, die Klausel so zu verstehen, wie das Berufungsgericht sie ausgelegt hat. In Satz 3 der Klausel wird aber die weitere Bedingung aufgestellt, der Versicherte müsse während der Arbeitslosigkeit außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe erhalten und aktiv Arbeit suchen. Damit wird der Versicherte in die sozialversicherungsrechtliche Begriffswelt der Arbeitslosigkeit geleitet. Selbst wenn er nicht mit allen Einzelheiten dieses Rechtsgebiets bewandert sein mag und noch nie mit der Arbeitsverwaltung zu tun hatte, weiß er darüber doch in den Grundzügen Bescheid, zumal angesichts der seit Jahren hohen Arbeitslosigkeit der Informationsstand in den davon betroffenen oder bedrohten Arbeitnehmerkreisen gewachsen ist. Insoweit ist auch weithin bekannt, daß ein geringer Hinzuverdienst den sozialrechtlichen Leistungsanspruch nicht ausschließt. Der Versicherte kann deshalb dem Irrtum erliegen, Satz 3 der Klausel beinhalte eine Konkretisierung der Voraussetzungen des Satzes 1. Das liegt schon deshalb nicht fern, weil sich bei der Voraussetzung, daß der Versicherte nicht gegen Entgelt tätig ist, die Frage nach einer Erheblichkeits- oder Geringfügigkeitsgrenze aufdrängt. Der Versicherte kann die Regelung des Satzes 3 dahin mißverstehen , daß § 1 Nr. 3 AVB-AL insgesamt gesehen an das Sozialversicherungsrecht anknüpft und im Sinne der Versicherungsbedingungen arbeitslos ist, wer von der Arbeitsverwaltung als arbeitslos behandelt wird und infolgedessen Leistungen erhält. Darin kann er sich auch dadurch bestärkt sehen, daß die Beklagte den Vertrag, der die von der Versicherungsnehmerin vergebenen Kredite sichern soll, als "Arbeitslosigkeitsversicherung" bezeichnet und damit einen Begriff verwendet, der gemeinhin mit der sozialrechtlichen Versicherung assoziiert wird, während private Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit weniger bekannt sind. Durch das Nebeneinander des vertraglich festgelegten und des sozial-

rechtlichen Vorgaben folgenden Begriffs der Arbeitslosigkeit wird dem Versicherten in § 1 Nr. 3 AVB-AL nicht ausreichend deutlich vor Augen geführt, daß - selbst sehr geringe - Nebeneinkünfte dem Anspruch auf Versicherungsleistungen auch dann entgegenstehen, wenn diese Einkünfte für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe unschädlich sind.

d) Wegen dieser Intransparenz ist die Bestimmung, wonach Arbeitslosigkeit nur vorliegt, wenn der Versicherte "nicht gegen Entgelt tätig ist", nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfällt - bei Fortbestand des Versicherungsvertrages im übrigen - gemäß § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Danach bleibt bei Unwirksamkeit eines Teils Allgemeiner Geschäftsbedingungen der übrige Teil wirksam. Das entspricht der früheren Rechtslage nach § 6 Abs. 1 AGBG (vgl. dazu BGHZ 106, 19, 25 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80 - NJW 1982, 178 unter II 3 e). Ist eine einzelne Bestimmung der Bedingungen - hier § 1 Nr. 3 AVB-AL - nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll trennbar in einen inhaltlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil , hier die intransparente Entgeltklausel, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils rechtlich unbedenklich; allein die sprachliche Verbindung mit den weiteren Regelungen des § 1 Nr. 3 AVB-AL in einem Satz oder unter derselben Nummer steht der Abtrennbarkeit der Entgeltklausel nicht entgegen (vgl. dazu BGH aaO).
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderem Grunde als im Ergebnis richtig.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf den Leistu ngsausschluß aus § 1 Nr. 2 Satz 2 AVB-AL, wonach der versicherte Arbeitnehmer nicht bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt sein darf. Die Arbeitgeberin des Klägers ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile die als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau des Klägers zu 75% und der Kläger zu 25% halten. Diese im Geschäftsleben nicht seltene Form des Betriebs eines Handwerks- oder Handelsunternehmens wird vom Wortlaut der Ehegatten- und Verwandtenklausel nicht erfaßt.
Die Klausel ist als Risikobegrenzungsklausel grund sätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer - und im vorliegenden Fall einer Gruppenversicherung auch der Versicherte - braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 2003 - IV ZR 19/03 - VersR 2003, 1389 unter II 2 b; vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.). Dabei wird der Versicherte zunächst vom Wortlaut der Klausel ausgehen.
Ein allein am Zweck der Klausel orientiertes, ausd ehnendes Verständnis , wonach auch andere Arbeitgeber, insbesondere juristische Personen, oder Beschäftigungsverhältnisse erfaßt sein sollen, ist damit nicht zu vereinbaren. Zwar mag ein verständiger Versicherter bei Lektüre der Klausel erkennen, daß sie einem Mißbrauch vorbeugen und Schein-

kündigungen unter Ehegatten oder Verwandten begegnen will. Auch ist der Beklagten zuzugeben, daß die Kündigungsmöglichkeiten der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Fall faktisch nicht hinter denen einer Einzelkauffrau zurückstehen, so daß die Mißbrauchsgefahr hier ähnlich groß ist, wie wenn der Versicherte bei seiner Ehefrau beschäftigt gewesen wäre. Dennoch verlöre die Risikobeschränkung bei einer zweckorientierten erweiternden Auslegung jegliche Kontur. Das liegt daran, daß faktische Einflußmöglichkeiten eines Ehegatten auf die Beschäftigung des anderen in vielfältiger Form denkbar sind. Wollte man die Klausel über ihren Wortlaut hinaus auf vergleichbare Beschäftigungsverhältnisse erstrecken, bliebe letztlich völlig offen, ob allein das Halten von Anteilen an einer GmbH oder aber erst eine alleinige oder schon die zusammen mit Dritten ausgeübte Geschäftsführerstellung des Ehegatten der Arbeitnehmereigenschaft des Versicherten entgegenstünde, ob neben der GmbH auch andere Gesellschaften, etwa die offene Handelsgesellschaft, von der Leistungseinschränkung erfaßt sein sollten und ob jeweils schon eine Mitgesellschafterstellung, eine Mehrheitsbeteiligung oder erst eine Alleingesellschafterstellung des Ehegatten erforderlich wäre, um den Versicherungsschutz entfallen zu lassen. Die genannten Unwägbarkeiten auszuschließen ist aber allein Sache der Beklagten als Verwenderin einer solchen Klausel. Wollte sie sich weitergehend als in der Ehegattenund Verwandtenklausel geregelt vor Mißbrauch schützen, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, entsprechende weitere Sachverhalte in die Klausel aufzunehmen.
3. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nich t möglich; die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher nicht geprüft, ob

eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von § 1 Nr. 3 Satz 1 AVB-AL eingetreten ist. Die Beklagte hat dazu behauptet, der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau eine "Scheinkündigung" inszeniert , um in den Genuß der Versicherungsleistungen zu kommen. Diese hier nicht fernliegende Behauptung aufzuklären, ist allein Sache des Tatrichters, der dafür die gesamten Umstände des Falles im Rahmen einer umfassenden Würdigung zu prüfen und zu bewerten haben wird. Zu diesen Umständen zählen insbesondere die Gestaltung des KfzFinanzierungsvertrages mit der Beschränkung auf zwölf ungewöhnlich hohe Monatsraten (nach dem Versicherungsvertrag ist die Versicherungsleistung je Versicherungsfall auf zwölf Monatsraten beschränkt), der Umstand, daß der Kläger als angestellter Arbeitnehmer persönlich ein möglicherweise später vorwiegend als Geschäftsfahrzeug der GmbH genutztes Fahrzeug erworben hat (nach dem Versicherungsvertrag können nur natürliche Personen versichert werden), der zeitliche Ablauf des Geschehens, insbesondere der Zeitpunkt der Kündigung unter Berücksichtigung der nach dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsleistung maßgeblichen Wartezeit, die besonderen Einflußmöglichkeiten des Klägers und seiner Ehefrau auf die Kündigung, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft der Eheleute im Zeitpunkt der Kündigung sowie Art und Umfang der Weiterbeschäftigung des Klägers (bei einem auffälligen

Mißverhältnis zwischen den behaupteten, weiterhin ausgeübten Tätigkeiten und einer Entlohnung von nur 160 € pro Monat) und anderer Arbeitnehmer der Gesellschaft nach der Kündigung.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke