Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08

bei uns veröffentlicht am25.02.2009
vorgehend
Landgericht Hannover, 13 O 278/02, 18.05.2007
Oberlandesgericht Celle, 8 U 162/07, 17.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 27/08 Verkündetam:
25.Februar2009
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Februar 2009

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, von Beruf Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie und bis zur Kündigung seines Anstellungsverhältnisses Ende 1996 als Oberarzt in einer psychosomatischen Klinik tätig, fordert Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen BerufsunfähigkeitsZusatzversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags ist u. a. eine von den Parteien getroffene und von der Beklagten in den Versicherungsschein aufgenommene besondere Vereinbarung; danach liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, eine Tätigkeit als Arzt auszuüben. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der Versicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig wird.
2
Der Kläger behauptet, seinen Beruf seit Mitte 1996 aus Gesundheitsgründen nicht mehr ausüben zu können. Er leide an ausgeprägten Erschöpfungszuständen, Schlafstörungen, ständiger Müdigkeit, Konzentrations - und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Muskel - und Gelenkschmerzen sowie Tinnitus und Atembeschwerden als Folgen einer chronisch inhalativen Intoxikation, vor allem mit den Chemikalien Formaldehyd und Pentachlorphenol.
3
Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I.DasBerufungsgericht hat sich auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass beim Kläger eine bedingungsgemäße, also zumindest 50%-ige Berufsunfähigkeit vorliegt. Das Landgericht hatte ein psychiatrisches (Gutachten Dr. W.
vom 30. Oktober 2003) und ein neurologisches (Gutachten Prof. Dr. We. vom 23. Oktober 2006) Sachverständigengutachten eingeholt und sich das psychiatrische Gutachten von dem Sachverständigen mündlich erläutern lassen.
6
1. Die psychische Symptomatik des Klägers, so das Berufungsgericht , schränke seine Berufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Dies ergebe sich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen , wonach beim Kläger einerseits eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte Neurasthenie bzw. undifferenzierte somatoforme Störung, andererseits eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren sei. Dieser Befund führe neuropsychologisch zu einer leichten bis mäßigen Verlangsamung in den Bereichen Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und Aufmerksamkeitsteilung. Dadurch sei das Leistungsniveau des Klägers zwar spürbar gemindert, für die Ausübung des Arztberufes aber immer noch als weitaus hinreichend anzusehen. Das neurologische Sachverständigengutachten erbringe ebenfalls keinen Beweis für eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der Sachverständige habe keine entscheidenden Auffälligkeiten feststellen können. Die vom Kläger geschilderten Beschwerden seien zwar glaubhaft, würden aber keine Erklärung für eine weitergehende Berufsunfähigkeit bieten.
7
2. Für eine erneute psychiatrische Begutachtung, wie sie der Kläger beantragt und auch der neurologische Sachverständige empfohlen habe, fehle es, so das Berufungsgericht weiter, an den Voraussetzungen des § 412 ZPO. Insbesondere gebe es keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. , der seiner Begutachtung alle vom Kläger geschilderten Symptome und Störungen zugrunde gelegt habe. Aufgabe des Sachverständigen sei es gewesen, die an ihn gestellte Beweisfrage nach einer möglichen Berufsunfähigkeit beim Kläger zu beantworten, nicht aber Therapiemöglichkeiten aufzuzeigen oder sich zum voraussichtlichen Krankheitsverlauf zu äußern. Deshalb könne auch dahinstehen , wie das Krankheitsbild des Klägers medizinisch am zutreffendsten zu bezeichnen sei und ob für die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen eine Intoxikation mit Umweltgiften ursächlich gewesen sei. Dass das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten im Widerspruch zu dem vom Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachten des Prof. Dr. H. vom 10. Dezember 2001 stehe, liege in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Parteien zuvor sich widersprechende Privatgutachten vorgelegt hätten, in der Natur der Sache. Dies begründe jedoch keinen Mangel des Gutachtens des Psychiaters Dr. W. . Entscheidend sei vielmehr, dass dessen Gutachten in sich widerspruchsfrei sei. Hinzu komme, dass der neurologische Sachverständige seine Anregung auf Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens durch ein Universitätsklinikum nicht begründet habe. Weder der neurologische Sachverständige noch der Kläger hätten konkrete Fehler des psychiatrischen Gutachtens aufgezeigt, die sich auf das Gutachtenergebnis , also die Feststellung einer maximal 30%-igen Berufsunfähigkeit , ausgewirkt hätten. Die Sachkunde des psychiatrischen Sachverständigen habe der Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen.
8
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
Nach 1. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesonde- re auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb der Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äußerungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fragen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - NJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - veröff. bei juris Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.).
10
2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
11
a) Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H. , dessen Gutachten vom 10. Dezember 2001 der Kläger vorgelegt hat, war von der Baden -Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte im Rahmen der Prüfung der dortigen Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden. Er hatte den Diplom-Psychologen Z. für ein neuropsychologisches Zusatzgutachten hinzugezogen. Unter Berücksichtigung dieses Zusatzgutachtens , das auch auf den Resultaten diverser Leistungstests beruht, denen der Kläger unterzogen worden war, kommt der Gutachter Prof. Dr. H. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers seit mehreren Jahren wegen rezidivieren- der Infektionen, chronischer Halsschmerzen, Gelenkschmerzen sowie rascher körperlicher und geistiger Ermüdbarkeit erheblich reduziert sei. Dies gelte insbesondere, so der Diplom-Psychologe Z. in seinem Zusatzgutachten , für die Fähigkeit des Klägers, komplexe intellektuelle Aufgaben zu bewältigen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers bestehe seit 1996 und werde auch in Zukunft andauern; ein Ende dieses Zustandes sei derzeit nicht absehbar. Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert, mit denen er seine Existenz sichern könnte, seien dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr möglich. Auch die Ausübung anderer , nicht auf ärztlichem Gebiet liegender Tätigkeiten komme nicht in Betracht.
12
b) Der vom Landgericht beauftragte neurologische Sachverständige Prof. Dr. We. ist demgegenüber zwar zu der Ansicht gelangt, der Kläger sei aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht in der Lage , eine Tätigkeit als Arzt auszuüben. Jedoch habe der Kläger, so der Sachverständige, glaubhaft geschildert, aufgrund eines komplexeren Beschwerdebildes zu einer solchen beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage zu sein. Die von ihm geschilderte Symptomatik lasse sich am ehesten mit dem Krankheitsbild einer Depression vereinbaren. Deshalb werde zur abschließenden Beurteilung des Falles die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens empfohlen.
13
3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
14
a) Es fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. H. , das dieser für die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte erstattet hat. Dieses widerspricht dem Ergebnis des Gutachtens des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. in wesentlichen Punkten, insbesondere in der Einschätzung der Auswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit, den Beruf des Arztes auszuüben. Damit hat das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Ermessen bei Erhebung des Sachverständigenbeweises fehlerhaft ausgeübt und den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, 286 ZPO) verletzt. Der bloße Hinweis darauf, bei Vorlage von Privatgutachten mit entgegen gesetzten Ergebnissen lägen Widersprüche auch zu einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in der Natur der Sache, vermag die hier gebotene einleuchtende und logisch nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. ebenso wenig zu ersetzen wie die Erwägung , entscheidend komme es darauf an, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen in sich widerspruchsfrei sei. Von diesem Ansatzpunkt aus hat sich das Berufungsgericht den Blick dafür verstellt, dass die abweichende Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klägers in dem von diesem vorgelegten Gutachten Anlass hätte sein müssen , sich mit den widersprüchlichen Bewertungen in dem Privatgutachten einerseits und in dem gerichtlich eingeholten Gutachten andererseits auseinanderzusetzen. Dazu bestand, wie die Revision mit Recht anmerkt , umso mehr Anlass, als die von dem Gutachter Prof. Dr. H. gezogenen Schlussfolgerungen aus einer dreitägigen stationären Beobachtung des Klägers erwachsen waren.
15
b) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anlass zu der auch von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. We. angeregten erneuten psychiatrischen Begutachtung des Klägers, weil diese Anregung nicht begründet worden sei und im Übrigen ein Widerspruch zu dem Gutachten des Dr. W. nicht festgestellt werden könne, erweist sich im Gesamtzusammenhang der Ausführungen von Prof. Dr. We. als kaum nachvollziehbar. Damit wird insbesondere die abschließende Bewertung, zu der dieser Sachverständige in seinem Gutachten kommt, unzulässig verkürzt. Prof. Dr. We. hat den Kläger zwar aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht dazu in der Lage gesehen , den Beruf des Arztes weiter auszuüben. Er ist jedoch auch davon ausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten erheblichen Beschwerden glaubhaft seien und auf eine psychiatrische, also erkennbar nicht in sein Fachgebiet fallende depressive Erkrankung hindeuteten. Die Notwendigkeit der erneuten Begutachtung durch einen Mediziner der entsprechenden Fachrichtung lag aus Sicht des Sachverständigen, der zu den Auswirkungen einer solchen psychischen Erkrankung auf die Berufsfähigkeit des Klägers als Neurologe nicht Stellung nehmen wollte und konnte, auf der Hand. Die vor diesem Hintergrund abgegebene Empfehlung zur Durchführung einer psychiatrischen Neubegutachtung ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht unverständlich , sondern erhält durch die Tatsache, dass dem Sachverständigen Prof. Dr. We. das psychiatrische Gutachten des am selben Klinikum tätigen Gutachters Dr. W. bekannt war, besonderes Gewicht. Es kommt hinzu, dass die Annahme einer reaktiven Depression im Unterschied zu der von dem Gutachter Dr. W. angenommenen Persönlichkeitsstörung auch in weiteren, in diesem Rechtsstreit vorgelegten Gutachten , etwa denen der Psychologen S. und K. , zu finden ist. Auch zu diesem Umstand verhält sich das Berufungsurteil nicht.

16
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgebenden Zeitpunktes verweist der Senat auf sein Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - VersR 2007, 631 unter Tz. 11.
Terno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2007 - 13 O 278/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 8 U 162/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08 zitiert 3 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2007 - IV ZR 232/03

bei uns veröffentlicht am 07.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 232/03 Verkündetam: 7.Februar2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2009 - IV ZR 27/08.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2009 - IV ZR 181/07

bei uns veröffentlicht am 02.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 181/07 Verkündetam: 2.Dezember2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Unf

Referenzen

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 232/03 Verkündetam:
7.Februar2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Berufsunfähigkeits-Zusatzvers. (BB-BUZ) § 2
Bei einem Versicherten, der im Zeitpunkt der behaupteten Berufsunfähigkeit zur
Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage, aber auf einen Vergleichsberuf
verweisbar ist, tritt bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht allein dadurch
ein, dass ihm bei unverändertem Gesundheitszustand die zur Ausübung des Vergleichsberufs
erforderlichen Fähigkeiten abhanden kommen oder diese hinter der
Entwicklung zurückbleiben; ob er den Vergleichsberuf ausgeübt hat, ist unerheblich.
BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - OLG Bamberg
LG Aschaffenburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung. Anspruch darauf besteht nach § 1 Abs. 1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen (BB-BUZ), wenn der Versicherte zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 BB-BUZ vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
2
Der 1962 geborene Kläger legte 1986 die Meisterprüfung im Straßenbauhandwerk ab und war bis 1992 im elterlichen Familienunternehmen tätig. Anschließend studierte er an der Fachhochschule Bauingenieurwesen und ist seit 1996 Diplom-Ingenieur (FH). Nach dem Tod des Vaters Mitte 1996 führte er den Betrieb weiter, seit Anfang 1997 allein unter gelegentlichem Einsatz von Aushilfskräften. Er beschäftigt sich im Wesentlichen mit Pflasterarbeiten.
3
Am 2. März 1998 erlitt er bei einem Skiunfall unter anderem eine Brustwirbelknochenfraktur und eine Tibiafraktur links. Der Kläger behauptet er sei seit dem 2. September 1998 aufgrund seiner Verletzungen auf Dauer nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als selbstständiger Straßenbaumeister auszuüben. Trotz erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen habe er den Betrieb in eingeschränktem Umfang fortgeführt , um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie zu sichern. Auf die Tätigkeit als angestellter Bauleiter könne er nicht verwiesen werden, weil er auch dazu wegen der körperlichen Beeinträchtigungen und zudem wegen fehlender Kenntnisse und mangels Erfahrung in diesem Beruf nicht in der Lage sei. Nach einer operativ und strahlentherapeutisch behandelten Krebserkrankung im Jahre 1999 leide er an zunehmenden psychischen Beschwerden, die sich zu einer im Frühjahr 2002 festgestellten Depression verstärkt hätten. Auch deshalb sei er dem Beruf eines Bauleiters gesundheitlich nicht gewachsen. Mit der im März 1999 eingereichten Klage verlangt er die vereinbarte Rente (bis dahin aufgelaufene Rückstände in Höhe von 5.796,55 € und Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Rente von jährlich etwa 10.500 €) sowie Befreiung von der Pflicht zur Beitragszahlung (Rückzahlung von 5.149,90 € und Freistellung für die Zukunft).
4
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2003 festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die vollständige Klagabweisung, der Kläger mit der Anschlussrevision die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:


5
Die Rechtsmittel der Parteien führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Oberlandesgericht nimmt an, die Beklagte sei erst ab dem 1. Januar 2003 zur Leistung verpflichtet. Der Kläger sei aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zwar bereits seit 2. September 1998 zu mindestens 50% außerstande, seinen Beruf als selbstständiger Straßenbaumeister auszuüben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei er jedoch trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen vom 2. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in der Lage gewesen, den von der Beklagten aufgezeigten Vergleichsberuf eines Bauleiters auszuüben, den er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung habe ausüben können und der seiner bisherigen Lebensstellung entsprochen habe.
7
Straßenbaumeister Als und Bauingenieur habe er im September 1998 die von Arbeitgebern an Bauleiter gestellten fachlichen Anforderungen uneingeschränkt erfüllt. Erst mit zunehmendem Abstand zum Studienende und den wachsenden Anforderungen der Arbeitgeber aufgrund der schlechten Arbeitsmarktsituation habe der Kläger den Anschluss an die neue Entwicklung verloren. Ihm fehlten insbesondere Kenntnisse in EDV und CAD. Die Trendwende sei zwischen 2002 und 2003 erfolgt. Von September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 habe er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, danach nicht mehr. Für die Verweisbarkeit sei auf die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bzw. der Annahme der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorhandenen Kenntnisse abzustellen. Die Berufsfähigkeit könne jedoch aufgrund bestimmter Umstände , wie z.B. durch den Wegfall der Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Beruf, nachträglich entfallen mit der Folge der Leistungspflicht des Versicherers.
8
gesundheitlichen Die Beeinträchtigungen des Klägers hätten der Tätigkeit als Bauleiter nicht entgegengestanden. Nach den Ausführungen des vom Landgericht hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen Prof. T. habe der Kläger leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen und Stehen und ohne ausgesprochene Wirbelsäulenzwangshaltung und ohne ständiges Über-Kopf-Arbeiten vollschichtig, mittelschwere Arbeiten mit den genannten Einschränkungen halbschichtig bis zu vier Stunden und schwere Arbeiten nicht ausführen können. Die psychische Beeinträchtigung habe der Sachverständige als gering eingeschätzt. Aufgrund dieser Feststellungen sei die in zweiter Instanz gehörte berufskundliche Sachverständige L. davon ausgegangen, der Kläger könne den Beruf eines Bauleiters gesundheitsbedingt ausüben. Soweit der Kläger geltend mache, seine gesundheitliche Beeinträchtigung im psychischen Bereich habe sich verstärkt, insbesondere lägen seit 1. April 2002 Leistungseinschränkungen aufgrund einer Depression vor, sei dieser Vortrag wegen Verspätung und im Übrigen als nicht sachdienliche Klageänderung nicht zu berücksichtigen.
9
Das II. Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte sei ab dem 1. Januar 2003 zur Leistung verpflichtet , weil die im September 1998 gegebene Verweisbarkeit des Klägers auf die Tätigkeit als Bauleiter nachträglich entfallen sei. Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge sind dagegen nicht begründet.
11
a) Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, stehen bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ und damit der Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht fest. Der Versicherte muss weiter aus gesundheitlichen Gründen außerstande sein, eine andere Tätigkeit auszuüben , die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der (behauptete) Eintritt der Berufsunfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf (Urteile vom 12. Januar 2000 - IV ZR 85/99 - VersR 2000, 349 unter 2 a und 3; vom 23. Juni 1999 - IV ZR 211/98 - VersR 1999, 1134 unter 2 b; vom 30. November 1994 - IV ZR 300/93 - VersR 1995, 159 unter 3 a und vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 unter I 3 c; ebenso Versicherungsrechts-Handbuch/Rixecker, § 46 Rdn. 121, 123; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 28).
12
der Ist Versicherte im maßgeblichen Zeitpunkt imstande, einen Vergleichsberuf auszuüben, so ist er nicht bedingungsgemäß berufsunfähig und der Versicherungsfall damit nicht eingetreten. Der Versicherungsfall kann allerdings später eintreten, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherte den Vergleichsberuf ausübt oder - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausübt. Das ist bedingungsgemäß aber nur dann der Fall, wenn er zur Ausübung des Vergleichsberufs (und auch eines anderen Vergleichsberufs) ausschließlich gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 47/92 - VersR 1993, 1220 unter 2). Der Wegfall der erforderlichen beruflichen Kenntnisse oder deren Zurückbleiben hinter der Entwicklung und die allein dadurch verursachte Unfähigkeit zu beruflicher Tätigkeit begründet weder im ursprünglich ausgeübten noch im (ausgeübten oder nicht ausgeübten ) Vergleichsberuf bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der Versicherte, der im maßgeblichen Zeitpunkt verweisbar ist, eine Tätigkeit im Vergleichsberuf aber nicht aufnimmt, hätte es dann in der Hand, die Berufsunfähigkeit durch Zeitablauf herbeizuführen. Auch wenn er wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle findet, führt dies nicht zu einer vom Leistungsversprechen des Versicherers gedeckten Berufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter I 3 b und vom 23. Juni 1999 aaO unter 3 b; Rixecker, aaO Rdn. 159 f.; a.A. Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 406).
13
b) Danach ist der Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht seit dem 1. Januar 2003 bedingungsgemäß berufsunfähig geworden, weil er den Anschluss an die berufliche Entwicklung verloren hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte der Kläger im September 1998 aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die fachlichen Anforderungen an den Beruf eines Bauleiters uneingeschränkt, war gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben und auf dem Arbeitsmarkt nicht chancenlos. Um eine Stelle als Bauleiter hatte er sich allerdings gar nicht erst bemüht, weil er seine bisherige Tätigkeit fortsetzen wollte.
14
2. Die Anschlussrevision wendet sich zu Recht, insbesondere mit Verfahrensrügen, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe überhaupt auf die Tätigkeit als Bauleiter verwiesen werden können.
15
a) Insoweit ist das Berufungsurteil einschließlich des Verfahrens schon deshalb nach § 562 ZPO aufzuheben, weil wesentliche Ausführungen der Sachverständigen L. unter Verstoß gegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 aufgenommen worden sind. Ausweislich des Protokolls hat die Sachverständige im Termin drei schriftliche, als Protokollanlagen bezeichnete Stellungnahmen zu möglichen Verweisungsberufen übergeben, unter anderem zum Beruf des Bauleiters. Alle drei Anlagen sind weder dem Protokoll beigefügt noch sonst in den Akten auffindbar. Der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme ist auch weder im Tatbestand noch - getrennt von der Beweiswürdigung - in den Entscheidungsgründen wiedergegeben. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist daher nicht möglich. Ein solcher Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 - NJW 2003, 3057 unter 2 und Urteile vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 unter II 1 b; vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91 - NJW-RR 1993, 1034 unter 2 bis 4; vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - NJW-RR 1987, 1197 unter II 2 und vom 18. September 1986 - I ZR 179/84 - NJW 1987, 1200 unter 2; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. § 161 Rdn. 5).
16
Unbegründet ist dagegen die Rüge, der Sachverständigen sei der Schriftsatz des Klägers vom 26. Juni 2003 nicht vorgelegt worden. Auf dem Schriftsatz ist vermerkt, dass am 1. Juli 2003 eine Kopie an sie abgesandt worden ist.
17
Davon b) abgesehen beruht die Feststellung des Berufungsgerichts , der Kläger sei von September 1998 bis Ende 2002 gesundheitlich in der Lage gewesen, die Tätigkeit eines Bauleiters auszuüben, auf einem weiteren gerügten Verfahrensfehler. Das Berufungsgericht stützt sich ebenso wie die berufskundliche Sachverständige L. , eine Sachbearbeiterin des Landesarbeitsamts, auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Prof. T. in erster Instanz. Dessen gutachtliche Äußerungen befassen sich aber nicht mit der Frage, ob der Kläger gesundheitsbedingt als Bauleiter arbeiten kann und naturgemäß erst recht nicht mit der erst im Berufungsverfahren durch Parteivortrag und das berufskundliche Gutachten dargelegten konkreten Ausgestaltung dieses Berufs. Das Gutachten von Prof. T. bietet deshalb keine tragfähige Grundlage für die Annahme, der Kläger sei dem Beruf des Bauleiters gesundheitlich gewachsen gewesen. Das Berufungsgericht hätte deshalb unter Vorgabe des konkreten außermedizinischen Sachverhalts ein ergänzendes Gutachten dazu einholen müssen (vgl. Senatsurteile vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 2 und - IV ZR 116/95 - VersR 1996, 959 unter II sowie BGHZ 119, 263, 266 f.). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dies wegen eigener Sachkun- de des Berufungsgerichts und der berufskundlichen Sachverständigen entbehrlich war.
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c) Durchgreifend ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen, auch aufgrund einer seit April 2002 bestehenden Depression habe er dem Beruf eines Bauleiters nicht nachgehen können.
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Zurückweisung Die wegen Verspätung nach §§ 523, 528 Abs. 2, 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO a.F. ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht nachvollziehbar begründet ist. § 528 Abs. 2 ZPO a.F. betrifft verspätetes Vorbringen im ersten Rechtszug, kann also den Vortrag des Klägers zu der erst während des Berufungsverfahrens festgestellten Depression nicht betreffen. Zu welchem erheblich früheren Zeitpunkt der Kläger dies im Berufungsverfahren hätte geltend machen müssen und weshalb ihn der Vorwurf grober Nachlässigkeit trifft, legt das Berufungsgericht nicht dar.
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Auch eine - nicht sachdienliche - Klageänderung liegt nicht vor. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz behauptet, seine Berufsfähigkeit sei auch aufgrund psychischer Beschwerden beeinträchtigt.
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3. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, weil es hierzu an ausreichenden Feststellungen fehlt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 28.07.2000 - 1 O 152/99 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 1 U 131/00 -