Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2007 - IV ZR 249/05

bei uns veröffentlicht am24.01.2007
vorgehend
Amtsgericht Wiesbaden, 92 C 780/05, 07.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 249/05 Verkündetam:
24.Januar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ARB 75 §§ 1 (1), 2 (1) a
§ 2 (1) a ARB 75 knüpft die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten nicht an deren
Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - IV ZR 249/05 - AG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2007

für Recht erkannt:
Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.772,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der bei der Beklagten rechtsschutzversicherte Kläger verlangt die Erstattung von Verkehrsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten erster und zweiter Instanz in einem Schadensersatzprozess, die jener für die Beauftragung eines Revisionsanwalts beim Bundesgerichtshof und dessen Unterrichtung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht.

2
Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB 75, vgl. VerBAV 1976, 130; 1980, 210; 1992, 186, 337) zugrunde. Nach Ansicht des Klägers hat die Beklagte die Verkehrsanwaltskosten gemäß § 2 (1) Buchst. a der Versicherungsbedingungen allein deshalb zu tragen, weil er weiter als 100 km von dem für die Nichtzulassungsbeschwerde im Schadensersatzprozess zuständigen Bundesgerichtshof entfernt wohnt. Die Beklagte meint dagegen, sie habe nur Kosten zu decken, die im Sinne von § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; dazu gehörten im Revisionsverfahren die Kosten eines Verkehrsanwalts in der Regel aber nicht. Die Vorschriften der ARB 75, über deren Auslegung die Parteien streiten, lauten auszugsweise: "§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist, und trägt die dem Versicherungsnehmer hierbei entstehenden Kosten. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist notwendig, wenn sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. … § 2 Umfang (1) Der Versicherer trägt
a) die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes. Dieser muß in den Fällen der Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes und der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen sein.

In allen anderen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaft oder bei diesem Gericht zugelassen ist; in diesen Fällen trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung jedoch nur, soweit sie auch bei Tätigkeit eines am Ort des zuständigen Gerichtes wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes entstanden wären. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer auch weitere Rechtsanwaltskosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr des Versicherungsnehmers mit dem Prozessbevollmächtigten führt; …"
3
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten Sprungrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
5
1. Nach Auffassung des Amtsgerichts verpflichtet auch § 2 ARB 75 die Beklagte nicht zur Tragung von Kosten der Rechtsverfolgung, die nicht zu den notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO gehören. Aus § 1 ARB 75 ergebe sich, dass die Deckungspflicht der Beklagten unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit der entstandenen Kosten stehe. In der auf die Prüfung von Rechtsfragen beschränkten Revisionsinstanz sei die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht mehr erforderlich, soweit nicht ausnahmsweise der Vortrag zusätzlicher Tatsachen auf Anfrage des Gerichts in Betracht komme.

6
2. Diese von der Beklagten verteidigte Ansicht wird von mehreren Gerichten und auch in der Literatur vertreten (vgl. LG Fulda ZfS 1990, 416 f.; LG Göttingen r+s 1993, 187; AG Osnabrück r+s 1999, 246; Böhme , Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), 11. Aufl. § 2 (1) a Rdn. 18). Andere Autoren haben diese Auffassung dagegen zurückgewiesen (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237; ders. in Harbauer , Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/ Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. ARB 75 § 2 Rdn. 8).
7
Der 3. Kläger hat Anspruch auf die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten.
8
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten eines Verkehrsanwalts zwar in der Regel in den höheren Instanzen nicht vom unterlegenen Prozessgegner nach § 91 ZPO zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a; vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III; beide m.w.N.). Aus den hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen geht aber nicht hervor, dass der Versicherer zur Deckung der Kosten eines Verkehrsanwalts nur im Rahmen ihrer Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO verpflichtet wäre.
9
b) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig). Hier beschränkt der Versicherer in § 1 (1) ARB 75 seine Deckungspflicht zwar auf die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, "soweit sie notwendig ist". Dabei geht es aber, wie der folgende Satz der Bedingungen klarstellt, nur darum , dass Kosten einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind (Bauer, NJW 2000, 1235, 1237). Für die Annahme, der Begriff "notwendig" beziehe sich auf die entsprechende Wendung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nach dieser Klarstellung kein Raum. § 1 (1) ARB 75 betrifft nicht den Umfang der Kostentragungspflicht des Versicherers.
10
c) Diesen regelt vielmehr erst § 2 ARB 75. Dort wird dem Versicherungsnehmer die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten ausdrücklich zugesagt, wenn er - wie hier - mehr als 100 km vom zuständigen Gericht entfernt wohnt. Diese Zusage ist nicht auf bestimmte Instanzen beschränkt. Sie lässt auch nicht erkennen, dass der Versicherer die Kosten des Verkehrsanwalts nur im Rahmen des zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO Notwendigen trägt. Vielmehr knüpft sie allein an das von § 91 ZPO unabhängige Merkmal einer Entfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Gericht von mehr als 100 km an (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 2 ARB 75 Rdn. 77; Prölss/Armbrüster, aaO). Dass für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach § 91 ZPO auch die Entfernung der Wohnung einer Partei vom Ort des Prozessgerichts eine Rolle spielen kann (vgl. etwa OLG Köln AnwBl. 2001, 121), rechtfertigt nicht die Übertragung weiterer Voraussetzungen des § 91 ZPO auf § 2 (1) Buchst. a ARB 75, zumal dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer Einzelheiten der Rechtsprechung zu § 91 ZPO unbekannt sind. Soweit die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten auf die Höhe der gesetzlichen Vergütung begrenzt wird, geht es um die einschlägigen Gebührentatbestände des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) als Obergrenze gegenüber einer etwa höheren Honorarvereinbarung (vgl. § 2 (1) Buchst. b ARB 75), also nicht um die Erstattungspflicht des Prozessgegners nach § 91 ZPO.
11
An d) der uneingeschränkten Zusage einer Erstattung von Verkehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Gericht ändert auch die dem Versicherungsnehmer in § 15 (1) Buchst. d Doppelbuchst. cc ARB 75 auferlegte Obliegenheit nichts, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. Vielmehr kann - verspricht der Versicherer mit § 2 (1) Buchst. a ARB 75 die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten unabhängig von deren Erstattungsfähigkeit nach § 91 ZPO - die Beauftragung eines Verkehrsanwalts von vornherein keine Verletzung dieser Obliegenheit darstellen.

12
Danach war der Klage, deren Höhe nicht streitig ist, unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils stattzugeben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanz:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 07.09.2005 - 92 C 780/05 - 13 - -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2007 - IV ZR 249/05

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2007 - IV ZR 249/05 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2005 - IV ZB 11/04

bei uns veröffentlicht am 21.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11/04 vom 21. September 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattun

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2004 - XII ZA 6/04

bei uns veröffentlicht am 04.08.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 6/04 vom 4. August 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat

Referenzen

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 11/04
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht
erstattungsfähig.
2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
§ 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso
wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen
Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch
zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in
Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der
Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.
BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - OLG Köln
LG Köl n
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.560,57 €

Gründe:


I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigke it von Verkehrsanwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Berufungsverfahren.
Der Kläger ist ein nach § 22a AGBG, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in Hamburg hat. Er nahm die Beklagte, ein in Köln ansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landge-

richt auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Anspruch, weil sie den vom Bundesgerichtshof durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den AVB anderer Lebensversicherer gleichartig seien. Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die Nichtzulassungsbeschwerde.
Im Verfahren vor dem Landgericht ließ sich der Klä ger von seinen in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch sonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim Oberlandesgericht Köln noch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die erstinstanzlichen Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrsanwälte tätig.
Der Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahr en Kosten seiner Verkehrsanwälte in Höhe von 1.600,57 € festzusetzen. Das Landgericht hat nur 40 € unter dem Gesichtspunkt der sonst notwendig gewesenen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen die Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers für die Information der Kölner Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage für den Landgerichtsprozess bis zur Erweiterung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die auswärtige Partei auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechtsanwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals wohl einhelliger Meinung die Kosten eines Verkehrsanwalts nur erstattungsfähig gewesen, wenn der Partei diese Reise unmöglich oder unzumutbar gewesen sei. Von diesem auch vom Bundesgerichtshof für den früheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)) gebilligten Grundsatz zugunsten des Klägers abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Berufungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend unstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und die prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des Verkehrsanwalts , sondern des Prozessbevollmächtigten.
Die durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte erspa rten Kosten seien mit 40 € für schriftliche und telefonische Informationen nicht zu niedrig bemessen. Die - grundsätzlich anzuerkennenden - Kosten für eine Informationsreise zu den Kölner Rechtsanwälten seien nicht erspart

worden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessführung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Klägers als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Beratung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei auf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein müssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. Bediene sich der Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsanwälte , handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck aufgewandte Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen beschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er seine Kölner Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend telefonisch unterrichten können.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die Hamburger Rechtsanwälte des Klägers als Verkehrsanwälte einzuschalten.
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. Januar 2000 und bei den Oberlandesgerichten auf alle bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002

führt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach früherem Recht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, jeweils m.w.N.). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine höhere Kostenbelastung der unterliegenden Partei verbunden ist, beruht dies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der Postulationsfähigkeit (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b). Die daraus vom Bundesgerichtshof gezogenen kostenrechtlichen Konsequenzen betreffen demgemäß allein die reisebedingten höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und nicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen Verkehrsanwalts. Die demgegenüber vorher für die obsiegende Partei bestehende kostenrechtliche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten oder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar war, auf die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten, war aufgrund der beschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VIII. Zivilsenat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Einschränkung hat die obsiegende Partei für vor der Rechtsänderung entstandene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende Partei eine

höhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit.
bb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verke hrsanwaltskosten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur im Wesentlichen einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind (OLG Hamm JurBüro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Musielak /Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist, den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur dann notwendig werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (Bork, aaO Rdn. 117). Dabei entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschaltung eines Verkehrsanwalts deshalb erst nach Zustellung der Berufungsbegründung.

Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsa nwalts in der Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881; Urteil vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - NJW 1991, 2084 unter II 3 b; Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997 unter 2 b generell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzunehmende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO unter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005, 947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/ Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
cc) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umständ e des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der Hamburger Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht notwendig war, weil der Kläger seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die

Entscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen AVBKlauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und höchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen. Der Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im Berufungsverfahren weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung des Klägers im Berufungsverfahren war damit sichergestellt. Darüber hinaus hatte der Hamburger Rechtsanwalt als nach § 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des Klägers an der Berufungsverhandlung teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser Reise ist nicht beantragt.

b) Die Verkehrsanwaltskosten sind auch nicht in Hö he der Kosten einer fiktiven Informationsreise des Klägers zu den Kölner Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
aa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrsanwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für Informationsreisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen zweckmäßig gewesen wären (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 265, 267; OLG Nürnberg MDR 2001, 597 f.; Zöller/Herget, aaO; Hartmann, aaO Rdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; Bork, aaO Rdn. 103). Das wird häufig der Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Partei anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen

zu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (2) und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 3 b m.w.N.). Das kommt beispielsweise in Betracht bei einer Partei mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bearbeitet (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.N.). In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die Partei im Allgemeinen in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027 f. und vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 855 unter II 2). Andererseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungsrechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb; vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom 2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtliche Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am Rechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechtsabteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb).

bb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsg emäße Aufgabe darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehören die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist, z.B. nach § 3 UKlaG, § 13 AGBG, § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können.
Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Inter essen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der Bundesgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 2). Ein solcher Verband muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren.
Für einen in die Liste qualifizierter Einrichtunge n nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverband gilt nichts anderes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine

sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung vorhanden ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl. § 8 UWG Rdn. 3.57; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb 7. Aufl. S. 478; OVG Münster GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 30. Juni 1972 - I ZR 16/71 - NJW 1972, 1988 unter I 3 und vom 7. November 1985 - I ZR 105/83 - NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitarbeiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Mandantengespräch erforderlich war.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden , dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt hat.

Der Vereinszweck des Klägers, der knapp 50.000 Mit glieder hat, besteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), insbesondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu überprüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versicherungswesens zu klären, führt der Kläger Musterprozesse.
Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne re chtskundige Mitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sachgerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei Volljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des Falles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informationsgespräch mit den Kölner Berufungsanwälten nicht erforderlich war. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine Prozessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen

Mitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht darauf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzlichen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZA 6/04
vom
4. August 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 114, 115 Abs. 1 und 2; BGB § 1360 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2

a) Eine zugelassene Rechtsbeschwerde hat in aller Regel dann hinreichende Aussicht
auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO, wenn die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechtsfragen abhängt.

b) Eltern schulden ihren minderjährigen Kindern einen Prozeßkostenvorschuß auch
dann, wenn sie ihn zwar nicht in einer Summe zahlen können, aber nach § 115
Abs. 1 und 2 ZPO, der regelmäßig auch ihren notwendigen Selbstbehalt wahrt, für
eine eigene Prozeßführung zu Ratenzahlungen in der Lage wären. Dann kann
dem vorschußberechtigten Kind Prozeßkostenhilfe auch nur gegen entsprechende
Ratenzahlung bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - OLG Stuttgart
AG Tübingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Der Klägerin wird als Rechtsbeschwerdeführerin für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt vorbehalten. Die Klägerin hat auf die Prozeßkosten monatliche Raten in Höhe von 30 € ab Wegfall der Ratenzahlungspflicht aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2004 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die zuständige Landeskasse zu leisten.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt ab August 2003. Die 16 Jahre alte Klägerin ist die Tochter der Beklagten. Sie ist Schülerin und wohnt beim Kindesvater. Die Ehe der Eltern ist seit Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß vom 29. August 2003 hat das Amtsgericht der Klägerin für die beabsichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Oberlandesgericht den angefochtenen Be-
schluß abgeändert und der Klägerin aufgegeben, auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe ab März 2004 monatliche Raten in Höhe von 175 € zu zahlen. Gegen diesen Beschluß hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin begehrt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ratenlose Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihrer zweitinstanzlichen Rechtsanwältin.

II.

Der Klägerin ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (vgl. BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671 m.w.N.). Um solche Fragen der persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe geht es hier allerdings.
2. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Verfahren der Prozeßkostenhilfe bietet den nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geschützten Rechtsschutz nicht selbst, sondern will ihn erst zugänglich machen (BVerfGE 81, 347, 357 ff.; BVerfG NJW 1994, 241, 242; NJW 2000, 1936, 1937; BGH Beschlüsse vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Hier hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde wegen der rechtsgrundsätzlichen Frage zugelassen, ob auf die bewilligte Prozeßkostenhilfe Ratenzahlung angeordnet werden kann, wenn der Berechtigte zwar sonst die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser Prozeßkostenhilfe erfüllt, ihm allerdings ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß in Form von Ratenzahlungen zusteht. Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Sie ist deswegen nicht im Verfahren der Prozeßkostenhilfe, sondern der zugelassenen Rechtsbeschwerde zu klären.

III.

Eine Beiordnung der in zweiter Instanz für die Klägerin aufgetretenen Rechtsanwältin kommt für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO muß sich die Klägerin im Verfahren der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch die Beiordnung des erst- oder zweitinstanzlich beigeordneten Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil allein Rechtsfragen zu klären sind, für die eine Korrespondenz mit der Prozeßpartei von untergeordneter Bedeutung ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich machen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht aus, wenn der zweitinstanzliche Rechtsanwalt den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde begründet hat (BGH Beschluß vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881). Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bleibt zunächst vorbehalten, weil die Klägerin noch keinen solchen Rechtsanwalt namentlich benannt hat (§ 121 Abs. 1 und 5 ZPO).

IV.

Der Klägerin kann auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozeßkostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil sie im Umfang der Raten über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 ZPO verfügt. 1. Nach einhelliger Auffassung schulden Eltern ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB Prozeßkostenvorschuß für erfolgversprechende Rechtsstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten (vgl. Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV 65; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 23; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen Rdn. 106). Die Verpflichtung hat ihren Grund in den unterhaltsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und ergibt sich aus einer besonderen Verantwortung des Unterhaltspflichtigen. Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Der materiell-rechtliche Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß setzt deswegen voraus, daß der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Prozeßkosten selbst zu tragen. Dies folgt schon aus dem allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsatz, wonach der Berechtigte zunächst selbst für seinen Bedarf aufkommen muß. Außerdem muß auch die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozeßkosten der Billigkeit entsprechen. Dies ist nicht der Fall, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltssätze der Leitlinien zurückzugreifen. Soweit dabei nach überwie-
gender Auffassung der angemessene Selbstbehalt nach §§ 1581 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB gewahrt bleiben muß (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1986, 284; OLG Köln FamRZ 1999, 792), entspringt dieses der im Gesetz ausdrücklich geregelten Vorschusspflicht unter Ehegatten. Für die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an minderjährige Kinder gilt dieses nicht in gleichem Maße. Aus der besonderen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen (und den diesen gleichgestellten) Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB ergibt sich auch insoweit als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt. Nur wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nach Abzug der vorrangigen Verpflichtungen auf Elementarunterhalt unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts nicht zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in der Lage ist, entfällt dieser Anspruch. Gleiches gilt nach prozeßkostenhilferechtlichen Grundsätzen dann, wenn der Vorschußpflichtige selbst Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuß die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozeßkostenhilfe bewilligt würde. 2. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings umstritten, ob ein Prozeßkostenvorschuß auch dann geschuldet ist, wenn der Vorschußpflichtige den gesamten Betrag zwar nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist.
a) Teilweise wird die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses in Raten als unbillig angesehen (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414; OLG Naumburg FamRZ 2000, 1095; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1148; OLG München (12. Zivilsenat) FamRZ 1993, 714; OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 77; OLG Celle (15. Zivilsenat) NdsRpfl 1995, 47; Wendl/Scholz aaO § 6
Rdn. 27; Gerhardt/Oelkers Handbuch des Fachanwalts im Familienrecht Kap. 16 Rdn. 21 f.; Dose aaO Rdn. 114). Überwiegend wird inzwischen allerdings vertreten, daß bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist, ob er den Prozeßkostenvorschuß ohne Gefährdung seines eigenen Selbstbehalts ratenweise leisten kann (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412; OLG Köln FamRZ 2003, 102; OLG Naumburg Beschluß vom 2. Januar 2001 - 3 WF 156/00 - veröffentlicht bei Juris; OLG Nürnberg FamRZ 2001, 233; OLG München (1. Zivilsenat) OLGR München 1999, 321; OLG Zweibrücken FamRZ 1997, 757; OLG Koblenz FamRZ 1991, 346; KG FamRZ 1990, 183; OLG Bamberg JurBüro 1994, 45; OLG Celle (21. Zivilsenat) JurBüro 2002, 540; Schwab/ Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Rdn. IV 78; Johannsen/Henrich/Thalmann § 115 ZPO Rdn. 67; Kühner in Scholz/Stein Teil K Rdn. 124).
b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlicher Natur (BGHZ 56, 92, 94; Senatsurteil BGHZ 89, 33, 38 f.; Senatsurteil BGHZ 110, 247, 248). Nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen schuldet ein Elternteil jedenfalls dann keinen Prozeßkostenvorschuß an sein minderjähriges Kind, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde (Senatsurteil BGHZ 110, 247, 249). Ist der Elternteil hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozeßkostenvorschuß zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuß in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen. Die unterhaltsrechtliche Natur und der Vergleich mit den wiederkehrenden monatlichen Unterhaltsleistungen sprechen sogar ausdrücklich für eine Vorschußpflicht auch in Form von Ratenzahlungen.
Dem steht nicht entgegen, daß ein vorschußberechtigtes Kind seinerseits gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten und der Staatskasse in vollem Umfang vorschußpflichtig ist. Denn diese Vorschußpflicht entfällt, wenn ihm - sei es auch nur gegen Raten - Prozeßkostenhilfe bewilligt wird (a.A. Gerhardt/Oelkers aaO 16. Kap. Rdn. 22 m.w.N.). Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, daß der Prozeßkostenvorschuß unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist und eine Form des Sonderbedarfs darstellt (vgl. dazu Kalthoener/Büttner/Worbel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rdn. 371 ff.). Wenn also der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin - wie hier der Kindesvater - über ein den notwendigen Selbstbehalt deutlich übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozeßkostenvorschuß zumindest in diesen Raten aufzubringen, erscheint es nicht gerechtfertigt, das prozeßführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen , obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozeßkostenvorschuß gegen einen Elternteil verfügt (OLG Köln FamRZ 2003, 102). Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Denn es würde dem unterhaltsrechtlichen Maßstab der Billigkeit widersprechen, wenn der Unterhaltspflichtige in stärkerem Maße in Anspruch genommen würde, als dieses bei eigener Prozeßführung der Fall wäre (OLG Dresden FamRZ 2002, 1412). 3. Mit den Raten auf seinen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß erlangt das unterhaltsberechtigte Kind Vermögen im Sinne von § 115 ZPO, das es für die Prozeßkosten einsetzen muß. Im Umfang der Raten auf den geschuldeten
Prozeßkostenvorschuß sind der Klägerin deswegen auch für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Ratenzahlungen aufzuerlegen. Unterhaltsrechtlich ist der Kindesvater ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen - und hier sogar des angemessenen - Selbstbehalts in der Lage, an die Klägerin einen Prozeßkostenvorschuß in monatlichen Raten zu je 30 € zu zahlen. Diese Verpflichtung zur Ratenzahlung ist für den Vater der Klägerin auch nicht unbillig, weil er nach den nunmehr nachgewiesenen Einkommensund Vermögensverhältnissen für einen eigenen Prozeß Raten in gleicher Höhe aufbringen müßte. Aus dem nachgewiesenen Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 2.295 € und der Mieteinnahme in Höhe von monatlich 300 € ergeben sich Gesamteinkünfte in Höhe von monatlich 2.595 €. Davon sind im Rahmen des § 115 ZPO der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 76 Abs. 2 a BSHG mit 149 €, der Einkommensfreibetrag in Höhe von 364 € und der Unterhaltsfreibetrag für die Klägerin in Höhe von 256 € abzusetzen. Weiterhin sind die Kreditbelastungen der vom Kindesvater bewohnten Eigentumswohnung in Höhe von 1.100 € und die entsprechenden Heizkosten mit 75 € zu berücksichtigen. Abzusetzen sind zusätzlich die monatlichen Darlehensraten von 600 € für die zweite Eigentumswohnung, deren Mieteinkünfte im Gegenzug als Einkommen berücksichtigt worden sind. Das ergibt ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von monatlich 51 € und damit nach § 115 ZPO eine zu erbringende monatliche Rate in Höhe von 30 €. Jedenfalls in dieser Höhe ist die Verpflichtung zur Zahlung
eines Prozeßkostenvorschusses für den Kindesvater nicht unbillig und wahrt auch dessen notwendigen Selbstbehalt, wie es der Berechnung nach § 115 ZPO systemimmanent ist.
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.