Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - IV ZR 311/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2019
vorgehend
Landgericht Kassel, 4 O 2189/13, 29.09.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 161/15, 20.04.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 311/17 Verkündet am:
23. Januar 2019
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:230119UIVZR311.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 21. Dezember 2018

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 32.005,86 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen den beklagten Versicherer auf Leistung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Diese Entscheidung hat die Beklagte mit der Berufung angegriffen.
2
Das Oberlandesgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2017 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. April 2017 bestimmt. Nach Verlegung des Verkündungstermins auf den 20. April 2017 hat es an diesem Tag ein Urteil ohne Gründe verkündet , mit dem es die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abgewiesen hat. Am 13. Oktober 2017 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, hilfsweise Revision gegen das Berufungsurteil eingelegt. Dieses ist ausweislich eines Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in vollständiger Fassung am 7. Dezember 2017 zur Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gelangt und den Parteien am 11. und 12. Dezember 2017 zugestellt worden.
3
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
5
Das Berufungsurteil ist mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen ist; es ist daher auf die Rüge der Revision aufzuheben.
6
I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Senatsurteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - II ZR 261/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 21. April 2015 - VI ZR 132/13, VersR 2015, 1445 Rn. 16; jeweils m.w.N.; grundlegend GmSOGB , Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, BVerwGE 92, 367, 371 ff. [juris Rn. 8 ff.]). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist die Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteile vom 9. Juli 2009 - IX ZR 197/08, NJW-RR 2009, 1712 Rn. 8; vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439 [juris Rn. 4]; jeweils m.w.N.). Außerdem ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten , nach der Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate zu warten, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO Rn. 7; BGH, Urteil vom 12. April 2016 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 376 [juris Rn. 18]). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Senatsurteil vom 28. September 2011 aaO; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 aaO; GmS-OBG, Beschluss vom 27. April 1993 aaO S. 377 [juris Rn. 18]).
7
II. Das Berufungsurteil gilt wegen einer solchen Fristüberschreitung als nicht mit Gründen versehen. Es ist nach dem bei den Gerichtsakten befindlichen Verkündungsprotokoll vom 20. April 2017 an diesem Tage verkündet worden. Es hätte daher mit den nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendigen Urteilsgründen spätestens binnen fünf Monaten nach der Verkündung, also bis zum 20. September 2017, schriftlich niedergelegt , vom Einzelrichter unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben sein müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt. Ausweislich des Vermerks der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für dessen Unrichtigkeit es keine Anhaltspunkte gibt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 228/01, BeckRS 2001, 5469), ist das Berufungsurteil in vollständig abgefasster Form erst am 7. Dezember 2017 und damit lange nach Ablauf der Fünfmonatsfristzur Geschäftsstelle gelangt.
8
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt die entsprechende Verfahrensrüge der Revision auch den Begründungsanforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b) ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - AnwZ(Brfg) 69/13, juris Rn. 8; siehe auch BSG, Beschluss vom 6. März 1996 - 9 RVg 3/94, juris Rn. 12). Das Datum der Übergabe des vollständig abgefassten Berufungsurteils an die Geschäftsstelle ergibt sich aus dem Vermerk auf der in den Gerichtsakten befindlichen beglaubigten Urteilsabschrift. Hierauf hat die Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO) ausreichend Bezug genommen.
9
Das Berufungsgericht wird nochmals in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden haben.
10
III. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 29.09.2015- 4 O 2189/13 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.04.2017- 15 U 161/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - IV ZR 311/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - IV ZR 311/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - IV ZR 311/17 zitiert 7 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 551 Revisionsbegründung


(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen. (2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründun

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Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

5
I. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO gegeben und ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.; BVerfG, NJW 2001, 2162 f.; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJWRR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6; Urteil vom 27. Mai 2015 - RiSt (R) 1/14, juris Rn. 7, jew. mwN). Tragender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit. Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren , die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, 2605; BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02, NJW-RR 2004, 1439; Urteil vom 28. September 2011 - IV ZR 110/09, juris Rn. 6, 7 mwN).
16
2. Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar darauf hin, dass das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, weil es nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmSOGB 1.92, BVerwGE 92, 367, 375 ff.; BVerfG, NJW 2001, 2161, 2162) und deshalb ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 6 ZPO vorliegen könnte , der auch eine Zulassung der Revision gebieten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11, NJW-RR 2012, 760 Rn. 6). Dies wirkt sich jedoch weder auf den Fristbeginn noch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus. Auch bei Fehlen von Gründen liegt nämlich eine wirksame Entscheidung vor, die nur auf ein zulässiges Rechtsmittel hin aufgehoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
8
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Höchstfrist von fünf Monaten , innerhalb derer das verkündete Urteil abgesetzt und vollständig zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, beruht vor allem auf der Erkenntnis, dass das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Nach Ablauf von mehr als fünf Monaten ist nicht mehr gewährleistet, dass der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefassten Gründen der Entscheidung finden (GmS OGB aaO, S. 1344; BVerfG aaO). Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS OGB, aaO; BGH, Urt. v. 19. Mai 2004, aaO). Mit der Frist zur Einlegung und Begründung des jeweils statthaften Rechtsmittels hat das nichts zu tun.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 270/02 Verkündet am:
19. Mai 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 310 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; 540 Abs. 1; 547 Nr. 6
Eine bei Verkündung nicht vollständig abgefaßte Entscheidung gilt als "nicht mit
Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt nicht binnen fünf Monaten nach
Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und
der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Sie ist dann auf eine Rüge der Parteien
aufzuheben (Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OBG - NJW 1993, 2603).
BGH, Urteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 270/02 - OLG Stuttgart
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. April 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der Gerichtskosten , von deren Erhebung abgesehen wird, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Mai 1999. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den geschuldeten Unterhalt herabgesetzt und Verzugszinsen auch für die Zeit ab dem 1. Juni 2001 zugesprochen. In dem auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002 anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht lediglich den
Urteilstenor verkündet, während das vollständig abgefasste Urteil ausweislich eines Vermerks des Geschäftsstellenbeamten erst am 4. November 2002 zur Geschäftsstelle gelangt ist. Das vollständige Urteil ist den Parteien am 8. November 2002 zugestellt worden. Wegen des drohenden Ablaufs der Revisionsfrist hatten sie schon zuvor am 24. bzw. 25. Oktober 2002 die zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Beide Revisionen haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das angefochtene Urteil ist - worauf die Revisionen beider Parteien zu Recht hinweisen - mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weil es entgegen §§ 540 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung ist ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil "nicht mit Gründen versehen", wenn der notwendige Inhalt des Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - NJW 1993, 2603; BGH Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR 1998, 267). Tra-
gender Gesichtspunkt für diesen übergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist - unabhängig davon, ob die jeweiligen Verfahrensordnungen (wie hier § 548 ZPO) die Fünfmonatsfrist als absolute Frist für die Rechtsmitteleinlegung vorsehen - die Einsicht, daß das richterliche Erinnerungsvermögen abnimmt und nach Ablauf von mehr als fünf Monaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen Verhandlung und das Beratene noch zuverlässigen Niederschlag in den so viel später abgefaßten Gründen der Entscheidung findet. Es geht mithin um die Vermeidung von Fehlerinnerungen und damit um Gründe der Rechtssicherheit (BGH Beschluß vom 30. September 1997 aaO). Schließlich ist es insbesondere der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei nicht zuzumuten, nach Verkündung eines Urteils länger als fünf Monate warten zu müssen, um - über eine etwaige mündliche Urteilsbegründung hinaus - die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben (GmS-OGB Beschluß vom 27. April 1993 aaO). Auf eine Rüge der Parteien haben die Gerichte deswegen bei Überschreitung der Fünfmonatsfrist ein Urteil, das wegen der Fristüberschreitung die Beurkundungsfunktion nicht mehr erfüllt und deswegen als "nicht mit Gründen versehen" gilt, aufzuheben.

II.

Das Oberlandesgericht hat in dem anberaumten Verkündungstermin vom 25. April 2002 lediglich den von den mitwirkenden Richtern unterzeichneten Urteilstenor verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls ist nämlich "das Urteil Blatt 367 der Akten" verkündet worden. Die nach § 540 ZPO notwendigen weiteren Urteilsgründe sind nach einem Vermerk des Geschäftsstellenbeamten
erst am 4. November 2002 und somit mehr als sechs Monate nach dem Verkündungstermin zur Geschäftsstelle gelangt. Deswegen konnte das vollständige Urteil den Parteien auch erst am 8. November 2002 zugestellt werden. Entsprechend hat der Berichterstatter in einem Aktenvermerk vom 23. Oktober 2002 eingeräumt, das Urteil verspätet abgesetzt und die Parteivertreter auf den drohenden Ablauf der Revisionsfrist hingewiesen zu haben. Das Urteil gilt deswegen - wie auch das Berufungsgericht erkannt hat - als nicht mit Gründen versehen und ist auf die Rügen der Parteien aufzuheben. Darauf, daß nach § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Verkündungstermin nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden darf, wenn dargelegt ist, daß wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern (vgl. insoweit BGH Beschluss vom 29. September 1998 - KZB 11/98 - NJW 1999, 143), kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, daß nach § 310 Abs. 2 ZPO ein Urteil, daß nicht in dem letzten Verhandlungstermin verkündet wird, bei der Verkündung grundsätzlich in vollständiger Form abgefasst sein muß.

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine geänderte Rechtsprechung zu den Einsatzbeträgen der Kinder und des unterhaltsberechtigten Ehegatten im absoluten Mangelfall hin (Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363).

IV.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

5 StR 228/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten muß, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, mit der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg haben.
Nach Urteilsverkündung am 53. Verhandlungstag, dem 27. September 2000, ist das schriftliche Urteil ausweislich des Eingangsvermerks der Geschäftsstelle erst am 30. Januar 2001 zu den Akten gebracht worden. Damit ist die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO von hier 17 Wochen, die am 24. Januar 2001 abgelaufen war, überschritten worden. Anhaltspunkte dafür, daß das Urteil entgegen dem Eingangsvermerk doch rechtzeitig zu den Akten gebracht worden wäre, oder für einen Verhinderungsgrund im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegen nicht vor.
Harms Basdorf Tepperwien Gerhardt Brause

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.